Gemeinde A r n i. Abfallreglement

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1 GEMEINDE ARNI ABFALLREGLEMENT

2 Gemeinde A r n i Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Arni Erlässt gestützt auf - 4 Abs. 2 lit. Des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom Abs. 2 lit. Des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom folgendes Abfallreglement I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweck Dieses Reglement bezweckt eine sachgerechte und umweltschonende Abfallentsorgung und wiederverwertung. 2 Geltungsbereich 1. Sämtliche auf Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle sind, vorbehältlich eidgenössischer oder kantonaler Bestimmungen, nach den Vorschriften dieses Reglements zu entsorgen. 2. Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle wie Hauskehricht, Sperrgut, Gartenabfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung wie Verpackungen, Büro, Strassen-, Markt- und Küchenabfälle. 3. Die Entsorgung betriebsspezifischer Abfälle aus Gewerbe, Bau und Industrie obliegt dem Verursacher und hat nach der dafür geltenden Gesetzgebung zu erfolgen. 3 Unterstützung Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Massnahmen für eine rohstoff- und umweltgerechte Abfallentsorgung beteiligen.

3 4 Organisation 1. Die Abfallentsorgung untersteht der Aufsicht und der Leitung des Gemeinderates. 2. Dieser, sowie die Gemeindeverwaltung, wirken als Auskunftsstelle für die Bevölkerung. 3. Der Gemeinderat kann das Abführen und Beseitigen des Abfalls ganz oder teilweise Dritten übertragen. 5 Kontrolle 1. Die Gemeinde kontrolliert, namentlich in Industrie- und Gewerbebetrieben, mittels Stichproben Herkunft, Mengen, Arten und Beseitigungen der Abfälle, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. 2. Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richtet sich nach den Artikeln 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom Entsorgungspflicht 1. Abfälle müssen den dafür vorgesehenen Sammelstellen oder Abfuhrdiensten übergeben werden. 2. Ausgenommen ist das private Kompostieren von Haus-, Gartenabfällen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt. 3. In Einzelfällen, insbesondere bei grösseren Abfallmengen, kann der Gemeinderat die direkte Anlieferung in die Entsorgungsanlage vorschreiben. 7 Rückgaben Ausgediente Gegenstände, Geräte, etc. wie Altpneus, Batterien, Kühlgeräte, Fernseher, Computer, Elektromaterial usw. sind zur Entsorgung dem Handel zurückzugeben. 8 Öffentliche Einrichtungen 1. Die öffentlichen Abfallkörbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. 2. Sammelstellen sind nur für die Entsorgung von speziell bezeichneten Abfällen wie Altglas, Aluminium usw. bestimmt. 3. Diese Einrichtungen dürfen nicht für die Abgabe von anderen Abfällen wie Kehricht, Verpackungsmaterial, Sperrgut usw. benutzt werden.

4 9 Verbrennen 1. Das verbrennen von Abfällen im Freien und in privaten Anlagen ist verboten (private Anlagen benötigen eine kantonale Bewilligung). 2. Ausgenommen ist das Verbrennen trockener Gartenabfälle, sofern keine übermässigen Emissionen zu Beanstandungen in der Nachbarschaft führen. 10 Verunreinigung Das Wegwerfen, Ablagern und Zurücklassen von Abfällen ist auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. 11 Kanalisation Das Entsorgen von Abfällen über die Kanalisation ist nicht gestattet. 12 Kompostierung 1. Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sind möglichst privat oder quartierweise zu kompostieren. 2. Die Gemeinde betreibt für gemeindeeigene Grünabfälle eine Kompostieranlage. Sie kann diese auch privaten Interessenten zugänglich machen. II. ABFALLBESEITIGUNG 13 Kehricht 1. Haushaltsabfälle, Büroabfälle, Verpackungen, Abfälle aus dem Gastgewerbe usw. werden, soweit sie in einer speziell dafür vorgesehenen Anlage verbrannt werden können, als Kehricht bezeichnet. 2. Die Entsorgung erfolgt über die Kehrichtabfuhr. 14 Sperrgut 1. Als Sperrgut gilt nur brennbares Stückgut aus Haushalten mit einer Länge von max. 120 cm und einem Gewicht bis max. 25 kg Höchstgewicht. 2. Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten in der Regel nicht als Sperrgut. 3. Die Entsorgung erfolgt über die Kehrichtabfuhr. 15

5 Kompostierung 1. Alle zur Kompostierung geeigneten Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle werden als Grüngut bezeichnet. 2. Dieses soll nach Möglichkeit im eigenen Garten kompostiert werden. 3. Für kompostierbare Abfälle, welche nicht im Garten kompostiert werden können, organisiert die Gemeinde eine Grüngutabfuhr. 4. Die Gemeinde kann, allenfalls im Verband mit anderen Gemeinden, zur Verwertung des eingesammelten Grüngutes, Kompostieranlagen errichten und betreiben. 16 Baustellenabfälle 1. Wer Bau oder Abbrucharbeiten durchführt, muss die daraus entstehenden Abfälle nach Stoffgruppen getrennt entsorgen. Wegweisend ist das sogenannte 3-Mulden-Konzept. 2. Alle brennbaren Anteile des Bauschuttes, die nicht verwertbar sind, müssen der Kehrichtverbrennungsanlage zugeführt werden. 3. Grössere Mengen sind einem privaten Entsorgunsunternehmen zu übergeben. 17 Altpapier 1. Die Entsorgung des Altpapiers zur Wiederverwertung erfolgt durch separate Papiersammlungen. 2. Das Altpapier ist gebündelt, gut verschnürt und an einem vor Nässe geschützten Ort bereitzustellen. 18 Altmetall, Aluminium und Alteisen 1. Grössere Mengen von Alteisen, Altmetall und Aluminium sind der Spezialabfuhr zu übergeben. 2. Weissblechdosen und Aluminiumfabrikate sie Spraydosen, Joghurtdeckeli, Backformen, Haushaltfolien usw. dürfen nur über Sammelstellen entsorgt werden. 19 Altglas 1. Altglas ist nach Farben getrennt über die Sammelstelle zu entsorgen. 2. Altglas darf nur in gereinigtem Zustand in den Containern deponiert werden. 20

6 Altöl 1. Kleinere Mengen von Altöl (bis max. 10 Liter) sind über den dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu entsorgen. 2. Grössere Mengen Altöl sind einem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. 21 Häckselgut 1. Die Entsorgung von Baum- und Sträucherabschnitten erfolgt über die separate Häckslertour 2. Das Häckselgut kann Privaten zur Verwendung in der privaten Kompostieranlage überlassen werden. 22 Tierkadaver 1. Nichtgewerbliche, private Tierkadaver, Schlachtabfälle in Kleinmengen und die übrigen als Tierkörper im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung geltenden Abfälle können in die in der Sammelstelle bereitstehenden Gefässe entsorgt werden. 2. Die Entsorgung grösserer Tierkadaver ist mit dem Gemeindebauamt abzusprechen. 23 Sonderabfälle Sonderabfälle aus Haushaltungen wie Pestizidrückstände, Farbenund Lackreste, Leuchtstoffröhren, Batterien, Medikamente sowie andere gefährliche Stoffe sind den Verkaufsstellen zurückzugeben oder einer der regionale Giftsammelstellen zuzuführen. III. ABFUHRWESEN 24 Bediente Strassen 1. Abfuhren werden grundsätzlich auf allen öffentlichen Strassen und Plätzen durchgeführt. 2. Nicht bedient werden: - Sackgassen ohne ausreichende Wendeplätze - Strassen, welche mit dem Kehrichtfahrzeug nur schwer befahren werden können - Abgelegene Liegenschaften oder Häusergruppen

7 25 Bereitstellung 1. Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass der Strassenverkehr nicht behindert wird. 2. Für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften sowie für Sammelcontainer kann der Gemeinderat den Abstellort bestimmen. 3. Das Abfuhrgut darf frühestens am Vorabend der Abfuhr bereitgestellt werden. a) Kehricht- und Sperrgutabfuhr 26 Durchführung 1. Die Kehricht- und Speergut findet in der Regel 1 x wöchentlich statt. 2. Die Abfuhrtage werden periodisch veröffentlicht. 27 Umfang 1. Mitgenommen werden Kehricht, entsprechende Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistunsbetrieben sowie Sperrgut. Von der Kehrichtabfuhr sind ausgeschlossen: - Abfälle, für welche Separatabfuhren oder Sammelstellen bestehen; - Gewerbliche und industrielle Abfälle, soweit sie nicht dem Hauskehricht gleichgestellt sind; - Sonderabfälle; - Alle übrigen Abfälle und Rückstände, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden können. 28 Bereitstellung 1. Die Abfälle sind in fest verschnürten, im Handel erhältlichen Kehrichtsäcken zu höchstens 25 kg Gewicht pro Sack bereitzustellen. 2. Bei Gebäuden mit 6 oder mehr Wohnungen sind Sammelcontainer zu verwenden. 3. Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe mit grösserem Anfall an Abfällen sind verpflichtet, diese in offiziell zugelassenen Containern bereitzustellen. 4. Sperrgut bis höchstens 1.20 m Länge und 25 kg Maximalgewicht ist in fest verschnürten Bündeln oder Schachteln bereitzustellen. 5. Presswürfel sind nicht zugelassen.

8 b) Grüngutabfuhr 29 Grünabfuhr 1. Die Grüngutabfuhr findet in der Regel 1 x wöchentlich statt. 2. Während der Wintermonate, November bis und mit März ist die Abfuhr jeweils nur alle 14 Tage. 3. Die Abfuhrtage werden periodisch veröffentlicht. 30 Bereitstellung Das Grüngut ist gebündelt, in geeigneten Behältern (kleine Säcke und Tragtaschen) mit einem Maximalgewicht bis 25 kg bereitzustellen. c) Weitere Spezialabfuhren 31 Durchführung 1. Nach Bedarf werden Spezialabfuhren, z.b. für Altpapier, Alteisen/Altmetall und dergleichen, Steingut, durchgeführt. 2. Die Abfuhrtage werden vorgängig veröffentlicht. IV. SAMMELSTELLEN 32 Arten 1. Die Gemeinde betreibt Sammelstellen für: - Altglas - Altmetall - Weissblechdosen - Aluminium - Altöl 2. Der Gemeinderat kann weitere Sammelstellen beschliessen. 3. Die für den Betrieb notwendigen technischen und organisatorischen Vorschriften werden periodisch veröffentlicht und soweit erforderlich bei den Sammelstellen angeschlagen. 4. Mit Rücksicht auf die Anwohner dürfen die Sammelstellen nur werktags von Uhr bis Uhr benützt werden.

9 V. Finanzverwaltung 33 Allgemeines 1. Zur Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Gebühren. Diese sollen die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt der Sammeldienste, der Entsorgungsanlagen und Einrichtungen, der Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals sowie eines Verwaltungskostenanteils zu 100% decken. 2. Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Die Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung, wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Entsorgungsanlagen, Sonderabfallentsorgung ausser über Sammelstellen oder -aktionen der Gemeinde, gehen zu Lasten der Verursacher. 3. An die Entsorgung von Tierkadavern ab Hof leistet die Gemeinde einen pauschalen Transportkostenanteil von FR Gebührenanpassung 1. Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Gebühren im Rahmen der Tarifstruktur den Verhältnissen so anzupassen, dass mit den erzielten Einnahmen die Eigenwirtschaftlichkeit zu 100% gewährleistet ist. 2. Für die Abfuhren und Verbrennung oder Deponie sind von jedem Haushalt oder Geschäft, jährliche Gebühren zu entrichte, welche so bemessen sein sollen, dass der Aufwand zu 100% gedeckt wird. 35 Bemessungsgrundlagen 1. Für die Abfuhren und Verbrennung oder Deponie sind von jedem Haushalt oder Geschäft, jährliche Gebühren zu entrichten, welche so bemessen sein sollen, dass der Aufwand bis mind. 90% gedeckt wird. 2. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich an die Gebäudeeigentümer. 3. Für Neubauten, welche erst in der zweiten Jahreshälfte bezogen werden, wird nur die halbe Gebühr berechnet. 4. In besonderen Fällen kann der Gemeinderat die Gebühr erlassen, herabsetzen oder erhöhen, wenn die Anwendung des allgemeinen Tarifs unbillig wäre.

10 5. Verweigert ein Liegenschaftsbesitzer die Bezahlung der gemäss Abfallreglement der Gemeinde Arni vom festgesetzten Gebühren und erhebt gegen den auf dem Rechtsweg eingeleiteten Bezug Rechtsvorschlag, können die fälligen Gebühren direkt vom Mieter der Liegenschaft oder von den Mietern der Wohnungen der betreffenden Liegenschaft bezogen werden. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 36 Rechtsschutz Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können innert 20 Tagen seit Zustellung mit Verwaltungsbeschwerde beim Baudepartement des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde hat eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde beizulegen. 37 Strafbestimmungen 1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglementes werden mit Busse bis zu Fr geahndet. 2. Erforderliche Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Widerhandlungen werden dem Verursacher zusätzlich verrechnet. 3. Vorbehalten bleibt die Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmungen. 38 Inkrafttreten 1. Es trifft am 01. Januar 1996 in Kraft. 2. Auf diesen Zeitpunkt werden alle bisherigen Regelungen aufgehoben. Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 1. Juni Rev. vom und NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Michael Dürst Der Gemeindeschreiber: Theo Bernhard

11 A N H A N G Gebührentarif (Kostendeckungsgrad 100%) Haushalt mit 1 Person Fr Haushalt mit 2 Personen Fr Gewerbe I (Restaurants) Fr entfällt - Gewerbe II Fr Gewerbe mit Containerpflicht / Gebührenmarken Fr pro Leerung.

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