Die wichtigsten Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen
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- Nelly Ritter
- vor 5 Jahren
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1 Die wichtigsten Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen Inhalt Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen Einzelfirma Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Aktiengesellschaft Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen In der Schweiz gibt es grundsätzlich zwei Gruppen von Gesellschaften bzw. Rechtsformen, nämlich die Personengesellschaften und die Kapitalgesellschaften. Die Einzelfirma gehört zu den wichtigen Gesellschaftsformen, ist aber gesetzlich nicht explizit geregelt. Personengesellschaften sind die einfache Gesellschaft, die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft. Zu den Kapitalgesellschaften gehören die AG, die GmbH, die Genossenschaft, der Verein und die Stiftung. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Rechtsform vor. Sie kann frei gewählt werden, man hat aber je nach gewählter Gesellschaftsform die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zu erfüllen. Bei der Auswahl der Rechtsform sollten vor allem Überlegungen zu den nachstehenden Positionen gemacht werden, da die Kosten, Aufwendungen und rechtlichen Folgen je nach Gesellschaftsform anders sein können. Risiko und Sozialversicherungen Versicherungen im Allgemeinen Kapital und Kosten Steuern Unabhängigkeit Als Firma im rechtlichen Sinn gilt nicht das Unternehmen, sondern dessen Namen. Nachstehend werden in Kurzform die wichtigsten Gesellschaftsformen vorgestellt. 1
2 Einzelfirma Der die Einzelunternehmer -in ist eine natürlich Person, die im eigenen Namen und in eigener Verantwortung ein kaufmännisches Unternehmen betreibt, für dessen Verbindlichkeiten die natürliche Person unbeschränkt mit ihrem ganzen privaten Vermögen haftet. Sie ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Der wesentliche Inhalt des muss aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen gebildet werden. Die Verwendung eines Zusatzes, das ein Gesellschaftsverhältnis andeutet, ist nicht zulässig (Art. 945 Abs.1 und 3 OR). Eine natürliche Person. Es ist kein eigentlicher erforderlich. Einen Eintrag ins Handelsregister ist für natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und einen Jahresumsatz von mindestens Franken erzielen, Pflicht (Art. 36 Abs.1 HRegV). Liegt der Jahresumsatz tiefer, so ist der Eintrag freiwillig. Die Eintragung ist kostenpflichtig. Der Vorteil eines Eintrages ins Handelsregister ist der Schutz des s. Zudem werden die rechtlichen Verhältnisse öffentlich und transparent gemacht. Es wird eine Publizitätswirkung erzielt und erhöht die Kreditwürdigkeit. Aus dem ergeben sich auch Pflichten. Er verpflichtet zur korrekten und lückenlosen Buchführung (Art. 957 und 958 OR) und zur Aufbewahrung der Unterlagen während mindestens 10 Jahren (Art. 962 OR). Aufgrund des s unterliegt das Unternehmen aus schuld- und betreibungsrechtlicher Sicht dem Konkurs (Art. 39 Abs.1 SchKG). Eine ist fakultativ. Der die Inhaber -in haftet mit seinem ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Bei einer verheirateten Person gilt diesbezüglich die Solidarhaftung, d. h. das Privatvermögen des Ehepartners haftet mit. Die erfolgt auf dem gesamten Einkommen und Vermögen aus dem privaten wie auch geschäftlichen Bereich. 2
3 Einfache Gesellschaft Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs.1 OR). Die einfache Gesellschaft hat keine Firma im rechtlichen Sinne und keinen Gesellschaftssitz. Zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen. Durch formlosen oder schriftlichen Vertrag mit gegenseitiger übereinstimmender Willensäusserung (z. B. Arbeitsgemeinschaft, Konkubinat usw.). Es ist kein erforderlich. Die einfache Gesellschaft kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sie unterliegt keiner Buchführungspflicht. Eine ist fakultativ. Jede -r Gesellschafter -in haftet einzeln, unbeschränkt und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft. Die einfache Gesellschaft ist zudem keine juristische Person und hat auch keine Rechtspersönlichkeit. Sie ist als Gesellschaft weder handlungs-, partei-, prozessoder betreibungsfähig. Alle Gesellschafter -innen werden einzeln bezüglich ihrem Einkommen und der Vermögensanteile an der Gesellschaft sowie ihrem privatem Einkommen und Vermögen besteuert. Kollektivgesellschaft Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der sich zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung der gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, zum Zwecke vereinen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben (Art. 552 OR). Muss die Familiennamen aller oder mindestens eines Gesellschafters mit dem Zusatz, der auf das Gesellschaftverhältnis hinweist, enthalten, z. B. Schlatter & Co. oder Müller, Schlatter & Co. (Art. 947 Abs.1 OR). Zwei oder mehrere natürliche Personen. Durch formlosen oder schriftlichen Vertrag mit gegenseitiger übereinstimmender Willensäusserung. Alle Gesellschafter -innen müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Es ist kein erforderlich. Der Eintrag ins Handelsregister ist zwingend. Dieser bewirkt den Schutz des s und führt zur Buchführungsplicht (Art. 957 und 958 OR) sowie zur Aufbewahrung der Unterlagen während mindestens 10 Jahren (Art. 962 OR). Aufgrund des s unterliegt das Unternehmen aus schuld- und betreibungsrechtlicher Sicht dem Konkurs (Art. 39 Abs.1 SchKG). Das Definieren einer ist fakultativ. Die Gesellschafter -innen haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. Jede -r Gesellschafter -in wird für seinen ihren Einkommens- und Vermögensanteil an der Gesellschaft sowie für sein ihr privates Einkommen und Vermögen besteuert. 3
4 Gesellschaft mit beschränkter Die Gesellschaft mit beschränkter (GmbH) ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft mit eigener Firma und einem zum Voraus bestimmten Kapital (Stammkapital), an der sich eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligen. Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 772 Abs.1 OR). Das Stammkapital ist in den Statuten festzulegen und jede -r Gesellschafter -in ist mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Das Stammkapital muss mindestens Franken betragen (Art. 773 OR). Freie Wahl des s. Es kann auch ein Fantasiename sein. Zwingend ist aber in allen Fällen die Gesellschaftsform GmbH zum Namen zu nennen (z. B. Farbenwerkstatt GmbH). Eine oder mehrere natürliche Personen oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften (Art. 775 OR). Erstellen und Genehmigung der Statuten Übernahme der Kapitalanteile der einzelnen Gesellschafter -innen und eventueller Sacheinlagen Öffentliche Beurkundung und damit Festlegung der Statuten und Bestellung der Organe (Art. 777 Abs.1 OR) Eintragung ins Handelsregister an dem Orte, an der die Gesellschaft ihren Sitz hat (Art. 778 OR) Das Stammkapital muss mindestens Franken betragen. Es ist immer voll einzuzahlen (Voll-Liberierung). Eine Bareinzahlung ist nicht zwingend, es kann auch eine Sacheinlage erfolgen. Jede -r Gesellschafter -in hat einen einzigen Stammanteil (kein Wertpapier, lediglich einen Ausweis). Die Gesellschafter -innen sind im Verhältnis zu ihren Stammanteilen stimmberechtigt. Als juristische Person entsteht die GmbH erst mit dem Eintrag ins Handelsregister und ist daher zwingend. Dieser bewirkt den Schutz des s und führt zur Buchführungsplicht (Art. 957 und 958 OR) und zur Aufbewahrung der Unterlagen während mindestens 10 Jahren (Art. 962 OR). Aufgrund des s unterliegt das Unternehmen aus schuld- und betreibungsrechtlicher Sicht dem Konkurs (Art. 39 Abs.1 SchKG). Ordentliche Revision Art.727 OR: Unter anderem, wenn zwei der folgenden drei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erfüllt sind: Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Franken, Umsatz von mehr als 40 Mio. Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Eingeschränkte Revision Art.727a OR: Sofern die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt sind, muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine eingeschränkt prüfen lassen. Keine Revision («opting out») Art.727a Abs. 2 OR: Sofern die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt sind, nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt bestehen und sämtliche Gesellschafter -innen einem Verzicht auf die Bezeichnung einer zustimmen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Als eigenständige juristische Person werden der Gewinn und das Kapital der GmbH besteuert. Die Gesellschafter -innen zahlen zudem die Vermögenssteuer auf ihre Anteile sowie Einkommenssteuer auf Gewinnverteilungen. 4
5 Aktiengesellschaft Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Firma. Sie ist eine eigene Rechtspersönlichkeit deren Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeit nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 620 Abs.1 OR). Freie Wahl des s, sofern der Name nicht bereits von einer anderen Gesellschaft besetzt ist. In der Firma muss zwingend die Rechtsform angegeben sein (z. B. Farbenwerkstatt AG). Die Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden. Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer -innen in einer öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen. Die Statuten sind festzulegen und die Organe zu bestellen. Die Gesellschaft ist an dem Ort, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, ins Handelsregister einzutragen (Art. 640 OR). Das Aktienkapital muss mindestens Franken betragen aufgeteilt in Namen- oder Inhaberaktien. Einzuzahlen von den Unternehmensgründer -innen sind jedoch nur 20% des Aktienkapitals, wobei mindestens Franken einbezahlt (liberiert) sein müssen (Art. 632 OR). Mindestnennwert einer Aktie muss 1 Rappen betragen. Das Aktienkapital muss nicht zwingend in bar einbezahlt, sondern kann auch durch Sacheinlagen gebildet werden. Die AG als juristische Person entsteht erst mit dem Eintrag ins Handelsregister und ist daher zwingend (Art. 643 Abs.1 OR). Dieser bewirkt den Schutz des s und führt zur Buchführungsplicht (Art. 957 und 958 OR) sowie zur Aufbewahrung der Unterlagen während mindestens 10 Jahren (Art. 962 OR). Aufgrund des s unterliegt das Unternehmen aus schuld- und betreibungsrechtlicher Sicht dem Konkurs (Art. 39 Abs.1 SchKG). Eine ist zwingend (Art. 727 OR). Sie ist bei der Gründung zu bestimmen. Sie hat der jährlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Geschäftsbücher abzugeben. Die ordentliche Revision ist für grössere Aktiengesellschaften (und GmbH) vorgesehen, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die folgenden Grössen überschreiten: Bilanzsumme von 20 Mio. Franken, Umsatz von 40 Mio. Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Alle übrigen Unternehmen müssen eine eingeschränkte Revision durchlaufen (Art. 727a OR). Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die Aktionärinnen und Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet. Sie haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich (Art. 620 Abs.1 und 2 OR). Der Verwaltungsrat und die können trotzdem persönlich belangt werden, wenn sie ihre Pflichten verletzen (Klage aus Verantwortlichkeit). Die AG ist eine juristische Person und gewinn- und kapitalsteuerpflichtig. Daraus entsteht ein Nachteil für Aktionärinnen und Aktionäre: Macht die Gesellschaft Gewinn, bezahlt sie daraus Ertragssteuern. Bezahlt sie aus dem Gewinn eine Dividende an die Aktionärinnen und Aktionäre, müssen diese die Dividende nochmals als persönliches Einkommen versteuern. 5
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