Benutzungsreglement für öffentliche Räumlichkeiten

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3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Grundlage 1 Geltungsbereich 2 II. NUTZUNG UND BETRIEB Vermietung an Einheimische 3 Vermietung an Auswärtige 4 Rechtsanspruch 5 Beauftragte/r der Vermieterin 6 Umfang der Nutzung 7 Unterhalts- und Reinigungsarbeiten 8 Prioritäten bei der Vergabe 9 Objektbezogene Auflagen 10 Rauchverbot 11 Bühnen, Küche sowie weitere technische Einrichtungen 12 Speisen und Getränke 13 Übernahme und Rückgabe der Räumlichkeiten 14 Behördliche Auflagen 15 Verantwortung 16 Sanktionen 17 III. IV. RESERVATION UND VERMIETUNG Grundsatz 18 Zuständigkeit 19 Vorgehen 20 Belegungsplan 21 Mietvertrag 22 Mietgebühren 23 Verrechnung 24 Verspätete Zahlung 25 Untermiete 26 Annullierung 27 Fristen 28 BESONDERE PFLICHTEN DES VERANSTALTERS Notausgänge 29 Notfall 30 3

4 Allgemeine Nachtruhe 31 Ordnung und Sauberkeit 32 Schliessung/Schlüssel 33 Haftung 34 V. KULTUR- UND BEGEGNUNGSZENTRUM ZWICKY-FABRIK Miete Zwicky-Fabrik 35 Anweisungen Anlass-Betreuung 36 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Gerichtstand 37 Änderungen des Reglements 38 Übergangsbestimmungen 39 Aufhebung bisherigen Rechts 40 Inkrafttreten 41 4

5 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Grundlage Geltungsbereich Art. 1 Die rechtliche Grundlage für dieses Reglement bildet Art. 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom 12. Februar 2006 der Politischen Gemeinde Fällanden. Art. 2 Dieses Benutzungsreglement hat für alle nachstehenden öffentlich nutzbaren Räumlichkeiten der Gemeinde Fällanden Gültigkeit: - Gemeindesaal - Kultur- und Begegnungszentrum Zwicky-Fabrik II. NUTZUNG UND BETRIEB Vermietung an Einheimische Vermietung an Auswärtige Rechtsanspruch Beauftragte/r der Vermieterin Umfang der Nutzung Art. 3 Die öffentlichen Räumlichkeiten stehen in erster Linie der Bevölkerung von Fällanden zur Verfügung und sollen möglichst breit genutzt werden. Art. 4 Eine Vermietung an Auswärtige ist gestattet. Hierbei gelangt ein höherer Tarif zur Anwendung. Art. 5 Aus diesem Reglement kann kein Rechtsanspruch auf eine Benutzung abgeleitet werden. Art. 6 Die Vermieterin bezeichnet die für die Betreuung der Räumlichkeiten zuständige Person. Diese ist vor Ort Ansprechperson für die Mieter. Ihre Anweisungen sind strikte zu befolgen. Zuwiderhandlungen können Sanktionen zur Folge haben. Art. 7 In den Räumlichkeiten ist ausschliesslich die im Mietvertrag festgehaltene Nutzung zulässig. Die in der Bewilligung festgehaltenen Betriebszeiten sind zwingend einzuhalten. Die Räumlichkeiten sind pünktlich zur festgelegten Endzeit zu verlassen. Ab Uhr sind Fenster und Türen zu schliessen und die Gäste anzuhalten, das Gelände in Ruhe zu verlassen. Auf längere Gespräche ausserhalb der Räumlichkeiten ist zu verzichten. Veranstaltungen im Garten und auf Vorplätzen sind ab dieser Zeit in das Gebäudeinnere zu verlegen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Polizeiverordnung der Gemeinde Fällanden einzuhalten. Vor und an Feiertagen kann der Betrieb durch die Vermieterin weiter eingeschränkt werden. 5

6 Unterhalts- und Reinigungsarbeiten Prioritäten bei der Vergabe Art. 8 Für grössere Unterhalts- und Reinigungsarbeiten können die Räumlichkeiten teilweise oder ganz gesperrt werden. Solche Arbeiten fliessen in den Belegungsplan ein. Art. 9 Grundsätzlich wird bei der Vergabe von Räumlichkeiten nach folgenden Prioritäten verfahren: a) Gemeinde- und Schulanlässe vor den übrigen; b) Einheimische vor Auswärtigen; c) Vereine und gemeinnützige Organisationen vor Einzelpersonen und kommerziellen Nutzern; d) Anlässe/Veranstaltungen (an Wochenenden) vor Dauerbetrieb. Der Entscheid für die Zuordnung der Gesuchsteller liegt bei der Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur. Objektbezogene Auflagen Rauchverbot Bühnen, Küchen sowie weitere technische Einrichtungen Speisen und Getränke Übernahme und Rückgabe der Räumlichkeiten Art. 10 Die speziellen Bedingungen betreffend Nutzung und Betrieb einzelner Räumlichkeiten sind in den entsprechenden Mietverträgen geregelt. Diese Vorgaben und Anordnungen sind zwingend zu befolgen. Art. 11 Die unter Ziffer 2 genannten Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinde Fällanden sind rauchfreie Zonen. Das Rauchen ist in Absprache mit dem Beauftragten der Vermieterin nur im Freien erlaubt. Art. 12 Die Benutzung von Bühnen, Küchen sowie weiteren technischen Einrichtungen und Hilfsmitteln hat unter Aufsicht bzw. nach Anweisungen/Instruktionen des Beauftragten der Vermieterin zu erfolgen. Unbefugten ist die Benutzung untersagt. Art. 13 Die Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken hat in Absprache mit dem Beauftragten der Vermieterin zu erfolgen. Art. 14 Die benötigten bzw. benutzten Räume, Einrichtungen, Mobilien und Geräte sind dem Mieter durch den Beauftragten der Vermieterin zu übergeben bzw. dem Beauftragten durch den Mieter nach Veranstaltung ordentlich zurückzugeben. Es ist ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll zu erstellen. Übergabe- und Rückgabezeit werden vorgängig definiert und sind Vertragsbestandteil. 6

7 Behördliche Auflagen Art. 15 Die Miete eines Objektes zieht nicht automatisch die Bewilligung des Anlasses mit sich. Alle für den Anlass notwendigen behördlichen Bewilligungen sind vom Mieter selbst einzuholen. Die Kosten aller Bewilligungen gehen zulasten des Mieters. Besondere behördliche Auflagen und Bedingungen, insbesondere die feuerpolizeilichen Vorschriften (Personenbelegung, Notausgänge, Dekorationsabnahmen etc.) sind einzuhalten. Für das Abstellen von Fahrzeugen (inkl. Velos und Mofas) dürfen ausschliesslich die in den objektbezogenen Bedingungen aufgeführten Parkplätze benützt werden. Zusätzliche Parkierungsmöglichkeiten sind mit den betreffenden Grundeigentümern abzusprechen. Verantwortung Art. 16 Die grundsätzliche Verantwortung für den Betrieb liegt beim Mieter. Dies gilt sowohl für die bezeichneten Räumlichkeiten als auch für Schäden oder Verluste auf Nachbargrundstücken, welche aus dem Betrieb des Mieters heraus entstanden sind. Jugendliche dürfen gemietete Räumlichkeiten nur betreten, wenn die verantwortliche Person anwesend ist. Diese Person übernimmt der Vermieterin gegenüber die volle Verantwortung vom Eintritt bis zum Verlassen der Räumlichkeiten. Für minderjährige Kinder sind die Eltern oder Aufsichtspersonen haftbar. Gesuche von Jugendlichen unter 18 Jahren sind von einer erziehungsberechtigten Person mit zu unterzeichnen. Diese ist für die Einhaltung dieses Benutzungsreglement zuständig und hat den Anlass zu überwachen. Sanktionen Art. 17 Bei Missachtung dieses Reglements und den Vorgaben in den objektbezogenen Auflagen und Bedingungen kann die Vermieterin Sanktionen gegen den verantwortlichen Mieter ergreifen. In schwerwiegenden Fällen kann die Gemeinde weitere Reservationen des betreffenden Mieters auflösen, verweigern oder bereits erteilte Bewilligungen rückgängig machen. Aus dem Vertragsrücktritt können keine Rechtsansprüche auf Entschädigung oder Ersatzansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden. III. RESERVATION UND VERMIETUNG Grundsatz Art. 18 Die Benutzung wird zwischen dem Nutzer oder Veranstalter (Mieter) und der Gemeinde Fällanden (Vermieterin) schriftlich in einem Mietvertrag vereinbart. 7

8 Zuständigkeit Vorgehen Belegungsplan Art. 19 Für Verwaltung, Vergabe und Betrieb der öffentlichen Räumlichkeiten ist die erste Anlaufstelle die Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur der Gemeinde Fällanden. Art. 20 Die eingehende Reservationsanfrage wird geprüft. Sind die gewünschten Räumlichkeiten noch frei, erhält der Antragsteller den Mietvertrag zugestellt, ansonsten erfolgt eine Absage. Vorbehalten bleibt ausdrücklich Artikel 17 dieses Reglements. Art. 21 Über die anstehenden Reservationen wird ein Belegungsplan geführt. Dieser kann auf Wunsch eingesehen werden. Fallen durch Anlässe oder Veranstaltungen Dauerbelegungen aus, werden die betroffenen Mieter durch die Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur rechtzeitig informiert. Es besteht dabei kein Anspruch auf finanzielle Entschädigungen. Das Bedürfnis und die Auslastung während des Jahres sind durch die Mieter nachzuweisen. Mieter mit kleinen Teilnehmerzahlen können in der Benutzungszeit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn eine entsprechend grössere Nachfrage anderer Mieter besteht. Mietvertrag Mietgebühren Art. 22 Die Reservation ist mit der gegenseitigen Unterzeichnung des Mietvertrages gültig. Der Mieter anerkennt vollumfänglich sämtliche Bedingungen aus diesem Benutzungsreglement sowie die entsprechenden objektbezogenen Auflagen und Bedingungen. Er verpflichtet sich, den aufgeführten Bestimmungen und Vorschriften strikte nachzukommen. Art. 23 Die Mietgebühren werden jeweils pro Objekt vom Gemeinderat festgelegt. In dieser Gebühr ist der übliche Aufwand für den Hausdienst inklusive Reinigungsarbeiten enthalten. Zusätzliche Aufwendungen, z. B. für vom Mieter verlangte Spezialaufträge oder durch übermässige Beanspruchung des Objektes verursachte Mehrarbeitszeiten (Zusatzreinigung), wird dem Veranstalter separat in Rechnung gestellt. Verrechnung Art. 24 Die Mietgebühr wird mit Zustellung des Mietvertrages in Rechnung gestellt und ist spätestens innert 10 Tagen zu begleichen. Der Zusatzaufwand für unter Artikel 22 erfolgte Leistungen werden gemäss Rapport durch die Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur in Rechnung gestellt. Die Rapporte müssen bei der Schlussabnahme vom Mieter unter- 8

9 zeichnet werden. Bei Grossanlässen ist der Mieter verpflichtet, die betrieblichen Schnittstellen detailliert abzusprechen und den nötigen Aufwand zu tragen. Verspätete Zahlung Art. 25 Verspätete und/oder nur teilweise erfolgte Zahlungen haben ohne Ankündigung die Annullierung der Reservation zur Folge. Für Annullierungen werden Kosten gemäss Artikel 26 erhoben. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Ersatzansprüche irgendwelcher Art. Untermiete Annullierung Art. 26 Untermieten sind nicht zulässig. Art. 27 Annullierungen sind der Vermieterin in schriftlicher Form bekannt zu geben. Die Kosten für die Annullierung bei: a) bis 8 Wochen vor dem Anlass 10 % der Mietgebühr b) bis 6 Wochen vor dem Anlass 25 % der Mietgebühr c) bis 4 Wochen vor dem Anlass 50 % der Mietgebühr d) bis 2 Wochen vor dem Anlass 75 % der Mietgebühr e) weniger als 2 Wochen vor dem Anlass 100 % der Mietgebühr In begründeten Fällen kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. Der Entscheid liegt abschliessend beim Gemeinderat. Fristen Art. 28 Gesuche für Anlässe und Veranstaltungen sind mindestens 4 Wochen und i.d.r. frühestens 24 Monate vor dem gewünschten Termin einzureichen. Gesuche für Grossanlässe (z. B. eidgenössische und kantonale Veranstaltungen) können bis vier Jahre im Voraus eingereicht werden. Die Zuteilungen für die Dauerbelegungen erfolgen jährlich auf Beginn des Kalenderjahres. Anträge für Neubelegungen oder Änderungsanträge sind der Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur bis Ende Oktober des Vorjahres einzureichen. Ohne Gegenbericht oder Einspruch einer Partei erfolgt die automatische Vertragserneuerung mit Rechnungsstellung aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses des Vorjahres. Für Dauerbelegungen wird weitgehend Kontinuität angestrebt. Ein Gewohnheitsrecht kann jedoch nicht geltend gemacht werden. 9

10 IV. BESONDERE PFLICHTEN DES VERANSTALTERS Notausgänge Notfall Allgemeine Nachtruhe Ordnung und Sauberkeit Schliessung/Schlüssel Art. 29 Alle Ausgänge, insbesondere Notausgänge, müssen immer freigehalten werden. Art. 30 In Notfällen wie Verletzungen, Brände usw. sind die in den Räumlichkeiten angebrachten Hinweise für Notfälle zu konsultieren. Wenn immer möglich ist die Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur sofort zu informieren. Art. 31 Ab Uhr herrscht die allgemeine Nachtruhe. Diese ist wie folgt einzuhalten: offene Fenster und Türen schliessen allfällige Sitzplätze im Freien räumen Radio- und Fernsehapparate sowie Musikanlagen auf eine angemessene Lautstärke zurückstellen Art. 32 Es wird in allen Räumlichkeiten und allgemeinen Verkehrsflächen auf Ordnung und Sauberkeit geachtet. Der Veranstalter hat dafür seinen Beitrag zu leisten. Insbesondere sind die Räume wieder in jenem Zustand abzugeben, wie sie angetroffen wurden. Die Möblierung ist gereinigt an den ursprünglichen Ort zurückzubringen (Lagerraum). Alle benutzten Räumlichkeiten inkl. Toiletten sind besenrein zu reinigen. Art. 33 Der Mieter erhält bei der Übernahme gegen Unterschrift einen Schlüssel für die gemieteten Räumlichkeiten. Er trägt die Verantwortung für die fachgerechte Benützung der Räume. Der Schlüssel darf nicht auch nicht temporär weitergegeben werden. Für Unregelmässigkeiten die im Zusammenhang mit einer unsachgemässen Nutzung der Schlüssel entstehen, haftet der Schlüsselbesitzer. Der Mieter ist für die ordnungsgemässe Schliessung der Räumlichkeiten verantwortlich. Der Schlüssel ist bei Rückgabe der Räumlichkeiten wieder abzugeben. Bei Schlüsselverlust ist die Stabsstelle Liegenschaften und Infrastruktur unverzüglich zu benachrichtigen. Der durch den Verlust verursachte Aufwand wird in Rechnung gestellt. Haftung Art. 34 Der Mieter ist verpflichtet, die Anlage in einwandfreiem Zustand zu verlassen. Für Schäden, Verluste und Verunreinigungen während der Benutzung haftet der Mieter. Reparaturen, Ersatzbeschaffungen und Spezialreinigungen wer- 10

11 den ihm nach Aufwand verrechnet. Beim Antritt festgestellte oder verursachte Schäden, Verluste oder Verunreinigung sind dem Beauftragten der Vermieterin unmittelbar zu melden, damit der Verursacher wenn nicht bereits bekannt ermittelt werden kann. Die Vermieterin lehnt dem Mieter gegenüber jede Haftung für Diebstahl und Beschädigungen in den vermieteten Räumlichkeiten ab. Es ist dem Mieter überlassen, für sich und die Besucher der Veranstaltung entsprechende Versicherungen abzuschliessen. V. KULTUR- UND BEGEGNUNGSZENTRUM ZWICKY-FABRIK Miete Zwicky-Fabrik Anweisungen Anlass-Betreuung Art. 35 Die Miete des Kultur- und Begegnungszentrums Zwicky-Fabrik ist von Artikel 33 ausgenommen. Es steht jeweils rund um die Uhr während der Benutzung der Zwicky-Fabrik eine Betreuung zur Verfügung. Art. 36 Anweisungen der Betreuung der Anlässe in der Zwicky-Fabrik sind in jedem Fall zu befolgen. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Gerichtsstand Änderungen des Reglements Übergangsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten Art. 37 Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist Uster. Art. 38 Ergänzungen und/oder Änderungen dieses Reglements sind jederzeit möglich. Sie sind den aktuellen Mietern bekannt zu geben. Art. 39 Dieses Reglement gilt auch für hängige Gesuche. Für Anlässe, welche vor Inkrafttreten dieses Reglements bewilligt wurden, gelten die damaligen Bestimmungen. Art. 40 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden alle in gleicher Sache anderslautenden Bestimmungen aufgehoben. Art. 41 Dieses Benutzungsreglement wurde vom Gemeinderat am 8. Mai 2012 genehmigt und tritt per 1. Juni 2012 in Kraft. 11

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