Satzung des Abwasserverbandes Twistetal in Twistetal

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1 Satzung des Abwasserverbandes Twistetal in Twistetal 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Der Verband führt den Namen Abwasserverband Twistetal. Er hat seinen Sitz in Twistetal, Landkreis Waldeck-Frankenberg. (2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzbl. I S. 405). Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung selbst. 2 Aufgabe Der Verband hat die Aufgabe, das in den Mitgliedsgemeinden anfallende Abwasser abzuführen und zu behandeln. Die Mitgliedsgemeinden dürfen ihr Abwasser nur in einer Qualität den Verbandsanlagen übergeben, welche diese nicht schädigt, hemmt oder unwirksam macht. Sie sind verpflichtet, mit den ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln ihre Einwohner und im Gemeindegebiet liegenden Betriebe zu der notwendigen Abwasservorreinigung anzuhalten 3 Mitglieder Mitglieder des Verbandes sind die Stadt Waldeck, die Stadt Korbach und die Gemeinde Twistetal. 4 Unternehmen (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die zur Ableitung und Behandlung des Abwassers notwendigen Anlagen wie Abwassersammler, Rückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke, Gruppenklärwerk zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben. (2) Zu den Verbandsanlagen gehören a) die Hauptsammler von den Ortsbebauungsgrenzen an (auch Teile, die durch Ortslagen führen) b) die Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen und c) die Kläranlage mit Einleitungskanal in den Vorfluter.

2 5 Satzung Die Rechtsverhältnisse des Verbandes und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch diese Satzung geregelt, soweit nicht das Wasserverbandsgesetz oder die Vorschriften des Landesrechts etwas anderes bestimmen. 6 Organe des Verbandes Der Verband hat eine Verbandsversammlung und einen Verbandsvorstand. 7 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl des stellvertr. Verbandsvorstehers; 2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung; 3. Beschlußfassung über die Umgestaltung oder Auflösung des Verbandes; 4. Beschlußfassung über den Haushaltsplan und etwaige Nachträge dazu; 5. Beschlußfassung über die Verbandsumlage; 6. Beschlußfassung über die Jahresrechnung und über die Entlastung des Verbandsvorstandes; 7. Festsetzung der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und die sonstigen für den Verband ehrenamtlich Tätigen. 8 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus sechs Vertretern der Gemeinde Twistetal und je einem Vertreter der Stadt Waldeck und der Stadt Korbach. Sie und deren Stellvertreter werden von den Mitgliedskommunen für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungskörperschaften benannt. Sie sind ehrenamtlich tätig. (2) Vorstandsmitglieder, deren Stellvertreter und Dienstkräfte des Verbandes können nicht gleichzeitig Mitglieder der Verbandsversammlung sein. 9 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Verbandsversammlung muß ohne Verzug einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. 2

3 (2) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens sieben Tage liegen. In eiligen Fällen kann der Verbandsvorsteher die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muß die Ladung spätestens am Tag vor der Sitzung zugehen. Hierauf muß in der Einberufung nachdrücklich hingewiesen werden. (3) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zur Sitzung verzeichnet sind, kann nur verhandelt werden, wenn mindestens zwei Drittel der Vertreter ( 8 Abs. 1) zustimmen. (4) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Er hat jedoch kein Stimmrecht. (5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. (6) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter ( 8 Abs. 1) anwesend ist. Fehlt die Beschlußfähigkeit, so kann ein neuer Sitzungstermin mit derselben Tagesordnung anberaumt werden. Die so berufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; in der Ladung ist hierauf hinzuweisen. (7) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (8) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und einem von der Verbandsversammlung zu wählenden Schriftführer zu unterzeichnen. 10 Zusammensetzung des Verbandsvorstandes (1) Der Verbandsvorstand besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden, im Vertretungsfall deren Vertretern im Amt und vier Beisitzern, die die Gemeinde Twistetal benennt. Verbandsvorsteher ist kraft Amtes der Bürgermeister der Gemeinde Twistetal, der stellvertretende Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung gewählt. Die Beisitzer der Gemeinde Twistetal und deren Vertreter werden für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungskörperschaften entsandt. Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf der Wahlzeit aus, so tritt an seine Stelle ein von der Gemeinde Twistetal zu benennender Nachrücker. (2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 7 Ziff. 7 bleibt unberührt. 11 Aufgaben des Verbandsvorstandes (1) Dem Verbandsvorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteher berufen ist. Zu den Aufgaben des Verbandsvorstandes gehören insbesondere: a) die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge; b) die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung; c) die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nach Maßgabe des Haushaltsplanes; d) die Führung von Rechtsstreitigkeiten; e) die Einstellung und Entlassung von Dienstkräften; f) der Erlaß von Dienstanweisungen; g) der Abschluß von Verträgen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden 3

4 Verwaltung handelt. (2) Der Verbandsvorstand unterrichtet die Verbandsversammlung in angemessenen Zeitabständen und in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Verbandstätigkeit. 12 Sitzungen des Verbandsvorstandes (1) Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens sieben Tage liegen. In eiligen Fällen kann der Verbandsvorsteher die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muß die Ladung spätestens am Tag vor der Sitzung zugehen. Hierauf muß bei der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muß der Verbandsvorsteher eine Sitzung einberufen. (2) Der Verbandsvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) gefaßt werden. Sie sind nur gültig, wenn kein Mitglied widerspricht. (3) Der Verbandsvorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (4) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Verbandsvorsteher und einem vom Verbandsvorstand zu wählenden Schriftführer zu unterzeichnen. 13 Geschäfte des Verbandsvorstehers (1) Dem Verbandsvorsteher obliegen alle Geschäfte des Verbandes, die nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorstand vorbehalten sind. Insbesondere gehören zu den Geschäften des Verbandsvorstehers: a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes mit der Einschränkung des Abs. 2 Satz 3; b) der Vorsitz im Verbandsvorstand und in der Verbandsversammlung; c) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes; d) die Überwachung der Verbandsanlagen, die Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit und die Gewährleistung eines befriedigenden Unterhaltungszustandes; e) die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche des Verbandes und die Leistung der notwendigen Ausgaben; f) die Erteilung der Kassenanweisungen und die Überwachung der Verbandskasse. (2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsteher handschriftlich unterzeichnet sind. Lediglich beim Abschluß von Darlehensverträgen 4

5 oder vergleichbaren Rechtsgeschäften muß die Verpflichtungserklärung vom Verbandsvorsteher und seinem Stellvertreter oder von einem dieser beiden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. 14 Dienstkräfte Der Verband kann nach Maßgabe des Stellenplans Dienstkräfte beschäftigen. 15 Aufwandsentschädigungen, Reisekosten Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sowie die sonstigen für den Verband ehrenamtlich Tätigen können als Ersatz für ihre Auslagen eine Aufwandsentschädigung erhalten. Sie kann auch als Sitzungsgeld gezahlt werden. Ihnen können ferner Reisekosten erstattet werden. Das Nähere bestimmt die Verbandsversammlung ( 7 Ziff. 7). 16 Haushaltswirtschaft (1) Für die Haushaltsführung und die Rechnungslegung des Verbandes gelten sinngemäß die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts mit Ausnahme der Bestimmungen über die Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes und die öffentlichen Bekanntmachungen. (2) Die Kassengeschäfte des Verbandes werden von der Gemeinde Twistetal wahrgenommen. Der Leiter der Finanzabteilung ist Kassenverwalter des Verbandes im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Er kann eine Entschädigung erhalten, die von der Verbandsversammlung festgesetzt wird. (3) Die Prüfung der Jahresrechnung des Verbandes sowie die unvermutete Kassenprüfung wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Waldeck- Frankenberg durchgeführt. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt jährlich. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen 17 Verbandsumlage, Vorausleistungen (1) Der Verband kann im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die Abwasserbeseitigung für weitere Stadt- bzw. Ortsteile der Verbandsmitglieder übernehmen. Über entsprechende Anträge entscheidet die Verbandsversammlung. Ein Anspruch der Verbandsmitglieder besteht nicht. (2) Die Verbandsumlage wird von der Verbandsversammlung auf der Grundlage der Einwohnergleichwerte festgesetzt. Die Abrechnung mit den Verbandsmitgliedern erfolgt jährlich. Angeforderte Beträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung an die Verbandskasse zu entrichten. Der Verband kann Vorausleistungen für das Rechnungsjahr verlangen. 5

6 18 Aufnahme neuer Mitglieder, Verträge mit Dritten Über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Abschluß von Entsorgungsverträgen mit Dritten entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Vertreter ( 8 Abs. 1). 19 Bekanntmachungen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Abdruck in der Waldeckischen Landeszeitung, den Twistetaler Nachrichten sowie den Waldecker Nachrichten. Sie treten, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. 20 Aufsicht Aufsichtsbehörde des Verbandes ist der Landrat des Landkreises Waldeck- Frankenberg. 21 Änderung der Satzung Durch Beschluß der Verbandsversammlung kann diese Satzung geändert werden ( 7 Ziff. 2). Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Änderungssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, sofern nicht aufsichtsbehördlich ein späterer Zeitpunkt festgelegt wurde. Die bisherige Satzung vom , zuletzt geändert durch den zweiten Nachtrag vom , tritt mit dem Inkrafttreten dieser neuen Satzung außer Kraft. Twistetal, Der Verbandsvorstand 6

7 (Hartmann) Verbandsvorsteher Genehmigung Die vorstehende Satzung wird hiermit gem. 58 Abs. 2 des Gesetzes über Wasserund Bodenverbände (WVG) vom (BGBl. I S. 405) aufsichtsbehördlich genehmigt und öffentlich bekanntgemacht. Korbach, - L I/ f 06/01 - Der Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg Im Auftrag 7

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