Statuten der OdA Bewegung und Gesundheit Dachverband der Bewegungsberufe Schweiz
|
|
- Ingeborg Pfeiffer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Statuten der OdA Bewegung und Gesundheit Dachverband der Bewegungsberufe Schweiz I. Name, Träger und Sitz Artikel 1 Name Unter dem Namen OdA Bewegung und Gesundheit Dachverband der Bewegungsberufe Schweiz - nachfolgend OdA BuG genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die OdA BuG ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Artikel 2 Träger und Sitz Die Oda BuG setzt sich zusammen aus Arbeitgeberverbänden und Verbänden der Bildungsorganisationen der Bewegungsbranche. Sitz und Gerichtsstand der OdA BuG befinden sich am Domizil der Geschäftsstelle. II. Zweck Artikel 3 Zweck Die OdA BuG versteht sich als Organisation der Arbeitswelt der Bewegungsbranche im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 und der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November Für die Definition der Bewegungsbranche der OdA Bewegung und Gesundheit gilt: Gesundheitswirksame Bewegungs- und Entspannungsangebote, die unter Anleitung und Betreuung an Einzelpersonen und Gruppen praktiziert werden, sind: a) Beratungsleistungen für gesundheitsfördernde Bewegung, Ernährung und Entspannung sowie lebensbegleitende, gesundheitswirksame Lebensstilveränderungen;
2 b) Das Entwickeln und Erstellen von Trainingsprogrammen für ein gerätegestütztes und/oder ein geräteunabhängiges Kraft-, Ausdauer-, Mobilisations- und sensomotorisches Training; c) Das Instruieren und Leiten von Trainingseinheiten in Bezug auf die Absatz e erwähnten Inhalte; d) Das Schulen von Körperwahrnehmung, Haltungsverbesserung und aktiver Entspannungsmassnahmen. e) Die Personen, welche in der Bewegungsbranche gemäss obiger Definition tätig sind, verfügen über folgende Handlungskompetenzen: a. Erkennung und Förderung von gesundem Lebensstil sowie individuelles Bewegungs- und Gesundheitscoaching mit Planung und Umsetzung; b. Erhebung von Daten, Ableitung der Ziele und Erstellung von Vorgehenskonzepten; c. Durchführung, Auswertung und Anpassung von bewegungsorientierten Vorgehenskonzepten; d. Kommunikation mit Kunden/Kundinnen und Einhaltung betrieblicher Prozesse; e. Beratung zu Produkten und Dienstleistungen und der Verkauf derselben; f. Ausführung betrieblicher Administration unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen; g. Erhaltung von Sauberkeit, Funktionalität, Ökologie und Sicherheit der Arbeitsumgebung; h. Erweiterte Körper- und Bewegungskompetenz; i. Gerätegestützte und unabhängige Bewegungskompetenz; j. Trainings- und Bewegungsprogramme entwickeln und durchführen; Die OdA BuG bringt als Netzwerk für Berufsbildung der Bewegungsbranche die ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt als Akteure zusammen. Die OdA BuG bildet das Netzwerk für Berufsbildung in der Verbundpartnerschaft mit Bund und Kantonen. III. Ziel und Aufgaben Artikel 4 Ziel Die OdA BuG verfolgt nachstehende Ziele: - Übernahme der Aufgaben einer Organisation der Arbeitswelt entsprechend dem Berufsbildungsgesetz und weiterer bildungspolitischer Aufgaben - Förderung und Sicherung des Berufsnachwuchses in der Bewegungsbranche - Entwicklung der Berufsabschlüsse im Berufsfeld Bewegungs- und Gesundheitsförderung gemäss den Bedürfnissen der Branche und unter Einbezug landesweiter Finanzierungsregelungen - Entwicklung und Überprüfung von Qualifikationsverfahren für die Berufsabschlüsse - Sicherung von Qualitätsstandards der beruflichen Grund- und Weiterbildung
3 - Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder in berufspolitischen Themen - Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Berufsbildungsbehörden, dem Bund und den Kantonen - Koordination und Gestaltung der Beziehung zu anderen Berufen Artikel 5 Aufgaben Die OdA BuG zeichnet für sämtliche Aktivitäten verantwortlich, die aus rechtlichen, berufspolitischen, ethischen, ökonomischen und organisatorischen Gründen als Organisation der Arbeitswelt zu tätigen oder zu steuern sind. Die OdA BuG nimmt insbesondere untenstehende Aufgaben wahr: - Entwicklung der Berufsbilder und Berufsprofile für die Bewegungsbranche - Organisation, Durchführung und Weiterentwicklung der beruflichen Grundbildung in Zusammenarbeit mit dem Bund und den Kantonen - Koordination des berufskundlichen Unterrichts im föderalistischen Bildungssystem - Neu- und Weiterentwicklung der Lehrpläne EFZ - Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse - Durchführung der Lehrabschlussprüfungen in Zusammenarbeit mit den Kantonen - Neu- und Weiterentwicklung der Fachausweise und Diplome - Regelung der Durchführung von Qualifikationsverfahren aller vom SBFI anerkannten Berufsabschlüsse der Bewegungsbranche (Definition in Art. 3) - Sicherung der beruflichen Weiterbildung unter laufender Anpassung an den Markt - Definition und Abgrenzung des Berufsfeldes Bewegung und Gesundheit - Erstellung und Pflege einer Kompetenzmatrix des Berufsfeldes Bewegung und Gesundheit - Erarbeitung und Umsetzung von wirkungsvollen Massnahmen zur nachhaltigen Stärkung der Berufsbilder der Branche - Erstellung didaktischer Lehr- und Lernmittel und weiterer Bildungsunterlagen - Führung eines Registers über die Organisationen und Personen in der Bewegungsbranche - Führung des Berufsbildungsfonds der Bewegungsbranche gemäss Art. 60 BBG - Kommunikation gegenüber dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI IV. Mitgliedschaft Artikel 6 Mitglieder Die OdA BuG verfügt über folgende Mitgliederkategorien: Aktivmitglieder, Kategorien A und B Passivmitglieder Gönnermitglieder
4 Artikel 6.1 Aktivmitglieder Die Aktivmitglieder der OdA BuG sind in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie A: Arbeitgeberverbände der Bewegungsbranche Mitgliedschaftsberechtigt in der OdA BuG sind Arbeitgeberverbände, in welchen Berufsfachleute oder Unternehmen der Bewegungsbranche tätig sind und als Dienstleister innerhalb des Berufsfeldes Bewegung und Gesundheit gesundheitswirksame Bewegung anbieten. Arbeitgeberverbände müssen mindestens 200 Unternehmungen (Einzelfirmen, Kollektivfirmen, GmbH, AG, Verein), die im Berufsfeld des Berufsbildungsfonds tätig sind, vertreten. Der Nachweis, wie ein Unternehmen definiert wird, richtet sich nach den gleichen Kriterien, welche für die Unterstellung unter den Berufsbildungsfonds gelten (Gemäss Richtlinien des SBFI). Kategorie B: Verbände von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen Mitgliedschaftsberechtigt sind Verbände von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen, die in der Schweiz Aus- und Weiterbildungen, ausgerichtet auf die von der OdA BuG erarbeiteten Berufsprofile, Prüfungsreglemente und Wegleitungen, anbieten oder auf einen von der OdA BuG getragenen Berufsabschluss vorbereiten. Artikel 6.2 Passivmitglieder Passivmitglieder können juristische oder natürliche Personen sein, die den Zweck und die Aufgaben der OdA mit einem Passivmitgliederbeitrag unterstützen. Passivmitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, verfügen aber über ein Antragsrecht an der Delegiertenversammlung. Artikel 6.3 Gönnermitglieder Gönner sind juristische oder natürliche Personen, die den Zweck und die Aufgaben der OdA mit einem Gönnerbeitrag unterstützen. Gönner bezahlen einen Gönnerbeitrag. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, können aber als Gäste an der Delegiertenversammlung teilnehmen. Artikel 7 Aufnahme Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Aufnahmegesuches, das an die Geschäftsstelle zu richten ist. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Eine Nichtaufnahme ist zu begründen. Abgewiesene Mitglieder haben ein Rekursrecht an die Delegiertenversammlung. Der Rekurs muss 30 Tage nach Erhalt des Entscheids schriftlich und mit einer Begründung an der Geschäftsstelle der OdA BuG eingereicht werden. Die Behandlung des Rekurses erfolgt an der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung, die endgültig entscheidet.
5 Artikel 8 Ausschluss Der Vorstand kann auf Antrag mindestens eines Mitgliedes einen Ausschluss beschliessen. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der OdA Bewegung und Gesundheit nicht nachkommen oder deren Verhalten mit dem Zweck und den Zielsetzungen des Vereins im Widerspruch stehen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist zu begründen. Ein Rekurs kann an die Delegiertenversammlung gestellt werden. Artikel 9 Austritt Ein Austritt ist jeweils auf Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Anzeigefrist möglich. Artikel 10 Folgen eines Ausschlusses oder eines Austritts Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Artikel 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder wahren die Interessen der OdA BuG und setzen die gefassten Beschlüsse um. Die Statuten sind für alle Mitglieder verbindlich. V. Organe Artikel 12 Organe Die Organe der OdA BuG sind: - die Delegiertenversammlung - der Vorstand - die Fondskommission - die Geschäftsstelle - die unabhängige, externe Revisionsstelle Artikel 13 Delegiertenversammlung Artikel 13.1 Delegierte Jedes Mitglied bestimmt mind. eine natürliche Person als Delegierte/n. Für Delegierte kann eine Vertretung bestimmt werden. Eine Vertretung durch ein anderes Mitglied der OdA BuG ist jedoch ausgeschlossen. Artikel 13.2 Einberufung und Traktandierung 1 Der Vorstand beruft jährlich im Laufe des ersten halben Kalenderjahres eine ordentliche DV ein. 2 Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche DV einberufen. 3 Ein Fünftel der Mitglieder kann unter Angabe bestimmt umschriebener Traktanden jederzeit verlangen, dass der Vorstand eine ausserordentliche DV einberuft. 4 Für die Einberufung von Delegiertenversammlungen hat der Vorstand folgende Termine einzuhalten:
6 60 Tage vorher: Einberufung / Traktandenliste 45 Tage vorher: Anträge der Mitglieder max. eine A4-Seite 30 Tage vorher: Einladung mit Beilage zur Traktandenliste Artikel 13.4 Aufgaben der Delegiertenversammlung Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung - Genehmigung des Jahresbudgets - Entscheid über Geschäfte nach Vorlage durch den Vorstand - Wahl des Präsidiums - Wahl der Vorstandsmitglieder - Wahl der unabhängigen, externen Revisionsstelle - Änderung der Statuten - Erlass von Reglementen und Verordnungen - Festlegung der Entschädigung von Organen - Festlegung der Mitgliedschaftsbelange - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Beschlussfassung über die Auflösung der OdA BuG Artikel 13.5 Stimmenverhältnisse Jedes Mitglied kann nur in einer Mitgliederkategorie Mitglied sein. Die Stimmverteilung für die Mitgliederkategorien A und B an der DV ergibt sich aus Anhang 1 zu den Statuten der OdA Bewegung und Gesundheit. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht, verfügen aber über ein Antragsrecht an der Delegiertenversammlung. Gönnermitglieder haben kein Stimmund Wahlrecht, können aber als Gäste an der DV teilnehmen. Artikel 13.6 Beschlüsse und Wahlen Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde und wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Verbandes anwesend sind. 3. Für Statutenänderung ist eine Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. 4 Beschlüsse werden mit dem relativen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 5 Für eine gültige Wahl muss im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden. Im folgenden Wahlgang entscheidet das relative Mehr. 6 Bei Stimmengleichheit in Sachfragen entscheidet der Vorsitzende, Wahlen werden geheim wiederholt. 7 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen. Mit einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen kann geheime Wahl oder Abstimmung verlangt werden. Über die Beschlüsse der DV wird Protokoll geführt.
7 Artikel 13.7 Versammlungsleitung Der/die PräsidentIn leitet die DV und führt den Vorsitz. Er/sie kann sich durch den/die VizepräsidentIn vertreten lassen. Der/die Vorsitzende als auch die Vorstandsmitglieder verfügen über keine Stimmrechte an der DV, es sei denn sie sind von einem Mitglied als delegierte Person bestimmt worden. Artikel 14 Vorstand Artikel 14.1 Zusammensetzung Mitglied des Vorstandes können Personen werden, die den Aktivmitglieder- Organisationen angehören. Der Vorstand besteht aus mind. drei von der DV gewählten Mitgliedern. Mind. ein Mitglied im Vorstand muss eine Organisation repräsentieren, die Mitglieder aus allen drei Sprachregionen vorweist. Mitglieder der Kategorien A und B haben Anrecht auf je 1 Sitz. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Artikel 14.2 Aufgaben und Kompetenzen Der Vorstand erledigt sämtliche Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht in die Kompetenz der DV fallen, so insbesondere: - Rechenschaftsablegung seiner Tätigkeiten gegenüber der DV - Leitung der laufenden Geschäfte - Führung einer Geschäftsstelle - Vertretung der OdA BuG nach aussen - Beantragung zur Reglementierung von Bildungslehrgängen gegenüber kantonalen und eidgenössischen Behörden und privaten Institutionen oder Organisationen - Einberufung der Delegiertenversammlung - Erstellung von Jahresbericht (inkl. Tätigkeitsbericht), Jahresrechnung und Budget - Vermögensverwaltung des Verbandes - Erstellung sämtlicher notwendiger Führungsinstrumente und Funktionsbeschreibungen - Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen beauftragen und Kommissionen oder einen Beirat einsetzen Artikel 14.3 Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, Wiederwahlen sind möglich. Bei Ersatzwahlen wird das neue Vorstandsmitglied für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt. Artikel 14.4 Einberufung und Beschlussfassung Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des/der PräsidentIn. Eine Einberufung kann von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet das einfache Mehr. Der/die PräsidentIn stimmt mit. Ihm/ihr obliegt der Stichentscheid. Beschlüsse auf dem Zirkularweg bedürfen der Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder. Artikel 14.5 Unterschriftenregelung Für wichtige Belange ist eine Doppelunterschrift erforderlich. Für spezielle Geschäfte kann der Vorstand die Unterzeichnungsberechtigung delegieren.
8 Artikel 15 Revisionsstelle Für die Rechnungsrevision wählt die Delegiertenversammlung ein unabhängiges, externes Revisionsorgan. Dieses prüft die von der Geschäftsstelle vorgelegte Rechnung und Buchführung für jedes Geschäftsjahr. Es erstattet der ordentlichen DV über seine Prüfung schriftlich Bericht. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Es besteht die Möglichkeit der Wiederwahl. Artikel 16 Geschäftsstelle Artikel 16.1 Besetzung Für die Erledigung der laufenden Verbandsgeschäfte unterhält der Vorstand eine Geschäftsstelle. Artikel 16.2 Aufgaben Über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Geschäftsstelle erlässt der Vorstand Reglemente und Verträge. Artikel 17 Finanzen Artikel 17.1 Einkünfte Die Verbandseinkünfte bestehen aus: - Mitgliederbeiträgen - Allfälligen Subventionen von Bund und Kantonen, insbesondere zur beruflichen Qualitätssicherung, Grund-, Weiter- und Fortbildung - Berufsbildungsfonds - Gönnerbeiträge - weiteren Einnahmen Artikel 17.2 Haftung - Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. - Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. - Die Jahresbeiträge für Mitglieder werden jährlich durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens CHF für Aktivmitglieder und CHF für Passivmitglieder. VI. Schlussbestimmungen Artikel 18 Auflösung des Verbandes Die Auflösung des Verbandes kann nur an einer DV mit einem 2/3 Mehr der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Artikel 19 Bei Auflösung des Verbandes wird das Vermögen nach Begleichung aller Verpflichtungen im Verhältnis der bisher geleisteten Beitragszahlungen unter den Mitgliedern aufgeteilt oder einer Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zugeführt. Die DV hat hierüber Beschluss zu fassen.
9 Artikel 20 Verhältnis Statuten zum Gesetz Soweit die Statuten der OdA Bewegung und Gesundheit für spezielle Belange keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Gesetzesbestimmungen gemäss Art. 63 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind zwingend. Artikel 21 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 4. September genehmigt und per sofort in Kraft gesetzt. Zürich, 4. September 2018 Co-Präsidentin Christine Grämiger Co-Präsident Claude Ammann
10 Anhang 1 zu den Statuten der OdA Bewegung und Gesundheit Der Anhang 1 ist integrierender Bestandteil der Statuten der OdA Bewegung und Gesundheit. Artikel 13.5 Stimmenverhältnisse Die Mitglieder entsenden mindestens einen Delegierten an die DV. Die Delegiertenstimmen werden den Mitgliedern entsprechend unten stehenden Kriterien und Berechnungsbeispielen zugeteilt. Kategorie A: Arbeitgeberverbände der Bewegungsbranche Anzahl der vertretenen iuristischen Unternehmungen (AG, GmbH, Kollektivgesellschaft, Einzelfirma, Verein) = Anzahl Stimmen Der Nachweis, wie ein Unternehmen definiert wird, richtet sich nach den gleichen Kriterien, welche für die Unterstellung unter den Berufsbildungsfonds gelten (Gemäss Richtlinien des SBFI). Auf Verlangen des Vorstandes müssen die Arbeitgeberverbände den Nachweis erbringen, welche Unternehmungen sie vertreten (schriftliche Beitrittserklärung). Kategorie B: Verbände von Aus- und Weiterbildungsorganisationen der Bewegungsbranche Anzahl der vertretenen Ausbildungsinstitutionen = Anzahl Stimmen Mitglieder können nur 1 Kategorie zugeteilt werden. Bei einer Neuaufnahme entscheidet der Vorstand über die Zuteilung in eine in den Statuten vorhergesehene Kategorie. Bei Abstimmungen entscheidet, unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen, das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Sofern ein Mitglied mit dem einfachen Mehr 51 % oder mehr der Stimmen hat, kann es allein keine Entscheide an der Delegiertenversammlung genehmigen lassen. In diesem Falle braucht es noch die Zustimmung eines weiteren Mitgliedes.
11 Nachweis der von den Mitgliedern vertretenen Unternehmungen per 31. Dezember 2017 Mitglied Unternehmungen (iur. Einheiten) Total Stimmen Berufsverband für Gesundheit und Bewegung BGB % Schweizerischer Verband der Bildungsorganisation SVBO % Schweizerischer Fitness- und Gesundheitscenter Verband SFGV % Total
Statuten des Clubs Nothveststein 1238
Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrStatuten micropark Pilatus
Statuten micropark Pilatus Kapitel 1 Name, Zweck und Sitz Artikel 1 Name, Zweck Unter dem Namen micropark Pilatus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht
MehrStatuten der OdAS-SH. Inhalt. 1. Name, Sitz, Zweck Art. 1. Name, Sitz Art. 2. Zweck
Statuten der OdAS-SH Inhalt 1. Name, Sitz, Zweck Art. 1. Name, Sitz Art. 2. Zweck 2. Mitgliedschaft Art. 3. Mitglieder Art. 4. Aufnahme Art. 5. Mitgliederbeiträge Art. 6. Austritt Art. 7. Ausschluss 3.
MehrStatuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e
Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau A u s g a b e 2 0 0 8 1 Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau Einfachheitshalber wird in diesen Statuten auf weibliche Textformen verzichtet. I. Name,
MehrVerein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014
Verein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014 Im Statutentext werden folgende Abkürzungen verwendet: MV für Mitgliederversammlung RS für Revisionsstelle VS für Vorstand
MehrUnter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.
I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Art. 2 Der Verein bezweckt die Aktivierung von Gesundheitsförderung (GF) und Suchtprävention
MehrUnter dem Namen "Säntisblick" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, mit Sitz in Herisau.
Vereinsstatuten Art. Name, Sitz Unter dem Namen "Säntisblick" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, mit Sitz in Herisau. Art. Patronat Der Verein steht unter dem Patronat der Appenzellischen Gemeinnützigen
MehrStatuten. Inhalt. Impulsis Statuten erstellt am/von geprüft am/von freigegeben am/von Version 0.0 / / /Vorstand Version 0.
Inhalt I. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeit... 2 Artikel 1 Name... 2 Artikel 2 Sitz... 2 Artikel 3 Sozialer Zweck und Steuerbefreiung... 2 Artikel 4 Tätigkeit... 2 II. Mittel... 2 Artikel 5 Zusammensetzung
MehrStatuten des Vereins Swiss Physics Olympiad (SwissPhO)
Statuten des Vereins Swiss Physics Olympiad (SwissPhO) Revision 28.11.2009 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Unter dem Namen "Swiss Physics Olympiad" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen
MehrStatuten. Collective
Statuten Collective Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Rechtsform, Name und Sitz Unter dem Namen Collective besteht ein nicht gewinnorientierter, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrVereinsstatuten FerienSpass Rickenbach
Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach A Allgemeines Name und Sitz Zweck Art 1 1 Unter dem Namen "FerienSpass Rickenbach" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rickenbach LU. Art
MehrStatuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.
MehrStatuten. Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS. Zuchwilerstrasse Solothurn. Nationale Spitex-Nummer
Statuten Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS www.spitexso.ch Zuchwilerstrasse 21 4500 Solothurn Telefon 032 623 00 33 Fax 032 623 00 35 info@spitexso.ch Nationale
MehrStatuten Verein Naturschule St. Gallen
Statuten Verein Naturschule St. Gallen l. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Verein Naturschule St. Gallen" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. ll. Ziel, Zweck,
MehrStatuten Hallau Tourismus. Version 1.0
Hallau Tourismus Version 1.0 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Hallau Tourismus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Sitz Der Sitz
MehrSTATUTEN. 3. Fassung Seite 1
STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung
MehrVereinsstatuten Lebendige Oltner Nachbarschaft (Leona)
Vereinsstatuten Lebendige Oltner Nachbarschaft (Leona) 1. Name und Sitz Unter dem Namen Lebendige Oltner Nachbarschaft (Leona) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Olten. Er ist
MehrVEREIN SPITEX -DIENSTE OBERES GÜRBETAL
S P I T E X Hilfe und Pflege zu Hause VEREIN SPITEX -DIENSTE OBERES GÜRBETAL STATUTEN der Gemeinden Blumenstein, Burgistein, Forst-Längenbühl, Gurzelen, Pohlern, Seftigen, Uebeschi, Wattenwil Name, Sitz,
MehrStatuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben
Statuten Art. 1 Name und Sitz Der Spitex Verband Kanton Zürich bildet einen Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Er ist aus der Kantonalzürcherischen Vereinigung der Gemeindekrankenpflegen (KVGP) und der Kantonalzürcherischen
MehrS T A T U T E N VEREIN WALD - SCHÖNENGRUND
Seite 1 von 9 S T A T U T E N VEREIN WOHNHEIM UND WERKSTÄTTE LANDSCHEIDE WALD - SCHÖNENGRUND Seite 2 von 9 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Name 3 Art. 2 Zweck 3 II.
Mehrinsieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden
insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden Inhalt A) Allgemeines 1. Name, Sitz 2. Zweck 3. Aufgaben 3 3 3 B) Mitgliedschaft und Haftung. Mitgliedschaft 5. Aufnahme und Ausschluss.
MehrS t a t u t e n (Stand: )
S t a t u t e n (Stand: 15.09.2005) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Plattform HF Aargau (www.hf-ag.ch), gegründet am 15. September 2005, besteht ein Verein im Sinne von
MehrVerein Netzwerk Haushälterische Bodennutzung
Verein Netzwerk Haushälterische Bodennutzung c/o Pro Natura Dornacherstrasse 192 Postfach 4018 Basel Statuten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Netzwerk Haushälterische Bodennutzung besteht ein gesamtschweizerisch
MehrStatuten des Vereins
Statuten des Vereins Förderverein Obere Maressen I. Namen und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Förderverein Obere Maressen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Leukerbad. II. Zweck
MehrDatenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ
STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Mitgliedschaft Art. 3 Grundsatz Art. 4 Einzelmitglieder Art. 5 Kollektivmitglieder Art. 6 Ehrenmitglieder Art.
MehrSTATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA
STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA Artikel 1 Name und Zweck des Vereins 1.1. Unter dem Namen Verein Kinderprojekt Barranquilla besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrStatuten. Dachverband. Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA
Statuten Dachverband Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA Allgemeine Bestimmungen In diesen Statuten umfassen die Personenbezeichnungen beide Geschlechter. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen
MehrStatuten des Vereins beraber Bern
Statuten des Vereins beraber Bern I. Name und Sitz Art. 1 Name und Sitz Unter der Bezeichnung Verein beraber Bern besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB. II. Zweck und Ziel Art. 2 Zweck Der Verein
MehrHaus für Mutter und Kind. Verein Haus für Mutter und Kind. Statuten
Haus für Mutter und Kind Verein Haus für Mutter und Kind Statuten Statuten / Verein Haus für Mutter und Kind, Luzern A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Name und Sitz Unter
MehrVerein Amici di Sciaredo
Verein Amici di Sciaredo I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Amici di Sciaredo besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen
MehrSTATUTEN. Spitex Verein Obersiggenthal. Statuten definitive Version/ Spitex Verein Obersiggenthal 1
STATUTEN. Spitex Verein Obersiggenthal Statuten definitive Version/09042013 Spitex Verein Obersiggenthal 1 I NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Spitex Verein Obersiggenthal (im Folgenden Verein
MehrStatuten des Vereins L.A.R.S 45plus
Statuten des Vereins L.A.R.S 45plus Leben.Arbeit.Respekt.Sicherheit 45plus 1. Name und Sitz Unter dem Namen Leben.Arbeit.Respekt.Sicherheit.45plus (L.A.R.S.45plus), mit Sitz in Basel-Stadt, konstituiert
MehrStatuten vom 28. April 2017
Statuten vom 28. April 2017 Name, Träger und Sitz 1. Unter dem Namen Interessengemeinschaft Kunsthandwerk Holz, nachstehend IGKH genannt, besteht eine Dachorganisation schweizerischer Verbände der Berufe
MehrVereinsstatuten. Juni noi gass
Vereinsstatuten Juni 2017 2 Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Noi» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell neutral. Art. 2 Ziel und Zweck
MehrStatuten. I Name, Sitz und Zweck
Statuten I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Kinder- und Jugendtheater Merlin, besteht mit Sitz in Uster ein verein gemäss Art. 60ff. ZGB. Der verein ist politisch und religiös
MehrSTATUTEN. des Vereins. Ehemaligenverein Jungwacht Blauring Wädi/Au
STATUTEN des Vereins Ehemaligenverein Jungwacht Blauring Wädi/Au Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Ehemaligenverein Jungwacht Blauring Wädi/Au besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit
MehrStatuten. SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau 21. Februar 2001
Statuten SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau 21. Februar 2001 3S P I T E X SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau STATUTEN I. GRUNDLAGEN Art. 1 Name, Sitz und Zweck unter dem Namen SPITEX-Verein
MehrStatuten von CURAVIVA Basel-Stadt
Statuten von CURAVIVA Basel-Stadt I. Name, Sitz Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen CURAVIVA Basel-Stadt, nachfolgend «Verband», besteht mit Sitz in Basel ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell
MehrVereinsstatuten Gültig ab
Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrSTATUTEN. KMU Netzwerk Hebelstrasse Basel
STATUTEN KMU Netzwerk Hebelstrasse 79 4056 Basel www.kmu-netz.ch office@kmu-netz.ch Seite 2 INHALT Artikel 1 - Verein 4 1.1 Name und Sitz 4 1.2 Zweck 4 Artikel 2 - Mitgliedschaft 4 2.1 Aktiv-Mitglieder
MehrStatuten Inhaltsverzeichnis
Statuten 21.11.2012 Inhaltsverzeichnis Art.1 Allgemeines, Name und Sitz Art. 2 Zweck Art. 3 Mitgliedschaft Art. 4 Verhältnis DLV Logopädie Luzern Art. 5 Organisation Art. 6 Finanzen Art. 7 Schlussbestimmungen
MehrZu diesem Zweck stellt der Verband Standesregeln und allenfalls weitere Reglemente auf.
Statuten des Thurgauischen Anwaltsverbandes (vom 29. November 2003) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Der Thurgauische Anwaltsverband bezweckt: - ein kollegiales Verhältnis unter den Mitgliedern zu begründen
MehrStatuten verein für altersbetreuung im oberen fricktal
Statuten verein für altersbetreuung im oberen fricktal Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 1. Name und Sitz 3 2. Zweck 3 II. Mitgliedschaft 3 1. Arten von Mitgliedern 3 2. Beitritt 3 3. Austritt 4 4. Ausschluss
MehrStatuten Kulturverein Muttenz
Statuten Kulturverein Muttenz Inhaltsübersicht Artikel I. Name, Sitz und Zweck 1 Name, Sitz 2 Zweck II. Mitgliedschaft 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt, Ausschliessung III. Finanzen 5 Einnahmen 6
MehrStatuten Solothurner Mädchenchor Seite 1
Statuten Solothurner Mädchenchor Seite 1 Statuten des Vereins Solothurner Mädchenchor I. Name, Sitz, Zweck Art. 1. Name und Sitz Unter dem Namen «Solothurner Mädchenchor» besteht ein Verein im Sinne von
MehrStatuten. Version vom Inhaltsverzeichnis
Statuten Version vom 31.3.2015 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 I. Name, Sitz, Zweck... 2 Art. 1 Name, Sitz... 2 Art. 2 Zweck... 2 II. Mitgliedschaft... 2 Art. 3 Mitglieder... 2 Art. 4 Aufnahme...
MehrStatuten Verein RAUM
Statuten Verein RAUM 1. Name und Sitz Unter dem Namen "RAUM besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 f. ZGB mit Sitz in Wetzikon. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 2. Ziel und Zweck Der Verein
MehrFörderverein Historische Säge Schwarzwaldalp. besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Meiringen.
S T A T U T E N Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp I. Allgemeines Artikel 1: Name und Sitz Unter dem Namen Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein
MehrDer Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.
S T A T U T E N I NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Burgdorf besteht seit 1911 ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von
MehrI. Name, Sitz und Zweck... 3
STATUTEN DES VEREINS BFB BILDUNG FORMATION BIEL-BIENNE VOM 30. AUGUST 2010 2 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck... 3 Name und Sitz... 3 Zweck... 3 II. Die finanziellen Mittel... 3 Finanzen... 3
MehrSTATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA
S e i t e 1 STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA mit Sitz in Zürich S e i t e 2 I. Name, Sitz, Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen FlüchtlingsTheater Malaika besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein
MehrSTATUTEN DES GEWERBEVEREINS
STATUTEN DES GEWERBEVEREINS ZÜRICH - AFFOLTERN 1.Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Gewerbeverein Zürich-Affoltern versteht sich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrVerein BoulderSchüür Lenk Statuten
Verein BoulderSchüür Lenk Statuten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Verein BoulderSchüür Lenk besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der Lenk. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
MehrStatuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg
Statuten des HGV Handwerker- und Gewerbeverein 8353 Elgg gegründet am: 01.05.1892 Statutenänderung: 30.04.1924 Statutenänderung: 01.01.1955 Statutenänderung: 30.03.1987 Statutenänderung: 30.01.2008 Statutenänderung:
MehrSTATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil
STATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil Telefon 061 401 14 37, Fax 061 401 22 92, E-mail info@spitexoberwilplus.ch A Art. 1 ALLGEMEINES Name und Sitz Die Spitex Oberwil plus (im folgenden
MehrArt. 3 Mitgliederbeiträge und sonstige Vereinsmittel
Statuten Art. 1 Name und Sitz 1. Unter dem Namen MedInCharge besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2. Der Verein hat eine ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzung und ist parteipolitisch und
MehrStatuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten
Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Verein für Eltern und Kinder Stetten besteht mit Sitz in Stetten ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des
MehrI. Name, Sitz und Zweck
I. Name, Sitz und Zweck Name Zweck, Zusammenarbeit Art. 1 Unter dem Namen «Kantonale Planungsgruppe Bern» (KPG Bern) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrStatuten des Mieterinnen- und Mieterverbandes Graubünden
Statuten des Mieterinnen- und Mieterverbandes Graubünden I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen " (MVGR)" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. Art. 2 Der MVGR wahrt und fördert
MehrSTATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt
STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT Artikel 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen Verein Mittagstisch Langmatt besteht ein Verein (Verein) im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Die Dauer des
MehrDas Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Ausgabenkompetenz Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird jeweils an der Generalversammlung
S t a t u t e n Art 1 Name und Sitz Unter dem Namen Quartierverein Zürich 5 Industriequartier besteht mit Sitz in Zürich 5 Industriequartier ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
MehrVereinsstatuten. des. Zuger Kinder- und Jugendzirkus Grissini
Vereinsstatuten des Zuger Kinder- und Jugendzirkus Grissini Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 NAME UND SITZ 2 ZWECK 2 II. MITGLIEDSCHAFT... 2 AKTIV- UND PASSIVMITGLIEDER 2 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 14. Juni 2017 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist im Handelsregister eingetragen.
MehrSitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus.
Statuten I. Name, Sitz und Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen «Schuldenberatung Glarnerland» besteht ein Verein nach Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell
MehrSTATUTEN. Name, Sitz und Zweck
Schweizerischer Wildhüter-Verband (SWHV) STATUTEN Die vorliegenden Statuten verzichten auf die Nennung der männlichen und der weiblichen Form. Die männliche Form gilt generell auch für die weibliche. Name,
Mehr2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig.
Statuten I. Name, Sitz und Zweck 1 Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen "Spielgruppe Arbon-Frasnacht" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.
MehrStatuten. der. Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch
Statuten der Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch Inhaltsverzeichnis I NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS... 3 ART. 1 NAME UND SITZ... 3 ART. 2 ZWECK... 3 ART. 3 VERBINDUNGEN...
MehrStatuten Verein Netzwerk Aggressionsmanagement Schweiz NAGS Schweiz
Statuten Verein Netzwerk Aggressionsmanagement Schweiz NAGS Schweiz Mit Änderungen der GV vom 27.2.2015 1 1. Name und Sitz 1.1 Name und Rechtsform Der Verein Netzwerk Aggressionsmanagement im Gesundheits-
MehrStatuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich
Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform Unter dem Namen Verein Neujahrsmarathon Zürich (VNZ) besteht seit 2004, mit Sitz in Zürich, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff,
MehrStatuten des LAC Wohlen
Statuten des LAC Wohlen Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere Mittel 9 Haftung
MehrVerein Bildschule Frauenfeld
Statuten Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen besteht ein konfessionell neutraler, nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen
MehrS T A T U T E N Mutschellen Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen
S T A T U T E N Mutschellen Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen B a h n h o f s t r a s s e 4, 8 9 6 5 B e r i k o n T e l. 0 5 6 6 4 8 2 4 8 0 F a x 0 5 6
MehrStatuten Kinderhaus Malters
Kinderhaus Malters Version: 19.03.2013 Um die Leserlichkeit zu verbessern, wird in den vorliegenden Statuten die männliche Form verwendet, sie bezieht sich jedoch stets auf beide Geschlechter. Art. 1 Name
MehrMitglied des AGV können juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die sich im Einzugsgebiet als Arbeitgeber betätigen.
STATUTEN I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Arbeitgeber- Verband Rorschach und Umgebung» (nachfolgend AGV) besteht seit dem 11. Dezember 1939 ein Verein im Sinne von Art. 60
MehrSTATUTEN Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel Fax
STATUTEN 24.03.2004 Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel. 041-340 40 70 - Fax 041-340 40 77 info@spitex-horw.ch www.spitex-horw.ch I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Spitex Horw (vormals
MehrVerein BENEVOL Aargau. Statuten
Verein BENEVOL Aargau Statuten Gründung: 9. September 2009 Überarbeitung der Statuten: 23. Mai 2012/16. Juni 2014/12. Mai 2016 I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "BENEVOL Aargau"
Mehr9. November Statuten. Fasanchtsverein Gommiswald - Statuten /6
9. November 2018 Statuten Fasanchtsverein Gommiswald - Statuten 2018 0/6 Name, Domizil, Zweck Art. 1 Unter der Bezeichnung Fasnachtsverein Gommiswald (im Folgenden auch Verein genannt) besteht ein Verein
MehrIG Schweizer Christbaum
IG Schweizer Christbaum Statuten Vorbemerkung In diesen Statuten wird die männliche Form verwendet. Sie gibt im gleichen Masse für das weibliche Geschlecht. I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name Unter dem Namen
MehrStatuten des Vereins "gospelsingers.ch"
Statuten des Vereins "gospelsingers.ch" Zürich, März 2013 gospelsingers.ch 1 I Sitz und Zweck Name und Sitz Art. 1 Zweck Art. 2 Unter dem Namen "gospelsingers.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff
MehrStatuten Verein Schnäggehüsli
verein schnäggehüsli Statuten Verein Schnäggehüsli I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Verein Schnäggehüsli besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB, mit Sitz
MehrStatuten. der Organisation der Arbeitswelt (OdA) ICT Berufsbildung Bern Mediamatik
ehemals Statuten der Organisation der Arbeitswelt (OdA) ICT Berufsbildung Bern Mediamatik ICT Berufsbildung Bern Mediamatik Geschäftsstelle Zentweg 25C (3006 Bern) Postfach 1526 3072 Ostermundigen Tel.
MehrStatuten des Vereins Spuntan
Statuten des Vereins Spuntan I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Spuntan besteht ein politisch und konfessionell neutraler gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, welcher
MehrStatuten. I. Name, Sitz, Zweck. Art. 1, Name und Sitz. Art. 2, Zweck
Statuten I. Name, Sitz, Zweck Art. 1, Name und Sitz 1) Unter dem Namen "REFUGIUM" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2) Der Sitz des Vereins
MehrSTATUTEN der Schweizerischen Vereinigung der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher (SVFA)
STATUTEN der Schweizerischen Vereinigung der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher (SVFA) Inhalt: 1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck Artikel 1-3 2. Abschnitt Mitgliedschaft Artikel 4-11 3. Abschnitt:
MehrStatuten Verein Animal Rights Switzerland Hochschulgruppe
Statuten Verein Animal Rights Switzerland Hochschulgruppe Stand 02.02.2017 I. Organisation Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz Verein Animal Rights Switzerland Hochschulgruppe mit Sitz in Zürich. Unter dem Namen
MehrVEREINSSTATUTEN. Mitglied der Dachorganisation Alumni UZH
Mitglied der Dachorganisation Alumni UZH VEREINSSTATUTEN Inhaltsverzeichnis I. NAME, SITZ UND ZWECK Seite Artikel 1 Name / Sitz 2 Artikel 2 Zweck 2 II. MITGLIEDSCHAFT Artikel 3 Aktivmitglieder 2 Artikel
MehrAnmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst die weibliche mit ein!
Statuten Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst die weibliche mit ein! 1. Name und Sitz Unter dem Namen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Villmergen.
MehrS T A T U T E N. Vereinigung insieme Cerebral Zug
S T A T U T E N Vereinigung insieme Cerebral Zug Mitgliederverein von insieme Schweiz (insieme = Dachorganisation der Elternvereine für Menschen mit einer geistigen Behinderung) Regionalgruppe der Vereinigung
MehrS T A T U T E N STROH+PAILLE+PAGLIA FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ I. NAME UND SITZ. Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL
FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ S T A T U T E N I. NAME UND SITZ Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL Zweck Tätigkeit Haftung Finanzen III. MITGLIEDSCHAFT Grundsatz Ende der Mitgliedschaft IV. VEREIN Organe Generalversammlung
MehrArt. 2 Zweck Durch die Organisation und Vermittlung von internationalen Workcamps will Workcamp Switzerland eine doppelte Wirkung entfalten:
Statuten I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz Unter dem Namen Workcamp Switzerland besteht ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich. Der
MehrSTATUTEN. Habsburgstrasse Zürich COURAGE YOUR WAY Statuten Seite 1
STATUTEN Habsburgstrasse 9 8037 Zürich www.courageyourway.org COURAGE YOUR WAY Statuten Seite 1 COURAGE YOUR WAY Name und Sitz Art.1 Unter der Bezeichnung COURAGE YOUR WAY besteht ein Verein mit gemeinnützigem
MehrStatuten der SGK Schweizerische Gesellschaft für Korrosionsschutz
Statuten der SGK Schweizerische Gesellschaft für Korrosionsschutz I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen SGK Schweizerische Gesellschaft für Korrosionsschutz, SGK Société Suisse de Protection
MehrUnter dem Namen edu-suisse besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle in Bern.
Statuten edu-suisse Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz Unter dem Namen edu-suisse besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle in Bern. Art.
MehrStatuten des Vereins. E-Mobil Züri
Statuten des Vereins E-Mobil Züri 1 Name, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen E-Mobil Züri besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff.
MehrStatuten des Vereins Zuger ChorNACHT (Fassung )
Statuten des Vereins Zuger ChorNACHT (Fassung 1.9.2017) I. NAME UND ZWECK Art. 1 Name/Sitz Unter dem Namen VEREIN ZUGER CHORNACHT besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Art. 2
MehrStatuten Förderverein cocomo. Zürich. vom 06. Oktober 2010
Statuten Förderverein cocomo Zürich vom 06. Oktober 2010 Name, Sitz, Zweck Art. 1: Name und Sitz Unter dem Namen Förderverein cocomo, im folgenden Verein genannt, besteht ein im Handelsregister des Kantons
MehrS T A T U T E N DES GEHÖRLOSENVEREIN BASEL 1912 (GVB 1912)
S T A T U T E N DES GEHÖRLOSENVEREIN BASEL 1912 (GVB 1912) I. NAME UND SITZ 1 Unter dem Namen "Gehörlosen -Verein Basel" besteht auf Grund des Fusionsvertrages vom 10. Januar 1998 des Gehörlosen Bund Basel
MehrStatuten Radballclub Winterthur
Statuten Radballclub Winterthur Name, Sitz und Verband Art. 1 1.1 Unter dem Namen Radballclub Winterthur (nachfolgend Verein genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. 1.2 Geschäftssitz
Mehr