Das standardisierte Messverfahren

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1 Das standardisierte Messverfahren Gestern Heute - Morgen

2 I. Grundlagen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Beschluss vom 19. September StR 627/92, BGHSt 39, 291 ff. Beschluss vom 30. Oktober StR 24/97, BGHSt 43, 277 ff.

3 BGH, Beschluss vom 19. September StR 627/92, BGHSt 39, 291, 295. in zahlreichen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen in unterschiedlicher Gewichtung vertretene Auffassung, der Tatrichter habe in den Urteilsgründen unter anderem darzulegen, ob die Geschwindigkeit mit einem zugelassenen und geeichten Gerät gemessen worden ist, ob die Betriebsanleitung beachtet worden ist und ob die Funktionsprüfungen, die in der Gerätezulassung verlangt werden, bei Messbeginn und Messende durchgeführt worden sind. Nur durch die Mitteilung der angewandten Messmethode und die Darlegung, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind, sei dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig festgestellt worden sei Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Derart strenge Regel- Anforderungen an die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung lassen sich weder der Strafprozessordnung noch dem Ordnungswidrigkeitenrecht entnehmen.

4 BGH, Beschluss vom 19. September StR 627/92, BGHSt 39, 291, 297. Die Ausführungen des Urteils sind jedoch nicht Selbstzweck. In welchem Umfang sie geboten sind, richtet sich nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt. Nichts anderes ist anzunehmen, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren gewonnen werden. Zwar dürfen die Gerichte vor möglichen Gerätemängeln, Bedienungsfehlern und systemimmanenten Messungenauigkeiten nicht die Augen verschließen. Die Anforderungen, die deshalb von Rechts wegen an Messgeräte und -methoden gestellt werden müssen, um die grundsätzliche Anerkennung ihrer Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen zu können, dürfen jedoch nicht mit den sachlich-rechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden.

5 BGH, Beschluss vom 19. September StR 627/92, BGHSt 39, 291, 297. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen die systemimmanenten Messfehler erfassenden Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Es entspricht deshalb allgemein anerkannter Praxis, dass auch im Bereich technischer Messungen Fehlerquellen nur zu erörtern sind, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt.

6 BGH, Beschluss vom 19. September StR 627/92, BGHSt 39, 291, 299. Soweit es sich um allgemein anerkannte und häufig angewandte Untersuchungsverfahren handelt, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, Erörterungen über deren Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens im Urteil mitzuteilen Die alleinige Mitteilung des Ergebnisses, zu dem ein anerkannter Sachverständiger in einem weithin standardisierten Verfahren gekommen ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn von keiner Seite Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spur und die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden. In den Fällen der Routineuntersuchungen bieten Ausbildung, Lebenserfahrung und Selbstverständnis der Richterschaft im allgemeinen eine ausreichende Gewähr, dass dem Tatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher Fehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in den Urteilsgründen bewusst gewesen ist. Es ist deshalb kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum im Falle der Geschwindigkeitsfeststellung im gerichtlichen Bußgeldverfahren etwas anderes gelten soll.

7 BGH, Beschluss vom 19. September StR 627/92, BGHSt 39, 291, 300. Sein <scil. des Betroffenen> Anspruch, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, bleibt auch dann gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, den Tatrichter im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Kommt der Tatrichter danach seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in ausreichendem Maße nach, so kann dies im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit nicht allgemein gesetzliche Schranken bestehen, mit der Verfahrensrüge beanstandet werden.

8 BGH, Beschluss vom 19. September StR 627/92, BGHSt 39, 291, 300 f. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Besonderheiten technischer Geschwindigkeitsmessungen. Zwar besteht kein Erfahrungssatz, dass die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmessgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern Wie bei allen technischen Untersuchungsergebnissen, insbesondere solchen, die in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch»angelerntes«personal gewonnen werden, ist eine absolute Genauigkeit, d.h. hier eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich. Der Tatrichter muss sich deshalb auch bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind. Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen hat er durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus muss er sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind.

9 BGH, Beschluss vom 19. September StR 627/92, BGHSt 39, 291, 302 f. Da die Zuverlässigkeit der verschiedenen Messmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, kann es hier grundsätzlich nicht mit der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit sein Bewenden haben. Vielmehr muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Einer Angabe des verwendeten Gerätetyps bedarf es dagegen nicht Die Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert bilden somit die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung.

10 BGH, Beschluss vom 30. Oktober StR 24/97, BGHSt 43, 277, 283 f. Diese Erwägungen <scil. des OLG Frankfurt am Main> sind jedoch nicht geeignet, generell eine erweiterte tatrichterliche Darlegungspflicht bei Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermesssystemen zu rechtfertigen. Sie betreffen vielmehr die hiervon zu trennende Frage, ob der Tatrichter sich im Einzelfall die Überzeugung verschaffen durfte, dass das durchgeführte Messverfahren zutreffende Ergebnisse geliefert hat. Insoweit gilt, dass der Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen. Ob solche Anhaltspunkte im Einzelfall gegeben sind, kann hierbei unter anderem auch von den technischen Besonderheiten des angewandten Messverfahrens abhängen.

11 Zusammenfassung 1. Begriff»Standardisiertes (Mess-)Verfahren«bedeutet nicht, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. (BGHSt 43, 277, 284)

12 Zusammenfassung 2. Voraussetzungen Voraussetzung für die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren: Bauartzulassung des jeweiligen Gerätetyps durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) nach dem bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Eichgesetz und der darauf beruhenden Eichordnung Eichung des konkret eingesetzten Gerätes

13 Zusammenfassung 3. Bedeutung für das gerichtliche Verfahren Eingeschränkte Urteilsdarstellung; Angabe des gewählten Messverfahrens der gewählten Messtoleranz (uu verzichtbar, bei genauer Bezeichnung des Messgerätes) des ermittelten Messergebnisses nur im Einzelfall umfangreichere Angaben erforderlich bei aktenbedingten Besonderheiten/ Ungereimtheiten oder wenn konkrete Einwendungen geltend gemacht werden

14 Zusammenfassung 3. Bedeutung für das gerichtliche Verfahren regelmäßig keine Pflicht des Tatrichters, Erörterungen über Zuverlässigkeit standardisierter Messverfahren anzustellen, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Messfehler Auswirkungen auf das Rechtsbeschwerdeverfahren

15 II. Durchbrechungen 1. Technische Fehlerquellen 2. Probleme praktischer Handhabung (Auswahl) Bauartzulassung/Konformitätsbewertung; Konformitätserklärung Eichung; Eichschein, eichamtliche Sicherungen Lebensakte Bedienungsanleitung: Bedeutung, Beiziehung und Verwertung Einsicht in die Rohmessdaten Messprotokoll; korrekte Messwertzuordnung; Tests Schulung eingesetzter Mitarbeiter nachträgliche Überprüfbarkeit

16 III. Folgerungen 1. Black Box? 2. Rechtliche Konsequenzen möglicher Fehler Kritiklose Übernahme der Messergebnisse? Rechtsfolgenlösung im Bußgeldverfahren? Beweisverwertungsverbot?

17 IV. Ausblick Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 1. Januar 2015 Bestandschutz gemäß 62 MessEG das Ende des standardisierten Messverfahrens?

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