Satzung des Turn- und Sportvereins Pförring 1911 e.v.

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1 Satzung des Turn- und Sportvereins Pförring 1911 e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Pförring 1911 e.v." 2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.v.". 3. Der Verein hat seinen Sitz in Pförring. 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Vereinstätigkeit Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch regelmäßiges Turn- und Sporttraining, Abhaltung von Wettkämpfen ( z.b. Fußball, Gymnastik, Tennis, Volleyball ). Unterhaltung der notwendigen Turn- und Sportgeräte, der Spielplätze, Anstellung geeigneter Übungsleiter und Trainer sowie deren Ausbildung, Förderung des Breitensports und der Jugendarbeit. 4 Eintritt von Mitgliedern 1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden. 2. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. 3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 4. Die Beitrittserklärung / Mitgliedsantrag ist schriftlich vorzulegen. 5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird nach positiver Entscheidung sofort wirksam. 6. Ein Ablehnung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand ist nicht anfechtbar. 7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 5 Austritt der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtig. 2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. 3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs.2) ist rechtzeitiger Eingang der Austrittserklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands erforderlich. 1-6

2 6 Ausschluss der Mitglieder 1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. 2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund möglich. 3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. 4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließendem Mitglied mindestens zwei (2) Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. 5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. 6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. 7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich per Einschreiben bekannt gemacht werden. 7 Streichung der Mitgliedschaft 1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. 2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn bei Beitragseinzug der fällige Jahresbeitrag nicht bezahlt wird und dieser Beitrag nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei (2) Monaten entrichtet wird. Die Mahnung muss an die letzte, dem Verein bekannte Adresse gerichtet sein. 3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. 4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. 5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss. 8 Mitgliedsbeitrag 1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. 3. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. 4. Eine Aufnahmegebühr für den Hauptverein kann erhoben werden. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. 9 Verwendung des Gewinns 1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2-6

3 10 Begünstigung durch Verwaltungsausgaben Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 11 Organe des Vereins 1. Der Vorstand ( 12 bis 15 der Satzung ) 2. Die Mitgliederversammlung ( 16 bis 19 der Satzung ) 12 Der Vorstand 1. Der Vorstand arbeitet a. als geschäftsführender Vorstand ( 26 BGB ), bestehend aus vier (4) gleichberechtigten Vorsitzenden. b. als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren, zahlenmäßig nicht begrenzten Vereinsmitgliedern als Beisitzer. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich ( 26 BGB ) durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. 13 Aufgaben des Gesamtvorstandes 1. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören: a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen evtl. temporärer Ausschüsse. b. die Bewilligung sämtlicher Ausgaben. c. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern. 2. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet und protokolliert. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 3. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind. Mit interner Wirkung, ist für alle Investitionen größer als tausend (1000.-) Euro die Zustimmung des Gesamtvorstandes notwendig. Der Gesamtvorstand ist über alle Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. 4. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und temporärer Ausschüsse beratend teilzunehmen. 3-6

4 14 Wahl des Gesamtvorstandes 1. Der Gesamtvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem (1) Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. 2. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. 3. Mitglieder des Gesamtvorstandes können ebenfalls eine Abteilung des Vereines leiten. Jedoch nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und Beisitzer in einer Person sein. 15 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes Die Vertretungsmach des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und Gebäude die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 16 Berufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert b. mindestens einmal jährlich, spätestens im Monat Februar 2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandwahl stattfindet, hat der amtierende Vorstand nach Abs.1b, zur berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Weiter hat die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen. 17 Form der Berufung 1. Die Mitgliedversammlung ist vom Vorstand durch die Bekanntmachung Donaukurier sowie durch Aushang an der Anschlagtafel unter Einhaltung einer Frist von einer (1) Woche zu berufen. 2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung ( Tagesordnung ) bezeichnen. 3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung. 4-6

5 18 Beschlussfähigkeit 1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. 2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( 42 BGB ) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. 3. Ist die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nach Abs.2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier (4) Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei (2) Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier (4) Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ( Abs. 4 ) zu enthalten. 19 Beschlussfassung 1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf (5) der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. 2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der erschienenen Mitglieder erforderlich. 4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ( 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) der erschienenen Mitglieder erforderlich. 20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse 1. Über die Versammlungen des Vorstandes und darin gefasster Beschlüsse sowie die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2. Niederschriften von Vorstandssitzungen sind vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. 3. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen sind von allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ( 12 Abs.1a der Satzung) zu unterzeichen. 4. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift der Mitgliederversammlungen einzusehen. 5-6

6 21 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ( 19, Abs.5 der Satzung) aufgelöst werden. 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand ( 12 der Satzung) 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Pförring, des es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.. 4. Bei wiederaufleben des Vereins stellt der Markt Pförring dem Nachfolger des TSV Pförring, der als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sein muss, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, das Vermögen wieder zur Verfügung. Pförring, den Alfred Staufenbiel 1. Vorsitzender TSV Pförring 1911 e.v. 6-6

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