Raiba Montafon , BLZ Latschaustraße 1, 6774 Tschagguns TelNr / ; Fax: DW 3

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1 Tschagguns, am Raiba Montafon , BLZ Latschaustraße 1, 6774 Tschagguns TelNr / ; Fax: DW 3 gemeinde@tschagguns.at Nicht amtliche unverbindliche konsolidierte Fassung der Verordnung über die Abfallgebühren der Gemeinde Tschagguns (Abfallgebührenordnung) Gemäß 15 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgf, in Verbindung mit den 16 bis 18 Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 1/2006 wird aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom verordnet: Begriffsbestimmungen 1 (1) Wohnungsbenützer sind alle Personen, die im Gemeindegebiet wohnhaft sind. (2) Ferienwohnungen sind Wohnungen, die auf Grund ihrer Lage, Ausgestaltung und Einrichtung nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören. (3) Sonstige Abfallbesitzer sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind (z.b. Schulen, Altersheime, Büros, u. dgl). (4) Unter sonstige Abfallbesitzer fallen auch gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie nach der Gemeindeabfuhrordnung in die Systemabfuhr einbezogen werden. 2 Abfallgebühren (1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres im Rahmen der Systemabfuhr anfallenden Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein.

2 (2) Das Ausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des 17 Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz und wird unterteilt in a) eine Abfallgrundgebühr b) einen Abgabepreis pro Müllsack c) eine Gebühr für Sperrmüll d) eine Gebühr für Bauschutt (3) Im Einzelnen bestehen folgende Gebühren: 1. Grundgebühren für: Kontingente für ganzjährig bewohnte Haushalte: a) Haushalte mit 1 Person, jährlich 420 Liter (Siedlungsabfälle) b) Haushalte mit 2 Personen, jährlich 840 Liter (Siedlungsabfälle) c) Haushalte mit 3 und mehr Personen, jährlich 1260 Liter (Siedlungsabfälle) Kontingent für Ferienwohnungen: a) pro Ferienhaushalt 420 Liter (Siedlungsabfall) b) bei Ferienwohnungen und Maisäßen, die im Rahmen einer privaten Zimmervermietung abgegeben werden, zusätzlich pro angefangene 70 Nächtigungen 60 Liter. 2. Abgabepreis pro Müllsack (mengenabhängiger Gebühren-Anteil): a) Sackgebühr für Rest- und Bioabfälle innerhalb des Kontingentes b) Sackgebühr für Rest- und Bioabfall außerhalb des Kontingentes c) Gebühr für Sperrmüll (z.b. Wertmarke) e) Gebühr für die Entleerung von Eimern (Banderole) f) Gebühr für die Entleerung von Restabfall-Containern 3. Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle von Bauschutt- Restmassen (4) Die Gebühren dienen zur Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde aus der Bereitstellung von Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Rest- und Bioabfällen sowie die Entsorgung von Altstoffen, Problemstoffen, Sperrmüll und Grünabfällen entstehen. Weiters sind durch die Grundgebühr die anteiligen Kosten für Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verrechnet werden können, abzudecken. 3 Gebührenschuldner (1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten. (2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten), sofern die erforderlichen Daten (Name und Adresse) bekannt sind, anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.

3 (3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer. (4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts. 4 Gebührenhöhe (1) Die Grundgebühr orientiert sich an der Haushaltsgröße. Für die Berechnung der Grundgebühr wird eine Berechnungseinheit von 60 l angenommen. Diese beträgt ab ,28 netto. (2) Die Grundgebühr für Haushalte wird jährlich in 2 Raten vorgeschrieben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Haushaltsgröße und beträgt für: ganzjährig bewohnte Haushalte: a) Haushalte mit 1 Person, 36,96 exkl.mwst b) Haushalte mit 2 Personen, 73,92 exkl.mwst c) Haushalte mit 3 und mehr Personen 110,88 exkl.mwst d) Für Haushalte über 3 Personen besteht die Möglichkeit, bei Bedarf über das im Haushaltskontingent enthaltene Volumen von 1260 l pro haushaltszugehöriger Person ein weiteres Kontingent von je 420 l pro Person zum Gesamtpreis der sich aus dem Grundgebührenanteil und dem Abgabepreis innerhalb des Haushaltskontingentes zusammensetzt, zu erwerben. e) Für Haushalte mit Kindern bis zum 2. Lebensjahr besteht die Möglichkeit, bei Bedarf über das Haushaltskontingent zusätzlich 360 Liter pro Kind (bis zum 2. Lebensjahr) zum Abgabepreis innerhalb des Haushaltskontingentes zu erwerben. Bei Berücksichtigung der Kleinkinder ist eine halbjährliche Aliquotierung zum 1.1. und 1.7. vorzunehmen, sodass insgesamt mindestens 4 Halbjahre berücksichtigt werden. f) Beherbergungsbetriebe (einschließlich Privatzimmervermietung) zusätzlich zum Haushaltskontingent nach Lit. a bis c pro angefangene 70 Nächtigungen des Vorjahres, jährlich 60 Liter. g) Inhaber von Gastbetrieben und Ladengeschäften zusätzlich zum Kontingent nach Lit. a bis d pro angefangene 20 m 2 Verkaufs- oder Gastraum jährlich 1260 l. h) Sonstige Institutionen und Betriebe können bei Bedarf ohne zusätzliche Grundgebührenbelastung pro angefangene 50 m² Betriebsfläche 420 Liter zu dem sich ergebenden Gesamtpreis, der sich aus dem Grundgebührenanteil und dem Abgabepreis innerhalb des Haushaltskontingentes zusammensetzt, erwerben. i) Ein das jeweilige Kontingent übersteigender Bedarf an Müllsäcken ist zum Preis von Müllsäcken außerhalb des Kontingentes beim Gemeindeamt Tschagguns erhältlich.

4 j) Müllsäcke des Haushaltskontingentes, welche nicht bis zum des entsprechenden Jahres behoben werden, verfallen und können in den Folgejahren nicht mehr behoben werden. Ferienhaushalte: a) pro Ferienhaushalt 420 Liter (Siedlungsabfall) 48,10 exkl.mwst b) Bei der Vorschreibung der Abfallgrundgebühr für Ferienhaushalte wird der Abgabepreis pro Müllsack innerhalb des Kontingentes gleichzeitig mit der Grundgebühr vorgeschrieben. (3) Der Abgabepreis pro Müllsack beträgt für (mengenabhängiger Gebührenanteil): a) 60-l Restabfälle innerhalb des Kontingentes 1,591exkl.MwSt b) 40-l Restabfälle innerhalb des Kontingentes 1,137exkl.MwSt c) 15-l Biomüll innerhalb des Kontingentes 0,273exkl.MwSt d) 8-l Biomüll innerhalb des Kontingentes 0,182exkl.MwSt e) 60-l Restmüll außerhalb des Kontingentes 6,871exkl.MwSt f) 40-l Restmüll außerhalb des Kontingentes 4,657exkl.MwSt g) 15-l Biomüll außerhalb des Kontingentes 1,593exkl.MwSt h) 8-l Biomüll außerhalb des Kontingentes 0,886exkl.MwSt (4) sonstige Gebühren: a) Gebühr für die Entleerung von Restabfall-Containern 800l 89,50 exkl.mwst b) Gebühr für Sperrmüll-Wertmarke (bis 35 kg) 13,30 exkl.mwst c) Gebühr für Sperrmüll pro kg 0,38 exkl.mwst d) Gebühr für Bauschutt mineralisch pro kg 0,05 exkl.mwst e) Gebühr für Bauschutt gemischt pro kg 0,10 exkl.mwst f) Gebühr für Asbestzement pro kg 0,38 exkl.mwst g) Gebühr für Altholz pro kg 0,17 exkl.mwst h) Gebühr für Pkw- und Motorradreifen ohne Felgen 5,78 exkl.mwst i) Gebühr für Pkw- und Motorradreifen mit Felgen 11,55 exkl.mwst j) Gebühr für Karren-, Fahrrad u. Mopedreifen ohne Felgen 1,27 exkl.mwst k) Gebühr für Karren-, Fahrrad u. Mopedreifen mit Felgen 3,47 exkl.mwst l) Gebühr für Traktorreifen ohne Felgen 29,40 exkl.mwst m Gebühr für Traktorreifen mit Felgen 41,00 exkl.mwst 5 Gebühreneinhebung (1) Die Grundgebühr, wird in 2 Halbjahresraten vorgeschrieben, wobei ein Mindestverrechnungszeitraum von ½ Jahr zur Anwendung gelangt. Der Abgabepreis pro Müllsack wird je nach Bedarf abgerechnet. (2) Die Gebühr für Abfallsäcke außerhalb des Haushaltskontingentes wird je nach Bedarf bei Ausgabe der Säcke eingehoben. (3) Die Gebühr für Sperrmüll wird durch den Kauf von Sperrmüllmarken entrichtet. Die Gebühren für Sperrmüll, Bauschutt, Altholz und Reifen kann auch direkt beim Alt- und Wertstoffsammelzentrum entrichtet werden.

5 (4) Erfolgt die Abfuhr mittels Container, wird die Gebühr monatlich nach Containerentleerungen vorgeschrieben wobei diese Gebühr einen Grundgebührenanteil enthält. 6 Ausnahmen zur Gebühreneinhebung (1) Bei Verwendung einer Bio-Tonne besteht die Möglichkeit, eine eigene Vereinbarung mit dem Abfuhrunternehmen über die Anmietung, Entleerung und Reinigung der Biotonne gegen direkte Verrechnung abzuschließen. Über Verlangen sind der Gemeinde diesbezügliche Vereinbarungen vorzulegen. 7 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am in Kraft. Der Bürgermeister

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