Anlage 5. Vereinssatzung der Vereinigung Kommunaler Interessenvertreter von Menschen mit Behinderung in Bayern e.v. (VKIB)

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1 Anlage 5 Vereinssatzung der Vereinigung Kommunaler Interessenvertreter von Menschen mit Behinderung in Bayern e.v. (VKIB) Hinweis: In der Satzung sind alle Personalien geschlechtsneutral bezeichnet Inhaltsübersicht 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Vereinszweck 3 Gemeinnützigkeit 4 Mitglieder 5 Mitgliedsbeiträge 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 7 Organe des Vereins 8 Vorstand 9 Aufgaben des Vorstandes 10 Mitgliederversammlung 11 Niederschriften 12 Auflösung 1

2 Vereinssatzung der Vereinigung Kommunaler Interessenvertreter von Menschen mit Behinderung in Bayern e.v. (VKIB) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Vereinigung Kommunaler Interessenvertreter von Menschen mit Behinderung in Bayern e.v. (Kurzform VKIB). Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist, die Belange der Menschen mit Behinderung und der chronisch kranken Menschen zur Erlangung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und einer selbstbestimmten Lebensführung zu unterstützen und zu fördern. (2) Der Verein wird zu diesem Verein Erfordernisse feststellen; fach- und sachgebietsbezogene Vorschläge erarbeiten und in Form von Eingaben und Anträgen bei den zuständigen Stellen einreichen; die Zusammenarbeit mit Verbänden, Verwaltungen und Behörden anstreben und pflegen; Fortbildungen und Fachtagungen durchführen. (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 Gemeinnützigkeit Die VKIB verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (ausgenommen Kostenerstattungen). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VKIB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2

3 4 Mitglieder Mitglieder können werden: (1) Behindertenbeauftragte im Sinne des Artikel 18 BayBGG vom 1. August 2003; (2) Behindertenbeauftragte der Großen Kreisstädte (auf der Grundlage von 1.); (3) Behindertenbeauftragte kreisangehöriger Gemeinden soweit diese die Aufgaben einer Unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnehmen (auf der Grundlage von 1); (4) Behindertenbeiräte von Landkreisen, Großen Kreisstädten und kreisfreien Gemeinden als korporatives Mitglied. Sie sind jeweils mit einer Stimme in der Mitgliederversammlung vertreten; (5) Die Leiter der Fachbereiche. Der Antrag auf Aufnahme in die VKIB ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet: mit dem Tod durch Entfallen der unter Ziffer 1-4 genannten Funktionen durch Nichtentrichtung des Jahresbeitrages nach zweimaliger Aufforderung bis zum Ende des Geschäftsjahres durch Austritt durch Ausschluss aus dem Verein Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Widerspruch in der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht an der Willensbildung durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken. Weiterhin hat jedes Mitglied Anspruch auf vollständige Information durch den Vorstand; (2) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht mit Beginn der Mitgliedschaft; 3

4 (3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, Zweck und Ziele der VKIB zu vertreten, sich dafür einzusetzen und sie zu fördern. Organe des Vereins sind: 7 Organe des Vereins (1) der geschäftsführende Vorstand (2) der erweiterte Vorstand (3) die Mitgliederversammlung 8 Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden zwei gleichberechtigten Stellvertretern dem Schriftführer dem Schatzmeister (1) der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt; (2) bei Ausscheiden eines Mitgliedes kann der verbliebene Vorstand die Besetzung der Stelle, nicht jedoch die Stellentätigkeit ruhen lassen und kommissarisch besetzen. Bei der folgenden Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl für die freie Stelle durchzuführen. Die Nachwahl gilt bis Ende der Wahlperiode; (3) im Vorstand sollen überwiegend Menschen mit Behinderung oder chronisch Kranke vertreten sein. Der erweiterte Vorstand besteht aus: (1) dem geschäftsführenden Vorstand; (2) den Leitern der Fachbereiche oder deren Stellvertretern, soweit sie VKIB-Mitglieder sind. Fachbereichsleiter, die nicht VKIB- Mitglieder sind, können in den erweiterten Vorstand kooptiert werden. Die Kooption schließt das Wahlrecht aus. Der erweiterte Vorstand kann Personen die für die Vereinsarbeit förderlich sind in den erweiterten Vorstand kooptieren. Die Kooption schließt das Stimmrecht aus. 4

5 9 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: (1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung; (2) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; (3) Verwaltung des Vereinsvermögens; (4) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes; (5) Bildung und Auflösung von Fachbereichen; (6) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die VKIB gerichtlich und außergerichtlich. 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: (1) Entgegennahme der Berichte des Vorstands; (2) Entgegennahme des Kassenberichtes; (3) Entlastung des Vorstandes; (4) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer; (5) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, Beitragsordnung und Wahlordnung; (6) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung; (7) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder über einen Ausschluss; (8) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen brieflich oder per einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. 5

6 11 Niederschriften Über alle Sitzungen des Vorstandes, der Arbeitskreise und der Mitgliederversammlungen sind mindestens Ergebnisprotokolle anzufertigen. Die Protokolle sind von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind auf der jeweils nächsten Sitzung/Versammlung per Beschluss zu genehmigen. 12 Auflösung Die Auflösung der VKIB kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung der VKIB fällt das Vermögen des Vereins an die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.v. (LAGH), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Behindertenfürsorge zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. München, den Herbert Sedlmeier Landesvorsitzender. Uttmann von Elterlein Schriftführer Der VKIB ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht der Stadt München unter der Vereinsregister - Nummer 18680, Fall Nr. 3 6

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