Allgemeine Mietbedingungen MEIER Krantechnik GmbH
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- Martha Langenberg
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1 Allgemeine Mietbedingungen MEIER Krantechnik GmbH 1 Vorbemerkungen, Vertragsschluss 1. Durch Erteilung eines Auftrags erkennt der Mieter die Mietkonditionen des Vermieters ausdrücklich an. 2. Die beigefügte Bedienungs- und Wartungsanleitung der Maschine sowie weitere allgemeingültige gesetzliche und sonstige verbindliche Regeln zur Unfallverhütung und zum Umweltschutz (z. B. UVV- / VDE- Vorschriften etc.), müssen beachtet werden und sind ebenfalls Vertragsbestandteil dieser Mietkonditionen. Für geliefertes Zubehör (z. B. Funksteuerung etc.) gelten ebenfalls die Vorschriften und Bedienungsanleitungen der jeweiligen Hersteller. 3. Der Mieter gilt als Unternehmer i. S. der UVV Krane (DGUV Vorschrift 52) 2 Mietzeit - Miete 1. Die Miete wird als Monatspreis angegeben. Kürzere Zeiträume werden pro Tag abgerechnet. Pro Tag fallen 1/30 des Monatspreises an. 2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Montage. 3. Kommt der Vermieter mit der Bereitstellung um mehr als eine Woche in Verzug, so ist der Mieter unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung von 25 % pro vollendeter Woche, höchstens aber in Höhe des Zweifachen der für den betreffenden Mietumfang vereinbarten Monatsmiete zu verlangen. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters. 4. Der Vermieter ist berechtigt, die voraussichtlichen Kosten für Demontage/Rücktransport vorab zu berechnen. 3 Übergabe, Mangelrüge und Haftung 1. Nach Vollendung der Montage durch den Vermieter und Übergabe des Mietgegenstands an den Mieter, geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter gilt als Betreiber i. S. der UVV Krane (DGUV Vorschrift 52). Die Gefahr geht auch dann Vollendung der Montage auf den Mieter über, wenn die Übergabe des Mietgegenstandes nicht erfolgen konnte. 2. Wird die Lieferung auf Wunsch des Mieters verzögert, so kann der Vermieter ab dem Tage des ursprünglich vereinbarten Liefertermins Miete berechnen. 3. Äußerlich sichtbare Mängel sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen schriftlich anzuzeigen. 4. Mängel während des Betriebes sind ebenfalls innerhalb von zwei Werktagen schriftlich mitzuteilen. 5. Der Vermieter erhält zwei Werktage Gelegenheit, angezeigte Mängel zu beseitigen. Die Frist beginnt mit dem auf den Zugang der schriftlichen Mangelrüge folgenden Tag.
2 6. Während der Ausfallzeit wird keine Miete geschuldet. Gegenansprüche stehen dem Mieter nicht zu. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters. 7. Für alle Schäden am Kran, die auf elektrische Einflüsse zurückzuführen sind (z. B. bei Verwendung eines Stromaggregates, unzureichender Stromversorgung, bei Abweichung der Vorgaben für Anschlusskabel und Absicherungen etc.), hat der Mieter die Kosten zu tragen. 8. Ist der Mangel vom Mieter zu vertreten, so haftet er für die Kosten der Reparatur. 9. Zur Abdeckung von Schäden am Kran (z. B. durch Sturm, Blitzschlag, Unterspülung, Kollisionen mit Nachbarkranen, Bedienfehler etc.) schließt der Vermieter eine Maschinenbruchversicherung ab. Der Vermieter berechnet dem Mieter einen Beitragsanteil der Maschinenbruchversicherung. Im Schadensfall hat der Mieter die unter Ziffer 11 aufgeführte Selbstbeteiligung zu übernehmen. 10. Bei Maschinenbruchschäden beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 10% der gesamten Schadenssumme, mindestens aber 1.500,-- pro Schadensfall (steuerfrei). Bei Schäden bis 1.500,-- ist maximal die volle Schadenssumme zu entrichten. 11. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, gemäß den technischen Anforderungen des Mieters einen gleichwertigen oder leistungsfähigeren Kran zu liefern. 4 Arbeitszeit 1. Basis der Mietberechnung ist eine Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag bei durchschnittlich 30 Arbeitstagen im Monat. 2. Die Miete ist auch zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit oder die normalen Arbeitstage nicht ausgenutzt werden. 3. Wird über die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet, so hat dies der Mieter dem Vermieter mitzuteilen. Die Miete erhöht sich entsprechend. Unterlässt er die Mitteilung, so ist der Vermieter in jedem Fall berechtigt, die doppelte Vergütung zu verlangen. 5 Mietberechnung und Mietzahlung 1. Die Miete ist monatlich im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag des Monates auf das Konto des Vermieters zu bezahlen. 2. Gegen Mietansprüche kann der Mieter nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 3. Ist der Mieter in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand abzuholen oder stillzulegen, sofern der Zahlungsrückstand mehr als 14 Kalendertage beträgt. Diese Stillliegezeit gilt ebenfalls als Mietzeit.
3 6 Stillliegeklausel 1. Ruhen die Arbeiten am Einsatzort in Folge von Umständen, die weder vom Mieter, noch vom Vermieter zu vertreten sind, so gilt diese Zeit als Stillliegezeit. 2. Der Mieter hat für die Stillliegezeit für die ersten zehn Werktage die volle und ab dem elften Stillliegetag 75 % der vereinbarten Miete zu zahlen. 3. Der Mieter hat von der Einstellung der Arbeit, wie auch von der Wiederaufnahme, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Die Stillliegezeit beginnt mit Zugang der schriftlichen Mitteilung. 4. Die Berechnung der anteiligen Maschinenbruchversicherung wird während der Stillliegezeit nicht unterbrochen. 7 Montage, Inbetriebsetzung, Demontage, Nebenkosten 1. Die Montage und die Demontage erfolgen durch den Vermieter. Witterungsbedingte Unterbrechungszeiten und transportbedingte Verzögerungen sind vom Mieter zu zahlen. 2. Montageverzögerungen aufgrund von Verletzungen, der dem Mieter obliegenden Bereitstellungspflichten, sind vom Mieter zu tragen. 3. Vor Montage des Krans teilt der Mieter dem Vermieter den verantwortlichen Kranführer oder Bediener, unter Nachweis dessen Sachkunde, mit. Vor Mitteilung und Nachweis ist die Vermieterin nicht zur Übergabe verpflichtet. Hierdurch bedingte Wartezeiten sind Mietzeit. 4. Der verantwortlich benannte Kranführer oder Bediener darf die Bedienung des Mietgegenstandes keinem anderen überlassen. 8 Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters 1. Der Mieter ist verpflichtet, a. für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes gem. dem ihm übergebenen Betriebshandbuch des Herstellers Sorge zu tragen; b. notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original-Ersatzteilen auf seine Kosten durch den Vermieter vornehmen zu lassen, wenn nicht der Vermieter schriftlich eine anderweitigen Instandsetzung zustimmt; c. Schmierstoffe, Reinigungsmittel und sonstige Betriebsstoffe nur in einwandfreier Beschaffenheit und wie vom Hersteller vorgeschrieben zu verwenden; d. die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse soweit wie möglich zu schützen und für ausreichend Bewachung zu sorgen; e. auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass während der Mietzeit die behördlich und fabrikseitig vorgeschriebenen Untersuchungen und Inspektionen an den Geräten stattfinden und dem Vermieter die dazu erforderlichen Meldungen rechtzeitig zugehen.
4 2. Die für eine Wartung oder Instandsetzung notwendigen Ersatz- und Verschleißteile sind über den Vermieter zu beziehen, es sei denn, der Vermieter erklärt schriftlich, dass die Ersatz- und Verschließteile anderweitig beschafft werden können. 3. Der Vermieter hat das Recht, die Einhaltung der Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters zu überwachen, um sich vom ordnungsgemäßen Zustand seines Eigentums zu überzeugen. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit selbst zu untersuchen, durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen und/oder Hilfsmittel zur Aufzeichnung und Übertragung von relevanten Daten des Betriebszustandes einzusetzen. 9 Versicherungspflicht des Mieters 1. Der Mieter hat auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessenen Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden abzuschließen. 2. Wird das Gerät außergewöhnlichen Sondergefahren ausgesetzt, so sind diese Sondergefahren zusätzlich zu versichern. 3. Auf Nachweis hat der Mieter dem Vermieter den Abschluss der benannten Versicherungen nachzuweisen. 10 Pflichten des Mieters in Schadens- und sonstigen Fällen 1. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunkts und der Ursache des Schadensfalls sowie des Umfanges der Beschädigungen. Der Mieter muss eventuelle Regressansprüche gegen Dritte wahren und im Übrigen seiner gesetzlichen Schadensminderungspflicht nachkommen. 2. Die Beseitigung von Schäden ist vom Mieter dem Vermieter in Auftrag zu geben, wenn der Vermieter nicht einer anderweitigen Schadensbehebung zustimmt. 3. Der Mieter darf einem Dritten keine Rechten an dem Gerät einräumen (z.b. Verpfändung, Sicherungsübereignung), noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. 4. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten vom Eigentum des Vermieters schriftlich zu benachrichtigen. 11 Beendigung der Mietzeit 1. Die Mietzeit endet 10 (zehn) volle Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Anzeige des Mieters, dass der Kran demontiert werden kann. 2. Muss der Kran aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, repariert werden, so verlängert sich die Mietzeit um die Reparaturzeit.
5 12 Kündigung 1. Der Mietvertrag verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht automatisch. 2. Fristlos kann der Vermieter kündigen, wenn a. der Mieter mit der Miete für mehr als 14 Tage in Zahlungsverzug ist, eine erhebliche Vermögensverschlechterung auf Seiten des Mieters eintritt, in sein Vermögen die Zwangsvollstreckung betrieben wird, Insolvenzantrag gegen ihn gestellt wird, er die eidesstattliche Versicherung abgeben muss; b. wenn der Mietgegenstand oder einen Teil davon, an einen anderen Ort, als den vereinbarten Einsatzort, verbracht wird; c. wenn der Mieter trotz Abmahnung keine Erklärung zur Arbeitszeit abgegeben hat; d. wenn der Mieter gegen seine Wartungs- und Instandhaltungspflichten, trotz Abmahnung, verstößt; e. wenn er seiner Versicherungspflicht oder seinen Pflichten aus 9 nicht nachkommt. 3. Die Kündigung erfolgt schriftlich. 13 Verlust des Mietgegenstandes 1. Kann der Mieter den Mietgegenstand nicht zurückgeben, so hat er dem Vermieter Schadensersatz in Geld in Höhe des Betrages zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes erforderlich ist. Ihm bleibt der Nachweis offen, dass er die Unmöglichkeit zur Rückgabe nicht zu vertreten hat. 2. Zwischen Beendigung des Mietverhältnisses und Eingang der vollwertigen Ersatzleistung, ist die Miete in Höhe von 75 % weiter zu zahlen. Dem Mieter steht hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter durch die Verspätung der Ersatzleistung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Auf den Mietvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. 15 Schlussbestimmungen 1. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 2. Sollte eine Formularbedingung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. 3. Ergänzend gelten die Bedingungen gem. Angebot, Auftrag bzw. Vertrag.
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