Satzung des Gewässer- und Landschaftsverbandes Bongsieler Kanal
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- Katharina Pfeiffer
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1 Satzung des Gewässer- und Landschaftsverbandes Bongsieler Kanal Aufgrund des 6 des Wasserverbandsgesetzes - WVG - vom 12. Febr (BGBI. I, S. 405) geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetzes LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. S.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen: Präambel Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint. 1. Abschnitt Name - Sitz - Mitglieder - Aufgabe - Unternehmen 1 (zu 3 und 6 WVG) Name, Sitz, Verbandsgebiet (1) Der Verband führt den Namen Gewässer- und Landschaftsverband Bongsieler Kanal und hat seinen Sitz in Hörup, Kreis Schleswig-Flensburg. Er ist als Wasserund Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß 1 WVG. (2) Der Verband führt das kleine Landessiegel mit folgender Inschrift: Gewässer- und Landschaftsverband Bongsieler Kanal. (3) Der Verband umfasst das Gebiet seiner in 2 genannten Mitglieder. (4) Der Verband ist ein Bearbeitungsgebietsverband im Sinne von 5 LWVG. 2 (zu 4 WVG und 5 LWVG) Mitglieder Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf folgende Verbände bzw. Gebiete: (1) Wasser- und Bodenverband Achtrup (2) Wasser- und Bodenverband Dänische Meede (3) Wasser- und Bodenverband Engerheide (4) Wasser- und Bodenverband Kleine Au (5) Wasser- und Bodenverband Klixbüll-Tinningstedt (6) Wasser- und Bodenverband Ladelund Seite 25
2 (7) Wasser- und Bodenverband Lecker Mühlenstrom (8) Wasser- und Bodenverband Linnau (9) Wasser- und Bodenverband Lütjenhorn-Holt-Medelby (10) Wasser- und Bodenverband Meyner Mühlenstrom (11) Wasser- und Bodenverband Osterby (12) Wasser- und Bodenverband Rodau (13) Wasser- und Bodenverband Stadum-Hörup (14) Wasser- und Bodenverband Weesby (15) Hauptverband Goldebeker Mühlenstrom (16) Wasser- und Bodenverband Goldebek (17) Wasser- und Bodenverband Goldelund (18) Wasser- und Bodenverband Joldelund (19) Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel im Einzugsgebiet des Bongsieler Kanals (20) Sielverband Maasbüller Herrenkoog (21) Sielverband Risum-Kohldammer Koog (22) Sielverband Lindholm-Kohldammer Koog (23) Sielverband Enger Koog (24) Sielverband Mooringer Kornkoog (25) Sielverband Schnatebüller Koog (26) Sielverband Störtewerker Koog (27) Sielverband Fahretoft-Bottsschlotter Koog (28) Sielverband Waygaarder Koog (29) Sielverband Kleiseerkoog (30) Sielverband Ockholmer Koog (31) Sielverband Langenhorner Alter Koog (32) Sielverband Langenhorner Neuer Koog (33) Sielverband Bargumer Koog Seite 26
3 (34) Sielverband Sterdebüller Alter Koog (35) Sielverband Klixbüll-Leckenger Koog (36) Sielverband Blomenkoog (37) Sielverband Fahretofter Koog (38) Sielverband Obere Soholmer Au (39) Sielverband Hauke-Haien-Koog (40) Sielverband Obere Lecker Au 3 (zu 2 Ziffer 13 und 14 WVG und 5 Abs. 2 und 3 LWVG) Aufgaben (1) Aufgaben des Verbandes sind die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden und Naturschutz durch Unterstützung seiner Mitgliedsverbände bei der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Dies geschieht durch: 1.) fachliche Unterstützung der Mitglieder, 2.) Erarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen für die Mitglieder, 3.) Koordinierung der auf dem Gebiet der Richtlinie zu treffenden Maßnahmen sowie, (2) Einbringen der Beschlüsse der Verbandsversammlung in die im Bearbeitungsgebiet eingerichtete Arbeitsgruppe. (3) Trägerschaft für Maßnahmen im Rahmen des TEN-Projektes und ähnlicher Projekte. 4 Verhältnis des Verbandes zu seinen Mitgliedern Die vom Verband im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach 3 abgegebenen Erklärungen sind für seine Mitglieder verbindlich. Die Zuständigkeit zur Durchführung der Maßnahmen liegt bei den einzelnen Mitgliedern. 5 (zu 5 und 6 WVG) Unternehmen, Plan Zur Durchführung der Aufgabe nach 3 hat der Verband die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Seite 27
4 Eine Verbandsschau findet nicht statt. 6 (zu 44 und 45 WVG) Verbandsschau 2. Abschnitt Verfassung 7 (zu 6 und 46 WVG) Organe Der Verband hat eine Verbandsversammlung und einen Vorstand. 8 (zu 46 WVG) Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung besteht aus den Verbandsvorstehern der Mitgliedsverbände. Im Verhinderungsfall, oder wenn der Verbandsvorsteher in den Vorstand berufen wird, wird er von seinem Stellvertreter vertreten. 9 (zu 47 WVG, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 u. 2, 14 Abs. 4, 17 Abs. 3 und 18 LWVG) Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung hat die ihr durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere: (1) Wahl und Abberufung des Vorstandes, (2) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über allgemeine Grundsätze der Verbandsarbeit, (3) Beschlussfassung über die Umgestaltung (Verbandserweiterung, Flächenumgliederungen) und die Auflösung des Verbandes, (4) Wahl von Kassenprüfern zur Vorprüfung des Jahresrechnung, (5) Erlass einer jährlichen Haushaltssatzung sowie von Nachtrags-haushaltssatzungen, (6) Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes, (7) Entlassung des Vorstandes, (8) Festsetzung der Vergütungen des Verbandsvorstehers und des Kassenführers, Seite 28
5 (9) Festsetzung der Verwaltungskosten, (10) Beschlussfassung über die im Bearbeitungsgebiet durch die Wasserrahmenrichtlinie erforderlichen Maßnahmen, (11) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstandes und dem Verband, (12) Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten, (13) Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen gem. 25 WVG (Erweiterung / Aufhebung der Mitgliedschaft), (14) Niederschlagung und Erlass von Beitragsforderungen gemäß 28 WVG. 10 (zu 48 WVG) Sitzungen der Verbandsversammlung Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder, die Vorstandsmitglieder, das Teilprojekt Eider des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und die unteren Aufsichtsbehörden schriftlich mit einer Frist von einer Wochen zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher, im Verhinderungsfall sein Vertreter, leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. 11 (zu 48 WVG, 100 bis 105 LVwG) Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Stimmen anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn bei der Einladung darauf hingewiesen wird, dass Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen gefasst werden. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Auf Antrag eines Mitgliedes aus der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme je angefangene Hektar Verbandsfläche. In diesem Fall haben auch der Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel und der Hauptverband Goldebeker Mühlenstrom eine Stimme. Anträge auf Abstimmung nach Fläche sind vor der Abstimmung zu stellen. (3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung ist dem Kreis Nordfriesland, dem Kreis Schleswig-Flensburg und dem Teilprojekt Eider des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu übersenden. Seite 29
6 12 (zu 6 und 52 WVG) Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen, die regional über das Verbandsgebiet der Geest und der Marsch verteilt sein sollen. (2) Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Kommt der Verbandsvorsteher aus dem Bereich der Sielverbände, ist sein Stellvertreter aus den oberliegenden Verbänden zu bestimmen bzw. umgekehrt. 13 (zu 52 und 53 WVG) Wahl und Amtszeit des Vorstandes (1) Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie den Verbandsvorsteher und den stellvertretenden Verbandsvorsteher. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 5 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet erstmals am (3) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach Absatz 1 Ersatz zu wählen. 14 (zu 24, 25 und 54 WVG) Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. 15 (zu 56 WVG) Sitzungen des Vorstandes (1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder, die Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg sowie das Teilprojekt Eider des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein mit mindestens einer Woche Frist schriftlich zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. (2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten. Seite 30
7 16 (zu 56 WVG) Beschlussfassung im Vorstand (1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist. (3) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. (4) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung ist den Kreisen Nordfriesland und Schleswig- Flensburg sowie dem Teilprojekt Eider des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu übersenden. 17 (zu 51, 54 und 55 WVG) Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes (1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik. (2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. (3) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet wird, unterzeichnet der Verbandsvorsteher im Namen des Vorstandes. (4) Der Verbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt dessen Beschlüsse sowie die der Verbandsversammlung aus. (5) Der Vorstand bestimmt die Person, die den Verband in der im Bearbeitungsgebiet zu gründenden Arbeitsgruppe durch die Abgabe verbindlicher Erklärungen vertritt. 18 (zu 55 und 57 WVG) Geschäftsführer / Dienstkräfte (1) Die Aufgaben der Geschäftsführung obliegen dem Verbandsvorsteher. Er bedient sich für die Wahrnehmung der Verwaltung des Mitgliedes Nr. 19, des Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn-Bongsiel. Seite 31
8 (2) Die Kassenführung wird durch den Geschäftsführer des Mitgliedes Nr. 19, des Deichund Hauptsielverbandes Südwesthörn-Bongsiel, wahrgenommen. (3) Die Aufgaben der Geschäftsführung in der im Bearbeitungsgebiet einzusetzenden Arbeitsgruppe obliegen dem Verbandsvorsteher. Er bedient sich für die Wahrnehmung der Aufgaben des Mitgliedes Nr. 19, des Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn- Bongsiel. 19 (zu 52 WVG) Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten (1) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und anderen mit dem Verbandsvorsteher bzw. dem Geschäftsführer abgestimmten verbindlichen Anlässen neben der Erstattung der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes sowie etwaiger Auslagen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes des 3 Absatz 2 der Entschädigungsverordnung vom 18. September 1996 (GVOBl. S.-H. S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. April 1997 (GVOBl. S.-H. S. 273). (3) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter im Vertretungsfall erhalten eine Aufwandsentschädigung. Über die Höhe entscheidet die Verbandsversammlung. 3. Abschnitt Haushalt, Beiträge 20 (zu 65 WVG, 6, 9 und 22 LWVG) Haushalt Das Haushaltswesen des Verbandes richtet sich nach den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften. 21 (zu 28 und 29 WVG) Beiträge und Beitragsverhältnis (1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. (2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge). (3) Die Beiträge für den Verwaltungshaushalt verteilen sich anteilig nach dem Flächenmaßstab (1 ha = 1 BE) auf die Mitglieder außer den Deich- und Hauptsielverbänden Südwesthörn-Bongsiel und den Hauptverband Goldebeker Mühlenstrom. Seite 32
9 22 (zu 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG) Datenschutz (1) Zur Aufgabenerfüllung gemäß 3 dieser Satzung, zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach dieser Satzung ist die Erhebung der Adressdaten gemäß 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 09. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) bei den Mitgliedern zulässig. (2) Der Verband ist berechtigt, durch seine Geschäftsführung für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß 13 Abs. 1 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern. 4. Abschnitt Schlussbestimmungen, Öffentliche Bekanntmachungen, Inkrafttreten 23 (zu 67 WVG, 22 LWVG, 6 BekanntVO) Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem Vorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekantgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können. (2) Bekannt gemacht wird im Amtsblatt des Kreises Nordfriesland und im Kreisblatt des Kreises Schleswig-Flensburg. 24 (zu 72, 73 und 75 WVG, WVG-AufsVO) Aufsicht Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Kreises Schleswig-Flensburg. Seite 33
10 25 (zu 75 WVG) Zustimmung zu Geschäften Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (1) zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, (2) zur Aufnahme von Darlehen, die über hinausgehen, (3) zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten, (4) zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarungen von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen. 26 (zu 58 WVG) Änderung der Satzung (1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung, Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe und der Auflösung des Verbandes einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung. 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt. (2) Satzungen und Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde genehmigt und öffentlich im Amtsblatt des Kreises Nordfriesland und im Kreisblatt des Kreises Schleswig-Flensburg bekannt gegeben. 27 (zu 58 Abs. 2 WVG) Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom bzw außer Kraft. Beschlossen durch die Verbandsversammlung: Schafflund, den gez. Verbandsvorsteher Bernd Burmeister Gewässer- und Landschaftsverband Bongsieler Kanal Genehmigt: Schleswig, den gez. Czepul Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg als Aufsichtsbehörde Seite 34
11 Ausgefertigt: Niebüll, den gez. Verbandsvorsteher Bernd Burmeister Gewässer- und Landschaftsverband Bongsieler Kanal Bekannt gemacht: Schleswig, den gez. Czepul Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg als Aufsichtsbehörde Bekannt gemacht: Husum, den gez. Hirth Der Landrat des Kreises Nordfriesland Seite 35
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