Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Saalekreis (Abfallgebührensatzung - AbfGS)

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Der Kreistag hat auf Grund von 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Okt (GVBl. LSA, S. 598), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S.648, 677) des 6 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) in der Neuausfertigung vom (GVBl. LSA Nr. 2010, 44), des 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Dez. 96, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.Dezember 2008 (GVBl. LSA, S. 452) und auf der Grundlage des 13 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Saalekreis (AbfS) folgende Abfallgebührensatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Gebührentatbestand 2 Gebührenpflicht 3 Gebührenschuldner 4 Gebührenmaßstäbe 5 Gebührensätze bei Anschluss an ein Verwiegesystem 6 Gebührensätze ohne Verwiegesystem 7 sonstige Gebühren 8 Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebührenschuld 9 Änderung und Erlöschen der Gebührenschuld 10 Einschränkung oder Unterbrechung der Abfuhr 11 Bekanntmachung 12 In-Kraft-Treten 1 Gebührentatbestand 1. Der erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung - Abfallentsorgung- Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und der Abfallentsorgungssatzung (AbfS). 2. Die Inanspruchnahme entsteht zum Zeitpunkt des Beginns der Nutzung des Grundstückes zu Wohn- bzw. gewerblichen oder sonstigen Zwecken, bei denen nach Maßgabe der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Saalekreis Abfälle anfallen können und das Grundstück regelmäßig durch Abfallentsorgungsfahrzeuge angefahren 1

2 wird. Liegt das Grundstück an einer Straße, die nicht angefahren werden kann, gilt mit der nächstgelegenen Anfuhrstelle das Grundstück als angefahren. 2 Gebührenpflicht 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises Saalekreis gemäß 1 Abs Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme nach 1 Abs. 2 entfällt. 3 Gebührenschuldner 1. Gebührenschuldner ist, wer die Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises Saalekreis in Anspruch nimmt (Benutzer). 2. Daneben ist Gebührenschuldner grundsätzlich der Anschlusspflichtige nach 4 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Saalekreis sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke. Zu den dinglich Nutzungsberechtigten gehören die Nießbraucher, Erbbauberechtigten Wohnungsberechtigten und die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten. 3. Bei der Benutzung von Abfallsäcken ist der Erwerber der Gebührenschuldner. 4. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 5. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenschuld mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. 6. Gebührenschuldner bei der Inanspruchnahme von Zusatzleistungen ist der Abfallerzeuger. 7. Mieter und Pächter haften für den ihnen direkt zurechenbaren Anteil an der Gebühr, sofern bis sechs Wohnungen auf einem Grundstück vorhanden sind. 2

3 4 Gebührenmaßstäbe 1. Für Anschlusspflichtige gem. 4 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Saalekreis (AbfS), wo nach 3 Abs. 2 Bst. b AbfS die Abfallmenge durch Verwiegung ermittelt wird, erhebt der Landkreis eine Gebühr pro Haushalt oder anderem Herkunftsbereich als Haushalten. Die Gebühr setzt sich aus einer Grundgebühr, einer Behältergebühr und einer gewichtsabhängigen Gebühr zusammen. a) Die Grundgebühr bestimmt sich dabei aus der Anzahl der privaten Haushalte und/ oder der Anzahl der gemäß 5 Abs. 12 AbfS gleichzusetzenden anderen Herkunftsbereiche als private Haushalte entsprechend der Angaben des Anschlusspflichtigen nach 4 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung im. In Wohn-, Kinder-, Jugend-, Studenten- Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen werden jeweils 50 Betten einem Haushalt gleich gesetzt. b) Bei Verwiegung bestimmt sich die Behältergebühr für Bioabfälle aus der Behältermiete, für Restabfälle aus der Behältermiete und einem Mindestgewicht Restabfall gem. 7 Abs. 5 AbfS. Für die Veranlagung der Behältergebühr wird die auf dem Grundstück aufgestellte Art und Anzahl der Behälter zu Grunde gelegt. Diese richtet sich nach der Menge der anfallenden Abfälle. c) Bei Verwiegung wird zusätzlich eine gewichtsabhängige Gebühr für Rest- und Bioabfälle erhoben. Diese bestimmt sich nach dem von den Sammelfahrzeugen registrierten Gewicht, bei Restabfall nur nach dem über die Mindestmenge gem. 7 Abs. 5 AbfS hinausgehenden Gewicht. d) Werden bei Leerungen der 80 l-, 120 l- und 240 l-abfallbehälter Gewichte unterhalb der Eichgrenze von 5 kg festgestellt, so wird der tatsächlich ermittelte Wert berechnet. Satz 1 gilt entsprechend für l- Abfallbehälter bei einer Eichgrenze unterhalb von 50 kg. e) Hat die Waage am Sammelfahrzeug das Gewicht für eine Leerung offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder gehen die Daten verloren, so wird für die Leerung das Durchschnittsgewicht der letzten drei Leerungen als Grundlage für die Gewichtsberechnung festgesetzt. Sind für den betreffenden Abfallbehälter drei Leerungen noch nicht registriert, so wird das Durchschnittsgewicht der nachfolgenden drei gewichtsmäßig verbuchten Leerungen zugrunde gelegt. 2. Für Anschlusspflichtige gem. 4 Abs. 1 (AbfS), wo keine Verwiegung erfolgt, erhebt der Landkreis die Abfallentsorgungsgebühr für Wohngrundstücke nach einem Gefäß-/ Personenmaßstab und dem Entsorgungsrhythmus. Die Gefäßgröße je 3

4 Wohngrundstück ergibt sich dabei aus 7 Abs. 2 AbfS. Für Wohngrundstücke wird eine Mindestbehältergröße von 40 l festgelegt. Die Gefäßgröße für Gartenanlagen bestimmt sich nach 7 Abs. 11 AbfS. Hierfür wird eine Mindestgefäßgröße von 80 l festgelegt. Die Gebühr bemisst sich nach der Größe des tatsächlich aufgestellten Gefäßes. 3. Für andere Herkunftsbereiche als Haushalte, bei denen keine Verwiegung erfolgt, wird die Abfallentsorgungsgebühr nach dem Gefäßmaßstab erhoben. Berechnungsgrundlage ist die vorhandene Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Entsorgungsrhythmus. Die Gefäßgröße richtet sich nach 7 Abs. 3 und 8 der AbfS. 4. Für nicht ständig bewohnte oder genutzte Grundstücke ohne Verwiegung kann auf schriftlichen Antrag die Veranlagung entsprechend dem vorgesehenen Nutzungszeitraum erfolgen. Bei nicht ständig bewohnten oder genutzten Grundstücken mit Verwiegung kann auf schriftlichen Antrag eine um 50% ermäßigte Grundgebühr erhoben werden. 5. Bei Grundstücken ohne Verwiegung, die sowohl zu Wohnzwecken als auch zu Gewerbezwecken dienen, kann nach dem Gefäß-/Personenmaßstab für Wohngrundstücke die Gebühr erhoben werden. Wird bei Grundstücken ohne Verwiegung kein zusätzlicher Abfallbehälter für das Gewerbe bereitgestellt, ist das Mindestbehältervolumen für die Hausmüllentsorgung um 40 l zu erweitern. 6. Für Grundstücke ohne Verwiegung kann bei vorübergehendem Mehranfall von Restmüll für l Restmüllbehälter auf schriftlichen Antrag eine Zusatzentleerung / Einzelabfuhr erfolgen. 7. Für Abfallbehälter, welche zweckentfremdet befüllt werden oder durch Verschulden des Abfallbesitzers nicht entleert werden können, erfolgt auf Anforderung des Anschlusspflichtigen nach Beseitigung des Hinderungsgrundes eine gesonderte gebührenpflichtige Entsorgung. 8. Ein Wechsel zwischen den Gebührenmaßstäben mit und ohne Verwiegung ist nicht möglich. 4

5 5 Gebühren bei Verwiegung 1. Grundgebühr für Wohngrundstücke je privatem Haushalt mit Verwiegung 59,64 / Jahr Die Grundgebühr für private Haushalte mit Verwiegung beinhaltet folgende Kosten: Sammlung und Entsorgung von Sperrmüll Sammlung und Entsorgung von Schadstoffen Sammlung und Entsorgung von Kühlgeräten Sammlung und Entsorgung von Baum- und Strauchschnitt Sammlung und Entsorgung von Schrott, Elektro- und Elektronikschrott anteilige Kosten für die Sammlung und Entsorgung von Altpapier und Pappe Öffentlichkeitsarbeit Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle Serviceleistungen und Verwaltungskosten 2. Grundgebühr je anderem Herkunftsbereich als private Haushalte mit Verwiegung 50,16 / Jahr Die Grundgebühr für andere Herkunftsbereiche als private Haushalte mit Verwiegung beinhaltet folgende Kosten: Sammlung und Entsorgung von Sperrmüll Sammlung und Entsorgung von Schadstoffen Sammlung und Entsorgung von Kühlgeräten Sammlung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikschrott anteilige Kosten für die Sammlung und Entsorgung von Altpapier und Pappe Öffentlichkeitsarbeit Entsorgung verbotswidrig abgelagerte Abfälle Serviceleistungen und Verwaltungskosten 3. Behältergebühr für Haushalte und andere Herkunftsbereiche als Haushalte mit Verwiegung 3.1 für Restabfälle: 80 l MGB mit Verwiegung inklusive 30 kg Restmüll 12,96 / Jahr 120 l MGB mit Verwiegung inklusive 50 kg Restmüll 17,76 / Jahr 240 l MGB mit Verwiegung inklusive 125 kg Restmüll 37,44 / Jahr 5

6 1100 l MGB mit Verwiegung inklusive 730 kg Restmüll 235,20 / Jahr 3.2 für Bioabfälle 140 l Biotonne 9,12 / Jahr 240 l Biotonne 11,04 / Jahr 4. gewichtsabhängige Gebühr für Restmüll mit Verwiegung 0,24 / kg für Biomüll mit Verwiegung 0,19 / kg 5. Erfolgt die Entsorgung bei anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten in ein gemeinsam mit einem Haushalt genutzten Behälter, wird für den anderen Herkunftsbereich nur die Grundgebühr in Höhe von 50,16 / Jahr erhoben. 6 Gebühren ohne Verwiegung 1. Für Wohngrundstücke ohne Verwiegung erhebt der Landkreis folgende Gebühr: 1.1 Bei 14-tägiger Abfuhr beträgt die Behältergebühr für Restabfälle 40 l MGB ohne Verwiegung 46,80 / Jahr 60 l MGB ohne Verwiegung 63,24 / Jahr 80 l MGB ohne Verwiegung 79,32 / Jahr 120 l MGB ohne Verwiegung 111,96 / Jahr 240 l MGB ohne Verwiegung 205,44 / Jahr 1100 l MGB ohne Verwiegung 956,16 / Jahr 1.2 Bei einer wöchentlichen Abfuhr beträgt die Behältergebühr für Restabfälle 1100 l MGB ohne Verwiegung 1.892,76 / Jahr In der Gebühr sind folgende Kosten berücksichtigt: Sammlung und Entsorgung von Restmüll Sammlung und Entsorgung von Sperrmüll Sammlung und Entsorgung von Schadstoffen Sammlung und Entsorgung von Kühlgeräten Sammlung und Entsorgung von Baum- und Strauchschnitt Sammlung und Entsorgung von Schrott, Elektro- und Elektronikschrott anteilige Kosten für die Sammlung und Entsorgung von Altpapier und Pappe stationäre Sammelstelle Öffentlichkeitsarbeit Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle 6

7 Behälterkosten Verwaltungskosten 2. Für andere Herkunftsbereiche als Haushalte ohne Verwiegung erhebt der Landkreis folgende Gebühr: 2.1 Bei 14-tägiger Abfuhr beträgt die Behältergebühr für Restabfälle 40 l MGB ohne Verwiegung 41,76 / Jahr 60 l MGB ohne Verwiegung 55,68 / Jahr 80 l MGB ohne Verwiegung 69,36 / Jahr 120 l MGB ohne Verwiegung 96,84 / Jahr 240 l MGB ohne Verwiegung 175,32 / Jahr 1100 l MGB ohne Verwiegung 818,40 / Jahr 2.2 Bei einer wöchentlichen Abfuhr beträgt die Behältergebühr für Restabfälle 1100 l MGB ohne Verwiegung 1.617,24 / Jahr In der Gebühr sind folgende Kosten berücksichtigt: Sammlung und Entsorgung von Restmüll Sammlung und Entsorgung von Sperrmüll Sammlung und Entsorgung von Schadstoffen Sammlung und Entsorgung von Kühlgeräten Sammlung und Entsorgung von Schrott, Elektro- und Elektronikschrott anteilige Kosten für die Sammlung und Entsorgung von Altpapier und Pappe Öffentlichkeitsarbeit Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle Behälterkosten Verwaltungskosten 2.3 sonstige Entsorgungsleistungen Umleerbehälter 4,5 m³ 43,80 / Einzelabfuhr Umleerbehälter 4,5 m³ 7,69 / Monat /Miete Container, ASK 7,0 m³ 69,51 / Einzelabfuhr Müllpresse 10,0 m³ 115,80 / Einzelabfuhr Müllpresse 14,0 m³ 132,31 / Einzelabfuhr Müllpresse 20,0 m³ 82,73 / Einzelabfuhr Zu den genannten Gebühren kommen die Behandlungskosten in Höhe von 98,58 je Tonne Restmüll dazu. Zusatzentleerung 1100 l MGB 119,05 / Einzelabfuhr 7

8 7 Sonstige Gebühren 1. Für Anschlusspflichtige gem. 4 Abs. 1 AbfS ohne Verwiegung werden Zusatzgebühren für folgende Leistungen erhoben: je Neuanschluss, Änderung oder Abmeldung an die Abfallentsorgung 5,00 je Antrag auf zeitweilige Grundstücksabmeldung 5,00 Antrag auf gemeinsame Behälternutzung ( 5 Abs. 10 AbfS) 5,00 je Behälteraufstellung, - tausch und abholung 7,06 2. Die Gebühr für den zum einmaligen Gebrauch bestimmten Abfallsack ( 7 Abs. 15 Bst. n AbfS) beträgt 3,40. Diese Gebühr wird durch den Kaufpreis beim Erwerb fällig und schließt die Abfallentsorgung ein, ohne dass bei Nichtbenutzung eine Erstattung erfolgt. 3. Die Gebühr im südlichen Entsorgungsgebiet gem. 1 Abs. 2 Bst. b AbfS für den zum einmaligen Gebrauch bestimmten Papiersack für gelegentlich anfallende Mehrmengen an Bioabfall ( 7 Abs. 15 Bst. o AbfS) beträgt 2,60. Diese Gebühr wird durch den Kaufpreis bei Erwerb fällig und schließt die Verwertung ein, ohne dass bei Nichtbenutzung eine Erstattung erfolgt. 8 Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebührenschuld 1. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2. Die Gebührenschuld nach Regelungen dieser Satzung entsteht erstmals mit Inkrafttreten der Satzung, im Übrigen mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht nach 2 Abs. 1 im laufenden Kalenderjahr, entsteht die Gebührenschuld am 1. des Folgemonats. Für jeden Kalendermonat der Inanspruchnahme wird 1/12 der Jahresgebühr berechnet. Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem die Gebührenpflicht entfällt. 3. Die Gebührenschuld wird durch die Kreisverwaltung als Jahresgebühr erhoben und mittels Bescheid festgesetzt. 4. Für die gewichtsabhängigen Gebühren erfolgt eine Vorausveranlagung auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Abfallmengen des Vorjahres. Nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres erfolgt die Verrechnung der Gebühren für die tatsächlich 8

9 angefallenen Rest- und Bioabfallmengen mit den geleisteten Vorauszahlungen, wobei für die gewichtsabhängige Gebühr für Restabfall nur die über die Mindestmenge hinausgehende Menge berechnet wird. Daraus entstehende Nachzahlungen werden zum 15. Februar des laufenden Jahres fällig. Rückerstattungen werden von der 1. Rate des Jahresbescheides (Fälligkeit 15. Febr.) abgesetzt. In Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Rückerstattung erfolgen. 5. Bei einer Neuveranlagung erfolgt für die gewichtsabhängige Gebühr eine Vorausveranlagung auf der Grundlage statistisch ermittelter Durchschnittsmengen der Vorjahre. Es werden 50 % der ermittelten Durchschnittsmenge der einzelnen Behältertypen voraus veranlagt : Restmüll 80 l 60 kg/a 120 l 100 kg/a 240 l 250 kg/a 1100 l kg/a Biomüll 140 l 130 kg/a 240 l 400 kg/a Die Jahresgebühren nach 5 werden zu je vier Teilbeträgen des festgesetzten Jahresbetrages am 15. Februar, 15.Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag kann die Gebühr zum 1. Juli in einem Betrag entrichtet werden. Die Veränderung der Fälligkeit wird erst im folgenden Veranlagungszeitraum wirksam. 9 Änderung und Erlöschen der Gebührenschuld 1. Eine Änderung der Gebühr, die sich aus dem Wechsel der Größe des Abfallbehälters, der Veränderung der Zahl der Haushalte oder Personen bzw. der Veränderung der Zahl der Abfallbehälter ergibt, wird mit dem 1. des auf den Wechsel folgenden Monats wirksam. (Progressanpassung) 2. Die Gebührenschuld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt. Endet die Gebührenpflicht vor Ablauf der Zeit, für die die Gebühr zu entrichten ist, so erfolgt eine Endabrechnung wie folgt: Für die jeweiligen Gebühren wird für jeden angefangenen Monat der Inanspruchnahme jeweils 1/12 des Jahresbeitrages berechnet. Die Berechnung der gewichtsabhängigen Gebühr erfolgt anhand der zur Entsorgung überlassenen Abfallmengen. 9

10 Bereits durch den Gebührenschuldner geleistete Vorauszahlungen werden verrechnet. 10 Einschränkung oder Unterbrechung der Abfuhr 1. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen, Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr oder höherer Gewalt, besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. 11 Bekanntmachung Die Satzung wird gem. 6 Abs. 3 der Landkreisordnung Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht und im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis veröffentlicht. 12 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt zum in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung werden die Abfallgebührensatzungen des Landkreises Saalkreis und Merseburg-Querfurt in ihren Fassungen vom 17. Dezember 2008 aufgehoben. Merseburg, den 4. November 2010 gez. Frank Bannert Landrat 10

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