Satzung. des. Sportboot-Club Föhr e.v.

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1 Satzung des Sportboot-Club Föhr e.v. gegründet am in Wyk auf Föhr in der geänderten Fassung vom geändert am geändert am und von 6

2 1 Name und Sitz 1.) Der Verein führt den Namen Sportboot-Club Föhr und in der Abkürzung die Buchstabengruppe S C F. 2.) Der Verein hat seinen Sitz in Wyk auf Föhr. Zweck des Vereins ist 2 Zweck des Vereins 1.) die Förderung des Sports unter allen Segel- und Motorbootsportfreunden auf der Insel Föhr sowie die Pflege freundschaftlicher Kontakte zu allen Segel- und Motorbootvereinigungen im näheren und weiteren Küstenbereich. 2.) die Vertretung der Interessen aller Mitglieder gegenüber allen Behörden und Organisationen. 3.) die gemeinsame Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen und Bootszubehör zu günstigen Bedingungen für alle Mitglieder. 4.) die Pflege und Unterstützung einer Jugendabteilung. 5.) die allgemeine Aus- und Weiterbildung im wassersportlichen Bereich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Eintragung in das Vereinsregister 1.) Der Verein ist unter der Nr. 200 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Niebüll eingetragen. Für alle den Verein betreffenden Rechtsgeschäfte und d Rechtsangelegenheiten ist Niebüll der Gerichtsstand. 2.) Der Verein führt den Zusatz e.v. 2 von 6 4 Eintritt der Mitglieder 1.) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden. 2.) Die Mitgliedschaft entsteht durch eine schriftliche Beitrittserklärung. 3.) Mit der Beitrittserklärung erkennt jedes Mitglied die bestehende Satzung an. 5 Austritt der Mitglieder 1.) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt 2.) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

3 3.) Der Austritt ist beim 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung erforderlich. 6 Ausschluss eines Mitgliedes 1.) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. 2.) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund zulässig, und kann nur auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 3.) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. 4.) Vor der Abstimmung über einen Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, vor der Versammlung der Mitglieder eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben. 5.) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch den Vorstand persönlich oder eingeschrieben bekanntzumachen. 7 Streichung der Mitgliedschaft 1.) Ein Mitglied scheidet durch Streichung aus, wenn es mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen oder dem Jahresbeitrag bei jährlicher Zahlung im Rückstand ist, und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung per Einschreiben durch den Kassenwart nicht innerhalb von 3 Monaten von der Zustellung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. 2.) Die Mahnung wird auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. 3.) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss und wird dem Mitglied nicht besonders bekanntgemacht. 8 Mitgliedsbeitrag 1.) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. 2.) Der Beitrag ist jährlich im Voraus auf das Konto des Vereins zu zahlen. 3.) Für Jugendliche bis zu 18 Jahren beträgt der Mitgliedsbeitrag 50% des vollen Satzes. 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1.) der Vorstand ( 10) 2.) die Mitgliederversammlung ( 12 bis 17) 3 von 6

4 10 Vorstand 1.) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Kassenwart, dem 1. Hallenwart und dem 2. Hallenwart. Weitere Beisitzer können von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung ernannt werden. 2.) Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf jeweils 2 Jahre gewählt. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt: der 1. Vorsitzende der 2. Stellvertreter der Kassenwart der stellvertretende Schriftführer und der 1. Hallenwart In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt: der 1. Stellvertreter der Schriftführer und der 2. Hallenwart 3.) Die Vertretung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen beiden Vertretern, jeder alleinvertretungsberechtigt. Er vertritt den Verein insbesondere gerichtlich und ist berechtigt, Beauftragte zu bestellen. Er führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und auf Sitzungen des Vorstandes. 4.) Der Vorstand ist verpflichtet, auf die Einhaltung der durch die Mitgliederversammlungen erlassenen Beschlüsse zu achten. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. 5.) Die Verwaltung des Vereinsvermögens untersteht dem Vorstand. Die Vereinskasse führt der Kassenwart. Zahlungen von Geldbeträgen aus der Vereinskasse müssen durch die Unterschriften des Kassenwarts und des 1. Vorsitzenden oder seiner Vertreter auf dem Kassenbeleg bestätigt werden. Die Kassenprüfung ist jährlich nach Abschluss des Jahres und vor der einzuberufenden Hauptversammlung durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen. Die Kassenprüfer werden für das laufende Jahr von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer beantragen auf der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Kassenwartes. 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes 1.) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich ist. 4 von 6

5 12 Berufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zu berufen: 1.) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens 2.) einmal jährlich, spätestens bis des Folgejahres 3.) beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten. 13 Form der Berufung Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per oder, wenn keine Mail-Adresse vorhanden ist, per Brief unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung ist gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben. 14 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 1.) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 51% der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Versammlung aufgelöst und nach 15 Minuten erneut angesetzt. Bei der Neuansetzung ist die Beschlussfähigkeit mit einfacher Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder gegeben. 2.) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. 3.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. 4.) Ist eine zur Beschlussfassung einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 3 nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung frühestens 4 Wochen nach dem ersten Versammlungstag einzuberufen. Sie muss den Hinweis enthalten, dass laut Absatz 5 die erleichterte Beschlussfähigkeit für diese zweite Versammlung gilt. 5.) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 6.) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 7.) Zur Änderung des Zweck des Vereins ( 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Diese kann auch schriftlich erfolgen. 15 Wahl und Stimmrecht Dem Verein gehören aktive, fördernde und jugendliche Mitglieder an. 1.) Alle Mitglieder haben Wahlrecht für den in 10, Abs. 1 aufgeführten Vorstand. 2.) Stimmrecht bei Auflösung oder Veränderung des Vereins haben alle Mitglieder. 3.) Bei Hallenangelegenheiten, Beschaffungsfragen und Ausschluss eines Mitgliedes haben nur die aktiven Mitglieder Stimmrecht. 16 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen 1.) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2.) Die Niederschrift muss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. 3.) Die Niederschrift kann von jedem Vereinsmitglied auf Verlangen eingesehen werden. 5 von 6

6 17 Auflösung des Vereins 1.) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Mitgliederversammlung erforderlich. 2.) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 3.) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen je zur Hälfte an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und an den Förderverein Föhr-Amrumer Krankenhaus e.v.. 18 Bootshallen-Satzung 1.) Zur Regelung der Rechte und Pflichten im Bezug auf die vom Verein erstellten Bootshallen stellte der SCF e.v. auf seiner Mitgliederversammlung am eine Hallensatzung auf. Diese ist in der geänderten Form vom Bestandteil der Vereinssatzung. Sie endet am Die Neufassung vom ist jetzt Bestandteil der Vereinssatzung. 2.) Veränderungen im Anhang der Hallensatzung müssen der Mitgliederversammlung jährlich mitgeteilt werden, und sind in der Niederschrift über die Mitgliederversammlung gesondert aufzuführen. 19 Gültigkeit Diese Satzung tritt nach befolgter Beschlussfassung durch die Vollversammlung vom in Kraft. Wyk auf Föhr, den Der Vorstand 6 von 6

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