Neuregelung zur Berufszulassung für Makler und Verwalter - Auswirkungen für die Immobilienpraxis

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1 04. Mai 2018 Neuregelung zur Berufszulassung für Makler und Verwalter - Auswirkungen für die Immobilienpraxis Nachdem das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler noch kurz vor der letzten Bundestagswahl verabschiedet worden ist, wurden nun auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in 34c Abs. 3 Satz 1 GewO weitere Einzelheiten in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) konkretisiert. Die diesbezüglichen Änderungen der MaBV hat der Bundesrat am 27. April 2018 beschlossen. Die neuen Berufszulassungsregelungen treten am 1. August 2018 in Kraft. BFW: Auch wenn es sich lediglich um eine sehr niederschwellige Berufszugangsbeschränkung handelt, so werden doch immerhin für den Immobilienverwalter erstmalig Voraussetzungen für den Berufszugang formuliert. Dies ist ein erster Schritt, zu einer Sensibilisierung des Marktes in Bezug auf das komplexe Anforderungsprofil des Immobilienverwalters beizutragen. Und Qualität hat eben ihren Preis. Ein wichtiges Signal in Zeiten, in denen der ideale Verwalter viel zu oft allein nach der Höhe der Verwaltervergütung ausgewählt wird. Ob die neuen gesetzlichen Regelungen bei ständig neuen gesetzlichen Anforderungen jedoch tatsächlich ausreichen werden, um für die erforderliche Qualitätssicherung zu sorgen, ist mehr als fraglich, wird jedoch spätestens in fünf Jahren evaluiert, um Anpassungsbedarfe zu bestimmen.

2 Alle Änderungen im Kurzüberblick: Anwendungsbereich Fremdverwalter von Wohnimmobilien (nachfolgend Verwalter genannt) und Immobilienmakler Erlaubnispflicht für Verwalter gem. 34c GewO Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse für Verwalter (für Immobilienmakler bereits jetzt erforderlich). Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Verwalter gem. 15 Abs. 2 MaBV Mindestversicherungssumme Euro für jeden Versicherungsfall und 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres keine Versicherungspflicht für Immobilienmakler Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Verwalter gem. 15b Abs. 1 MaBV 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von drei Jahren Regelbeispiele: Präsenzform, begleitetes Selbststudium (z. B. E-Learning), betriebsinterne Maßnahmen Inhaltliche Anforderungen der Weiterbildung gem. Anlage 1 zu 15b Abs. 1 MaBV Verwalter: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz Immobilienmakler: Komplexe Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung Nachweise und Fristen zur Weiterbildung gem. 15b Abs. 2 MaBV Aufbewahrungspflicht der Weiterbildungsnachweise für fünf Jahre, um auf Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können. Für Immobilienkaufleute oder Geprüfte Immobilienfachwirte beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.

3 Erklärungspflicht gem. 15b Abs. 2, Abs. 3 MaBV Entgegen dem Verordnungsentwurf vom 21. März 2018 besteht nun keine originäre gesetzliche Erklärungspflicht zur absolvierten Weiterbildung mehr. Der Bundesrat bestätigte damit eine Empfehlung des Wirtschaftsausschusses. Verwalter und Immobilienmakler müssen nur noch auf Anforderung der Erlaubnisbehörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Jahren abgeben (Erklärungsmuster gem. Anlage 3 zu 15b Abs.2 MaBV). Die Erklärung kann elektronisch abgegeben werden. Die Erklärungspflicht verpflichtet zunächst nicht zur Vorlage von Nachweisen. Es besteht jedoch eine Aufbewahrungspflicht für fünf Jahre, um auf weitere Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können (s. o.). Informationspflichten gem. 11 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 MaBV Verwalter und Immobilienmakler sind verpflichtet, ihren Auftraggebern auf Anfrage in Textform Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen zu lassen. Die Angaben können auch durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen. Verstöße gegen die Erklärungspflicht oder/und die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen sind Ordnungswidrigkeiten und können gem. 144 Abs. 4 GewO mit einem Bußgeld von bis zu Euro geahndet werden. Berufszulassung für Verwalter und Makler im Vergleich Wohnimmobilienverwalter für Dritte: Erlaubnispflicht gem. 34c GewO Zuverlässigkeit Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse Erklärung zur Weiterbildung: 20 Stunden in drei Jahren Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Berufshaftpflicht) Informationspflichten Immobilienmakler: Erweiterte Erlaubnispflicht gem. 34c GewO Zuverlässigkeit (bereits erforderlich) Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse (bereits erforderlich) Erklärung zur Weiterbildung: 20 Stunden in drei Jahren kein Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Berufshaftpflicht) Informationspflichten

4 Im Einzelnen: Anwendungsbereich ( 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO) Die neue gesetzliche Regelung betrifft Fremdverwalter von Wohnimmobilien sowie Immobilienmakler. Das heißt, Sondereigentums- und Mietverwalter von Wohnraum in der Fremdverwaltung sind neben den WEG-Verwaltern und Maklern in den Pflichtenkreis einbezogen. Das Gleiche gilt für alle Fälle der Mischverwaltung, wenn Fremdverwaltung von Wohneigentum enthalten ist. Auf den Umfang der Fremdverwaltung von Wohneigentum kommt es insofern nicht an. Nicht betroffen sind demzufolge Verwalter von Gewerbeeinheiten eigener und fremder Bestände und Verwalter von eigenen Wohnbeständen. Fremdverwalter von Wohnimmobilien i.s.v. 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO (+) WEG-Verwalter (+) Sondereigentums- und Mietverwalter von Wohnraum in der Fremdverwaltung (+) Mischverwaltung, wenn Fremdverwaltung von Wohneigentum enthalten ist. Auf den Umfang der Fremdverwaltung von Wohneigentum kommt es insofern nicht an. (-)Verwalter von Gewerbeeinheiten eigener und fremder Bestände (-) Verwalter von eigenen Wohnbeständen. Erlaubnisinhaber/Antragstellung Erlaubnisinhaber können natürliche oder juristische Personen sein. Die jeweils zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsämter in den Kommunen gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach 34c Gewerbeordnung (GewO) eingehalten werden. Dort werden auch die Erlaubnisanträge gestellt. Wer ist Antragsteller? Erlaubnisinhaber: Einzelunternehmer Antragsteller: Einzelperson Erlaubnisinhaber: Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GbR, OHG, KG) Antragsteller ist jeder geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter

5 Erlaubnisinhaber: GmbH & Co. KG Antragsteller ist die GmbH, d. h. Nachweis von jeder vertretungsberechtigten Person Erlaubnisinhaber: juristische Personen (GmbH, AG) Antragsteller ist die Gesellschaft, d. h. Nachweis von jeder vertretungsberechtigten Person (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) Merke: Nachträgliche Umfirmierungen, Geschäftsführerwechsel und anderer wesentliche Änderungen begründen eine originäre Pflicht zur Änderungsanzeige, um die Erlaubnis zu aktualisieren. Zeitlicher Anwendungsbereich: Alte Verwalter Für Verwalter, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 1. August 2018, als Verwalter tätig waren, besteht für den Erlaubnisantrag eine Übergangsfrist bis zum 1. März Die Berechnung des Drei-Jahreszeitraumes für die Weiterbildung wird durch die MaBV nicht konkretisiert und ist daher m. E. klarstellungsbedürftig. Da die Erklärungspflicht dem Wortlaut nach die vorangegangenen drei (vollständigen) Kalenderjahre betrifft, ist m. E. die erste Erklärung zur Weiterbildung frühestens nach Ablauf des Jahres 2021 für die vollen Kalenderjahre 2019 bis 2021 möglich. Beispiel: Verwalter, die vor Inkrafttreten des Gesetzes als Verwalter tätig waren Inkrafttreten des Gesetzes Ablauf der Übergangsfrist für den Erlaubnisantrag (Inkrafttreten + 1. KT des 7. Folgemonats) = Nachweis zu Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bis erstmaliger Turnus zur Weiterbildung von 20 Stunden (s. o.) Neue Verwalter Verwalter, die nach Inkrafttreten des Gesetzes als Verwalter tätig sein möchten, stellen einen Erlaubnisantrag, in dem Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Da die Erklärungspflicht dem Wortlaut nach die vorangegangenen drei (vollständigen)

6 Kalenderjahre betrifft, ist m. E. die erste Erklärung zur Weiterbildung frühestens nach Ablauf der ersten drei vollen Kalenderjahre nach der Berufszulassung möglich. Beispiel: Verwalter, die nach Inkrafttreten des Gesetzes als Verwalter tätig werden Inkrafttreten des Gesetzes Berufszulassung und Tätigkeitsaufnahme = Nachweis von Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnissen und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bis erstmaliger Turnus zur Weiterbildung von 20 Stunden (s. o.) Alte Makler Makler, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 1. August 2018, als Makler tätig waren, sind bereits nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, eine Berufszulassung mit Nachweis von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen zu beantragen. Neu ist lediglich die Weiterbildungsverpflichtung. Die Berechnung des Drei-Jahreszeitraumes für die Weiterbildung wird durch die MaBV nicht konkretisiert und ist daher nach derzeitigen Stand weiterhin klarstellungsbedürftig. Da die Erklärungspflicht dem Wortlaut nach die vorangegangenen drei (vollständigen) Kalenderjahre betrifft, ist m. E. die erste Erklärung zur Weiterbildung frühestens nach Ablauf des Jahres 2021 für die vollen Kalenderjahre 2019 bis 2021 möglich. Beispiel: Makler, die vor Inkrafttreten des Gesetzes als Makler tätig waren Inkrafttreten des Gesetzes bis erstmaliger Turnus zur Weiterbildung von 20 Stunden (s. o.) Neue Makler Makler, die nach Inkrafttreten des Gesetzes als Makler tätig sein möchten, stellen einen Erlaubnisantrag, in dem wie bisher Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden. Da die Erklärungspflicht dem Wortlaut nach die vorangegangenen drei (vollständigen) Kalenderjahre betrifft, ist m. E. die erste Erklärung zur Weiterbildung frühestens nach Ablauf der ersten drei vollen Kalenderjahre nach der Berufszulassung möglich.

7 Beispiel: Makler, die nach Inkrafttreten des Gesetzes als Makler tätig werden Inkrafttreten des Gesetzes Berufszulassung und Tätigkeitsaufnahme = Nachweis zu Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse bis erstmaliger Turnus zur Weiterbildung von 20 Stunden (s. o.) Zuverlässigkeit ( 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) Der Antragsteller (bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) müssen die für das Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Hierbei handelt es sich lediglich um gesetzliche Regelbeispiele. Sie sind also nicht abschließend. Das bedeutet, dass Unzuverlässigkeit auch aus anderen Gründen bestehen kann. Das ist verallgemeinernd also dann der Fall, wenn der Makler oder Verwalter nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Weitere Beispiele sind daher je Einzelfall Defizite in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, erhebliche Steuerschulden, Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen, vorherige Untersagung der Ausübung eines Gewerbes u. s. w., wenn sie Rückschlüsse auf die Unzuverlässigkeit zulassen. Insbesondere folgende aktuelle Unterlagen (regelmäßig nicht älter als drei Monate) sind zur Prüfung der Zuverlässigkeit vorzulegen: Natürliche Personen: Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde ( 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. 150 Abs. 5 GewO Juristische Personen:

8 Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen ( 30 Abs. 5 BZRG) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde ( 150 Abs. 5 GewO) sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen Geordnete Vermögensverhältnisse ( 34 c Abs. 2 Nr. 2 GewO) Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Hierbei geht es um den Schutz von Vermögenswerten des Auftraggebers vor unseriösen Maklern/Verwaltern. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder eine eidesstattliche Versicherung vorliegt ( 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, 882b ZPO). Bei den oben genannten Fallgruppen handelt es sich wiederum lediglich um gesetzliche Regelbeispiele. Sie sind also nicht abschließend. Das bedeutet, dass ungeordnete Vermögensverhältnisse auch aus anderen Gründen vorliegen können. Das ist verallgemeinernd also dann der Fall, wenn der Makler oder Verwalter nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Weitere Beispiele sind daher je Einzelfall Defizite in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, erhebliche Steuerschulden, Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen, vorherige Untersagung der Ausübung eines Gewerbes u. s. w., wenn sie Rückschlüsse auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zulassen. Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen: Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des/der zuständigen Amtsgerichts/-e (Insolvenzgerichts/-e), in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat, dass weder ein Insolvenzverfahren anhängig noch eine Eintragung gemäß 26 Abs. 2 InsO (Abweisung mangels Masse) vorhanden ist. Das zuständige Insolvenzgericht ist zu finden unter Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte ( 882b ZPO), die ab dem 1. Januar 2013 für die Führung der Schuldnerverzeichnisse und die Erteilung von Vermögensauskünften zuständig sind. Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen unter

9 Berufshaftpflicht ( 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO) Bei der Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich begrifflich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Eine Versicherungspflicht besteht nur für die Fremdverwalter von Wohnimmobilien, jedoch nicht für Immobilienmakler. Umfang der gesetzlichen Mindestversicherungspflicht dem Grunde nach: nur unmittelbare Vermögensschäden, also keine Sach- und Personenschäden sowie Vermögensfolgeschäden der Höhe nach (Umfang gem. 15 Abs. 2 MaBV): Euro für jeden Versicherungsfall und 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres Pflicht zur Weiterbildung ( 34 c Abs. 2a GewO) Gewerbliche Immobilienmakler und Fremdverwalter von Wohnimmobilien sind künftig verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren Weiterbildungsmaßnahmen in einem zeitlichen Umfang von mindestens 20 Stunden zu absolvieren. Nach der Gesetzesbegründung soll damit sichergestellt werden, dass die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigen über die für die Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes erforderliche Sachkenntnis verfügen und das erforderliche Fachwissen zum Beispiel im Bereich der Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsgesetz aktuell gehalten wird. Für Gewerbetreibende, die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert. Wenn also die Geschäftsleitung oder der Vorstand die Weiterbildung nicht selbst absolvieren möchte, kann die Pflicht auf die nächste Leitungsebene des Unternehmens delegiert werden. Die Frage, wie viele Personen davon betroffen sind, wurde durch die MaBV leider nicht konkretisiert, eröffnet also Spielräume für eine einzelfallbezogene Herangehensweise. Unnötige Diskussionen mit der Erlaubnisbehörde sollten hierbei vermieden werden. Es ist daher empfehlenswert, den personellen Umfang zur Weiterbildungsverpflichtung direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Erlaubnisbehörde abzustimmen.

10 Beispiel: Der Gesamtprozess der Verwaltungstätigkeit einer GmbH mit 100 Mitarbeitern wird in drei Abteilungen mit insgesamt drei Abteilungsleitern abgebildet. Sollte also der Geschäftsführer nicht beabsichtigen, die Weiterbildung zu absolvieren, ist es sehr wahrscheinlich, dass er diese Verpflichtung auf die drei Abteilungsleiter delegieren kann. Umfang der Weiterbildung ( 34c Abs. 2a GewO, 15b Abs. 1, Abs. 3 MaBV) Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein Weiterbildungsumfang von 20 Stunden in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren. Es bleibt dem Gewerbetreibenden dabei überlassen, wie er den vorgeschriebenen Weiterbildungsumfang von 20 Stunden innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums aufteilt. Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Allerdings können zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden nicht über den dreijährigen Weiterbildungszeitraum übertragen und angerechnet werden. Denn aus dem Wortlaut des 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung ergibt sich, dass die Weiterbildung in einem Umfang von 20 Stunden in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren absolviert werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Tätigkeit während des gesamten dreijährigen Zeitraums oder nur für einige Monate innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt wurde, zum Beispiel weil die Tätigkeit erst im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder für einige Monate unterbrochen wurde. Ausnahmen und Befreiungen von der Weiterbildungspflicht sind in 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. Wer allerdings zum Beispiel wegen einer Elternzeit im gesamten Zeitraum von drei Jahren keine weiterbildungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, unterliegt nicht der Weiterbildungspflicht. 15 Absatz 4 MaBV sieht eine Erleichterung für Weiterbildungsverpflichtete vor, die einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder einen Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin nachweisen können. Die Weiterbildungspflicht beginnt in diesen Fällen erst drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses. Auch gilt nach 15 Abs.1 Satz 6 MaBV die Ausbildung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau sowie die Weiterbildung als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Immobilienfachwirtin während der Aus- bzw. Weiterbildungszeit als Weiterbildung im Sinne des 34c Absatz 2a GewO. Form der Weiterbildung ( 34c Abs. 2a GewO, 15B Abs.1, Abs. 3 MaBV) Die Vorgaben für die Form der Weiterbildung sind relativ weit gefasst.

11 Die gesetzlichen Regelbeispiele (= nicht abschließend) sind: Präsenzform begleitetes Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter (zum Beispiel E-Learning) betriebsinterne Maßnahmen Inhaltliche Anforderungen der Weiterbildung gem. Anlage 1 zu 15b Abs. 1 MaBV Anlage 1 zu 15b Abs. 1 MaBV gibt einen breiten Katalog von Sachgebieten vor, deren Kenntnis für die ordnungsgemäße Durchführung der gewerblichen Tätigkeiten des Immobilienmaklers und des Wohnimmobilienverwalters von Bedeutung sind. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass alle in der Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete von einer Weiterbildungsmaßnahme bzw. von Weiterbildungen im Umfang von 20 Stunden in drei Jahren umfasst werden. Themenkatalog: Verwalter: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz Immobilienmakler: Komplexe Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung Aufbewahrungspflicht von Weiterbildungsnachweisen gem. 15b Abs. 2 MaBV Es besteht eine Aufbewahrungspflicht der Weiterbildungsnachweise für fünf Jahre, um auf Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können. Fristbeginn ist der erste Kalendertag des auf die Weiterbildung folgenden Kalenderjahres. Es ist ausreichend, wenn die Aufbewahrung der Nachweise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erklärungspflicht zur Weiterbildung gem. 15b Abs. 2, Abs. 3 MaBV Entgegen dem Verordnungsentwurf vom 21. März 2018 besteht nun keine originäre gesetzliche Erklärungspflicht zur absolvierten Weiterbildung mehr. Der Bundesrat bestätigte damit eine Empfehlung des Wirtschaftsausschusses. Verwalter und

12 Immobilienmakler müssen nur noch auf Anforderung der Erlaubnisbehörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Jahren abgeben (Erklärungsmuster gem. Anlage 3 zu 15b Abs.2 MaBV). Die Erklärung kann elektronisch abgegeben werden. Die Erklärungspflicht verpflichtet zunächst nicht zur Vorlage von Nachweisen. Es besteht jedoch eine Aufbewahrungspflicht für fünf Jahre, um auf weitere Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können (s. o.). Informationspflichten gem. 11 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 MaBV Verwalter und Immobilienmakler sind verpflichtet, ihren Auftraggebern auf Anfrage in Textform Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen zu lassen. Die Angaben können auch durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen. Ordnungswidrigkeiten gem. 18 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 11a MaBV i. V. m. 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO Verstöße gegen die Erklärungspflicht oder/und die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen sind Ordnungswidrigkeiten und können gem. 144 Abs. 4 GewO mit einem Bußgeld von bis zu Euro geahndet werden. Franco Höfling, Justiziar/Referent Recht, Energie, Bautechnik Tel. 030/ franco.hoefling@bfw-bund.de

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