G E M E I N D E K I R C H L E E R A U. Waldhausreglement. der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau

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1 G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Waldhausreglement der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau

2 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweckbestimmung 2 Verwaltung B. Benützungsbewilligung 3 Anmeldung 4 Bewilligung 5 Haftpflicht der Eigentümerin C. Benützungsvorschriften 6 Benützungsrecht 7 Uebergabe 8 Haftung des Benützers 9 Sorgfaltspflicht 10 Aufräumarbeiten 11 Entsorgung 12 Benützungszeit 13 Zufahrt und Parkordnung D. Benützungskosten 14 Mietpreis 15 Zahlungstermine E. Schlussbestimmung 16 Inkrafttreten F. Anhang Taxordnung

3 Der Gemeinderat Kirchleerau erlässt das nachstehende Waldhausreglement A. Allgemeine Bestimmungen Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. 1 Zweckbestimmung Das Waldhaus Schweini dient geselligen, bildenden, kulturellen, besinnlichen und feierlichen Anlässen. Das Haus kann Vereinen, Privaten, Firmen, Gesellschaften, Familien, Kommissionen, Behörden usw. (Mieter) zur Verfügung gestellt werden. 2 Verwaltung Die Verwaltung des Waldhauses obliegt der Ortsbürgergemeinde. Der Gemeinderat wählt für die Wartung und den Betrieb des Waldhauses die Hauswarte. B. Benützungsbewilligung 3 Anmeldung Für die Benützung der geschlossenen Räume bedarf es einer Bewilligung. Die Benützungsgesuche sind an die Gemeindekanzlei zu richten. Sie werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Mietern, deren Verhalten zu Klagen Anlass gibt, kann die Wiederbenützung des Waldhauses verweigert werden. 4 Bewilligung Die Bewilligung für die Benützung des Waldhauses wird von der Gemeindekanzlei nach den Weisungen der Ortsbürgergemeinde schriftlich erteilt mit gleichzeitiger Bekanntgabe des verantwortlichen Hauswartes. Der Gemeinderat ist befugt, in begründeten Fällen vom Reglement abzuweichen. 5 Haftpflicht der Eigentümerin Die Eigentümerin des Waldhauses lehnt jede Haftung für Unfälle und Schäden, welche im Zusammenhang mit der Benützung des Waldhauses entstehen, ausdrücklich ab.

4 C. Benützungsvorschriften 6 Benützungsrecht Das Waldhaus bietet Platz für ca. 35 Personen. Das Waldhaus steht in erster Linie den in Kirchleerau ansässigen Personen zur Verfügung. Es kann aber auch auswärtigen Interessenten vermietet werden. Das Waldhaus wird nur an volljährige Personen vermietet. Der offene Vorraum und die Feuerstelle im Freien dürfen ohne Bewilligung benützt werden. Waldhausbenützer haben jedoch Vorrang gegenüber Drittpersonen. 7 Uebergabe Die Uebergabe des Waldhauses erfolgt nach Vereinbarung mit dem verantwortlichen Hauswart. Dieser ist vom Mieter mindestens sieben Tage vor der Belegung zu avisieren. Bei der Uebergabe gibt der Mieter dem Hauswart den Namen der für den Anlass verantwortlichen Person bekannt. Dem Mieter werden die Schlüssel für das Waldhaus übergeben. 8 Haftung des Benützers Der Mieter verpflichtet sich bei der Uebernahme des Waldhauses zur Einhaltung dieses Reglementes und der Hausordnung und haftet für alle verursachten Schäden an Waldhaus, Inventar, Mobiliar und Umgelände. 9 Sorgfaltspflicht Der Mieter ist verpflichtet, zum Waldhaus und dem Inventar Sorge zu tragen. Der Waldbestand und die Aussenanlagen sind in jeder Beziehung zu schonen. Auf die Feuergefahr ist besonders zu achten. Das Abbrennen von Feuerwerk, etc. ist untersagt. Weitere Feuerstellen um das Waldhaus sind nicht gestattet. Es ist die Toilette im Waldhaus zu benützen. 10 Aufräumarbeiten Die gemieteten Räumlichkeiten und das Inventar sind unmittelbar nach der Benützung, spätestens bis Uhr des folgenden Tages in einwandfreiem und sauberem Zustand abzugeben. Dabei ist die im Waldhaus angeschlagene Hausordnung einzuhalten. Die Rückgabe der Lokalitäten gilt als vollzogen, wenn der Hauswart diese kontrolliert und abgenommen hat. Wegleitend für die Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten sind die Weisungen des Abwartes und die in der Küche angeschlagenen Inventarlisten. Der Mieter hat sämtliches Dekorationsmaterial (auch auf der Zufahrtsstrecke) wieder sauber zu entfernen und zu entsorgen.

5 11 Entsorgung Sämtlicher Kehricht sowie Leergut (Flaschen, Büchsen usw.) muss von den Mietern wieder mitgenommen und ordnungsgemäss entsorgt werden. 12 Benützungszeit Das Waldhaus kann frühestens um Uhr des Benützungstages übernommen werden. Im Waldhaus werden keine Übernachtungen zugelassen. 13 Zufahrt und Parkierung Motorisierter Verkehr zum Waldhaus ist gestattet. Beim Abstellen der Fahrzeuge ist jedoch darauf zu achten, dass nur die signalisierten Parkplätze benutzt werden und der Durchgangsverkehr in keiner Art und Weise behindert wird. D. Benützungskosten 14 Mietpreis Die Benützungsgebühren sind im Anhang festgelegt. Damit sind abgegolten: - Holz für Cheminée - Elektrischer Strom für Koch- Heiz- und Beleuchtungszwecke - Benützung von Küche, Kochherd, Kühlschrank, Geschirr und Abwaschmaschine - Benützung des offenen Vorraumes und der Feuerstelle - Vorbereitungsarbeiten durch den Hauswart Für Anlässe im Waldhaus sind eine Grundgebühr und allenfalls eine Entschädigung für Arbeiten des Hauswartes zu entrichten. Eine Gebühren-Reduktion oder -Rückerstattung infolge schlechter Witterung oder Stromausfall ist ausgeschlossen. 15 Zahlungstermine Die Benützungsgebühr ist innert 10 Tagen nach Erhalt der Benützungsbewilligung an die Finanzverwaltung Kirchleerau zu zahlen. Allfällige zusätzliche Kosten werden durch die Finanzverwaltung nach dem Anlass in Rechnung gestellt.

6 E. Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt per 1. Januar 2002 in Kraft. Kirchleerau, 12. November 2001 GEMEINDERAT KIRCHLEERAU Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin Urs Hunziker Marion Gall

7 F. Anhang: Taxordnung Gebühr in Fr. Grundtaxe 1. Vereine und Schulklassen von Kirchleerau Privatpersonen mit Wohnsitz in Kirchleerau Auswärtige Privatpersonen, Vereine, Firmen etc (Änderung per ) Zusätzliche Kosten 4. Beanspruchung von Hauswart und Hilfspersonal für Vorbereitungsund Aufräumungsarbeiten pro Stunde Einsatz Benützung von Geschirrtüchern pauschal Ersatz von zerbrochenem Geschirr und defektem Material gemäss Preisliste im Waldhaus Kurzfristige Abmeldung 7. Gebühr bei Ausfallen des Anlasses, sofern nicht spätestens sieben Tage vor dem Termin die Abmeldung erfolgt Hinweise für die Benützer: Hauswarte - Hunziker Werner, Körbelstrasse 379, 5054 Kirchleerau, Tel Vogel Theodor, Unterdorf 147, 5054 Kirchleerau, Tel Steiner Roger, Körbelstrasse 28, 5054 Kirchleerau, Tel (Änderung per ) Reservationen Gemeindekanzlei, 5054 Kirchleerau Telefon: während der Bürozeit Anzahl Plätze Waldhaus-Stube: Gedeckter Vorplatz Personen 10 Personen Im Freien: - Cheminée-Vorplatz ungedeckt: ca. 15 Personen Änderung per 01. Januar 2006 Beschluss Gemeinderat: 03. Oktober 2005 Änderung per 01. Januar 2007 Beschluss Gemeinderat: 15. Mai 2006 Änderung per 01. Januar 2010 Beschluss Gemeinderat: 03. August 2009

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