Statuten der OdA Bewegung und Gesundheit Dachverband der Bewegungsberufe Schweiz

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1 Statuten der OdA Bewegung und Gesundheit Dachverband der Bewegungsberufe Schweiz I. Name, Träger und Sitz Artikel 1 Name Unter dem Namen OdA Bewegung und Gesundheit Dachverband der Bewegungsberufe Schweiz - nachfolgend OdA BuG genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die OdA BuG ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Artikel 2 Träger und Sitz Die Oda BuG setzt sich zusammen aus Arbeitgeberverbänden und Verbänden der Bildungsorganisationen der Bewegungsbranche. Sitz und Gerichtsstand der OdA BuG befinden sich am Domizil der Geschäftsstelle. II. Zweck Artikel 3 Zweck Die OdA BuG versteht sich als Organisation der Arbeitswelt der Bewegungsbranche im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 und der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November Für die Definition der Bewegungsbranche der OdA Bewegung und Gesundheit gilt: Gesundheitswirksame Bewegungs- und Entspannungsangebote, die unter Anleitung und Betreuung an Einzelpersonen und Gruppen praktiziert werden, sind: a) Beratungsleistungen für gesundheitsfördernde Bewegung, Ernährung und Entspannung sowie lebensbegleitende, gesundheitswirksame Lebensstilveränderungen;

2 b) Das Entwickeln und Erstellen von Trainingsprogrammen für ein gerätegestütztes und/oder ein geräteunabhängiges Kraft-, Ausdauer-, Mobilisations- und sensomotorisches Training; c) Das Instruieren und Leiten von Trainingseinheiten in Bezug auf die Absatz e erwähnten Inhalte; d) Das Schulen von Körperwahrnehmung, Haltungsverbesserung und aktiver Entspannungsmassnahmen. e) Die Personen, welche in der Bewegungsbranche gemäss obiger Definition tätig sind, verfügen über folgende Handlungskompetenzen: a. Erkennung und Förderung von gesundem Lebensstil sowie individuelles Bewegungs- und Gesundheitscoaching mit Planung und Umsetzung; b. Erhebung von Daten, Ableitung der Ziele und Erstellung von Vorgehenskonzepten; c. Durchführung, Auswertung und Anpassung von bewegungsorientierten Vorgehenskonzepten; d. Kommunikation mit Kunden/Kundinnen und Einhaltung betrieblicher Prozesse; e. Beratung zu Produkten und Dienstleistungen und der Verkauf derselben; f. Ausführung betrieblicher Administration unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen; g. Erhaltung von Sauberkeit, Funktionalität, Ökologie und Sicherheit der Arbeitsumgebung; h. Erweiterte Körper- und Bewegungskompetenz; i. Gerätegestützte und unabhängige Bewegungskompetenz; j. Trainings- und Bewegungsprogramme entwickeln und durchführen; Die OdA BuG bringt als Netzwerk für Berufsbildung der Bewegungsbranche die ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt als Akteure zusammen. Die OdA BuG bildet das Netzwerk für Berufsbildung in der Verbundpartnerschaft mit Bund und Kantonen. III. Ziel und Aufgaben Artikel 4 Ziel Die OdA BuG verfolgt nachstehende Ziele: - Übernahme der Aufgaben einer Organisation der Arbeitswelt entsprechend dem Berufsbildungsgesetz und weiterer bildungspolitischer Aufgaben - Förderung und Sicherung des Berufsnachwuchses in der Bewegungsbranche - Entwicklung der Berufsabschlüsse im Berufsfeld Bewegungs- und Gesundheitsförderung gemäss den Bedürfnissen der Branche und unter Einbezug landesweiter Finanzierungsregelungen - Entwicklung und Überprüfung von Qualifikationsverfahren für die Berufsabschlüsse - Sicherung von Qualitätsstandards der beruflichen Grund- und Weiterbildung

3 - Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder in berufspolitischen Themen - Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Berufsbildungsbehörden, dem Bund und den Kantonen - Koordination und Gestaltung der Beziehung zu anderen Berufen Artikel 5 Aufgaben Die OdA BuG zeichnet für sämtliche Aktivitäten verantwortlich, die aus rechtlichen, berufspolitischen, ethischen, ökonomischen und organisatorischen Gründen als Organisation der Arbeitswelt zu tätigen oder zu steuern sind. Die OdA BuG nimmt insbesondere untenstehende Aufgaben wahr: - Entwicklung der Berufsbilder und Berufsprofile für die Bewegungsbranche - Organisation, Durchführung und Weiterentwicklung der beruflichen Grundbildung in Zusammenarbeit mit dem Bund und den Kantonen - Koordination des berufskundlichen Unterrichts im föderalistischen Bildungssystem - Neu- und Weiterentwicklung der Lehrpläne EFZ - Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse - Durchführung der Lehrabschlussprüfungen in Zusammenarbeit mit den Kantonen - Neu- und Weiterentwicklung der Fachausweise und Diplome - Regelung der Durchführung von Qualifikationsverfahren aller vom SBFI anerkannten Berufsabschlüsse der Bewegungsbranche (Definition in Art. 3) - Sicherung der beruflichen Weiterbildung unter laufender Anpassung an den Markt - Definition und Abgrenzung des Berufsfeldes Bewegung und Gesundheit - Erstellung und Pflege einer Kompetenzmatrix des Berufsfeldes Bewegung und Gesundheit - Erarbeitung und Umsetzung von wirkungsvollen Massnahmen zur nachhaltigen Stärkung der Berufsbilder der Branche - Erstellung didaktischer Lehr- und Lernmittel und weiterer Bildungsunterlagen - Führung eines Registers über die Organisationen und Personen in der Bewegungsbranche - Führung des Berufsbildungsfonds der Bewegungsbranche gemäss Art. 60 BBG - Kommunikation gegenüber dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI IV. Mitgliedschaft Artikel 6 Mitglieder Die OdA BuG verfügt über folgende Mitgliederkategorien: Aktivmitglieder, Kategorien A und B Passivmitglieder Gönnermitglieder

4 Artikel 6.1 Aktivmitglieder Die Aktivmitglieder der OdA BuG sind in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie A: Arbeitgeberverbände der Bewegungsbranche Mitgliedschaftsberechtigt in der OdA BuG sind Arbeitgeberverbände, in welchen Berufsfachleute oder Unternehmen der Bewegungsbranche tätig sind und als Dienstleister innerhalb des Berufsfeldes Bewegung und Gesundheit gesundheitswirksame Bewegung anbieten. Arbeitgeberverbände müssen mindestens 200 Unternehmungen (Einzelfirmen, Kollektivfirmen, GmbH, AG, Verein), die im Berufsfeld des Berufsbildungsfonds tätig sind, vertreten. Der Nachweis, wie ein Unternehmen definiert wird, richtet sich nach den gleichen Kriterien, welche für die Unterstellung unter den Berufsbildungsfonds gelten (Gemäss Richtlinien des SBFI). Kategorie B: Verbände von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen Mitgliedschaftsberechtigt sind Verbände von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen, die in der Schweiz Aus- und Weiterbildungen, ausgerichtet auf die von der OdA BuG erarbeiteten Berufsprofile, Prüfungsreglemente und Wegleitungen, anbieten oder auf einen von der OdA BuG getragenen Berufsabschluss vorbereiten. Artikel 6.2 Passivmitglieder Passivmitglieder können juristische oder natürliche Personen sein, die den Zweck und die Aufgaben der OdA mit einem Passivmitgliederbeitrag unterstützen. Passivmitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, verfügen aber über ein Antragsrecht an der Delegiertenversammlung. Artikel 6.3 Gönnermitglieder Gönner sind juristische oder natürliche Personen, die den Zweck und die Aufgaben der OdA mit einem Gönnerbeitrag unterstützen. Gönner bezahlen einen Gönnerbeitrag. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, können aber als Gäste an der Delegiertenversammlung teilnehmen. Artikel 7 Aufnahme Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Aufnahmegesuches, das an die Geschäftsstelle zu richten ist. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Eine Nichtaufnahme ist zu begründen. Abgewiesene Mitglieder haben ein Rekursrecht an die Delegiertenversammlung. Der Rekurs muss 30 Tage nach Erhalt des Entscheids schriftlich und mit einer Begründung an der Geschäftsstelle der OdA BuG eingereicht werden. Die Behandlung des Rekurses erfolgt an der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung, die endgültig entscheidet.

5 Artikel 8 Ausschluss Der Vorstand kann auf Antrag mindestens eines Mitgliedes einen Ausschluss beschliessen. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der OdA Bewegung und Gesundheit nicht nachkommen oder deren Verhalten mit dem Zweck und den Zielsetzungen des Vereins im Widerspruch stehen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist zu begründen. Ein Rekurs kann an die Delegiertenversammlung gestellt werden. Artikel 9 Austritt Ein Austritt ist jeweils auf Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Anzeigefrist möglich. Artikel 10 Folgen eines Ausschlusses oder eines Austritts Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Artikel 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder wahren die Interessen der OdA BuG und setzen die gefassten Beschlüsse um. Die Statuten sind für alle Mitglieder verbindlich. V. Organe Artikel 12 Organe Die Organe der OdA BuG sind: - die Delegiertenversammlung - der Vorstand - die Fondskommission - die Geschäftsstelle - die unabhängige, externe Revisionsstelle Artikel 13 Delegiertenversammlung Artikel 13.1 Delegierte Jedes Mitglied bestimmt mind. eine natürliche Person als Delegierte/n. Für Delegierte kann eine Vertretung bestimmt werden. Eine Vertretung durch ein anderes Mitglied der OdA BuG ist jedoch ausgeschlossen. Artikel 13.2 Einberufung und Traktandierung 1 Der Vorstand beruft jährlich im Laufe des ersten halben Kalenderjahres eine ordentliche DV ein. 2 Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche DV einberufen. 3 Ein Fünftel der Mitglieder kann unter Angabe bestimmt umschriebener Traktanden jederzeit verlangen, dass der Vorstand eine ausserordentliche DV einberuft. 4 Für die Einberufung von Delegiertenversammlungen hat der Vorstand folgende Termine einzuhalten:

6 60 Tage vorher: Einberufung / Traktandenliste 45 Tage vorher: Anträge der Mitglieder max. eine A4-Seite 30 Tage vorher: Einladung mit Beilage zur Traktandenliste Artikel 13.4 Aufgaben der Delegiertenversammlung Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung - Genehmigung des Jahresbudgets - Entscheid über Geschäfte nach Vorlage durch den Vorstand - Wahl des Präsidiums - Wahl der Vorstandsmitglieder - Wahl der unabhängigen, externen Revisionsstelle - Änderung der Statuten - Erlass von Reglementen und Verordnungen - Festlegung der Entschädigung von Organen - Festlegung der Mitgliedschaftsbelange - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Beschlussfassung über die Auflösung der OdA BuG Artikel 13.5 Stimmenverhältnisse Jedes Mitglied kann nur in einer Mitgliederkategorie Mitglied sein. Die Stimmverteilung für die Mitgliederkategorien A und B an der DV ergibt sich aus Anhang 1 zu den Statuten der OdA Bewegung und Gesundheit. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht, verfügen aber über ein Antragsrecht an der Delegiertenversammlung. Gönnermitglieder haben kein Stimmund Wahlrecht, können aber als Gäste an der DV teilnehmen. Artikel 13.6 Beschlüsse und Wahlen Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde und wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Verbandes anwesend sind. 3. Für Statutenänderung ist eine Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. 4 Beschlüsse werden mit dem relativen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 5 Für eine gültige Wahl muss im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden. Im folgenden Wahlgang entscheidet das relative Mehr. 6 Bei Stimmengleichheit in Sachfragen entscheidet der Vorsitzende, Wahlen werden geheim wiederholt. 7 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen. Mit einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen kann geheime Wahl oder Abstimmung verlangt werden. Über die Beschlüsse der DV wird Protokoll geführt.

7 Artikel 13.7 Versammlungsleitung Der/die PräsidentIn leitet die DV und führt den Vorsitz. Er/sie kann sich durch den/die VizepräsidentIn vertreten lassen. Der/die Vorsitzende als auch die Vorstandsmitglieder verfügen über keine Stimmrechte an der DV, es sei denn sie sind von einem Mitglied als delegierte Person bestimmt worden. Artikel 14 Vorstand Artikel 14.1 Zusammensetzung Mitglied des Vorstandes können Personen werden, die den Aktivmitglieder- Organisationen angehören. Der Vorstand besteht aus mind. drei von der DV gewählten Mitgliedern. Mind. ein Mitglied im Vorstand muss eine Organisation repräsentieren, die Mitglieder aus allen drei Sprachregionen vorweist. Mitglieder der Kategorien A und B haben Anrecht auf je 1 Sitz. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Artikel 14.2 Aufgaben und Kompetenzen Der Vorstand erledigt sämtliche Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht in die Kompetenz der DV fallen, so insbesondere: - Rechenschaftsablegung seiner Tätigkeiten gegenüber der DV - Leitung der laufenden Geschäfte - Führung einer Geschäftsstelle - Vertretung der OdA BuG nach aussen - Beantragung zur Reglementierung von Bildungslehrgängen gegenüber kantonalen und eidgenössischen Behörden und privaten Institutionen oder Organisationen - Einberufung der Delegiertenversammlung - Erstellung von Jahresbericht (inkl. Tätigkeitsbericht), Jahresrechnung und Budget - Vermögensverwaltung des Verbandes - Erstellung sämtlicher notwendiger Führungsinstrumente und Funktionsbeschreibungen - Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen beauftragen und Kommissionen oder einen Beirat einsetzen Artikel 14.3 Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, Wiederwahlen sind möglich. Bei Ersatzwahlen wird das neue Vorstandsmitglied für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt. Artikel 14.4 Einberufung und Beschlussfassung Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des/der PräsidentIn. Eine Einberufung kann von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet das einfache Mehr. Der/die PräsidentIn stimmt mit. Ihm/ihr obliegt der Stichentscheid. Beschlüsse auf dem Zirkularweg bedürfen der Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder. Artikel 14.5 Unterschriftenregelung Für wichtige Belange ist eine Doppelunterschrift erforderlich. Für spezielle Geschäfte kann der Vorstand die Unterzeichnungsberechtigung delegieren.

8 Artikel 15 Revisionsstelle Für die Rechnungsrevision wählt die Delegiertenversammlung ein unabhängiges, externes Revisionsorgan. Dieses prüft die von der Geschäftsstelle vorgelegte Rechnung und Buchführung für jedes Geschäftsjahr. Es erstattet der ordentlichen DV über seine Prüfung schriftlich Bericht. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Es besteht die Möglichkeit der Wiederwahl. Artikel 16 Geschäftsstelle Artikel 16.1 Besetzung Für die Erledigung der laufenden Verbandsgeschäfte unterhält der Vorstand eine Geschäftsstelle. Artikel 16.2 Aufgaben Über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Geschäftsstelle erlässt der Vorstand Reglemente und Verträge. Artikel 17 Finanzen Artikel 17.1 Einkünfte Die Verbandseinkünfte bestehen aus: - Mitgliederbeiträgen - Allfälligen Subventionen von Bund und Kantonen, insbesondere zur beruflichen Qualitätssicherung, Grund-, Weiter- und Fortbildung - Berufsbildungsfonds - Gönnerbeiträge - weiteren Einnahmen Artikel 17.2 Haftung - Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. - Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. - Die Jahresbeiträge für Mitglieder werden jährlich durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens CHF für Aktivmitglieder und CHF für Passivmitglieder. VI. Schlussbestimmungen Artikel 18 Auflösung des Verbandes Die Auflösung des Verbandes kann nur an einer DV mit einem 2/3 Mehr der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Artikel 19 Bei Auflösung des Verbandes wird das Vermögen nach Begleichung aller Verpflichtungen im Verhältnis der bisher geleisteten Beitragszahlungen unter den Mitgliedern aufgeteilt oder einer Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zugeführt. Die DV hat hierüber Beschluss zu fassen.

9 Artikel 20 Verhältnis Statuten zum Gesetz Soweit die Statuten der OdA Bewegung und Gesundheit für spezielle Belange keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Gesetzesbestimmungen gemäss Art. 63 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind zwingend. Artikel 21 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 4. September genehmigt und per sofort in Kraft gesetzt. Zürich, 4. September 2018 Co-Präsidentin Christine Grämiger Co-Präsident Claude Ammann

10 Anhang 1 zu den Statuten der OdA Bewegung und Gesundheit Der Anhang 1 ist integrierender Bestandteil der Statuten der OdA Bewegung und Gesundheit. Artikel 13.5 Stimmenverhältnisse Die Mitglieder entsenden mindestens einen Delegierten an die DV. Die Delegiertenstimmen werden den Mitgliedern entsprechend unten stehenden Kriterien und Berechnungsbeispielen zugeteilt. Kategorie A: Arbeitgeberverbände der Bewegungsbranche Anzahl der vertretenen iuristischen Unternehmungen (AG, GmbH, Kollektivgesellschaft, Einzelfirma, Verein) = Anzahl Stimmen Der Nachweis, wie ein Unternehmen definiert wird, richtet sich nach den gleichen Kriterien, welche für die Unterstellung unter den Berufsbildungsfonds gelten (Gemäss Richtlinien des SBFI). Auf Verlangen des Vorstandes müssen die Arbeitgeberverbände den Nachweis erbringen, welche Unternehmungen sie vertreten (schriftliche Beitrittserklärung). Kategorie B: Verbände von Aus- und Weiterbildungsorganisationen der Bewegungsbranche Anzahl der vertretenen Ausbildungsinstitutionen = Anzahl Stimmen Mitglieder können nur 1 Kategorie zugeteilt werden. Bei einer Neuaufnahme entscheidet der Vorstand über die Zuteilung in eine in den Statuten vorhergesehene Kategorie. Bei Abstimmungen entscheidet, unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen, das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Sofern ein Mitglied mit dem einfachen Mehr 51 % oder mehr der Stimmen hat, kann es allein keine Entscheide an der Delegiertenversammlung genehmigen lassen. In diesem Falle braucht es noch die Zustimmung eines weiteren Mitgliedes.

11 Nachweis der von den Mitgliedern vertretenen Unternehmungen per 31. Dezember 2017 Mitglied Unternehmungen (iur. Einheiten) Total Stimmen Berufsverband für Gesundheit und Bewegung BGB % Schweizerischer Verband der Bildungsorganisation SVBO % Schweizerischer Fitness- und Gesundheitscenter Verband SFGV % Total

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