Einführung der getrennten Abwassergebühr im Mark Goldbach

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1 Einführung der getrennten Abwassergebühr im Mark Goldbach Bürgerinformationsveranstaltung Goldbach, den Schneider & Zajontz Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbh Referent: Klaus Spahn Geschäftsführer / Rechtsanwalt Jakob-Engel-Straße Greding Tel.: 08463/ Fax: 08463/ info@schneider-zajontz.de

2 Wer sind wir Schneider & Zajontz Personal Abgaben Anlagenachweise Abschlüsse Recht Organisations- / Personalberatung Beitragskalkulation Gebührenkalkulation Steuerliche Beratung Rechtliche Beratung Stadtmarketing / Bürgerservice Einzelveranlagung Grundstücke Anlagen und Vermögensbewertung Abgaben- und Streitverfahren Verwaltungsreform / Geschäftsprozessoptimierung Betriebsabrechnung Jahresabschluss und Steuererklärung Privatisierung und Outsourcing Beratung Versiegelungskataster Wirtschaftlichkeitsberechnung Betriebsform Schneider & Zajontz Folie 2

3 Allgemeine Informationen zur Abwassergebühr Bei der Abwasserbeseitigung entstehen dem Markt Goldbach auch bisher schon Kosten für die Straßenentwässerung die Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke die Schmutzwasserbeseitigung der Grundstücke Die Kosten der Straßenentwässerung wurden und werden nicht auf die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer umgelegt. Schneider & Zajontz Folie 3

4 Arbeitsschritte Gebührenkalkulation 1. Kostenzuordnung auf diese 3 Kostenträger: Straßenentwässerung Niederschlagswasserbeseitigung Schmutzwasserbeseitigung Beispiele: Kosten der Kläranlage, Misch-, Schmutz- und Regenwasserkanäle, Regenüberlaufbecken, Schneider & Zajontz Folie 4

5 2. Umlage der ermittelten Kosten: Bisher wurden die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung gemeinsam über den jeweiligen Frischwasserverbrauch (m³) auf die Gebührenschuldner umgelegt. In Zukunft müssen Märkte, Gemeinden und Städte anstelle der einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr mit verschiedenen Verteilungsschlüsseln erheben. Warum? Schneider & Zajontz Folie 5

6 Der Frischwasserverbrauch ist personen- oder produktionsabhängig, während die eingeleitete Menge an Niederschlagswasser von der Oberflächengestaltung und der Anschlusssituation des Grundstücks abhängt. Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom und : Frischwassermaßstab ist nicht verursachergerecht, da er keinen verlässlichen Rückschluss darauf gibt, wie viel Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungseinrichtung von einem Grundstück zugeführt wird. Rückschlüsse auf vergleichbare Entwässerungsverhältnisse sind aufgrund des Frischwasserverbrauchs selbst bei Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken nicht möglich. Schneider & Zajontz Folie 6

7 Beispiele für unterschiedliche Entwässerungsverhältnisse - Einfamilienhäuser mit unterschiedlicher Bewohnerzahl - Mehrfamilienhäuser mit geringem bzw. hohem Wasserverbrauch - Gemeinbedarfsgrundstücke und Gewerbegrundstücke mit starker Versiegelung und geringem Wasserverbrauch - Parkplatzgrundstücke (nur Niederschlagswasseranschluss) - Wohngebäude mit dezentraler Niederschlagswasserbeseitigung (nur Schmutzwasseranschluss) Einzige Ausnahme von Einführungspflicht: sogenannte 12%-Grenze. In Goldbach: > 25%. Schneider & Zajontz Folie 7

8 Daher werden künftig die Kosten der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht mehr einheitlich nach dem Frischwassermaßstab abgerechnet, sondern getrennt nach verschiedenen Maßstäben. Maßstab für die Schmutzwassergebühr bleibt der Frischwasserbezug (m³). Maßstab für die Niederschlagswassergebühr wird die bebaute und befestigte Grundstücksfläche (m²). Schneider & Zajontz Folie 8

9 BISHER (Einheitsverteilungsmaßstab): SW + NW = Abwassergebühr 3,20 /m³ m³ KÜNFTIG (getrennter Gebührenmaßstab): SW m³ NW m² = Schmutzwassergebühr 2,54 /m³ = Niederschlagswassergebühr /m²? Schneider & Zajontz Folie 9

10 Wer gehört erfahrungsgemäß zu den Verlierern und Gewinnern bei der getrennten Gebühr? Verlierer: Der Markt selbst Gewerbe- und Industriegrundstücke, die großflächig versiegelt sind, ihr Niederschlagswasser einleiten und dies nicht durch einen hohen Wasserverbrauch ausgleichen können. Eigentümer von Grundstücken, die kein Frischwasser beziehen, aber Niederschlagswasser einleiten. Gewinner: Familien in Mehrfamilienhäusern Eigentümer von Grundstücken, die ihr Niederschlagswasser versickern lassen Schneider & Zajontz Folie 10

11 Wie lauten die Gebührensätze der getrennten Abwassergebühren? Der Gebührensatz der Niederschlagswassergebühr ist derzeit (völlig) unbekannt. Erst nach Abschluss des Flächenermittlungsverfahrens ist eine Aussage zur Niederschlagswassergebühr möglich. Nach Abschluss dieser Ermittlungen und der dann folgenden Kalkulation kann die Höhe der Gebührensätze festgesetzt werden und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung entsprechend geändert werden. Schneider & Zajontz Folie 11

12 Zur Ermittlung der versiegelten Flächen Um die Gebührentrennung durchführen zu können, müssen die gebührenpflichtigen Flächen ermittelt werden. Diese Ermittlung erfolgt nach einem in der Rechtsprechung anerkannten pauschalierenden Maßstab Grundstücksfläche x Grundstücksabflussbeiwert (GAB) mittels Digitaler Flurkarte (DFK) und der Schätzung von Abflussbeiwerten. Dieses Verfahren führt zu Kosten, die durch die Gebührenschuldner finanziert werden müssen (ca brutto). Schneider & Zajontz Folie 12

13 Zur Ermittlung der versiegelten Flächen Grundlage für die Berechnung der gebührenpflichtigen Flächen ist die Summe der bebauten und befestigten Flächen der Grundstücke, die direkt oder indirekt Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einleiten. Als bebaute Grundstücksflächen gelten die Grundflächen der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude. Als befestigte Flächen gelten alle Bodenflächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde und/oder Flächen auf die Baustoffe aufgebracht worden sind. Schneider & Zajontz Folie 13

14 Wie werden die Grundstücksabflussbeiwerte ermittelt? Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr wird die reduzierte, gebührenpflichtige Fläche eines jeden Grundstücks ermittelt. Dazu wurden von S & Z aus der digitalen Flurkarte (DFK) die bebauten Flächen (= Gebäude = Gebäudegrundrissflächen) für jedes Grundstücks übernommen. Die befestigten Bodenflächen der Grundstücke wurden geschätzt. Und zwar so, dass für jeden Bebauungstyp >10 % der im Markt Goldbach vorkommenden Grundstücke anhand von Befliegungsbildern betrachtet und die befestigten Bodenflächen näherungsweise geschätzt wurden. Schneider & Zajontz Folie 14

15 Der daraus resultierende Mittelwert ergibt den Versiegelungszuschlag für die befestigten Bodenflächen jeder Nutzungsartengruppe. Für den Markt Goldbach wurden folgende Nutzungsartengruppen gebildet: - Wohnflächen - Industrie- und Gewerbeflächen - Landwirtschaft und Gartenbau - Dienstleistungs- und Handelsflächen - öffentliche Flächen Der ermittelte Versiegelungszuschlag wurde für jedes Grundstück zum bebauten Flächenanteil hinzuaddiert. Schneider & Zajontz Folie 15

16 Es wurden folgende pauschalierte Versiegelungszuschläge ermittelt: GFW = Gebäude- und Freifläche Wohnen u.ä. 0,20 GFÖ = Gebäude- und Freifläche öffentlich u.ä. 0,30 GFGI = Gebäude- und Freifläche Industrie, Gewerbe u.ä. 0,54 GFDH = Gebäude- und Freifläche Dienstleistung, Handel u.ä. 0,42 GFL = Gebäude- und Freifläche Landwirtschaft, Gartenbau u.ä. 0,21 Schneider & Zajontz Folie 16

17 Schneider & Zajontz Folie 17

18 Es wurden folgende Stufen gebildet: Schneider & Zajontz Folie 18

19 Schneider & Zajontz Folie 19

20 Musterbeispiel Grundstücksfläche: laut DFK z.b. 500 m²; Nutzungsart: GFW Aus der Digitalen Flurkarte (DFK), die vom staatlichen Vermessungsamt geführt wird, wurden die bebauten Flächen übernommen (z.b. 100 m² bebaute Fläche). Der Anteil Bebauung an der Grundstücksfläche beläuft sich auf einen Faktor von 0,20 (100 : 500). Hinzukommt der Versiegelungszuschlag für befestigte Flächen (für GFW = 0,20; also 0,20 x 500 m² = 100 m² befestigte Bodenfläche). Schneider & Zajontz Folie 20

21 Musterbeispiel Anhand des daraus resultierenden Anteils der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtfläche des Grundstücks (im Beispielsfall 40% (oder Faktor 0,40) bebaute und befestigte Fläche von 500 m² Grundstücksfläche) wird jedes Grundstück eine der 6 GAB-Stufen zugeordnet. Hier resultiert im Beispielsfall die Zuordnung in Stufe 3 = Faktor 0,40. D.h. das Grundstück soll mit 200 m² zur Niederschlagswassergebühr herangezogen werden. Schneider & Zajontz Folie 21

22 In der Satzung ist eine Korrekturmöglichkeit (auf Antrag) vorgesehen (s. 10a Abs. 5 BGS-EWS); damit besteht für die Gebührenschuldner die Möglichkeit, die im GAB-Verfahren angenommenen Vermutungen für ihr Grundstück im Fall der Unrichtigkeit zu korrigieren. Dieses Verfahren wird nachfolgend erläutert. Voraussetzung für einen Antragserfolg ist: Eine Abweichung des Umfangs der angeschlossenen bebauten Flächen und befestigten Bodenflächen, die zu einer Einordnung in die nächst niedrigere (oder: höhere) GAB-Stufe führt, wird nachgewiesen. Z.B. dadurch, dass der Eigentümer im vorstehenden Beispielsfall nachweist, dass das Niederschlagswasser für seine befestigten Flächen (Bodenflächen = 100 m²) komplett auf dem Grundstück versickert. Denn dann sind nur 100 m² der bebauten Fläche abrechnungsfähig. 100 m² von 500 m² entsprechen 20,00 %, damit wird das Grundstück der GAB-Stufe 1 zugeordnet. (= 13%!) Schneider & Zajontz Folie 22

23 Informationen und Handlungsmöglichkeiten für jeden einzelnen Grundstückseigentümer Informationen für Grundstückseigentümer Schriftliche Informationen über die bebauten Flächen und die pauschalierten befestigten Bodenflächen seines Grundstücks und die Zuordnung des Grundstücks zu einer der 6 Stufen. Die aus dieser Zuordnung resultierende gebührenpflichtige Fläche erhält jeder Gebührenschuldner durch: einanschreiben (1-fach) einen maßstäblichen Lageplan (2-fach) mit allen bebauten Flächen sowie dem Versiegelungszuschlag (in m²) zu den pauschalierten Bodenflächen einen Berechnungsbogen zur Flächenermittlung (2-fach) mit Größeninformation (m², abgerundet auf volle m²) für die bebaute Fläche eine Informationsbroschüre. Schneider & Zajontz Folie 23

24 Anschreiben Schneider & Zajontz Folie 24

25 Lageplan und Berechnungsbogen Schneider & Zajontz Folie 25

26 Ausfüllhilfe Schneider & Zajontz Folie 26

27 Vorgehen zur Ermittlung der tatsächlich angeschlossenen bebauten und befestigten Fläche, um womöglich einen Antrag auf Umstufung zu stellen Erläuterung zu bebauten Grundstücksflächen und befestigten Flächen: Bebaute Flächen sind: Gebäudeaufstandsflächen Gebäude, Garagen sowie Nebengebäude. Es ist die jeweilige Grundfläche anzusetzen. Schneider & Zajontz Folie 27

28 Befestigte Flächen sind: Betonierte, asphaltierte, geschotterte, mit Platten belegte, gepflasterte oder mit anderen Materialien (wie z.b. Rasengittersteinen) versehene Flächen: Hofflächen, Garageneinfahrten, Garagenhöfe, Kfz-Abstellplätze, Parkplätze, Zufahrten, Privatstraßen und Privatwege, Hauszugänge, Terrassen, Kellerabgänge, Wege, Lagerflächen usw. Schneider & Zajontz Folie 28

29 Bei allen Flächen, nämlich den bebauten Flächen (Gebäude = Dächer) und den befestigten Bodenflächen (Hofeinfahrten, Kfz-Stellplätze, Fußwege etc.) spielt die Art der Versiegelung keine Rolle. Alle Versiegelungsarten (wie z.b. Normal- und Gründach und Rasengittersteine, Ökopflaster, Beton, Asphalt) sind gleich zu behandeln. Schneider & Zajontz Folie 29

30 Als angeschlossen gelten solche bebauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über einen auf dem Grundstück befindlichen Anschluss direkt oder über einen auf dem Grundstück befindlichen Anschluss unter Benutzung einer im fremden Eigentum stehenden Abwasserleitung oder ohne Anschluss oberirdisch aufgrund eines Gefälles über befestigte Flächen des betreffenden Grundstücks und / oder von Nachbargrundstücken, insbesondere Straßen, Wege, Stellplätze, Garagenvorhöfe in die öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangt! Schneider & Zajontz Folie 30

31 Die Gebührenschuldner haben die Möglichkeit, die Richtigkeit der Flächenangaben (Größe) zu überprüfen und die im GAB-Verfahren angenommenen Vermutungen zu korrigieren. Vermutet wird 1. die Richtigkeit der aus den DFK-Daten ermittelten bebauten Flächen 2. die Richtigkeit der geschätzten befestigten Bodenflächen 3. der Anschluss dieser Flächen. Auf Antrag kann eine Herauf- oder Herabstufung in die nächst niedrigere GAB-Stufe, z.b. Stufe 1 mit einem mittleren Grundstücksabflussbeiwert von 0,13 (umfassend Abflussbeiwerte von 0,055-0,204) bzw. Stufe 3 mit einem mittleren Grundstücksabflussbeiwert von 0,40 (umfassend Abflussbeiwerte von 0,335-0,464) erfolgen. Schneider & Zajontz Folie 31

32 Was ist bei der Antragstellung auf Umstufung zu beachten: Bei der Antragstellung auf Umstufung muss der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnen und ihre Größe angeben. Soweit bebaute und befestigte Flächen nicht in die öffentliche Entwässerungseinrichtung entwässern, ist anzugeben, wie die anderweitige Entwässerung erfolgt. Es empfehlen sich für den jeden Gebührenschuldner folgende Prüfungsund etwaige Maßnahmenschritte: Schneider & Zajontz Folie 32

33 1. Schritt: Prüfung der Richtigkeit der bebauten Grundstücksflächen Bebaute Flächen kontrollieren und ggf. modifizieren. Und Überprüfung der Größenangabe zu den nur geschätzten befestigten Bodenflächen. Wie wird der Versiegelungszuschlag (Bp) für die Bodenflächen korrigiert? Bitte zunächst die befestigten Bodenflächen nach ihrer ungefähren Lage und ungefähren Größe (nicht maßstäblich) in den Lageplan einzeichnen und hernach in den Flächenberechnungsbogen eintragen. Wie dies gemacht wird, wird nachstehend anhand von Beispielsfällen erläutert. Schneider & Zajontz Folie 33

34 2. Schritt: Alle bebauten und alle befestigten Flächen des Grundstücks sind nur dann anzusetzen, wenn sie entweder über die Grundstücksentwässerungsanlage / Grundstücksanschluss oder aufgrund eines vorhandenen Gefälles über die Straßenentwässerung in den Kanal oder einen anderen Bestandteil der öffentlichen Einrichtung entwässern (d.h. angeschlossen sind). Dies gilt unabhängig davon, ob das Grundstück an ein Mischsystem, ein Trennsystem, an ein offenes Grabensystem oder eine Versickerungsanlage im öffentlichen Bereich angeschlossen ist! Diese Anschlussfrage ist maßgebend dafür, ob eine Fläche niederschlagswassergebührenpflichtig ist oder nicht. Wenn eine Fläche (ganz oder teilweise) nicht angeschlossen ist, dann ist sie auch (ganz oder teilweise) nicht gebührenpflichtig. Schneider & Zajontz Folie 34

35 3. Schritt (nur für Zisterneninhaber): Für Zisternen (soweit solche bekannt sind, wird dies schon mitgeteilt und im Übrigen auch im Rahmen der Anhörung als Information festgehalten) gibt es ab einer Mindestgröße von 2 m³ Fassungsvermögen einen Flächenabzug von je 20 m² der an die Zisterne angeschlossenen Fläche per 1 m³ Fassungsvermögen. Eine Zisterne ist eine mit dem Erdboden festverbundene, unterirdisch oder oberirdisch installierte Sammelvorrichtung mit Abdeckung und Notüberlauf zur Entwässerungseinrichtung. Schneider & Zajontz Folie 35

36 Zisterne zur Gartenbewässerung mit Notüberlauf Vereinfachte Darstellung Schneider & Zajontz Folie 36

37 Wie werden Regentonnen behandelt? Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen, meist nur während weniger Sommermonate und fast ausschließlich zum Garten gießen oder Ähnlichem. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden daher voll veranschlagt, eine Flächenminderung ist bei solchen kleinen Anlagen nicht möglich. Die Rückhaltung und die Nutzung des Niederschlagswassers wirkt sich unabhängig davon jedoch wegen der Reduzierung des Frischwasserbezuges entlastend bei der Wassergebühr und (auch ohne Messung) bei der Schmutzwassergebühr aus. Schneider & Zajontz Folie 37

38 4. Schritt: Abhängig von den Erkenntnissen der Überprüfung im 1. und 2. Schritt (ggf. auch 3. Schritt - nur Zisterneninhaber) muss jeder Gebührenschuldner dann prüfen, ob die Stufenzuordnung für sein Grundstück zutrifft. Dies soll anhand des Musterbeispiels (s. dazu Folie 20) wie folgt verdeutlicht werden: Das 500 m²-grundstück mit einer Wohnbebauung von 100 m² (z.b. Einfamilienhaus mit 1 Garage) verfügt anstelle der geschätzten Bodenfläche (Versiegelungszuschlag GFW für Wohnbebauung 0,20) von 100 m² tatsächlich nur über eine befestigte Bodenfläche von 70 m². Nämlich eine Hofzufahrt von 30 m², eine gepflasterte Hoffläche von 20 m² und eine hinter dem Haus befindliche Terrasse von ebenfalls 20 m². Schneider & Zajontz Folie 38

39 Zumindest bei stärkeren Niederschlagsereignissen läuft das Niederschlagswasser sowohl von der Hofzufahrt wie vom Hof selbst in den vor dem Grundstück befindlichen Straßengully. Das auf der hinter dem Haus befindlichen Terrasse aufkommende Niederschlagswasser läuft allerdings in den dort befindlichen Garten (Grünfläche) und versickert auf dem Grundstück. Demzufolge sind von der tatsächlich vorhandenen einleitenden befestigten Bodenfläche (70 m²) nur 50 m² angeschlossen. Das angeschlossene Gebäude verfügt über eine Zisterne mit Notüberlauf und 3 m³ Fassungsvermögen. Schneider & Zajontz Folie 39

40 Für die bebaute Fläche von 100 m² ist ein Abzug von 60 m² (3 x 20 m²) vorzunehmen. Verbleiben 40 m². Dies führt zu einem Faktor von 0,18 für die gesamte Grundstücksfläche (40 m² bebaute und angeschlossene Fläche + 50 m² angeschlossene befestigte Fläche). Hieraus folgt eine Zuordnung zur Stufe 1 (Faktor 0,13 x Grundstücksfläche). Und somit einer gebührenpflichtigen Fläche von 65 m² für das 500 m² Grundstück. Schneider & Zajontz Folie 40

41 Hinweis zum Antrag: Der Antrag mit der Korrektur der Flächenangaben / Angabe der nicht angeschlossenen Fläche kann formlos erfolgen. Und zwar durch Rücksendung des entsprechend ausgefüllten Berechnungsbogens zur Flächenermittlung (1-fach) an den Markt Goldbach. Oder durch eine persönliche oder sonstige schriftliche Information gegenüber dem Markt. Auch gerne per . Beispielsfälle zur Antragstellung werden nachfolgend erläutert. Schneider & Zajontz Folie 41

42 Beispiel 1: Grundstück 700 m². Wohnbebauung 91 m² (D 1 = Normaldach) Pauschalierte Bodenfläche (Bp) 140 m² (20,0% von 700 m²) Fläche 231 m². Abflussbeiwert: 33,0%. Mittlerer GAB: 0,27 Tatsächlich: D1 = Dachfläche stimmt. Fläche leitet Niederschlagswasser (NW) nicht in die öffentliche Entwässerungseinrichtung ein B 2 = Tatsächliche befestigte Bodenfläche ohne Einleitung Schneider & Zajontz Folie 42

43 Beispiel 1: Schneider & Zajontz Folie 43

44 Beispiel 2: Grundstück 214 m². Wohnbebauung 93 m² (D 1 = Normaldach) Pauschalierte Bodenfläche (Bp) 42 m² (20,0 % von 214 m²) Fläche 135 m². Abflussbeiwert: 63,1%. Mittlerer GAB: 0,71 Tatsächlich: D1 = Dachfläche stimmt. Fläche leitet NW in die öffentliche Entwässerungseinrichtung ein B 2 = Tatsächliche befestigte Bodenfläche: Hofeinfahrt 18 m² einleitend Rest Garten und Rasenfläche B 2 Schneider & Zajontz Folie 44

45 Beispiel 2: Schneider & Zajontz Folie 45

46 Beispiel 3: Grundstück 681 m². 3 bebaute Flächen (D 1 D 3). Pauschalierte Bodenfläche (Bp) 136 m² (20,0 % von 681 m ²) Fläche 376 m². Abflussbeiwert: 55,2%. Mittlerer GAB: 0,54 Tatsächlich: D 1 = Gründach. Fläche ist falsch. Tatsächlich nur 15 m² D 2 = Normaldach ohne Einleitung (Gartenhaus) D 3 = Normaldach, das nur mit einer Dachhälfte (= 65 m²) NW in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einleitet B 4 = Tatsächliche befestigte Bodenfläche (Asphaltfläche) einleitend B 5 = tatsächliche befestigte Bodenfläche ohne Einleitung (Terrasse) Gebäudefläche nur 15 m² B 4 Schneider & Zajontz Folie 46

47 Beispiel 3: Schneider & Zajontz Folie 47

48 Beispiel 4: Grundstück 474 m ². Wohnbebauung 93 m² (D 1 = Normaldach) Pauschalierte Bodenfläche (Bp) 94 m² (20,0% von 474 m²) Fläche 187 m². Abflussbeiwert: 39,5%. Mittlerer GAB: 0,40 Tatsächlich: D 1 = Normaldach mit Brauchwasserzisterne (3 m³) und Notüberlauf in den Kanal (3 x 20 = 60) B 2 = Tatsächliche befestigte Bodenfläche (Rasengittersteine) einleitend B 3 = Tatsächliche befestigte Bodenfläche ohne Einleitung (Terrasse) B 2 B 3 Schneider & Zajontz Folie 48

49 Beispiel 4: Schneider & Zajontz Folie 49

50 Bürgerinformationsbüro Des Weiteren wird im Rathaus des Marktes Goldbach, Sachsenhausen 19, Sitzungssaal 1. Stock, Goldbach, in der Zeit von Montag, bis Freitag, ein Informationsbüro eingerichtet, in dem Sie persönlich beraten werden. Die Öffnungszeiten sind: Montag: Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: Freitag: 07:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr 08:00 bis 12:00 Uhr 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr 07:00 bis 12:00 Uhr Schneider & Zajontz Folie 50

51 Ihre Ansprechpartner für Fragen und Anregungen erreichen Sie wie folgt: Markt Goldbach Sachsenhausen 19, Goldbach Fax: 06021/ Ihre Ansprechpartner: Herr Heiko Wachter Telefon: (06021) Frau Doris Arnold Telefon: (06021) Frau Dominique Jaklin Telefon: (06021) Schneider & Zajontz Folie 51

52 Ihre Fragen Für weitere und ergänzende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit. Schneider & Zajontz Folie 52

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