Vertrag. nach 73c SGB V über die Durchführung einer. Tonsillotomie. im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung.

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1 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben Weimar - im Nachfolgenden KVT - und der BARMER GEK Landesvertretung Thüringen Johannesstraße Erfurt - im Nachfolgenden BARMER GEK -

2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich/Vertragsgegenstand Pflichten der KVT Teilnahmeberechtigte Ärzte Teilnahmevoraussetzungen der Ärzte Pflichten der teilnehmenden Ärzte Teilnahme der Versicherten Leistungen Vergütung Abrechnungsverfahren zwischen der KVT und dem Arzt Abrechnungsverfahren zwischen der KVT und der BARMER GEK Datenschutz Salvatorische Klausel Schlussbestimmungen/Inkrafttreten/Kündigung Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Teilnahme- und Einwilligungserklärung für den Arzt Teilnahme- und Einwilligungserklärung für die Versicherten und Anhang Informationsblatt für die Eltern bzw. Sorgeberechtigten Vergütung und Abrechnung Arztbrief an den überweisenden Arzt Arztbrief an den nachbehandelnden HNO-Arzt Dokumentationsbogen 2. u. 3. Nachbehandlung Postoperatives Merkblatt für die Eltern bzw. Sorgeberechtigten Seite 2 von 12

3 Präambel Erklärtes Ziel der Vertragspartner ist die Etablierung einer hochwertigen und qualitätsgesicherten Patientenversorgung. In dem Bestreben, diesem Anspruch gerecht zu werden, sind die Vertragspartner fortwährend bemüht, die medizinische Versorgung der Versicherten zu verbessern und den Zugang zu neuen Behandlungsmethoden zu ermöglichen. Aus Sicht der Vertragspartner besteht Anlass zum Handeln, da der Eingriff der Tonsillotomie bei Kindern mit der Indikation einer nichtinfektiösen kindlichen Tonsillenhyperplasie nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst ist. Die Operation wird daher nur als private IGeL-Leistung angeboten. Da die von einer Tonsillenhyperplasie betroffenen Kinder jedoch unter schwerwiegenden Symptomen leiden, ist der Eingriff der Tonsillotomie medizinisch geboten und stellt im Vergleich zu dem alternativen und über die gesetzliche Krankenversicherung abrechenbaren Eingriff der Tonsillektomie das schonendere, schmerz- und zugleich risikoärmere Verfahren dar. Mit diesem Vertrag soll daher die Schaffung einer hohen und gleichbleibenden Qualität dieser neuen Behandlungsmethode durch Vorgabe folgender Struktur-, Prozess- und Qualifikationsanforderungen etabliert werden. 1 Geltungsbereich/Vertragsgegenstand (1) Der Vertrag findet Anwendung in der Versorgungsregion der KVT. (2) Der Vertrag gilt für alle bei der BARMER GEK Versicherten unabhängig vom Wohnort, die die entsprechenden Voraussetzungen nach 6 dieses Vertrages erfüllen. (3) Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der Tonsillotomie sowie die Durchführung etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe (Adenotomie, Parazentese mit oder ohne Legen einer Paukendrainage) einschließlich der erforderlichen Nachbehandlungen. Der konkrete Leistungsinhalt ergibt sich aus 7 des Vertrages. 2 Pflichten der KVT (1) Die KVT informiert die teilnahmeberechtigten Ärzte im Geltungsbereich dieses Vertrages über die Anforderungen und Inhalte des Vertrages. (2) Die KVT überprüft die initialen Teilnahmevoraussetzungen und laufenden Pflichten und übersendet dem Arzt eine Bestätigung seiner Teilnahmeberechtigung. Der Arzt kann ab dem Tag der Geltung der Teilnahmeberechtigung die in 8 dieses Vertrages geregelte Vergütung abrechnen. (3) Die KVT erstellt und führt ein Verzeichnis über die teilnehmenden Ärzte. Die KVT stellt die aktuelle Fassung des Verzeichnisses der BARMER GEK öffentlich zugänglich in elektronischer Form im Internet ( Rubrik Sonderverträge ) zur Verfügung. Ein Verzeichnis befindet sich weiterhin auf den Internetseiten der HNO-Ärzte im Netz sowie des Berufsverbandes der HNO-Ärzte. Die BARMER GEK kann auf diese Internetseiten verlinken. (4) Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig in geeigneter Form (postalisch, per Fax oder per mit verschlüsselter Verbindung) unverzüglich über das Ende der Teilnahme eines Arztes nach 3 Abs. 5 bis 7. Seite 3 von 12

4 (5) Zur Überprüfung der Aufgaben und Pflichten der operativ tätigen Ärzte aus diesem Vertrag ( 3 Abs. 1a) behält sich die KVT das Recht vor, in regelmäßigen Abständen Praxisbegehungen und Stichproben-prüfungen durchzuführen. Die BARMER GEK wird über eine bevorstehende Praxisbegehung sowie Stichprobenprüfung und anschließend über das Ergebnis der Überprüfung informiert. (1) Teilnahmeberechtigt sind: 3 Teilnahmeberechtigte Ärzte a) Zugelassene Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz oder Nebenbetriebsstätte ( 1a Nr. 22 Bundesmantelvertrag-Ärzte) in Thüringen und der Genehmigung zum ambulanten Operieren. b) Zugelassene Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz oder Nebenbetriebsstätte ( 1a Nr. 22 Bundesmantelvertrag-Ärzte) in Thüringen. c) Zugelassene Fachärzte für Anästhesiologie mit Vertragsarztsitz oder Nebenbetriebsstätte ( 1a Nr. 22 Bundesmantelvertrag-Ärzte) in Thüringen. Die nach a) bis c) angestellten Fachärzte gehören auch zu dem berechtigten Personenkreis. (2) Die Teilnahme an diesem Vertrag ist freiwillig. Die in Abs. 1 genannten Fachärzte beantragen ihre Teilnahme mittels Teilnahmeerklärung (Anlage 1). Die Teilnahme beginnt mit dem Tag der schriftlichen Bestätigung durch die KVT. (3) Operativ tätige Ärzte (Abs. 1a) erbringen den Nachweis der initialen und fortwährend zu gewährleistenden Voraussetzungen nach 4 Abs. 2 dieses Vertrages. Die Erklärung ist an die KVT zu senden (Adresse siehe Anlage 1). (4) Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich entsprechend 5 des Vertrages. In diesem Zusammenhang gelten folgende Zuordnungen: a) Für teilnahmeberechtigte Fachärzte nach Abs. 1a: 5 Abs. 1 bis 13 b) Für teilnahmeberechtigte Fachärzte nach Abs. 1b: 5 Abs. 2, 4, 9 und 13 c) Für teilnahmeberechtigte Fachärzte nach Abs. 1c: 5 Abs. 2, 4, 7 und 10 (5) Die Teilnahme an dem Vertrag kann schriftlich gegenüber der KVT widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beträgt 6 Wochen zum Ende eines Quartals. (6) Die teilnehmenden Ärzte können nach vorheriger Anhörung einvernehmlich sowohl von der KVT als auch von der BARMER GEK von der Teilnahme an dem Vertrag ausgeschlossen werden, wenn die Anforderungen und Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder gegen vertragsärztliche Pflichten bei Erbringung der Leistungen nach 7 dieses Vertrages verstoßen wird. (7) Die Teilnahme am Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf: a) mit Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit, b) bei Nichterfüllung des 5 Abs. 1, c) mit Ausschluss aus dem Vertrag durch die Vertragspartner gemäß 3 Abs. 6. Seite 4 von 12

5 4 Teilnahmevoraussetzungen der Ärzte (1) Teilnahmevoraussetzung für alle nach 3 Abs. 1 dieses Vertrages teilnahmeberechtigten Ärzte ist die Vorlage der unterschriebenen Teilnahmeerklärung (Anlage 1). (2) Darüber hinaus sind für Ärzte nach 3 Abs. 1a dieses Vertrages folgende Teilnahmevoraussetzungen notwendig: a) Geräte: Durchführung der Tonsillotomie ausschließlich mit folgenden Geräten der HNO-Chirurgie: - Lasergeräte (CO 2 Laser, Diodenlaser, Nd: YAG Laser), - Radiofrequenzgeräte, - Coblationsgeräte. b) Sachkundenachweis, sofern der Eingriff mittels Laser erfolgt: - Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einem Laserschutz-Kurs. - Die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 in der jeweils gültigen Fassung mit den entsprechenden Durchführungsanweisungen müssen mindestens erfüllt sein. Dies gilt analog für Verordnungen bzw. Vorschriften, welche die Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 ggf. ersetzen. c) Bauliche und apparative Ausstattung: Nachweis folgender Voraussetzungen mittels unterschriebener Teilnahmeerklärung durch den teilnehmenden operierenden Arzt: - Bereitstellung und Einhaltung der erforderlichen baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Tonsillotomien gemäß den Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung nach 115b SGB V. - Sofern der Eingriff mittels Laser erfolgt: Zulassung des Lasergerätes nach der jeweils aktuell gültigen Medizinprodukte-Betreiberverordnung. - Vorlage einer Kopie des Wartungsnachweises bei Beginn der Vertragsteilnahme - die Vorlage einer Kopie des Kaufbeleges für ein Neugerät gilt als erstmalige Wartung. Die Wartung darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. (3) Sobald der teilnehmende Arzt die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt, teilt er dies der KVT unverzüglich schriftlich mit. 5 Pflichten der teilnehmenden Ärzte (1) Verpflichtung des Arztes zur Erfüllung der Voraussetzungen nach 4 Abs. 2: - Die Erklärung und Verpflichtung des Arztes zur Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt mit Antragstellung und wird von der KVT entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach 115b SGB V geprüft. - Bei berechtigten Anzeichen, dass die Voraussetzungen trotz Angaben nicht erfüllt sind, kann nach vorheriger Anhörung des Arztes eine Vorortbesichtigung durch die KVT erfolgen. (2) Namentliche Veröffentlichung: Seite 5 von 12

6 - Der Arzt erklärt mit seiner Teilnahme sein Einverständnis zur namentlichen Veröffentlichung (inklusive Praxisanschrift und Telefonnummer) im Verzeichnis der KVT gemäß 2 Abs Die aktuelle Fassung des Verzeichnisses befindet sich öffentlich zugänglich auf der Internetseite der KVT, der HNO-Ärzte im Netz und des Berufsverbandes der HNO-Ärzte (3) Information und Einschreibung der Versicherten; Aushändigung eines Informationsblattes: - Prüfung der Eignung des Versicherten für die Teilnahme an diesem Vertrag. - Information der Versicherten über die Möglichkeit einer Teilnahme an dem Vertrag gemäß 6 und über die vertraglich vorgesehenen Leistungen nach 7. - Im Nachgang zu dem Gespräch erhalten die Sorgeberechtigten ein Informationsblatt mit einem Überblick über das Krankheitsbild und die Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach diesem Vertrag (Anlage 2). - Einschreibung in den Vertrag mittels Teilnahmeerklärung des Versicherten (Anlage 2). - Die teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, die Teilnahmeerklärungen der Versicherten innerhalb eines Monats an die BARMER GEK zu übermitteln: per Post an folgende Adresse: BARMER GEK Landesvertretung Thüringen Johannesstraße Erfurt oder per Fax an folgende Faxnummer: (4) Online-Abrechnung: Abrechnung der erbrachten Leistungen mittels zertifizierter Praxissoftware und Online-Übertragung der Abrechnungsdatei an die KVT. (5) Geräteanschaffung: - Pflicht zur umgehenden Anzeige von Gerätekauf bzw. -abmeldung für Geräte nach 4 Abs. 2a des Vertrages. - Die Anzeige ist an die KVT zu richten. (6) Gerätewartung: - Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, ihre Geräte zur Durchführung der Tonsillotomien einmal jährlich warten und sicherheitstechnisch überprüfen zu lassen. - Die Wartung und sicherheitstechnische Überprüfung sind durch entsprechende Kopien der Wartungsbelege bzw. Kopie der CE-Plakette gegenüber der KVT nachzuweisen. (7) Einhaltung Leitlinien: Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich zur Einhaltung der folgenden Leitlinien/Richtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung: Seite 6 von 12

7 Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin für ambulantes Operieren und Tageschirurgie, Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten zur postoperativen Überwachung, Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung ambulanter Operationen, Qualitätssicherungsvereinbarung nach 115b SGB V. (8) Indikationsstellung: Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach 7 dieses Vertrages ist der Nachweis der Indikationsstellung durch den Arzt, der den Eingriff durchführt. Dazu sind die folgenden Kriterien in vollem Umfang zu belegen: Diagnose: Vorliegen der Diagnose Tonsillenhyperplasie (ICD-10 J35.1 oder J35.3) Alter: Der Patient darf zum Zeitpunkt der Durchführung der Tonsillotomie das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anamnese: Die Krankheitsgeschichte des Patienten muss mindestens eine der folgenden klinisch relevanten Indikationen aufweisen: - Schnarchen, - schlafbezogene Atmungsstörungen/obstruktive Schlafapnoe, - nachgewiesene Gedeihstörung, - nachgewiesenes gestörtes Ess- und Trinkverhalten, - chronische Mittelohrentzündungen. Die Krankheitsgeschichte des Patienten darf keine der folgenden Indikationen aufweisen: - Retonsillotomie, - mehr als 3 antibiotikapflichtige Tonsillitiden, - schwerwiegende Nebenerkrankungen, - Gerinnungsstörungen, - akute Tonsillitis. Die Indikation ist nach 5 Abs. 9 zu dokumentieren. (9) Dokumentation: Um eine bestmögliche Patientenversorgung im Rahmen dieses Vertrags zu gewährleisten, müssen die Ärzte/konservativ tätigen HNO-Ärzte ihre prä-, intra- und postoperativ erbrachten Leistungen dokumentieren (siehe 5 Abs. 13 sowie entsprechende Anlagen). Alle Dokumentationen sind vom operativ tätigen Arzt in der Patientenakte zu verwahren. (10) Anwesenheit weiterer Personen bei der Operation: - Bei Durchführung der Tonsillotomien ist die Anwesenheit folgender Personen während der gesamten Dauer der Operation verpflichtend: Anästhesist und Anästhesie-Schwester, gegebenenfalls und nach Bedarf kann eine OP-Schwester hinzugezogen werden. - Der Arzt dokumentiert die Anwesenheit der vorgenannten Personen in der jeweiligen Patientenakte. Seite 7 von 12

8 (11) Kooperation zwischen operativ tätigen Arzt und Kinder- und Jugendarzt bzw. dem überweisenden Arzt: - Der operativ tätige Arzt hat sicherzustellen, dass vor Durchführung des Eingriffs eine die Operations-fähigkeit des Patienten bestätigende Untersuchung vorliegt. - Im Nachgang zu der Operation (inklusive der 2. und 3. Nachkontrolle) fertigt der operativ tätige Arzt einen Arztbrief mit einem Verlaufsbericht der Operation und Empfehlungen hinsichtlich der zu treffenden Nachsorge an und leitet diesen an die Sorgeberechtigten oder den Kinder- und Jugendarzt bzw. den überweisenden Arzt weiter (Anlage 4). (12) Merkblatt über Verhaltensregeln; Erreichbarkeit des Arztes: - Der operativ tätige Arzt händigt den Sorgeberechtigten des Patienten im Anschluss an die durchgeführte Tonsillotomie ein Merkblatt mit postoperativen Verhaltensregeln und Informationen über mögliche, selten auftretende, Komplikationen aus (Anlage 7). - In dem Merkblatt ist zudem die Telefonnummer vom operativ tätigen Arzt einzutragen, unter der er bis 24 Stunden nach der Operation für Rückfragen der Sorgeberechtigten telefonisch erreichbar ist. - Zusätzlich hält der operativ tätige Arzt am Abend des Operationstages telefonisch Rücksprache mit den Sorgeberechtigten des Patienten. (13) Kooperation zwischen operativ tätigen Arzt und nachbehandelnden HNO-Arzt: Der operativ tätige Arzt übermittelt den Dokumentationsbogen (Anlage 6) zur Dokumentation der Nachkontrolle zwei und drei - sofern er diese nicht selbst erbringt - sowie den Arztbrief (Anlage 5) mit einem Verlaufsbericht der Operation und Empfehlungen hinsichtlich der zu treffenden Nachsorge in geeigneter Form (postalisch, per Fax oder per mit verschlüsselter Verbindung) an den konservativ tätigen nachbehandelnden HNO-Arzt. Mit Ansetzen der Abrechnungsnummern und (Anlage 3) für die Nachkontrolle zwei und drei des erfolgten Eingriffs verpflichten sich die konservativ tätigen HNO-Ärzte, den von dem operativ tätigen Arzt übermittelten Dokumentationsbogen (Anlage 6) auszufüllen und unverzüglich, in geeigneter Form (postalisch, per Fax oder per mit verschlüsselter Verbindung) an den operativ tätigen Arzt zurück zu übermitteln. Die Rückübermittlung des ausgefüllten Dokumentationsbogens ist für das Ansetzen der Abrechnungsnummern und verpflichtende Voraussetzung. Nach Rückübermittlung des Dokumentationsbogens durch den konservativ tätigen HNO-Arzt überträgt der operativ tätige Arzt die Angaben in die Dokumentation ( 5 Abs. 9). Der operativ tätige Arzt erhält nach der Bestätigung seiner Teilnahme seitens der KVT von der BARMER GEK ein Starterpaket, in dem die notwendigen Unterlagen (siehe Abs. 3, 11, 12, 13) in zehnfacher Ausführung enthalten sind. 6 Teilnahme der Versicherten (1) Teilnahmeberechtigt sind alle bei der BARMER GEK Versicherten, unabhängig vom Wohnort, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (2) Sorgeberechtigte, die an der Durchführung einer Tonsillotomie ihres nach dem Vertrag teilnahmeberechtigten Kindes interessiert sind, werden von den teilnehmenden operativ tätigen Ärzten umfassend über Inhalte, Sinn, Zweck und Umfang der vertraglichen Leistungen informiert. Im Nachgang zu dem Aufklärungsgespräch erhalten die Sorgeberechtigten ein Informationsblatt mit einem Überblick über das Krankheitsbild und die Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach diesem Vertrag entsprechend dem Anhang zu Anlage 2. Seite 8 von 12

9 (3) Die Teilnahme des Versicherten ist freiwillig und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung (Anlage 2) durch den/die Sorgeberechtigten. Diese wird innerhalb eines Monats durch den operativ tätigen Arzt an die BARMER GEK weitergeleitet. (4) Der Versicherte verpflichtet sich mit seiner Teilnahme hinsichtlich der im Rahmen dieses Vertrages durchzuführenden Leistungen nur die vertraglich gebundenen Leistungserbringer und auf deren Überweisung andere ärztliche Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen. (5) Die Teilnahme des Versicherten endet: - mit dem Ende der Mitgliedschaft oder Versicherung bei der BARMER GEK, - mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs nach 19 SGB V. (6) Die Teilnahme kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung gegenüber der BARMER GEK in Textform oder zur Niederschrift widerrufen werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die BARMER GEK. Der Widerruf ist zu richten an: BARMER GEK, Landesvertretung Thüringen, Johannesstraße 164, Erfurt. 7 Leistungen (1) Im Rahmen dieses Vertrages haben die nach 6 des Vertrages teilnahmeberechtigten Versicherten Anspruch auf folgende Leistungen: a) Die Durchführung einer Tonsillotomie sowie die Durchführung etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe (Adenotomie, Parazentese mit oder ohne Legen einer Paukendrainage) durch einen am Vertrag teilnehmenden operativ tätigen Arzt. b) Durchführung der zu den operativen Eingriffen notwendigen Anästhesien durch einen am Vertrag teilnehmenden Anästhesisten. c) Die Durchführung von drei postoperativen Nachkontrollen. Die Durchführung der ersten Nachkontrolle erfolgt durch den operativ tätigen Arzt, der den Eingriff vorgenommen hat. Die weiteren zwei Nachkontrollen können vom operativ tätigen Arzt selbst oder auch von einem am Vertrag teilnehmenden konservativ tätigen HNO-Arzt erbracht werden. Für die Durchführung der Nachkontrollen gelten folgende Zeitabstände: 1. Nachkontrolle: 1 bis 2 Tage nach erfolgter Operation, 2. Nachkontrolle: 1 Woche nach erfolgter Operation, 3. Nachkontrolle: 4 bis 6 Wochen nach erfolgter Operation. d) Ein umfassendes Aufklärungsgespräch über die Inanspruchnahme der von dem Vertrag umfassten Leistungen sowie die Vor- und Nachteile einschließlich der möglichen Risiken und Komplikationen einer Tonsillotomie erfolgt durch den operativ tätigen Arzt. Im Nachgang zu dem Aufklärungsgespräch erhalten die Sorgeberechtigten ein Informationsblatt mit einem Überblick über das Krankheitsbild und die Symptome der Tonsillenhyperplasie, über den geplanten Eingriff und die Inhalte und Leistungen nach diesem Vertrag entsprechend dem Anhang zu Anlage 2. e) Die Aushändigung des Merkblattes mit postoperativen Verhaltensregeln und Informationen über mögliche, selten auftretende, Komplikationen entsprechend Anlage 7. In dem Merkblatt ist zudem die Telefonnummer vom operativ tätigen Arzt einzutragen, unter der er bis 24 Stunden nach der Operation für Rückfragen der Sorgeberechtigten telefonisch erreichbar ist. Seite 9 von 12

10 f) Anruf des operativ tätigen Arztes am Abend des Operationstages. (2) Die Leistungen nach 7 Nr. d) bis f) des Vertrages haben gegenüber dem/den Sorgeberechtigten zu erfolgen. 8 Vergütung (1) Die nach diesem Vertrag abrechenbaren Leistungen sowie deren Vergütung sind in Anlage 3 des Vertrages geregelt. Mit den in Anlage 3 aufgeführten Pauschalen sind die im Zusammenhang mit der Tonsillotomie anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen des operativ tätigen Arztes sowie die durch die Verwendung der Geräte zur Durchführung der Tonsillotomie anfallenden Sachkosten des operativ tätigen Arztes abgegolten. (2) Eine parallele privatärztliche Abrechnung nach GOÄ für Leistungen nach 7 dieses Vertrages gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen. Auch der Ansatz von EBM-Gebührenordnungsnummern für sämtliche mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Leistungen nach 7 dieses Vertrages ist ausgeschlossen. (3) Die Vergütung der Pauschalen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. 9 Abrechnungsverfahren zwischen der KVT und dem Arzt (1) Die Abrechnung für Leistungen nach diesem Vertrag erfolgt nach folgenden Grundsätzen: - Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der GKV-Abrechnung. - Abrechenbar sind Leistungen nach Anlage 3 dieses Vertrages mit den dort festglegten Abrechnungsnummern und Vergütungshöhen. (2) Im Übrigen gelten die Abrechnungsrichtlinie und die Satzung der KVT, der Vertrag gemäß 106a Abs. 5 SGB V über Inhalt und Durchführung der Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung sowie der Bundesmantelvertrag, in ihren jeweils gültigen Fassungen. (3) Die KVT ist berechtigt, für die Abrechnung der Leistungen dieses Vertrages, den aktuell gültigen Verwaltungskostensatz den Vertragsärzten in Rechnung zu stellen. 10 Abrechnungsverfahren zwischen der KVT und der BARMER GEK (1) Die Abrechnung für Leistungen nach diesem Vertrag erfolgt nach folgenden Grundsätzen: - Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der GKV-Abrechnung. - Abrechenbar sind Leistungen nach der Anlage 3 dieses Vertrages mit den dort festgelegten Abrechnungsnummern und Vergütungshöhen. - Die KVT prüft die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung. (2) Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 409, Kapitel 80, Abschnitt 11 mit einer Ausweisung der Leistung bis zur 6. Ebene erfasst. (3) Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und -fristen gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Honorarvertrages und des Gesamtvertrages entsprechend. Seite 10 von 12

11 11 Datenschutz Bei der Durchführung und Dokumentation der Behandlung sowie der Weitergabe von Verwaltungsdaten und medizinischen Daten bleiben die ärztliche Schweigepflicht und das Sozialgeheimnis unberührt und sind von den Vertragspartnern zu beachten. 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrages am Nächsten kommen. 13 Schlussbestimmungen/Inkrafttreten/Kündigung (1) Der Vertrag tritt vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 am in Kraft. (2) Der Vertrag wird wirksam mit der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt (BVA) oder wenn das BVA innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage des Vertrages diesen nicht beanstandet. Die BARMER GEK informiert die KVT schriftlich über den Ablauf der 2-Monats- Frist nach 71 Abs. 4 SGB V bzw. sobald eine Beanstandung oder eine ausdrückliche Genehmigung durch das BVA vorliegt. (3) Die BARMER GEK trägt Sorge dafür, dass der Vertrag unverzüglich nach Unterzeichnung dem BVA vorgelegt wird. (4) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum (5) Sofern der Gemeinsame Bundesausschuss während der Laufzeit des Vertrages eine Entscheidung zur Aufnahme der Tonsillotomie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung trifft, tritt der Vertrag ab dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem diese Leistung über eine entsprechende Gebührenordnungsnummer abrechenbar ist. (6) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Abreden bestehen nicht. (7) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. Seite 11 von 12

12 Weimar und Erfurt, den gez.: Kassenärztliche Vereinigung Thüringen gez.: BARMER GEK Landesvertretung Thüringen Seite 12 von 12

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