34 13 (82 16) Änderung der Verordnung über den Taxitarif für die von der Stadt Bochum zugelassenen Taxen. Beratungsfolge Sitzungstermin akt.
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- Dirk Sauer
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1 - Vorblatt - Seite 1 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Änderung der Verordnung über den Taxitarif für die von der Stadt Bochum zugelassenen Taxen Beschlussvorschriften Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin akt. Beratung Ausschuss für Infrastruktur und Mobilität Haupt- und Finanzausschuss Rat Anlagen Gebührenvergleich Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung
2 - Begründung - Seite 1 Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs ordrhein-westfalen e.v. hat namens der ihm angeschlossenen Bochumer Taxiunternehmer einen Antrag auf Erhöhung des seit geltenden Taxitarifs gestellt. Im Einzelnen wird beantragt, folgende Positionen des Tarifs anzuheben: 1. Anhebung der Grundgebühr von 2,80 Euro auf 3,30 Euro, 2. Anhebung der Kilometergebühr für Fahrten in der Zeit von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr von 1,50 Euro auf 1,70 Euro, 3. Anhebung der Kilometergebühr für Fahrten in der Zeit von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 1,60 Euro auf 1,80 Euro, 4. Anhebung der Wartezeitgebühr in der Zeit von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr von 24,00 Euro auf 27,00 Euro je Stunde, in der Zeit von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr von 27,00 Euro auf 30,00 Euro je Stunde, 5. Anhebung des Beförderungsentgeltes je km bei Versagen des Fahrpreisanzeigers von 1,50 Euro auf 1,70 Euro, 6. Anhebung des Zuschlages bei Bestellung eines Großraumtaxis/Kombi mit mehr als vier Fahrgastplätzen von 2,50 Euro auf 5,00 Euro. Als Begründung für die beantragte Erhöhung wird die ab wirksam werdende Einführung des Mindestlohnes und damit eine erhebliche Kostensteigerung im Personalkostenbereich genannt. Das Gesetz sieht die Einführung eines Mindestlohnes in Höhe von 8,50 Euro brutto vor. Bislang würden im Taxigewerbe Löhne in Höhe von 6,00 Euro bis 6,50 Euro gezahlt; somit durchschnittlich 6,25 Euro. Hinzu käme eine Erhöhung der Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber, so dass sich die Lohnkosten in den kreisfreien Städten um rund 36 % erhöhten. Bei geringfügig Beschäftigten erhöhten sich die Lohnkosten sogar um ca. 42 %. eben den Personalkosten haben sich seit der letzten Tarifanpassung auch die Sachkosten verändert. Der Verbraucherindex für die Fahrzeuganschaffung ist von 100,4 auf 101,3 gestiegen; dies entspricht einer Erhöhung von 0,9 %. Der Index der Kraftstoffkosten lag bei der letzten Antragstellung bei 117,4. Dieser Index ist auf 111,2 gesunken, so dass derzeit eine Senkung von 5,3 % zu verzeichnen ist. Kosten für Ersatzteile, Zubehör und Pflegemittel haben sich um 1,9 % erhöht, die Kosten für Reparaturen, Inspektionen und Wagenwäsche sind um 8,6 % gestiegen.
3 - Begründung - Seite 2 Insgesamt ist der Kraftfahrerpreisindex von 103,9 auf 106,2 gestiegen, was einer Steigerungsrate von 2,3 % entspricht. Die Industrie- und Handelskammer wurde hierzu angehört und stimmt den antragsgemäßen Ansätzen zu. Sicherlich kommt der Argumentation der Einführung des Mindestlohnes erhebliche Bedeutung zu, die in anderen Kostenermäßigungen des Gewerbes dauerhaft keine Kompensation erfährt. Die zuletzt gesunkenen Kraftstoffkosten sind kein verlässlicher Ankerpunkt. Auch wenn die Kraftstoffpreise derzeit günstiger sind, so kann sich diese Situation wie auch in der Vergangenheit wiederholt geschehen jederzeit ändern. Längerfristig ist jedenfalls nicht mit anhaltend günstigen Energiekosten zu rechnen. Unterstützung findet die Argumentation hinsichtlich der Kosten- und Situationsanalyse in einer gewerbespezifischen Musterkalkulation, abgestellt auf den Regelbetrieb mit einem Taxi bezogen auf das Jahr Einbezogen wurde, dass der Unternehmer selbst fährt, eine fest angestellte Kraft und eine Aushilfe beschäftigt. Damit wird von einer optimalen Auslastung des Fahrzeuges ausgegangen. Die Lohnkosten für einen fest angestellten Fahrer und einen Aushilfsfahrer beliefen sich nach dieser Kalkulation auf rund 26 % der Bruttoeinnahmen. Eine Erhöhung dieses Kostenfaktors um 36 % bzw. 42 % bei geringfügig Beschäftigten kann über den bestehenden Taxitarif nicht mehr ausgeglichen werden. Auf der Basis einer Lohnkostenkalkulation aus dem Jahre 2010 ist ein Personalkostensatz der angestellten Fahrer von ca. 26 % der Bruttoeinnahmen (ca ,-- Euro bei fest angestellten Fahrern und 4.800,-- Euro bei Aushilfen; iedriglohnsektor = gesamt ca ,-- Euro gesamt) anzusetzen. Unter Berücksichtigung des ab geltenden Mindestlohnes sind hier Mehrkosten in Höhe von 36 % bei fest angestellten Fahrern = ,-- Euro und 42 % bei Aushilfen = 6.768,-- Euro zu zahlen. Gegenüber der Referenzsumme aus dem Jahr 2010 von ca ,-- Euro wären ab = gesamt ,-- Euro zu zahlen. Allein durch die Einführung des Mindestlohnes ergibt sich aufgrund der Musterkalkulation eine Kostensteigerung von 8.268,-- Euro jährlich. Als weitere Entscheidungsgrundlage wurden die Tarifsätze vergleichbarer und umliegender Städte und Kreise unter Berücksichtigung der jeweiligen letzten Erhöhungsdaten ermittelt (s. Anlage). Dem Antrag auf Erhöhung des Zuschlages bei Bestellung eines Großraumtaxis von 2,50 Euro auf 5,00 Euro kann in dem Ausmaß nicht gefolgt werden, weil die Anschaffungs- und Betriebskosten eines entsprechenden Fahrzeuges dies nicht rechtfertigen. Eine moderate Anpassung in Höhe von 2,50 Euro auf 3,00 Euro ist jedoch angemessen. Die Darstellung anhand vergleichbarer Tarifregionen macht deutlich, dass eine Standardfahrt mit dem Taxi in Bochum (4 km) trotz der beantragten Erhöhung günstiger bleibt als in anderen Städten.
4 - Begründung - Seite 3 Zusammenfassung: Die beantragte Erhöhung des Taxitarifes würde bei einer für das Stadtgebiet Bochum ermittelten Standardfahrt von 4 km eine Verteuerung tagsüber von 12,27 % und nachts von 11,59 % bedeuten. Der Vergleich mit den Preisanpassungen des ÖPV zeigt ähnliche Steigerungswerte: Januar 2012 = 3,9 % Januar 2013 = 3,9 % Januar 2014 = 3,3 % Januar 2015 = 3,8 %. Aus dem vorhandenen Zahlenmaterial des Taxigewerbes und der IHK konnten gewerbespezifische Kostensteigerungen festgestellt werden. Aus den Kalkulationen lässt sich erkennen, dass die Kostensituation den beantragten Ansätzen entspricht und diese rechtfertigt. Die beantragte Erhöhung führt zu einem Tarif, der unterhalb des iveaus vergleichbarer Städte liegt. Es wird deshalb vorgeschlagen, folgende Erhöhungen vorzunehmen und damit dem Antrag des Verbandes weitgehend zu entsprechen: 1. Anfahrt von 2,80 Euro auf 3,30 Euro, 2. Kosten je km tagsüber von 1,50 Euro auf 1,70 Euro, 3. Kosten je km nachts von 1,60 Euro auf 1,80 Euro, 4. Wartezeit tagsüber von 24,00 Euro auf 27,00 Euro und nachts von 27,00 Euro auf 30,00 Euro je Stunde, 5. Anhebung des Beförderungsentgeltes bei Versagen des Fahrpreisanzeigers von 1,50 Euro auf 1,70 Euro, 6. Bestellung eines Großraumtaxis/Kombi mit mehr als 4 Fahrgastplätzen von 2,50 Euro auf 3,00 Euro.
5 - Begründung - Seite 4
6 - Beschlussvorschlag - Seite 1 Bezeichnung der Vorlage Änderung der Verordnung über den Taxitarif für die von der Stadt Bochum zugelassenen Taxen Aufgrund des 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 554) und des 4 r. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG vom 30. März 1990 (GV RW 1990 S. 247) in der jetzt geltenden Fassung (SGV RW 92) verordnet die Stadt Bochum als Kreisordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Bochum in der Sitzung am für das Gebiet der Stadt Bochum folgende Änderung: I Die Anlage der Tarife der Beförderungsentgelte zu 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Anlage Tarif der Beförderungsentgelte (in der Fassung der Verordnung über den Taxitarif für die, von der Stadt Bochum als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen vom Lfd. r. Bezeichnung Einheit Betrag/Euro 1 Grundpreis; wird fällig bei Erteilung des Fahrauftrages je Fahrt 3,30 2 Beförderungsentgelt für jede besetzt oder im speziellen Auftrag des Bestellers gefahrene Wegstrecke 2.1 an Werktagen in der Zeit von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr 2.2 an Werktagen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 58,82 m 55,56 m 0,10 (km- Preis 1,70 ) 0,10 (km- Preis 1,80 ) 2.3 bei Versagen des Fahrpreisanzeigers r km 1,70 3 Wartezeitentgelt 3.1 an Werktagen in der Zeit von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr 3.2 an Werktagen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 13,33 Sekunden 12 Sekunden 0,10 (Stundenpreis 27,-- ) 0,10 (Stundenpreis 30,-- )
7 - Beschlussvorschlag - Seite 2 4 Zuschläge 4.1 Beförderung ab dem 3. Gepäckstück (jedoch max. 2,00 Euro) je Gepäckstück/ Fahrt 0, je Kleintier (jedoch max. 2,00 Euro) je Kleintier/Fahrt 0, Bestellung eines Großraumfahrzeuges/Kombi mit mehr als vier Fahrgastplätzen je Fahrt 3,00 Die Preise gelten einschließlich Mehrwertsteuer.
Ausschuss für Wirtschaft, Bau und Verkehr Kreisausschuss Kreistag
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