Das Gesellschaftsrecht

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1 Das Gesellschaftsrecht Kriterien für die Wahl einer bestimmten Rechtsform Anzahl Eigentümer/Mitglieder Entstehung/Gründung/HR-Eintrag Kapital Firma (=Name) Geschäftsführung Organe/Organisation Haftung für Schulden Gewinnverteilung Rechtsgrundlage Steuerpflicht Mögliche Überlegungen bei einer Unternehmensgründung: Wer haftet im Falle eines Verlustes? Wie ist die Zusammenarbeit der Partner gestaltet? Wie ist die Geschäftsführung/Vertretung gestaltet? Wie sieht es mit einer späteren Aufteilung/Erbfolge aus? Wie hoch ist der Kapitalbedarf/minimaler Kapitaleinsatz bei der Gründung? Steht eine persönliche Mitarbeit oder eine Kapitalbeteiligung im Vordergrund? Wie hoch ist die Kreditwürdigkeit/Bonität? Ist finanzielles Ausbaupotenzial (in Bezug auf die Eigenfinanzierung) vorhanden? Wie hoch sind die Gründungskosten? Wie ist die Risikoverteilung bei Verlust? Wie ist die Gewinnverteilung? Wie ist die steuerliche Belastung? Wie soll die Unternehmung heissen? Ist Anonymität der Gesellschafter möglich? Definitionen der Haftung Unbeschränkte Haftung Haftung mit gesamtem Privatvermögen. Solidarische Haftung Gesellschafter haften alle gesamtschuldnerisch (eine Person kann für die gesamte Schuld haftbar gemacht werden.) Subsidiäre Haftung Bei der unbeschränkten Haftung haftet das Privatvermögen subsidiär. Das heisst, in Ergänzung zum Gesellschaftsvermögen. Erst wenn das Gesellschaftsvermögen völlig ausgeschöpft ist, haftet das Privatvermögen. Nach kaufmännischer Art geführte Betriebe Die Inhaber wenden neben ihrer eigentlichen Tätigkeit Zeit für die Geschäftsführung auf. (z.b. Beschaffung von Kundenaufträgen, Personalführung, usw.) Zusammenfassung_Gesellschaftsrecht.docx 1

2 Die Einzelunternehmung Diese Rechtsform eignet sich besonders für kleinere Geschäfte, in denen der Inhaber alleinige Entscheidungskompetenz haben will und die nicht allzu viel Kapital benötigen. Beispiele: Ladengeschäfte, Gewerbebetriebe, Treuhandbüros Eine Unternehmung benötigt viel Kapital, die hier der Inhaber alleine aufbringen muss Das unternehmerische Risiko muss der Inhaber alleine mit dem Privatvermögen tragen Der Inhaber bekommt den ganzen Gewinn Der Inhaber ist als Privatperson steuerpflichtig und wird wie alle anderen natürlichen Personen besteuert (rechtliche Bestimmungen einer Privatperson) Eine gerechte Erbaufteilung ist schwierig Gesellschaftsunternehmungen Es sind zwei oder mehrere Eigentümer vorhanden, die das Eigenkapital gemeinsam aufbringen. Das Risiko wird verteilt Der Gewinn/Verlust wird aufgeteilt Die Haftung wird verteilt Verhältnis zwischen den Gesellschaftern wird mittels Gesellschaftsvertrag/Statuten geregelt. Die einfache Gesellschaft Die einfache Gesellschaft wird als Vertragsverhältnis behandelt und nicht als eigene Rechtsform. Rechtlich betrachtet bilden vorübergehende Interessengemeinschaften, die gemeinsam und zum gemeinsamen Zweck etwas leisten, durch ihren losen personellen Zusammenschluss eine einfache Gesellschaft. In folgenden Fällen bilden sich einfache Gesellschaften (Beispiele): Organisation Lehrlingstag Mietvertrag Konkubinat Arbeitsgemeinschaft (ARGE, Zusammenschluss mehrerer Unternehmungen) Mitglieder sind 2 oder mehrere natürliche oder juristische Personen Die Gründung geschieht durch einen formlosen oder schriftlichen Vertrag Kein HR-Eintrag, ist unmöglich! Keine juristische Person Kein Gründungskapital erforderlich Keine Firma, kein Gesellschaftssitz Die Haftung ist unbeschränkt und solidarisch Ein Gewinn wird zu gleichen Teilen verteilt Achtung: Sobald es um hohe Beträge geht (Haftung), lieber eine Rechtsform gründen (z.b. eine AG) Zusammenfassung_Gesellschaftsrecht.docx 2

3 Handelsgesellschaften Der Hauptzweck von Handelsgesellschaften ist die Erzielung von Einkommen für die Gesellschafter. Kapitalgesellschaften Bei den Kapitalgesellschaften stehen die Kapitalbeteiligung und die Kapitalbeschaffung im Vordergrund. Das grosse Kapital muss von vielen Teilhabern aufgebracht werden. Die Teilhaber können nicht persönlich und direkt auf das Unternehmen Einfluss nehmen, sie haften auch nicht persönlich für die Schulden und können bei einem Konkurs nur ihre Einlage verlieren. Der Aufbau, die Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind in den Statuten festgehalten. AKTIENGESELLSCHAFTEN (AG) Eine AG wird gegründet, wenn die aktive Mitarbeit der Teilhaber nicht unbedingt erforderlich ist. Eine AG muss dann gewählt werden, wenn die Gesellschaft ein sehr hohes Kapital benötigt, das eine einzelne oder ein paar Personen alleine nicht aufbringen können. Bei einer Gründung kann man, wenn es nicht klappt, höchstens das Gesellschaftsvermögen verlieren, aber durch neue Innovationen/Ideen kann man auch einen guten Gewinn erzielen. Beispiele sind Geschäfte jeder Art und Grösse Die Haftung ist beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen Weiteres Kapital kann von (anonymen) Personen eingebunden werden Die Bezeichnung AG vermittelt ein seriöses Image AKTIENKAPITAL Das Aktienkapital ist das Gesellschaftsvermögen der Aktiengesellschaft. Der Mindestbetrag für das gesamte Aktienkapital beträgt CHF 100'000. Mindestens müssen 20 % vom Aktienkapital eingezahlt sein. Das sind in jedem Fall mindestens CHF AKTIE Eine Aktie ist ein Anteil am gesamten Aktienkapital. Für die Besitzer der Aktien, die Aktionäre, ist die Aktie ein Wertpapier, das seine Mitgliedschaft an der Aktiengesellschaft verkörpert. Jede Aktie hat einen Nennwert/Nominalwert, der mindestens 1 Rappen betragen muss. Kotierte Aktien Aktien, die zum offiziellen Börsenhandel zugelassen sind. Es handelt sich meistens um Aktien von grossen Unternehmungen. Der Kurswert ist der Kauf- oder Verkaufspreis, der sich aus Angebot und Nachfrage an der Börse ergibt. Inhaberaktien Der Name des Inhabers ist nicht erwähnt. Die Übertragung erfolgt durch blosse Übergabe. Inhaberaktien müssen voll eingezahlt sein. Namenaktien Namenaktien lauten auf einen bestimmten Namen, der bei der AG registriert ist. Bei der Übertragung braucht es neben der Übergabe ein Indossament (Übertragungsvermerk). Namenaktien müssen mindestens zu 20% eingezahlt sein. Zusammenfassung_Gesellschaftsrecht.docx 3

4 Stimmrechtsaktien Stimmrechtsaktien sind eine Unterart der Namenaktien, weil nur die Namenaktien als Stimmrechtsaktien ausgestaltet werden können. Durch Stimmrechtsaktien kann jemandem ein höheres Stimmgewicht zugeteilt werden als diesem gemäss der finanziellen Beteiligung am Aktienkapital eigentlich zustehen würde (Beispiel: Gründerfamilie). Normalerweise üben die Aktionäre ihr Stimmrecht an der GV im Verhältnis des Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus. In den Statuten kann man aber vermerken, dass auf jede Aktie unabhängig von ihrem Nennwert 1 Stimme fällt (1 share, 1 vote). Die Aktien mit dem kleineren Nennwert werden zu Stimmrechtsaktien, womit der Besitzer dieser Aktien ein Stimmkraftprivileg erhält. Gemäss Gesetz gilt eine Grenze von 10:1 des Verhältnisses der beiden Nennwerte (Stimmrechtsaktien dürfen maximal 10x kleiner sein als die restlichen Aktien). Bei besonders wichtigen Beschlüssen haben die Stimmrechtsaktionäre keinen Vorteil (Beispiel: Änderung Gesellschaftszweck) Vinkulierte Namenaktien Die Übertragung des Titels ist an bestimmte Bedingungen gebunden, die in den Statuten genannt werden. Der neue Inhaber muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Somit kann die Gesellschaft nicht erwünschte Personen vom Stimmrecht fernhalten und eine Übernahme durch die Konkurrenz/ausländische Unternehmen verhindern. Wenn die Namenaktien kotiert sind, gelten die Beschränkungen bloss, wenn in den Statuten eine prozentmässige Begrenzung des Aktienbesitzes vorgesehen ist und diese überschritten wird. Stammaktien Herkömmliche Aktien, sind benachteiligt gegenüber Vorzugsaktien. Vorzugsaktien Vorzugsaktien besitzen Vorrechte (grösserer Anteil am Gewinn). Mit dem Angebot von Vorzugsaktien versuchen finanziell schlecht dastehende Aktiengesellschaften zusätzliche Kapitalgeber für die Sanierung (finanzielle Wieder-instand-stellung ) ihrer Gesellschaft zu finden. GRÜNDUNGSVERFAHREN Öffentliche Urkunde Statuten verfassen Sperrkonto für Stammeinlagen eröffnen Überweisung der Kapitaleinlagen Durchführung Gründungsversammlung Mitwirkung einer kantonalen Urkundsperson (öffentliche Beurkundung) Aktienkapital festlegen, Anzahl/Art der Aktien bestimmen (Zeichnung) Liberierung (Einzahlung) der Aktien Bestimmung Organe (Verwaltungsrat/Revisionsstelle) Anmeldung beim Handelsregisteramt Bank gibt einbezahlten Betrag auf Sperrkonto frei Zusammenfassung_Gesellschaftsrecht.docx 4

5 STATUTEN AKTIENGESELLSCHAFT Die Statuten (Verfassung der AG) regeln sowohl das Verhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären als auch das Verhältnis der Gesellschaft zu Aussenstehenden. Teile der Statuten wind gesetzlich vorgeschrieben (HR-Grundlage). Sie geben Auskunft über: Firma Zweck der Gesellschaft Höhe des Aktienkapitals (Zeichnung) Organe der AG HAFTUNG & VERWENDUNG DES REINGEWINNS (AG) Es gibt einige Vorschriften zum Schutz der Gläubiger: Mindestvorschriften zu o Inhalt, Form von Bilanz/Erfolgsrechnung o o Höchstbewertungsvorschrift bei Bilanz Kommentar mit allfälligen Bemerkungen (z.b. besseres Ergebnis durch Reserven) Ansprüche an die Revisionsstelle o Bei kotierten Aktien nur staatlich beaufsichtigte Revisionsstellen Verwendung Reingewinn o Jährlich 5% für einen allgemeinen Reservefond, bis dieser 20% des Aktienkapitals erreicht Vorgehen bei Kapitalverlust (mehr als die Hälfte des EK ist nicht mehr durch Vermögenswerte gedeckt) o Verwaltungsrat muss GV einberufen und Massnahmen zur Sanierung vorschlagen Vorgehen bei Überschuldung (Vermögen reicht nicht aus, um ganzes Fremdkapital zu decken) o Benachrichtigung Richter, der den Konkurs eröffnet ORGANISATION DER AKTIENGESELLSCHAFT Die Organe einer AG sind diejenigen natürlichen Personen, durch welche die juristischen Person AG Handlungen vornimmt. Die drei Organe: Generalversammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle. Generalversammlung Die jährliche GV ist oberstes Organ der AG. Sie genehmigt die Statuten und wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle. Die Aktionäre stimmen über den Jahresbericht, die Jahresrechnung und die Gewinnausschüttung (Dividende) ab. Verwaltungsrat Der VR ist das geschäftsführende Organ der AG. Er besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern (nicht zwingend Aktionäre). Der VR hat die Oberleitung und vertritt die AG gegen aussen selber, über Delegierte des VR oder über Dritte (Direktoren). Vertreten muss die AG durch eine Person mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz sein. Revisionsstelle Die Revisionsstelle prüft Buchführung und Gewinnverteilung des VR und erstellt ausführlichen Bericht (VR) und eine Zusammenfassung davon (GV). Die Revisionsstelle muss staatlich beaufsichtigt und von VR unabhängig sein. Zusammenfassung_Gesellschaftsrecht.docx 5

6 GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBH) Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden gegründet, da sie ein geringeres Grundkapital verlangen als die AG. Das Kapital wollen die Gründer nicht auf dem Aktienmarkt beschaffen. Die GmbH bildet als juristische Person eine Kombination von Kollektivgesellschaft und AG. Sie eignet sich vorab für KMUs, in denen die Gesellschafter die Geschäftsführung persönlich wahrnehmen möchten, ohne aber mit ihrem Privatvermögen zu haften. Die Gesellschafter können nicht anonym bleiben Es ist ein geringes Startkapital notwendig Kein Verwaltungsrat zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung Durch entsprechende Statutenbestimmungen ist eine grosse Flexibilität in der individuellen Ausgestaltung der Gesellschaft möglich. Statuten können bis ins Detail geregelt werden, so müssen die Statuten z.b. nicht zwingend Regelungen über die Organe der Gesellschaft enthalten. STAMMKAPITAL Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens Fr betragen und voll einbezahlt (liberiert) sein. STAMMANTEILE Die Anteile der Gesellschafter am Stammkapital heissen Stammanteile. Diese müssen mindestens Fr. 100 betragen und voll einbezahlt (liberiert) sein. Die Gesellschafter müssen mindestens einen Stammanteil besitzen, sie können aber auch über mehrere verfügen. Anzahl und Nennwert werden in einem Anteilbuch und im HR festgehalten. Eine Anonymität der Gesellschafter ist unmöglich. Stammanteile können nicht wie Wertpapiere gehandelt werden und gesetzlich nur schwer übergeben werden. GRÜNDUNGSVERFAHREN Öffentliche Beurkundung Zeichnung der Stammanteile Eintrag HR ORGANISATION Die Organe einer GmbH sind diejenigen natürlichen Personen, durch welche die juristische Person GmbH Handlungen vornimmt. Drei Organe: Gesellschafterversammlung (Stimmrecht nach Nennwert der Stammanteile), Geschäftsführung, Revisionsstelle (bei einer Anzahl <10 Gesellschafter kann auch verzichtet werden). GEWINNVERTEILUNG- UND HAFTUNG Anrecht auf Gewinnentschädigung im Verhältnis zu ihren Stammanteilen (kein Zinsanspruch). Für Schulden haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Eine allfällige Nachschusspflicht zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kann, sofern in den Statuten vermerkt, vorhanden sein. In diesem Fall haftet ein Gesellschafter persönlich bis maximal zum doppelten Betrag des Nennwerts seines Stammanteils. Zusammenfassung_Gesellschaftsrecht.docx 6

7 Personengesellschaften Bei den Personengesellschaften steht die Mitwirkung der Gesellschafter im Vordergrund. Es braucht mindestens zwei Gesellschafter. Es besteht eine enge persönliche Verbundenheit zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Das Motiv der Arbeitsleistung und die Persönlichkeit der Gesellschafter sind entscheidend. Im Zentrum steht der Gesellschaftsvertrag. Er regelt das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Sachverhalte die nicht im Gesellschaftsvertrag erwähnt sind, regelt das Obligationenrecht. Die Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. KOLLEKTIVGESELLSCHAFTEN Kollektivgesellschaften werden gegründet, weil die Gründer die Unternehmung gemeinsam betreiben wollen. Meistens handelt es sich um kleinere und mittlere Geschäfte mit wenigen Teilhabern, die persönlich mitarbeiten und sich gegenseitig absolut vertrauen. es gibt keine Vorschriften für die zu leistenden Kapitaleinlagen Es muss kein aufwändiges Gründungsverfahren finanziert werden Es sind nur natürliche Personen beteiligt Keine Anforderungen an die Nationalität der Gesellschafter, nur ein Geschäftsführer muss Schweizer sein Gründung: Kollektivgesellschaften, die nach kaufmännischer Art geführt werden, entstehen bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages (deklaratorisch) Kollektivgesellschaften, die nicht nach kaufmännischer Art geführt werden, entstehen erst beim HR-Eintrag (konstitutiv) Zusammenfassung_Gesellschaftsrecht.docx 7

8 Genossenschaften Hauptzweck der Genossenschaften ist die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe. An erster Stelle steht der Selbsthilfegedanke, um den Genossenschaftern wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Genossenschaftsverband Die auf kantonaler Ebene organisierten Genossenschaften können sich auf nationaler Ebene zu einem genossenschaftlich organisierten Gebilde zusammenschliessen (Genossenschaftsverband) ORGANISATION EINER GENOSSENSCHAFT Die natürlichen Personen durch welche die Genossenschaft als juristische Person Handlungen vornimmt. Drei Organe: Generalversammlung, Verwaltung, Revisionsstelle. Generalversammlung Jeder Genossenschafter verfügt über eine Stimme. Die Generalversammlung kann auf drei verschiedene Arten durchgeführt werden: 1. Gewöhnlich, alle Genossenschafter 2. Durch schriftliche Stimmabgabe in Form einer Urabstimmung 3. In Form einer Delegiertenversammlung Verwaltung Vertritt die Genossenschaft nach aussen und muss aus mindestens 3 Personen bestehen. Es können Delegierte eingesetzt werden. Revisionsstelle Prüft die Buchführung und eine allfällige Gewinnverwendung und erstellt darüber Bericht an die Verwaltung und eine Zusammenfassung an die Generalversammlung. Genossenschaftsgedanken sind z.b. die Förderung kultureller Veranstaltungen Es ist keine öffentliche Beurkundung nötig Es existieren Statuten Falls ein Genossenschaftskapital existiert, bekommen die Genossenschafter Anteilscheine, die Beweisurkunden darstellen Es haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen Ein allfälliger Reingewinn muss vollumfänglich zur Reservebildung verwendet werden Beispiele: landwirtschaftliche Genossenschaften (Milch, Vieh, Obst, Winzerei) oder Bau- und Wohngenossenschaften, Einkaufsgenossenschaften von Berufsverbänden, Migros, Coop Zusammenfassung_Gesellschaftsrecht.docx 8

9 Handelsregister Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis von rechtlich relevanten Informationen über die eingetragenen Unternehmungen, die für die Geschäftswelt bedeutsam sind. Demnach sind Daten über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Umsatz- /Gewinnzahlen, Einschätzung der Kreditwürdigkeit) nicht ersichtlich. Jeder Kanton führt ein eigenes Handelsregister. Das Handelsregister dient der Sicherheit des Geschäftsverkehrs, indem den eingetragenen Angaben bestimmte juristische Wirkungen verliehen werden. Bei Mängeln der Rechtmässigkeit der Gesellschaften kann die Eintragung verweigert werden. Publizitätsfunktion des Handelsregisters Dank der Öffentlichkeit des Handelsregisters stehen allen interessierten Personen wichtige Informationen über die eingetragenen Unternehmen zur Verfügung. Die Informationen können besonders für potentielle Vertragspartner von grossem Interesse sein (ist der Vertragspartner zum Vertragsabschluss berechtigt? Haftet er für die eingegangene Verbindlichkeit?). ( berühmte Firmen wie z.b. die Thurgauer Kantonalbank führt anrüchige Geschäfte lieber über Unterfirma, weil damit die Hauptfirma nicht haften muss) Das eidgenössische Amt für das Handelsregister prüft die Eintragungen der kantonalen Handelsregisterämter und veranlasst eine Publikation im täglich erscheinenden Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB, veröffentlicht alle Veränderungen des Handelsregisters). ( für kostenlose Auszüge) Inhaltsangaben Die gesetzlichen Vorschriften über einen Handelsregistereintrag befinden sich in der Handelsregisterverordnung (HRVo). Firma Rechtsform der Unternehmung Sitz der Gesellschaft und allfällige Zweigniederlassungen Branche und Zweck der Unternehmung Inhaber/Teilinhaber oder Geschäftsführer Zeichnungsberechtigte Personen (Direktoren, Prokuristen) Grundkapital bei entsprechender Rechtsform Zusammenfassung_Gesellschaftsrecht.docx 9

10 Eintragung im Handelsregister Gemäss Obligationenrecht muss sich ins Handelsregister eintragen, wer ein Handels- Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 934 Abs. 1 OR). Daneben besteht für nicht eintragungspflichtige Firmen auch ein Eintragungsrecht. Obligatorischer HR-Eintrag Einzelunternehmungen ab einem Jahresumsatz von Banken, Treuhandbüros (bestimmte Branchen) Alle Gesellschaftsunternehmungen o Genossenschaft o Aktiengesellschaften o Gesellschaften mit beschränkter Haftung o Kollektivgesellschaften o Kommanditgesellschaften o Vereine mit wirtschaftlichem Zweck o Stiftungen o Berufsverbände Freiwilliger HR-Eintrag Kleine Geschäfte mit Umsatz unter Nicht nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe, z.b. Arztpraxis Achtung: Für einfache Gesellschaften ist ein HR-Eintrag unmöglich! Wirkungen des Handelsregistereintrages Eine betroffene Unternehmung ist mit einer Reihe von rechtlichen Wirkungen verbunden: Die Firma wird vor unbefugtem Gebrauch geschützt Unternehmung wird buchführungspflichtig o Aufbewahrung der Geschäftskorrespondenz/Buchungsbelege während 10 Jahren Strengeres Betreibungsverfahren Alle Informationen werden der Öffentlichkeit als bekannt vorausgesetzt (Publizitätswirkung) (es darf nicht darauf berufen werden, etwas nicht zu wissen, was veröffentlich ist) Durch die Buchführungspflicht und das strengere Betreibungsverfahren erhöht sich die Kreditwürdigkeit einer Unternehmung. Konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung Die Unternehmung wird erst zur juristischen Person (juristische Personen erlangen ihre Rechtspersönlichkeit erst) mit dem Handelsregistereintrag. Aktiengesellschaft Kommanditaktiengesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kollektivgesellschaft nicht nach kaufmännischer Art geführt Genossenschaft Stiftungen Deklaratorische (feststellende) Wirkung Die Unternehmung entsteht rechtlich bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages, nicht erst beim Eintrag ins Handelsregister. Kollektivgesellschaft nach kaufmännischer Art geführt Kommanditgesellschaft Verein Zusammenfassung_Gesellschaftsrecht.docx 10

11 Firmenrecht Firma Name, unter dem die Unternehmung in der Öffentlichkeit bekannt ist. Firmenwahrheit und Firmenklarheit Die Firma muss der Wahrheit entsprechen und darf keine unrichtigen oder irreführenden Angaben enthalten. Zusätze müssen der näheren Bezeichnung der Unternehmung dienen. Firmenübertragbarkeit Bei einer Geschäftsübernahme darf die bisherige Firma nur mit Zustimmung des früheren Inhabers verwendet werden, und nur dann, wenn das Nachfolgeverhältnis durch einen Zusatz deutlich gemacht wird. Der neue Inhaber muss genannt werden. Firmenausschliesslichkeit Jede neue Firma muss sich von einer bereits bestehenden deutlich unterscheiden. Gesetz über gleich lautende Firmen: Einzelunternehmung/Kollektivgesellschaft: am gleichen Ort Aktiengesellschaften/Genossenschaften: in der gesamten Schweiz Markenschutz Beim Bundesamt für geistiges Eigentum lässt sich ein Firmenzeichen oder Signet (Marke) rechtlich schützen, sodass keine andere Firma die Marke als Firmenbezeichnung, in der Werbung oder als Briefpapier verwenden darf. Zusammenfassung_Gesellschaftsrecht.docx 11

12 Juristische oder natürliche Person? Als Personen im juristischen Sinn unterscheidet man zwischen zwei Gruppen: Den natürlichen Personen (=Privatpersonen) und den juristischen Personen. Das Merkmal sowohl natürlicher als auch juristischer Personen ist ihre Rechtsfähigkeit, d.h. sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten und können folglich selbst vor Gericht klagen (und verklagt werden). Juristische Personen Juristische Personen sind einfach ausgedrückt "Unternehmen". Zu den juristischen Personen zählen: Kapitalgesellschaften: o Aktiengesellschaften o Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) Genossenschaften Vereine Stiftungen Natürliche Personen Personengesellschaften o einfache Gesellschaften o Kollektivgesellschaften o Kommanditgesellschaften Zusammenfassung_Gesellschaftsrecht.docx 12

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