V erband S CHwimmschulen S CHweiz VSCH Holzacherstrasse 24, Postfach 476, 6210 Sursee
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- Elsa Günther
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1 Allgemeine Bestimmungen 1. Name, Rechtsform, Sitz Der Schweizerische Schwimmverband Schwimmschulen Schweiz SSSS ist ein Verein im Sinne von Art des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er wurde am 17. Februar 2015 auf unbestimmte Zeit gegründet. Jedoch verlangte der Verband swiss swimming am 25. Juni 2015, dass wir unseren Namen anpassen müssen, weil er zu ähnlich sei wie ihr Name Schweizerischer Schwimmverband SSCHV. Laut Handelsregister, Luzern kann ein Name, sprich Wort wie Verband, Verein oder Schweizerische Schwimmschulen nicht geschützt werden, doch seine Signets sind rechtlich geschützt. Deren kommerzielle Verwendung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des am 26. Juni 2015 angepassten Namens: Verband Schwimmschulen SCHweiz VSCH. Der Sitz des VSCH befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle des Verbands Schwimmschulen Schweiz VSCH. 2. Zweck Der VSCH ist: a. Der nationale anerkannte Verband der Schwimmschulen Schweiz und deren Anhänger. b. Er widmet sich der Fairness, Weiterentwicklung und Optimierung der Schwimmwelt Schweiz. 3. Mitgliedschaft, Neutralität, Ethik a. Mitgliedschaft Der VSCH vertritt die Anliegen der schweizerischen Schwimmschulen und deren Anhänger. Die Regeln und Vorschriften sind für den VSCH und seine Mitglieder verbindlich. b. Neutralität Der VSCH ist politisch und religiös neutral. Der Verband engagiert sich nur dann bei politischen Themen, wenn seine Interessen direkt betroffen sind. c. Ethik Der VSCH und seine Mitglieder halten sich an die Ethikcharta 4. Verbindlichkeit Für alle Mitglieder, Organe und Angestellte des VSCH sind verbindlich: a. Die Statuten und die Reglemente des VSCH. b. Die Beschlüsse der Generalversammlung. 5. Aufgaben Der VSCH fördert die Schwimmschulen und deren Anhänger: a. Die Fairness (jedes Mitglied wird ernst genommen) b. Die Weiterentwicklung (eine gemeinsame Entwicklung) c. Die Optimierung (eine einheitliche Optimierung)
2 Organisation 6. Organe Die Organe des VSCH sind: a. Die Generalversammlung b. Der Vorstand c. Die Revisionsstelle 7. Mittel Der VSCH finanziert seine Aktivitäten insbesondere durch: a. Mitgliederbeiträge b. Verkauf von Abzeichen oder Ausweisen c. Einnahmen aus Sponsoring d. Beiträge und Subventionen e. Zuwendungen von Gönnern f. Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen g. Erträge aus dem Vereinsvermögen 8. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 9. Mitgliedschaft a. Schwimmschulen oder Vereine b. Einzelmitglieder c. Gönner d. Ehrenmitglieder Personen die sich um den VSCH im Besonderen verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. 10. Aufnahme, Eintritt Der Vorstand des VSCH entscheidet die Aufnahme. Eine Absage muss schriftlich begründet werden. Der Eintritt in den VSCH verpflichtet zur Anerkennung der Statuten. 11. Austritt Ein Mitglied kann nur auf Ende eines Geschäftsjahrs den Austritt aus dem VSCH erklären. Die Austritterklärung muss spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden.
3 12. Ausschluss Für den Ausschluss eines Mitglieds ist die Generalversammlung zuständig. Ein Mitglied welches die Mitgliedschaftspflichten wiederholt und schwer verletzt, kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung prov. suspendiert werden. Gründe für einen Ausschluss sind, wenn ein Mitglied: a. die Statuten in grober Weise verletzt b. seinen finanziellen Verpflichtungen nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. c. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des VSCH schädigen. 13. Rechte der Mitglieder a. Die Mitglieder können mit Wahl- und Stimmrecht an der Generalversammlung teilnehmen. b. Die Mitglieder profitieren von Ermässigungen bei Aus- und Weiterbildungen, Diplomen und Abzeichen. 14. Generalversammlung Die Generalversammlung ist oberstes Organ des VSCH Sie ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig a. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung b. Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft c. Abnahme des Jahresberichts vom Vorstand d. Abnahme der Jahresrechnung der Kasse e. Decharge Erteilung an den Vorstand f. Genehmigung des Budgets g. Änderungen Statuten, Mitgliederbeiträge h. Wahl oder Abwahl des Vorstands und der Revisionsstelle i. Ernennung von Ehrenmitgliedern oder sonstige Verleihungen j. Auflösung vom Verband 15. Einberufung und Beschlussfähigkeit Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. 16. Beschlüsse der Generalversammlung Statutenänderungen und Ausschlüsse werden mit einem 75% Mehr der gültigen Stimmen beschlossen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen gefasst.
4 17. Wahlen an der Generalversammlung Wahlen erfolgen grundsätzlich für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. 18. Anträge Anträge an die ordentliche Generalversammlung sind bei der Geschäftsstelle des VSCH schriftlich und begründet bis spätestens 2 Wochen vor dem gesetzten Termin einzureichen. 19. Protokoll Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren und für die Mitglieder bereitzustellen. 20. Vorstand a. Zusammensetzung Der Vorstand setzt sich aus maximal 7 Mitgliedern zusammen: a. Präsident b. Vizepräsident c. Finanzchef d. Aktuar e. Beisitzer b. Aufgaben a. Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan des VSCH. b. Er ist verpflichtet jede Sitzung zu protokollieren. c. Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens. 21. Revisionsstelle Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen. 22. Auflösung Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktive, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
5 Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am in Basel angenommen. Die Statuten wurden am 26. Juni 2015 wegen der Anpassung vom Namen Schweizerischer Schwimmverband Schwimmschulen Schweiz SSSS auf den angepassten Namen Verband Schwimmschulen SCHweiz VSCH revidiert. Im Namen des Vereins Die Präsidentin: Frau Herzog Gabriella Vizepräsident: Herr Wiget Elias Finanzchef: Frau Bättig Erika Die Vertreter/innen des Vereins (im Allgemeinen der Präsident/die Präsidentin und ein anderes Vorstandsmitglied) Frau Kämpf Karin und Herr Somlo Kevin
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