Einwohnergemeinde Lommiswil Reglement über die Benützung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Zivilschutzanlage Lommiswil 2006
|
|
- Fritzi Meyer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einwohnergemeinde Lommiswil Reglement über die Benützung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Zivilschutzanlage Lommiswil 2006 Vom Gemeinderat am 17. August 2006 beschlossen.
2 EG Lommiswil Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines Verwaltung Benützung Veranstaltungen Haftung Mietgebühren Schlussbestimmungen Allgemeine Bestimmungen und Gebührentarife... 5 Hinweis Aus Gründen der sprachlichen Einfachheit wird in diesem Reglement nur die männliche Form verwendet. Die Formulierung gilt aber selbstverständlich auch immer in weiblicher Form.
3 EG Lommiswil Allgemeines 1.1 Die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Zivilschutzanlage stehen den hiesigen, dem Vereinskonvent angeschlossenen Ortsvereinen, den Ortsparteien und der Schule für spezielle Anlässe zur Verfügung. Jegliche Benützung erfolgt in Absprache mit der regionalen Zivilschutzorganisation, welche stets das Vorrecht zur kostenlosen Benützung der Anlage hat. 1.2 Die Benützung kann gemäss diesem Reglement auch auswärtigen Organisationen und Privatpersonen zur Verfügung gestellt werden. 1.3 Die Benützer sind verpflichtet, die Räumlichkeiten und Anlagen sauber zu halten und mit grösster Sorgfalt für Ordnung zu sorgen. Sie haben insbesondere den feuer- und verkehrspolizeilichen Massnahmen Folge zu leisten. 1.4 Die Benützer haften für alle von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden (Haftpflichtversicherung). 1.5 Alle Benützer haben darauf zu achten, dass die Anwohner der Zivilschutzanlage durch den vermehrten Verkehr und Lärm nicht unnötig gestört werden. Bei grösseren Anlässen ist die Verkehrs- und Parkregelung Sache des Veranstalters unter Absprache mit der Ortsfeuerwehr und der Polizei. 1.6 Für Anlässe gelten folgende Regeln: - Ab Uhr sind sämtliche Aussenaktivitäten verboten. - Wenn die oben aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten werden, muss mit einer Strafanzeige gerechnet werden. 2. Verwaltung 2.1 Für den Betrieb und die Verwaltung sind zuständig: a) Gemeinderat b) Kommission für Anlagen, Infrastruktur und öffentliche Bauten (nachfolgend KAIB genannt), Ressort Gebäude 2.2 Dem Gemeinderat obliegen: a) der Beschluss über die Anträge der KAIB für Neuanschaffungen, Unterhalt und Betrieb, welche die Kommissionskompetenz überschreiten. b) Genehmigung von Budget und Rechnung zuhanden der Gemeindeversammlung. c) Entscheid als Beschwerdeinstanz bei Benützungs- und anderen Streitigkeiten d) Entscheid über allfälligen Gebührenerlass. 2.3 Der KAIB (Ressort Gebäude) obliegen: a) Die Wartung der ganzen Anlage. b) Aufsicht über Betrieb und Benützung der gesamten Anlage sowie Zuteilung für ausserordentliche Benützung in Absprache mit der regionalen Zivilschutzorganisation. c) Aufsicht über die Betriebskosten mit Budget und Rechnung. d) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung des Gebührentarifs, des Benützungsreglements. e) Kompetenz zur Erhebung einer Kaution gemäss Gebührentarif. f ) Antrag an den Gemeinderat bei Kreditbegehren für Neuanschaffungen sowie für den Unterhalt und Betrieb, welche die Kommissionskompetenz überschreiten.
4 EG Lommiswil Benützung 3.1 Die Benützung der Räumlichkeiten und Einrichtungen ohne eine verantwortliche Person ist nicht gestattet. 3.2 Die Bewilligung für die Benützung der Anlagen wird aufgrund eines schriftlichen Gesuchs durch die KAIB erteilt. 3.3 Der Ausfall von Anlässen ist vier Wochen vor Beginn des Anlasses der KAIB zu melden. Die bezahlten Gebühren werden nicht zurück erstattet. 3.4 Die Anordnungen des Verantwortlichen der KAIB und des Gemeinderates sind strikte zu befolgen. 3.5 Die Benützung für Veranstaltungen erfolgt aufgrund schriftlicher Gesuche an die KAIB. 3.6 Für die Benützung der Anlage sind der Gemeinde die im Gebührentarif festgelegten Gebühren im Voraus zu bezahlen. 4. Veranstaltungen 4.1 Die Räumlichkeiten und Einrichtungen werden den Benützern durch den Verantwortlichen der KAIB übergeben. Der Zeitpunkt der Übergabe erfolgt nach Absprache. 4.2 Der Benützer verpflichtet sich, alle Räumlichkeiten und Einrichtungen mit äusserster Sorgfalt zu behandeln. Das Anbringen von Nägeln, Schrauben usw. ist untersagt. 4.3 Das Aufstellen und Versorgen der Stühle, der Tische, des Geschirrs und anderer Einrichtungen ist Sache des Benützers. Der Verantwortliche der KAIB führt die Aufsicht. 4.4 Nach dem Anlass sind die Räumlichkeiten (inkl. WC-Anlagen) in Absprache mit dem Verantwortlichen der KAIB aufgeräumt und gereinigt zu übergeben. Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten Reinigungsmittel und Hilfsmaterialien verwendet werden. 5. Haftung 5.1 Die Benützer haften für alle Schäden, die sie an Gebäuden, Mobiliar, Geräten und Anlagen verursachen. Allfällige Beschädigungen sind unverzüglich dem Verantwortlichen der KAIB zu melden. 5.2 Für Personen- und Sachschäden, die Benützern erwachsen können, lehnt die Gemeinde jede Haftung ab, soweit sie nicht vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. 5.3 Die Versicherung ist Sache des Benützers. Dieser hat anlässlich der Übergabe dem Vertreter der KAIB die Kopie der Anlassbewilligung vorzulegen. 5.4 Bei Schlüsselverlust haftet der Empfänger. Dieser ist verantwortlich, dass die Türen nach Verlassen der Räumlichkeiten abgeschlossen sind. Fehlbare werden haftbar gemacht. Die KAIB entscheidet, an welche Personen Schlüssel abgegeben werden. Die Schlüsselempfänger haben den Empfang des Schlüssels und des Benützungsreglements mittels Unterschrift zu bestätigen. Die KAIB kann über ein Depot für die Schlüssel entscheiden.
5 EG Lommiswil Mietgebühren 6.1 Für die Benützung der verschiedenen Räumlichkeiten und Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten. Diese sind unter 8. festgelegt. 6.2 Die Benützungsgebühren werden durch die Gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt. Sie müssen vor der Schlüsselübergabe bezahlt werden. 6.3 Gebührenerhöhungen (Anpassungen) nimmt der Gemeinderat in Absprache mit der KAIB vor. 7. Schlussbestimmungen 7.1 Der KAIB steht das Recht zu, bei Verstössen gegen das Reglement den Veranstalter erstmals zu verwarnen und im Wiederholungsfall von der Benützung auszuschliessen. 7.2 Alle Entscheide und Verfügungen der KAIB sind den Betroffenen schriftlich begründet mit der Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. 7.3 Gegen Entscheide und Verfügungen der KAIB kann innerhalb 10 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. 7.4 Das Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. 8. Allgemeine Bestimmungen und Gebührentarife 8.1 Verantwortlicher KAIB Die Entschädigung des Verantwortlichen der KAIB, für die Anlässe, wird in der Regel pauschal erhoben. Sie ist in der Benützungsgebühr inbegriffen. Bei speziellen Anlässen werden die Stunden des Verantwortlichen der KAIB nach Aufwand verrechnet. Es gilt der Stundenansatz nach ABO. Über Ausnahmen entscheidet die KAIB. 8.2 Stromkosten Der Stromverbrauch ist in der Benützungsgebühr inbegriffen. 8.3 Nutzungseinschränkung Nutzungseinschränkungen sowie spezielle Auflagen (z.b. Bodenabdeckung) sind durch den Verantwortlichen der KAIB anzuordnen und vom Benützer strikte einzuhalten. Gemäss 1.4 des Benützungsreglements haften die Benützer für alle von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden. 8.4 Mobiliar Fehlendes oder defektes Mobiliar wird dem Benützer verrechnet. 8.5 Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Mieter mittels gebührenpflichtiger Abfallsäcke (KEBAG). Die Abfallsäcke sind mit Absprache des Hauswartes an dem dafür vorgesehenen Platz zu deponieren. 8.6 Gebühren Für Anlässe der Einwohner- und Bürgergemeinde sowie der Ortsparteien ist die Benützung gebührenfrei Privatpersonen können die Räumlichkeiten nicht über Ortsvereine mieten.
6 EG Lommiswil Auswärtige Einheimische Ortsvereine Aufenthaltsraum Fr Fr Fr Behandlungsraum Fr Fr Fr Schlafraum Frauen Fr Fr Fr inkl. Toiletten Schlafraum Herren Fr Fr Fr inkl. Toiletten Küche Fr Fr Fr inkl. Vorratsraum Heizung Fr Fr Fr Für spezielle Einsätze Entschädigung nach Stundenaufwand des Verantwortlichen gemäss ABO der KAIB Gebührenerläuterung: Die Gebühren die unter 6.3 aufgeführt sind, sind Tagesgebühren. Eine Tagesgebühr wird von jeweils mittags Uhr bis am nachfolgenden Tag, mittags Uhr gerechnet. Massgebend für die Gebührenberechnung ist das Datum / Uhrzeit, das auf dem Benützergesuch unter der Rubrik Ab welchem Datum / Uhrzeit wird die Zivilschutzanlage benützt steht. Zusatzgebühren: Kaution Die KAIB kann wenn nötig eine Kaution von Fr erheben. Die Erhebung einer Kaution liegt in der Entscheidungskompetenz der KAIB. Wenn eine Kaution erhoben wird, muss sie bei der Schlüsselübergabe bar bezahlt werden. Beim Vorliegen einer Strafanzeige oder Schäden behält sich die Gemeindeverwaltung vor, die Kaution zurückzubehalten. Liegt keine Strafanzeige vor oder werden keine Schäden gemeldet, wird die Kaution innerhalb von vier Wochen zurückerstattet In ausserordentlichen Fällen setzt der Gemeinderat, auf Antrag der KAIB die Tarife fest. Das Reglement wurde am 17. August 2006 vom Gemeinderat genehmigt und tritt am 1. September 2006 in Kraft. Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: E. Burkhalter R. Aeschlimann
Reglement über die Benützung des Konzertsaals
Einwohnergemeinde Langendorf Reglement über die Benützung des Konzertsaals Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2. Verwaltung 3. Benützung 4. Unterhaltungsanlässe, Versammlungen, Ausstellungen 5. Haftung
MehrBenützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen
Benützungsreglement Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Zweck Art. 3 Aufsicht und Mithilfe des Hauswart Art. 4 Weisungen Hauswart Art.
MehrRichtlinie über die Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen der Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Richtlinie über die Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen der Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg Stand 14.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 1 Geltungsbereich...
MehrBenützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen
Benützungsreglement Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Zweck Art. 3 Aufsicht und Mithilfe des Hauswart Art. 4 Weisungen Hauswart Art.
MehrGEMEINDE JONEN. Reglement über die Benützung. des Taverne Chällers Jonen. gültig ab 1. Oktober 1993
GEMEINDE JONEN Reglement über die Benützung des Taverne Chällers Jonen gültig ab 1. Oktober 1993 mit Teilrevision gültig ab 1. Januar 2014 Reglement über die Benützung des Taverne Chällers Jonen 1. Zweck
MehrGemeinde Leibstadt. über die Benützung des
Gemeinde Leibstadt über die Benützung des Reglement über die Benützung des Festzeltes der Gemeinde Leibstadt 1. ALLGEMEINES Art. 1 Es steht folgende Infrastruktur zur Verfügung: - Festzelt (21 x 8 m) -
MehrBenützungsreglement. gemeindeeigenen. Anlagen. für die
Benützungsreglement für die gemeindeeigenen Anlagen Ausgabe 2012 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 1 Gegenstand... 3 2 Nutzungsrecht... 3 3 Sorgfaltspflicht... 3 II. Zuständigkeiten... 3 4 Zuständigkeiten...
MehrStadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli
Stadt Rheineck Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli Vom Stadtrat genehmigt am 7. Dezember 1988 Reglement über die Benützung des Feuerwehrdepots im Städtli Grundsatz 1. Allgemeines
MehrEINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO
EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DES MEHRZWECKGEBÄUDES UND DER AUSSENANLAGEN I. Allgemeines Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement regelt die Benützung der Räumlichkeiten
MehrReglement für die Benützung der Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude (S 110)
Seite 1 von 4 Schänzlistrasse 2, 2545 Selzach Tel. 032 641 24 34, Fax 032 641 29 10 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Reglement für die Benützung der Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude (S 110) Die
MehrBenutzungsreglement. Waldhütte "im Schlatt"
Benutzungsreglement Waldhütte "im Schlatt" 07 Der Gemeinderat erlässt das folgende Benutzungsreglement für die Waldhütte der Ortsbürgergemeinde Hallwil: Art. Verwaltung Die Aufsicht über die Waldhütte
MehrBenützungsordnung der Turnhalle mit Mehrzwecknutzung der Einwohnergemeinde Schwadernau
Benützungsordnung der Turnhalle mit Mehrzwecknutzung der Einwohnergemeinde Schwadernau Die Einwohnergemeinde Schwadernau erlässt folgende Benützungsordnung für die Benützung der Turnhalle mit Mehrzwecknutzung
MehrBenutzungsreglement Mehrzweckhalle Stetten
Benutzungsreglement Mehrzweckhalle Stetten Stetten, den 26.02.2019 gültig ab: 27.02.2019 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeines Der Gemeinderat von Stetten erlässt gemäss Art. 52 Abs. 1 und Abs. 4 des
MehrCulinarium Nöggel Tarife
Culinarium Nöggel Tarife Tarife Tarife pro Benützung Ortseigene Auswärtige ohne gewerbliche Nutzung Küche inkl. Essteil 100.- 200.- Dauermieter 50.- 100.- Essteil ohne Küche 50.- 100.- Dauermieter 30.-
MehrReglement über die Benützung der Mehrzweckanlage Steini und weiterer öffentlicher Anlagen
POLITISCHE GEMEINDE DALLENWIL 9.1 Reglement über die Benützung der Mehrzweckanlage Steini und weiterer öffentlicher Anlagen (Benützungsreglement MZA Steini) vom 19. Mai 1990 D i e V e r s a m m l u n g
MehrREGLEMENT ÜBER DAS WALDHAUS EBNI. Version 1.1
REGLEMENT ÜBER DAS WALDHAUS EBNI Version 1.1 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 Zweck... 3 Benützungsbewilligung... 3 Vereine... 3 Behörden, Kommissionen... 3 Ortsbürger, Einwohner... 3
MehrREGLEMENT für die Benützung der Räumlichkeiten von TriffAltdorf, Dätwylerstrasse 15
REGLEMENT für die Benützung der Räumlichkeiten von TriffAltdorf, Dätwylerstrasse 15 Artikel 1 Zweck Die Räumlichkeiten des TriffAltdorf dienen Vereinen, Organisationen und Privatpersonen von Altdorf (Benützende)
MehrGemeinde Unteriberg. Betriebsreglement. Schulhaus Studen
Gemeinde Unteriberg Betriebsreglement Schulhaus Studen Benützungsreglement für die Benützung des Schulhauses Kirchmatt, Studen 1. Räume Das Reglement gilt für die Benützung folgender Räumlichkeiten im
MehrREGLEMENT BENUTZUNG DER SEMINARRÄUME 1 UND 2 IM SCHULHAUS BREITI
REGLEMENT BENUTZUNG DER SEMINARRÄUME 1 UND 2 IM SCHULHAUS BREITI Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätze der Vermietung... 3 1.1 Allgemeines... 3 2 Vermietung... 3 2.1 Die Seminarräume 1 + 2 können zu folgenden
MehrBenützungsreglement. für das. Waldhaus Hilfikon
GEMEINDE VILLMERGEN Benützungsreglement für das Waldhaus Hilfikon Ausgabe 2010 Reglement über die Benützung des Waldhauses Hilfikon Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das Waldhaus befindet sich im Eigentum
MehrBenutzungs- und Gebührenreglement Auenhalle und Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude Rohr
Benutzungs- und Gebührenreglement Auenhalle und Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude Rohr Vom 4. Dezember 009 (Stand. Januar 00) Räumlichkeiten und Anlagen Folgende Räumlichkeiten und Anlagen stehen zur
MehrSporthalle Chrüzmatt Dagmersellen Benützungsordnung Kraftraum
Sporthalle Chrüzmatt Dagmersellen Benützungsordnung Kraftraum Inhaltsverzeichnis 1 TRÄGERSCHAFT... - 2-2 ZWECK... - 2-3 GRUNDLAGEN... - 2-4 ORGANE... - 2-5 BENÜTZUNG... - 2-5.1 BENÜTZUNGSRECHT... - 2-5.2
MehrGemeinde Grüsch. Reglement über die Benützung der gemeindeeigenen Lokalitäten und Liegenschaften
Gemeinde Grüsch Reglement über die Benützung der gemeindeeigenen Lokalitäten und Liegenschaften Gestützt auf Artikel 31 der Gemeindeverfassung der Gemeinde Grüsch Art. 1 I. Allgemeines Die Gemeindelokalitäten
MehrVerordnung über die Benützung von Liegenschaften und Material
Einwohnergemeinde Erlach Verordnung über die Benützung von Liegenschaften und Material mit Gebührentarif 01.06.019 Seite 1 von 8 Verordnung über die Benützung von Liegenschaften und Material mit Gebührentarif
MehrEINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG
EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG Benützungsverordnung Parterreräume altes Schulhaus Ledi 07 Inhaltsverzeichnis. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.... Bewilligung.... Benützung... 4. Schlussbestimmungen... 5 ANHANG I...
MehrORTSBÜRGERGEMEINDE JONEN
ORTSBÜRGERGEMEINDE JONEN Reglement über die Benützung der Waldhütte Jonen gültig ab 1. November 1993 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite 1. BENÜTZUNGSRECHT 3 2. VERWALTUNG 3 3. BENÜTZUNGSBEWILLIGUNG
MehrEvangelisch Reformierte KIRCHGEMEINDE VELTHEIM / OBERFLACHS
Evangelisch Reformierte KIRCHGEMEINDE VELTHEIM / OBERFLACHS Reglement über die Benutzung des Kirchgemeindehauses 1 Vorrang der Kirchgemeinde Sämtliche Räume und Anlagen dienen in erster Linie der Kirchgemeinde
MehrVERWALTUNGS- und BENÜTZUNGS-REGLEMENT für das "WALDHAUS EIKEN"
VERWALTUNGS- und BENÜTZUNGS-REGLEMENT für das "WALDHAUS EIKEN" Eigentümerin Ortsbürgergemeinde Eiken vertreten durch den Gemeinderat 5074 Eiken Zweck Arbeits- und Aufenthaltsraum für Forstpersonal und
MehrBenützungsreglement der Aufenthaltsräume Stöckli 1, Kleindorfstrasse 15 Stöckli 2, Obere Scheugstrasse 3
Benützungsreglement der Aufenthaltsräume Stöckli 1, Kleindorfstrasse 15 Stöckli 2, Obere Scheugstrasse 3 1. Zuständigkeit 1.1. Für die Vermietung des Aufenthaltsraumes ist die unten aufgeführte Kontaktperson
MehrDer Forstraum im Untergeschoß gehört der Ortsbürgergemeinde und dient der Forstwirtschaft.
I. Verwaltung Die Aufsicht über die Waldhütte, sowie die Handhabung dieses Reglementes ist Sache des Gemeinderates. Für die Wartung und den Betrieb ist der vom Gemeinderat gewählte Hüttenwart zuständig.
MehrEinwohnergemeinde Lommiswil. Reglement über die Benützung der Dorfhalle, der Turnhalle und der Zivilschutzanlage 2010
Einwohnergemeinde Lommiswil Reglement über die Benützung der Dorfhalle, der Turnhalle und der Zivilschutzanlage 2010 Stand: 4. November 2010 EG Lommiswil - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches...
MehrEinwohnergemeinde Lommiswil. Reglement über die Benützung der Dorfhalle, der Turnhalle und der Zivilschutzanlage 2010
Einwohnergemeinde Lommiswil Reglement über die Benützung der Dorfhalle, der Turnhalle und der Zivilschutzanlage 2010 Stand: 11. Juni 2015 EG Lommiswil - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches... 3 2.
MehrReglement für die Benützung des Mehrzweckgebäudes Bolken
EINWOHNERGEMEINDE BOLKEN Reglement für die Benützung des Mehrzweckgebäudes Bolken Inhaltsverzeichnis 1. Reglement für die Benützung des Mehrzweckgebäudes Seite 3 Bolken I. Allgemeine Bestimmungen Seite
MehrEINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DER SCHUL- UND WERKHOFANLAGE Ausgabe vom 02. Dezember 2010 Benützerreglement Schul_Werkhofanlage 2011 Reglement über die Benützung der Ausgabe
MehrVerordnung über die Vermietung des Waldhauses der. Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************
Verordnung über die Vermietung des Waldhauses der Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************ 2 1. Eigentümerin des Waldhauses Allgemeine Orientierung
MehrEinwohnergemeinde Niedergösgen
Einwohnergemeinde Niedergösgen Benützungsreglement der Mehrzweckhalle Inseli 0 0 Benützungsreglement der Mehrzweckhalle Inseli Der Gemeinderat gestützt auf der Gemeindeordnung beschliesst:. Verwaltung
MehrRöm. Kath. Kirchgemeinde, Buttisholz. Benutzungsordnung. Träff 14
Röm. Kath. Kirchgemeinde, Buttisholz Benutzungsordnung Träff 14 Zweckbestimmung Der Träff 14 ist grundsätzlich für alle offen, die bereit sind die Benutzungsordnung einzuhalten. Verwaltung des Träff 14
MehrOrtsbürgerhütte Ischlag Menziken
GEMEINDE MENZIKEN Ortsbürgerhütte Ischlag Menziken Benützungsreglement 55 Sitzplätze, 32 Schlafplätze Zu vermieten vom 1. April bis 31. Oktober (1. November bis 31. März geschlossen) Ortsbürgerhütte Ischlag
MehrTarife für die Benutzung der Bevölkerungsschutzanlagen. Einwohnergemeinde Kerns
Tarife für die Benutzung der Bevölkerungsschutzanlagen der vom 30. Oktober 07 3.. Seite zu den Tarifen für die Benützung der Bevölkerungsschutzanlagen der INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...
MehrHausordnung Miete Mehrzweckraum Schulhaus Chilewis Fisibach
Hausordnung Miete Mehrzweckraum Schulhaus Chilewis Fisibach Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Grundsätzliches 2 Hausregeln 2.1 Zugewiesene Räume 2.2 Mehrzweckraum 2.3 Küche 2.4 Eingangsbereich 2.5 Tische
MehrReglement Spitex Höfe
Reglement Spitex Höfe Reglement für die Benützung von Räumlichkeiten der Spitex Höfe, Pfäffikon, an Drittpersonen, gültig ab 1. Januar 2011 1. Vertrag Zwischen dem Mieter/der Mieterin und der Spitex Höfe
MehrGemeinde Birmenstorf. Reglement. über die Benützung des Raumes im Obergeschoss des Mehrzweckgebäudes (4. Kindergartenabteilung)
Gemeinde Birmenstorf Reglement über die Benützung des Raumes im Obergeschoss des Mehrzweckgebäudes (4. Kindergartenabteilung) Bezeichnung von Personen 1 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen
MehrBenützungsreglement Gemeinderäumlichkeiten.doc REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG VON GEMEINDERÄUMLICHKEITEN DORFHALLE JURABLICK DORFCHÄLLER MEHRZWECKRAUM
Benützungsreglement Gemeinderäumlichkeiten.doc REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG VON GEMEINDERÄUMLICHKEITEN DORFHALLE JURABLICK DORFCHÄLLER MEHRZWECKRAUM - 2 - Inhaltsverzeichnis Paragraph Text Seite INHALTSVERZEICHNIS...
MehrGEMEINDE LAUFENBURG. Gebührenreglement zum Benützungsreglement für die öffentlichen Räume, Bauten, Plätze, Schul- und Sportanlagen
GEMEINDE LAUFENBURG Gebührenreglement zum Benützungsreglement für die öffentlichen Räume, Bauten, Plätze, Schul- und Sportanlagen Ausgabe 10.06.2013 Version 8 Gebührenreglement Version 8, 10.06.2013 Seite
MehrSportstätte Walke. Clubhaus-Restaurant (Version 2012) Benützungsreglement Mietvertrag. FC Kölliken, Postfach 101, 5742 Kölliken 1
Sportstätte Walke Clubhaus-Restaurant (Version 2012) Benützungsreglement Mietvertrag FC Kölliken, Postfach 101, 5742 Kölliken 1 1) Zweck Das Clubhaus-Restaurant des FC Kölliken (ink. Terrasse und Festzelt)
MehrFür alle Entscheide mit finanziellen und organisatorischen Konsequenzen ist der Gemeinderat Gottlieben zuständig.
Gemeindehaus Gottlieben Benützungsreglement für 1. Sitzungszimmer 2. Gemeindesaal 3. Küche Zuständigkeit Für alle Entscheide mit finanziellen und organisatorischen Konsequenzen ist der Gemeinderat Gottlieben
MehrGemeinde Kienberg. Nutzungs-Reglement Turn- und Mehrzweckanlage Bühl
Gemeinde Kienberg Nutzungs-Reglement Turn- und Mehrzweckanlage Bühl 2011 Gemeinde Kienberg Nutzungsreglement Turn- und Mehrzweckanlage 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweckbestimmung
MehrGebührenreglement für die Benützung der Liegenschaften des Bezirks March
Gebührenreglement für die Benützung der Liegenschaften des Bezirks March 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich Das Gebührenreglement für die Benützung der Liegenschaften des Bezirks March umfasst
MehrBenutzungsordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Wenzenbach
GEMEINDE WENZENBACH Benutzungsordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Wenzenbach Die Gemeinde Wenzenbach erlässt auf Grundlage von Art. 21 der Gemeindeordnung (GO) mit Gemeinderatsbeschluss vom 10. Februar
MehrStadt Frauenfeld. Verordnung über die Benützung der Säle im Alterszentrum Park der Stadt Frauenfeld
Stadt Frauenfeld Verordnung über die Benützung der Säle im Alterszentrum Park der Stadt Frauenfeld Stand 28. August 2012 960.0.11 STADT FRAUENFELD VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER SÄLE IM ALTERSZENTRUM
MehrViolahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig)
GEMEINDERAT Violahof Reglement Anhänge Gebührenordnung Benützungsordnung Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig) www.kaiseraugst.ch e-mail: gemeinde.kaiseraugst@kaiseraugst.ch DORFSTRASSE
MehrReglement über die Nutzung der öffentlichen Räume der Einwohnergemeinde Bannwil
Reglement über die Nutzung der öffentlichen Räume der Einwohnergemeinde Bannwil I. ALLGEMEINES Grundsatz Art. 1 1) Räume, Einrichtungen und Anlagen stehen den ortsansässigen Vereinen sowie Privatpersonen
MehrEinwohnergemeinde. Birrhard. Reglement über die Benützung des Waldhauses Birrhard
Einwohnergemeinde Birrhard Reglement über die Benützung des Waldhauses Birrhard 30. Mai 2011 - 2 - Die Gemeindeversammlung Birrhard, gestützt auf den 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden
MehrRaumvermietungskonzept und Gebührenreglement
Raumvermietungskonzept und Gebührenreglement Die in diesem Reglement verwendeten Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Der Gemeinderat beschliesst: I Allgemeines 1 Das vorliegende Reglement regelt
MehrG E M E I N D E K I R C H L E E R A U. Waldhausreglement. der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau
G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Waldhausreglement der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweckbestimmung 2 Verwaltung B. Benützungsbewilligung 3 Anmeldung
MehrReglement über die Benutzung des Kunstrasenplatzes Schönenbüel
Reglement über die Benutzung des Kunstrasenplatzes Schönenbüel Herausgegeben von der Gemeinde Unterägeri 2010 Der Gemeinderat Unterägeri, gestützt auf 84 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinden des Kt.
MehrKreisschule Bechburg Jurastrasse Oensingen Telefon Telefax
Jurastrasse 4 4702 Oensingen Telefon 062 388 34 44 Telefax 062 388 34 40 www.ksbechburg.ch Nutzungsgesuch für die Benützung der Schulanlagen der - Auszufüllen sind Punkt 1 und 2; die Kosten werden von
MehrGesuch für Kirchen- & Kirchgemeindehausbenützung
Gesuch für n- & Kirchgemeindehausbenützung Hochzeit Abdankung auswärtiger Pfarrer Konzert Sonstiges Apéro (kostenpflichtig) Organisation:... Gesuchsteller:... Kirchgemeindezugehörigkeit:... Name Pfarrer,...
MehrReglement über die Benützung der Gemeindeinfrastruktur
47.7 Einwohnergemeinde Brienz Reglement über die Benützung der Gemeindeinfrastruktur vom 8. Mai 015 Einsehbar unter www.brienz.ch Systematische Reglementssammlung Kirche, Kultur, Ausbildung, Wissenschaft
MehrOberstufenschulgemeinde Sproochbrugg Gebührentarif Oberstufenschulanlage Sproochbrugg
Oberstufenschulgemeinde Sproochbrugg Gestützt auf die Art. 4, 17 und 37 des Betriebs- und Benützungsreglementes erlässt der Schulrat folgenden Gebührentarif Raumgebühren Regelmässige Benützungen (Dauerbelegungen
MehrREGLEMENT. über die Benützung der Kleinbühne Alte Weberei
REGLEMENT über die Benützung der Kleinbühne Alte Weberei Nr. 36 Stand: 17.12.2002 B E N Ü T Z U N G S R E G L E M E N T für die Kleinbühne Alte Weberei A. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Verwaltung der
MehrRichtlinien für ausserschulische Belegungen von Schulanlagen
Richtlinien für ausserschulische Belegungen von Schulanlagen I. Allgemeine Bestimmungen 1. Zweck Diese Richtlinien regeln ausserschulische Belegungen von Schulanlagen. 2. Rechte und Pflichten Die Rechte
MehrGemeinde Schwaderloch
Benützungsreglement der Gemeinde Schwaderloch 1 Gemeinde Schwaderloch Reglement über die Benützung der Schulanlage (Benützungsreglement) ( 37, lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember
MehrRichtlinie. Richtlinie über die Benützung und den Betrieb der Sportanlage Feldheim. vom 19. Juni
Richtlinie Richtlinie über die Benützung und den Betrieb der Sportanlage Feldheim vom 9. Juni 07 46.3 Richtlinie über die Benützung und den Betrieb der Sportanlage Feldheim vom 9. Juni 07 Der Gemeinderat
MehrVerordnung über die Benützung der Turnhalle, des Mehrzweckgebäudes und der angeschlossenen Räume vom Schulhaus Mauensee
! Verordnung über die Benützung der Turnhalle, des Mehrzweckgebäudes und der angeschlossenen Räume vom Schulhaus Mauensee Grundlage Art. 1 Allgemeines 1 Der Gemeinderat Mauensee erlässt die folgende Verordnung
MehrGebührenordnung für öffentliche Anlagen, Räume, Plätze und Einrichtungen der Gemeinde
Gebührenordnung für öffentliche Anlagen, Räume, Plätze und Einrichtungen der Gemeinde Schüpfheim vom 1. Januar 2019 Diese Gebührenordnung ist eine Gesamtüberarbeitung und ersetzt alle bisherigen Gebührenordnungen
MehrEinwohnergemeinde Egerkingen. Benützungsordnung Alte Mühle
Einwohnergemeinde Egerkingen Benützungsordnung Alte Mühle Gültig ab 7. Januar 00 Inhaltsverzeichnis Zweckbestimmung... Anmeldung Bewilligung... Bewilligung... 4 Haftung und Sorgfaltspflicht... 4 5 Ruhe
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Alte Knabenschule. des Marktes Stockstadt am Main vom
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Alte Knabenschule des Marktes Stockstadt am Main vom 23.11.2010 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Der Markt Stockstadt a. Main ist Eigentümer der Alten Knabenschule.
MehrReglement über die Benützung der Schul- und Sportanlagen sowie der Aussensportanlagen (inkl. Spielanlage)
Kanton Aargau Gemeinde Mönthal Reglement über die Benützung der Schul- und Sportanlagen sowie der Aussensportanlagen (inkl. Spielanlage) In Kraft seit: 1. Mai 2004 I Teiländerung (Gebührenanpassung): Mönthal,
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für den Saal des Backhausgebäudes in Schwalbach
Benutzungs- und Gebührenordnung für den des Backhausgebäudes in Schwalbach I. Allgemeines 1 (1) Der des Backhausgebäudes dient vorwiegend Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege, zur Förderung des kulturellen
MehrGesuch für Kirchen- & Kirchgemeindehausbenützung
Gesuch für n- & Kirchgemeindehausbenützung Hochzeit Abdankung auswärtiger Pfarrer Konzert Sonstiges Apéro (kostenpflichtig) Organisation:... Gesuchsteller:... Kirchgemeindezugehörigkeit:... Name Pfarrer,...
MehrArbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe
Arbeitsexemplar Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus Nach Beschlussfassung des Sozial- und Schulausschusses vom 09.09.2008 wird nachfolgende Benutzungsordnung erlassen. 1 Widmungszweck Die
MehrVerordnung über die Benützung der Sportanlage Muttli
Verordnung über die Benützung der Sportanlage Muttli vom. November 08 Der Gemeinderat der, gestützt auf Artikel Absatz des Organisationsreglements vom 7. Mai 00, beschliesst:. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
MehrBetriebsreglement Schulanlage Loowisen
Betriebsreglement Schulanlage Loowisen 1. Zweck, Organisation 1.1 Die Schulanlage "Loowisen" ist Eigentum der Primarschulgemeinde Langrickenbach und wird von ihr unterhalten. 1.2 Der Betrieb wird durch
MehrBenützungsreglement für die öffentlichen Bauten und Anlagen. 3. Allgemeine Benützungsbestimmungen 3. Schulanlagen und Vereinstrakt Dorfzentrum 4
Gemeinde Altendorf Dorfplatz 3 Postfach 8852 Altendorf Benützungsreglement für die öffentlichen Bauten und Anlagen 1. Geltungsbereich 2 2. Bewilligungen 2 3. Allgemeine Benützungsbestimmungen 3 4. Benützungsbestimmungen
MehrReglement über die Benutzung der Alten Fabrik. vom 19. Februar 2007
Reglement über die Benutzung der Alten Fabrik vom 19. Februar 2007 Inkraftsetzung: 1. April 2007 Reglement über die Benutzung der Alten Fabrik: Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 1.1 Benutzungsrecht 2 Aufsicht
MehrPolitische Gemeinde Stansstad RICHTLINIEN DES GEMEINDERATES FÜR DIE BENUTZUNG DER SUST
RICHTLINIEN DES GEMEINDERATES FÜR DIE BENUTZUNG DER SUST 19. Oktober 2009 I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zur öffentlichen Benutzung stehen in der Sust, Stansstad, die folgenden Räume zur Verfügung: Mehrzweckraum
MehrBenutzungs- und Gebührenreglement Waldhütte Schlosshubel
Benutzungs- und Gebührenreglement Waldhütte Schlosshubel Ausgabe 017 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES / GEGENSTAND... 3 VERMIETUNG UND KOSTEN... 3 EINRICHTUNG UND BETRIEB... 4 ABGABE UND REINIGUNG... 4 VERSCHIEDENE
MehrEinwohnergemeinde Inkwil
Seite 1 Einwohnergemeinde Inkwil Reglement über die Benützung der Schulräume, der Mehrzweckhalle und der Aussenanlagen der Einwohnergemeinde Inkwil inkl. Gebührentarif 1. August 2014 I. Allgemeines Seite
MehrTrotte. Geburtstags- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Firmenanlässe, Vorträge und Konzerte
Trotte Geburtstags- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Firmenanlässe, Vorträge und Konzerte Anfahrtsplan In Pfyn ( Hauptstrasse) der Beschilderung "P Trotte" ( Mühlegasse) folgen Kleiner Rundgang Office
MehrGebührentarif für die Benützung des Lindensaals
Gebührentarif für die Benützung des Lindensaals - Vom Gemeinderat erlassen am 29. April 2008 - Von der Evang. Kirchenvorsteherschaft erlassen am 24. April 2008 - In Anwendung ab 16. Juli 2008 I. Nachtrag
MehrVerordnung über die Benützung von Liegenschaften und Anlagen der Gemeinde. Benützungverordnung Gemeindeanlagen (BENV) Mehrzweckhalle (MZH)
Verordnung über die Benützung von Liegenschaften und Anlagen der Gemeinde Benützungverordnung Gemeindeanlagen (BENV) (ehemals Benützungsrichtlinien MZH) 7.12.1993 G:\bueren\org\regl\05.0111.01 BENV-MZH.doc
MehrMiet- und Nutzungsreglement. inkl. Hausordnung für Kirche und Kirchgemeindehaus
Miet- und Nutzungsreglement inkl. Hausordnung für Kirche und Kirchgemeindehaus Artikel 1 Zweck und Nutzung Dieses Reglement bestimmt die Nutzung der Räume und der Einrichtung (inkl. Hilfsmittel) der Kirche
MehrGewerbezone Buttisholz
Mietanfrage Die Lokale sind zwischen Anfangs November bis Ende März Mietbar. Unter dem Jahr stehen die Räume ausschliesslich den Vereinen zur Nutzung frei. zwischen SPORTPARK Buttisholz und Veranstalter
MehrReglement zur ausserschulischen Benützung von Räumen der Primarschulen Eschen und Nendeln
Reglement zur ausserschulischen Benützung von Räumen der Primarschulen Eschen und Nendeln GRB 01.22.216 05.12.2001 GRB 04.14.166 18.08.2004 Gemeinde Eschen I Präambel Die Gemeinde stellt ihren Einwohnern
MehrREGLEMENT. für die Benützung der Schulanlagen. Einwohnergemeinde Schnottwil
REGLEMENT für die Benützung der Schulanlagen Juni 2011 Teilrevision 20. Juni 2012 1. Grundsätze für die Benützung 1.1 Zweck a. Die Mehrzweckhalle (MZH) und die Schulanlagen dienen in erster Linie der Schule;
MehrREGLEMENT BENUTZUNG DER TURNHALLEN BREITI / REBACKER B / REBACKER C
REGLEMENT BENUTZUNG DER TURNHALLEN BREITI / REBACKER B / REBACKER C 1 Grundsätze der Vermietung... 3 1.1 Allgemeines... 3 2 Vermietung... 3 2.1 Die Turnhallen können zu folgenden Zeiten gemietet werden:...
MehrVermietung Clublokal
Vermietung Clublokal Version 1.8 Perlen, 29.12.2018 Inhaltsverzeichnis 1 Vermietungen... 3 2 Mietobjekt... 3 3 Mietbeginn und Mietdauer... 3 4 Mietgesuche... 3 5 Verantwortung... 3 6 Übergabe / Rückgabe
MehrBenützungsverordnung von Räumlichkeiten des Zentrums der ev. meth. Kirche Büren
EVANGELISCH - METHODISTISCHE KIRCHE Ressort Betrieb Benützungsverordnung von Räumlichkeiten des Zentrums der ev. meth. Kirche Büren Saal Bistro Küche Gruppenräume Aussenanlage Benü.VerordnungZentrumEMK
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim
Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim 1 Träger Die Stadt Bensheim unterhält einen Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim am Beauner Platz.
MehrVerordnung über die Benützung der Gemeinderäumlichkeiten
EINWOHNERGEMEINDE DIEPFLINGEN Verordnung über die Benützung der Gemeinderäumlichkeiten Adresse Gemeindeverwaltung Sommerauweg 11, 4442 Diepflingen Telefon/Fax 061 975 96 96 / 061 975 96 97 E-Mail gemeindeverwaltung@diepflingen.bl.ch
MehrGemeinde Obfelden. Reglement über die Benutzung der Mehrzweckhalle Zendenfrei und der Aussenanlagen
Gemeinde Obfelden Reglement über die Benutzung der Mehrzweckhalle Zendenfrei und der Aussenanlagen Gültig ab 01. November 2011 Inhalt 1. Grundlagen, Zweck und Ziel... 4 2. Bewilligungen und Belegungsplanung...
MehrEINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH
EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH Gebührenreglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 03.12.2012 10 Gebührenreglement Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Übergeordnete Grundsätze Gebührenpflicht Auslagen
MehrReglement. für die Benützung der Pfarreiräume. der katholische Kirchgemeinde Buchrain-Perlen
Reglement für die Benützung der Pfarreiräume der katholische Kirchgemeinde Buchrain-Perlen - 1-1. Zweck Die Pfarreiräume stehen den kirchlichen Organisationen und den Vereinen aus dem Kirchgemeindegebiet
MehrS.V. Germania Schale 63 -Nutzungsordnung für das Sportheim des S.V. Germania Schale- (Stand: )
-Nutzungsordnung für das Sportheim des S.V. Germania Schale- (Stand: 04.11.2015) Seite 1 von 8 Grundsätzliches Für das Vereinsheim und die dazugehörenden Außenanlagen des gilt folgende Nutzungsordnung,
MehrCENTRE ECOLOGIQUE ET TOURISTIQUE 12, Parc L-9836 HOSINGEN
Tel.: +352 92 95 98 700 Fax: +352 92 95 98 701 CENTRE ECOLOGIQUE ET TOURISTIQUE 12, Parc L-9836 HOSINGEN E-mail: centre.ecologique@sispolo.lu Club / Firma / Privat: Verantwortlicher: Strasse: Postleitzahl:
MehrAargauer Kunsthaus Benutzungs- und Gebührenreglement
Aargauer Kunsthaus Aargauerplatz CH-5001 Aarau Tel. +41 62 835 20 30 Fax +41 62 835 23 29 Aargauer Kunsthaus Benutzungs- und Gebührenreglement gestützt auf 17 Abs. 3 des Kulturgesetzes vom 31. März 2009
MehrMerkblatt für die Vermietung von Räumlichkeiten im Mehrzweckgebäude Wydi (Hallenbad, Kongress-Saal, Turnhalle und Nebenräume)
Einwohnergemeinde Beatenberg Merkblatt für die Vermietung von Räumlichkeiten im Mehrzweckgebäude Wydi (Hallenbad, Kongress-Saal, Turnhalle und Nebenräume) vom 8. August 2016 2 1. Allgemeines Zweck Art.
MehrBenützungsvorschriften für den Gemeindesaal Drei Könige
GEMEINDE SEVELEN Benützungsvorschriften für den Gemeindesaal Drei Könige Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 2. Zuständigkeit 3. Reservationen 4. Bewilligungen 5. Benützungsgebühren 6. Einrichtung 7.
Mehr