MUSTER-WASSERREGLEMENT DER BASEL- LANDSCHAFTLICHEN GEMEINDEN

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1 MUSTER-WASSERREGLEMENT DER BASEL- LANDSCHAFTLICHEN GEMEINDEN Teil 1: Einführung, Gesetzesgrundlagen, Begriffe/Abkürzungen 17. August C:\Dokumente und Einstellungen\kathrin.cottier\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK2\EinführungWRMusterBLGde_ doc Seite 1/ /S

2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. EINFÜHRUNG Warum ein Muster-Wasserreglement Grundlagen zum Wasserreglement Reglementsaufbau Handhabung und Inhalt des Muster-Reglementes 4 2. GESETZESGRUNDLAGEN 6 3. BEGRIFFE / ABKÜRZUNGEN (IN ALPHABETISCHER REIHENFOLGE) 7 2C:\Dokumente und Einstellungen\kathrin.cottier\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK2\EinführungWRMusterBLGde_ doc Seite 2/ /S

3 1. Einführung 1.1 Warum ein Muster-Wasserreglement Im Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden vom 3. April 1967 und in der Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers vom 13. Januar 1998 sind die Aufgaben der Gemeinden bezüglich der Wasserversorgung geregelt. Zur Erleichterung dieser Gemeindeaufgabe hat der Verband der Gemeindeverwalterinnen und -verwalter des Kantons Basellandschaft in Zusammenarbeit mit der Bauverwalterkonferenz und dem Kanton das vorliegende Musterreglement für die Wasserversorgungen erstellt. Dieses wurde von der Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion vorgeprüft. Dies entbindet die Gemeinde jedoch nicht vom üblichen Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Vereinheitlichung unter den Regelungen in den Gemeinden wird die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit und die Arbeit der kantonsweit tätigen Fachfirmen vereinfachen und verbessern. 1.2 Grundlagen zum Wasserreglement Für alle Gemeinden gilt - Bundesgesetzgebung - kantonale Gesetzgebung - gesamtschweizerische Normen und Richtlinien der Fachverbände Für jede Gemeinde speziell gilt - Generelle regionale Wasserversorgungsplanung des Kantons Basel-Landschaft - Generelle Wasserversorgungsplanung der Gemeinde (GWP) - Unterhalts- und Finanzplan der Gemeinde betreffend der Wasserversorgung 1.3 Reglementsaufbau Bezug zum Muster-Abwasserreglement Mit dem Wasserreglement sind mehrheitlich die gleichen Punkte zu regeln wie mit dem Abwasserreglement. Der Aufbau, die Struktur und die Grundlagen für die Beitrags- und Gebührenerhebung vom Muster-Wasserreglement sind darum gleich wie beim Muster-Abwasserreglement Reglement Unabhängig vom Reglementsinhaltsverzeichnis beinhaltet das Muster-Reglement vier wichtige Elemente: - die gesetzlichen Vorgaben, diese können nicht verändert werden - die technischen Vorgaben, diese sollen nicht verändert werden - die Vorgaben zu den Beiträgen und Gebühren, diese haben als Grundlage die gesetzlichen oder technischen Vorgaben und können, resp. sollen nicht verändert werden 3C:\Dokumente und Einstellungen\kathrin.cottier\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK2\EinführungWRMusterBLGde_ doc Seite 3/ /S

4 - die Höhe der Beiträge und Gebühren, diese sind von jeder Gemeinde, entsprechend den Bedürfnissen, beeinflussbar resp. festzusetzen Beim Reglementsaufbau, vor allem beim Abschnitt Finanzierung, wird alles aus der Sicht des Grundstückbesitzers behandelt resp. formuliert. Dabei werden die Interessen und der Bedarf (technisch und finanziell) der Gemeinde miteinbezogen. Aufgrund dieser vier Elemente und der Betrachtung aus der Sicht des Grundstückbesitzers ergibt sich bei den einzelnen Paragraphen im Muster-Reglement, mit Ausnahme der 14, 33, 35, 36 und 37, jeweils nur ein Formulierungsvorschlag. Die Anzahl der und der Text der sind möglichst kurz gehalten. Einzelne Wiederholungen von übergeordneten Gesetzen werden bewusst in Kauf genommen, damit das Reglement für sich lesbar ist Anhang Beiträge und Gebühren Die Beiträge und Gebühren werden im Anhang festgelegt, damit nicht bei jeder Beitrags- und Gebührenveränderung eine Reglementsanpassung notwendig wird. Die einmaligen Beiträge und Gebühren sind von der Gemeindeversammlung / vom Einwohnerrat zu beschliessen. Die jährlichen Gebühren können von der Einwohnergemeindeversammlung / vom Einwohnerrat oder vom Gemeinderat beschlossen werden. Bei den Beiträgen und Gebühren ist zu beachten, dass diese je nach Wasserbezugsort- und Art, je nach Überbauungsart der Gemeinde (städtisch oder ländlich), nach dem spezifischen und mengenmässigen Wasserverbrauch und nach dem Unterhalts- und Finanzplan (nach GWP) von Gemeinde zu Gemeinde stark variieren werden Vollzugsverordnung des Gemeinderates Die Vollzugsverordnung mit den Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und anderen Dienstleistungen sowie der Regelung des Bewilligungswesens, des Unterhaltsdienstes und anderen gemeindespezifischen Aufgaben, wird vom Gemeinderat aufgestellt und beschlossen. 1.4 Handhabung und Inhalt des Muster-Reglementes Inhalt Teil 1: Einführung, Gesetzesgrundlagen, Begriffe/Abkürzungen Teil 2: Reglement und Erläuterungen zu den Paragraphen Teil 3: Anhang zum Reglement (Beiträge und Gebühren) mit Erläuterungen und Beispielen Teil 4: Vollzugsverordnung des Gemeinderates Teil 1: Einführung, Gesetzesgrundlagen, Begriffe/Abkürzungen Die Auflistung der Gesetzesgrundlagen und Begriffe erleichtert die Nachvollziehbarkeit und Begründung der Paragraphen und der Beiträge und Gebühren. Diese Auflistung ist laufend zu aktualisieren. 4C:\Dokumente und Einstellungen\kathrin.cottier\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK2\EinführungWRMusterBLGde_ doc Seite 4/ /S

5 1.4.3 Teil 2: Reglement und Erläuterungen zu den Paragraphen Der Zweck der Paragraphen wird jeweils rechts neben dem entsprechenden Paragraphentext erläutert Teil 3: Anhang zum Reglement (Beiträge und Gebühren) mit Erläuterungen und einem Beispiel - Die Erklärungen zum Anhang und zur Handhabung des Anhangs folgen direkt nach dem Anhang. - Als Ergänzung zu den Erläuterungen zum Reglementstext und zum Anhang sowie zur Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Beiträge und Gebühren ist in diesem Teil ein Beispiel für eine mögliche Gebührenbestimmung und -festlegung enthalten Teil 4: Vollzugsverordnung des Gemeinderates Was in der Vollzugsverordnung, auf Gemeindeebene, notwendig ist und was in dieser Verordnung festgehalten werden muss und kann, ist jeweils direkt nachfolgend erläutert. 5C:\Dokumente und Einstellungen\kathrin.cottier\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK2\EinführungWRMusterBLGde_ doc Seite 5/ /S

6 2. Gesetzesgrundlagen Schweiz Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG), 24. Januar 1991 Änderungen zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, 20. Juni 1997 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), 9. Oktober 1992 Verordnung über die hygienisch-mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen und Personal (Hygieneverordnung, HyV), 26. Juni 1995 Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV), 26. Juni 1995 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), 23. November 1999 Kanton Basellandschaft Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz), 3. April 1967 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers, 13. Januar 1998 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz), 3. April 1967 Verordnung über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung), 1. Januar 1999 Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Basellandschaft (RBG), 8. Januar 1998 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV), 27. Oktober 1998 Weitere technische Grundlagen (Normen, Richtlinien, Empfehlungen) Leitsätze und Richtlinien des SVGW: Richtlinien für die Überwachung der Trinkwasserversorgungen in hygienischer Hinsicht (W1) Leitsätze für die Erstellung von Trinkwasserinstallationen (W3) Rückflussverhinderung (W3 Ergänzung 1) Richtlinien für den Bau von Trinkwasserleitungen (W4) Wegleitung für die Gestaltung des Rechnungswesens von Wasserversorgungen (W23) SN b, Grabarbeiten, Ausführungsvorschriften, VSS EN Normen und Richtlinien soweit die schweizerischen Normen und Richtlinien fehlen 6C:\Dokumente und Einstellungen\kathrin.cottier\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK2\EinführungWRMusterBLGde_ doc Seite 6/ /S

7 3. BEGRIFFE / ABKÜRZUNGEN (in alphabetischer Reihenfolge) Begriff / Abkürzung Erläuterung Belastungswert gemäss SVGW 1 Belastungswert entspricht einem Wasser-Volumenstrom von 0.1 l pro Sekunde. Die Zusammenstellung der Belastungswerte ist aus dem SVGW-Regelwerk W3 ersichtlich. Generelle Wasserversorgungsplanung Kanton Die Generelle Wasserversorgungsplanung Kantons Basel- Landschaft sorgt für die Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs. Generelle Wasserversorgungsplanung Gemeinde Die Generelle Wasserversorgungsplanung zeigt auf wie weit die Wasserversorgungsanlagen den geforderten Zielsetzungen entsprechen und wie sie gemäss der angestrebten Entwicklung geplant sind und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln die Aufgaben erfüllt werden sollen. Sie bildet die Grundlage für eine langfristig gesicherte Finanzierung Zürcher Index der Wohnbaukosten BUD EN FORM. SIA SN SUVA SVGW VSA VSS WV Index der Wohnbaukostenteuerung (vergleichbar mit dem Index der Konsumentenpreise) Stand der Pos. 51 (Bewilligungen/ Gebühren) am = 100 % und am = %. Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basellandschaft Europäische Norm Formular Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein Schweizer Norm Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute Vereinigung Schweizer Strassenfachleute Wasserversorgung 7C:\Dokumente und Einstellungen\kathrin.cottier\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK2\EinführungWRMusterBLGde_ doc Seite 7/ /S

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