Einwohnergemeinde Dornach

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1 Einwohnergemeinde Dornach MARKTREGLEMENT Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Bestimmungen Regelungsbereich Zuständigkeit Zweck Zeitpunkt des Marktes 5 Markgebiet II. Organisation, Verfahren 6 Anmeldung 7 Bewilligung 8 Standplätze 9 Gemeindestände und Privatstände 0 Warenangebot Präsenz Betriebszeiten Elektrische Installationen / Strombezug Anfahrt / Abräumen 5 Strassensperrung 6 Verlassen, Räumung und Reinigung III. Gebühren 7 Platzgebühren IV. Schlussbestimmungen 8 Schlussbestimmungen 9 Beschwerde 0 Vollzug V. Inkrafttreten Inkrafttreten

2 Der Gemeinderat, gestützt auf die Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom. September 00, b e s c h l i e s s t : I. Allgemeine Bestimmungen Regelungsbereich Diese Marktverordnung gilt nur für die Durchführung des Portiunkula-Marktes in Dornach. Zuständigkeit Das Marktwesen steht unter der Oberaufsicht des Gemeinderates. Der Gemeinderat erlässt Vorschriften und regelt insbesondere die Gebühren für die Standplätze. Für die Organisation, Durchführung und Überwachung des Portiunkula-Marktes kann der Gemeinderat Leistungsvereinbarungen abschliessen. In diesem Fall ist der/die Gemeindeschreiber/in Ansprechperson. Der/die beauftragte Fachperson/- kommission ist Marktchef. Der Marktchef ist zuständig für: die rechtzeitige Ausschreibung und Vorbereitung die Zuteilung von Ständen und Plätzen der Markthändler und Schausteller die Durchführung des bargeldlosen Einzuges der Gebühren die Überwachung des Marktgeschehens den Vollzug dieser Verordnung. Zweck Diese Verordnung legt die Grundzüge der Organisation und Durchführung des auf dem Gebiet der Gemeinde Dornach stattfindende Portiunkula-Marktes fest. Die Gemeinde ist bestrebt, den Markt in seiner Vielfalt und Originalität zu erhalten und zu fördern. Zeitpunkt des Marktes Der Portiunkula-Markt dauert drei Tage und beginnt am Freitag nach dem. August. 5 Marktgebiet Ort und Ausmass des Marktgebietes wird auf Antrag des Marktchefs vom Gemeinderat festgelegt. Bei der Platzierung der Marktstände ist auf Liegenschafts- und Ladenzugänge Rücksicht zu nehmen.

3 II. Organisation, Verfahren 6 Anmeldung Markthändler / Schausteller, die an dem Markt teilnehmen wollen, haben sich bis spätestens Ende April schriftlich beim Marktchef anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten: Angabe des Platzbedarfs (inkl. Anhängevorrichtung) Art des Stands (Marktstand, Verkaufswagen, etc.) Eigener Stand oder Marktstand der Einwohnergemeinde Dornach ( x.0 m Warenangebot Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. 7 Bewilligung Die Zulassung oder Abweisung zum Markt erfolgt schriftlich durch den Marktchef. Vereine, kulturelle oder gemeinnützige Institutionen können am Markt zugelassen werden. Die Zahl solcher Standplätze kann im Interesse der Erhaltung eines echten Marktes durch den Gemeinderat begrenzt werden. Alle zugelassenen Markthändler und Schausteller erhalten vom Marktchef eine Bewilligung mit allen dafür notwendigen Angaben. Markthändler, die den Markt ohne schriftliche Bewilligung besuchen, haben keinen Anspruch auf die Marktteilnahme. 5 Übersteigt die Zahl der um eine Bewilligung nachsuchenden Markthändler jene der vorhandenen Plätze, so werden in der Regel zuerst die bisherigen, dann die einheimischen und hernach jene Marktteilnehmer berücksichtigt, deren Beteiligung am ehesten geeignet ist, den Markt zu fördern. 8 Standplätze Stände, Buden oder andere Vorrichtungen zu Verkaufs- oder Schaustellungszwecken dürfen nur an den durch den Marktchef angewiesenen Standplätzen aufgestellt werden. Die zugeteilten Standplätze dürfen ohne Einverständnis des Marktchefs weder abgetauscht, abgetreten, untervermietet, erweitert, verschoben oder verändert werden. Änderungen der Stand- und Platzzuteilung durch den Marktchef bleiben vorbehalten.

4 9 Gemeindestände und Privatstände Die Gemeindestände werden zur Verfügung gestellt. Dem Markthändler ist es untersagt, an den von der Gemeinde gemieteten Ständen irgendwelche Änderungen vorzunehmen. Er wird im Falle von Zuwiderhandlungen ersatzpflichtig. Das Einschlagen von Nägeln, Bostitchnadeln oder dergleichen an den Ständen ist verboten. Zum Schutz der Tischplatten werden Plastikfolien empfohlen. Die Marktstände sind schonend zu behandeln. Die privaten Verkaufsstände sind so gut wie möglich dem übrigen gesamten Marktbild anzupassen. 0 Warenangebot Das Warenangebot darf ohne vorgängige Bewilligung des Marktchefs nicht verändert werden. Die Waren sind sauber und ansehnlich darzubieten. Sie sind vor Verunreinigungen und anderen nachteiligen Einflüssen zu schützen. Die Verkaufspreise sind nach den eidgenössischen Vorschriften anzuschreiben. Verkaufsstände mit Schallplatten, Kassetten und CD müssen für die Wiedergabe Geräte in gemässigter Lautstärke verwenden. 5 Die Verwendung von Tonverstärkern zum Zwecke der Werbung, überlautes Ausrufen von Waren und die zudringliche Aufforderung zum Kauf sind untersagt. Werbung darf weder das Publikum noch die Inhaber benachbarter Marktstände belästigen. 6 Musikberieselungsanlagen werden - ausgenommen von Musikartikelverkaufsständen - nicht geduldet. 7 Bei Musik- und Lärmessmissionen sind die kantonalen Vorschriften einzuhalten. Präsenz Die Präsenz am Stand beträgt Tage (Freitag - Sonntag). Zugeteilte Standplätze, die am Freitag bis.00 Uhr nicht besetzt sind, können vom Marktchef anderweitig vergeben werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben verfällt die einbezahlte Gebühr; im Wiederholungsfall werden die Anmeldungen der unentschuldigt Ferngebliebenen nicht mehr berücksichtigt. Ausgenommen sind die Standplätze, die aus verkehrstechnischen Gründen nicht ordnungsgemäss belegt werden können.

5 Betriebszeiten Freitag: Samstag: Sonntag: 6.00 bis.00 Uhr 0.00 bis.00 Uhr 0.0 bis mind Uhr Gemäss Polizeiverordnung der Gemeinde Dornach ist die Polizeistunde am Markt- Freitag und -Samstag bis 0.00 Uhr hinausgeschoben. Eine Anlassbewilligung für den Wirtschaftsbetrieb, Freinacht, Lotterie etc. ist bei der Einwohnergemeinde Dornach einzuholen. Elektrische Installationen / Strombezug Stromlieferant ist die Elektra Birseck Münchenstein (EBM). Sie ist für die wichtigsten elektrischen Hauptinstallationen zuständig. Der Schweizerische Marktverband ist mit der Betreuung der Stromanlage beauftragt. Die Standbeleuchtungsinstallationen fallen in die Zuständigkeit des von der Gemeinde beauftragten Beleuchtungswartes. Pro Stand wird in der Regel nur ein Lichtanschluss installiert (max. 00 Watt / 0 Volt), d.h. derzeit werden max. Fassungen pro Stand zugelassen. Über spezielle Fälle entscheidet der Beleuchtungswart nach Absprache mit dem Marktchef. Die Beschaffung der Glühbirnen ist Sache des Markthändlers. Bei allfälligen Störungen oder Schäden betreffend Standbeleuchtung (inkl. Strombezug) hat der Verursacher für die Kosten aufzukommen. Anfahrt / Abräumen Die Anfahrt hat am Freitagmorgen zwischen.00 Uhr und.00 Uhr zu erfolgen. Am Sonntag, darf frühestens ab 8.00 Uhr mit dem Abräumen begonnen werden. Die Einfahrt in das Marktareal am Sonntag vor 8.0 Uhr ist strikte verboten. Alle Markthändler sind dafür besorgt, dass der rege motorisierte Verkehr im Marktperimeter beim Ent- und Aufladen nicht durch unnötig lange Stationierungen vor ihren Ständen beeinträchtigt wird. 5 Strassensperrung Die Amthausstrasse und Neu-Arlesheimerstrasse werden zu den folgenden Zeiten für den Verkehr (ausgenommen Busbetrieb) gesperrt: Freitag: 8.00 bis.0 Uhr Samstag:.00 bis.0 Uhr Sonntag:.00 bis.0 Uhr 6 Verlassen, Räumung und Reinigung Vorzeitiges Verlassen der Stände und Plätze ist nur mit Bewilligung des Marktchefs gestattet. Das Marktareal darf frühestens bei Marktschluss mit den ausserhalb des Marktareals abgestellten Motorfahrzeugen und Handwagen befahren werden. Die Einfahrt in das Marktareal am Sonntag vor 8.0 Uhr ist strikte verboten.

6 Der Markthändler ist angehalten, die Abfälle zur Entsorgung mitzunehmen. Wenn er den Kehricht in Dornach entsorgen möchte, so können die Kehrichtsäcke bei der Gemeinde oder den verschiedenen Verkaufstellen bezogen werden. Wird ein Standplatz nicht in ordnungsgemässem Zustand zurückgelassen, ist die Gemeinde berechtigt, ihn auf Kosten des/der Fehlbaren aufräumen und reinigen zu lassen. 5 Die Strassenreinigung erfolgt durch die Gemeinde Dornach. III. Gebühren 7 Platzgebühren Für die Teilnahme am Markt sind Platzgebühren zu entrichten. Der Gemeinderat legt, gestützt auf die Gebührenordnung 5, die Platzgebühren fest (aktuelle Gebühren siehe Anhang I). Der Marktchef stellt für den Portiunkula-Markt den Gebühreneinzug mittels Einzahlungsschein sicher. Die Gemeinde erhebt für Werbezwecke zusätzlich zum Platzgeld einen Beitrag pro Stand. Dieser wird dem Marktverband überwiesen. 5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kann vom Marktchef über den zugeteilten Marktstand bzw. Standplatz anderweitig verfügt werden; die Bewilligung wird dadurch entzogen. IV. Schlussbestimmungen 8 Schlussbestimmungen Der Gemeinderat kann für den Marktbetrieb ergänzende Bestimmungen erlassen. Die Markthändler besuchen den Markt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr. Die Gemeinde Dornach haftet nicht für Schäden, die den Markthändlern durch Witterung, Diebstahl, Feuer, Randalieren oder anderweitige Einflüsse und Zufälle entstehen. Die Gemeinde Dornach organisiert die Securitas o.ä. Institutionen für die Nachtbewachung der Marktstände ( Uhr). Wer sich den Anordnungen des Marktchefs nicht fügt, kann vom Markt weggewiesen werden. Der Marktchef schliesst Markthändler und Schausteller vom Markt aus, welche diese Vorschriften oder die einschlägigen eidg. und kant. Bestimmungen schwer oder trotz Mahnung wiederholt missachten.

7 9 Beschwerde Soweit Beschwerden nicht an Ort und Stelle durch den Marktchef erledigt werden können, sind sie schriftlich innert 0 Tagen an den Gemeinderat zu richten. Der Gemeinderat entscheidet endgültig. 0 Vollzug Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Marktchef. V. Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Marktverordnung ersetzt die Marktverordnung vom 8. August 005 und tritt am in Kraft. NAMENS DES EINWOHNERGEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Christian Schlatter Karin Amhof Genehmigt gemäss: Gemeinderatsbeschluss AZ Nr. 86 vom 0. November 05

8 Einwohnergemeinde Dornach Anhang zur Marktverordnung Gebühren (gemäss Gebührenordnung per..06) Standmieten und Platzgebühren (exkl. Lichtanschluss und andere Leistungen) - für Gemeinde- und Privatstände bis m Fr bis 0.7m Fr bis.8m Fr bis.5m Fr bis.6m Fr bis.m Fr bis 5.m Fr bis.0m Fr bis 6.m Fr..-- bis.7m Fr bis 6.9m Fr..50 bis.5m Fr bis 7.7m Fr bis 5.m Fr bis 8.5m Fr bis 6.0m Fr bis 9.m Fr bis 6.7m Fr bis 0.0m Fr bis 7.5m Fr Wir ein Gemeindestand benötigt erfolgt ein Zuschlag von Fr. 0.--/Stand. - für Grillstand, Imbisswagen und dgl. Fr Grundgebühr plus Fr pro Laufmeter. - für Schausteller Fr..-- Grundgebühr. Zuschläge. Für Spezialstände (Tombola, Schirm- und Demonstrationsstände sowie spezielle Verkaufswagen und dgl., Handel mit Gemälden, Maschinen und Möbeln sowie Fleischwaren und Getränken usw.) je nach Platzgrösse und Charakter des Geschäftes. Fr für Auswärtige und Fr für Dornacher.. Für weitere Leistungen (Elektr. Installationen, Stromversorgung, Marktareal- und Standbewachung, Unterhalts-, Reinigungs- und Verwaltungskosten u.a.m.). Fr Grundgebühr plus Fr bei Strombezug bis 000 Watt Fr bei Strombezug bis 000 Watt Fr bei Strombezug über 000 Watt Werbebeitrag In Absprache mit dem Markverband wird für die Finanzierung der Werbung von allen Marktteilnehmern Fr eingezogen. Der Gesamtbetrag wird nach dem Anlass dem Verband überwiesen.

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