Präambel. I. Art und Umfang der Leistungen des Vertragszahnarztes. 1 Berechnungsfähige Leistungen

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1 Abrechnungs- und Zahlungsordnung für die Berechnung und Abwicklung der Honorarzahlungen an die Mitglieder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg (KZV Hamburg) gemäß Beschluss der Vertreterversammlung vom , 1. Nachtrag vom , 2. Nachtrag vom , 3. Nachtrag vom , 4. Nachtrag vom , 5. Nachtrag vom , 6. Nachtrag vom , 7. Nachtrag vom Präambel Diese Ordnung regelt die Beziehungen zwischen den Vertragszahnärzten und der KZV Hamburg in Bezug auf die abgerechneten Leistungen und die Honorarzahlungen. Die Honorarverteilung nach 85 Abs. 4 SGB V wird in dem gemeinsam und einheitlich mit den Krankenkassen (-verbänden) vereinbarten Verteilungsmaßstab geregelt. Sofern in dieser Ordnung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie auch in der weiblichen Form. Sie dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit. I. Art und Umfang der Leistungen des Vertragszahnarztes 1 Berechnungsfähige Leistungen Umfang und Abrechnungsfähigkeit der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen werden durch 73 Abs. 2 Nrn. 2 und 7, 2a 3 SGB V in Verbindung mit 27 Abs. 1, 28 Abs. 2 und 4 SGB V, 29, 55 und 56 sowie 92 und 94 SGB V sowie durch die Vorschriften des BMV-Z, des Zahnarzt-/Ersatzkassenvertrages und die gesamtvertraglichen Vereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 2 Abrechnung mit der KZV Hamburg 1. Die Leistungen der abrechnungsberechtigten Zahnärzte werden nach den vertraglichen Bestimmungen und den vom Vorstand aufgestellten Richtlinien abgerechnet. 2. Die Abrechnungen müssen zu den vom Vorstand festgesetzten Terminen vollständig bei der KZV Hamburg eingetroffen sein. 3. Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für die Abrechnung der Leistungen aus a) konservierender und chirurgischer Behandlung und Röntgenbehandlung sowie der Vorsorgebehandlungen im Rahmen der Individualprophylaxe und für Früherkennungsmaßnahmen, b) der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen, c) der systematischen Behandlung von Parodontopathien, d) der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels, e) der kieferorthopädischen Behandlung, f) der implantologischen Behandlung in den festgelegten Ausnahmeindikationen. KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

2 Seite 2 der Abrechnungs- und Zahlungsordnung der KZV Hamburg 3 Prüfung und Berichtigung 1. Die abgerechneten Leistungen werden von der KZV Hamburg nach den Bestimmungen der Verträge rechnerisch und gebührenordnungsmäßig geprüft und berechnet. Die Zuständigkeit der Prüfeinrichtungen bleibt hiervon unberührt. 2. Abrechnungen und Zahlungen erfolgen vorbehaltlich späterer Berichtigungen. 3. Berichtigungen über 500,-- werden bei der nächsten Zahlung verrechnet. II. Zahlung und Ermittlung der Vergütung 4 Zahlungen der KZV 1. Die KZV Hamburg zahlt grundsätzlich am 25. eines jeden Monats. Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Zahlungstermine festzulegen, sofern die organisatorischen und finanziellen Verhältnisse der KZV dies zulassen. Fällt der Zahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so gilt als Auszahlungstag der nächstfolgende Arbeitstag. Fällt der Zahlungstermin auf einen Freitag, so gilt als Auszahlungstag der davor liegende Arbeitstag. Die Zahlungstermine werden regelmäßig am Anfang des Jahres bekannt gegeben. 2. Die KZV Hamburg leistet auf konservierend-chirurgische und auf kieferorthopädische Behandlungen monatliche Abschlagzahlungen, und zwar am 20. jeweils für den vorangegangenen Monat. Die im Dezember zu leistende Abschlagzahlung für November wird jeweils am gezahlt. 3. Restzahlungen werden am 25. des ersten Monats des zweiten Folgequartals geleistet, d.h. am für das 1. Quartal. 4. Überschreitet die Höhe der Restzahlung innerhalb von zwei Quartalen die der einzelnen durchschnittlichen Abschlagzahlung um das 1,5-fache, dann soll auf Antrag die Abschlagzahlung erhöht werden. 5. Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen und dürfen nicht in das Folgequartal übertragen werden. Die KZV Hamburg kann mit ihren Zahlungen aufrechnen, sobald eine Überzahlung nach Übermittlung (Vorlage) der Abrechnung ermittelt wird oder nach endgültiger Feststellung der Überzahlung. Der Vorstand hat das Recht, in besonders gelagerten Notfällen hiervon abzuweichen. 6. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt die KZV Hamburg von ihren Mitgliedern Verwaltungskosten in der von der Vertreterversammlung jährlich festgesetzten Höhe. KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

3 Seite 3 der Abrechnungs- und Zahlungsordnung der KZV Hamburg 5 Berechnung von Abschlagzahlungen 1. Bei der Berechnung von Abschlagzahlungen für die Dauer eines Jahres ist der Euro- Durchschnitt der Honorare eines ganzen abgerechneten Jahres abzüglich von vorläufigen Degressionseinbehalten, vorläufigen Honorareinbehalten, ermittelten Verwaltungskostenbeiträgen und von der KZV Hamburg an andere Stellen abzuführenden Beträgen zu Grunde zu legen, d.h. für die Berechnung der Abschlagzahlungen 2014 ( ) der Euro-Durchschnitt der Quartale IV/2012 bis III/2013. Für die Folgejahre ist eine analoge Berechnung durchzuführen. 2. Bei der Berechnung ist der Abrechnungsumfang der Praxis maßgebend, nicht die Zahl der in der Praxis tätigen Zahnärzte. 3. Bei der Berechnung von Abschlagzahlungen werden Krankheitszeiten im Basisjahr "aufgefüllt". 4. Es werden 12 Abschlagzahlungen und 4 Restzahlungen in gleicher Höhe geleistet. 5. Eine neu errechnete Abschlagzahlung ist maßgebend, der Ausgleich erfolgt mit der Restzahlung. 6. Bei der Berechnung soll ausnahmslos auf 100,-- aufgerundet werden. 7. Wenn Honoraransprüche gepfändet werden oder über das Vermögen des Praxisinhabers/MVZ ein Insolvenzverfahren anhängig ist, werden Abschläge nur nach Vorlage einer monatlichen Umsatzstatistik geleistet. Im Einzelfall hat der Vorstand das Recht, hiervon abzuweichen. 8. An Medizinische Versorgungszentren, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, leistet die KZV Hamburg keine Abschlagzahlungen. Hiervon kann durch Beschluss des Vorstandes abgewichen werden, wenn die Betreiber der GmbH Sicherheit in ausreichender Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung hat in Form einer schriftlichen Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts (Bankbürgschaft) zu erfolgen. 6 Praxisneubeginn, Praxisänderung, Praxisaufgabe 1. Bei der Berechnung der Abschlagzahlungen soll bei Neuniederlassung ein Ansteigen des Abrechnungsumfanges berücksichtigt werden. Auf Antrag sollen individuell die ersten 2 Jahre nach Neuniederlassung berücksichtigt werden, sofern ein Ansteigen des Abrechnungsumfanges nachgewiesen werden kann. 2. Bei Änderung des Abrechnungsumfanges laufender Praxen durch z.b. Bildung, Reduzierung oder Auflösung einer Berufsausübungsgemeinschaft oder aus ähnlichen Gründen sind die Abschlagzahlungen anzupassen. 3. Nach Praxisaufgabe oder Tod des Praxisinhabers sind Zahlungen der KZV Hamburg ohne weitere Prüfung der Berechtigung auf das der KZV Hamburg bekannte Geschäftskonto des Praxisinhabers zu leisten. Sonderfälle, die als solche erkennbar sind, sind dem Vorstand vorzulegen. 4. Bei Praxisänderung oder Praxisaufgabe behält die KZV Hamburg von den letzten Honorarüberweisungen Beträge in Höhe von 2.500,-- zurück, mindestens für die Dauer von zwei Jahren nach Praxisaufgabe bzw. Praxisänderung. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand eine hiervon abweichende Regelung beschließen. KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

4 Seite 4 der Abrechnungs- und Zahlungsordnung der KZV Hamburg 7 Bankverbindung 1. Zahlungen der KZV Hamburg erfolgen nur auf das Bank- oder Postbankkonto des Praxisinhabers bzw. der Praxisinhaber, nicht an das Geldinstitut. 2. Abtretungen werden von der KZV Hamburg nur akzeptiert, sofern die Forderungen an die KZV Hamburg an ein Geldinstitut weiter abgetreten wurden. III. Schlussbestimmungen 8 Verfahren, Rechtsmittel 1. Zuständig für die Abrechnung und Zahlung nach den Bestimmungen dieser Ordnung ist die Geschäftsstelle der KZV Hamburg. 2. Zuständig für Widersprüche gegen diese Ordnung ist der Vorstand der KZV Hamburg. Hilft er dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Widerspruchsausschuss. Gegen Entscheidungen des Widerspruchsausschusses ist die Klage vor der Sozialgerichtsbarkeit möglich. 3. Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung haben keine aufschiebende Wirkung. 9 Inkrafttreten und Änderungen Diese von der Vertreterversammlung am beschlossene Abrechnungs- und Zahlungsordnung in der Fassung des 7. Nachtrags vom tritt am in Kraft. Hamburg, den (Dr. Stefan Buchholtz) Vorsitzender der Vertreterversammlung KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

5 Seite 5 der Abrechnungs- und Zahlungsordnung der KZV Hamburg Allgemeine Erläuterungen Hinweise: 1. Zahlungen der KZV Hamburg an ihre abrechnenden Mitglieder erfolgen grundsätzlich per 25. eines jeden Monats. 2. Die Zahlungen werden unter Vorbehalt geleistet. Bei fehlenden Zahlungen seitens eines Kostenträgers oder mehrerer Kostenträger werden sie zurückgefordert. 3. Der Vorbehalt unter 2. erlischt spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten ab Auszahlungsdatum (Auszahlungsdatum = Datum der Lastschrift auf dem Girokonto der KZV Hamburg). Offensichtliche Unrichtigkeiten werden auch später berichtigt. 4. Die Bestimmungen des Verteilungsmaßstabes sind zu beachten. Vorbehaltsvermerk: Die Quartalsabrechnung gemäß Honorarkonto erfolgt unter dem Vorbehalt nachträglicher Berichtigungen (z.b. wegen offener Fremdkassenabrechnungen, Beanstandungen der Vergütungsvereinbarungen durch die Aufsichtsbehörde, Überschreitung der Degressionsgrenze, festgestellter Erstattungsbeträge etc.) sowie nachträglich erforderlich werdender Berichtigungen der für Sie an eine andere Stelle abzuführenden Beträge. Verwendete Abkürzungen: B Ber. KBR KCH KFO Kostenerst. NB PAR PB PEA PEV SSB ZÄK ZE Zhlg. = Bescheid = Berichtigung = Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels = konservierende-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen = kieferorthopädische Leistungen = Kostenerstattung = Nachberechnung = systematische Behandlung von Parodontopathien = Prüfbescheid = Prothetik-Einigungsausschuss = Prothetik-Einigungsverfahren = Sprechstundenbedarf = Zahnärztekammer = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen = Zahlung KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

6 Assistenten- und Vertreterrichtlinie (AR) der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg von der Vertreterversammlung beschlossen am Die nachstehenden Assistenten- und Vertreterrichtlinien (AR) sind Konkretisierungen der zulassungsrechtlichen Vorschriften über die Beschäftigung von Assistenten und Vertretern gemäß 32 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV Z-ZV). Präambel Sofern in dieser Satzung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie auch in der weiblichen Form. Sie dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit. 1 Allgemeine Bestimmungen/Erläuterungen 1. Ein Zahnarzt kann mit Aufnahme seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit einen Assistenten beschäftigen. Eine Wartezeit besteht nicht. 2. Die Beschäftigung eines Assistenten bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KZV Hamburg. Gleiches gilt für Vertretungen gemäß 32 Absatz 2 Satz 2 Z-ZV. Eine rückwirkende Genehmigung kann nicht erteilt werden. 3. Jeder Vertragszahnarzt kann einen Assistenten beschäftigen. Die Beschäftigung von zwei Assistenten ist lediglich zulässig, um einen reibungslosen Übergang bei einem Assistentenwechsel zu gewährleisten: Auf Antrag können für die Dauer von bis zu drei Monaten innerhalb von 12 Monaten zwei Assistenten genehmigt werden. Bei Antragstellung zur Beschäftigung des neuen Assistenten ist gleichzeitig der bisherige Assistent abzumelden. Im Übrigen ist die Beschäftigung eines zweiten Assistenten nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. 4. Der Antrag auf Assistentengenehmigung kann nur vom Vertragszahnarzt gestellt werden. Eine Antragstellung durch den Assistenten ist nicht zulässig. Im Antrag ist der Name des Assistenten sowie die wöchentliche Arbeitszeit (gemäß Anstellungsvertrag) anzugeben. Der Antrag auf Beschäftigung eines Entlastungsassistenten ist zudem zu begründen. 5. Jede Genehmigung wird personenbezogen auf den Antragsteller und den Assistenten erteilt. Dies gilt auch bei Beschäftigung eines Assistenten in einer Berufsausübungsgemeinschaft. Die Genehmigung erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Ausscheiden des Assistenten ist der KZV Hamburg unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 6. Assistenten sind nicht unterschriftsberechtigt. Vertretungsberechtigten Assistenten kann für die Dauer der Genehmigung eine Unterschriftsvollmacht erteilt werden, die der KZV Hamburg vorzulegen ist. 7. Etwaige behördliche Auflagen, mit der die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Assistenten eingeschränkt werden, sind der KZV Hamburg vor Antragstellung mitzuteilen. KZV-Handbuch, Stand: 6/2018 1

7 Assistenten- und Vertreterrichtlinien (AR) der KZV Hamburg 2 Vorbereitungsassistenten und zahnärztliche Weiterbildungsassistenten 1. Jeder Zahnarzt muss zur Vorbereitung auf eine Tätigkeit als Vertragszahnarzt oder als angestellter Zahnarzt eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit ableisten (sogenannte Vorbereitungsassistenz). 2. Die Genehmigungsfähigkeit eines Vorbereitungsassistenten setzt dessen Approbation als Zahnarzt voraus. 3. Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes einer Assistentin können auf Wunsch der Assistentin auf die Vorbereitungszeit angerechnet werden. Zeiten des Beschäftigungsverbots sowie Erziehungsurlaub werden nicht auf die Vorbereitungszeit angerechnet. 4. Nach Ableistung der Vorbereitungszeit kann der Assistent zum Zwecke der Weiterbildung als Weiterbildungsassistent beschäftigt werden. Dies gilt für die Dauer von längstens zwei Jahren in der Praxis, in der er die Vorbereitungszeit beendet hat oder für die Dauer von insgesamt einem Jahr, wenn nach der Vorbereitungszeit der Arbeitgeber gewechselt wird (sogenannter zahnärztlicher Weiterbildungsassistent). War der betreffende Zahnarzt zu einem früheren Zeitpunkt bereits zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen oder als angestellter Zahnarzt tätig, ist eine Beschäftigung als Weiterbildungsassistent unzulässig. 5. Die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten/zahnärztlichen Weiterbildungsassistenten setzt eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 16 Stunden voraus. Bei einer Unterschreitung dieser Zeitgrenze kann eine Anrechnung auf die Vorbereitungsbzw. Weiterbildungszeit nicht erfolgen. 6. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 bis 30 Stunden liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor. Eine Arbeitszeit von über 30 Stunden pro Woche gilt als Vollzeitbeschäftigung. Vollzeitbeschäftigte Vorbereitungsassistenten/zahnärztliche Weiterbildungsassistenten werden in der Berechnung des Honorarverteilungsmaßstabes für die anstellende Praxis mit dem Faktor 0,25 bewertet. Bei teilzeitbeschäftigten Vorbereitungsassistenten/ zahnärztlichen Weiterbildungsassistenten wird dieser Faktor halbiert. Für die Berechnung der Degression gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 7. Bei teilzeitbeschäftigten Vorbereitungsassistenten/zahnärztlichen Weiterbildungsassistenten verlängert sich die Vorbereitungs- bzw. Weiterbildungszeit entsprechend. 3 Weiterbildungsassistenten zum Erwerb einer Gebietsbezeichnung gemäß Weiterbildungs- und Prüfungsordnung 1. Auch nach Ausschöpfung des in 2 Absatz 4 genannten Zeitraumes kann die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten zum Zwecke des Erwerbs einer Gebietsbezeichnung (Kieferorthopädie oder Oralchirurgie) gemäß "Weiterbildungsund Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg genehmigt werden. Die Genehmigung kann nur für einen weiterbildungsberechtigten "Zahnarzt Oralchirurgie" oder einen "Kieferorthopäden" oder einen "Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen" für die Dauer der notwendigen Weiterbildung erteilt werden Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend. KZV-Handbuch, Stand: 6/2018 2

8 Assistenten- und Vertreterrichtlinien (AR) der KZV Hamburg 4 Entlastungsassistenten 1. Entlastungsassistent kann jeder Zahnarzt sein, der seine Vorbereitungszeit nach 3 Abs. 3 Z-ZV abgeleistet hat. 2. Eine Genehmigung wird für längstens ein Jahr erteilt. Eine Verlängerung ist in begründeten Fällen auf Antrag möglich. 3. Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten darf nicht der Vergrößerung der Vertragszahnarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges dienen. 4. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn dies zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Vertragszahnarzt aus persönlichen Gründen bei der Ausübung seines Berufes zeitlich eingeschränkt ist. Als Gründe für eine zeitliche Einschränkung kommen namentlich in Betracht: Erkrankung Schwangerschaft wissenschaftliche oder (standes-) politische Tätigkeiten mit erheblichem Zeitaufwand Tätigkeiten in Kranken- und Pflegeeinrichtungen oder ähnlichen Institutionen familiärer Fürsorgebedarf. Liegen soziale oder familiäre Gründe in der Person des Entlastungsassistenten, ist lediglich eine Genehmigung für eine Teilzeitbeschäftigung möglich. 5. Darüber hinaus kann die Genehmigung zur Erprobung einer geplanten beruflichen Kooperation, einer geplanten Beschäftigung als Angestellter Zahnarzt, einer geplanten Praxisübernahme oder zur Überbrückung einer drohenden Beschäftigungslücke erteilt werden. 6. Die Genehmigung kann auch erteilt werden, wenn es sich bei dem Entlastungsassistenten um einen nahen Familienangehörigen des Vertragszahnarztes handelt. 7. Die Genehmigungsgründe sind auf Anforderung der KZV Hamburg glaubhaft zu machen. 8. Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden gilt als Teilzeitbeschäftigung. Eine wöchentliche Arbeitszeit von über 20 Stunden gilt als Vollzeitbeschäftigung. Der Entlastungsassistent führt nicht zu einer Erhöhung der Behandlerzahl der anstellenden Praxis im Honorarverteilungsmaßstab. Für die Berechnung der Degression gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 5 Beschäftigung von Zahnärzten mit Berufserlaubnis 1. Deutsche Zahnärzte und Zahnärzte aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) können mit nachfolgender Maßgabe als Assistenten beschäftigt werden: Eine Anrechnung auf die Vorbereitungszeit erfolgt nicht. Der Assistent führt nicht zu einer Erhöhung der Behandlerzahl der anstellenden Praxis gemäß Honorarverteilungsmaßstab. KZV-Handbuch, Stand: 6/2018 3

9 Assistenten- und Vertreterrichtlinien (AR) der KZV Hamburg 2. Zahnärzte aus Staaten, die nicht zur EU gehören, können ebenso als "Assistenten" beschäftigt werden, soweit sie (alternierend) eine Niederlassungserlaubnis einen deutschen Ehepartner eine Einbürgerungszusicherung eine Asylanerkennung eine Anerkennung als Kontingentflüchtling nachweisen können. Zum Nachweis der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit sind die Ausweispapiere des "Assistenten im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Dem Antrag ist ein Lebenslauf des Assistenten beizufügen. Eine Anrechnung auf die Vorbereitungszeit erfolgt nicht. Der "Assistent" führt nicht zu einer Erhöhung der Behandlerzahl der anstellenden Praxis gemäß Honorarverteilungsmaßstab. 3. Nach Vorlage einer Approbationsurkunde kann eine Genehmigung als Vorbereitungsassistent im Sinne von 2 Abs. 1 erfolgen. Die Genehmigung kann frühestens ab dem Ausstellungsdatum der Approbationsurkunde erteilt werden. 6 Vertreter 1. Vertreter kann jeder Zahnarzt sein, der eine mindestens einjährige Tätigkeit als Vorbereitungsassistent bei einem Vertragszahnarzt oder den in 3 Absatz 3 Satz 2 Z- ZV genannten Stellen absolviert hat. 2. Auch bei einer Vertretung durch einen Partner der Berufsausübungsgemeinschaft bzw. Praxisgemeinschaft sind die Anzeige- und Genehmigungserfordernisse des 32 Z-ZV zu beachten. 3. Die Vertretung durch einen Nachbarkollegen im Sinne des 10 Absatz 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Hamburg ist der KZV Hamburg anzuzeigen, soweit die Vertretung eine Dauer von 6 Wochen überschreitet. 4. Im Rahmen der Vertretung eines angestellten Zahnarztes gemäß 32b Absatz 6 Zahnärzte-ZV muss der Tätigkeitsumfang des Vertreters dem Tätigkeitsumfang des vertretenen angestellten Zahnarztes entsprechen. 7 Medizinische Versorgungszentren Die Regelungen der 1 bis 5 gelten für Medizinische Versorgungszentren mit nachstehender Maßgabe entsprechend: Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten wird bezogen auf das medizinische Versorgungszentrum erteilt. In dem medizinischen Versorgungszentrum darf nur ein Assistent beschäftigt werden. Dies gilt auch dann, wenn in dem medizinischen Versorgungszentrum mehrere Vertragszahnärzte tätig sind. Bei der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten im Sinne des 3 dieser Richtlinien darf die Weiterbildung durch maximal zwei in dem MVZ tätige weiterbildungsberechtigte Zahnärzte übernommen werden. KZV-Handbuch, Stand: 6/2018 4

10 Assistenten- und Vertreterrichtlinien (AR) der KZV Hamburg 8 Schlussbestimmungen 1. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand der KZV Hamburg eine von den Vorschriften dieser Richtlinien abweichende Genehmigung erteilen. 2. Jedes Mitglied der KZV Hamburg, das sich durch einen Bescheid der KZV Hamburg in seinen Rechten beeinträchtigt glaubt, hat das Recht des Widerspruches. Der Widerspruch ist bei der KZV Hamburg einzulegen. Er wird dem Vorstand vorgelegt. 3. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, wird er dem Widerspruchsausschuss vorgelegt. Dieser erlässt einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid. 4. Diese Assistentenrichtlinien treten am in Kraft. Sie lösen alle vorher von der Vertreterversammlung beschlossenen Assistentenrichtlinien ab. Die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien erteilten Genehmigungen bleiben von den Neuregelungen unberührt. Hamburg, den (Dr. Stefan Buchholtz) Vorsitzender der Vertreterversammlung KZV-Handbuch, Stand: 6/2018 5

11 Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Präambel Sofern in dieser Satzung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie auch in der weiblichen Form. Sie dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit. 1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit der Ordnung 1. Diese Disziplinarordnung gilt für die Mitglieder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg. 2. Die Disziplinarordnung findet Anwendung bei Verfahren für die Dauer der Zugehörigkeit des betroffenen Zahnarztes zur KZV Hamburg, sowie für die aus anderen KZV-Bereichen zugezogenen Zahnärzte, bei denen bereits ein Verfahren anhängig ist. 2 Verfolgung 1. Die Mitglieder der KZV Hamburg sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen, die sich aus dem Gesetz, der Satzung, Beschlüssen der Vertreterversammlung der KZV Hamburg, deren Vorstand und den von der KZBV sowie von der KZV Hamburg abgeschlossenen Verträgen ergeben. 2. Gegen ein Mitglied, das seine vertragszahnärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. 3. Der Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird entweder vom Vorstand der KZV Hamburg oder von einem Mitglied gegen sich selbst gestellt. Er ist dem Disziplinarausschuss begründet unter Angabe der erforderlichen Beweismittel einzureichen. Der Antrag kann bis zum Ende der Verhandlung zurückgenommen werden. 4. Ein Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Verfehlung 5 Jahre vergangen sind. Bei Verfehlungen, die eine nach allgemeinem Strafrecht strafbare Handlung darstellen oder mit einer solchen im Zusammenhang stehen, kann der Antrag darüber hinaus so lange gestellt werden, wie die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist. 1 KZV-Handbuch, Stand: 2/2016

12 Disziplinarordnung der KZV Hamburg 1. Disziplinarmaßnahmen sind: a) Verwarnung, b) Verweis, c) Geldbuße bis zu EUR, 3 Disziplinarmaßnahmen d) die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung oder der Tätigkeit als Angestellter Zahnarzt bis zu zwei Jahren. 2. Die Veröffentlichung der Disziplinarmaßnahme im Hamburger Zahnärzteblatt der KZV Hamburg ohne Namensnennung kann angeordnet werden. 4 Aussetzung des Disziplinarverfahrens bei anderen Verfahren Der Ausschuss kann das Verfahren aussetzen, wenn wegen der als Pflichtverletzung beanstandeten Handlungen ein strafgerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung anhängig ist. 5 Verfahren gegen mehrere Beschuldigte Ein Disziplinarverfahren kann jeweils nur gegen eine beschuldigte Person durchgeführt werden. Sind mehrere Personen wegen des gleichen Sachverhaltes beschuldigt, so haben getrennte Verfahren stattzufinden. Mit Zustimmung der an den jeweiligen Verfahren Beteiligten können die Verfahren gemeinsam verhandelt werden. 6 Zustellung des Antrages Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses stellt dem betroffenen Zahnarzt eine Ausfertigung des Antrages auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit Begründung zu und bestimmt eine Frist, innerhalb derer sich der betroffene Zahnarzt schriftlich äußern kann. 7 Akteneinsicht Der betroffene Zahnarzt kann nach Zustellung des Antrages die dem Disziplinarausschuss vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften nehmen. 2 KZV-Handbuch, Stand: 2/2016

13 Disziplinarordnung der KZV Hamburg 8 Untersuchungsführer Der Vorsitzende kann die Ermittlung einem Untersuchungsführer, der ein Mitglied des Ausschusses ist, übertragen. Die Mitglieder der KZV Hamburg sind verpflichtet, dem Untersuchungsführer und dem Ausschuss Auskunft zu erteilen. Zur Sicherung des Beweisrechtes kann 76 SGG entsprechend angewendet werden. 9 Ablehnung Der Disziplinarausschuss kann den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens als unbegründet zurückweisen. Gegen die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrages durch den Ausschuss kann innerhalb einer Frist von einem Monat die nochmalige Entscheidung des Ausschusses beantragt werden. 10 Eröffnungsbeschluss 1. Das Disziplinarverfahren wird durch einen Beschluss des Disziplinarausschusses eröffnet, in dem die dem beschuldigten Zahnarzt zur Last gelegten Pflichtverletzungen anzuführen sind. 2. Der Beschluss über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens kann nach Zustellung ergänzt und erweitert werden, sofern weitere Beschuldigungen gegen den Zahnarzt bekannt werden. Über die Pflichtverletzungen kann gemeinsam verhandelt und entschieden werden. 3. Die Eröffnungsbeschlüsse sind dem beschuldigten Zahnarzt unverzüglich zuzustellen. 11 Ladung des Beschuldigten 1. Zur Verhandlung sind der Beschuldigte und der Vorstand der KZV Hamburg zu laden. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. 2. Der beschuldigte Zahnarzt ist bei der Ladung darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, dem Ausschuss Zeugen und Sachverständige zu benennen oder auf eigene Kosten zur Verhandlung mitzubringen, über deren Anhörung der Ausschuss beschließt. 3. Der beschuldigte Zahnarzt ist bei der Ladung darüber zu belehren, dass im Falle seines Nichterscheinens in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. 3 KZV-Handbuch, Stand: 2/2016

14 Disziplinarordnung der KZV Hamburg 12 Vertretung Der beschuldigte Zahnarzt hat das Recht, sich in zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens sowohl eines Rechtsanwaltes als auch eines Mitgliedes der KZV Hamburg als Beistand zu bedienen oder sich durch diese vertreten zu lassen. 13 Nichtöffentlichkeit Die Verhandlung vor dem Disziplinarausschuss ist nicht öffentlich. 14 Gang der Verhandlung 1. In der Verhandlung sind nicht nur die belastenden, sondern auch die den betroffenen Zahnarzt entlastenden Tatsachen sowie besondere Umstände des Falles zu ermitteln. Ihm ist in der Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Äußerung, zu sachdienlichen Fragen und zur Stellung von Anträgen zu geben. 2. Zur Verhandlung können die bei der KZV Hamburg geführten Unterlagen einschließlich der Personalakten herbeigezogen werden. 3. Über den Gang der Verhandlung, insbesondere über die Anträge der Beteiligten, ist eine Niederschrift aufzunehmen. 15 Inhalt der Verhandlung Nach der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs sowie einer etwaigen Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen erhält zunächst der Vertreter des Vorstandes der KZV Hamburg, alsdann der beschuldigte Zahnarzt das Recht, zu dem Ergebnis der Verhandlung Stellung zu nehmen. Dem beschuldigten Zahnarzt gebührt das letzte Wort. 16 Disziplinarentscheidung 1. Der Disziplinarausschuss kann eine Disziplinarmaßnahme treffen, auf Freispruch erkennen oder das Verfahren einstellen. 2. Der Disziplinarausschuss kann zum Gegenstand seiner Entscheidung nur die Anschuldigungspunkte machen, die in dem Eröffnungsbeschluss und in seinen Nachträgen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. 4 KZV-Handbuch, Stand: 2/2016

15 Disziplinarordnung der KZV Hamburg 3. Der Disziplinarausschuss entscheidet auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung in freier Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und der erhobenen Beweise. Die Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratung findet in geheimer Sitzung statt. 4. Der Disziplinarausschuss ist berechtigt, die sofortige Vollziehung der Disziplinarentscheidung gemäß 86 a Abs. 2 Ziffer 5 SGG anzuordnen. 17 Verkündung und Zustellung des Beschlusses 1. Der Beschluss kann mündlich verkündet werden, er ist schriftlich abzufassen, zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Er ist vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 2. Dem beschuldigten Zahnarzt und dem Vorstand der KZV Hamburg sind Ausfertigungen des Beschlusses zuzustellen. 3. Die Zustellung an den Beschuldigten erfolgt mittels Postzustellungsurkunde. 18 Kosten des Verfahrens Der Ausschuss setzt die Kosten des Verfahrens fest. Sie können ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, sofern eine Disziplinarmaßnahme getroffen wird. 19 Besetzung des Ausschusses 1. Das Disziplinarverfahren wird vom Disziplinarausschuss durchgeführt. Der Ausschuss hat seinen Sitz bei der KZV Hamburg. 2. Der Disziplinarausschuss besteht aus vier Mitgliedern der KZV Hamburg sowie einem zum Richteramt befähigten Juristen als Vorsitzenden. 3. Der Ausschuss ist nur in voller Besetzung beschlussfähig. 4. Die Mitglieder des Ausschusses und die Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung der KZV Hamburg gewählt. 5. Die Ausschussmitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes der KZV Hamburg sein. 6. Die Mitglieder und die Stellvertreter des Disziplinarausschusses können aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund von der Vertreterversammlung der KZV Hamburg mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. 5 KZV-Handbuch, Stand: 2/2016

16 Disziplinarordnung der KZV Hamburg 20 Vollstreckung Die Vollstreckung der getroffenen Disziplinarmaßnahme obliegt dem Vorstand der KZV Hamburg. 21 Aufbewahrung von Niederschriften und Verfahrensakten Die Niederschriften und Verfahrensakten einschließlich der Entscheidungen und Zustellungsnachweise mit Bestandskraftvermerk sind nach Bestandskraft für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren. 22 Die Bestimmungen des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom finden in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit nicht die Eigenart des zahnärztlichen Berufsstandes entgegensteht. 23 Diese Disziplinarordnung ist ein Bestandteil der Satzung der KZV Hamburg. Sie ist von der Vertreterversammlung am 2. Oktober 1969 beschlossen worden und tritt mit ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Der von der Vertreterversammlung in ihrer Sitzung am beschlossene 8. Nachtrag dieser Disziplinarordnung tritt am in Kraft. Hamburg, den (Dr. Stefan Buchholtz) Stv. Vorsitzender der Vertreterversammlung 6 KZV-Handbuch, Stand: 2/2016

17 Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich in seiner Sitzung am die folgende Geschäftsordnung gegeben, die aufgrund einer schriftlichen Abstimmung am neugefasst wurde. KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

18 Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Fassung vom I. Sitzungen 1 Mündliche Verhandlung, Festlegung der Sitzungstermine 2 Sitzungsteilnehmer 3 Vorbereitung der Sitzungen 4 Ladung 5 Eröffnung der Sitzung 6 Leitung der Sitzung 7 Tagesordnung 8 Gesonderte Beratung 9 Beschlussfähigkeit 10 Beschlussfassung 11 Nichtöffentlichkeit 12 Niederschrift II. Schriftliches Verfahren 13 Zulässigkeit 14 Verfahren III. Schlussvorschriften 15 Inkrafttreten KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

19 I. Sitzungen 1 Mündliche Verhandlung, Festlegung der Sitzungstermine 1. Der Landesausschuss beschließt grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung in Sitzungen. 2. Der Vorsitzende bedient sich in seiner Arbeit der Geschäftsstelle bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Landesausschusses. 3. Der Landesausschuss ist bei Bedarf vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen. 4. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Landesausschuss einzuberufen, wenn vier Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. 2 Sitzungsteilnehmer 1. Die Mitglieder des Landesausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2. Stellvertreter treten an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes. Stellvertreter können neben den Mitgliedern beratend an den Sitzungen teilnehmen. 3. Andere Personen als die Mitglieder oder ihre Stellvertreter können auf Beschluss des Landesausschusses als Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu den Sitzungen zugelassen werden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4. Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde können an den Sitzungen teilnehmen. 5. Der Leiter und ein Protokollführer der Geschäftsstelle bei der KZV Hamburg nehmen an der Sitzung teil. Der Leiter der Geschäftsstelle bei der KZV Hamburg unterstützt den Vorsitzenden bei der Sitzungsleitung. 3 Vorbereitung der Sitzungen 1. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor. 2. Der Landesausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlussfassungen Arbeitsausschüsse aus dem Kreise der Mitglieder und der Stellvertreter einsetzen. Ihren Auftrag und ihre Zusammensetzung bestimmt der Landesausschuss von Fall zu Fall. 3. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg und den Landesverbänden der Krankenkassen/Verbänden der Ersatzkassen einen vorläufigen Arbeitsausschuss einsetzen. Die Einsetzung bedarf der Bestätigung des Landesausschusses. KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

20 4 Ladung 1. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Landesausschusses und den Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Mitteilung von Ort, Tag und Stunde schriftlich ein. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Mit der Ladung ist die Aufforderung an die Mitglieder zu verbinden, im Falle der Verhinderung einen Stellvertreter zu benachrichtigen mit der Aufforderung, an der Sitzung teilzunehmen. Über diese Benachrichtigung ist die Geschäftsstelle zu informieren. Das verhinderte Mitglied oder der verhinderte Stellvertreter können sich zur Benachrichtigung ihrer Stellvertreter auch der Hilfe der Geschäftsstelle bedienen. 2. Die Ladung erfolgt mit einfachem Brief, in Ausnahmefällen per Fax oder . Der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ist aktenkundig zu machen, die Notiz ist mit dem Namenszeichen des Auftraggebenden zu versehen. 3. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann der Landesausschuss durch einstimmigen Beschluss von der Zweiwochenfrist absehen. In begründeten Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist auf acht Wochentage abkürzen, er teilt das mit einer Begründung in der Einladung mit. 4. Die stellvertretenden Mitglieder, die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg und die Landesverbände der Krankenkassen/Verbände der Ersatzkassen sollen von den Sitzungsterminen des Landesausschusses unter Beifügung der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen in Kenntnis gesetzt werden. 5. Anträge und Beratungsmaterial sollen den Mitgliedern spätestens eine Woche vor den Sitzungen des Landesausschusses zugehen. Anträge und sonstiges Beratungsmaterial, das ohne Einhaltung dieser Frist zugegangen ist, kann der Landesausschuss durch Mehrheitsbeschluss zulassen. 5 Eröffnung der Sitzung 1. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzungsstunde fest, ob der Ausschuss beschlussfähig ist ( 9). Ist dies nicht der Fall, so warten der Vorsitzende und die anwesenden Mitglieder eine Viertelstunde. Ist dann immer noch keine Beschlussfähigkeit erreicht, so ist die Sitzung zu eröffnen und ausdrücklich festzustellen, dass die Beschlussfähigkeit noch nicht erreicht ist. Der Ausschuss kann auch in dieser Zusammensetzung seine Verhandlung mit Ausnahme der Beschlussfassung abwickeln. 2. Ergibt sich im Laufe der Sitzung die Beschlussfähigkeit, so ist dies vom Vorsitzenden festzustellen und unter Festhaltung des Zeitpunktes in die Niederschrift der Sitzung aufzunehmen. 6 Leitung der Sitzung 1. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Im Falle seiner Verhinderung tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. 2. Der Vorsitzende erteilt das Wort. 3. Der Vorsitzende formuliert die Abstimmungsfragen, soweit sich der Landesausschuss dies nicht vorbehält. 4. Dem Vorsitzenden obliegt die Wahrung der Ordnung in den Sitzungen. KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

21 7 Tagesordnung Der Landesausschuss beschließt über seine Tagesordnung. Nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Beratungspunkte oder Beratungsgegenstände können durch Mehrheitsbeschluss zur Verhandlung zugelassen werden. 8 Gesonderte Beratung Auf Antrag muss vor einer Abstimmung Aussetzung zum Zwecke gesonderter Beratung vorgenommen werden. Die Dauer der Aussetzung beschließt im Voraus der Landesausschuss. 9 Beschlussfähigkeit 1. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung nach Maßgabe des 4 Absatz 3 eingeladen wurde und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder oder der für sie stimmberechtigten Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist vom Vorsitzenden festzustellen und in die Niederschrift aufzunehmen. Sie gilt für die Dauer der Sitzung, wenn und solange mehr als die Hälfte der Mitglieder oder stimmberechtigten Stellvertreter anwesend bleibt. 2. Die Beschlussfähigkeit des Landesausschusses ist nicht gegeben, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter fehlen. 3. Ist der Landesausschuss nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Sitzung innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach der ersten Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Auf dieser Sitzung ist der Landesausschuss beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder stimmberechtigten Stellvertreter anwesend ist. Auf diese Folge ist in der Ladung zu der erneuten Sitzung hinzuweisen. 10 Beschlussfassung 1. Der Landesausschuss beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. 11 Nichtöffentlichkeit 1. Die Sitzungen des Landesausschusses sind nicht öffentlich. 2. Alle Anwesenden haben über den Verlauf der Verhandlungen und über das Abstimmungsverhältnis Stillschweigen zu wahren. 3. Presseverlautbarungen erfolgen auf Beschluss des Landesausschusses. Der Text der Pressemeldung wird vom Vorsitzenden festgelegt, soweit der Landesausschuss nichts anderes beschließt. 4. Bekanntmachungen des Landesausschusses werden im Hamburger Zahnärzteblatt veröffentlicht. KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

22 12 Niederschrift 1. Über die Sitzung des Landesausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält Ort, Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung sowie die Namen der Anwesenden unter Angabe der Eigenschaft, in der sie mitwirken. Die Niederschrift hält den Ablauf der Sitzung sowie das Ergebnis der Beratungen in seinen wesentlichen Zügen fest. Beschlüsse sind im Wortlaut in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift darf keine Angabe über das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder enthalten. 2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie ist allen stimmberechtigten Teilnehmern der Sitzung innerhalb von einem Monat zu übersenden. 3. Einwendungen gegen den Inhalt oder Wortlaut können nur von den stimmberechtigten Beteiligten und bis zur Beschlussfassung über die Niederschrift vorgebracht werden. Einwendungen gegen den Wortlaut von Beschlüssen sind nicht möglich, wenn der Wortlaut bei der Abstimmung schriftlich vorgelegen hat oder ohne Widerspruch vor der Abstimmung verlesen worden ist und in dieser Form in der Niederschrift festgehalten worden ist. 4. Die beschlossene Niederschrift ist den Mitgliedern des Landesausschusses und ihren Stellvertretern sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg und den Landesverbänden der Krankenkassen/Verbänden der Ersatzkassen zu übersenden. II. Schriftliches Verfahren 13 Zulässigkeit Der Vorsitzende kann über einen Gegenstand ein schriftliches Verfahren einleiten, wenn eine Entscheidung vor dem nächsten Sitzungstermin getroffen werden muss oder der Gegenstand die Einberufung einer Sitzung nicht rechtfertigt. 14 Verfahren 1. Der Vorsitzende versendet eine schriftliche Beschlussvorlage an die Mitglieder. Die zuständige Aufsichtsbehörde, die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg und die Landesverbände der Krankenkassen/Verbände der Ersatzkassen erhalten ebenfalls den Wortlaut der Beschlussvorlage. Mit der Versendung wird eine angemessene Frist eingeräumt und aufgefordert, bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich abzustimmen. Stimmt die Mehrheit der Mitglieder innerhalb der festgesetzten Frist zu, so ist ein Beschluss zustande gekommen. 2. Die vom Landesausschuss getroffenen Entscheidungen sind der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese kann die Entscheidungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten beanstanden. KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

23 III. Schlussvorschriften 15 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung in der Fassung vom tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung von außer Kraft. KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

24 Geschäftsordnung für den Vorstand der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg vom Vorstand der KZV Hamburg am beschlossen. 1 Jedes Vorstandsmitglied führt eigenverantwortlich einen Geschäftsbereich, der sich aus dem jeweils aktuellen Organigramm sowie dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan ergibt. 2 Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden der KZV Hamburg oder bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. 3 Die Sitzungen finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat statt. Eine Sitzung muss innerhalb einer Woche einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes es verlangt. In aller Regel führt der Vorstand wöchentlich eine Dienstbesprechung durch. 4 5 Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Sitzungsleiter bestimmt, wer außer den Vorstandsmitgliedern und dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder seinem Stellvertreter an den Sitzungen oder an der Beratung eines Verhandlungsgegenstandes teilnehmen soll. 6 Die Einladung soll in der Regel eine Woche vorher erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden. Die vorläufige Tagesordnung ist rechtzeitig vorzulegen. 7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt die endgültige Tagesordnung. 8 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. KZV-Handbuch, Stand: 9/2005

25 9 Über die Beschlüsse des Vorstandes der KZV Hamburg wird eine Niederschrift erstellt. Die Niederschrift muss enthalten: Ort, Zeit und Sitzungsleiter der Sitzung, die Tagesordnungspunkte und ein Verzeichnis der Anwesenden. Der Sitzungsleiter bestimmt, wer die Niederschrift führt. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen. 10 Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. 11 Die am beschlossene Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. (Dr./RO Eric Banthien) Vorsitzender des Vorstandes KZV-Handbuch, Stand: 9/2005 KZV Hamburg, Stand: 9/2005

26 Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung gemäß 7 Absatz 10 der Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg Beschluss der Vertreterversammlung vom (mit redaktionellen Änderungen vom und ) 1. Nachtrag vom Nachtrag vom Nachtrag vom Präambel Sofern in dieser Satzung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie auch in der weiblichen Form. Sie dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit. 1 Einberufung und Ladung 1. Die Vertreterversammlung (VV) der KZV Hamburg wird vom Vorsitzenden der VV im Benehmen mit dem Vorstand zu Sitzungen einberufen und vom Vorsitzenden der VV geleitet. Der Vorsitzende der VV hat auch während seiner Amtsausübung Sitz und Stimme in der VV. Beteiligt er sich an einer Debatte, so muss er zuvor seinen Vorsitz an seinen Stellvertreter abgeben. 2. An den Sitzungen nehmen teil die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie die Personen, die vom Vorsitzenden der VV im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen werden. 3. Die Sitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr statt. Eine Versammlung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens sieben Mitglieder der VV dies schriftlich mit Begründung fordern. 4. Die Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung der VV erfolgt gemäß 7 Absätze 5, 6, 7, und 8 der Satzung der KZV Hamburg. 2 Öffentlichkeit Der Vorsitzende der VV kann mit Zustimmung der VV bestimmen, wer bei Ausschluss der Öffentlichkeit neben den Teilnehmern nach 1 Absatz 2 an den Sitzungen oder an der Beratung eines Behandlungsgegenstandes teilnehmen kann. 1 KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

27 Geschäftsordnung für die VV der KZV Hamburg 3 Tagesordnung 1. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden der VV im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellt. Die Tagesordnung muss auch diejenigen Gegenstände enthalten, deren Erörterung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich beantragt worden ist. 2. Die VV kann die Reihenfolge der Tagesordnung ändern oder sich vor ihrer Erledigung vertagen. Über dringliche Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wird verhandelt und beschlossen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der VV zustimmt. 4 Erteilung des Wortes 1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung erhält zunächst der Berichterstatter oder der Antragsteller das Wort; anschließend erfolgt die Aussprache. 2. Der Vorsitzende der VV erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Außer der Reihe erhält das Wort: 1. der Vorsitzende des Vorstandes der KZV Hamburg; 2. der Berichterstatter; 3. wer die Vertagung oder die Überweisung des Gegenstandes an den Vorstand oder an einen Ausschuss beantragen will; 4. wer zur tatsächlichen Berichtigung sprechen will; 5. wer zur Geschäftsordnung sprechen will; Anträge zur Geschäftsordnung beziehen sich in der Rangfolge der Aufzählung auf: a) die Begrenzung der Redezeit; b) Schluss der Rednerliste; c) Schluss der Aussprache; d) Übergang zur Tagesordnung; e) Vertagung der Sitzung; f) Schluss der Sitzung. 3. Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Vertretern gestellt werden, die sich an der Aussprache über den betreffenden Gegenstand nicht beteiligt haben. 4. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung kann neben dem Antragsteller (zur Begründung und zum Schlusswort) nur einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilt werden. 5 Antragsform Anträge, über die abgestimmt werden soll, sind schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben. Die Anträge sind vom Vorsitzenden der VV vor Erörterung zu verlesen. 2 KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

28 Geschäftsordnung für die VV der KZV Hamburg 6 Abstimmung 1. Die Abstimmung wird vom Vorsitzenden der VV durch nochmaliges Verlesen des Antrages eröffnet. Die Abstimmung über Anträge, die den gleichen Gegenstand betreffen, erfolgt in der Reihenfolge, dass über den weiter gehenden Antrag vor dem weniger weit gehenden Antrag und über einen sachlichen Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag abgestimmt wird. 2. Liegen jedoch Anträge nach 4 Abs. 3 vor, so haben diese den Vorrang. 3. Abgestimmt wird in der Regel durch Erheben einer Hand. 4. Schriftlich und geheim muss auf Verlangen eines der anwesenden Mitglieder der VV durch Stimmzettel abgestimmt werden. Die schriftliche und geheime Abstimmung verdrängt die namentliche Abstimmung. 5. Namentlich wird abgestimmt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder der VV einem entsprechenden Antrag zustimmt. 6. In dringenden Fällen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Entscheidungsfrist hierfür beträgt 14 Kalendertage nach Zugang der Beschlussunterlagen. Die Beschlussunterlagen gelten als zugegangen drei Tage nach Absendung durch die KZV Hamburg. Eine Verkürzung der Entscheidungsfrist ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung ist die Beschlussfassung in einer Sitzung der Vertreterversammlung vorzunehmen. 7 Beschlussfähigkeit 1. Die VV ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder der VV anwesend sind und die Einladung zur VV gemäß 1 Absatz 3 erfolgt ist. 2. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit dafür stimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. 3. Änderungen der Satzung und/ oder ihrer Bestandteile bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung. 8 Auslegung der Geschäftsordnung Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende der VV. Bei Widerspruch von mindestens drei antragsberechtigten Mitgliedern der VV ist ein Beschluss der Versammlung herbeizuführen. 3 KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

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