Satzung der Burghofbühne Dinslaken Landestheater im Kreis Wesel e. V.
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- Wolfgang Kaufman
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1 Satzung der Burghofbühne Dinslaken Landestheater im Kreis Wesel e. V. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Burghofbühne Dinslaken Landestheater im Kreis Wesel e. V. (2) Er hat seinen Sitz in Dinslaken und wird im Vereinsregister von Duisburg, Vereinsregister-Nr , geführt. 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist der Betrieb eines Theaters auf gemeinnütziger Grundlage ohne Absicht der Gewinnerzielung. Er verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Verein will durch seine Arbeit das Interesse vor allem der im engeren Einzugsbereich des Theaters lebenden Bevölkerung an darstellender Kunst wecken und verstärken und so allgemeinbildend wirken. Dieser Satzungszweck soll insbesondere durch die Durchführung und Förderung eigener hochwertiger Aufführungen verwirklicht werden. Dabei soll den Besonderheiten der einzelnen Mitgliedsgemeinden Rechnung getragen werden. (3) Um die dem Verein obliegenden Aufgaben erfüllen zu können, wird der Verein nach den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, allerdings ohne eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen, geführt. Der Verein ist selbstlos tätig. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Zum Ende eines Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnungen werden alle zwei Jahre durch das Rechnungsprüfungsamt des Kreises Wesel geprüft. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können der Kreis Wesel, Städte, Gemeinden, weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen sein. (2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Der Beitritt ist zu Anfang eines jeden Monats möglich.
2 (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt ist frühestens 2 Jahre nach Beginn der Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Austrittserklärung von einem Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Der Kreis Wesel und die Stadt Dinslaken können frühestens zum Ablauf des Jahres 2022 ihren Austritt erklären. Für den Kreis Wesel und die Stadt Dinslaken gilt eine Austrittserklärungsfrist von 2 Jahren zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des Vorstandes erfolgen. (4) Die gegen den Willen eines Mitgliedes beschlossene Beitragserhöhung berechtigt dieses Mitglied, die Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder, soweit sie Gebietskörperschaften sind, haben Anspruch darauf, zu Sonderkonditionen mit Aufführungen des Theaters versorgt zu werden. Die diesbezüglichen Einzelheiten, sowie Sonderkonditionen für weitere Mitglieder legt der Vorstand fest. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet zur Erfüllung der Aufgaben des Theaters jährlich Beiträge zu leisten. Der Beitrag ist in zwei Raten jeweils zum und eines Jahres fällig. 5 Mitgliedsbeiträge (1) Der Kreis Wesel zahlt einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von DM und die Stadt Dinslaken einen Beitrag in Höhe von DM jährlich. Die Beiträge der übrigen Mitgliedsgemeinden betragen DM jährlich, sofern die Einwohnerzahl von überschritten wird und 500 DM jährlich, sofern die Einwohnerzahl unter liegt. Für die Mitgliedschaft werden Beiträge erhoben. Diese betragen für den Kreis Wesel für die Jahre 2016: : : : ab 2020: für die Stadt Dinslaken für die Jahre 2016: : : : ab 2020: Eine Änderung dieser o.g. Mitgliedsbeiträge vor Ablauf des Jahres 2022 ist ausgeschlossen.
3 Die Beiträge der übrigen Mitgliedsgemeinden betragen 511,29 * jährlich, sofern die Einwohnerzahl von überschritten wird und 255,65 * jährlich, sofern die Einwohnerzahl unter liegt. (2) Die Beiträge der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen, und des Privatrechts sowie der natürlichen Personen werden vom Vorstand festgesetzt. (3) Der Vorstand ist berechtigt, in besonders gelagerten Einzelfällen Sonderregelungen zu vereinbaren. * Die bisherigen DM-Beträge in der Satzung wurden entsprechend dem geltenden Umrechnungskurs auf Eurobeträge umgerechnet. Es wäre auch denkbar, künftig glatte Mitgliedsbeiträge für die übrigen Mitgliedsgemeinden in Höhe von 500 bzw. 250 festzulegen. 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 7 Organe Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand 8 Stimmrecht (1) Die Rechte der Mitglieder in der Mitgliederversammlung werden nach Maßgabe der folgenden Absätze wahrgenommen. (2) Der Kreis Wesel und die Stadt Dinslaken entsenden je 4 Vertreter, Städte und Gemeinden mit mehr als Einwohnern entsenden 2, Kommunen bis Einwohner entsenden 1 Vertreter. Juristische Personen im übrigen entsenden je 1 Vertreter. Natürliche Personen vertreten sich selbst. (3) Jeder Vertreter und jedes Mitglied kann sein Stimmrecht schriftlich auf einen anderen Vertreter/Mitglied übertragen. 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung hat darüber hinaus auf Antrag von mindestens 1/3 der Stimmen der Mitglieder zu erfolgen. Die Antragsteller haben die Punkte der Tagesordnung dem Vorsitzenden des Vorstandes vorher bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss den Vertretern der Mitgliederversammlung 2 Wochen vorher zugegangen sein. Tagungsort und Tagungsbeginn bestimmt der Vorsitzende des Vorstandes.
4 (2) Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl geleitet. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen haben. Das Protokoll muss innerhalb von 4 Wochen den Vertretern der Mitglieder zugesandt werden. (3) Die Mitgliederversammlung hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu bestimmen, die nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: 1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, seines Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, 2. die Entlastung des Vorstandes, 3. die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder, 4. Satzungsänderung oder Vereinsauflösung, 5. Verabschiedung des Haushaltsplanes, 6. die Wahl, die Anstellung und Abberufung des Intendanten / der Intendantin. (4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. (5) Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich. Die Verabschiedung des Haushaltsplanes bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Vertreter des Vereins. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vertreter der Mitglieder vertreten ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 7 Vorstandsmitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, einem 1. und 2. Stellvertreter, 2 weiteren Mitgliedern sowie dem Landrat / der Landrätin des Kreises Wesel und dem/der Bürgermeister/in der Stadt Dinslaken. Die geborenen Mitglieder können sich vertreten lassen. Aus einer Mitgliedskörperschaft dürfen nicht mehr als 2 Vertreter in den Vorstand gewählt werden. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. (2) Vorstand im Sinne des 26 (2) BB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeweils zwei von Ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. (3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften gewählt, Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens dreimal im Jahr einzuberufen. Ferner, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 2 Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks schriftlich verlangen.
5 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Der Intendant, der in der Regel an den Vorstandssitzung teilnimmt, ist auf Verlangen des Vorstandes verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Dem Vorstand obliegt unter anderem die Führung und Kontrolle der Geschäfte des Vereins sowie der Abschluss von Miet-, Pacht- und Dienstverträgen im Rahmen der laufenden Geschäfte. Dem Landrat / der Landrätin des Kreises Wesel und dem / der Bürgermeister/in der Stadt Dinslaken steht ein Vetorecht zu gegen jeden Ausgabebeschluss des Vorstandes, soweit er durch den verabschiedeten Haushalt nicht gedeckt ist. In diesem Falle ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte durch Beschluss auf die Intendanz übertragen. Er genehmigt den vom Intendanten aufgestellten Spielplan. 11 Auflösung (1) Nach Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können mit Stimmenmehrheit auch andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden. (2) Für ihre Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen. (3) Etwaiges Vermögen des Vereins erhält der Kreis Wesel zur Förderung seiner kulturellen Aufgaben. Er hat die ihm zufließenden Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 12 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt mit dem in Kraft. Die Änderung der Satzung tritt zum in Kraft. In der Mitgliederversammlung vom wurde zum 10 folgende redaktionelle Änderung beschlossen: Im 10 Abs. 1 und 6 sind die Worte Oberkreisdirektor durch Landrat / Landrätin und Stadtdirektor durch Bürgermeister/in zu ersetzen.
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