GEMEINDE SCHINZNACH. Abfallreglement
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- Greta Fleischer
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1 GEMEINDE SCHINZNACH Abfallreglement Inkraftsetzung:. Januar 0
2 Der Gemeinderat Schinznach gestützt auf Abs. lit. d) des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz EGGSchG vom. Januar 977 (SAR 76.00) 7 Bst. f, g + m des Gesetzes über die Einwohnergemeinden GG vom 9. Dezember 978 (SAR 7.00) beschliesst folgendes Abfallreglement I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Reglement bezweckt eine verursacher- und umweltgerechte Abfallbewirtschaftung sowie einen sparsamen Umgang mit Rohstoffen. Geltungsbereich Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter. Sämtliche auf dem Gemeindegebiet anfallenden a) Siedlungsabfälle aus Haushalten, b) Abfälle aus Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetrieben (nachfolgend Betriebe genannt), deren Zusammensetzung und Menge mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, c) Sonderabfälle aus Haushalten (z.b. Säuren, Lösungsmittel, Farben, Lacke, Leim, Chemikalien usw.) sind nach den Vorschriften dieses Reglementes einer Wiederverwendung, Verwertung oder Behandlungen zuzuführen. Alle übrigen Abfälle, insbesondere Abfälle von Betrieben und Hausräumungen, müssen vom Verursacher selber, direkt und auf eigene Kosten nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung einer Wiederverwendung, Verwertung oder Behandlung zugeführt werden. Begriffe Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle, wie Hauskehricht, Sperrgut, organische Abfälle (Garten- und Küchenabfälle), Papier, Glas, Metall, kleinere Mengen Bauschutt usw. sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Als Sonderabfälle gelten die in der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen aufgeführten Stoffe. (SR 8.0) Grundsätze und Benützungspflicht Die Haushalte und die Betriebe sollen beim Kauf und Gebrauch von Materialien darauf achten, dass möglichst wenig Abfälle entstehen und problematische Stoffe vermieden werden. Organische Abfälle aus Haushalt, Garten und Feld müssen am Ort ihres Entstehens kompostiert werden, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern erfolgt.
3 Ausgediente Gegenstände und Geräte (z.b. Pneus, Kühlgeräte, Audio- und Videogeräte, Computer usw.) sind für die Wiederverwendung, Verwertung oder Behandlung grundsätzlich dem Hersteller oder an den Handel zurückzugeben. Die übrigen Siedlungs- und Sonderabfälle müssen gemäss diesem Reglement und den übergeordneten Vorschriften der Kehrichtabfuhr oder den kommunalen oder privaten Separatsammlungen zugeführt werden. 5 Organisation und Vollzug Das Abfallwesen steht unter der Aufsicht und der Leitung des Gemeinderates. Er kann Beauftragte mit Informations-, Aufsichts- und Kontrollfunktionen ernennen und Fachleute beiziehen. Der Gemeinderat organisiert Separatsammlungen und -aktionen für bestimmte Abfallsorten und publiziert diese. Der Gemeinderat und die von ihm Beauftragten sind befugt, Herkunft, Menge, Art und Behandlung der Abfälle aus Haushalten und Betrieben zu kontrollieren. Falls nötig können Abfallbehälter geöffnet werden. Der Gemeinderat kann Verursacher von der Entsorgungspflicht über die Gemeinde entbinden, wenn sie ihren Abfall vorschriftsgemäss selber entsorgen und den Nachweis einer fachgerechten Entsorgung erbringen. 6 Information Der Gemeinderat informiert die Haushalte und die Betriebe regelmässig im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Schinznach und im Abfallkalender über die Möglichkeiten, a) beim Kauf oder Gebrauch von Materialien Abfälle zu vermeiden; b) zur Verwertung von Abfällen sowie über deren umweltgerechte Behandlung. Die Gemeinde beachtet selber diese Empfehlungen. Der Gemeinderat verteilt periodisch an alle Haushalte und Betriebe einen Abfallkalender, in dem insbesondere die Abfuhrdaten, Standorte und Angebot der kommunalen Separatsammelstellen sowie die Abgabemöglichkeiten für Sonderabfälle aufgeführt sind. Der Gemeinderat führt eine Abfallstatistik. Diese gibt über Art und Menge der Abfälle sowie über die Kosten der Abfallbewirtschaftung Auskunft. 7 Verbot Verboten und strafbar sind insbesondere: Das Zerkleinern von Abfällen zwecks Abgabe an die Kanalisation. Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen an den nicht dafür bestimmten Sammelstellen, die Benützung der Sammelstellen zu Unzeiten und die Nichtbeachtung der Abfuhrdaten. Die Benützung öffentlicher Abfallkörbe mit Hauskehricht oder Sperrgut. Das Verbrennen von Abfällen im Freien und in privaten Anlagen (Heizungen, Herdfeuerungen, Cheminées usw.). Ausgenommen ist das Verbrennen kleinerer Mengen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen sowie naturbelassenem Holz im Freien, sofern dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. 5 Die Abgabe von Presswürfeln an die Kehrichtabfuhr. 6 Die Abgabe gebührenpflichtiger Abfälle ohne Entrichtung der entsprechenden Gebühren.
4 8 Abfallkörbe Der Gemeinderat sorgt bei Bedarf für die Aufstellung und regelmässige Leerung von öffentlichen Abfallkörben für Kleinabfälle an stark besuchten Orten wie Plätzen, Aussichtspunkten und in Erholungsgebieten. Betriebe, aus deren Geschäft Abfall von Kundschaft anfällt oder zu erwarten ist, können vom Gemeinderat zur Aufstellung von privaten Abfallkörben verpflichtet werden. Beschaffung und Unterhalt der Behälter gehen zu Lasten der Betriebe. II. Kehrichtabfuhr 9 Umfang Der Kehrichtabfuhr sind Hauskehricht (ohne die in Separatsammlungen gehörenden Stoffe) und Kleinsperrgut aus Haushalten und Betrieben von Schinznach zu übergeben. Ausgenommen davon sind alle übrigen Abfälle. 0 Abfuhrroute und Sammelplätze Der Gemeinderat bestimmt a) die Abfuhrroute unter Berücksichtigung von Baudichte, Strassenbreiten und Wendemöglichkeiten; b) die Sammelplätze von abgelegenen oder schwer zugänglichen Liegenschaften und Ortsteilen; c) die Quartiersammelplätze, sofern die Bewohner in den Quartieren sich darüber nicht einigen können. Die Quartierbewohner sorgen für Sicherheit, Ordnung und Reinlichkeit bei ihren Sammelplätzen. Bereitstellung Das Sammelgut darf erst am Abfuhrtag an gut zugänglichem Ort bereitgestellt werden. Es darf weder Verkehrsbehinderungen noch Verletzungs- und andere Gefahren verursachen. Behälter Der Hauskehricht ist in Kehrichtsäcken zu 7, 5, 60 und 0 Litern Inhalt, versehen mit den entsprechenden Gebührenmarken, bereitzustellen. Mehrfamilienhäuser mit mehr als Wohnungen oder Quartiere mit mehr als Wohneinheiten können die mit Gebührenmarken versehenen Kehrichtsäcke in Normcontainern bereitstellen. Handels- und Gewerbebetriebe mit grösserem Anfall an Kehricht sind verpflichtet, Normcontainer (Inhalt: bis zu 800 Liter) zu verwenden und diese mit Containerplomben zu versehen. Die Container sind klar mit Name und Adresse des Eigentümers zu bezeichnen. Kleinsperrgut bis max 0 kg und einer Grösse von max 50 x 50 x 50 cm kann gegen Aufkleben der entsprechenden Gebührenmarke(n) gut verpackt der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden.
5 III. Separatsammlung A. Kommunale Sammelstellen Angebot und Betrieb Die Gemeinde führt zur Zeit für die Haushalte von Schinznach für folgende Stoffe Sammelstellen an den vom Gemeinderat bezeichneten Orten: Aluminium Baum- und Strauchschnitt (kleinere Mengen) Bauschutt (kleinere Mengen Steine, Geschirr, Keramik, Ziegelsteine, Betonbruchstücke usw.) bis 0,5 m Glas Metalle Mineral- und Speiseöle Grobsperrgut (sperrige Einzelstücke) Textilien Weissblech EPS (Expandierter Polystyrol Hartschaum, z.b. Sagex, Styropor) Kaffee Kapseln (aus Aluminium) Betriebe dürfen die Sammelstellen grundsätzlich nicht benützen. Sofern es die Verhältnisse zulassen, können sie gegen Vergütung der erwachsenden Kosten kleine Mengen abliefern. Die Stoffe sind in möglichst reiner Form der Sammlung zu übergeben. Der Unterhalt der Sammelstellen obliegt der Gemeinde. Der Gemeinderat kann nach den neuesten ökologischen und ökonomischen Erkenntnissen das Angebot der Sammelstellen reduzieren, ändern oder für weitere Stoffe ergänzen. Die Öffnungszeiten werden vom Gemeinderat verbindlich festgelegt und publiziert. Sie sind zwingend einzuhalten. B. Private Sammelstellen Kompostieren Die Gemeinde fördert und unterstützt die kleinräumige, lokale Kompostierung in Garten, Hof oder Quartier mit flankierenden Massnahmen (z.b. Häckseldienst, Kompostierberatung). Der Gemeinderat ist befugt, für Neu- und Umbauten Kompostplätze in der Baubewilligung vorzuschreiben. 5 Sonderabfälle Sonderabfälle aus Haushalten wie Batterien, Farben- und Lackreste, Lösungs- und Reinigungsmittel, Säuren, Laugen und weitere Chemikalien, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Entladungs- und Energiesparlampen, Medikamente, Thermometer und andere Geräte mit Quecksilber usw. sind entsprechend den kantonalen Vorgaben den Verkaufsstellen, Drogerien und Apotheken zurückzugeben. Sonderabfälle aus Betrieben sind von diesen selber und auf eigene Kosten direkt an einen konzessionierten Entsorgungsbetrieb weiterzuleiten.
6 6 Bauschutt Grössere Mengen von Bauschutt (ab 0,5 m ) sind nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zu behandeln. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Verursachers. C. Weitere Dienste 7 Papier, Karton Für Papier und Karton kann der Gemeinderat bei Bedarf einen separaten Abholdienst organisieren. 8 Häckseldienst Die Gemeinde betreibt Häckselplätze und organisiert bei Bedarf einen Häckseldienst für grössere Mengen Baum- und Strauchschnitt. Andere Materialien (z.b. weitere Gartenabfälle) sind nicht erlaubt. IV. Finanzierung 9 Gebühren Zur Finanzierung der öffentlichen Abfallbewirtschaftung erhebt die Gemeinde kostendeckende Gebühren nach dem Verursacherprinzip. Die Gebühren decken die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der gemeindeeigenen Abfallanlagen (z.b. Sammelstellen) sowie die übrigen Kosten der Abfallwirtschaft (z.b. Transport, Verbrennung, Information, Eigenleistungen) zu 00 %. Die Gebühren werden in einem Anhang zu diesem Reglement durch die Gemeindeversammlung festgelegt. Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Gebühren den veränderten Abfallbewirtschaftungskosten (unter Wahrung der Tarifstruktur) so anzupassen, dass die Eigenwirtschaftlichkeit des Abfallwesens gewährleistet ist. Der Gemeinderat hat über Gebührenanpassungen einen Bericht zu publizieren, welcher die Veränderung der Kostenanlage kurz erläutert. Die Benützung der Kehrichtabfuhr und die Entsorgung von Sperrgut sind gebührenpflichtig. Die Benützung der kommunalen Sammelstellen und das Einsammeln von Papier und Karton werden über die ordentlichen Gebühren finanziert. Allfällige Einnahmen aus dem Verkauf der gesammelten Stoffe sind bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen. Sämtliche Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Verursachern zu tragen. Die Kosten für die besondere Abfallentsorgung, wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Entsorgungsanlagen usw., tragen ebenfalls die Verursacher. Privaten Sammelstellen ist es freigestellt, von den Anlieferern Gebühren zu beziehen. 0 Gebührenbezug Schuldner der Gebühren sind die Verursacher. Die Gemeindeverwaltung ist mit dem Vollzug beauftragt. 5
7 Bemessungsgrundlagen Bei der Kehrichtabfuhr werden die Gebühren pro Sack oder Container erhoben, beim Sperrgut nach Gewicht. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Rechtsschutz Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können innert 0 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt angefochten werden. Vollstreckung Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglementes werden gemäss 8 in Verbindung mit des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (SAR 7.00) mit Busse bis zur jeweils gültigen Maximalstrafe geahndet. Vorbehalten bleibt die Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmungen, insbesondere des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und des Dekretes über den Vollzug des Umweltschutzrechtes. 5 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. Januar 0 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind folgende Reglemente mit den jeweiligen Gebührentarifen aufgehoben: Abfallreglement der Gemeinde Schinznach-Dorf vom Abfallreglement der Gemeinde Oberflachs vom Übergangsbestimmungen Die Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, werden durch das neue Reglement nicht berührt. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt. GEMEINDERAT SCHINZNACH Gemeindeammann: Gemeindeschreiberin: Urs Leuthard Sibylle Boss 6
8 Tarif zum Abfallreglement (Ansätze exkl. Mehrwertsteuer) Die Einwohnergemeinde Schinznach erlässt gestützt auf 6 EGGSchG folgenden Anhang über den Tarif A. Grundgebühr Pro Wohnung pro Jahr Fr Pro Betrieb pro Jahr Fr B. Für Hauskehricht (inkl. Benützung der kommunalen Sammelstellen) 7-Liter-Sack ½ Gebührenmarke à Fr..9 5-Liter-Sack Gebührenmarke à Fr Liter-Sack Gebührenmarken à Fr..9 0-Liter-Sack Gebührenmarken à Fr..9 C. Für Kleinsperrgut via Kehrichtabfuhr (max. 0 Kilogramm und max. 50 x 50 x50) pro angebrochene 5 Kilogramm Gebührenmarke à Fr..9 D. Grobsperrgut via Sammelstelle (max. 00 x 50 x 50 cm) pro angebrochene 5 Kilogramm Gebührenmarke à Fr..9 E. Containerplomben für Container bis 800 Liter Plombe Fr Bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen ist bezüglich der Grundgebühr der Wohnungseigentümer oder die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Schuldner. Im übrigen sind die Verursacher die Schuldner. Der Gemeinderat regelt den Bezug und wird ermächtigt, diesen Tarif den veränderten Abfallbewirtschaftsungskosten (unter Wahrung der Tarifstruktur) so anzupassen, dass die Eigenwirtschaftlichkeit des Abfallwesens gewährleistet ist. Die Rechnungsbeträge der Grundgebühr, der Marken und der Plomben (inkl. Mehrwertsteuer) werden auf die nächsten 5 Rappen erhöht. Dieser Tarif tritt auf den. Januar 0 in Kraft. 7
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