1 Vereinbarung gem. 38a RPG betreffend die Umwidmung der Gst.-Nr /2 und einer Teilfläche des Gst.-Nr

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1 KUNDMACHUNG über die am 14. November 2017, 19:10 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses unter dem Vorsitz von Bürgermeisterin Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann abgehaltene 19. Sitzung der Stadtvertretung. 1 Vereinbarung gem. 38a RPG betreffend die Umwidmung der Gst.-Nr /2 und einer Teilfläche des Gst.-Nr Dem Abschluss einer Vereinbarung gem. 38a RPG betreffend die Umwidmung der Gst.-Nr /2 und einer Teilfläche des Gst.-Nr wird unter Bedingungen zugestimmt. (gegen 5 Stimmen der GRÜNEN) 2 Änderungen des Flächenwidmungsplanes Einzelfälle Über Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Stadt- und Verkehrsplanung vom 27. Juni 2017 und 26. September 2017 werden verschiedene Änderungen zum Flächenwidmungsplan beschlossen. (Die GRÜNEN stimmen gegen einen Umwidmungsfall) Dieser Beschluss bedarf noch der Genehmigung durch die Landesregierung. 3 Erwerb, Veräußerung und Tausch von Liegenschaften 3.1 Bebauung städtischer Liegenschaften für den Neubau eines Anfahrschutzportals der ÖBB-Brücke Schmelzhütterstraße Die Stadt Dornbirn erteilt die Zustimmung zur Bebauung bzw. Überbauung der städtischen Liegenschaften Gst.-Nrn. 8682/2, 19743/2, 20146/2 und (Bahnüberführung Schmelzhütterstraße) für den Neubau eines Anfahrschutzes zum Schutz der ÖBB-Brücke unter Bedingungen. 3.2 Grundablöse Froschweg Die Stadt Dornbirn erwirbt im Froschweg Grundstücksflächen im Gesamtausmaß von 231 m² unter Bedingungen. 4 Erlassung einer Verordnung Verpflichtung zur Baugrundlagenbestimmung für die Stadteingänge Lustenauerstraße L204, Wallenmahd-Arlbergstraße L190, Stadtteilzentrum Hatlerdorf an der L190, Schwefel-Stadtstraße L190 Gemäß 3 Abs. 2 Baugesetz, LGBl.Nr. 34/2008, wird für die Stadteingänge Lustenauerstraße L204, Wallenmahd-Arlbergstraße L190, Stadtteilzentrum Hatlerdorf an der L190, Schwefel-Stadtstraße L190 folgende Verordnung Innerhalb der in der Beilage dargestellten Gebiete - Stadteingänge Lustenauerstraße L204, Wallenmahd-Arlbergstraße L190, Stadtteilzentrum Hatlerdorf an der L190, Schwefel-Stadtstraße L190 - ist vor jeder Einbringung eines Bauantrags für Vorhaben nach 18 Abs. 1 lit. a oder c des Baugesetzes ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung zu stellen.

2 - 2 - Geltungsbereich der Verordnung über die verpflichtende Baugrundlagenbestimmung im Gebiet Stadteingänge Lustenauerstraße L204, Wallenmahd-Arlbergstraße L190, Stadtteilzentrum Hatlerdorf an der L190, Schwefel-Stadtstraße L Straßenbezeichnungen: Umbenennung der Adresse Bahnhofstraße 2 in Sparkassenplatz 1 Die Adresse Bahnhofstraße 2 wird in Sparkassenplatz 1 umbenannt. 6 Voranschläge Krankenhaus der Stadt Dornbirn a) Der Voranschlag 2018 n. d. Spitalbeitragsgesetz für das Krankenhaus der Stadt Dornbirn (Seite 12) wird in der vorliegenden Fassung mit Ausgaben in Höhe von: ,00 mit Einnahmen in Höhe von: ,00 somit einem Abgang in Höhe von: ,00 genehmigt. b) An die Vbg. Landesregierung wird der Antrag gestellt, sie solle die Pflege- und Sondergebühren für das Jahr 2018 wie folgt festsetzen: I. Pflegegebühren pro Tag 1) Allgemeine Pflegeklasse 772,99 2) Sonderklasse a) Zuschlag für Sonderklasse 276,99 b) Zuschlag für Einbettzimmer mit Dusche/Bad 43,00 II. Gebühren je Leistungspunkt 1,32 III. Sondergebühren für ambulatorische Behandlungen 1) Ambulante Versorgung: a) bei erstmaliger Behandlung: Allgem. Ambulanz-Pauschale 97,91 Zuschlag für Röntgen 104,57 b) bei mehrmaliger Behandlung: Allgem. Ambulanz-Pauschale 58,57 Zuschlag für Röntgen 62,58 2) Computertomographie: 208,50 3) Magnetresonanztomographie (MRT): 418,02 4) Physikalische Therapie: a) erstmalige Behandlung 52,50 b) je Folgebehandlung 31,40

3 - 3-5) Ultraschall: je Untersuchung 72,70 6) Endoskopie: a) Endosk. retrogr. Cholangiopankretographie (ERCP) 374,21 b) Gastro-Duodenoskopie 166,85 c) Perkutane endoskop. Gastrotomie (PEG) 199,98 d) Koloskopie, Rektoskopie 242,76 e) Bronchoskopie 234,48 f) Andere endosk. Untersuchung 245,99 In den vorgenannten Tarifen ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gem. Abs. 1 des Gesundheits- u. Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, enthalten. 6.2 Gesundheits- und Krankenpflegeschule Unterland Der Voranschlag 2018 für die Gesundheits- und Krankenpflegeschule Unterland wird in der vorliegenden Fassung mit Ausgaben in Höhe von: ,00 mit Einnahmen in Höhe von: ,00 somit einem Abgang in Höhe von: 8.700,00 genehmigt. 7 Darlehen 7.1 Erwerb Postgebäude am Bahnhof (Darlehensaufnahme) Zur Finanzierung des Erwerbes des Postgebäudes beim Bahnhof Dornbirn wird ein Darlehen in der Höhe von 1 Mio. auf die Dauer von 10 Jahren ab Tilgungsbeginn (15. Juni 2018) bei der Dornbirner Sparkasse Bank AG unter Bedingungen aufgenommen. 7.2 Weiterfinanzierung eines Darlehens für die Errichtung der Wirtschaftshalle Messe Dornbirn GmbH Die Stadt Dornbirn übernimmt für ein von der Messe Dornbirn GmbH aufgenommenes Darlehen (Raiffeisenbank im Rheintal) in der Höhe von ,00 die Garantie sowie die Bedienung unter Bedingungen.

4 - 4-8 Steuern 8.1 Anpassung der Ausgleichsabgabe für fehlende Abstellplätze Auf Grund des 13 Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 i.d.g.f. in Verbindung mit 8 Abs. 5 des Finanz- Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 i.d.g.f. in Verbindung mit 1 der Verordnung der Stadtvertretung vom 12. November 2015 über die Einhebung einer Ausgleichsabgabe für fehlende Abstellplätze für mehrspurige Kraftfahrzeuge wird nachstehende Verordnung über die Abänderung der Verordnung über die Einhebung einer Ausgleichsabgabe für fehlende Abstellplätze für mehrspurige Kraftfahrzeuge Die Teileinheiten gemäß der Verordnung der Stadtvertretung vom 12. November 2015 über die Einhebung einer Ausgleichsabgabe für fehlende Abstellplätze für mehrspurige Kraftfahrzeuge werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 wie folgt neu festgesetzt: a) Flächenausgleich pro Abstellplatz 11,50 m² à 241,00 = 2.771,50 b) Errichtungskostenausgleich pro Abstellplatz 11,50 m² à 128,00 = 1.472, ,50 Der Abgabepflichtige hat somit für einen fehlenden Abstellplatz 4.243,50 zu leisten. (gegen fünf Stimmen der GRÜNEN sowie zwei Stimmen der NEOS) 8.2 Neufestsetzung der Gästetaxe Aufgrund des 13 Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86/1997, i.d.g.f. in Verbindung mit 4 der Verordnung der Stadt Dornbirn über die Einhebung einer Gästetaxe (Taxordnung) vom 7. Mai 1992 i.d.g.f. wird nachstehende Verordnung über die Höhe der Gästetaxe 1 Die Gästetaxe wird ab 1. Jänner 2019 für das gesamte Stadtgebiet und während des ganzen Jahres mit 1,20 pro Nächtigung festgesetzt. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (2) Die Verordnung über die Höhe der Gästetaxe vom 10. März 2016 tritt mit 31. Dezember 2018 außer Kraft.

5 - 5 - (gegen zwei Stimmen der NEOS) 9 Gebühren 9.1 Neufestsetzung der Wasser- und Kanalgebühren a) Verordnung über die Höhe der Wassergebühren Aufgrund der 16 Abs. 1 Z. 15 und 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.f. sowie der 12 und 13 der Wassergebührenordnung vom wird nachstehende Verordnung über die Höhe der Wassergebühren 1 Die Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren werden ab 1. Jänner 2018 wie folgt neu festgesetzt: 1. Wasserbezugsgebühren je m³ Wasser bei einer Abnahme je Monat von bis m³ 1, m³ 0, m³ 0,94 ab m³ 0,89 Abgabe an Genossenschaften, je m³ 0,90 2. Wasserzählergebühren je Monat a) Nennleistung in m³/h: 3 m³/h 1,99 5 m³/h 1,99 7 m³/h 2,37 20 m³/h 3,61 30 m³/h 10,21 b) Nennweite in mm: 50 mm 11,74 65 mm 12,24 80 mm 13,01 Diese Gebühren sind Brutto-Gebühren. Die Umsatzsteuer von derzeit 10 % ist in den Gebühren enthalten.

6 - 6 - Die Verordnung über die Höhe der Wassergebühren vom 15. November 2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft. b) Verordnung über die Höhe der Kanalbenützungsgebühren Aufgrund der 19 bis 23 des Kanalisationsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1989 i.d.g.f. in Verbindung mit den 16 Abs. 1 Z. 15 und 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.f. und gemäß 15 der Kanalordnung der Stadt Dornbirn vom 26. Mai 1992 wird nachstehende Verordnung über die Höhe der Kanalbenützungsgebühren 1 Die Kanalbenützungsgebühren werden gemäß 15 der Kanalordnung der Stadt Dornbirn vom 26. Mai 1992 mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 wie folgt neu festgesetzt: 1. Für direkt angeschlossene Objekte je m³ Verbrauch bis zu m³ im Monat 2,23 Verbrauch von m³ im Monat 2,14 Verbrauch von m³ im Monat 1,79 Verbrauch ab m³ im Monat 1,23 2. Für nicht direkt angeschlossene Objekte je m³ 2,00 Diese Gebühren sind Brutto-Gebühren. Die Umsatzsteuer von derzeit 10 % ist in den Gebühren enthalten. Die Verordnung über die Höhe der Kanalbenützungsgebühren vom 15. November 2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft. (gegen zwei Stimmen der NEOS) 9.2 Beitragssatz für den Wasseranschlussbeitrag Aufgrund den 16 Abs. 1 Z. 15 und 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.f. sowie des 4 der Wassergebührenordnung vom 29.April 1999 wird nachstehende Verordnung über die Höhe des Beitragssatzes für den Wasseranschlussbeitrag

7 - 7-1 Der Beitragssatz gemäß 4 der Wassergebührenordnung vom 29. April 1999 wird ab 1. Jänner 2018 mit 33,22 ( 30, % Umsatzsteuer von 3,02) das sind 15 v. H. der Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Wasserleitung mit 100 mm Durchmesser in 1,40 m Tiefe festgelegt. Die Verordnung über die Höhe des Beitragssatzes für den Wasseranschlussbeitrag vom 15. November 2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft. (gegen zwei Stimmen der NEOS) 9.3 Beitragssatz für die Kanalisationsbeiträge Gemäß 12 des Kanalisationsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1989 i.d.g.f. und gemäß 10 der Kanalordnung der Stadt Dornbirn vom 26. Mai 1992 i.d.g.f. wird nachstehende Verordnung über die Höhe des Beitragssatzes für den Kanalisationsbeitrag 1 Der Beitragssatz im Sinne des 12 des Kanalisationsgesetzes wird mit Wirkung vom 1.Jänner 2018 mit 39,70 ( 36,09 zzgl. 10 % Umsatzsteuer von 3,61) festgesetzt. Die Verordnung über die Höhe des Beitragssatzes vom 15. November 2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft. (gegen zwei Stimmen der NEOS) 9.4 Anpassung der Abfallgebühren Auf Grund der Ermächtigung nach 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.f. und des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 1/2006 i.d.g.f., wird nachstehende Verordnung über die Höhe der Abfallgebühren 1 Die Abfallgebühren gemäß und 4 der Abfallgebührenverordnung der Stadt Dornbirn vom 12. Dezember 2006 i.d.g.f. werden mit Wirkung 1. Jänner 2018 wie folgt neu festgesetzt:

8 - 8 - I. Mengenunabhängige Grundgebühren Die Abfallgrundgebühr für Wohnungen beträgt pro Wohnungsbenützer 14,70 pro Jahr. Für das dritte und weitere Kind gemäß 106 EStG wird keine Grundgebühr eingehoben. Anmerkung: Kinder sind jene Personen, für die Familienbeihilfe bezogen wird; also auch Schüler und Studenten. Die Abfallgrundgebühr für Ferienwohnungen beträgt 29,40 pro Jahr. Die Abfallgrundgebühr für sonstige Abfallverursacher beträgt 58,80 pro Jahr. II. Mengenabhängige Abfallgebühren Restabfalltonne/pro Monat 8,60 40 l Restabfallsack 3,10 20 l Restabfallsack 1,50 15 l Bioabfallsack 1,10 8 l Bioabfallsack 0,80 80 l Gartenabfallsack 4,50 60 l Gartenabfallsack 3,40 40 l Gartenabfallsack 2, l Restabfall-Container 57,50 80 l Biotonne 7, l Biotonne 10, l Biotonne 19,00 Die Gebühr für die Annahme von sperrigen Siedlungsabfällen beträgt 30,50 pro m³. Der Tarif für einen halben m³ Sperrmüll beträgt 15,30. Sonstige sperrige Güter (= nicht haushaltsüblicher Sperrmüll und Bauschutt) werden mit 30,50 je halben m³ vergebührt. Die Gebühr für Kleinmengen entspricht der Gebühr für drei 20 l Restabfallsäcke. Die Gebühr für die Abholung von sperrigen Siedlungsabfällen beträgt 61,00 pro angefangenem m³. Die Gebühr für die Annahme von sperrigen Garten- und Parkabfällen beträgt 7,30 pro m³. Der Tarif für einen halben m³ Gartenabfälle beträgt 5,40. Die Gebühr für Kleinmengen bis 80 l beträgt 3,00. Alle oben ausgewiesenen Abfallgebühren sind Bruttogebühren. Die Umsatzsteuer von derzeit 10 % ist in den Gebühren enthalten. Die Verordnung über die Höhe der Abfallgebühren vom 15. November 2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.

9 - 9 - (gegen zwei Stimmen der NEOS) 9.5 Anpassung der Friedhofsgebühren Aufgrund des 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.f., und der Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 58/1969 i.d.g.f., sowie der Friedhofsordnung der Stadt Dornbirn vom 27. Oktober 1992 i.d.g.f. wird nachstehende Verordnung über die Höhe der Friedhofsgebühren 1 Die Friedhofsgebühren werden gemäß 19 der Friedhofsordnung der Stadt Dornbirn vom 27. Oktober 1992 i.d.g.f. mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 wie folgt neu festgesetzt: 1. Grabstättengebühren Die Grabstättengebühren betragen für die Dauer eines Benutzungsrechtes (derzeit beim Reihengrab 14 Jahre und beim Familiengrab 25 Jahre) bei Reihengrab pro Grabstelle (3 m²) 255,00 Reihengrab im Urnenfeld (2,25 m²) 220,00 Urnengemeinschaftsgrab 410,00 Familiengrab im Feld a) doppeltief mit 2 Grabstellen (5,2 m²) 970,00 mit 4 Grabstellen (6 m²) 1.720,00 b) einfachtief mit 3 Grabstellen (9 m²) 1.520,00 Familiengrab entlang der Thujenhecke a) einfachtief mit 3 Grabstellen (9 m²) 2.070,00 b) doppeltief mit 4 Grabstellen (6 m²) 2.410,00 Familiengrab entlang der Mauer mit 3 Grabstellen (9 m²) 2.675,00 Arkadengrab mit 3 Grabstellen (9 m²) 3.700,00 Urnenfamiliengrab für 3 Urnen Nischen unterste Lage 765,00 Nischen obere Lage 900,00 Erdgräber 815,00

10 pro Grabstelle im Ebnit 590,00 pro Kreuz 139,00 2. Verlängerungsgebühren Für die Verlängerung eines Benützungsrechtes sind Gebühren in der Höhe der Grabstättengebühren entsprechend der Dauer der Verlängerung zu entrichten (z. B. 15 Jahre = 60 %). 3. Bestattungsgebühren Die Bestattungsgebühren betragen für jede Grabstelle einfachtief 405,00 doppeltief 565,00 Die Bestattungsgebühren für Urnen- Erdbestattungen betragen 77,00 4. Aufbahrungsgebühr Diese wird nach Kalendertagen berechnet. Für den 1. Tag der Benützung der Aufbahrungshalle 75,00 des Kühlraumes 75,00 Für den 2. und weitere Tage 0,00 Für Kinder bis zu 14 Jahren werden 50 % der obigen Sätze berechnet. Für Bestattungen in den Bergfriedhöfen wird stets der Tarif doppeltief verrechnet. Die Gebühr für Exhumierungen entspricht pro Graböffnung der Bestattungsgebühr für einfachtief bzw. für doppeltief. Die Verordnung über die Höhe der Friedhofsgebühren vom 7. Dezember 2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Friedhofsgebühren unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. (gegen zwei Stimmen der NEOS) Bürgermeisterin Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann Stellungnahmen von politischen Fraktionen der Stadtvertretung zur Stadtvertretungssitzung vom 14. November 2017

11 Dornbirner Volkspartei Bürgermeisterin Andrea Kaufmann: Investition in unsere Gesundheitsversorgung 84,3 Mio EUR beträgt das Budget für unser Krankenhaus im kommenden Jahr. Damit wird neuerlich sichergestellt, dass die gesundheitliche Versorgung der fast Dornbirnerinnen und Dornbirner und auch der Bevölkerung im nachbarschaftlichen Umkreis (von Gaissau bis in den hinteren Bregenzerwald) auf höchstem medizinischen Niveau erfolgen kann. 61 Prozent der Patientinnen und Patienten kommen aus anderen Gemeinden Vorarlbergs. Das Dornbirner Krankenhaus ist das zweitgrößte Gesundheitszentrum Vorarlbergs und gleichzeitig das einzige Spital das von einer Stadt geführt wird. Mit den laufenden Investitionen (sieben neue OP-Säle, neuer Hubschrauberlandeplatz mit kürzesten Wegen, MRT etc.) trägt die Stadt einen beachtlichen Anteil zur hohen Qualität des Vorarlberger Gesundheitswesens bei. Ganz wichtig dabei ist aber auch eine intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit anderen Schwerpunkthäusern vor allem mit dem LKH in Feldkirch und damit mit der Betriebsgesellschaft des Landes. Die Zusammenarbeit in EDV-Anwendungen, in der Ausbildung unseres Ärztenachwuchses, die gemeinsamen Tumorbords für die onkologische Versorgung, die Zusammenarbeit mit der Pathologie in Feldkirch, mit der Urologie in Bregenz sind beste Beispiele dafür und funktioniert ganz hervorragend. Eine Vertiefung dieser Kooperationen sowie weitere fachliche Spezialisierungen werden den Erhalt und die Finanzierbarkeit dieses überaus hohen Niveaus in der Vorarlberger Gesundheitsversorgung auch in Zukunft sicherstellen. Vizebürgermeister Mag. Martin Ruepp Gebhard Greber und die Dornbirner SPÖ: In der Stadtvertretung konnten aus Sicht der Dornbirner SPÖ wichtige Beschlüsse gefasst werden: Froschweg Der Froschweg beim Pfarrheim Wallenmahd weist derzeit nur eine Breite von 3,7 m auf. Mit dem Erwerb von 231m2 Grund kann die Straße in Zukunft auf 5 m verbreitet und zusätzlich ein Gehsteig angelegt werden. Damit wird eine Begegnung zweier Autos möglich und der Schulweg zwischen Fängen und der Volkschule und dem Kindergarten Wallenmahd sicherer. Angesichts der noch großen Baulandreserven ein notwendiger Schritt. Baugrundlagenbestimmung Dass in Zukunft Bauwerber an den Stadteinfahrten verpflichtend eine Baugrundlagenbestimmung noch vor den Planungen einholen müssen, ist überfällig. Denn die Einfahrt im Schwefel ist alles andere als ein Ruhmesblatt für unsere Stadt. Bekenntnis zu unserem Krankenhaus Die Dornbirner SPÖ hat sich immer zum städtischen Krankenhaus bekannt und ist immer für eine optimale Versorgung unser BürgerInnen eingetreten. Dies schlägt sich auch auf das Budget nieder,

12 denn 2018 fließen über 84 Mio Euro in das Krankenhaus. Auch nächstes Jahr investiert die Stadt kräftig, vor allem in die Modernisierung der Operationssäle. Unsere Anerkennung für ihre geleistete Arbeit gilt der Ärzteschaft, der Pflege und der Verwaltung. Gebühren Wichtig ist, dass es gelungen ist, bei den Wasser- und Kanalgebühren 2018 keine reale Erhöhung vorzunehmen, sondern nur einen Inflationsausgleich. Außer beim Grün- und Sperrmüll erhöhen sich die Müllgebühren überhaupt nicht. Stadtrat Mag. Gebhard Greber Dornbirner Grüne die offene BürgerInnenliste: Die Umwidmung eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Berggebiet erfolgte gegen unsere Stimmen. Die Widmung als Baufläche widerspricht dem Hangzonenkonzept und wird deshalb unzählige Begehrlichkeiten weiterer Widmungswerber nach sich ziehen. Wir fordern, dass die Leute gleich behandelt werden anderen wurde in derselben Sitzung die Widmung mit Verweis auf das Hangzonenkonzept verweigert. Die Umwidmung wäre nicht notwendig gewesen, um das Wohnbedürfnis des Grundeigentümers mit seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit vor Ort zu verbinden. Schließlich erlaubt das Raumplanungsgesetz auch Bauten zu Wohnzwecken im Landwirtschaftsgebiet. Wir Grüne treten für eine konsequente Vorgangsweise bei Widmungen ein: Das Siedlungsgebiet soll kompakt gehalten werden, auch um Folgekosten (z.b. Kanalgebühren) niedrig zu halten. Die Verdichtung nach innen ist besser als Neuwidmungen von Bauland. Und wieder wurde eine unsinnige Steuer um 2,79% erhöht die Ausgleichstaxe für fehlende Autoabstellplätze. Wer Wohnungen baut, muss mindestens 0,8 Abstellplätze pro Wohnung mitbauen oder für jeden Platz weniger 4.243,50 bezahlen. Das hat einen verkehrten Lenkungseffekt bestraft wird, wer sich öffentlich oder mit dem Rad fortbewegt. Stadträtin Dr. Juliane Alton NEOS Dornbirn: Die Stadtvertretung hat wieder eine Reihe von Abgabenerhöhungen beschlossen. Die meisten davon liegen auch heuer über der Inflationsrate. Von der Wasseranschluss- und Kanalbenützungsgebühr, über die Abfallgebühr und die Ausgleichsabgabe für fehlende Abstellplätze bis hin zur Friedhofsgebühr wird wieder an zahlreichen Schrauben gedreht. Die Fraktion von NEOS ist dagegen, sich weiter so an den Bürgern zu bedienen, die Stadt muss endlich ausgabenseitig sparen. Man darf sich nicht wundern, wenn sich die Menschen beklagen, das Wohnen werde immer teurer. Die Stadt Dornbirn hat schon in den vergangenen Jahren ihre Abgaben durchschnittlich um das Doppelte der Inflationsrate erhöht. Die Kosten der Bürgerinnen und Bürger für das Wohnen in Dornbirn laufen über die Jahre immer schneller davon. Für viele Einwohnerinnen und Einwohner wird es daher laufend schwieriger, sich das Wohnen in Dornbirn leisten zu können. Gleichzeitig gibt die Stadt das Geld mit beiden Händen aus: Bei teuren Projekten wie der millionenschweren Fahrradbrücke, dem Campingplatz oder einem Brünnele für die Fußgängerzone

13 spielt Geld keine Rolle. Weil NEOS dafür plädieren, dass mehr Geld beim Bürger bleibt, haben die Mandatare von NEOS Dornbirn gegen die Abgabenerhöhung gestimmt. Wir wollen uns auch weiterhin für mehr Transparenz einsetzen, damit die Dornbirner Bürgerinnen und Bürger wissen, was mit ihrem Steuergeld passiert. Mag. Michael Klocker, Ersatzmitglied der Stadtvertretung

K U N D M A C H U N G

K U N D M A C H U N G K U N D M A C H U N G über die am 13. November 2014 um 19:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses unter dem Vorsitz von Bürgermeisterin Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann abgehaltene 31. Sitzung der Stadtvertretung.

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K U N D M A C H U N G

K U N D M A C H U N G K U N D M A C H U N G über die am 15. November 2016, 19:00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses unter dem Vorsitz von Bürgermeisterin Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann abgehaltene 13. Sitzung der Stadtvertretung.

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K U N D M A C H U N G

K U N D M A C H U N G K U N D M A C H U N G über die am 12. November 2015, 19:00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses unter dem Vorsitz von Bürgermeisterin Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann abgehaltene 6. Sitzung der Stadtvertretung.

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K U N D M A C H U N G

K U N D M A C H U N G K U N D M A C H U N G über die am 10. März 2016, 19:00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses unter dem Vorsitz von Bürgermeisterin Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann abgehaltene 8. Sitzung der Stadtvertretung. 1.

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