Landkreis Ostprignitz Ruppin

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1 Landkreis Ostprignitz Ruppin Sitzungsvorlage Amt/Aktenzeichen: Datum: Straßenverkehrs- und Ordnungsamt / öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Dezernentenberatung Wirtschaftsförderungs- und Strukturausschuss Kreisausschuss Kreistag Ostprignitz-Ruppin Betreff Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt: 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte (Fahrpreise) im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin Landrat Seite 1 von 8

2 Sachverhalt: I. Problem Das spezielle Preisrecht nach 51 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für den Taxenverkehr, wie auch das spezielle Preisrecht gemäß 39 PBefG für den Verkehr mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen sowie dem Linienverkehr mit Kfz, geht dem allgemeinen Preis-und Wettbewerbsrecht vor, so dass für diese Verkehre die Tarifpflicht gilt. Mit dem nach 51 Abs. 3 PBefG begründeten neuen Preisrecht für den Taxenverkehr stellt der Gesetzgeber unmissverständlich klar, dass auch für die Festsetzung der Beförderungsentgelte im Taxiverkehr der 39 Abs. 2 PBefG ebenso hierfür entsprechend anzuwenden ist. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung sind die Genehmigungs-und Aufsichtbehörden daher verpflichtet zu prüfen, ob die festgesetzten Fahrpreise für den Taxenverkehr a) der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmen, b) einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagenkapitals, c) der notwendigen technischen Entwicklung noch angemessen sind und d) mit dem öffentlichen Interesse und dem Gemeinwohl in Einklang stehen. Die Prüfung der anzuwendenden Fahrpreise in den Großstädten und Landkreisen erfolgt in Anlehnung an 39 PBefG zu den Grundsätzen des Preisrechts im PBefG, d.h. auf der Grundlage vorgelegter Jahresbilanzen. So wurden auch im Landkreis OPR die Jahresbilanzen aus 2002 bis 2007 der hier ansässigen 26 Taxiunternehmen konkret und anlassbezogen geprüft, ob beim Vergleich der Kosten- und Erlösrechnungen, damit eine erforderlich werdende Änderung des bestehenden Tarifs auch betriebswirtschaftlich begründet ist. Die Abgeordneten des Kreistages haben letztmalig in ihrer Sitzung vom die 2. Änderung der seit 1994 die für den Großkreis einheitlich geltenden Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin beschlossen. Trotz der sich für das Taxigewerbe seit dieser Zeit vollzogenen ansteigenden Kostenentwicklung blieb der Tarif seither unverändert niedrig und damit unter dem Landesdurchschnitt zurück. Bei den Festkosten, die für die aufwendige Vorhaltung der Fahrzeuge entstehen und über den Grundpreis abgedeckt werden sollen, wirken sich zur entstandenen defizitären Ertragslage der Unternehmen nachweislich die gestiegene Inflationsrate, die Erhöhung der Mehrwert- und Kfz-Steuer sowie die Beiträge zur Kfz-Haftpflicht-, Kranken-,Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und die Gebühren für die jährlich fällig werdenden Haupt- und Sonderuntersuchungen, für das Eichen von Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler und nicht zuletzt die höheren Abschreibungskosten aus, wobei letztere dazu führten, dass sich die Abschreibungszeiträume dadurch weiter vergrößert haben. Bei den angestiegenen Fixkosten, die über den Kilometer-und Zeitpreis sowie über die Zuschläge eigentlich abgedeckt werden sollen, tragen zum so enstandenen Ungleichgewicht die ständig steigenden Kosten für Kraft-und Schmierstoffe (seit 2005 bereits 20 %), Reifendienste, Wartung, Pflege und Instandsetzung der Taxifahrzeuge bei. Sowohl die allgemeine Konsumzurückhaltung in den neuen Bundesländern wie auch die ständig noch steigenden Kraftstoffpreise machen dem Taxigewerbe schwer zu schaffen. Seit 2001 ist bundesweit die Zahl der Taxifahrzeuge von ca auf derzeit rund Seite 2 von 8

3 zurückgegangen. Die Zahl der Taxiunternehmen selbst erreichte 1992 mit ihren Höchststand. Bis heute überlebt haben davon knapp Im Land Brandenburg blieben von 632 Taxiunternehmen im Jahr 2000 vier Jahre später nur noch 560 bestehen. Brandenburg gehört damit zu den Ländern mit der geringsten Taxidichte in Deutschland. Rund 2000 Einwohner müssen sich hier ein Taxi teilen, vier mal so viele wie in der Bundeshauptstadt. Von diesem allgemeinen Trend blieb auch unser Landkreis nicht verschont. Gelang es in den Jahren von 1993 bis 2001 noch die Anzahl der 39 existierenden Taxibetriebe mit 74 Taxen nach Geschäftsaufgaben durch Neuzulassungen oder Betriebsübernahmen relativ stabil zu halten, verringerte sich, nicht zuletzt auch durch die defizitäre wirtschaftliche Geschäftslage der Unternehmen, deren Anzahl seit 2002 auf nur noch 26 Betriebe mit derzeit 43 Taxen. II. Lösung Bereits Ende 2007 und erneut im Frühjahr des Jahres 2008 trafen sich Vertreter des Taxigewerbes aus den Betriebssitzgemeinden des Kreises mit den Mitarbeitern der Verwaltungsbehörde, um den vorliegenden Beschlussentwurf der 3. Verordnung zur Änderung des seit 2000 geltenden Taxitarifs zu beraten mit dem Ziel, sowohl eine Harmonisierung der Fahrpreise an die allgemein gestiegene Kostenentwicklung wie auch die Heranführung der Fahrpreise an den Durchschnitt des Landes herbeizuführen (vgl. Übersicht). Wie bekannt, hat der Benzinpreis seit 1995 dramatisch um 80 % zugelegt. Im europäischen Vergleich liegen die Preise an den Zapfsäulen in Deutschland um 20 % über dem Schnitt. Obwohl der Verkehrsverbund Berlin/Brandenburg (VBB) zuletzt zum 1. April 2007 die Tarife um durchschnittlich 2,6 % bereits angehoben hat, trat die vom VBB bereits im Dezember 2007 mit der Überschrift Bus-und Bahnfahren wird wieder teurer, angekündigte neuerliche Erhöhung um 2,03 % zum 1. April 2008 in Kraft. Die Steigerungsrate der Fahrpreise für Busund Bahnfahrten erhöhte sich seit 2002 damit bereits um mehr als 17 %. Übereinstimmend wurde hinsichtlich der zu setzenden Prioritäten mit den Taxiunternehmen vereinbart, dass es bei der anstehenden Anhebung des Beförderungstarifs, auch mit Rücksicht auf die Befindlichkeiten der Fahrgäste, primär lediglich darum gehen muss, den seit dem Jahr 2000 bestehenden Billigtarif zumindest auf das durchschnittliche Preisniveau des Landes Brandenburg anzuheben. Sekundär müsse eine Änderung der Fahrpreise zugleich die sich seit 2002 bereits veränderte und schon angekündigte neuerliche Kostensteigerung der Mineralölsteuer um weitere 10 %, bei einer Inflationsrate von derzeit 3,2 %, berücksichtigen. Auch die seit Jahren von den Taxiunternehmen mit großer Mehrheit geforderte Einführung eines Zuschlages für die Vorhaltung eines sogenannten Großraumtaxis (PKW mit mehr als 4 Fahrgastplätzen) sowie eines Kurzstreckentarifs, wurde nunmehr in der vorliegenden Beschlussvorlage berücksichtigt. Zum vorliegenden Beschlussvorschlag wurde nach 14 Abs. 1 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz die Industrie-und Handelskammer Potsdam, Regionalcenter Neuruppin, gutachtlich angehört. Der Leiter des Regionalcenters, Herr Peter Klein, führt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom aus, dass auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Übersichten von Seiten der IHK Potsdam der beabsichtigten Änderung der Beförderungsentgelte zugestimmt wird. Vor dem Hintergrund, dass die letzte Anpassung bereits im Jahr 2000 erfolgt sei, ist den in der Vorlage zur Begründung vorgetragenen Ausführungen zu den zwischenzeitlich erfolgten Kostensteigerungen daher von Seiten der Kammer in vollem Umfang zuzustimmen. III. Alternativen a) Seite 3 von 8

4 Die Beibehaltung der schon seit 2000 bestehenden Fahrpreise, bei weiter zunehmend defizitärer Ertragslage der Taxibebtriebe im Landkreis könnte zu weiteren Geschäftsaufgaben führen. Neben dem allgemeinen Rückgang der Verdichtung des ÖPNV-Angebotes könnten die derzeit geltenden Fahrpreise zu Einschränkungen an Beförderungsleistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge für die übrige Bevölkerung führen. Insbesondere das Angebot für Patienten, die der lebensnotwendigen Dialyse- und Strahlenbehandlung bedürfen sowie der Beförderung von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personen dienen, wie Beförderungen zu Tagesstätten und beschützenden Werkstätten sowie dann für Arztbesuche oder sonstigen Behandlungszwecken könnte sich merklich verringern. b) Erhöhung der Fahrpreise, jedoch nur im geringeren Umfang. Dabei würden die gestiegenen Kosten nicht ausreichend ausgeglichen werden, so dass die unter a) genannten Folgen damit ebenfalls nicht vermieden werden könnten. IV. Finanzierung: Für den Landkreises Ostprignitz-Ruppin entstehen keine Kosten. V. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Landkreises ergibt sich aus 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.v.m. 6 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefGZV) und 29 Abs. 2 Nr. 9 der Landkreisordnung (LKrO) Seite 4 von 8

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7 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom 10. Juli 2008 (Taxitarif-VO) Auf der Grundlage des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S.1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2247) i.v.m. 6 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefGZV) vom 11.Mai1993 (GVBl. II/93, S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 2001 (BVBl. II/01, S. 162) hat der Kreistag des Landkreises Ostprignitz-Ruppinin in seiner Sitzung am 10.Juli 2008 folgende Änderung zur Verordnung über die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin, als Pflichtfahrgebiet beschlossen. Der 2 zur Taxitarif-VO vom wird wie folgt geändert: Beförderungstarife / Fahrpreise (1) Der Gesamtfahrpreis wird durch die Tarifelemente - Grundpreis (Einschaltgebühr) - Kilometerpreis - Zeitpreis für Stillstands -und Wartezeit - Zuschläge gebildet. (2) Der Grundpreis beträgt 2,40 (3) Kilometerpreis Tarifstufe I Fahrpreis für Leeranfahrt zur Fahrgastaufnahme, wenn das Fahrtziel nicht zum Ort der Betriebssitzgemeinde zurück führt. 0,60 je km Tarifstufe II Fahrpreis je Besetzt-km werktags von 6.00 Uhr bis Uhr für die ersten 3 Besetzt-km der Fahrt 1,30 je km für alle weiteren Besetzt-km der Fahrt 1,10 je km Taxitarif III Fahrpreis je Besetzt-km in der Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn-und Feiertagen von 0.00 Uhr Uhr. für die ersten 3 Besetzt-km der Fahrt 1,50 je km für alle weiteren Besetzt-km der Fahrt 1,20 je km (4) Zeitpreis Der Zeitpreis kann verkehrsbedingt oder vom Fahrgast veranlasst sein. 16,00 je Std. Fahrtausfall bei Reiserücktritt Kommt es aus Gründen, die vom Fahrgast veranlasst sind, beim Eintreffen am Bestellort nicht zur Ausführung des angemeldeten Beförderungsauftrages, ist die Leeranfahrt nach Tarifstufe I zu berechnen Seite 7 von 8

8 (5) Zuschlagsgebühren - für Bereitstellung eines Großraumtaxis (GRT) mit mehr als 4 Fahrgastplätzen pauschal 5,00 - für die Beförderung von zusätzlichem Gepäck ausgenommen Handgepäck, Kinderwagen und Rollstuhl 0,50 - für die Mitnahme sperriger Gegenstände (Fahrrad, Ski, u.ä.) oder größeres Gepäck 1,50 - für Mitnahme kleiner Haustiere mit / ohne Box/Käfig 0,50 (ausgenommen Blindenführhund) (6) Bei der Ausführung von Fahraufträgen, deren Fahrziel sich außerhalb des Pflichtfahrgebietes befindet sowie für Fahrten, die im Rahmen von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen ausgeführt werden kann der Unternehmer den Fahrpreis mit dem Veranstalter /Auftraggeber frei vereinbaren. (7) Kranken-und Behindertenbeförderungen unterliegen nicht diesen Tarifbestimmungen, wenn für dessen Ausführung Rahmenverträge mit öffentlich rechtlichen Kostenträgern bestehen (Krankenkassen, Schul-und Sozialämter u.ä.). (8) Werden Taxen im Rahmen von Kooperationsverträgen im Linienverkehr eingesetzt, findet diese Verordnung keine Anwendung. Inkrafttreten Die 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom 10.Juli 2008 (Taxitarif VO) tritt einen Monat nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeit tritt die 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom außer Kraft Seite 8 von 8

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(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5 Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Coesfeld vom 19.12.2007 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 1

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