Gemeinde A r n i. Abfallreglement
|
|
- Gerhardt Holtzer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 GEMEINDE ARNI ABFALLREGLEMENT
2 Gemeinde A r n i Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Arni Erlässt gestützt auf - 4 Abs. 2 lit. Des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom Abs. 2 lit. Des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom folgendes Abfallreglement I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweck Dieses Reglement bezweckt eine sachgerechte und umweltschonende Abfallentsorgung und wiederverwertung. 2 Geltungsbereich 1. Sämtliche auf Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle sind, vorbehältlich eidgenössischer oder kantonaler Bestimmungen, nach den Vorschriften dieses Reglements zu entsorgen. 2. Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle wie Hauskehricht, Sperrgut, Gartenabfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung wie Verpackungen, Büro, Strassen-, Markt- und Küchenabfälle. 3. Die Entsorgung betriebsspezifischer Abfälle aus Gewerbe, Bau und Industrie obliegt dem Verursacher und hat nach der dafür geltenden Gesetzgebung zu erfolgen. 3 Unterstützung Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Massnahmen für eine rohstoff- und umweltgerechte Abfallentsorgung beteiligen.
3 4 Organisation 1. Die Abfallentsorgung untersteht der Aufsicht und der Leitung des Gemeinderates. 2. Dieser, sowie die Gemeindeverwaltung, wirken als Auskunftsstelle für die Bevölkerung. 3. Der Gemeinderat kann das Abführen und Beseitigen des Abfalls ganz oder teilweise Dritten übertragen. 5 Kontrolle 1. Die Gemeinde kontrolliert, namentlich in Industrie- und Gewerbebetrieben, mittels Stichproben Herkunft, Mengen, Arten und Beseitigungen der Abfälle, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. 2. Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richtet sich nach den Artikeln 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom Entsorgungspflicht 1. Abfälle müssen den dafür vorgesehenen Sammelstellen oder Abfuhrdiensten übergeben werden. 2. Ausgenommen ist das private Kompostieren von Haus-, Gartenabfällen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt. 3. In Einzelfällen, insbesondere bei grösseren Abfallmengen, kann der Gemeinderat die direkte Anlieferung in die Entsorgungsanlage vorschreiben. 7 Rückgaben Ausgediente Gegenstände, Geräte, etc. wie Altpneus, Batterien, Kühlgeräte, Fernseher, Computer, Elektromaterial usw. sind zur Entsorgung dem Handel zurückzugeben. 8 Öffentliche Einrichtungen 1. Die öffentlichen Abfallkörbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. 2. Sammelstellen sind nur für die Entsorgung von speziell bezeichneten Abfällen wie Altglas, Aluminium usw. bestimmt. 3. Diese Einrichtungen dürfen nicht für die Abgabe von anderen Abfällen wie Kehricht, Verpackungsmaterial, Sperrgut usw. benutzt werden.
4 9 Verbrennen 1. Das verbrennen von Abfällen im Freien und in privaten Anlagen ist verboten (private Anlagen benötigen eine kantonale Bewilligung). 2. Ausgenommen ist das Verbrennen trockener Gartenabfälle, sofern keine übermässigen Emissionen zu Beanstandungen in der Nachbarschaft führen. 10 Verunreinigung Das Wegwerfen, Ablagern und Zurücklassen von Abfällen ist auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. 11 Kanalisation Das Entsorgen von Abfällen über die Kanalisation ist nicht gestattet. 12 Kompostierung 1. Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sind möglichst privat oder quartierweise zu kompostieren. 2. Die Gemeinde betreibt für gemeindeeigene Grünabfälle eine Kompostieranlage. Sie kann diese auch privaten Interessenten zugänglich machen. II. ABFALLBESEITIGUNG 13 Kehricht 1. Haushaltsabfälle, Büroabfälle, Verpackungen, Abfälle aus dem Gastgewerbe usw. werden, soweit sie in einer speziell dafür vorgesehenen Anlage verbrannt werden können, als Kehricht bezeichnet. 2. Die Entsorgung erfolgt über die Kehrichtabfuhr. 14 Sperrgut 1. Als Sperrgut gilt nur brennbares Stückgut aus Haushalten mit einer Länge von max. 120 cm und einem Gewicht bis max. 25 kg Höchstgewicht. 2. Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten in der Regel nicht als Sperrgut. 3. Die Entsorgung erfolgt über die Kehrichtabfuhr. 15
5 Kompostierung 1. Alle zur Kompostierung geeigneten Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle werden als Grüngut bezeichnet. 2. Dieses soll nach Möglichkeit im eigenen Garten kompostiert werden. 3. Für kompostierbare Abfälle, welche nicht im Garten kompostiert werden können, organisiert die Gemeinde eine Grüngutabfuhr. 4. Die Gemeinde kann, allenfalls im Verband mit anderen Gemeinden, zur Verwertung des eingesammelten Grüngutes, Kompostieranlagen errichten und betreiben. 16 Baustellenabfälle 1. Wer Bau oder Abbrucharbeiten durchführt, muss die daraus entstehenden Abfälle nach Stoffgruppen getrennt entsorgen. Wegweisend ist das sogenannte 3-Mulden-Konzept. 2. Alle brennbaren Anteile des Bauschuttes, die nicht verwertbar sind, müssen der Kehrichtverbrennungsanlage zugeführt werden. 3. Grössere Mengen sind einem privaten Entsorgunsunternehmen zu übergeben. 17 Altpapier 1. Die Entsorgung des Altpapiers zur Wiederverwertung erfolgt durch separate Papiersammlungen. 2. Das Altpapier ist gebündelt, gut verschnürt und an einem vor Nässe geschützten Ort bereitzustellen. 18 Altmetall, Aluminium und Alteisen 1. Grössere Mengen von Alteisen, Altmetall und Aluminium sind der Spezialabfuhr zu übergeben. 2. Weissblechdosen und Aluminiumfabrikate sie Spraydosen, Joghurtdeckeli, Backformen, Haushaltfolien usw. dürfen nur über Sammelstellen entsorgt werden. 19 Altglas 1. Altglas ist nach Farben getrennt über die Sammelstelle zu entsorgen. 2. Altglas darf nur in gereinigtem Zustand in den Containern deponiert werden. 20
6 Altöl 1. Kleinere Mengen von Altöl (bis max. 10 Liter) sind über den dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu entsorgen. 2. Grössere Mengen Altöl sind einem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. 21 Häckselgut 1. Die Entsorgung von Baum- und Sträucherabschnitten erfolgt über die separate Häckslertour 2. Das Häckselgut kann Privaten zur Verwendung in der privaten Kompostieranlage überlassen werden. 22 Tierkadaver 1. Nichtgewerbliche, private Tierkadaver, Schlachtabfälle in Kleinmengen und die übrigen als Tierkörper im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung geltenden Abfälle können in die in der Sammelstelle bereitstehenden Gefässe entsorgt werden. 2. Die Entsorgung grösserer Tierkadaver ist mit dem Gemeindebauamt abzusprechen. 23 Sonderabfälle Sonderabfälle aus Haushaltungen wie Pestizidrückstände, Farbenund Lackreste, Leuchtstoffröhren, Batterien, Medikamente sowie andere gefährliche Stoffe sind den Verkaufsstellen zurückzugeben oder einer der regionale Giftsammelstellen zuzuführen. III. ABFUHRWESEN 24 Bediente Strassen 1. Abfuhren werden grundsätzlich auf allen öffentlichen Strassen und Plätzen durchgeführt. 2. Nicht bedient werden: - Sackgassen ohne ausreichende Wendeplätze - Strassen, welche mit dem Kehrichtfahrzeug nur schwer befahren werden können - Abgelegene Liegenschaften oder Häusergruppen
7 25 Bereitstellung 1. Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass der Strassenverkehr nicht behindert wird. 2. Für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften sowie für Sammelcontainer kann der Gemeinderat den Abstellort bestimmen. 3. Das Abfuhrgut darf frühestens am Vorabend der Abfuhr bereitgestellt werden. a) Kehricht- und Sperrgutabfuhr 26 Durchführung 1. Die Kehricht- und Speergut findet in der Regel 1 x wöchentlich statt. 2. Die Abfuhrtage werden periodisch veröffentlicht. 27 Umfang 1. Mitgenommen werden Kehricht, entsprechende Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistunsbetrieben sowie Sperrgut. Von der Kehrichtabfuhr sind ausgeschlossen: - Abfälle, für welche Separatabfuhren oder Sammelstellen bestehen; - Gewerbliche und industrielle Abfälle, soweit sie nicht dem Hauskehricht gleichgestellt sind; - Sonderabfälle; - Alle übrigen Abfälle und Rückstände, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden können. 28 Bereitstellung 1. Die Abfälle sind in fest verschnürten, im Handel erhältlichen Kehrichtsäcken zu höchstens 25 kg Gewicht pro Sack bereitzustellen. 2. Bei Gebäuden mit 6 oder mehr Wohnungen sind Sammelcontainer zu verwenden. 3. Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe mit grösserem Anfall an Abfällen sind verpflichtet, diese in offiziell zugelassenen Containern bereitzustellen. 4. Sperrgut bis höchstens 1.20 m Länge und 25 kg Maximalgewicht ist in fest verschnürten Bündeln oder Schachteln bereitzustellen. 5. Presswürfel sind nicht zugelassen.
8 b) Grüngutabfuhr 29 Grünabfuhr 1. Die Grüngutabfuhr findet in der Regel 1 x wöchentlich statt. 2. Während der Wintermonate, November bis und mit März ist die Abfuhr jeweils nur alle 14 Tage. 3. Die Abfuhrtage werden periodisch veröffentlicht. 30 Bereitstellung Das Grüngut ist gebündelt, in geeigneten Behältern (kleine Säcke und Tragtaschen) mit einem Maximalgewicht bis 25 kg bereitzustellen. c) Weitere Spezialabfuhren 31 Durchführung 1. Nach Bedarf werden Spezialabfuhren, z.b. für Altpapier, Alteisen/Altmetall und dergleichen, Steingut, durchgeführt. 2. Die Abfuhrtage werden vorgängig veröffentlicht. IV. SAMMELSTELLEN 32 Arten 1. Die Gemeinde betreibt Sammelstellen für: - Altglas - Altmetall - Weissblechdosen - Aluminium - Altöl 2. Der Gemeinderat kann weitere Sammelstellen beschliessen. 3. Die für den Betrieb notwendigen technischen und organisatorischen Vorschriften werden periodisch veröffentlicht und soweit erforderlich bei den Sammelstellen angeschlagen. 4. Mit Rücksicht auf die Anwohner dürfen die Sammelstellen nur werktags von Uhr bis Uhr benützt werden.
9 V. Finanzverwaltung 33 Allgemeines 1. Zur Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Gebühren. Diese sollen die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt der Sammeldienste, der Entsorgungsanlagen und Einrichtungen, der Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals sowie eines Verwaltungskostenanteils zu 100% decken. 2. Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Die Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung, wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Entsorgungsanlagen, Sonderabfallentsorgung ausser über Sammelstellen oder -aktionen der Gemeinde, gehen zu Lasten der Verursacher. 3. An die Entsorgung von Tierkadavern ab Hof leistet die Gemeinde einen pauschalen Transportkostenanteil von FR Gebührenanpassung 1. Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Gebühren im Rahmen der Tarifstruktur den Verhältnissen so anzupassen, dass mit den erzielten Einnahmen die Eigenwirtschaftlichkeit zu 100% gewährleistet ist. 2. Für die Abfuhren und Verbrennung oder Deponie sind von jedem Haushalt oder Geschäft, jährliche Gebühren zu entrichte, welche so bemessen sein sollen, dass der Aufwand zu 100% gedeckt wird. 35 Bemessungsgrundlagen 1. Für die Abfuhren und Verbrennung oder Deponie sind von jedem Haushalt oder Geschäft, jährliche Gebühren zu entrichten, welche so bemessen sein sollen, dass der Aufwand bis mind. 90% gedeckt wird. 2. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich an die Gebäudeeigentümer. 3. Für Neubauten, welche erst in der zweiten Jahreshälfte bezogen werden, wird nur die halbe Gebühr berechnet. 4. In besonderen Fällen kann der Gemeinderat die Gebühr erlassen, herabsetzen oder erhöhen, wenn die Anwendung des allgemeinen Tarifs unbillig wäre.
10 5. Verweigert ein Liegenschaftsbesitzer die Bezahlung der gemäss Abfallreglement der Gemeinde Arni vom festgesetzten Gebühren und erhebt gegen den auf dem Rechtsweg eingeleiteten Bezug Rechtsvorschlag, können die fälligen Gebühren direkt vom Mieter der Liegenschaft oder von den Mietern der Wohnungen der betreffenden Liegenschaft bezogen werden. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 36 Rechtsschutz Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können innert 20 Tagen seit Zustellung mit Verwaltungsbeschwerde beim Baudepartement des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde hat eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde beizulegen. 37 Strafbestimmungen 1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglementes werden mit Busse bis zu Fr geahndet. 2. Erforderliche Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Widerhandlungen werden dem Verursacher zusätzlich verrechnet. 3. Vorbehalten bleibt die Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmungen. 38 Inkrafttreten 1. Es trifft am 01. Januar 1996 in Kraft. 2. Auf diesen Zeitpunkt werden alle bisherigen Regelungen aufgehoben. Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 1. Juni Rev. vom und NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Michael Dürst Der Gemeindeschreiber: Theo Bernhard
11 A N H A N G Gebührentarif (Kostendeckungsgrad 100%) Haushalt mit 1 Person Fr Haushalt mit 2 Personen Fr Gewerbe I (Restaurants) Fr entfällt - Gewerbe II Fr Gewerbe mit Containerpflicht / Gebührenmarken Fr pro Leerung.
Gemeinde Villmergen R E G L E M E N T. über die Abfallbeseitigung
Gemeinde Villmergen R E G L E M E N T über die Abfallbeseitigung Gültig ab 1. April 2003 1 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweck 2 2 Geltungsbereich 2 3 Organisation 3 4 Unterstützung
Mehraus Gewerbe und Industrie, obliegt dem Inhaber nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
Abfallhandbuch vom 8. Mai 2001 Der Gemeinderat Densbüren, gestützt auf 2 des Abfallreglements vom 15. Juni 2001, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Siedlungsabfälle sind Haushaltabfälle (Hauskehricht,
MehrAbfallreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 6. Juni 2008. (Stand 1. Mai 2011)
Abfallreglement Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 6. Juni 2008 (Stand 1. Mai 2011) Abfallreglement 2 Gemeinde Abtwil Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 4 1 Zweck... 4 2 Geltungsbereich...
MehrEinwohnergemeinde Obergerlafingen. Entsorgungsreglement
Einwohnergemeinde Obergerlafingen Entsorgungsreglement genehmigt GV 8..000 / 8..00 / 7.6.007 / 8..00 genehmigt RR..00 / RR 9.0.007 / RR.5.0 Entsorgungsreglement Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde
MehrGEMEINDE MAISPRACH ABFALLREGLEMENT
GEMEINDE MAISPRACH ABFALLREGLEMENT vom 3. Juni 2005 Abfallreglement der Gemeinde Maisprach Seite 1 REGLEMENT ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG IN DER GEMEINDE MAISPRACH (Abfallreglement) Die Einwohnergemeindeversammlung
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 1. Allgemeine Bestimmungen
INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Zweck... 1 Art. 2 Geltungsbereich... 1 Art. 3 Zuständiges Organ... 1 Information... 1 Art. 4 Übergeordnete Erlasse... 1 Art. 5 Abgabepflicht...
MehrGemeinde Villnachern. Abfallreglement. Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung vom 23. November 2012
Gemeinde Villnachern Abfallreglement Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung vom. November 0 gültig ab. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Inhalt Seite A Allgemeine Bestimmungen Zweck und Grundsatz...
MehrAbfall- und Gebührenverordnung (AbfallV)
Abfall- und Gebührenverordnung (AbfallV) vom 8. November 005 Ausgabe Januar 006 Abfall- und Gebührenverordnung Der Gemeinderat von Burgdorf erlässt gestützt auf Art. Abs. des Abfallreglements vom 9. September
MehrAusführungsbestimmungen zum Reglement Abfallbewirtschaftung
GEMEINDE WÜNNEWIL-FLAMATT Ausführungsbestimmungen zum Reglement Abfallbewirtschaftung Inkraftsetzung: 1. Januar 2010 K:\10_Intern-Speziell\103_Reglemente\10.03.01_Abfallreglement\Ausführungsbestimmungen_Abfallreglement.doc
MehrMerkblatt Abfallentsorgung. Abfallsack. Neuanmeldung von Containern
Rathaus 9467 Frümsen Telefon 058 228 28 28 Telefax 058 228 28 00 E-Mail gemeinde@sennwald.ch Internet www.sennwald.ch Abfallentsorgung Abfallsack Der gelbe Abfallsack ist für den Haushaltabfall da. Er
MehrA B F A L L R E G L E M E N T. dafür zuständig ist.
Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Attiswil erlässt, gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 sowie Artikel Absatz 1 Buchstabe e der Abfallverordnung vom 11. Februar 004
MehrGEMEINDE ZURZACH KEHRICHTREGLEMENT
GEMEINDE ZURZACH KEHRICHTREGLEMENT Kehrichtreglement der Gemeinde Zurzach vom. Dezember 99 (in Kraft seit. Januar 99) Einleitung Die Gemeinde Zurzach betreibt eine obligatorische Kehrichtabfuhr im Sinne
Mehrder Einwohnergemeinde 3257 Grossaffoltern
Abfallreglement und Gebührenrahmen der Einwohnergemeinde 3257 Grossaffoltern Fassung: Beschluss Gemeindeversammlung vom. Dezember 2013-1 - Inhaltsverzeichnis Abfallreglement I. Allgemeines II. Aufgaben
MehrAbfallreglement 17. September 1996
Abfallreglement 17. September 1996 Die Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl, gestützt auf - Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Abfälle (Abfallgesetz) vom 7. Dezember 1986 - die Gemeindeordnung vom 23.
Mehrerlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF
Gebührentarif zum Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Rüegsau erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF Haushaltungen Artikel 1 Gebührenart Die Abfallgebühr
MehrAbfallverordnung 12. Mai 2011
Abfallverordnung 12. Mai 2011 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. GEBÜHREN Art. 1 Mehrwertsteuer 2 Art. 2 Grundgebühr 2 Art. 3 Sackgebühr 2 Art. 4 Gebühr für Gewerbecontainer 3 Art. 5 Verdichteter Abfall 3 Art.
MehrAbfallverordnung. vom
Abfallverordnung vom Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINES... Art. Zweck, Geltungsbereich... Art. Definition der Abfallarten... Art. Grundsätze... Art. 4 Ausführungsbestimmungen... 4 Art. 5 Vollzug und Erlass
MehrREGLEMENT ÜBER DIE ABFALLENTSORGUNG IM BEZIRK GERSAU
REGLEMENT ÜBER DIE ABFALLENTSORGUNG IM BEZIRK GERSAU Die Bezirksgemeinde von Gersau, (vom 21. Februar 1992) gestützt auf die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Umweltschutz, beschliesst:
MehrReglement über die Abfallentsorgung
Einwohnergemeinde Sigriswil Reglement über die Abfallentsorgung (Abfallreglement) Abfallreglement Sigriswil Seite 1 Reglement über die Abfallentsorgung (Abfallreglement) Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde
MehrAbfallreglement. der. Einwohnergemeinde. Adelboden
Abfallreglement der Einwohnergemeinde Adelboden vom 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Art. Umschreibung Seite 1 Allgemeines - Aufgaben der Gemeinde... 3 2 Allgemeines - Organisation, Durchführung... 3
MehrG E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S
G E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S Gemeindeverwaltung Zugerstrasse 0, Postfach 7, 895 Hausen am Albis Telefon 044 764 80 0 Telefax 044 764 80 9 E-Mail gemeinde@hausen.zh.ch Homepage www.hausen.ch
MehrGebührentarif (Verordnung) zum Abfallreglement. Einwohnergemeinde Lengnau
Gebührentarif (Verordnung) zum Abfallreglement mit Gebührenrahmentarif Einwohnergemeinde 1. Haushaltungen 3 Gebührenart 3 a) Grundgebühr 3 b) Sackgebühr 3 Bemessungsgrundlagen 3 c) Grünabfuhrgebühr 3 Anmeldung
MehrReglement über die Abfallentsorgung in den Gemeinden Feusisberg, Freienbach und Wollerau
Reglement über die Abfallentsorgung in den Gemeinden Feusisberg, Freienbach und Wollerau vom 5. Februar 2002 Reglement über die Abfallentsorgung Seite 2/10 Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt
MehrAbfallentsorgung. Abfallsack. Neuanmeldung von Containern
Abfallsack Der orange Abfallsack ist für den Haushaltabfall da. Er kann nur bei den offiziellen Verkaufsstellen in der Gemeinde Vilters-Wangs gekauft werden (siehe Verzeichnis). Bitte stellen Sie den Abfallsack
MehrReglement. für die Entsorgung von Abfällen inkl. Organisationsreglement und Gebührenordnung
Reglement für die Entsorgung von Abfällen inkl. Organisationsreglement und Gebührenordnung Nr. 11 Stand: 15.04.2014 Zweck Art. 1 - Das Reglement soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben
MehrNeue Abfallordnung per 2007
Neue Abfallordnung per 2007 Sie haben die Wahl Im Kanton Obwalden wird der Siedlungsabfall ab 1. Januar 2007 verursachergerecht entsorgt. Das heisst für alle: Wer wenig brennbaren Abfall produziert, bezahlt
MehrReglement über die Infrastrukturund Leistungskosten Stadt Dübendorf
Reglement über die Infrastrukturund Stadt Dübendorf Reglement über die Infrastrukturund Stadt Dübendorf Inhaltsverzeichnis Art. Zweck 4 Art. Infrastrukturkosten 4 Art. 3 4 Art. 4 Containerleerung 4 Art.
MehrENTSORGUNG UND RECYCLING WEIACH
ENTSORGUNG UND RECYCLING WEIACH Grubenweg hinter First stop Öffnungszeiten: Mittwoch 16:00 bis 18:00 Samstag 09:00 bis 11:30 1 Inhaltverzeichnis Brennbare Abfälle - Wichtige Telefonnummern - Abfallgebühren
Mehr061 416 11 50 061 416 11 97 bauverwaltung@muenchenstein.bl.ch
Schulackerstrasse 4 Telefon: Fax: E-Mail: 061 416 11 50 061 416 11 97 bauverwaltung@muenchenstein.bl.ch Stand: 29. Juli 2013 im Rahmen kantonaler Baugesuche Ziel der In diversen Quartierplänen innerhalb
MehrWas Wo und Wann Kosten Was gehört (nicht) dazu. Gratis. Gratis. Gratis. Gratis. Gegen Gebühr. Gratis. Gegen Gebühr. Gratis
Alteisen 044 856 11 55 Altglas - Altglas reinigen und nach Farben sortieren (Verschlüsse vorher entfernen) - Kein Spiegel- oder Fensterglas Altöl - Getrennt nach Speise- und Mineralöl (Maschinen- und Motorenöl)
MehrEinwohnergemeinde Zuchwil. Umweltschutzreglement
Einwohnergemeinde Zuchwil Umweltschutzreglement Beschluss der Gemeindeversammlung vom 17. Dezember 1990 Seite 2 von 6 Die Einwohnergemeinde Zuchwil gestützt auf 56 Absatz 1 litera a und 113 des Gemeindegesetzes
MehrAbfallentsorgung Abfall- und Organisationsreglement
Abfallentsorgung Abfall- und Organisationsreglement Dezember 1998 Gemeinde Eschen Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art.
MehrCUMÜN DA SCUOL. Gesetz über die Abfallbewirtschaftung. Abfallbewirtschaftungsgesetz (AbG)
CUMÜN DA SCUOL Gesetz über die Abfallbewirtschaftung Abfallbewirtschaftungsgesetz (AbG) Inhaltsverzeichnis Artikel I Allgemeines Geltungsbereich und Zweck 1 Aufgaben der Gemeinde 2 Information und Beratung
MehrAbfallentsorgung. Adresse: Rathaus, Vialstrasse 2, 7205 Zizers Homepage: www.zizers.ch
Abfallentsorgung Adresse: Rathaus, Vialstrasse 2, 7205 Zizers Homepage: www.zizers.ch Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner Es freut uns sehr, Ihnen das Merkblatt zur Abfallentsorgung in der Gemeinde
MehrAbfallreglement. - Organisationsreglement - Gebührenreglement
Abfallreglement - Organisationsreglement - Gebührenreglement Gemeindebauverwaltung Schaan Rathaus / Landstrasse 19, FL-9494 Schaan, Telefon +423 237 72 40, Fax +423 237 72 59 bauverwaltung@schaan.li, www.schaan.li
MehrAbfallreglement der Gemeinde Gamprin. Gamprin, 1. April 2013 (genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 29. Januar 2013)
Abfallreglement der Gemeinde Gamprin Gamprin, 1. April 2013 (genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 29. Januar 2013) INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Art und Zweck... 3 Art. 2 Geltungsbereich... 3 Art. 3 Grundsätze...
MehrGEMEINDE TEUFENTHAL. Antennenreglement
GEMEINDE TEUFENTHAL Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 29. Mai 2009 In Rechtskraft erwachsen am 07. Juli 2009 GEMEINDERAT TEUFENTHAL Der Gemeindeammann Urs Lehner Der Gemeindeschreiber Stefan Isler
MehrS A T Z U N G. Inhaltsverzeichnis:
S A T Z U N G des Umwelt- und Servicebetriebes Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken (nachfolgend UBZ genannt), über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung
MehrAbfallkalender 2015 Standorte Werkhof Feldgässli 3 Lehngasse Bushaltestelle ACHTUNG! Neue Infotafeln beachten! Auskunft
Abfallkalender 2015 1 Standorte = Werkhof Feldgässli 3 Glasmulden Alu- und Büchsen-Sammelstelle Öl-Container Kleider-Sammelstelle Container Nespresso Kapseln Batterie-Sammelstelle 2 = Lehngasse Bushaltestelle
MehrEntsorgungsmerkblatt
Entsorgungsmerkblatt Öffnungszeiten Entsorgungsplatz Zwischenwassern Montag Mittwoch Freitag Samstag Feiertage Sommer und Winter 09.30 11.30 Uhr 15.00 17.30 Uhr 09.30 11.30 Uhr 09.30 11.30 Uhr geschlossen
MehrRohstoff! Abfall oder. Papier Karton PET Grünabfälle Batterien Metalle Weissblech Aluminium Elektrogeräte Textilien Bauschutt Holz Glas...
Abfall oder Rohstoff! Papier Karton PET Grünabfälle Batterien Metalle Weissblech Aluminium Elektrogeräte Textilien Bauschutt Holz Glas... Amt für Umwelt Rte de la Fonderie 2 1701 Freiburg Abfall oder Rohstoff!
MehrReglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern Telefon 041-228 51 55 Telefax 041-210 65 73 buwd@lu.ch www.lu.ch Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
MehrKehrichtabfuhr. Bitte den Kehricht am Abfuhrtag bis spätestens um 07.00 Uhr bereitstellen (wegen streunenden Tieren nicht schon am Vorabend).
Abfallkalender 2014 Kehrichtabfuhr Für die Kehrichtabfuhr dürfen nur die offiziellen 17-l, 35-l- und 60-l-Säcke der Gemeinde Rothrist verwendet werden. 110-l-Säcke, Futtersäcke, Klein- und Grobsperrgut
Mehrnicht ausserhalb bewilligter Deponien weggeworfen, abgelagert oder zurückgelassen, verbrannt oder in die Kanalisation geleitet werden.
8. 5. September 005 (Stand: 0.0.05) Abfallreglement (AFR) Der Stadtrat von Bern, gestützt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 003 über die Abfälle; die kantonale Abfallverordnung vom. Februar 004 ;
MehrKorrekt entsorgt Entsorgungs Guide der Gemeinde Hergiswil Stand 05/2014
Korrekt entsorgt Entsorgungs Guide der Gemeinde Hergiswil Stand 05/2014 ALTGLAS Altglas kann an den nach Farben sortiert entsorgt werden. Säubern Sie das Glas und entfernen Sie Verschlüsse. ALTMETALL Nicht
MehrReglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Kirchberg mit Elektrizität und TV-/Radio-Signalen 2001
Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Kirchberg mit Elektrizität und TV-/Radio-Signalen 001 Version 009 Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Kirchberg mit Elektrizität und
Mehrdes Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom 31.10.
L A N D K R E I S M A I N Z - B I N G E N S A T Z U N G des Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom 31.10.2011, in
Mehr1. Einleitung, Vorgehen 1. 2. Siedlungsabfälle 2. 3. Abfallbehandlungsanlagen 5
Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung, Vorgehen 1 2. Siedlungsabfälle 2 2.1 Kehricht, Sperrgut und Separatsammlungen (öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinden) 2 2.2 Sonderabfälle aus Haushalten (Sammelstellen
MehrGESETZ ÜBER DIE ABFALLENTSORGUNG DER GEMEINDE ZUOZ
GESETZ ÜBER DIE ABFALLENTSORGUNG DER GEMEINDE ZUOZ INHALTSVERZEICHNIS I Allgemeines Artikel Geltungsbereich und Zweck Art. 1 Aufgabe der Gemeinde Art. 2 Vorbehalt des übergeordneten Rechts Art. 3 II Abfallbewirtschaftung
MehrReglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden
Reglement über die Wasserversorgung der I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen
MehrReglement über die. Finanzierung von. Strassen
G E M E I N D E H U N Z E N S C H W I L Reglement über die Finanzierung von Strassen 2000 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Strassen 3 3 Mehrwertsteuer
MehrSatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung:
Satzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis Stadt Eisenach - Gebührensatzung - Auf der Grundlage der 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
MehrAbfallreglement. Vom Gemeinderat genehmigt am 19.06.2012, mit Wirkung ab 20.06.2012. Die neue Version ersetzt das Reglement vom 31.01.2001.
Abfallreglement Vom Gemeinderat genehmigt am 19.06.2012, mit Wirkung ab 20.06.2012. Die neue Version ersetzt das Reglement vom 31.01.2001. Reglement Nr. 029 Version 01 Abfallreglement 1 von 17 Inhaltsverzeichnis
MehrZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS. ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I
ABFALLGEBÜHRENSATZUNG Seite 1 ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I 1 Gebühren für die Sammlung von Restabfällen (1) Der ZAV erhebt
Mehr- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.
einwohnergemeinde Stand: 19. Dezember 2003 Gestützt auf - 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960 - das kantonale
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g
G e b ü h r e n s a t z u n g zur kommunalen Abfallentsorgung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen (-AbfGS-) Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung
MehrReglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Fahrzeugkategorien II. Dauerparkieren in der Nacht 3 Grundsatz 4 Bewilligung, Dauer Gebührenpflicht,
MehrGEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200
GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1
MehrReglement der Stromversorgung
Reglement der Stromversorgung 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Planung, Bau und Unterhalt der Stromversorgung 3. Finanzierung von Bau und Betrieb der Stromversorgung 4. Straf- und Schlussbestimmungen 5. Anhänge
MehrGemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung
STRASSENREGLEMENT Mai 05 / Gemeindeversammlung INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG 6 Strassenrichtplan.
MehrKurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008
Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.
MehrEinwohnergemeinde Zunzgen Alte Landstrasse 5 4455 Zunzgen 061 975 96 60 061 975 96 79 gemeinde@zunzgen.bl.ch werkhof.zunzgen@gmail.com www.zunzgen.
Einwohnergemeinde Zunzgen Alte Landstrasse 5 4455 Zunzgen 061 975 96 60 061 975 96 79 gemeinde@zunzgen.bl.ch werkhof.zunzgen@gmail.com www.zunzgen.ch ABFALLKALENDER 2 0 1 6 Abfall richtig entsorgen Altpapier
MehrEINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN
EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Inhaltsverzeichnis Seite Finanzierung der Abwasserbeseitigung Kostendeckende, verursacherorientierte Gebühren Rechnungsführung Grundeigentümerbeiträge
MehrGebührensatzung. hat der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Baden-Baden (Abfallentsorgungsgebührensatzung - AGS) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 28. Juni 2004 Aufgrund von - 4 und 11 der
MehrAbwassergebührenreglement
Abwassergebührenreglement der Gemeinde Stüsslingen Inhalt Reglement Gebührenordnung Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen erlässt, gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes 1 vom 16. Februar 1992,
MehrFeuerwehr Seon - Egliswil. Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil
Feuerwehr Seon - Egliswil Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil 2008 Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil Die Gemeinderäte Seon und Egliswil erlassen gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes des Kantons
Mehrabfallist wertvoll Batterien Akkus Konservendosen Blechdeckel von Flaschen, Konfigläsern etc. Batterien Knopfzellen Kleinakkus
Alu Blech Batterien Akkus Aluminium und Blechdosen werden oft gemeinsam gesammelt und danach magnetisch von - einander getrennt. Beide Materialien können beliebig oft eingeschmolzen und zu vollwertigen,
MehrFriedhofreglement. Inhaltsverzeichnis. Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Ried-Brig. Gesetzliche Grundlage Eingesehen: beschliesst:
Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlage... 1 Art. 1 Zweck... 2 Art. 2 Ort der Ruhe... 2 Art. 3 Beerdigungsrecht... 2 Art. 4 Aufsichtsbehörde... 2 Art. 5 Organisation / Aufgaben... 2
MehrEinwohnergemeinde Büetigen Kabelnetzreglement
Kabelnetzreglement der Einwohnergemeinde Büetigen vom 6.06.04 Einwohnergemeinde Büetigen Kabelnetzreglement Kabelnetzreglement der Einwohnergemeinde Büetigen vom 6.06.04 Art. Zweck der Anlage Zur Vermittlung
MehrGebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Miltenberg. vom 19.12.2011 zuletzt geändert am 16.12.2013
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Miltenberg vom 19.12.2011 zuletzt geändert am 16.12.2013 Der Landkreis Miltenberg erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 BayAbfG folgende
MehrREGLEMENT ÜBER BAU, BETRIEB UND UNTERHALT EINER KOMMUNIKATIONSANLAGE
Unterdorf 9, 9245 Oberbüren Elektrizitätsversorgung / BK REGLEMENT ÜBER BAU, BETRIEB UND UNTERHALT EINER KOMMUNIKATIONSANLAGE Der Gemeinderat Oberbüren erlässt gestützt auf Art. 5 und Art. 136 lit. g Gemeindegesetz
MehrLiebe Rümlangerinnen und Rümlanger
Recycling 2015 Liebe Rümlangerinnen und Rümlanger Die vorliegende Recyclingbroschüre informiert Sie über das richtige Entsorgen von Abfällen in der Gemeinde Rümlang. In dieser jährlich verschickten Recyclingbroschüre
MehrStrassenreglement 01.01.2010
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Strassenreglement 0.0.00 7..009 Strassenreglement Seite INHALTSVERZEICHNIS Seite STRASSENREGLEMENT 3 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche
MehrKEHRICHTREGLEMENT. Die Urversammlung von Naters
KEHRICHTREGLEMENT Die Urversammlung von Naters Eingesehen die Artikel 75 und 78 der Kantonsverfassung Eingesehen die Artikel 2, 17, 105, 146 und 147 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 Eingesehen
MehrGemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT Stand 03.12.2010 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 2 5 2 Strassenrichtplan
MehrKanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen Strassenreglement Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 18. Mai 2001
Kanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 18. Mai 2001 Inhaltsverzeichnis 1 1 Allgemeine Bestimmungen... 1 1 Zweck, Geltungsbereich... 1 2 Definition öffentliche
MehrKOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS)
KOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS) 2003 Reglement über die Erstellung und den Betrieb eines Kommunikationsnetzes (Kommunikationsnetz-Reglement) KommunikationsNetzReglement 1 1 Das KommunikationsNetzSpreitenbach,
MehrGemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT
Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT 3. November 000 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Private Strassen B. Strasseneinteilung 3 Einteilung der Gemeinde- und
MehrGesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung 1) (Strassengesetz, StrG)
Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG) Vom 17. März 1969 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes
MehrUMWELTSCHUTZ AUF BOOTSLAGERPLÄTZEN
BETRIEBLICHER UMWELTSCHUTZ INFORMATION FÜR PRIVATE BOOTSBESITZER UMWELTSCHUTZ AUF BOOTSLAGERPLÄTZEN (TROCKEN- UND WINTERLAGER) AN WEN RICHTET SICH DIESES MERKBLATT? Das Merkblatt richtet sich an Benutzer,
MehrGemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht STRASSENEINTEILUNG 5 Strassenrichtplan. Einteilung nach Benützung 6 Kantons- und
Mehr70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt
Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:
MehrBenutzungsverordnung. des Kunstrasenspielfeldes. der Gemeindeverwaltung. Hochdorf
Benutzungsverordnung des Kunstrasenspielfeldes der Gemeindeverwaltung Hochdorf (in Kraft ab 21.01.2010) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Zweck Die Benutzungsverordnung des Kunstrasenspielfelds der Sportanlage
MehrGebührensatzung: für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Schweinfurt. (Müllgebührensatzung)
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Schweinfurt (Müllgebührensatzung) Der Landkreis Schweinfurt erlässt aufgrund Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 Landkreisordnung für den Freistaat
MehrWagenhausen. Reglement. über die Bodenpolitik. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen
Wagenhausen Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen Reglement über die Bodenpolitik Ausgabe 2003 Politische Gemeinde Wagenhausen 2 Reglement über die Bodenpolitik Die Politische Gemeinde Wagenhausen
MehrEinwohnergemeinde Unterseen
761.1 Einwohnergemeinde Unterseen Reglement über die Bewirtschaftung öffentlicher Parkplätze (Parkplatzreglement) Gemeindeversammlung vom 05.06.2000 in Kraft ab 01.08.2000 1 Reglement über die Bewirtschaftung
MehrAWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Abfallwirtschaft und Betriebe Abfallwirtschaft, Mai 2013 Mustertexte für Abfallkalender Die nachfolgenden Texte sind Vorschläge und müssen teilweise an örtliche
MehrWerkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05. Reglement Kommunikationsnetz
Werkstrasse 1, CH-9500 Wil E-Mail info@tb-wil.ch Telefon 071 913 00 00 Telefax 071 913 00 05 Reglement Kommunikationsnetz Vom 11. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Aufgaben
MehrE nt sorgungs o kalender 9
o9 E ntsorgungskalender Entsorgungskalender 2009 Übersicht Sammelstellen in der Gemeinde Wollerau Bitte nehmen Sie Rücksicht auf die Nachbarschaft und benützen Sie die Sammelstellen nur werktags von 7.00
MehrPolitische Gemeinde Oberhelfenschwil Reglement über Kurtaxen vom 2. Juli 2001
Politische Gemeinde Oberhelfenschwil Reglement über Kurtaxen vom 2. Juli 2001 Der Gemeinderat von Oberhelfenschwil erlässt gestützt auf Art. 16 ff des Tourismusgesetzes vom 26. November 1995 (sgs 575.1)
MehrGEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement
GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan
MehrReglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos
Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos vom 1. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis I. Zugang zu amtlichen Dokumenten 1 Anwendbares Recht 2 Entgegennahme des Gesuches 3 Gesuchsbehandlung
MehrPrivatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.
Strassenreglement vom 7. Juni 03 Die Gemeindeversammlung Densbüren, gestützt auf 34 Abs. und 03 ff des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 9. Januar 993 sowie
MehrParkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund
Parkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund In Kraft seit: 1. Januar 1998 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Nächtliches Dauerparkieren (gesteigerter Gemeingebrauch) Art. 1 Bewilligungspflicht... 4 Art.
MehrKurtaxenreglement SRRJ 575.001
SRRJ 575.001 Kurtaxenreglement Der Stadtrat Rapperswil-Jona erlässt gestützt auf Art. 16ff des Tourismusgesetzes (sgs 575.1; abgek. TourG) und Art. 38 der Gemeindeordnung (SRRJ 111.01) folgendes Kurtaxenreglement:
MehrPolitische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS I. Gesetzliche Grundlage, Organisation, Verwaltung Artikel Seite 1. Gesetzliche Grundlage 1 2. Zuständigkeiten
MehrGEMEINDE WALD AR. Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen
GEMEINDE WALD AR Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen 16. Dezember 2009 2 INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Allgemeines 3 Art. 2 Aufsicht / Organe 3 Art. 3 Friedhof / Bestattungen 3 Art. 4 Zivilstandsamt
MehrERLÄUTERNDER BERICHT. Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden MUSTER-ABFALLREGLEMENT / -VERORDNUNG
Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden MUSTER-ABFALLREGLEMENT / -VERORDNUNG DES KANTONS APPENZELL AUSSERRHODEN ERLÄUTERNDER BERICHT Juni 2006 Muster-Abfallreglement und Muster-Abfallverordnung
MehrGemeinde Erlach. Reglement über. Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschafts- Antennenanlage der Einwohnergemeinde Erlach
Gemeinde Erlach Reglement über Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschafts- Antennenanlage der Einwohnergemeinde Erlach Art. 1 Zweck der Anlage Zur Vermittlung eines guten UKW-Radio- und Fernsehempfanges
MehrGemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8
Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Stand 31. August 2008 Seite 1 von 8 Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde
Mehr