WICHTIGE KENNZAHLEN 2017

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1 WICHTIGE KENNZAHLEN 2017 Allgemeine Mitteilungen Sozialversicherungen Beiträge/Leistungen Mehrwertsteuersätze Zinssätze Jahresendkurse Devisen Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe Landesindex der Konsumentenpreise Übersicht Rechtsformen Für Fragen zur Rechnungslegung, Abschlusserstellung, Salärbuchhaltung, Steuern und mehr stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

2 WICHTIGE KENNZAHLEN 2017 Seite 2 Allgemeine Informationen für 2017 Auswirkungen FABI (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) Ab dem 1. Januar 2016 haben Pendler aufgrund der im Jahr 2014 angenommenen FABI-Initiative höhere Steuerkosten. Der Maximalabzug für den Arbeitsweg wurde bei der direkten Bundessteuer auf maximal CHF begrenzt. Die Abzüge für den Arbeitsweg unter den Berufskosten sind für die kantonalen Steuern jedoch weiterhin flexibel gehandhabt: Bund Aargau Basel-Stadt Basel-Land Bern: Luzern Schwyz Solothurn keine Begrenzung* St. Gallen Zürich keine Begrenzung* Zug *Anpassungen in für 2017 möglich Inhaber von Geschäftsfahrzeugen Für Inhaber von Geschäftsfahrzeugen bedeutet dies möglicherweise eine verdeckte Steuererhöhung. Der Abzug für den Arbeitsweg wurde mit einer Pauschale auf CHF (Bund) sowie je nach Kanton unterschiedlich begrenzt; dies obwohl der Pauschalanteil von 0.8 % pro Monat (9.6 % p.a.) des Fahrzeugpreises bestehen bleibt. Ist der Arbeitsweg des Inhabers eines Geschäftsfahrzeuges höher als ca. 20 km (Hin- und Rückweg) täglich, wird ihm eine geldwerte Leistung steuerlich aufgerechnet. Berechnungsbeispiel für die Direkte Bundessteuer Wohnort - Arbeitsort: 30 km 30 km x 2 x CHF 0.70 x 220 Arbeitstage CHF 9' abzgl. FABI-Pauschale CHF -3' Geldw erte Leistung CHF 6' Ist der Inhaber des Geschäftsfahrzeuges im Aussendienst tätig (Vertreter, Monteur etc.) und fährt darum direkt vom Wohnort zu Kunden oder Baustelle muss dies neu auf dem Lohnausweis unter Angabe des prozentualen Anteils des Aussendienstes angegeben werden. Berechnungsbeispiel für den Aussendienst (Direkte Bundessteuer) Wohnort - Arbeitsort: 30 km Aussendienst 60 %, Innendienst 40 % 30 km x 2 x CHF 0.70 x 88 Arbeitstage (40 %) CHF 3' abzgl. FABI-Pauschale CHF -3' Geldw erte Leistung CHF Automatischer Informationsaustausch Ab ist der automatische Informationsaustauch in Kraft. Die ausländischen Banken werden den Schweizer Steuerbehörden in 2018 erstmals für die Steuerperiode 2017 Informationen über Guthaben schweizerischer Steuerpflichtigen im Ausland zur Verfügung stellen. Sofern ausländische Bankkonten bisher nicht in die Steuerdeklaration einflossen, ist dies möglicherweise der letzte Zeitpunkt unter dem Titel einer Steueramnestie in 2017 offenzulegen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

3 WICHTIGE KENNZAHLEN 2017 Seite 3 Sozialversicherungen 1. Säule AHV/IV/EO Beiträge Unselbständigerwerbende Beitragspflicht: ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Beiträge und Leistungen bis ab *) AHV 8.40% 8.40% IV 1.40% 1.40% EO 0.45% 0.45% Total vom AHV-Bruttolohn (ohne Familienzulagen) je die Hälfte der Prämien zulasten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer 10.25% 10.25% 1. Säule AHV/IV/EO Beiträge Selbständigerwerbende Maximalsatz 9.65% 9.65% Maximalbetrag gilt ab einem Jahreseinkommen von CHF CHF Unterer Grenzbetrag pro Jahr CHF CHF Für Einkommen zwischen dem Maximalbetrag und dem Minimalbetrag kommt die sinkende Beitragsskala zur Anwendung. Nicht Erwerbstätige und Personen ohne Ersatzeinkommen bezahlen pro Jahr den Mindestbeitrag von CHF 478 CHF 478 Betragspflicht: ab 1. Januar nach Vollendung des 20 Altersjahrs Beitragsfreies Einkommen Für AHV-Rentner pro Jahr CHF CHF Nur auf Verlangen des Versicherten abzurechnen, auf geringfügigem Entgelt pro Jahr und Arbeitgeber Davon ausgenommen sind Personen, die im Privathaushalt arbeiten (z.b. Reinigungs- und Bügelpersonal) CHF CHF Der massgebende Lohn von in Privathaushalten beschäftigten Personen unterliegt nicht der AHV-Beitragspflicht, wenn sie diesen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden und CHF 750 je Arbeitgeber und Kalenderjahr nicht übersteigt. Die jungen Erwachsenen können aber verlangen, dass die Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) mit der AHV abgerechnet werden. (z. Bsp. Babysitting) CHF 750 CHF Säule AHV/IV/EO Beiträge für Nichterwerbstätige Vermögen und mit 20 vervielfachtes jährliches Renteneinkommen 1. Säule AHV/IV/EO Beitragsfreie Einkommen Geringfügiger Nebenerwerb (AHV ist abzurechnen, wenn es der Arbeitnehmer verlangt. Gilt nicht für Hausangestellte.) unter CHF 300'000 CHF 478 CHF 478 ab CHF 300'000 CHF CHF bei CHF CHF CHF bei CHF CHF CHF ab CHF CHF CHF bis jährlich CHF CHF für 64-jährige Frauen/65-jährige Männer pro Monat CHF CHF Säule Arbeitslosenversicherung (ALV) Beitragspflicht: alle AHV-versicherten Arbeitnehmer pro Jahr CHF CHF ALV-Beitrag 1 (je zur Hälfte zulasten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) 2.20% 2.20% bis versicherter Lohn 1 pro Jahr CHF CHF ALV-Beitrag 2 (ALV-Beitrag je zur Hälfte zulasten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) 1.00% 1.00% über Lohn 1 (nach oben unbegrenzt) CHF CHF Säule AHV/IV Altersrenten Minimal AHV/IV-Rente pro Monat CHF CHF Maximal AHV/IV-Rente pro Monat CHF CHF Maximale Ehepaar-Rente (plafoniert) pro Monat CHF CHF Die Rente kann um max. 2 Jahre vorbezogen oder max. 5 Jahre aufgeschoben werden. 1. Säule AHV/IV Rentenhöhe AHV-Rentenhöhe in % der einfachen Altersrente Höhe Invalidenrente Einfache Rente 100% 40 49% ¼ -Rente Ehepaar plafoniert 150% 50 59% ½ -Rente Witwen/Witwer-Rente 80% 60 69% ¾ -Rente Waisen-/ Vollwaisen-Rente 40% / 60% % ganze Rente

4 WICHTIGE KENNZAHLEN 2017 Seite 4 1. Säule AHV/IV Rentenalter / Vorbezug Rentenalter Rentenvorbezug Männer 65 / Frauen 64 Jahre 1 Jahr 6.8% Kürzung 2 Jahre 13.6% Kürzung 2. Säule Berufliche Vorsorge (BVG) Beitragspflicht: ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres zusätzlich auch Alterssparen Eintrittslohn pro Jahr CHF CHF Oberer Grenzbetrag nach BVG pro Jahr CHF CHF Koordinationsabzug pro Jahr CHF CHF Minimal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr CHF CHF Maximal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr CHF CHF Gesetzlicher Mindestzinssatz 1.25% 1.00% 2. Säule BVG Rentenhöhe / Jährliche Altersgutschrift / Höhe Invalidenrente Rentenhöhe Jährliche Altersgutschriften Höhe Invalidenrente Alter 6.8% AGH* mit Zins Frauen/Männer % 40 49% ¼ -Rente IV** 6.8% AGH* ohne Zins = 100% % 50 59% ½ -Rente Witwen/Witwer 60% der Invalidenrente % 60 69% ¾ -Rente Kinder 20% der Invalidenrente % % ganze Rente * voraussichtliches Altersguthaben ** bis IV mit Zins + ab IV ohne Zins hochgerechnet Unfallversicherung (UVG) Beitragspflicht Berufsunfall: alle Arbeitnehmer inkl. Praktikanten, Lehrlinge etc. Beitragspflicht Nichtberufsunfall: alle Arbeitnehmer mit mehr als 8 Arbeitsstunden pro Woche Maximal versicherter UVG-Lohn pro Jahr CHF CHF Prämien Berufsunfall zulasten Arbeitgeber / Prämien Nichtberufsunfall zulasten Arbeitnehmer UVG Leistungen / Kostenvergütung / Geldleistungen Pflegeleistungen Kostenvergütung Geldleistungen Ambulante Behandlungen Hilfsmittel/Sachschäden Taggeld 80% Medikament Reise-/Transport-/Rettungskosten Invalidenrente 80% Spital allgemeine Abteilung Leichentransport/Bestattungskosten (Komplementärrente) 90% ärztlich verordnete Nach- und Badekuren Hinterlassenenrente Witwen/Witwer 40% Halbwaisen 15% Vollwaisen 25% im Maximum 70% Integritätsentschädigung Hilflosenentschädigung 3. Säule gebundene Vorsorge (freiwillig) Maximal steuerbefreite Beiträge Erwerbstätige mit 2. Säule 8% des oberen Grenzbetrages CHF CHF Erwerbstätige ohne 2. Säule 40% des oberen Grenzbetrages max. 20% vom Erwerbseinkommen CHF CHF

5 WICHTIGE KENNZAHLEN 2017 Seite 5 Mehrwertsteuer Mehrwertsteuersätze ab Normalsatz 7.6% 8.0% 8.0% Reduzierter Satz 2.4% 2.5% 2.5% Sondersatz Beherbergung 3.6% 3.8% 3.8% Verzugs- + Vergütungszins 4.5% 4.5% 4.0% ab ändert der Normalsatz der Mehrwertsteuer 7.7 % oder 8.3 % (Auslauf IV-Finanzierung -0.3 %; allenfalls Erhöhung von 0.6 % für AHV 2020) Zinssätze Steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF) mindestens mindestens mindestens aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss 0.25% 0.25% aus Fremdkapital finanziert Selbstkosten % %* 0.25% %* mindestens 0.25% 0.25% für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF) höchstens höchstens Liegenschaftskredite bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft Wohnbau und Landwirtschaft Industrie und Gewerbe Wohnbau und Landwirtschaft Industrie und Gewerbe 1.00% 1.50% 1.00% 1.50% Rest 1.75%** 2.25% 1.75%** 2.25% wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten: Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70% vom Verkehrswert Übrige Liegenschaften bis 80% vom Verkehrswert Betriebskredite bis CHF 1 Mio.: bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3.00%** 3.00%** bis CHF 1 Mio.: bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 2.50%** 2.50%** ab CHF 1 Mio.: bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 1.00%** 1.00%** ab CHF 1 Mio.: bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 0.75%** 0.75%** * bis und mit CHF 10 Mio. 0.50% / über CHF 10 Mio. 0.25% ** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist. Zahlen 2017 werden im Februar bekannt gegeben Quelle: Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Rundschreiben Zinssätze S S2015, DV-2015-d.pdf S2016, DV-2016-d.pdf Kapitalisierungszinsfuss für die Bewertung von Wertpapiere ohne Kurswert für die Vermögenssteuer *) per 31. Dezember Kapitalisierungssatz 6.00% 10.50% 9.00% 8.50% 8.50% 7.50% 8.00% 7.50% 7.00% Angaben Grenzrendite 4.20% 2.80% 2.50% 2.40% 1.50% 1.60% 1.50% 1.00% folgen *) Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben Nr. 28, Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (gültig ab) % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % %

6 WICHTIGE KENNZAHLEN 2017 Seite 6 Jahresendkurse Devisen per per Europäische Währungsunion Euro EUR USA Amerikanische Dollar USD Grossbritannien Pfund GBP Japan Yen JPY (100) Kanada Kanadische Dollar CAD Hong Kong Hong Kong Dollar HKD (100) Australien Australische Dollar AUD Quelle: Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Direkte Bundessteuer, Auszug aus Kursliste Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden Privatanteil an den Autokosten Der Privatanteil an den Autokosten kann entweder effektiv oder pauschal ermittelt werden. a) Effektive Ermittlung Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat zurückgelegten Kilometer aufzuteilen. Quelle: Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Direkte Bundessteuer, MWST-Info 08, Privatanteile b) Pauschale Ermittlung Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden, ist der entsprechende Wert pauschal zu ermitteln. Der diesbezügliche Ansatz beträgt pro Monat 0,8 % des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer, mindestens jedoch 150 Franken. Der so errechnete Ansatz versteht sich inklusive MWST. Die MWST-Info 08 Privatanteile wird überarbeitet. Die definitive überarbeitete MI 08 Privatanteile wird anfangs 2016 erwartet. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe 1 Normalsätze in Prozenten des Buchwertes 2 Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter auf Gebäuden allein 3 2% Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30% auf Gebäude und Land zusammen 4 1½% Motorfahrzeuge aller Art 40% Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude 25% Büromaschinen 40% auf Gebäuden allein 3 4% Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) 40% auf Gebäude und Land zusammen 4 3% 1 Für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, Elektrizitätswerke, Luftseilbahnen und Schifffahrtsunternehmungen bestehen besondere Merkblätter, erhältlich bei der Eidg. Steuerverwaltung, Allgemeine Dienste DVS, 3003 Bern Telefon / Fax / dvs@estv.admin.ch, 2 Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die genannten Sätze um die Hälfte zu reduzieren. 3 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat aktiviert sind. Auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt. 4 Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig. Quelle: Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Direkte Bundessteuer, Merkblätter, Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe, Auszug aus Merkblatt A 1995 von 2011 Landesindex der Konsumentenpreise Index auf der aktuellen Basis (Dezember 2010 = 100 Punkte) Jahr Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez *) *) Dezember 2010 = 100 Punkte

7 Übersicht Rechtsformen Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Aktiengesellschaft GmbH Genossenschaft Einzelunternehmen/-firma Art OR) (Art OR) (Art OR) (Art OR) (Art OR) (Art OR) Anzahl Gründer mindestens 2 mindestens 2 mindestens 1 mindestens 1 mindestens 7 1 natürliche Person Gründerzusammensetzung natürliche und/oder nur natürliche Personen natürliche und/oder natürliche und/oder natürliche und/oder natürliche Person juristische Personen juristische Personen juristische Personen juristische Personen Statuten nein (Vertrag) nein (Vertrag) ja ja ja nein Notar nein nein öffentliche Beurkundung öffentliche Beurkundung nein nein, grundsätzlich HR-Eintrag Kaufmännisches Unternehmen Haftung nur wenn juristische Personen nicht zwingend nicht zwingend nicht zwingend nicht zwingend ja beteiligt Gesellschafter primär, Gesellschaftsvermögen Gesellschaftsvermögen Gesellschaftsvermögen, aber Genossenschaftsvermögen, Inhaber unbeschränkt mit persönlich, solidarisch und primär; Gesellschafter primär, keine persönliche statutarische aber statutarische persönlichem Vermögen unbeschränkt subsidiär, persönlich, Haftung der Aktionäre; VR, GF Nachschusspflicht möglich Nachschusspflicht und solidarisch und unbeschränkt oder Liquidator gem. Art. 754 persönliche Haftung der mit dem ganzen Vermögen OR, zudem Gründungshaftung Genossenschafter möglich; und Haftung für den Haftung der Organe für Emissionsprospekt Pflichtverletzung Kapitaleinlage - - Aktienkapital mind. CHF 100'000, Sacheinlagen gestattet Mindestliberierung % vom Nennwert je Aktie, jedoch mind. CHF 50'000 Vorgeschriebene Organe nein nein VR, GV, Revisionsstelle, sofern kein Opting-out gem. Art. 727a Abs. 2 OR erfolgt Stammkapital mind. CHF 20'000, Sacheinlage gestattet - - vollständige Liberierung - - GV und Revisionsstelle, sofern kein Opting-out gemä. Art. 727 a Abs. 2 OR erfolgt GV, Verwaltung, Revisionsstelle, sofern kein Opting-out gem. Art. 727a Abs 2 OR erfolgt Mitgliedschaft personenbezogen personenbezogen kapitalbezogen Mischform personenbezogen personenbezogen Wohnsitzerfordernis nein nein mind. 1 Vertreter mit Wohnsitz mind. 1 Vertreter mit Wohnsitz mind. 1 Vertreter mit Wohnsitz Wohnsitz in CH in CH in CH in CH Handlungs-, Prozess und nein wird grundsätzlich wie eine ja ja ja nein (keine Betreibungsfähigkeit juristische Person behandelt Rechtspersönlichkeit) Vertretungsbefugnis für gewöhnliche Geschäfte Gewinn und Verlust sofern nichts anderes vereinbart, Einzelgeschäftsführung der Gesellschafter zu gleichen Teilen, sofern nichts anderes vereinbart sofern HR nichts anderes vorsieht, Gesellschafter in Einzelvertretung für alle Rechtshandlungen, die der Zweck mit sich bringt zu gleichen Teilen, und sofern nichts anderes vertraglich vereinbart, Verzinsung des Kapitalanteils (4% und Honoraranspruch VR, sofern Statuten oder Gesellschafter für alle Organisationsregelement Geschäfte, die der Zweck mit nichts anderes bestimmen, gilt sich bringen kann; gemäss Einzelvertretungsbefugnis für Organisationsreglement Rechtshandlungen, die der Zweck mit sich bringen kann Dividenden nach GV-Bschluss; bei Liquidation Gewinn im Verhältnis der auf das AK einbezahlten Beträge, sofern Statuten nichts anderes vorsehen; Verlust zulasten des vorhandenen Eigenkapitals Anteil am Stammkapital, nach Abzug gesetzlicher / statutarischer Reserven gemäss Statuten; Rechtshandlungen, welche der Zweck mit sich bringt, mind. eine Person mit Wohnsitz in CH Gewinn grundsätzlich in Genossenschaftsvermögen; Verteilung an Mitglieder nur, wenn statuiert nein Inhaber Gewinn stellt Erwerbseinkommen des Inhabers dar WICHTIGE KENNZAHLEN 2017 Seite 7

8 WICHTIGE KENNZAHLEN 2017 Seite 8 Am sind diverse neue Gesetze in Kraft getreten. Die Änderungen reichen von einer neuen Obergrenze des versicherten Lohns über die Kürzung der Sozialhilfe bis zum Verbot längerer Retourfahrten. Ein Überblick. VERTRÄGE: LÄNGERE WIDERRUFSFRIST Das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte gilt neu auch dann, wenn sich der Konsument am Telefon zu einem Vertragsschluss hat überreden lassen. Die Frist für den Widerruf des Telefonverkaufs und aller anderen Haustürgeschäfte wird von 7 auf 14 Tage ausgedehnt. Die längere Frist gilt auch für den Konsumkredit- und den Partnervermittlungsvertrag. Kein Widerrufsrecht gibt es nach wie vor für Bestellungen übers Internet. BARKREDIT: NUR NOCH NACH PRÜFUNG Wer einen Konsumkredit mit einer Laufzeit ab drei Monaten (früher zwölf Monate) beantragt, muss sich neu zwingend einer Kreditfähigkeitsprüfung unterziehen. Zudem wird die aggressive Werbung für Kredite verboten. Wer dagegen verstösst, kann mit einer Busse von bis zu Franken bestraft werden. Was aggressive Werbung ist, durfte die Kreditbranche selber in einer Konvention definieren: Zum Beispiel ist neu Werbung für Expresskredite («sofort Bargeld»), für die Finanzierung von Festen («Hochzeitskredite») und für andere Freizeitaktivitäten («Ferienkredite») verboten. GELDWÄSCHEREI: BEI KÄUFEN ÜBER FRANKEN AUS- WEIS ZEIGEN Wer bei einem Kunst-, Uhren-, Schmuck-, Auto-, Immobilien- oder anderen Händler etwas kauft und bar bezahlt, das mehr als Franken kostet, kann nicht mehr anonym bleiben. Der Händler muss von ihm einen Ausweis verlangen und bei Verdacht die Meldestelle für Geldwäscherei informieren. Diesem Prozedere kann man sich nur entziehen, wenn man die Zahlung über einen Finanzintermediär abwickelt in der Praxis also über eine Bank oder einen Treuhänder. VERSICHERTER LOHN: NEUE OBERGRENZE Der Höchstbetrag des versicherten Lohns in der obligatorischen Unfallversicherung wird von Franken auf Franken erhöht. Die neue Obergrenze gilt auch für die Beiträge und Leistungen der Arbeitslosenversicherung und für die Höhe des IV-Taggelds. Kleine Grenzverschiebung zudem: Bei der Erwerbsersatzordnung (EO) wird der maximale Beitragssatz von 0,5 auf 0,45 Prozent gesenkt, was unter dem Strich eine minimale Lohnerhöhung im nächsten Jahr zur Folge haben wird. ZEITERFASSUNG: LOCKERUNG FÜR GUTVERDIENER Die Pflicht zur minutiösen Arbeitszeiterfassung wird gelockert. Neu können Angestellte sofern dies ein Gesamtarbeitsvertrag vorsieht auf die Erfassung ganz verzichten, wenn sie Franken und mehr brutto pro Jahr verdienen und ihre Arbeitszeit mehrheitlich selber festlegen können. Eine vereinfachte Erfassung ist auch bei Beschäftigten mit einer grossen Zeitautonomie möglich, wenn die Mehrheit der Angestellten des Betriebs damit einverstanden ist. STEUERN: DIE KOSTEN DER WEITERBILDUNG WER- DEN ABZUGSFÄHIG Sämtliche Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten können in der Steuererklärung 2016 von den Steuern abgezogen werden. Beim Bund ist der Abzug auf Franken beschränkt, die Kantone können eigene Höchstbeträge festlegen. Die Kosten für die Erstausbildung bleiben wie bis anhin nicht abzugsfähig. Neu ist der Pendlerabzug bei den Bundessteuern auf 3000 Franken beschränkt. KONTORÜCKZUG: STRAFZINS VON ZWEI PROZENT Wenn beim Sparkonto die Rückzugslimite überschritten wird, muss die Bank zwingend mindestens zwei Prozent auf jenem Betrag abziehen, der die Limite übersteigt. Die Bank kann nur dann davon absehen, wenn sie Spareinlagen mit zusätzlicher Liquidität unterlegt. SOZIALHILFE: DIE BEZÜGE WERDEN GEKÜRZT Bei Grossfamilien mit mehr als fünf Personen im Haushalt wird der Grundbedarf um 76 Franken pro Person und Monat gekürzt. Die Ansätze für Erwachsene bis 25 Jahre mit eigenem Haushalt betragen neu 789 statt 986 Franken. Die minimale Integrationszulage (IZU) wird abgeschafft. Und wer gegen Anordnungen des Sozialamts schwerwiegend verstösst, muss mit einer Kürzung des Grundbetrags bis zu 30 Prozent rechnen. SOLARANLAGEN: DIE VERGÜTUNG WIRD GESENKT Die Vergütungsansätze für Solarstromanlagen werden zwischen 7 und 14 Prozent gesenkt. Grund: Der Preis für den Kauf einer solchen Anlage ist gefallen. 8

9 WICHTIGE KENNZAHLEN 2017 Seite 9 VERKEHR: VELOFAHRERINNEN UND VELOFAHRER DÜRFEN KÜNFTIG DEN FUSS VON DER PE- DALE NEHMEN Weil es beim Rückwärtsfahren oft zu tödlichen Unfällen kommt, darf man über eine längere Strecke nur noch den Retourgang einlegen, wenn die Weiterfahrt oder das Wenden nicht möglich ist. Wer auf einer dreispurigen Autobahn den Überholstreifen benutzt, muss mit seinem Fahrzeug mindestens 100 km/h statt bisher 80km/h fahren können. Neu darf man Radwege auch mit mehrspurigen Velos und (Kinder-)Anhängern nutzen. Aufgeräumt hat der Gesetzgeber mit veralteten Regeln, wonach Fussgänger keine spitzen oder kantigen Gegenstände mitführen dürfen oder dass es Velofahrern nicht erlaubt ist, den Fuss von der Pedale zu nehmen. Und schwere Fahrzeuge müssen ausserorts nicht mehr 100 Meter vor der geschlossenen Bahnschranke halten. WAFFEN: JUGENDLICHE DÜRFEN MIT 15 SCHIESSEN Neu bereits im Alter von 15 statt wie früher 17 Jahr dürfen Schweizerinnen und Schweizer einen Jungschützenkurs besuchen. Die Waffe muss aber im Schützenverein belassen und sicher aufbewahrt werden. 9

10 WICHTIGE KENNZAHLEN 2017 Seite 10 Konzentrieren Sie sich auf Ihre Kernkompetenz Wirtschaftsberatung Rechnungswesen und Administration - Gesellschaftsgründungen - Umwandlungen - Kapitalerhöhungen / -herabsetzungen - Fusionen - Sanierungen - Liquidationen - Unterstützung im Planungsprozess - Budgets - Finanz-, Liquiditäts- und Businesspläne - Unternehmensbewertungen - Financial Due-Dilligence-Prüfungen - Unterstützung in der Nachfolgeregelung - Führen der Finanzbuchhaltung (inkl. Nebenbücher) inkl. Jahresabschluss - Unterstützung / Erstellung des Jahresabschluss auf Basis ihrer internen Unterlagen - CFO / Buchhalter auf Abruf - Rapportierung der Monats- und/oder Quartalsabschlüsse unter Berücksichtigung der Konzernvorgaben und nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen - Erstellung und Unterstützung von konsolidierten Jahresrechnungen inkl. Berichterstattung - Protokollführung und Beurkundungen - Geschäftsführung / Sekretariat - Überwachung und Abwicklung von Handelsgeschäften - Administration und Office-Dienstleistungen - Domiziladresse Personal- & Saläradministration Steuerberatung - Führen der Lohnbuchhaltung und Saläradministration (Monats- und Stundenlöhne) - Erstellung und Versand der Lohnabrechnungen - Erstellung der Zahllisten - Erfassung e-banking - Erstellen von Sozialversicherungsabrechnungen (AHV, BVG, KTG, NBU, BU) inkl. Kommunikation mit Behörden - Quellensteuerabrechnungen in ganzer CH, je nach Kanton monatlich oder quartalsweise - Nationale und branchenspezifische Auswertungen und Abrechnungen - Beratung bei - Steuerberatung für natürliche und juristische Personen - Erstellen der Steuerdeklarationen für natürliche und juristische Personen - Einsprachen, Rekurse, Beschwerden und Vertretung vor allen Instanzen; in Zusammenarbeit mit Spezialisten - Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnungen - Beratung / Unterstützung in Mehrwertsteuerfragen / -revisionen - Grundstückgewinnsteuern - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Verrechnungssteuer - Fiskalvertretung für ausländische Gesellschaften - - Arbeitsverträgen und Kündigungen - Anstellungsreglementen - Spesenreglementen - Unterstützung von Expatriates im Grossraum Zürich - Relocation Services 10

11 WICHTIGE KENNZAHLEN 2017 Seite 11 Anfahrt Unsere Büros liegen im schönen Zürcher Seefeld. Nahe des bekannten «Bellevue» und wenige Meter vom Zürichsee entfernt. Mit dem Auto: Vom Bellevue aufs Uto-Quai, nach etwa 200 Metern links abbiegen in die Kreuzstrasse. Nach 100 Metern rechts in die Dufourstrasse abbiegen und dieser während 300 Metern folgen bis zur Mainaustrasse dort rechts abbiegen bis zur Hausnummer 21. Mit dem ÖV: Tram 2 / 4 oder Bus 912 / 916 bis Station Feldeggstrasse. Adressinformationen AMS AG Accounting & Management Services Mainaustrasse Zürich, Schweiz Tel.: Mail: info@the-accountants.ch Web: und im Zürcher Oberland: 11 AMS AG Accounting & Management Services Brüglenstrasse Wald / Schweiz Tel.:

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