Einwohnergemeinde Lommiswil Reglement über die Benützung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Zivilschutzanlage Lommiswil 2006

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1 Einwohnergemeinde Lommiswil Reglement über die Benützung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Zivilschutzanlage Lommiswil 2006 Vom Gemeinderat am 17. August 2006 beschlossen.

2 EG Lommiswil Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines Verwaltung Benützung Veranstaltungen Haftung Mietgebühren Schlussbestimmungen Allgemeine Bestimmungen und Gebührentarife... 5 Hinweis Aus Gründen der sprachlichen Einfachheit wird in diesem Reglement nur die männliche Form verwendet. Die Formulierung gilt aber selbstverständlich auch immer in weiblicher Form.

3 EG Lommiswil Allgemeines 1.1 Die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Zivilschutzanlage stehen den hiesigen, dem Vereinskonvent angeschlossenen Ortsvereinen, den Ortsparteien und der Schule für spezielle Anlässe zur Verfügung. Jegliche Benützung erfolgt in Absprache mit der regionalen Zivilschutzorganisation, welche stets das Vorrecht zur kostenlosen Benützung der Anlage hat. 1.2 Die Benützung kann gemäss diesem Reglement auch auswärtigen Organisationen und Privatpersonen zur Verfügung gestellt werden. 1.3 Die Benützer sind verpflichtet, die Räumlichkeiten und Anlagen sauber zu halten und mit grösster Sorgfalt für Ordnung zu sorgen. Sie haben insbesondere den feuer- und verkehrspolizeilichen Massnahmen Folge zu leisten. 1.4 Die Benützer haften für alle von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden (Haftpflichtversicherung). 1.5 Alle Benützer haben darauf zu achten, dass die Anwohner der Zivilschutzanlage durch den vermehrten Verkehr und Lärm nicht unnötig gestört werden. Bei grösseren Anlässen ist die Verkehrs- und Parkregelung Sache des Veranstalters unter Absprache mit der Ortsfeuerwehr und der Polizei. 1.6 Für Anlässe gelten folgende Regeln: - Ab Uhr sind sämtliche Aussenaktivitäten verboten. - Wenn die oben aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten werden, muss mit einer Strafanzeige gerechnet werden. 2. Verwaltung 2.1 Für den Betrieb und die Verwaltung sind zuständig: a) Gemeinderat b) Kommission für Anlagen, Infrastruktur und öffentliche Bauten (nachfolgend KAIB genannt), Ressort Gebäude 2.2 Dem Gemeinderat obliegen: a) der Beschluss über die Anträge der KAIB für Neuanschaffungen, Unterhalt und Betrieb, welche die Kommissionskompetenz überschreiten. b) Genehmigung von Budget und Rechnung zuhanden der Gemeindeversammlung. c) Entscheid als Beschwerdeinstanz bei Benützungs- und anderen Streitigkeiten d) Entscheid über allfälligen Gebührenerlass. 2.3 Der KAIB (Ressort Gebäude) obliegen: a) Die Wartung der ganzen Anlage. b) Aufsicht über Betrieb und Benützung der gesamten Anlage sowie Zuteilung für ausserordentliche Benützung in Absprache mit der regionalen Zivilschutzorganisation. c) Aufsicht über die Betriebskosten mit Budget und Rechnung. d) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung des Gebührentarifs, des Benützungsreglements. e) Kompetenz zur Erhebung einer Kaution gemäss Gebührentarif. f ) Antrag an den Gemeinderat bei Kreditbegehren für Neuanschaffungen sowie für den Unterhalt und Betrieb, welche die Kommissionskompetenz überschreiten.

4 EG Lommiswil Benützung 3.1 Die Benützung der Räumlichkeiten und Einrichtungen ohne eine verantwortliche Person ist nicht gestattet. 3.2 Die Bewilligung für die Benützung der Anlagen wird aufgrund eines schriftlichen Gesuchs durch die KAIB erteilt. 3.3 Der Ausfall von Anlässen ist vier Wochen vor Beginn des Anlasses der KAIB zu melden. Die bezahlten Gebühren werden nicht zurück erstattet. 3.4 Die Anordnungen des Verantwortlichen der KAIB und des Gemeinderates sind strikte zu befolgen. 3.5 Die Benützung für Veranstaltungen erfolgt aufgrund schriftlicher Gesuche an die KAIB. 3.6 Für die Benützung der Anlage sind der Gemeinde die im Gebührentarif festgelegten Gebühren im Voraus zu bezahlen. 4. Veranstaltungen 4.1 Die Räumlichkeiten und Einrichtungen werden den Benützern durch den Verantwortlichen der KAIB übergeben. Der Zeitpunkt der Übergabe erfolgt nach Absprache. 4.2 Der Benützer verpflichtet sich, alle Räumlichkeiten und Einrichtungen mit äusserster Sorgfalt zu behandeln. Das Anbringen von Nägeln, Schrauben usw. ist untersagt. 4.3 Das Aufstellen und Versorgen der Stühle, der Tische, des Geschirrs und anderer Einrichtungen ist Sache des Benützers. Der Verantwortliche der KAIB führt die Aufsicht. 4.4 Nach dem Anlass sind die Räumlichkeiten (inkl. WC-Anlagen) in Absprache mit dem Verantwortlichen der KAIB aufgeräumt und gereinigt zu übergeben. Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten Reinigungsmittel und Hilfsmaterialien verwendet werden. 5. Haftung 5.1 Die Benützer haften für alle Schäden, die sie an Gebäuden, Mobiliar, Geräten und Anlagen verursachen. Allfällige Beschädigungen sind unverzüglich dem Verantwortlichen der KAIB zu melden. 5.2 Für Personen- und Sachschäden, die Benützern erwachsen können, lehnt die Gemeinde jede Haftung ab, soweit sie nicht vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. 5.3 Die Versicherung ist Sache des Benützers. Dieser hat anlässlich der Übergabe dem Vertreter der KAIB die Kopie der Anlassbewilligung vorzulegen. 5.4 Bei Schlüsselverlust haftet der Empfänger. Dieser ist verantwortlich, dass die Türen nach Verlassen der Räumlichkeiten abgeschlossen sind. Fehlbare werden haftbar gemacht. Die KAIB entscheidet, an welche Personen Schlüssel abgegeben werden. Die Schlüsselempfänger haben den Empfang des Schlüssels und des Benützungsreglements mittels Unterschrift zu bestätigen. Die KAIB kann über ein Depot für die Schlüssel entscheiden.

5 EG Lommiswil Mietgebühren 6.1 Für die Benützung der verschiedenen Räumlichkeiten und Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten. Diese sind unter 8. festgelegt. 6.2 Die Benützungsgebühren werden durch die Gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt. Sie müssen vor der Schlüsselübergabe bezahlt werden. 6.3 Gebührenerhöhungen (Anpassungen) nimmt der Gemeinderat in Absprache mit der KAIB vor. 7. Schlussbestimmungen 7.1 Der KAIB steht das Recht zu, bei Verstössen gegen das Reglement den Veranstalter erstmals zu verwarnen und im Wiederholungsfall von der Benützung auszuschliessen. 7.2 Alle Entscheide und Verfügungen der KAIB sind den Betroffenen schriftlich begründet mit der Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. 7.3 Gegen Entscheide und Verfügungen der KAIB kann innerhalb 10 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. 7.4 Das Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. 8. Allgemeine Bestimmungen und Gebührentarife 8.1 Verantwortlicher KAIB Die Entschädigung des Verantwortlichen der KAIB, für die Anlässe, wird in der Regel pauschal erhoben. Sie ist in der Benützungsgebühr inbegriffen. Bei speziellen Anlässen werden die Stunden des Verantwortlichen der KAIB nach Aufwand verrechnet. Es gilt der Stundenansatz nach ABO. Über Ausnahmen entscheidet die KAIB. 8.2 Stromkosten Der Stromverbrauch ist in der Benützungsgebühr inbegriffen. 8.3 Nutzungseinschränkung Nutzungseinschränkungen sowie spezielle Auflagen (z.b. Bodenabdeckung) sind durch den Verantwortlichen der KAIB anzuordnen und vom Benützer strikte einzuhalten. Gemäss 1.4 des Benützungsreglements haften die Benützer für alle von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden. 8.4 Mobiliar Fehlendes oder defektes Mobiliar wird dem Benützer verrechnet. 8.5 Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Mieter mittels gebührenpflichtiger Abfallsäcke (KEBAG). Die Abfallsäcke sind mit Absprache des Hauswartes an dem dafür vorgesehenen Platz zu deponieren. 8.6 Gebühren Für Anlässe der Einwohner- und Bürgergemeinde sowie der Ortsparteien ist die Benützung gebührenfrei Privatpersonen können die Räumlichkeiten nicht über Ortsvereine mieten.

6 EG Lommiswil Auswärtige Einheimische Ortsvereine Aufenthaltsraum Fr Fr Fr Behandlungsraum Fr Fr Fr Schlafraum Frauen Fr Fr Fr inkl. Toiletten Schlafraum Herren Fr Fr Fr inkl. Toiletten Küche Fr Fr Fr inkl. Vorratsraum Heizung Fr Fr Fr Für spezielle Einsätze Entschädigung nach Stundenaufwand des Verantwortlichen gemäss ABO der KAIB Gebührenerläuterung: Die Gebühren die unter 6.3 aufgeführt sind, sind Tagesgebühren. Eine Tagesgebühr wird von jeweils mittags Uhr bis am nachfolgenden Tag, mittags Uhr gerechnet. Massgebend für die Gebührenberechnung ist das Datum / Uhrzeit, das auf dem Benützergesuch unter der Rubrik Ab welchem Datum / Uhrzeit wird die Zivilschutzanlage benützt steht. Zusatzgebühren: Kaution Die KAIB kann wenn nötig eine Kaution von Fr erheben. Die Erhebung einer Kaution liegt in der Entscheidungskompetenz der KAIB. Wenn eine Kaution erhoben wird, muss sie bei der Schlüsselübergabe bar bezahlt werden. Beim Vorliegen einer Strafanzeige oder Schäden behält sich die Gemeindeverwaltung vor, die Kaution zurückzubehalten. Liegt keine Strafanzeige vor oder werden keine Schäden gemeldet, wird die Kaution innerhalb von vier Wochen zurückerstattet In ausserordentlichen Fällen setzt der Gemeinderat, auf Antrag der KAIB die Tarife fest. Das Reglement wurde am 17. August 2006 vom Gemeinderat genehmigt und tritt am 1. September 2006 in Kraft. Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: E. Burkhalter R. Aeschlimann

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