GEMA, GVL, VG Wort, ZWF und VG Media Kiel,

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1 Mitglieder-Info 033/2016 GEMA, GVL, VG Wort, ZWF und VG Media Kiel, BGH-Urteil vom (Az.: I ZR 14/14) Während die nicht eindeutige Entscheidung des EuGH vom (Az.: C-135/10) hinsichtlich der Frage der Übertragbarkeit auf deutsche Sachverhalte noch zahlreiche Fragen offen gelassen hatte, geben aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte Grund zu der Annahme, daß die Forderungen der deutschen Verwertungsgesellschaften gegenüber Krankenhäusern teilweise entfallen dürften. Bis zur Klärung empfiehlt sich dringend für jeden Krankenhausträger, für jede Zahlung, die an die Verwertungsgesellschaften geleistet wird, eine individuelle Vorbehaltserklärung abzugeben. Mit KGSH-Mitglieder-Info 78/2012 hatten wir Sie über die Entscheidung des EuGH vom (Az.: C-135/10) informiert. Gegenstand dieser Entscheidung war die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern, die in einer italienischen Zahnarztpraxis ausgestrahlt werden. Der EuGH war zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zahnarzt dem italienischen Urheber-Verband keine gesonderte Urhebergebühr schuldete. Die damit entstandene maßgebliche Frage, inwieweit die Ausführungen des EuGH auf die Forderungen der deutschen Verwertungsgesellschaften gegenüber Krankenhäusern übertragbar sind, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Die Entscheidung an sich war nicht eindeutig und dementsprechend ließ auch das diesbezüglich seitens der DKG eingeholte Gutachten des Urheberrechtsexperten viele Fragen offen. Aus diesen Gründen hatte die DKG die Empfehlung ausgesprochen, sämtliche Zahlungen der einzelnen Krankenhausträger an die Verwertungsgesellschaften bis auf weiteres unter Vorbehalt zu leisten. Mittlerweile liegen auch Entscheidungen deutscher Gerichte vor. Entscheidung des BGH vom (Az.: I ZR 14/14) Die Entscheidung des BGH war zwar bereits im Juni 2015 ergangen, der Entscheidungstext ist jedoch erst Ende Dezember 2015 abgesetzt worden. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2003 hatte ein Zahnarzt mit der GEMA einen Lizenzvertrag für seine zahnärztliche Praxis geschlossen, in deren Wartebereich Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen wurden. Der Vertrag bezog sich stellvertretend auch auf die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) Die VG Media und die ZWF gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Aufgrund des Urteils des EuGH vom hatte der Zahnarzt den Lizenzvertrag im Dezember 2012 fristlos gekündigt, woraufhin die GEMA Klage erhoben hatte.

2 Seite 2 Der BGH stellte fest, daß der GEMA gegenüber dem beklagten Zahnarzt kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung zustehe, da der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung beendet worden sei und begründete dies im wesentlichen wie folgt: Der Lizenzvertrag sei mit Zugang der fristlosen Kündigung beendet worden. Dazu sei der Zahnarzt gemäß 313 Absatz 3 Satz 2 BGB berechtigt gewesen, da die Geschäftsgrundlage des Vertrages durch das EuGH-Urteil entfallen und dem Zahnarzt eine Fortsetzung des Vertrages bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht zumutbar gewesen sei. Der Abschluß des Lizenzvertrages im Jahre 2003 sei auf der Grundlage der damaligen Rechtslage erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe es gefestigter Rechtsprechung entsprochen, daß die Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von 15 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) darstellte, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreife, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen, und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründete, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht würden. Diese frühere Rechtslage habe sich nunmehr durch das Urteil des EuGH geändert. Im Hinblick darauf könne die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen im Allgemeinen nicht mehr als öffentliche Wiedergabe im Sinne von 15 Absatz 3 UrhG angesehen werden. Die hier in Rede stehende Wiedergabe von Hörfunksendungen als Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen erfülle nicht die Voraussetzungen, die nach dem Urteil des EuGH an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zu stellen seien. Zwingende und damit unabdingbare Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe sei das Vorliegen einer "unbestimmten Zahl potentieller Adressaten" und "recht vieler Personen" als Adressaten. Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handele es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolge, also nicht auf besondere Personen beschränkt sei, die einer privaten Gruppe angehörten. Mit dem Kriterium "recht viele Personen" sei gemeint, daß der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthalte und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließe. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen sei die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergäbe. Dabei komme es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk hätten. Nicht erfüllt seien diese Voraussetzungen nach der Entscheidung des EuGH bei einer Wiedergabe von Funksendung durch einen Zahnarzt an die Patienten seiner Praxis. Die Patienten eines Zahnarztes bildeten üblicherweise eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten.

3 Seite 3 Zudem sei die Zahl der Patienten für die ein Zahnarzt denselben Tonträger hörbar mache, unerheblich oder sogar unbedeutend, da der Kreis der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Personen im allgemeinen sehr begrenzt sei und aufeinander folgende Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger seien, insbesondere wenn diese über Rundfunk wiedergegeben würden. Als maßgeblich war die Feststellung zugrunde zu legen, daß die Patienten eines Zahnarztes üblicherweise eine Gesamtheit von Personen bildeten, deren Zusammensetzung weitgehend stabil sei, der Kreis der gleichzeitig in der Praxis eines Zahnarztes anwesenden Personen im allgemeinen sehr begrenzt sei und die aufeinanderfolgenden Patienten sich in der Anwesenheit abwechselten. Anmerkungen zur Entscheidung des BGH vom : Während die Entscheidung des EuGH noch im Hinblick auf die Übertragbarkeit auf deutsche Sachverhalte wesentliche Fragen offen gelassen hat, stellt sich die Sachlage nunmehr aufgrund der Initiative eines Zahnarztes deutlicher dar. So ist das Verhältnis zwischen den Forderungen von GEMA, GVL sowie VG Wort gegenüber einem deutschen Zahnarzt geklärt. Fraglich ist nunmehr die Übertragbarkeit der Feststellungen auf die Forderungen der deutschen Verwertungsgesellschaften gegenüber deutschen Krankenhäusern. Der BGH trifft seine Feststellungen zwar im wesentlichen bzgl. der Zahnarztpraxis, bezieht jedoch - soweit vorhanden - auch Krankenhäuser mit in seine Erwägungen ein, ebenso wie den Hotel- und Gaststättenbereich. So nimmt der BGH insbesondere Bezug auf seine Entscheidungen vom (Az.: I ZR 22/94) zu Zweitbettzimmern im Krankenhaus sowie vom (Az.: I ZR 57/82) zu Vollzugsanstalten, die den Abschluß der Gesamtverträge mit der GEMA damals beeinflußt haben. Ferner ist nicht ersichtlich, daß sich die Situation, die der BGH im Streitfall zu beurteilen hatte, in entscheidungserheblicher Weise von Bereichen/Räumlichkeiten im Krankenhausbereich unterscheidet. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die Zusammensetzung der Patienten, die sich in Wartebereichen oder auch Aufenthaltsräumen/-bereichen in Krankenhäusern aufhalten, weniger stabil oder der Kreis der gleichzeitig in diesen Bereichen anwesenden Personen weniger begrenzt ist als in Zahnarztpraxen üblich. Insofern liegt der Schluß nahe, daß auch die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartebereichen sowie Aufenthaltsräumen/-bereichen in Krankenhäusern nicht öffentlich ist. Da der Entscheidungstext erst seit Ende 2015 abgesetzt ist, liegt eine Meinungsäußerung der GEMA hinsichtlich der Frage der Übertragbarkeit auf den Krankenhausbereich noch nicht vor. Allein auf der Grundlage der Pressemitteilung jedoch hatte die GEMA naturgemäß die Auffassung vertreten, daß die Entscheidung kaum Relevanz für die Forderungen der Verwertungsgesellschaften gegenüber Krankenhäusern haben dürfte. Entscheidung des LG Köln vom (Az.: 14 S 10/12), rechtskräftig (Die Revision vor dem BGH (Az.: I ZR 200/12) hatte die GEMA zurückgenommen!) Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des LG Köln aus dem Jahre Diesem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

4 Seite 4 In einer physiotherapeutischen Praxis (das Amtsgericht hatte von einem medizinischen Therapiezentrum gesprochen) befand sich im Eingangsbereich eine Rezeption, hinter der eine Mitarbeiterin arbeitete, die dort insbesondere ankommende Patienten empfing. Ebenso kam es vor, daß sich Pharmavertreter, Briefträger oder sonstige Personen, z.b. Handwerker, in dem Raum aufhielten. In diesem Rezeptionsbereich befand sich ein Radio und zwei Lautsprecherkästen standen auf der Fensterbank, worüber Hörfunk wiedergegeben wurde. Da die GEMA dies im Rahmen einer Kontrolle festgestellt und die Auffassung vertreten hatte, daß es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe handele, verlangte sie entsprechende Tarifentgelte und erhob aufgrund Nichtzahlung Klage. Demgegenüber befand das LG Köln, daß es sich bei der Wiedergabe von musikalischen Hörfunkprogrammen als Hintergrundmusik im Empfangsbereich einer physiotherapeutischen Praxis nicht um eine "öffentliche Wiedergabe" i.s.d. 15 Absatz 3 UrhG handele. Bei der richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe in 15 Absatz 3 UrhG sei unerheblich, daß der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 2001/29 eine nähere Definition der öffentlichen Wiedergabe und insbesondere der Öffentlichkeit in 15 UrhG geregelt habe. Es sei nämlich nicht Sache des deutschen Gesetzgebers, den in der o.g. Richtlinie verwendeten, dort aber nicht definierten Begriff "öffentlich" zu definieren. Nach den vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen fehle es an einer "öffentlichen Wiedergabe". So habe der EuGH zum parallelen Fall bei den Personen, die in einer Zahnarztpraxis potentielle Leistungsempfänger sind, dargelegt, daß die Patienten üblicherweise eine Gesamtheit von Personen bildeten, deren Zusammensetzung weitgehend stabil sei und die somit eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger darstellten, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch einen Zahnarzt hätten. Dies sei im vorliegenden Fall ganz ähnlich. Denn auch hier hätten grundsätzlich nur die Patienten, die zur Physiotherapie die Praxis aufsuchten, Zugang zu den Praxisräumlichkeiten und könnten nur sie die Rundfunkwiedergabe im Bereich der Rezeption wahrnehmen. Allenfalls einzelne Personen, wie die angeführten Handwerker, Briefträger oder auch Pharmavertreter, seien außer den Patienten potentielle Leistungsempfänger der an der Rezeption wiedergegebenen Rundfunksendung. Auch diese gehörten aber zu einer klar abgrenzbaren Gruppe, da sie direkt oder indirekt den Betrieb der Praxis förderten. Von daher handele es sich nicht um "Personen allgemein". Auch sei das Kriterium der "recht vielen Personen" nicht erfüllt. Insbesondere sei der Einwand der GEMA, daß dafür bereits zwei Personen ausreichten, nicht überzeugend. Ebenso führe die Auffassung der GEMA, die Entscheidung des EuGH betreffe eine Einzelfallentscheidung, die nicht übertragbar sei, nicht zu einem anderen Ergebnis. Anmerkungen zur Entscheidung des LG Köln vom Interessanterweise hatte die GEMA im Rahmen dieses - für sie nachteiligen - Verfahrens zunächst die Revision vor dem BGH eingelegt (Az.: I ZR 200/12), diese jedoch sodann wieder zurückgezogen.

5 Seite 5 Daß die GEMA hier zunächst kein höchstrichterliches Präjudiz setzen wollte, liegt auf der Hand, war aber, wie man an der zuvor dargestellten Entscheidung sieht, nicht lange von Erfolg gekrönt. Aus Krankenhaussicht positiv ist in diesem Zusammenhang noch, daß das Landgericht die Situation, die den Wartebereich der Zahnarztpraxis betraf als ganz ähnlich beurteilt hat wie den Eingangs-/Rezeptionsbereich der physiotherapeutischen Praxis. Diese Ausführungen bestärken die Übertragbarkeit auf den Krankenhausbereich. Fazit: Als Fazit läßt sich zum heutigen Zeitpunkt feststellen, daß die ergangenen Entscheidungen als sehr positiv zu beurteilen sind und sich die getroffenen Feststellungen auf den Krankenhausbereich übertragen lassen dürften. Dies gilt insbesondere hinsichtlich folgender Bereiche im Krankenhaus: Wartebereiche, Aufenthaltsräumen/-bereiche, Eingangs-/Rezeptions-/ Aufnahmebereiche. Die DKG wird im Rahmen der nächsten Fachausschußsitzung Recht und Verträge am die weiteren Schritte beschließen und spätestens im Anschluß daran, Verhandlungen mit der GEMA aufnehmen. Über die weiteren Schritte werden wir unverzüglich informieren. Bis eine Klärung eingetreten ist, empfiehlt sich dringend, für jede Zahlung, die an die Verwertungsgesellschaften geleistet wird eine individuelle Vorbehaltserklärung abzugeben. Zur Rechtwahrung ist es insofern notwendig, daß jedes einzelne Krankenhaus einen Vorbehalt erklärt und zwar für jede Rechnung (vgl. Anlage). Zuletzt sei angemerkt, daß Verhandlungen, die Einholung von Gutachten, usw. niemals eine eindeutige Rechtsklarheit schaffen können. Insofern wäre es zu begrüßen, wenn ein oder mehrere Krankenhausträger die Lizenzverträge mit der GEMA kündigen und im Rahmen von Gerichtsverfahren Klarheit geschaffen würde. Ansprechpartner Carmen Brinkmann Anlagen 1. Vorbehaltsschreiben PDF, 11 KB Telefon / Telefax / KGSH 2016 Feldstraße Kiel

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