ERLÄUTERNDER BERICHT. Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden MUSTER-ABFALLREGLEMENT / -VERORDNUNG

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1 Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden MUSTER-ABFALLREGLEMENT / -VERORDNUNG DES KANTONS APPENZELL AUSSERRHODEN ERLÄUTERNDER BERICHT Juni 2006

2 Muster-Abfallreglement und Muster-Abfallverordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden Erläuternder Bericht Allgemeines: Im Juli 2001 wurden den Gemeinden im Kanton Appenzell Ausserrhoden erstmalig ein kantonales Muster- Abfallreglement und eine Muster-Abfallverordnung zur Verfügung gestellt, welche durch eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Gemeinden, des Rechtsdienstes der Umweltschutzdirektion sowie des Amtes für Umweltschutz erarbeitet worden waren. Diese bildeten eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Umsetzung der kommunalen Aufgaben im Bereich Entsorgung dies unter Berücksichtigung neuerer Abfallarten, dem zunehmenden Bedürfnis der regionalen Koordination und den Erkenntnissen des bisherigen Vollzugs. Zwischenzeitlich wurden diverse eidgenössische und kantonale Rechtsgrundlagen im Bereich der Entsorgung revidiert. Basierend darauf wurden das Muster-Abfallreglement resp. die Muster-Abfallverordnung überarbeitet. Form: Für die juristische Form des Muster-Abfallerlasses wurde die Zweiteilung Reglement + Vollzugsverordnung beibehalten. Diese bietet den Vorteil, dass der Gemeinderat im Rahmen der Vollzugsverordnung Detailbestimmungen beispielsweise der Abfallbereitstellung ohne Volksabstimmung kurzfristig neuen Gegebenheiten anpassen kann. Trotz des Grundsatzes, Reglement und Verordnung möglichst schlank zu halten, wurden die Erlasse bürgerfreundlich ausgestaltet. Wo für das Verständnis einer Vorschrift sinnvoll, wurden - obwohl juristisch nicht notwendig - wichtige Bestimmungen aus der übergeordneten Gesetzgebung auszugsweise wiederholt. Ebenfalls der Nachvollziehbarkeit / Verständlichkeit dienen die Fussnoten mit den Hinweisen auf rechtliche Vorgaben. Im Musterreglement wird Kursivdruck verwendet, wenn je nach Gemeinde unterschiedliche Zuständigkeiten vorliegen oder wenn Varianten möglich sind resp. bei kommunal unterschiedlichen Vorgaben (z.b. unterschiedliches Separatsammlungsangebot). Im Rahmen der Bearbeitung des kommunalen Reglements ist an diesen Stellen die jeweilig korrekte Variante einzufügen. Seite 2 / 11

3 Detailaspekte: Abfallreglement: Art. 2 Vollzug Zunehmend wird angestrebt, regionale Lösungen für Abfallfragen zu erarbeiten. Art. 2 ermöglicht es dem Gemeinderat, Aufgaben an Dritte zu delegieren resp. sich zwecks Aufgabenerfüllung an Körperschaften zu beteiligen. Art. 3 Abfallarten Wie untenstehend ausgeführt, gelten für die unterschiedlichen Abfallarten insbesondere aus Gewerbe und Industrie verschiedene Zuständigkeiten resp. rechtliche Vorgaben bezüglich der Entsorgung. In Art. 3 werden die Abfallkategorien, welche Gegenstand des Musterreglements sind, möglichst eindeutig definiert. So wird auf den Begriff Kehricht - der in der Bundesgesetzgebung nicht existiert - verzichtet. Unter Berücksichtigung der bisherigen Bundesgerichtspraxis werden die Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Land- / Forstwirtschaft nicht mehr unter dem Begriff Industrie- / Betriebsabfälle zusammengefasst, sondern nach Zusammensetzung resp. Entstehung unterteilt in Produktionsabfälle sowie Abfälle, die in ihrer stofflichen Zusammensetzung mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind (= Siedlungsabfälle). In Ergänzung der Definition der Abfallarten gemäss Art. 3 kann eine Gemeinde auch eine aufzählende Definition wählen. Da die Abfallbegriffe einem stetigen Wandel ausgesetzt sind, wird empfohlen, eine Aufzählung nur beispielhaft (nicht abschliessend!) zu formulieren und sie in der Verordnung zu verankern oder sogar nur im Abfallkalender zu publizieren. Art. 4 und 5 Aufgaben von Gemeinden und Privaten Mit dem zunehmenden Wettbewerb unter den Entsorgungsanlagen nutzt insbesondere die Industrie sich bietende günstige Entsorgungsmöglichkeiten. Das Bundesgericht hat zwar das Abfallmonopol der öffentlichen Hand für Industrie- und Gewerbeabfälle, welche in ihrer Zusammensetzung mit den Haushaltsabfällen vergleichbar sind, bestätigt. Durch die jedoch ebenfalls geschützte Freiheit, Produktionsabfälle auf dem freien Markt zu entsorgen, werden die Planungsgrundlagen der öffentlichen Hand z.b. für eine KVA zunehmend unsicher. Neben der Auflistung der klassischen Aufgaben der Gemeinde resp. der Privaten wird in Art. 5 speziell dem Problembereich Abfälle aus Industrie und Gewerbe Gewicht beigemessen: Seitens Industrie und Gewerbe wird einerseits grundsätzlich eine möglichst grosse Freiheit in der Entsorgung gewünscht. Andererseits sind logistisch und kostenmässig vorteilhafte kommunale oder regionale Entsorgungsmöglichkeiten durchaus wichtige Standortvorteile. So sind insbesondere Kleinmengen von Abfällen kaum zu interessanten Konditionen direkt zu entsorgen. Die Gemeinde wiederum ist selbstverständlich daran interessiert, für Industrie / Gewerbe günstige Entsorgungsmöglichkeiten als Standortvorteil zu bieten. Sie ist jedoch darauf angewiesen, bei der Organisation der Entsorgungsdienstleistungen für den Planungszeitraum möglichst zuverlässige Angaben zu haben. Im Falle der Abfallentsorgung von Industrie und Gewerbe ist daher eine vertragliche Bindung für einen Planungszeitraum vorteilhaft. Eine Zusammenarbeit ist für beide Seiten u.a. dann interessant, wenn beidseitig finanzielle Vorteile resultieren. So sind beispielsweise über grössere Stoffmengen oftmals bessere Entsorgungskonditionen resp. Transportvorteile realisierbar. Seite 3 / 11

4 Das Bedürfnis nach Flexibilität einerseits, die minimale Koordination auf Zeit andererseits lassen sich nicht mittels starrer Vorgaben und Pflichten der Gemeinde resp. von Industrie / Gewerbe erfüllen. Im Musterreglement wird versucht, dem Problem so beizukommen, dass die grundsätzliche Entsorgungsverpflichtung von Industrie / Gewerbe für ihre Siedlungsabfälle resp. Separatsammlungsabfälle sowie Produktionsabfälle festgelegt ist, gleichzeitig jedoch auch die Möglichkeit offengelassen wird, Alternativen zu wählen. Letztere sind jedoch an eine Informationspflicht geknüpft resp. bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Dies ermöglicht es der Gemeinde, ihre Logistik rechtzeitig den veränderten Bedürfnissen anzupassen. Damit können zwischen Industrie / Gewerbe und der öffentlichen Hand Lösungen erarbeitet werden, welche beiderseits vorteilhaft resp. akzeptabel sind. Industrie + Gewerbe: Abfallfraktion Entsorgung: Grundsätzliche Zuständigkeit Entsorgung: Alternativen Siedlungsabfälle gemischte Abfälle (stofflich wie Hauskehricht) Separatabfälle (sortenrein, grosse Mengen; z.b. Glas, Papier usw.) Gemeinde Betrieb Entsorgung über Dritte nur mit Bewilligung des Gemeinderats Entsorgung über Gemeinde (mit Zustimmung Gemeinderat, verursachergerechte Finanzierung) Sonderabfälle (gemäss VVS) Betrieb Kleinmengen allenfalls über kommunale Sonderabfallsammlung (verursachergerechte Finanzierung) Produktionsabfälle (stofflich verschieden von Siedlungs- oder Sonderabfällen) Betrieb falls geeigneter Entsorgungsweg: Entsorgung über Gemeinde (mit Zustimmung Gemeinderat, verursachergerechte Finanzierung) Art. 6 Verbotene Abfallbeseitigung Nachdem ursprünglich Küchenabfallzerkleinerer (Zerhacken / Ableiten von Rüst- und Speiseabfälle ins Abwasser) ein Thema waren, sind in den vergangenen zwei Jahren v.a. in Grossküchen von Spitälern, Heimen usw. sogenannte Kompaktoren aufgetaucht, welche Rüst- und Speiseabfälle auspressen und das hochbelastete Presswasser in die Kanalisation ableiten. Dabei handelt es sich ganz klar um eine grundsätzlich unzulässige Abfallentsorgung. Falls durch die stossweise Zusatzbelastung der Kläranlagenbetrieb nicht beeinträchtigt wird, wird allerdings die Möglichkeit offen gelassen, dass - je nach Zuständigkeit - der Gemeinderat oder das kant. Amt für Umwelt (im Einverständnis mit der Gemeinde) Ausnahmen zulässt. Dabei ist auf eine verursachergerechte Abwassergebühr (Fracht- resp. Starkverschmutzerzuschlag) zu achten. Art. 7 Organisation Die Optimierung von Abfuhrrouten resp. die Einführung von zentralen Kehrichtsammelstellen führt immer wieder zu heftigen Reklamationen der Betroffenen. Abs. 2 bietet die rechtliche Grundlage für entsprechende Anpassungen der kommunalen Abfalllogistik. Seite 4 / 11

5 Art. 8 Berechtigung Grundsätzlich soll mit Art. 8 seitens der Gemeinde jeder Art von Abfalltourismus Einhalt geboten werden können. Um jedoch fallweise eine sinnvolle gemeindeübergreifende Zusammenarbeit (z.b. Sonderabfallentsorgung, optimierte Kehrichteinsammlung) zu ermöglichen, kann der Gemeinderat Ausnahmen vorsehen. Art. 9 Gebinde und Form der Bereitstellung Die regionale Zusammenarbeit bei der Abfallbewirtschaftung verlangt von der einzelnen Gemeinde entsprechende Flexibilität bei der Anpassung von kommunalen Detailbestimmungen. Dies betrifft u.a. die Bereitstellung der Abfälle, um rasch auf veränderte Transportlogistik usw. reagieren zu können. In Art. 9 werden daher nur die Grundsätze bezüglich der Abfallbereitstellung festgelegt. Die Detailbestimmungen können dagegen über die Vollzugsverordnung vom Gemeinderat einfach den jeweiligen Bedürfnissen angepasst werden. In diesem Sinne ist auch Abs. 4 zu verstehen: Selbstverständlich kann der Gemeinderat im Rahmen der Vollzugsverordnung Kleingewerbe resp. kleinere Betriebe von der Container-Pflicht ausnehmen, wo dies sachlich gerechtfertigt ist. Art. 10 Ausgeschlossene Abfallarten Mit Abs. 2 ist die Gemeinde in der Lage, kurzfristig weitere Abfallarten von der ordentlichen Hauskehricht- und Sperrgutabfuhr auszuschliessen, wenn diese Probleme bei Bereitstellung, Transport oder Entsorgung bieten. Im Rahmen des kommunalen Abfallkalenders / des Abfall-Infos informiert die Gemeinde die Bevölkerung darüber, welche dieser Abfallarten über die kommunalen Separatsammlungen entsorgt werden können resp. welche Entsorgungsmöglichkeiten für die übrigen Abfallarten bestehen. Art. 11 Kontrollen Um unnötigen Diskussionen mit Betroffenen vorzubeugen, wird die Zulässigkeit von Abfallkontrollen durch zuständige Stellen explizit aufgeführt. Insbesondere soll die Gemeinde auch die Möglichkeit haben, die durch unsachgerechte / unzulässige Entsorgung entstandenen Kosten für zusätzliche Kontrollen und Abklärungen beim Verursacher einzufordern. Art. 12 Abfallentsorgung durch private Organisationen Gerade im Bereich der Alttextilsammlung hat sich in den vergangenen zehn Jahren eine grosse private Entsorgungsbranche etabliert. Aufgrund der finanziellen Attraktivität ist die Konkurrenz in diesem Bereich gross. Interessant sind dabei vor allem Zentrumsgebiete, wo mit wenig Logistik-Aufwand grosse Mengen eingesammelt werden können. Negative Auswirkungen zeigen sich für die Gemeinden einerseits darin, dass bei Strassensammlungen in Aussengebieten nicht zuverlässig eingesammelt wird, resp. dass in Zentrumsgebieten Sammelstellen auf privatem Grund immer wieder zu Problemen führen (Missachtung der Baubewilligungspflicht, Ordnung an der Sammelstelle usw.). Je nach Situation auf dem Abfallmarkt sind analoge Entwicklungen auch für andere Abfallstoffe vorstellbar. Art. 12 stützt sich auf das durch Bundesgerichtsurteile bekräftigte entsprechende Entsorgungsmonopol der Gemeinde. Im Bedarfsfall verfügt die Gemeinde mittels der Bewilligungspflicht resp. allfälliger Beschränkungen und Auflagen über entsprechende Vollzugskompetenzen. So ist es vielerorts prüfenswert, eine Koordination der Sammeltätigkeit unter den beteiligten Organisationen zu verlangen. Bei Missständen an Sammelstellen resp. bei ungenügender Sammelqualität (liegengebliebenes Sammelgut) kann die Gemeinde einschreiten unter Kostenfolge für die Sammelunternehmung. Seite 5 / 11

6 Finanzierungsmodell: Die kommunale Abfallbewirtschaftung muss nach Art. 2 des eidg. Umweltschutzgesetzes resp. Art. 43 des kant. Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes nach dem Verursacherprinzip finanziert werden. Damit sollen Anreize zum Vermeiden und Verwerten von Abfällen geschaffen werden. Überdies wird ein erhöhter Druck auf Behörden und Verbände ausgeübt, die Abfallentsorgung nicht nur umweltgerecht, sondern auch kostengünstig zu organisieren. Voraussetzung für die transparente, verursachergerechte Finanzierung der Abfallbewirtschaftung ist eine separate Buchführung (Spezialfinanzierung). Dies erlaubt dem Abfallverursacher das Nachvollziehen der Berechnung der Gebührenhöhe, ist jedoch gleichzeitig auch wichtiges Arbeitshilfsmittel für die Behörden, die Abfallbewirtschaftung laufend auf kommunaler resp. regionaler Ebene bezüglich umwelt- und kostenmässiger Optimierungen zu überprüfen. Zusätzlich muss ein rechtsgenügliches Finanzierungsmodell den folgenden Prinzipien genügen: Verursacherprinzip: Der Inhaber der Abfälle trägt die Entsorgungskosten. Die Summe der erhobenen Gebühren darf die Gesamtkosten mittelfristig nicht unterschreiten. Äquivalenzprinzip: Die Höhe der Gebühr muss in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert der staatlichen Leistung. In beschränktem Ausmass ist eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig. Die Quersubventionierung anderer Aufgaben ist unzulässig. Kostendeckungsprinzip: Mittelfristig darf der Gesamtertrag der Abgaben die gesamten Kosten der Siedlungsabfallentsorgung nicht übersteigen. Nach Vorschlag des BUWAL soll für die Abfallbewirtschaftung ein Finanzierungsmodell gewählt werden, welches auf Grundgebühren und mengenabhängigen Gebühren beruht. Währenddem letztere vor allem der Finanzierung der Kehrichtentsorgung sowie untergeordnet einzelner Separatsammlungen (z.b. Grüngut) dienen, soll mit der Grundgebühr derjenige Teil der Abfallbewirtschaftung finanziert werden, bei dem eine Mengenerfassung zu aufwändig ist resp. bei dem das Ziel einer möglichst hohen Mengenerfassung durch mengenabhängige Gebühren gefährdet wäre (z.b. Sonderabfallsammlung aus Haushaltungen). Die Sackgebühr für den Haushalt wie auch die Containerwägung für Industrie und Gewerbe sind als vollzugstaugliche, mengenabhängige Gebühren unbestritten und in unserer Region praktisch flächendeckend umgesetzt. Dagegen sind Grundgebühren erst in einem Teil der Gemeinden eingeführt. Diverse Gemeinden finanzieren die entsprechenden Kosten für Separatsammlungen usw. ebenfalls über die Sackgebühr oder über Mittel aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt. Währenddem ersteres aus rechtlicher Sicht nicht beanstandet werden kann, ist der Einsatz von Steuermitteln nur unter bestimmten Rahmenbedingungen (geringe Betragshöhe, schwierige Rechnungsstellung) als Übergangslösung vertretbar. Gegenwärtig erhalten die Gemeinden in der A-Region jährlich Rückvergütungen von Überschüssen aus dem Erlös des Einheitssacks, welche sie u.a. für Separatsammlungen verwenden können. Allerdings ist die Höhe der Rückvergütungen direkt abhängig vom Sackpreis, welcher beim Projekt eines allfälligen Einheitssacks mit der Stadt St. Gallen jedoch zur Diskussion stehen wird. Die mittelfristige Ablösung der Rückvergütungen durch eine Grundgebühr ist aber auch angezeigt, weil die Entsorgungsangebote und die damit verbundenen Kosten je nach Gemeinde unterschiedlich sind und vermutlich auch längerfristig bleiben werden. Die Bereitstellung der notwendigen rechtlichen Grundlagen für eine Grundgebühr sollte in jedem Fall rechtzeitig an die Hand genommen werden. Seite 6 / 11

7 Art. 13 Gemeinderechnung Wie vorstehend ausgeführt, ist für die Abfallbewirtschaftung eine Spezialfinanzierung notwendig. Ein entsprechendes Konto für Vor- und Rückschläge erlaubt eine möglichst stetige Gebührengestaltung. Damit wird die notwendige Transparenz bezüglich der Finanzierung (Verursacherprinzip) möglich. Art. 14 und 15 Gebührenmodell / Gebührenerhebung Das für das Muster-Abfallreglement gewählte Gebührenmodell stützt sich auf das in der A-Region umgesetzte System: Kehrichtentsorgung: volumenabhängige Gebühr für Haushaltungen (= Sackgebühr) resp. gewichtsabhängige Gebühr für Industrie und Gewerbe (+ Andockgebühr für Beladeraufwand) Grundgebühr zur Finanzierung der Separatsammlungen allfällige Spezialgebühren für einzelne Separatsammlungen (z.b. Grüngut, Sperrgut) Das Modell zeichnet sich dadurch aus, dass das Verursacherprinzip sinnvoll umgesetzt wird ohne jedoch das Ziel einer geordneten Entsorgung zu gefährden. Es beinhaltet seitens der Gemeinde eine maximale finanzielle Flexibiliät, Entsorgungsaufgaben im regionalen Verband oder aber kommunal zu lösen. In denjenigen Gemeinden, wo der Einzug der Grundgebühr nicht über andere kommunale Werke (Wasser, Gas o.ä.) erfolgen kann, stellt sich allerdings die Frage, wie die Rechnungsstellung mit verhältnismässigem administrativem Aufwand möglich ist. Wo sich für die Spezialfinanzierung eine detaillierte Erhebung der exakten, der Abfallbewirtschaftung zuzurechnenden Kosten als sehr aufwändig erweist, ist eine Pauschalisierung sinnvoll und zulässig. Dies betrifft insbesondere Kostenstellen mit Überschneidungen mit anderen Gemeindeaufgaben (z.b. Administration, Information und Beratung, Aufwand Werkhof usw.). Art. 16 Gebührenpflicht Die grundsätzliche Gebührenpflicht des Liegenschafts- resp. Container-Eigentümers für die Grund- / Andockgebühr stellt sicher, dass der Vollzugsaufwand seitens der Gemeinde auch im Falle von Mehrfamilienhäusern und vermieteten Gewerbeliegenschaften verhältnismässig bleibt (Mieterwechsel, Wegzug). Art. 18 Fälligkeit Trotz der Festlegung, dass auf nicht bezahlte Gebühren ein Verzugszins ab Fälligkeit berechnet wird, ist die Gemeinde frei, den Verzugszins z.b. erst bei einer 2. Mahnung in Rechnung zu stellen. Seite 7 / 11

8 Abfallverordnung: Bei der in der A-Region umgesetzten Regionalisierung der Kehrichtentsorgung ( Einheitssack ) werden die Auflagen bezüglich des Abfuhrgutes (zulässige Gebinde, Masse, Gewichte) für die teilnehmenden Regionsgemeinden einheitlich vorgegeben. Die gegenwärtig geltenden Vorgaben der A-Region sind in der Muster- Abfallverordnung grau hinterlegt. Allfällige Änderungen können in der Verordnung kurzfristig vom Gemeinderat umgesetzt werden. Art. 1 Kehrichtabfuhr Basierend auf Abs. 2 kann die Gemeinde die aufwändige Abfuhr in Aussengebieten optimieren. Allerdings ist Hygieneaspekten genügend Beachtung zu schenken (gewählter Abfuhrturnus, Bereitstellung der Abfallsäcke in dicht schliessenden Containern usw.). Art. 2 Kehrichtgebinde Die in Abs. 3 geforderte Anmeldung neuer Container stellt sicher, dass diese seitens der A-Region technisch korrekt ausgerüstet und administrativ einwandfrei erfasst werden können. Art. 3 Bereitstellung Grundsätzlich ist die Bereitstellung von Kehricht am Vorabend des Abfuhrtages unerwünscht (Aufreissen der Kehrichtsäcke durch Haus- und Wildtiere). Um Liegenschaften, deren Kehrichtentsorgung frühmorgens stattfindet, entgegenkommen zu können, wird empfohlen, Quartier-Containern o.ä. zu stellen. Art. 4 Brennbares Haushalt-Sperrgut Sehr wünschbar ist eine kommunale Entsorgungsmöglichkeit für sperrige, brennbare Güter, welche die Masse für Sperrgutbündel überschreiten (Abs. 4). Bei aufwändigen Entsorgungswegen besteht die Gefahr, dass derartige Güter unzulässigerweise im Freien oder in Feuerungen / Cheminées verbrannt werden. Art. 5 Separatabfuhren und -sammlungen Berücksichtigt man die Vollkosten, sind Separatabfuhren und -sammlungen in aller Regel kostenintensiv. Die Gemeinde sollte daher die Rahmenbedingungen bei der Überprüfung ihres Entsorgungsangebotes genau vorabklären: Seitens Handel und Gewerbe bestehen diverse Rücknahmepflichten resp. freiwillige Rücknahmeangebote. Das Gewerbe sollte angehalten werden, entsprechende Sammelstellen an attraktiven Lagen zu installieren resp. die Bevölkerung auf entsprechende Rückgabemöglichkeiten aufmerksam zu machen. Falls aus speziellen Gründen trotzdem eine ergänzende kommunale Sammlung angeboten wird (z.b. Batterien, PET), ist die Kostenüberwälzung auf die gewerblichen Rücknahmeorganisationen sicherzustellen. Untersuchungen haben gezeigt, dass vor allem bei Papier die spezifische Sammelmenge stark abhängig ist von der Sammelintensität. Bei weniger als 8-10 Sammlungen pro Jahr besteht die Gefahr, dass aus Platzgründen Papier vermehrt verbrannt oder anderweitig entsorgt wird. Gerade für kleinere Gemeinden besteht die Möglichkeit, die Entsorgungsmöglichkeiten kostengünstig zu kombinieren (Sammeltouren abwechselnd mit periodischer, zentraler Entsorgungsmöglichkeit über Container). Seite 8 / 11

9 Neben den klassischen Separatsammlungen sollten öffentliche Entsorgungsangebote auch für jene Abfälle geprüft werden, bei denen o die Entsorgung für den Privathaushalt schwierig ist (z.b. Transport) o ein fehlender oder aufwändiger Entsorgungsweg die unzulässige Entsorgung fördert (z.b. Verbrennung) Im Allgemeinen sind Abfuhren aufwändiger als die Sammlung in einem betreuten Werkhof. Bei Sammlungen resp. unbeaufsichtigten Sammelstellen ist Missbrauch (falsches Material, gewerbliche Abfälle) geeignet zu unterbinden. In verschiedenen Fällen ist anstelle einer gemeindeeigenen Sammelstelle auch eine Zusammenarbeit mit Privatfirmen denkbar zwecks öffentlicher Mitbenutzung privater Entsorgungsstrukturen (z.b. Metallmulde einer mechanischen Werkstätte, Inertstoffmulde eines Baugeschäfts, Drogerie als öffentliche Giftsammelstelle). Allerdings sind rechtzeitig Massnahmen vorzusehen zur Verhinderung von Missbrauch und vertraglich Verantwortlichkeiten bei diesbezüglichen Problemen festzulegen. Abgeltungen (Abfallmarken, Vignetten usw.) bei Abfuhren sind nur dort sinnvoll, wo das Sammelaufkommen genügend gross ist. Bei betreuten Sammelstellen ist eine verursachergerechte Verrechnung einfacher möglich. Die allfälligen Gebühren bei Separatsammlungen müssen so abgestuft werden, dass die Entsorgung im Kehrichtsack nicht attraktiv wird. Mehrheitlich bewährt hat sich die Lösung, dass Kleinmengen gratis abgegeben werden können. Grössere Mengen, wie sie in Gewerbe und Hotellerie anfallen, dürfen jedoch nur mit Zustimmung des Gemeinderates und gegen Abgeltung der Kosten über die Gemeindesammlungen entsorgt werden. Empfehlungen für Separatsammlungen: Abfall Glas Papier und Karton Weissblech / Alu Metall PET 1. Priorität (Sammelintensität) Glassammelstelle Separatabfuhr (mind. 8 x pro Jahr) Sammelstelle (permanent) Metallabfuhr (ca. 2 x pro Jahr) Handel / Gewerbe (Sammelstelle) 2. Priorität (Sammelintensität) Sammelstelle (permanent) Sammelstelle (betreut) Batterien Handel / Gewerbe (Rücknahmepflicht) Abgabe bei Sonderabfall- Sammlung / Sammelstelle Kunststoff / Plastik EPS ( Styropor ) Textilien Sammelstelle (betreut) Sammlung / Sammelstelle über private Sammelorganisationen evt. für Gewerbe ( Polysack ) Seite 9 / 11

10 Elektro- / Elektronikschrott Handel / Gewerbe (Rücknahmepflicht) Sammelstelle (betreut) Weisswaren (Waschmaschine, Kochherd usw.) Handel / Gewerbe (Rücknahmepflicht) Sammelstelle (betreut) evt. Abfuhr mit Altmetall Kühlgeräte Handel / Gewerbe (Rücknahmepflicht) Sammelstelle (betreut) Inertstoffe (Kleinmengen: Ziegel, Backsteine, Eternit, Tonartikel, Fensterglas usw.) Altholz (Kleinmengen aus Renovationen, Altmöbel usw.) Sonderabfälle / Gifte Inertstoffmulde (betreut) als Sperrgut zusammen mit Kehricht Sonderabfall-Sammelstelle (betreut) oder periodische SA-Sammlung (mind. 1 x pro Jahr) Grüngutverwertung siehe nachfolgende Erläuterungen zu Art. 6 Altholzmulde (betreut) Erläuterungen Sammelintensität: permanent: permanent zugängige Sammelstelle betreut: Sammelstelle in Werkhof, Ökohof o.ä.; festgelegte Öffnungszeiten, während der die Sammelstelle durch Gemeindemitarbeiter betreut ist Art. 6 Grünabfuhr Die Wiederverwertung von Grünabfällen aus Garten und Küche stellt einen wertvollen Beitrag zur Abfallverminderung dar. Allerdings sollte gerade in kleineren, ländlichen Gemeinden das Schwergewicht auf der Kompostierung im eigenen Garten resp. im Quartier gelegt werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Muster-Abfallreglements). Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass eine Häckselmöglichkeit für Gartenabraum angeboten wird. Wo die Gemeinde nicht bereits über entsprechende Gerätschaften verfügt (Forstamt, Gartenbauamt), sollte aus Kostengründen vorteilhafterweise eine Zusammenarbeit mit privaten Unternehmern (Gärtnereien usw.) gesucht werden. Zusätzlich gefördert werden kann die private Kompostierung durch eine kommunale Kompostberatung oder die konkrete finanzielle oder personelle Unterstützung von Gemeinschaftskompostieranlagen durch die Gemeinde. Eine eigentliche Grüngutabfuhr ist dagegen nur in Zentrumsgebieten zu prüfen. Die Kosten sind hoch und die anfallenden Mengen relativ gering. Eine Zwischenlösung bietet die saisonale Annahme von Gartenabraum (Abfuhr oder Annahme an betreuter Sammelstelle). Aufgrund der hohen Kosten der Gemeinde, aber auch als Anreiz für die Kompostierung im eigenen Garten, sollten Häckseldienst und Grüngutverwertung kostenpflichtig ausgestaltet werden. Die Erfahrungen zeigen, dass die diesbezügliche Akzeptanz gerade bei Gartenabraum gross ist. Die normale Grüngutverwertung (Mietenkompostierung) ist für die Behandlung grösserer Mengen von Speiseresten, wie sie in Gastronomiebetrieben anfallen, ungeeignet. Bei der Aufbereitung zu Futtersuppe für die Tiermast sind die entsprechenden, strengen Hygienevorschriften und seuchenpolizeilichen Vorgaben zu beachten. Weitere Alternativen wie beispielsweise die Vergärung bedürfen einer detaillierten Vorabklärung. Seite 10 / 11

11 Art. 7 Weitere Abfälle Die Bereitstellungsvorgaben sind auf die konkreten vertraglichen Abmachungen mit den jeweiligen Entsorgungsunternehmen abzustimmen. Je nach Ausgestaltung des Separatsammlungsangebotes der Gemeinde (Art. 5) können die spezifischen Bereitstellungsvorgaben in Art. 7 ergänzt werden. Seite 11 / 11

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