BENÜTZUNGSORDNUNG ÖFFENTLICHER ANLAGEN DER EINWOHNERGEMEINDE HEIMISWIL

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1 Einwohnergemeinde Heimiswil Gemeinderat Gemeindehaus, Oberdorf 1, 3412 Heimiswil BENÜTZUNGSORDNUNG ÖFFENTLICHER ANLAGEN DER EINWOHNERGEMEINDE HEIMISWIL INHALTSVERZEICHNIS 1. Anwendungsbereich/Zuständigkeiten Grundsätze Bewilligungskompetenzen / Benützungsgesuch / Mietvertrag Mieten Organigramm / Checkliste Hauswarte/Anlagewarte Sorgfaltspflicht / Haftung Turnhallen Kirchmatte und Kaltacker, Kletterwand, Festküche Schulzimmer und Mehrzweckräume Schulküche Schulhaus Dorf Pavillon Kaltacker Zivilschutzräume Allgemeines Mobiliar, Turngeräte, Festbankgarnituren Schlussbestimmungen / Verschiedenes Inkraftsetzung Anwendungsbereich/Zuständigkeiten Der Gemeinderat überträgt die Verwaltung der öffentlichen Gemeindeliegenschaften den Kommissionen mit dem entsprechenden Aufgabenbereich. Nachfolgend werden die von dieser Benützungsordnung erfassten Gemeindeliegenschaften mit den zuständigen Organen aufgelistet: Kommission für das Bildungswesen - Kindergarten Kirchmatte - Schulhaus Oberdorf - Schulräume - Schulhaus Oberdorf - Schulküche - Schulhaus Kaltacker - Schulräume - Schulhaus Kaltacker - Turnhalle - Schulhaus Kaltacker - Pavillon - Turnhalle Kirchmatte Fachausschuss Gemeindeliegenschaften Gemeindehaus Oberdorf - Zivilschutzanlage Busswil - Zivilschutzanlage Gutisberg - Zivilschutzanlage Kirchmatte - Zivilschutzanlage Lueg - Zivilschutzanlage Niederdorf - Zivilschutzanlage Rüegsbach 1 FaGl seit auch für ZSA zuständig fa 2 altes SH Busswil gestrichen fa 3 altes SH Rotenbaum gestrichen fa

2 Einwohnergemeinde Heimiswil Gemeinderat Gemeindehaus, Oberdorf 1, 3412 Heimiswil 2. Grundsätze Sämtliche Mieträume dienen in erster Linie den entsprechenden Institutionen. Gemeindeinterne Institutionen wie Schulen, Wehrdienste, Zivilschutz, haben in jedem Fall Vorrecht. Der Schulunterricht darf ohne vorherige Absprache mit den Schulleitungen nicht beeinträchtigt werden. Gesuche einheimischer Vereine oder loser Gruppierungen werden auswärtigen und/oder privaten 4 Gesuchsstellern vorgezogen. Als einheimisch gelten Vereine und Organisationen, die ihren Sitz (nach Statuten) in der Gemeinde Heimiswil haben. Als einheimisch gelten lose Gruppierungen, von denen mindestens 3 Personen ihren Wohnsitz in Heimiswil haben müssen. mit Erwerbszweck : Wenn der Anlass oder der Kurs öffentlich ist und dem Gelderwerb dient oder wenn der Anlass oder der Kurs direkt im Zusammenhang mit einer Berufsausübung steht. "ohne Erwerbszweck": Vereinsinterne Anlässe sowie kulturelle und vereinsinterne Sportanlässe bei denen nebenbei eine einfache Festwirtschaft betrieben wird. Bei sämtlichen Anlässen ist im Beisein des Hauswartes/Anlagewartes eine Übernahme der Räumlichkeiten und nach Abschluss des Anlasses eine Rückgabe durchzuführen. Die Benützer haben sich an die Hausordnungen zu halten. Das Rauchen ist in sämtlichen Mieträumen untersagt. Für die Umsetzung und Durchsetzung des Rauchverbotes ist der Veranstalter verantwortlich. 5 6 Die Mietpartei ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Räumlichkeiten nach Abschluss der Veranstaltung aufgeräumt verlassen werden, die Lichter gelöscht sind und die Liegenschaft abgeschlossen verlassen wird. Bei Verzicht auf eine Benützung ist dem verantwortlichen Hauswart oder der Kommission rechtzeitig Mitteilung zu machen. Sämtliche Liegenschaften sind während den offiziellen Sommer- und Winter- Schulferien für jeglichen Betrieb geschlossen. Die Aussenanlagen können benutzt werden. Weitere Ferienzeiten werden frühzeitig in den betreffenden Lokalitäten angeschrieben. Bei Widerhandlungen gegen diese Benützungsordnung kann der Mietpartei die weitere Nutzung der entsprechenden Räumlichkeiten verweigert werden. 3. Bewilligungskompetenzen / Benützungsgesuch / Mietvertrag Das Mietgesuchsformular kann auf der Gemeindeverwaltung Heimiswil bezogen werden. Es dient zugleich als Mietvertrag. Gesuche für eine regelmässige oder eine Einzelbelegung müssen mindestens 1 Monat vor dem Anlass schriftlich an die Gemeindeverwaltung Heimiswil gerichtet werden. 4 eingefügt gemäss Beschluss des Gemeinderates vom Geändert gemäss Beschluss des Gemeinderates vom Geändert gemäss Beschluss des Gemeinderates vom ; Inkrafttreten am

3 Dieser Mietvertrag enthält: Vereinsbezeichnung / Name der Gruppe Zweck der Benützung Dauer und Zeiten der Benützung alle Räume, die benützt werden Anzahl der Teilnehmer oder Mannschaften Name, Adresse und Telefonnummer der verantwortlichen Person Die Gesuche werden nach Eingang behandelt. Kurzfristige Einquartierungen von Angehörigen der Armee sind möglich sofern dadurch die Belange der Gemeinde nicht eingeschränkt werden (Schule, Zivilschutz etc.). 4. Mieten Für die Benützung der Anlagen wird nach Ziff eine Miete verlangt. Die Ansätze sind in den Kapiteln 8-13 festgelegt. Bei Belegungen durch das Militär erfolgt die Entschädigung nach den Ansätzen des Militärs. 5. Organigramm / Checkliste Das Gesuch (Mietvertrag) ist mindestens 1 Monat vor dem Anlass an die Gemeindeverwaltung Heimiswil einzureichen. Das zuständige Sekretariat beurteilt die eingegangenen Gesuche anhand dieser Benützungsordnung und erteilt die entsprechende Bewilligung oder den ablehnenden Entscheid zum Benützungsgesuch. 1. Unterschriebener Mietvertrag zurück an den Gesuchssteller (Bewilligung, Zeitrahmen, eventuelle Auflagen, eine Hausordnung wird beigelegt). 2. Kopie Mietvertrag als Orientierung an den Hauswart und an die Schulleitung. 3. Kopie Mietvertrag an die Finanzverwaltung. Diese stellt dem Benützer der Anlagen nach den Angaben im Mietvertrag direkt Rechnung. Der Gesuchssteller muss vor dem Anlass Kontakt mit dem Hauswart/Anlagewart aufnehmen. Der Zeitpunkt für die Übernahme und die Abgabe der Anlage wird geregelt. Das eventuelle Herrichten eines Raumes durch den Hauswart/Anlagewart wird abgemacht. Das Öffnen, Abschliessen und Reinigen während und nach dem Anlass wird geregelt. Der Benützer regelt mit dem Hauswart/Anlagewart, ob er während des Anlasses eine Betreuung wünscht. Der entsprechende Zeitaufwand wird über die Gemeinde zu Lasten des Benutzers abgerechnet. Die Schlüsselkontrolle wird geregelt. Der Hauswart/Anlagewart kontrolliert anlässlich der Rückgabe die Anlage. Er orientiert bei Ungereimtheiten unverzüglich die betreffende Kommission. 6. Hauswarte/Anlagewarte Die Hauswarte/Anlagewarte und deren Stellvertreter sind bevollmächtigte Aufsichtsorgane. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Benützungsordnung öffentlicher Anlagen Seite 3 von November 2002

4 7. Sorgfaltspflicht / Haftung Der Bewilligungsinhaber ist dafür verantwortlich, dass die benützten Anlagen, Geräte und Gebrauchsgegenstände in ordnungsgemässem Zustand zurückgelassen werden. Die Räume dürfen nicht mit Schuhen betreten werden, die den Boden beschädigen. Manipulationen an der Heizung und anderen technischen Einrichtungen sind untersagt. Die Benützer sind verpflichtet, festgestellte Schäden und Entwendungen sofort dem Hauswart/Anlagewart zu melden. Allfällige Schäden und Entwendungen gehen zu Lasten der Bewilligungsinhaber. Reperaturaufträge dürfen nur von der zuständigen Kommission erteilt werden. Die Einwohnergemeinde lehnt jede Haftung dem Raumbenützer gegenüber ab. Die Einwohnergemeinde haftet nicht für Vereinsmobiliar. Zur Abdeckung allfälliger Schadenersatzforderungen hat der Benützer selbst für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen. 8. Turnhallen Kirchmatte und Kaltacker, Kletterwand, Festküche Der Boden der Turnhalle Kirchmatte muss, sobald eine Festwirtschaft geführt wird, mindestens im Bereich der Festwirtschaft abgedeckt werden (Glasbruch/ Brandflecken). Der Hauswart/Anlagewart ist verantwortlich. Er weist die Mietpartei anlässlich der Übernahme auf die Notwendigkeit hin. a) Regelmässige Belegung Die regelmässige Benützung ist in einem Stundenplan festgehalten. Der Ansatz entspricht einer Benützung von einem Mal von max. 2 Stunden pro Woche während dem Schulbetrieb. Bei anderer regelmässiger Benützung wird der Ansatz entsprechend umgerechnet. Einheimische Auswärtige mit Erwerbszweck Reinigung pro Kalenderjahr Fr Fr Fr n.aufw. b) Unregelmässige, einmalige Belegung Die gleichzeitige Benützung von Turnhalle und Dusche, WC, Garderobe ist im Ansatz pro ½ Tag, 1 Tag usw. enthalten. Die Benützung der Festbankgarnituren wird mit dem aufgeführten Pauschalansatz verrechnet. Der separate Ansatz für Dusche, WC und Garderobe kommt zur Anwendung, wenn nicht gleichzeitig die Turnhalle benützt wird. Für die Benützung der Kletterwand kommt der gleiche Ansatz wie für die Turnhalle zur Anwendung. Die Festküche in der Turnhalle Kirchmatte steht nur den einheimischen Vereinen unentgeldlich zur Verfügung. Einheimische Auswärtige Uebern./ Reinigung Vereine Privatanlass mit Festw. Vereine mit Erwerb Uebergabe Fr. 30.-/Std. bis 5 Stunden Fr Fr Fr Fr. 80. Fr Fr n. Aufw. 1 Tag Fr Fr Fr Fr Fr Fr n. Aufw. 2 Tage (Wochenende) Fr keine Verm. Fr Fr Fr Fr n. Aufw. 3 Tage (z.b. Fr., Sa., So.) Fr keine Verm. Fr Fr Fr Fr n. Aufw. Festbankgarnituren Fr Fr Fr Fr Fr Dusche, WC, Garderobe Fr Fr Fr. 50. Fr. 30. Fr. 50. Fr n. Aufw. Benützungsordnung öffentlicher Anlagen Seite 4 von November 2002

5 9. Schulzimmer und Mehrzweckräume a) Regelmässige Belegung Der Ansatz entspricht einer Benützung von einem Mal pro Woche während dem Schulbetrieb. Bei anderer regelmässiger Benützung wird der Ansatz entsprechend umgerechnet. Einheimische Mit Auswärtige Mit Erwerbszweck Reinigung Erwerbszweck pro Kalenderjahr Fr Fr Fr Fr n. Aufwand b) Unregelmässige, einmalige Belegung Einheimische Auswärtige Uebern./ Reinigung Vereine Privatanlass mit Erwerb Vereine mit Erwerb Uebergabe Fr. 30.-/Std. bis 5 Stunden Fr Fr Fr Fr. 30. Fr. 60. Fr n. Aufw. 1 Tag Fr Fr Fr Fr Fr Fr n. Aufw. für Klassenzusammenkünfte Fr Fr n.aufw. von ehemaligen Heimiswil-Schülern Schulküche Schulhaus Dorf Einheimische Auswärtige Uebern./ Uebergabe Reinigung Vereine mit Erwerb Vereine mit Erwerb Fr. 30.-/Std. pro Benützung Fr Fr Fr Fr Fr n. Aufw. Bei regelmässiger, unproblematischer Benützung durch den gleichen Gesuchsteller kann die zuständige Kommission auf die Fakturierung der Pauschale für Uebernahme und Uebergabe der Schulküche verzichten. 11. Pavillon Kaltacker Einheimische Auswärtige Uebern./ Reinigung Vereine Privatanlass mit Erwerb Vereine/ Privat mit Erwerb Uebergabe Fr. 30.-/Std. bis 5 Stunden Fr Fr Fr Fr keine Verm. Fr n. Aufw. 1 Tag Fr Fr Fr Fr keine Verm. Fr n. Aufw. für Klassenzusammenkünfte Fr Fr n.aufw. von ehemaligen Heimiswil-Schülern 8 7 eingefügt durch Beschluss Gemeinderat vom 19. März eingefügt durch Beschluss Gemeinderat vom 19. März 2007 Benützungsordnung öffentlicher Anlagen Seite 5 von November 2002

6 12. Zivilschutzräume Benützung der Schutzräume Kirchmatte, Busswil, Gutisberg, Lueg, Niederdorf und Rüegsbach: Einheimische Auswärtige Uebern./ Uebergabe Reinigung Vereine Privatanlass mit Festw. mit Erwerb Fr. 30.-/Std. bis 5 Stunden Fr Fr Fr Fr keine Verm. Fr n. Aufw. 1 Tag Fr Fr Fr Fr keine Verm. Fr n. Aufw. Küche Fr Fr Fr Fr keine Verm. Fr n. Aufw. Jugendraum Schutzraum Kirchmatte 9 Der Mietpreis für den Jugendraum im Schutzraum Kirchmatte richtet sich grundsätzlich nach den obenstehenden Tarifen. Für Jugendliche und Schüler bis 16 Jahren wird der Mietpreis um 50% reduziert und auf die Verrechnung der Pauschale für die Übernahme und Übergabe des Jugendraumes wird verzichtet. Uebernachtungen (Tarif gilt für Einheimische und Auswärtige Benutzer) Grundmiete Fr n. Aufw. pro Person inkl. Küche Fr pro Person exkl. Küche Fr Ersatz Geschirr Fr. 3.--/Stück Die ZS-Räume müssen durch den Benützer gereinigt werden. Für die regelmässige Benützung von einzelnen Schutzräumen schliesst der Fachausschuss Gemeindeliegenschaften 10 ausserhalb dieser Benützungsordnung separate Mietverträge ab. Die Mietpreise richten sich in diesen Fällen nicht nach dieser Benützungsordnung. 13. Allgemeines Mobiliar, Turngeräte, Festbankgarnituren Wird allgemeines Mobiliar oder Turngeräte ausgeliehen, so befindet die betreffende Kommission von Fall zu Fall über eine angemessene Ausleihgebühr. Festbankgarnituren Pro Garnitur Fr Schlussbestimmungen / Verschiedenes Gegen Entscheide über Mietgesuche kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Einsprache bei den zuständigen Kommissionen erhoben werden. Die Entscheide der Kommissionen können innert 10 Tagen beim Gemeinderat angefochten werden. Der Gemeinderat entscheidet endgültig. Jede Änderung dieser Benützungsordnung sowie der dazugehörigen Mieten unterliegen der Genehmigung durch den Gemeinderat. Diese Benützungsordnung ersetzt alle bisherigen einschlägigen Bestimmungen. 15. Inkraftsetzung Der Gemeinderat hat die vorliegende Benützungsordnung an seiner Sitzung vom 18. November 2002 genehmigt und per 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt. GEMEINDERAT HEIMISWIL Der Präsident: sig. H. Maag Der Sekretär: sig. H. Fankhauser 9 eingefügt durch Beschluss Gemeinderat vom 24. Juli geändert durch Verwaltung am Benützungsordnung öffentlicher Anlagen Seite 6 von November 2002

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