Statuten Gültig ab

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1 Statuten Gültig ab , Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel , Fax ,

2 I. Name, Sitz und Dauer Artikel 1 Unter dem Namen besteht eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft mit Sitz in Winterthur. Ihre Dauer ist unbestimmt. II. Zweck Artikel 2 Die Genossenschaft bezweckt die Führung einer Pensionskasse für Gewerbe, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zu Gunsten der ihr angeschlossenen Genossenschafter und deren Betriebsangehörigen. Sie kann zu diesem Zweck auch Grundeigentum erwerben. Die Genossenschaft verfolgt keine Gewinnabsicht. III. Mitgliedschaft Artikel 3 Mitglieder der Genossenschaft können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften werden. Artikel 4 Über den Eintritt entscheidet auf schriftliches Gesuch hin der Vorstand. Artikel 5 Mit der Aufnahme in die Genossenschaft anerkennt jedes Mitglied die Bestimmungen der Statuten sowie des Vorsorgereglements für sich als rechts-verbindlich. Artikel 6 Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Artikel 7 Genossenschafter, die den Statuten, Reglementen oder Genossenschaftsbeschlüssen zuwider handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. 1

3 Artikel 8 Die Mitgliedschaft erlischt im übrigen durch Tod und durch Auflösung der juristischen Personen und Handelsgesellschaften. Artikel 9 Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Versicherungsnehmer gemäss den Bestimmungen des Vorsorgereglements. IV. Finanzen Artikel 10 Die Einnahmen der Genossenschaft bestehen aus: 1. den jährlichen Versicherungsbeiträgen der Genossenschafter gemäss Vorsorgereglement 2. den Zinsen und Erträge aus dem Anlagevermögen 3. aus allfälligen Zuwendungen Die Generalversammlung kann im übrigen zur Deckung des laufenden Aufwandes der Genossenschaft jährliche Mitgliederbeiträge festsetzen. Artikel 11 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft ist einzig das Genossenschafts-vermögen haftbar. Jede persönliche Haftung der einzelnen Genossenschafts-mitglieder ist ausgeschlossen. V. Organisation Artikel 12 Die Organe der Genossenschaft sind: 1. Die Generalversammlung 2. Die Verwaltung, welche als Vorstand bezeichnet wird 3. Die Revisionsstelle 2

4 a) Die Generalversammlung Artikel Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Ihr obliegen folgende Aufgaben: 2. Festsetzung und Änderung der Statuten; 3. Beschlussfassung über die gesetzlich der GV vorbehaltenen Gegenstände; 4. Auflösung und Fusion der Genossenschaft; 5. Festlegung des Finanzierungssystems; 6. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel; 7. Erlass und Änderung von Reglementen; 8. Genehmigung der Jahresrechnung; 9. Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen; 10. Festlegung der Organisation der Vorsorgeeinrichtung; 11. Ausgestaltung des Rechnungswesens; 12. Sicherstellung der Information der Versicherten; 13. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter; 14. Ernennung und Abberufung des Vorstandes; 15. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle; 16. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer; 17. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung; 18. Periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung. 3

5 Artikel 14 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel in der ersten Hälfte des dem Geschäftsabschluss folgenden Jahres statt. Die Einladung hat schrift-lich an die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder wenn ein Zehntel der Mitglieder es verlangt. Vorbehalten bleiben Art. 881 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts. Artikel 15 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung, sofern die Versammlung nicht eine andere Abstimmungsart festlegt. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Artikel 16 Zur Beschlussfassung über Statutenänderungen sowie über die Auflösung und Fusion der Genossenschaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Genossenschafter erforderlich. Vorbehalten bleiben im weiteren die gesetzlichen Bestimmungen über die Erschwerung der Beschlussfassung gemäss Art. 889 des Schweizerischen Obligationenrechts. b) Der Vorstand Artikel 17 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens weiteren 5 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Artikel 18 Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach aussen und erledigt all diejenigen Geschäfte, welche nicht ausdrücklich gemäss Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Artikel 19 Der Vorstand zeichnet kollektiv. Artikel 20 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder dessen Stellvertreter so oft es die Geschäfte erfordern, sowie wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 4

6 Artikel 21 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Artikel 22 Der Vorstand ist berechtigt, die Geschäftsführung oder einzelne Teile derselben an eine oder mehrere Personen (Genossenschafter oder Dritte) zu übertragen. Dieser hat dem Vorstand jährlich Bericht zu erstatten. Der Vorstand erlässt die notwendigen Richtlinien für die Geschäftsführung. Artikel 23 Dem Vorstand obliegen insbesondere die Regelung der Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage, wobei hierfür angemessen Bericht zu erstatten ist, sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Genossenschaftern. c) Die Revisionsstelle Artikel 24 Die Generalversammlung wählt als Revisionsstelle für die Dauer von einem Jahr einen oder mehrere Revisoren. Die Revisoren brauchen nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein. Artikel 25 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung und die Alterskonten sowie die weiteren in Art. 52c BVG festgehaltenen Aufgaben und erstattet hierüber der Generalversammlung schriftlich Bericht. VI. Bekanntmachungen Artikel 26 Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen brieflich. Bekanntmachungen gegen aussen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. 5

7 VII. Allgemeine Bestimmungen Artikel 27 Soweit diese Statuten nichts anderes enthalten, gelten die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts. Artikel 28 Nach Auflösung der Genossenschaft führt der Vorstand die Liquidation durch. Er beachtet dabei die nachfolgenden Grundsätze: 1. Das gesamte vorhandene Genossenschaftskapital ist zunächst zur Deckung sämtlicher Ansprüche der Destinatäre der Pensionskasse zu verwenden. 2. Ein allfälliger Überschuss dient zunächst der Bezahlung aller übrigen Schulden der Genossenschaft. 3. Ein weiterer Überschuss fällt den Destinatären der Pensionskasse nach Massgabe ihrer Sparguthaben zu. Winterthur, 20. August

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