Hauptsatzung der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz

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1 Amtliche Bekanntmachung Hauptsatzung der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz Auf Grund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chóśebuz in ihrer Sitzung am nachfolgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name der Gemeinde und Gemeindegebiet ( 9 BbgKVerf) (1) Die Gemeinde führt den Namen "Cottbus/Chóśebuz. (2) Sie hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt. (3) Die Stadt trägt zusätzlich zu ihrem Namen die Zusatzbezeichnung Universitätsstadt/Uniwersitne město. 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel ( 10 BbgKVerf) (1) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz führt ein Wappen und eine Stadtflagge. (2) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz führt folgendes Wappen: In Silber eine bezinnte, gequaderte rote Burg mit geschlossenem Tor. Zwischen den mit beknauften Spitzdächern versehenen Türmen ragen über der Mauer zwei kleine Häuschen hervor. Darüber schwebt ein silberner Dreieckschild mit einem aufgerichteten roten Krebs (Anlage 1). (3) Die Flagge der Stadt Cottbus/Chóśebuz ist dreistreifig Rot-Weiß-Rot im Verhältnis 1:8:1 und mit dem Stadtwappen im Mittelstreifen (Anlage 2). (4) Das Dienstsiegel der Stadt hat oberhalb als Umschrift die Bezeichnung STADT und unterhalb den Namen der Stadt COTTBUS/CHÓŚEBUZ. Das Wappen befindet sich in der Mitte des inneren Kreises des Dienstsiegels. Das Dienstsiegel des Oberbürgermeisters beinhaltet zusätzlich in der Umschrift die Bezeichnung DER OBERBÜRGERMEISTER unterhalb des Wappens; der Gemeindename befindet sich oberhalb des Wappens (Anlage 3). 3 Förderung der sorbischen/wendischen Minderheit ( 2 Abs. 2 und 19 BbgKVerf) (1) Die Angehörigen des sorbischen/wendischen Volkes haben das Recht auf freie und gleichberechtigte Entfaltung ihrer Sprache, Kultur, Kunst, Sitten und Bräuche sowie auf Erschließung, Bewahrung und Vermittlung ihres kulturellen Erbes. Die Ausübung dieses Rechts wird durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz im Rahmen des Gesetzes über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG) vom 7. Juli 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 21], S.294) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 07]) gefördert. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz tritt für die Sicherung der Gleichberechtigung der ethnischen Minderheit der Sorben/Wenden und für die Möglichkeit der wirksamen politischen Mitwirkung der sorbischen/wendischen Bürgerinnen und Bürger ein. (2) Für die Sicherstellung der Umsetzung der in Abs.1 gewährten Rechte benennt die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Oberbürgermeisters eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten. Näheres regelt 6 dieser Hauptsatzung. 4 Förmliche Einwohnerbeteiligung; Einsicht in Beschlussvorlagen ( 13 und 36 Abs. 4 BbgKVerf) (1) Neben Einwohneranträgen ( 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ( 15 BbgKVerf) beteiligt die Stadt Cottbus/Chóśebuz ihre betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in

2 wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln: 1. Einwohnerfragestunde der Stadtverordnetenversammlung 2. Einwohnerversammlungen 3. Einwohnerbefragung (2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 Nr. 1,2 und 3 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in einer Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Cottbus/Chóśebuz näher geregelt. (3) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 3 vom Hundert der Antragsberechtigten im Sinne des 14 Abs. 1 BbgKVerf gestellt werden. (4) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. 5 Gleichstellungsbeauftragte ( 18 BbgKVerf) (1) Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters benennt die Stadtverordnetenversammlung eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Funktion wird für die Dauer von 5 Jahren übertragen. (2) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der des Oberbürgermeisters ab, hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht, sich an die Stadtverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse zu wenden. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht zur Stellungnahme wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder die oder den Vorsitzende/n des jeweiligen Ausschusses wendet und ihren abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Die bzw. der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den jeweiligen Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, ihren abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzung/Beratungen persönlich vorzutragen. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet einmal jährlich der Stadtverordnetenversammlung über ihre Tätigkeit. (5) Im Übrigen gelten die 22 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz LGG) vom 4. Juli 1994 (GVBL I/94; [Nr.19],S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBL.I/13,[Nr.35], S.ber. GVBL.II/14 Nr.1). 6 Beauftragte ( 19 BbgKVerf) (1) Für die Sicherstellung der Umsetzung der Aufgaben zur sozialen Integration von Ausländerinnen und Ausländern, zur Förderung der sorbischen/wendischen Minderheit (siehe 3), der Aufgaben zur sozialen Integration von Menschen mit Behinderung in Cottbus/Chóśebuz sowie zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren werden durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Oberbürgermeisters hauptamtliche Beauftragte (Integrationsbeauftragter/Beauftragte für sorbische/wendische Angelegenheiten/Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen und zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren) benannt. Eine Benennung kann sich auf mehrere Interessenvertretungen beziehen. Die jeweilige Funktion wird für die Dauer von 5 Jahren übertragen. Für die Wahrnehmung der Interessen von Kindern und Jugendlichen wird auf Vorschlag des Oberbürgermeisters durch die Stadtverordnetenversammlung Cottbus/Chóśebuz eine ehrenamtlich tätige Beauftragte bzw. ein ehrenamtlich tätiger Beauftragter für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung benannt. (2) 5 Abs. 2 bis 4 gilt für die Beauftragten nach Abs. 1 entsprechend. 7 Beiräte ( 19 BbgKVerf)

3 (1) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Seniorinnen und Senioren in Cottbus/Chóśebuz einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung Seniorenbeirat der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Diesem Beirat gehören 15 Mitglieder an. (2) Mitglieder des Seniorenbeirates können Personen sein, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz in Cottbus/Chóśebuz haben. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung nach 41 BbgKVerf für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung benannt. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Seniorinnen und Senioren gehören. Die Vorschläge sind an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Cottbus/Chóśebuz zu richten. (3) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz richtet zur besonderen Vertretung der Interessen und der gesellschaftlichen Belange der Gruppe der Menschen mit Behinderung einen weiteren Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung Beirat für Menschen mit Behinderungen der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Diesem Beirat gehören 11 Mitglieder an. (4) Mitglieder des Behindertenbeirates können Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz in Cottbus/Chóśebuz haben. Sie sind ehrenamtlich tätig. Mehr als die Hälfte der Sitze sollen durch Menschen mit Behinderung besetzt werden. Im Übrigen sind die Sitze mit Mitgliedern von Behindertenverbänden, Vereinen oder Selbsthilfegruppen oder Mitarbeitern der Behindertenhilfe zu besetzen. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung benannt. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen, Verbänden und Vereinen berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Menschen mit Behinderung gehören. Die Vorschläge sind an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Cottbus/Chóśebuz zu richten. (5) Den vorgenannten Beiräten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkung auf die von ihnen vertretenden Gruppen in der Stadt Cottbus/Chóśebuz haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung Cottbus/Chóśebuz Stellung zu nehmen. Den Beiräten soll auch eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn die Beiräte rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert sind. (6) Die Beiräte wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende vertritt den betreffenden Beirat gegenüber den Organen der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Der jeweilige Beirat wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden spätestens vier Tage vor dem Sitzungstermin in geeigneter Weise bekannt gegeben. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu veröffentlichen ist. Der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz kann die Einberufung eines Beirates verlangen. (7) Das Verfahren in den jeweiligen Beiräten wird in Geschäftsordnungen, die sich die Beiräte geben, geregelt. (8) Der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, eine bzw. ein von ihm beauftragte/r Beschäftigte/Beschäftigter der Verwaltung und Stadtverordnete haben in den Beiräten ein aktives Teilnahmerecht. 8 Wertgrenzen bei Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung/Vorbehaltskatalog ( 28 Abs. 2 Nr.17, Abs. 3 BbgKVerf) (1) Die Stadtverordnetenversammlung Cottbus/Chóśebuz entscheidet über Vermögensgeschäfte, sofern der Wert Euro nicht unterschritten wird. Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss ( 50 Abs. 2 BbgKVerf), es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung ( 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf). (2) Die Stadtverordnetenversammlung behält sich nach 28 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf folgende Gruppen von Angelegenheiten zur Entscheidung vor, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig wäre:

4 1. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, sofern der Wert solcher Rechtsgeschäfte Euro übersteigt, 2. die Aufnahme von Krediten (mit Ausnahme von Kassenkrediten) sowie Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sofern der Wert Euro übersteigt, 3. der Erlass von Einzelforderungen, sofern der Wert des Erlasses einen Betrag in Höhe von Euro übersteigt. 9 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit ( 31 Abs. 3 BbgKVerf) (1) Stadtverordnete und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Cottbus/Chóśebuz innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Cottbus/Chóśebuz bzw. nach Annahme ihres Mandates schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind: 1. der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers bzw. der Dienstherrin/des Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben, 2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Cottbus/Chóśebuz. (2) Jede Änderung ist dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. (3) Die Angaben nach Absatz 1 werden auf der Internetseite der Stadt Cottbus/Chóśebuz veröffentlicht. 10 Fraktionsbildung Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Jede/r Stadtverordnete kann nur einer Fraktion angehören. 11 Öffentlichkeit der Sitzungen ( 36 KVerf) (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden spätestens 3 Tage vor der Sitzung entsprechend 17 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. (2) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sowie ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall: - Personal- und Disziplinarangelegenheiten - Grundstücksgeschäfte und Vergaben - Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner - Vertragsangelegenheiten mit Dritten - erstmalige Beratung über Zuschüsse 12 Bildung von Ortsteilen ( 45 ff. BbgKVerf) (1) In der Stadt Cottbus/Chóśebuz bestehen folgende Ortsteile: 1. Mitte/Srjejź 2. Sandow/Žandow 3. Merzdorf/Žylowk 4. Dissenchen/Dešank 5. Branitz/Rogeńc

5 6. Kahren/Kórjeń 7. Kiekebusch/Kibuš 8. Spremberger Vorstadt/Grodkojske pśedměsto 9. Madlow/Módłej 10. Sachsendorf/Knorawa 11. Groß Gaglow/Gogolow 12. Gallinchen/Gołynk 13. Ströbitz/Strobice 14. Schmellwitz/Chmjelow 15. Saspow/Zaspy 16. Skadow/Škódow 17. Sielow/Žylow 18. Döbbrick/Depsk 19. Willmersdorf/Rogozno Zur Abgrenzung der jeweiligen Ortsteilgrenzen wird auf die als Anlage 4 beigefügte Topographische Karte Bezug genommen. (2) Für die in Absatz 3 aufgeführten Ortsteile wird jeweils ein Ortsbeirat gewählt. Der Ortsbeirat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte eine Ortsvorsteherin bzw. einen Ortsvorsteher, die bzw. der zugleich Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Ortsbeirates ist und seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter. Die Amtszeit der direkt gewählten Ortsvorsteherin bzw. des direkt gewählten Ortsvorstehers und die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. (3) Der Ortsbeirat in den Ortsteilen ist mit der nachfolgend festgesetzten Zahl von Mitgliedern zu wählen: - Ortsteile Merzdorf/Žylowk, Dissenchen/Dešank, Branitz/Rogeńc, Kahren/Kórjeń, Saspow/Zaspy, Skadow/Škódow, Willmersdorf/Rogozno je 3 Mitglieder, - Ortsteile Gallinchen/Gołynk, Groß Gaglow/Gogolow und Kiekebusch/Kibuš je 5 Mitglieder, - Ortsteil Döbbrick/Depsk 6 Mitglieder, - Ortsteil Sielow/Žylow 7 Mitglieder, (4) Die übrigen Ortsteile bestehen ohne Ortsteilvertretung ( 45 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf). (5) Jeder Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung Cottbus/Chóśebuz oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören: 1. Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil, 2. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen, 3. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil, 4. Aus- und Umbau sowie Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in dem Ortsteil, 5. Änderung der Grenzen des Ortsteils und 6. Erstellung des Haushaltsplans. Eine Anhörung findet nicht statt, soweit der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist ( 46 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf). (6) Die Ortsbeiräte entscheiden gem. 46 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf über folgende Angelegenheiten: 1. Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. Die Rechte und Pflichten der Stadt Cottbus/Chóśebuz als Träger der Straßenbaulast und als Straßenbaubehörde werden hiervon nicht berührt. 2. Pflege des Ortsbildes, Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie Friedhöfen in dem Ortsteil. 3. Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.

6 (7) Die Sitzungen jedes Ortsbeirates sind öffentlich. 11 Abs. 2 gilt entsprechend. 13 Hauptausschuss ( 49,50 BbgKVerf) (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Hauptausschusses werden spätestens 3 Tage vor der Sitzung abweichend von 17 Absatz 2 dieser Hauptsatzung in der regionalen Tageszeitung Lausitzer Rundschau, Ausgabe Cottbus öffentlich bekannt gemacht. (2) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich, es sei denn, die Öffentlichkeit ist entsprechend 11 Absatz 2 dieser Hauptsatzung auszuschließen. (2) Der Hauptausschuss entscheidet über Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen und die nicht dem Oberbürgermeister obliegen ( 50 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf).Ein dem Oberbürgermeister obliegendes Geschäft der laufenden Verwaltung liegt in der Regel dann vor, wenn die Angelegenheit weder von ihrer wirtschaftlichen noch von ihrer grundsätzlichen Seite von wesentlicher Bedeutung ist und mit gewisser Häufigkeit vorkommt. (3) Ein Geschäft der laufenden Verwaltung liegt insbesondere vor: - bei Geschäften über Vermögensgegenständen, deren Wert Euro unterschreitet, - bei Vergaben nach VOL, VOB und VOF, die den Wert von 2 Mio. Euro unterschreiten, - bei dem Erlass von Forderungen der Stadt Cottbus, die den Wert von Euro unterschreiten. 14 Zahl der Beigeordneten ( 59 Abs. 2 BbgKVerf) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz hat 2 Beigeordnete. 15 Geschlechtergerechte Sprache Für alle Bezeichnungen wird, sofern eine neutrale Form nicht gewählt werden kann, sowohl die weibliche als auch die männliche Form verwendet. Der Gleichstellung von Frauen und Männern ist in Satzungen, Vorlagen, Beschlüssen und Veröffentlichungen der Stadt Cottbus sprachlich Rechnung zu tragen. 16 Übergangsregelung 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 S. 1 dieser Hauptsatzung gelten hinsichtlich der fünfjährigen Befristung erstmalig mit der Neubesetzung der Beauftragtenstellen. 17 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Oberbürgermeister. (2) Soweit keine sondergesetzlichen Regelungen bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Cottbus, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im Amtsblatt für die Stadt Cottbus/Chóśebuz/Amtske łopjeno za město Cottbus/Chóśebuz. Dies gilt auch für durch Rechtsvorschrift vorgesehene ortsübliche Bekanntmachungen. (3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden. Die Veröffentlichung in Form der Ersatzbekanntmachung wird vom Oberbürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden.

7 Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen. (4) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte 5 Kalendertage durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen im jeweiligen Ortsteil öffentlich bekannt gemacht: Branitz/Rogeńc Pücklerstraße 27/Pücklerowa droga 27 Dissenchen/Dešank Dissenchener Hauptstraße 44/Dešankojska głowna droga 44 Döbbrick/Depsk Döbbricker Dorfstraße 13/Depsčańska wejsna droga 13 Gallinchen/Gołynk Friedensplatz 6/Naměsto měra 6 Groß Gaglow/Gogolow Chaussestraße 53 (Bürgerhaus)/Šosejowa droga 53 (dom za bergarje) Kiekebusch/Kibuš Hauptstraße 60/Głowna droga 60 Kahren/Kórjeń Am Park 21/Pśi parku 21 Merzdorf/Žylowk Merzdorfer Hauptstraße (Bushaltestelle Feuerwehr) /Žylowkojska głowna droga (busowe zastanišćo wognjowa wobora) Saspow/Zaspy Fröbelstraße 13/Fröbelowa droga 13 Sielow/Žylow Sielower Chaussee 86/Žylojska šoseja 86 Skadow/Škódow Bushaltestelle Skadower Hauptstraße/Skadower Schulstraße/busowe zastanišćo Škódojska głowna droga/škódojska šulska droga Willmersdorf/Rogozno Friedhofsweg 3/Na kjarchob 3 (5) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Cottbus/Chóśebuz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Stadt Cottbus/Chóśebuz ( 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf). 18 Inkrafttreten Die Neufassung der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am beschlossene Hauptsatzung der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz in Gestalt der am beschlossenen 2. Änderung außer Kraft. Cottbus/Chóśebuz, Holger Kelch Oberbürgermeister der Stadt Cottbus Anlagen Anlage 1 der Hauptsatzung: Wappen Anlage 2 der Hauptsatzung: Flagge Anlage 3 der Hauptsatzung: Siegel Anlage 4 der Hauptsatzung: Topographische Karte

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