Benutzungsreglement für öffentliche Räumlichkeiten
|
|
- Detlef Voss
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Benutzungsreglement für öffentliche Räumlichkeiten
2 2
3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Grundlage 1 Geltungsbereich 2 II. NUTZUNG UND BETRIEB Vermietung an Einheimische 3 Vermietung an Auswärtige 4 Rechtsanspruch 5 Beauftragte/r der Vermieterin 6 Umfang der Nutzung 7 Unterhalts- und Reinigungsarbeiten 8 Prioritäten bei der Vergabe 9 Objektbezogene Auflagen 10 Rauchverbot 11 Bühnen, Küche sowie weitere technische Einrichtungen 12 Speisen und Getränke 13 Übernahme und Rückgabe der Räumlichkeiten 14 Behördliche Auflagen 15 Verantwortung 16 Sanktionen 17 III. IV. RESERVATION UND VERMIETUNG Grundsatz 18 Zuständigkeit 19 Vorgehen 20 Belegungsplan 21 Mietvertrag 22 Mietgebühren 23 Verrechnung 24 Verspätete Zahlung 25 Untermiete 26 Annullierung 27 Fristen 28 BESONDERE PFLICHTEN DES VERANSTALTERS Notausgänge 29 Notfall 30 3
4 Allgemeine Nachtruhe 31 Ordnung und Sauberkeit 32 Schliessung/Schlüssel 33 Haftung 34 V. KULTUR- UND BEGEGNUNGSZENTRUM ZWICKY-FABRIK Miete Zwicky-Fabrik 35 Anweisungen Anlass-Betreuung 36 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Gerichtstand 37 Änderungen des Reglements 38 Übergangsbestimmungen 39 Aufhebung bisherigen Rechts 40 Inkrafttreten 41 4
5 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Grundlage Geltungsbereich Art. 1 Die rechtliche Grundlage für dieses Reglement bildet Art. 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom 12. Februar 2006 der Politischen Gemeinde Fällanden. Art. 2 Dieses Benutzungsreglement hat für alle nachstehenden öffentlich nutzbaren Räumlichkeiten der Gemeinde Fällanden Gültigkeit: - Gemeindesaal - Kultur- und Begegnungszentrum Zwicky-Fabrik II. NUTZUNG UND BETRIEB Vermietung an Einheimische Vermietung an Auswärtige Rechtsanspruch Beauftragte/r der Vermieterin Umfang der Nutzung Art. 3 Die öffentlichen Räumlichkeiten stehen in erster Linie der Bevölkerung von Fällanden zur Verfügung und sollen möglichst breit genutzt werden. Art. 4 Eine Vermietung an Auswärtige ist gestattet. Hierbei gelangt ein höherer Tarif zur Anwendung. Art. 5 Aus diesem Reglement kann kein Rechtsanspruch auf eine Benutzung abgeleitet werden. Art. 6 Die Vermieterin bezeichnet die für die Betreuung der Räumlichkeiten zuständige Person. Diese ist vor Ort Ansprechperson für die Mieter. Ihre Anweisungen sind strikte zu befolgen. Zuwiderhandlungen können Sanktionen zur Folge haben. Art. 7 In den Räumlichkeiten ist ausschliesslich die im Mietvertrag festgehaltene Nutzung zulässig. Die in der Bewilligung festgehaltenen Betriebszeiten sind zwingend einzuhalten. Die Räumlichkeiten sind pünktlich zur festgelegten Endzeit zu verlassen. Ab Uhr sind Fenster und Türen zu schliessen und die Gäste anzuhalten, das Gelände in Ruhe zu verlassen. Auf längere Gespräche ausserhalb der Räumlichkeiten ist zu verzichten. Veranstaltungen im Garten und auf Vorplätzen sind ab dieser Zeit in das Gebäudeinnere zu verlegen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Polizeiverordnung der Gemeinde Fällanden einzuhalten. Vor und an Feiertagen kann der Betrieb durch die Vermieterin weiter eingeschränkt werden. 5
6 Unterhalts- und Reinigungsarbeiten Prioritäten bei der Vergabe Art. 8 Für grössere Unterhalts- und Reinigungsarbeiten können die Räumlichkeiten teilweise oder ganz gesperrt werden. Solche Arbeiten fliessen in den Belegungsplan ein. Art. 9 Grundsätzlich wird bei der Vergabe von Räumlichkeiten nach folgenden Prioritäten verfahren: a) Gemeinde- und Schulanlässe vor den übrigen; b) Einheimische vor Auswärtigen; c) Vereine und gemeinnützige Organisationen vor Einzelpersonen und kommerziellen Nutzern; d) Anlässe/Veranstaltungen (an Wochenenden) vor Dauerbetrieb. Der Entscheid für die Zuordnung der Gesuchsteller liegt bei der Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur. Objektbezogene Auflagen Rauchverbot Bühnen, Küchen sowie weitere technische Einrichtungen Speisen und Getränke Übernahme und Rückgabe der Räumlichkeiten Art. 10 Die speziellen Bedingungen betreffend Nutzung und Betrieb einzelner Räumlichkeiten sind in den entsprechenden Mietverträgen geregelt. Diese Vorgaben und Anordnungen sind zwingend zu befolgen. Art. 11 Die unter Ziffer 2 genannten Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinde Fällanden sind rauchfreie Zonen. Das Rauchen ist in Absprache mit dem Beauftragten der Vermieterin nur im Freien erlaubt. Art. 12 Die Benutzung von Bühnen, Küchen sowie weiteren technischen Einrichtungen und Hilfsmitteln hat unter Aufsicht bzw. nach Anweisungen/Instruktionen des Beauftragten der Vermieterin zu erfolgen. Unbefugten ist die Benutzung untersagt. Art. 13 Die Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken hat in Absprache mit dem Beauftragten der Vermieterin zu erfolgen. Art. 14 Die benötigten bzw. benutzten Räume, Einrichtungen, Mobilien und Geräte sind dem Mieter durch den Beauftragten der Vermieterin zu übergeben bzw. dem Beauftragten durch den Mieter nach Veranstaltung ordentlich zurückzugeben. Es ist ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll zu erstellen. Übergabe- und Rückgabezeit werden vorgängig definiert und sind Vertragsbestandteil. 6
7 Behördliche Auflagen Art. 15 Die Miete eines Objektes zieht nicht automatisch die Bewilligung des Anlasses mit sich. Alle für den Anlass notwendigen behördlichen Bewilligungen sind vom Mieter selbst einzuholen. Die Kosten aller Bewilligungen gehen zulasten des Mieters. Besondere behördliche Auflagen und Bedingungen, insbesondere die feuerpolizeilichen Vorschriften (Personenbelegung, Notausgänge, Dekorationsabnahmen etc.) sind einzuhalten. Für das Abstellen von Fahrzeugen (inkl. Velos und Mofas) dürfen ausschliesslich die in den objektbezogenen Bedingungen aufgeführten Parkplätze benützt werden. Zusätzliche Parkierungsmöglichkeiten sind mit den betreffenden Grundeigentümern abzusprechen. Verantwortung Art. 16 Die grundsätzliche Verantwortung für den Betrieb liegt beim Mieter. Dies gilt sowohl für die bezeichneten Räumlichkeiten als auch für Schäden oder Verluste auf Nachbargrundstücken, welche aus dem Betrieb des Mieters heraus entstanden sind. Jugendliche dürfen gemietete Räumlichkeiten nur betreten, wenn die verantwortliche Person anwesend ist. Diese Person übernimmt der Vermieterin gegenüber die volle Verantwortung vom Eintritt bis zum Verlassen der Räumlichkeiten. Für minderjährige Kinder sind die Eltern oder Aufsichtspersonen haftbar. Gesuche von Jugendlichen unter 18 Jahren sind von einer erziehungsberechtigten Person mit zu unterzeichnen. Diese ist für die Einhaltung dieses Benutzungsreglement zuständig und hat den Anlass zu überwachen. Sanktionen Art. 17 Bei Missachtung dieses Reglements und den Vorgaben in den objektbezogenen Auflagen und Bedingungen kann die Vermieterin Sanktionen gegen den verantwortlichen Mieter ergreifen. In schwerwiegenden Fällen kann die Gemeinde weitere Reservationen des betreffenden Mieters auflösen, verweigern oder bereits erteilte Bewilligungen rückgängig machen. Aus dem Vertragsrücktritt können keine Rechtsansprüche auf Entschädigung oder Ersatzansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden. III. RESERVATION UND VERMIETUNG Grundsatz Art. 18 Die Benutzung wird zwischen dem Nutzer oder Veranstalter (Mieter) und der Gemeinde Fällanden (Vermieterin) schriftlich in einem Mietvertrag vereinbart. 7
8 Zuständigkeit Vorgehen Belegungsplan Art. 19 Für Verwaltung, Vergabe und Betrieb der öffentlichen Räumlichkeiten ist die erste Anlaufstelle die Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur der Gemeinde Fällanden. Art. 20 Die eingehende Reservationsanfrage wird geprüft. Sind die gewünschten Räumlichkeiten noch frei, erhält der Antragsteller den Mietvertrag zugestellt, ansonsten erfolgt eine Absage. Vorbehalten bleibt ausdrücklich Artikel 17 dieses Reglements. Art. 21 Über die anstehenden Reservationen wird ein Belegungsplan geführt. Dieser kann auf Wunsch eingesehen werden. Fallen durch Anlässe oder Veranstaltungen Dauerbelegungen aus, werden die betroffenen Mieter durch die Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur rechtzeitig informiert. Es besteht dabei kein Anspruch auf finanzielle Entschädigungen. Das Bedürfnis und die Auslastung während des Jahres sind durch die Mieter nachzuweisen. Mieter mit kleinen Teilnehmerzahlen können in der Benutzungszeit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn eine entsprechend grössere Nachfrage anderer Mieter besteht. Mietvertrag Mietgebühren Art. 22 Die Reservation ist mit der gegenseitigen Unterzeichnung des Mietvertrages gültig. Der Mieter anerkennt vollumfänglich sämtliche Bedingungen aus diesem Benutzungsreglement sowie die entsprechenden objektbezogenen Auflagen und Bedingungen. Er verpflichtet sich, den aufgeführten Bestimmungen und Vorschriften strikte nachzukommen. Art. 23 Die Mietgebühren werden jeweils pro Objekt vom Gemeinderat festgelegt. In dieser Gebühr ist der übliche Aufwand für den Hausdienst inklusive Reinigungsarbeiten enthalten. Zusätzliche Aufwendungen, z. B. für vom Mieter verlangte Spezialaufträge oder durch übermässige Beanspruchung des Objektes verursachte Mehrarbeitszeiten (Zusatzreinigung), wird dem Veranstalter separat in Rechnung gestellt. Verrechnung Art. 24 Die Mietgebühr wird mit Zustellung des Mietvertrages in Rechnung gestellt und ist spätestens innert 10 Tagen zu begleichen. Der Zusatzaufwand für unter Artikel 22 erfolgte Leistungen werden gemäss Rapport durch die Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur in Rechnung gestellt. Die Rapporte müssen bei der Schlussabnahme vom Mieter unter- 8
9 zeichnet werden. Bei Grossanlässen ist der Mieter verpflichtet, die betrieblichen Schnittstellen detailliert abzusprechen und den nötigen Aufwand zu tragen. Verspätete Zahlung Art. 25 Verspätete und/oder nur teilweise erfolgte Zahlungen haben ohne Ankündigung die Annullierung der Reservation zur Folge. Für Annullierungen werden Kosten gemäss Artikel 26 erhoben. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Ersatzansprüche irgendwelcher Art. Untermiete Annullierung Art. 26 Untermieten sind nicht zulässig. Art. 27 Annullierungen sind der Vermieterin in schriftlicher Form bekannt zu geben. Die Kosten für die Annullierung bei: a) bis 8 Wochen vor dem Anlass 10 % der Mietgebühr b) bis 6 Wochen vor dem Anlass 25 % der Mietgebühr c) bis 4 Wochen vor dem Anlass 50 % der Mietgebühr d) bis 2 Wochen vor dem Anlass 75 % der Mietgebühr e) weniger als 2 Wochen vor dem Anlass 100 % der Mietgebühr In begründeten Fällen kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. Der Entscheid liegt abschliessend beim Gemeinderat. Fristen Art. 28 Gesuche für Anlässe und Veranstaltungen sind mindestens 4 Wochen und i.d.r. frühestens 24 Monate vor dem gewünschten Termin einzureichen. Gesuche für Grossanlässe (z. B. eidgenössische und kantonale Veranstaltungen) können bis vier Jahre im Voraus eingereicht werden. Die Zuteilungen für die Dauerbelegungen erfolgen jährlich auf Beginn des Kalenderjahres. Anträge für Neubelegungen oder Änderungsanträge sind der Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur bis Ende Oktober des Vorjahres einzureichen. Ohne Gegenbericht oder Einspruch einer Partei erfolgt die automatische Vertragserneuerung mit Rechnungsstellung aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses des Vorjahres. Für Dauerbelegungen wird weitgehend Kontinuität angestrebt. Ein Gewohnheitsrecht kann jedoch nicht geltend gemacht werden. 9
10 IV. BESONDERE PFLICHTEN DES VERANSTALTERS Notausgänge Notfall Allgemeine Nachtruhe Ordnung und Sauberkeit Schliessung/Schlüssel Art. 29 Alle Ausgänge, insbesondere Notausgänge, müssen immer freigehalten werden. Art. 30 In Notfällen wie Verletzungen, Brände usw. sind die in den Räumlichkeiten angebrachten Hinweise für Notfälle zu konsultieren. Wenn immer möglich ist die Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur sofort zu informieren. Art. 31 Ab Uhr herrscht die allgemeine Nachtruhe. Diese ist wie folgt einzuhalten: offene Fenster und Türen schliessen allfällige Sitzplätze im Freien räumen Radio- und Fernsehapparate sowie Musikanlagen auf eine angemessene Lautstärke zurückstellen Art. 32 Es wird in allen Räumlichkeiten und allgemeinen Verkehrsflächen auf Ordnung und Sauberkeit geachtet. Der Veranstalter hat dafür seinen Beitrag zu leisten. Insbesondere sind die Räume wieder in jenem Zustand abzugeben, wie sie angetroffen wurden. Die Möblierung ist gereinigt an den ursprünglichen Ort zurückzubringen (Lagerraum). Alle benutzten Räumlichkeiten inkl. Toiletten sind besenrein zu reinigen. Art. 33 Der Mieter erhält bei der Übernahme gegen Unterschrift einen Schlüssel für die gemieteten Räumlichkeiten. Er trägt die Verantwortung für die fachgerechte Benützung der Räume. Der Schlüssel darf nicht auch nicht temporär weitergegeben werden. Für Unregelmässigkeiten die im Zusammenhang mit einer unsachgemässen Nutzung der Schlüssel entstehen, haftet der Schlüsselbesitzer. Der Mieter ist für die ordnungsgemässe Schliessung der Räumlichkeiten verantwortlich. Der Schlüssel ist bei Rückgabe der Räumlichkeiten wieder abzugeben. Bei Schlüsselverlust ist die Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur unverzüglich zu benachrichtigen. Der durch den Verlust verursachte Aufwand wird in Rechnung gestellt. Haftung Art. 34 Der Mieter ist verpflichtet, die Anlage in einwandfreiem Zustand zu verlassen. Für Schäden, Verluste und Verunreinigungen während der Benutzung haftet der Mieter. Reparaturen, Ersatzbeschaffungen und Spezialreinigungen wer- 10
11 den ihm nach Aufwand verrechnet. Beim Antritt festgestellte oder verursachte Schäden, Verluste oder Verunreinigung sind dem Beauftragten der Vermieterin unmittelbar zu melden, damit der Verursacher wenn nicht bereits bekannt ermittelt werden kann. Die Vermieterin lehnt dem Mieter gegenüber jede Haftung für Diebstahl und Beschädigungen in den vermieteten Räumlichkeiten ab. Es ist dem Mieter überlassen, für sich und die Besucher der Veranstaltung entsprechende Versicherungen abzuschliessen. V. KULTUR- UND BEGEGNUNGSZENTRUM ZWICKY-FABRIK Miete Zwicky-Fabrik Anweisungen Anlass-Betreuung Art. 35 Die Miete des Kultur- und Begegnungszentrums Zwicky-Fabrik ist von Artikel 33 ausgenommen. Es steht jeweils rund um die Uhr während der Benutzung der Zwicky-Fabrik eine Betreuung zur Verfügung. Art. 36 Anweisungen der Betreuung der Anlässe in der Zwicky-Fabrik sind in jedem Fall zu befolgen. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Gerichtsstand Änderungen des Reglements Übergangsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten Art. 37 Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist Uster. Art. 38 Ergänzungen und/oder Änderungen dieses Reglements sind jederzeit möglich. Sie sind den aktuellen Mietern bekannt zu geben. Art. 39 Dieses Reglement gilt auch für hängige Gesuche. Für Anlässe, welche vor Inkrafttreten dieses Reglements bewilligt wurden, gelten die damaligen Bestimmungen. Art. 40 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden alle in gleicher Sache anderslautenden Bestimmungen aufgehoben. Art. 41 Dieses Benutzungsreglement wurde vom Gemeinderat am 8. Mai 2012 genehmigt und tritt per 1. Juni 2012 in Kraft. 11
12 Gemeindeverwaltung Fällanden Schwerzenbachstrasse Fällanden Telefon Telefax
Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage
Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Zweck II. Zuständigkeit 3 Oberaufsicht 4 Unterhalt
MehrBenützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos
Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4
MehrReglement für die Benützung der Schiessanlage Grunau in Rapperswil-Jona
SRRJ 411.002 Reglement für die Benützung der Schiessanlage Grunau in Rapperswil-Jona Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) sowie Art. 38 der Gemeindeordnung (SRRJ
MehrSaalreglement für den Salmen-Saal in der Liegenschaft Uitikonerstrasse 17
Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Saalreglement für den Salmen-Saal in der Liegenschaft Uitikonerstrasse 17 vom 15.2.1990 SKR Nr. 8.31 2.1 Besondere
MehrBenutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus
Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus 1 Zweckbestimmung 1. Das im Jahr 1970/71 erstellte Feuerwehrgerätehaus an der Florianstraße steht im Eigentum der Gemeinde Winterbach. Der große Übungssaal
MehrBenutzungsreglement. der Gemeindebibliothek Fällanden
Benutzungsreglement der Gemeindebibliothek Fällanden Version vom 1. Januar 2016 I. A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Benutzerkreis Allgemeines 1 Einschreibung 2 Mutation 3 B. Öffnungszeiten Artikel Öffnungszeiten
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrReglement über den Schulzahnarztdienst
GRB Nr. 48 betreffend Reglement über den Schulzahnarztdienst vom 4. Juni 00 Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 4 des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und von 5 ff. der Vollziehungsverordnung
MehrVerordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus
Verordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus (erlassen von der Gemeindeversammlung am 25. November 2011) Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen...3
MehrKurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008
Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.
MehrReglement für die Schiff-Standplätze
Seite 1/5 S1.03.2 Reglement für die Schiff-Standplätze vom 04. November 2003 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen, unabhängig davon, ob im Einzelnen
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches
MehrBÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT
BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und
MehrNutzungsordnung für den Veranstaltungsbereich des Hofgärtnerhauses im Schlossgarten Oldenburg
Nutzungsordnung für den Veranstaltungsbereich des Hofgärtnerhauses im Schlossgarten Oldenburg Das im 19. Jahrhundert errichtete Hofgärtnerhaus gehört zu den bedeutenden historischen Gebäuden in Oldenburg.
MehrReglement über die Vermietung der Festbänke
Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrDie Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes.
Mustervereinbarung BSMA 0..00 Gemeindeübereinkunft X Vertragsgemeinden xxxx Interkommunale Vereinbarung vom über die Zusammenarbeit im Bereich des Bevölkerungsschutzes Die unterzeichneten Vertragsgemeinden
MehrHundeverordnung. vom 10. Januar 2006
Hundeverordnung vom 0. Januar 006 Revision vom 9. April 008 5. Februar 0 0. Juli 04 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt und Zweck Zuständigkeit 3 Hundekennzeichen 4 Bewilligung II.
MehrAnlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)
Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser
Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch
MehrBenutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus
Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus Vom Gemeinderat genehmigt am 19.08.2014 mit Wirkung ab 20.08.2014. Ersetzt das Reglement vom 08.04.2009. Reglement Nr. 007 Version 03 Benutzungsreglement und
MehrReglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
MehrReglement. über die Benützung der Räume im Werkhof. (vom 23.11.2005)
Reglement über die Benützung der Räume im Werkhof (vom 3..005) Gemeinde Nottwil Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. Zweck... 3 Art. Aufsicht, Organisation, Verwaltung... 3 Art. 3 Raumangebot... 3 II.
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrMietvertrag für Wohnraum
Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt
MehrMuster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)
Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag
MehrKurtaxen-Reglement 575.1. Inhaltsverzeichnis. vom 12. November 1986
Kurtaxen-Reglement vom 12. November 1986 Inhaltsverzeichnis Artikel Zweck...1 Vollzug...2 Taxpflicht, Grundsatz...3 Ausnahmen, allgemeine Befreiung...4 Befreiung im Einzelfall...5 Steuerobjekt, Einzeltaxe...6
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrVereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat
Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung
MehrUnter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an:
Vertrag Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an: Name des Teilnehmers: (bei Minderjährigen auch
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrAQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX
AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX Börsenordnung (Aquaristik) 1. Geltungsbereich 2. Gegenstand der Börse 3. Anbieter 4. Besucher 5. Tierschutzrechtliche Bestimmungen 6. Abgabe an Kinder und Jugendliche 7. Angebotene
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrNutzungsreglement für Schul- und Sportanlagen
Nutzungsreglement für Schul- und Sportanlagen Begriffserklärungen Schulanlagen = Räumlichkeiten, Sporthallen, Aussenanlagen, welche der Schule gehören Benützer = Vereine und Organisationen welche Schulanlagen
Mehr1. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal )
Gemeinde Hildrizhausen Kreis Böblingen Benutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal ) 1 Zweckbestimmung und Bezeichnung Der Mehrzweckraum an der Schönbuchschule
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrStammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011
Großglockner Hochalpenstraßen AG Rainerstraße 2, 5020 Salzburg Tel.: +43 662 87 36 73 11 Fax: +43 662 87 36 73 13 e-mail: radovanovic@grossglockner.at Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976
6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7
MehrName:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..
Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten
MehrGemeinde Blumenstein. Richtlinien für die Unterstützung der Vereine von Blumenstein
Gemeinde Blumenstein Richtlinien für die Unterstützung der Vereine von Blumenstein Inkraftsetzung 01. Januar 2011/ Anpassung 13.09.2011 1 Richtlinien für die Vereinsunterstützung Inhalt: 1. Einleitung
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G
B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde BOTTENBACH 1 Allgemeines Das Bürgerhaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Bottenbach. 2 Gestattungsart (1) Wird das Bürgerhaus
MehrDATENSCHUTZREGLEMENT. vom 21. Juni 2006 1) 1) vom Kirchenverwaltungsrat erlassen am 21. Juni 2006
DATENSCHUTZREGLEMENT vom 21. Juni 2006 1) 1) vom Kirchenverwaltungsrat erlassen am 21. Juni 2006 in Vollzug ab 22. Juni 2006 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 I. Grundlagen Gemeindegesetz
MehrDieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen
Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrVertrag über die Nutzung des Hausnotrufsystems
Vertrag über die Nutzung des Hausnotrufsystems zwischen Name, Vorname: Anschrift: und HN Hausnotruf GmbH, Am Schloß 15, 28844 Weyhe 1 Vertragsgegenstand 1.1. HN Hausnotruf -nachfolgend: Vermieterin- überlässt
Mehr(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)
Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:
MehrS a t z u n g. (1) Die Ortsgemeinde Patersberg stellt Räume und Einrichtungen im Dorfgemeinschaftshaus Uus gut Stubb zur Verfügung, und zwar
S a t z u n g der Ortsgemeinde Patersberg über die Benutzung von Räumlichkeiten im Dorfgemeinschaftshaus Uus gut Stubb und über die Erhebung von Gebühren vom 30.05.2012 Der Gemeinderat hat aufgrund des
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung der Oesterhalle der Stadt Plettenberg
Benutzungs- und Entgeltordnung der Oesterhalle der Stadt Plettenberg in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 15.06.2010 1 Allgemeine Grundsätze und Zielsetzung (1) Die Stadt Plettenberg fördert das Gemeinschaftsleben
MehrKinderbetreuungsreglement (KIBE-Reglement) Gemeinde Kaiseraugst
Kinderbetreuungsreglement (KIBE-Reglement) Gemeinde Kaiseraugst Reglement über Beiträge an Betreuungsverhältnisse von Kindern in Kindertagesstätten (Kinderkrippen und Tagesstrukturen) und in der Tagesfamilienbetreuung
MehrWerkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -
Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von
MehrVertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in
MehrVertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter
Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
MehrGebührentarif. der. Gemischten Gemeinde Aeschi
Gebührentarif der Gemischten Gemeinde Aeschi 0 Gestützt auf Art. 56 des Gebührenreglements der Gemeinde Aeschi vom 7. Juni 0 erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif: Verwaltung Aufwandgebühr Art.
MehrAnnette Kägi-Griesser, Deko, Krimskrams, Kitsch und so, nachstehend das Einzelunternehmen :
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich,, nachstehend das Einzelunternehmen : verkauft Waren über den Onlineshop zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrBenutzungs- und Entgeltsordnung
Benutzungs- und Entgeltsordnung für die Benutzung des Bürgersaals, des Foyers, der Galerie sowie technischer Geräte der Stadt Bad Segeberg Seite 1 von 10 Bürgersaals, des Foyers der Galerie sowie technischer
MehrMietvertrag Garage (Mustervorlage)
Seite 1 von 5 Ihr Partner für Umzüge & Haushaltsauflösungen. Noch Fragen? Rufen Sie uns an! 0 3 0-499 88 55 0 UMZUG BERLIN, HAMBURG & BUNDESWEIT ENTSORGUNGEN BÜROUMZUG GESCHÄFTSUMZUG BETRIEBSUMZUG EINLAGERUNGEN
MehrGemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi
Gemischte Gemeinde Aeschi Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler
MehrReglement Generalsekretariat SDM
Reglement Generalsekretariat SDM Gestützt auf Artikel 15 Abs. 3 und Artikel 18 der Statuten erlässt der Vorstand das nachfolgende Reglement: Inhaltsverzeichnis I. Grundsatz 2 Art. 1 Grundsätze 2 II. Aufgaben
MehrVertrag über eine Praxisphase
Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement
MehrSchulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007)
Schulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007) 1. Ziel und allgemeine Bestimmungen Das Ziel der Schulzahnpflege besteht darin, durch Massnahmen zur Erhaltung einer gesunden Mundhöhle einen
MehrBenützungsreglement für öffentliche Anlagen
Benützungsreglement für öffentliche Anlagen vom 20. Juli 2004 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck 3 Grundsatz 3 Schulanlagen 3 Weitere Schulräume 3 Aussenräume 3 Unterhalt, Reinigung
MehrVerordnung über die Beiträge an die familienergänzende, vorschulische Kinderbetreuung (Kinderkrippen und Tagesfamilien) vom 06.
Verordnung über die Beiträge an die familienergänzende, vorschulische Kinderbetreuung (Kinderkrippen und Tagesfamilien) vom 06. Juni 04 KITA-Verordnung vom 06. Juni 04 Allgemeine Bestimmungen Grundsatz
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrGemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement
Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen
MehrAnmeldeformular für RailBuyer
Anmeldeformular für RailBuyer Damit Sie den elektronischen Katalog nutzen können, benötigen Sie ein von der SBB vergebenes Passwort. Mittels diesem Formular können Sie das Passwort für die Nutzung des
Mehrvom 26. November 2004
705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider 1. Angebot und Vertrag 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tourisoft und ihren Kunden.
MehrGRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen
GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium
MehrS a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim
S a t z u n g des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5 1 Übergangswohnheim Das Amt Langballig betreibt die Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrMICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011
MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
Mehr0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003
0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei
MehrÖffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude
STATISTISCHES LANDESAMT MAINZER STRASSE 14-16 56130 BAD EMS Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude Ausschreibungsbestimmungen
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrInformationen zum Bandprobenraum
Informationen zum Bandprobenraum 1. Allgemeines zum Bandprobenraum 2. Was ist zu tun, um den Raum zu nutzen 3. Schlüsselberechtigte 4. Nutzung des Raumes ohne feste Probenzeit 5. Nutzung mit fester Probenzeit
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrEscuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge
Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge 1 Hausordnung Bei Nutzung der Räume der Escuela de Salsa unterliegt das Mitglied der jeweils geltenden Hausordnung. 2 Unübertragbarkeit
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN
ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN Diese Bestimmungen regeln 1 Regelungsbereich a) die Veranstaltung eines Spieles mit Beteiligung ausländischer Vereins-
MehrZwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)
Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrService-Vertrag zur Entfernung von Fassadenverunreinigungen (Sprayereien, Farbbeutelflecken, Kreidezeichnungen etc.)
Service-Vertrag zur Entfernung von Fassadenverunreinigungen (Sprayereien, Farbbeutelflecken, Kreidezeichnungen etc.) mit Reinigungsvollmacht und Vollmacht für die Einreichung der Strafanzeige 2/6 Service-Vertrag
MehrMietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt.
Mietvertrag Zwischen Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster im Folgenden auch Vermieter genannt und Name, Vorname: Adresse: PLZ, Stadt: im Folgenden auch Mieter
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1266 2013 Verkündet am 12. November 2013 Nr. 262 Verordnung über die Benutzung des Staatsarchivs Bremen (Bremische Archivbenutzungsverordnung BremArchivV) Aufgrund
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrAnhang V zur Weiterbildungsordnung SSO
Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel
Mehr