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1 AMTS BLATT für die Stadt Fürstenwalde/Spree 6. Jahrgang Donnerstag, 05. Januar 2006 Nr. 01 Inhalt Amtlicher Teil 1.1. Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Fürstenwalde 1.2. Gebührensatzung der Stadtbibliothek Fürstenwalde 1.3. Anmeldung der Schulanfänger zum Schuljahr 2006/2007 Seite: 01 Seite: 03 Seite: 04 Amtlicher Teil 1.1. Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Fürstenwalde Auf der Grundlage der 5 und 35 Abs. 2 Ziff. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBL.I/01 S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBL.I/04 S. 59, 66) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08. Dezember 2005 folgende Satzung beschlossen. 1 Allgemeines (1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Fürstenwalde, die der Allgemeinheit zur Benutzung offen steht. Die Benutzung erfolgt auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. (2) Die Stadtbibliothek hat die Aufgabe, Bücher und andere Druckerzeugnisse, sowie Bild-, Ton- und Datenträger zu Zwecken der Information, der allgemeinen, schulischen und beruflichen Bildung, zur Unterhaltung und Freizeitgestaltung bereitzustellen. 2 Anmeldung (1) Die Anmeldung erfolgt aufgrund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Benutzerausweises. Zur Feststellung der Person und der Wohnung ist ein gültiger Personalausweis oder ein gleichgestelltes Ausweisdokument mit amtlichem Adressennachweis vorzulegen. Zur Abwicklung der Nutzung von Medien werden die personenbezogenen Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet. (2) Kooperative Benutzer (Behörden, juristische Personen, Institute, Firmen, Vereine, Schulen, Horte, Kinder- und Jugendeinrichtungen u.ä.) melden sich durch schriftlichen Antrag der vertretungsberechtigten Person an. Es können bis zu zwei weitere Personen benannt werden, die die Bibliotheksbenutzung wahrnehmen. (3) Kinder können sich ab Vollendung des 7. Lebensjahres anmelden. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich die erziehungsberechtigte Person im Schadensfall zur Ersatzleistung bzw. zur Begleichung anfallender Gebühren. (4) Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und ist nicht übertragbar. Er gilt für die Dauer eines Jahres. Sein Verlust sowie Veränderungen des Namens oder der Anschrift sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist eine Gebühr zu zahlen. 3 Ausleihe, Benutzung (1) Die Benutzung von Büchern und anderen Medien kann in der Bibliothek und durch Ausleihe außer Seite 01

2 Haus erfolgen. Für die Ausleihe von Medien sind die nach der jeweils geltenden Gebührensatzung festgelegten Gebühren zu entrichten. Eine Rückzahlung bereits entrichteter Benutzungsgebühren ist ausgeschlossen. (2) Die Leihfrist beträgt in der Regel: 4 Wochen - für Bücher, Landkarten, Spiele, 2 Wochen- für Zeitungen, Zeitschriften, MC, CDs, CD- ROM, 1 Woche - für Videos, DVDs (3) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. (4) Medien, die zur Zeit entliehen sind, können gegen eine Gebühr vorbestellt werden. (5) Von der Ausleihe in der Regel ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Bibliothek benutzt werden dürfen. (6) Auf Antrag beschafft die Stadtbibliothek über den Leihverkehr Medien aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung sind die Bestimmungen der entsendenden Bibliothek verbindlich. Der Auftrag ist gebührenpflichtig. Kosten im Leihverkehr, wie umfangreiche Kopierleistungen, besondere Versicherungen, Telegramme, Telefaxgebühren u. ä. werden den Benutzer/n/innen in Rechnung gestellt, wenn sie mit ihrer Zustimmung entstanden sind. Im Internationalen Leihverkehr entstandene Kosten sind von dem/der Benutzer/in zu tragen. (7) Aufgestellte Kopiergeräte und Drucker können gegen eine Gebühr in Anspruch genommen werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachtet werden. Bei Verletzungen des Urheberrechts haftet die benutzende Person. (8) Die öffentlich zugänglichen Internet-Arbeitsplätze können bei Hinterlegung des Benutzerausweises gegen eine Gebühr genutzt werden. Es gelten die Regelungen zur Nutzung des Internets in der Stadtbibliothek Fürstenwalde. Bei Missbrauch insbesondere Verletzung geltender Rechtsvorschriften kann die Stadtbibliothek Personen von der Nutzung der Internet-Plätze ausschließen. (9) Bei der Überschreitung der Leihfristen sind Gebühren zu zahlen. Die Versäumnisgebühren entstehen unabhängig von einer schriftlichen Mahnung. In begründeten Ausnahmefällen können entstandene Gebühren gestundet, teilweise oder ganz erlassen werden. Die Voraussetzungen sind von der gebührenpflichtigen Person glaubhaft zu machen. (10) Bei Nichtrückgabe entliehener Medien oder Nichtzahlung fälliger Gebühren wird ein Verwaltungszwangsverfahren gem. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg ( VwVG Bbg) eingeleitet. (11) Videos sind in zurück gespultem Zustand abzugeben. Bei Rückgabe nicht zurück gespulter Videos ist eine Gebühr zu entrichten. 4 Behandlung der Medien, Beschädigung, Verlust (1) Im Interesse der Allgemeinheit sind empfangene Medien sorgsam und schonend zu behandeln und vor Verlust, Beschädigung und Verschmutzung zu bewahren. (2) Der Verlust oder die Beschädigung der Medien sind unverzüglich anzuzeigen. Für den Verlust und jede Beschädigung ist Schadensersatz nach der geltenden Gebührensatzung zu leisten. Für verlorengegangene, stark beschädigte oder unberechtigt aus der Bibliothek entfernte Medieneinheiten ist von den Benutzerinnen und Benutzern ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht, übernimmt die Bibliothek auf Kosten der Benutzerinnen und Benutzer die Ersatzbeschaffung. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, ist Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn den/die Benutzer/in kein Verschulden trifft. Der/ die Benutzer/in haftet auch für Schäden, die durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen. 5 Hausordnung (1) Mitgebrachte Taschen sind in den dafür vorgesehenen Schließfächern unterzubringen. (2) Essen und Trinken sind nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Das Rauchen ist in den Räumen der Stadtbibliothek nicht gestattet. (3) Lärm und Unruhe sowie Beeinträchtigungen anderer Personen sind zu vermeiden. (4) Das Mitbringen von Tieren in die Räume der Stadtbibliothek ist nicht gestattet. Seite 02

3 (5) Personen, die mehrfach und erheblich gegen die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung verstoßen haben, können aus den Räumen verwiesen und auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. 6 Haftung (1) Für abhanden gekommene Wertsachen oder andere Gegenstände seitens der Besucher übernimmt die Bibliothek keine Haftung. (2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer /der Benutzerin durch beschädigte Medien oder durch die Nutzung der Online-Dienste entstehen. Die Bibliothek ist nicht für Inhalte und Qualität der Online-Dienste verantwortlich. 7 Schlussbestimmungen (1) Die Stadtbibliothek darf von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, in der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzt werden. Es gelten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vom Inkrafttreten (1) Diese Benutzungssatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Fürstenwalde in der Fassung vom 01. März 2001 außer Kraft. Fürstenwalde, den 09. Dezember 2005 Reim Bürgermeister 1.2. Gebührensatzung der Stadtbibliothek Fürstenwalde Auf der Grundlage der 5 und 35 Abs. 2 Ziff. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBL.I/01 S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBL.I/04 S. 59, 66) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08. Dezember 2005 folgende Satzung beschlossen. 1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Von der Ausleihgebühr befreit sind Besucherinnen und Besucher, die keine Medien entleihen, Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Arbeitslosengeld II. 2 Gebührenschuldnerinnen / Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen/Benutzer der Bibliothek, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. 3 Höhe der Gebühren und Fälligkeit (1) Benutzungsgebühren Jahreskarte (gültig für 12 Monate) Familienkarte 13,00 Euro Erwachsene 9,00 Euro Ermäßigt (Auszubildende, Studenten, Wehr und Zivildienstleistende) 6,00 Euro Schüler, Schülerinnen (ab 16 Jahre unter Vorlage des Schülerausweises) 4,00 Euro Kooperative Benutzer 18,00 Euro Monatskarte 3,00 Euro (2) Gebühren für die Überschreitung der Leihfrist Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, CD-ROM, Tonbandkassetten CDs, Spiele, Landkarten pro Medium und Woche 0,50 Euro Videos/DVDs pro Medium und Ausleihtag 0,50 Euro (3) Gebühren für die Bearbeitung von Mahnungen schriftliche Mahnung 2,50 Euro Einschreiben 5,00 Euro (4) Bestellungen im auswärtigen Leihverkehr Bearbeitung pro Leihschein 0,50 Euro Verrechnung zwischen gebenden und nehmenden Bibliotheken 1,50 Euro (zuzüglich Kopierkosten, Versandkosten, Portokosten...) Seite 03

4 (5) Vorbestellung einer ausgeliehenen Medieneinheit 1,00 Euro (6) Erstellen einer Titelliste (je angefangene Stunde) 6,00 Euro (7) Kopierleistungen 1 Seite DIN A 4 0,10 Euro 1 Seite DIN A 3 0,20 Euro Ausdruck über Drucker 1 Seite DIN A 4 (schwarz/weiß) 0,10 Euro 1 Seite DIN A 4 (Farbdruck oder Graphik) 0,30 Euro 1 Seite DIN A 4 (Bilder) 0,60 Euro (8) Nutzung eines öffentlichen Internet- Arbeitsplatzes je 30 min 0,50 Euro (9) Erwerb einer Diskette 0,50 Euro (10) Ausstellung eines Ersatzausweises 1,50 Euro (11) Einarbeitungspauschale (zusätzliche Gebühr in Schadensfällen gem. 4 Abs. 2 der Benutzungssatzung) 3,00 Euro (12) Rückgabe eines nicht zurückgespulten Videofilms 0,50 Euro (13) Der/die Benutzer/in hat Auslagen, die für beantragte oder sonst verursachte Dienstleistungen und Aufwendungen der Stadtbibliothek entstehen, auf Anforderung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen. (14) Die Gebühren sind mit dem Entstehen der Gebührenschuld sofort fällig. Die Gebührenschuld entsteht durch das Erfüllen des Gebührentatbestandes. 4 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Fürstenwalde in der Fassung vom 01. März 2001 außer Kraft. Fürstenwalde, den 09. Dezember 2005 Reim Bürgermeister 1.3. Anmeldung der Schulanfänger zum Schuljahr 2006/2007 Auf der Grundlage der 37, 50, 51, 106 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl.I S.78), 5 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung-GV) vom (GVBl.II/01 S.292), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (GVBl. II/05 S.440 ) und der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Fürstenwalde vom erfolgt in der Woche vom bis die Anmeldung der Schulanfänger zum Schuljahr 2006/ 2007 zu folgenden Zeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Uhr Dienstag und Uhr Freitag Uhr Die Schulpflicht zum Schuljahr 2006/2007 beginnt für die Kinder, die bis zum 30. September 2006 das sechste Lebensjahr vollendet haben. Die Anmeldung erfolgt auf der Grundlage der in der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Fürstenwalde festgelegten Schulbezirke durch einen Erziehungsberechtigten an der örtlich zuständigen Grundschule. Fürstenwalde, Im Auftrag Politz Fachbereichsleiter Soziales und Bildung Grundschulbezirke der Stadt Fürstenwalde Schulbezirk 1 Grundschule Gerhard Gossmann Bahnhofstraße Fürstenwalde Akazienweg, Albert-Einstein-Straße, Albert-Genz-Straße, Alte Hafenstraße, Alte Langewahler Chaussee, Alte Seite 04

5 Petersdorfer Straße, Am Bahndamm, Am Waldemarplatz, An der Autobahn, An der Kohlenbahn, August-Bebel-Straße, Auto-Focus, Bahnhofstraße, Beerenweg, Beeskower Chaussee, Bettina-von-Arnim-Straße, Breite Straße, Buchenweg, Carl-Maria-von-Weber-Straße, Clara-Grunwald-Weg, Dr.-Semmelweis-Straße, Ebereschenstraße, Erich-Weinert-Straße, Erich-Weinert- Siedlung, Erlenweg, Feldweg, Fenchelweg, Ferdinand-Bauer-Straße, Fliederweg, Friedensstraße, Friedrich-Naumann-Platz, Gärtnerstraße, Gebrüder-Grimm-Straße, Gellertstraße, Gersdorffstraße, Grüner Grund, Grenzstraße (gerade Hausnummern), Goethestraße, Gutswiesenweg, Hauffstraße, Heideweg, Heuweg, Kabelwerkstraße, Kastanienweg, Kirchstraße, Kleiststraße, Körnerstraße, Krausestraße, Kurt-Wendt-Straße, Kurze Straße, Lange Straße, Langewahler Straße, Lessingstraße, Lise- Meitner-Straße, Lortzingstraße, Martha-Ulfert-Weg, Mitschurinstraße, Neu Golmer Weg Nr. 2,3,4,6,7, Neue Straße, Pappelweg, Paul-Frost-Ring, Petersdorfer Straße, Platz der Republik, Platz der Solidarität, Platz des Gedenkens, Poststraße, Puschkinplatz, Puschkinstraße, Querstraße, Rauener Kirchweg, Reifenwerkring, Reifenwerkstraße, Richard-Tauber-Straße, Ring der Freundschaft, Ringstraße, Robert-Koch-Straße, Robinienweg, Rosa-Luxemburg-Straße, Roteichenstraße, Rückertstraße, Saarower Chaussee, Schlehenweg, Schillerstraße, Smetanastraße, Splettstößerstraße, Spreestraße, Steinweg, Straße der Einheit, Szymanowskistraße, Tieckstraße, Tränkeweg, Uhlandstraße, Ulmenring, Wacholderstraße, Waldemarplatz, Waldemarstraße, Waldrandsiedlung, Weideweg, Wielandstraße, Wilhelm- Röntgen-Straße, Wilhelm-Stolze-Platz, Gemeinde Langewahl Gemeinde Rauen (Überschneidungsgebiet zum Schulbezirk 2) Schulbezirk 2 Grundschule 2 Theodor Fontane Windmühlenstraße Fürstenwalde Albert-Kleeberg-Straße, Alexisstraße, Alte Neuendorfer Straße, Alter Postweg, Altstadt, Altstädter Platz, Am Bahnhof, Am Goetheplatz, Am Markt, Am Niederlagetor, Am Rechenzentrum, Am Schloßturm, Am Stadtpark, Am Stern, Am Wasserturm, Artur-Becker-Straße, Bergstraße, Berkenbrücker Chaussee, Berliner Straße, Bischofstraße, Blumenstraße, Braunsdorfer Chaussee, Breitenbachstraße, Briesener Straße, Buckower Straße, Clausiusstraße, Domgasse, Domplatz, Domstraße, Dr.-Wilhelm-Külz- Straße, Eisenbahnstraße, Feldstraße, Fiete-Schulze-Straße, Fischerstraße, Frankfurter Straße, Friedhofstraße, Friedrich-Ebert-Straße, Friedrich-Engels-Straße, Fritz-Reuter-Straße, Fuchskörnung, Gartenstraße, Georg-Büchner-Straße, Gerhard-Hauptmann-Straße, Geschwister-Scholl-Straße, Gewerbeparkring, Goetheplatz, Gottfried-Bürger-Straße, Gottfried-Keller-Straße, Gröbenstraße, Grünstraße, Hans-Sachs-Straße, Hans-Thoma-Straße, Heinrich-Heine- Straße, Heinrich-Mann-Straße, Heinrich-Zille-Straße, Henry Hall, Herderstraße, Hinter der Stadtmauer, Holzstraße, Inspektorgasse, Industriestraße, James-Watt-Straße, Johannes-R.-Becher-Straße, Karl-Marx-Straße, Kehrwiederstraße, Kiesweg, Kirchhofstraße, Klaus-Groth-Straße, Kunstpfeifergasse, Laubenkolonie Gute Hoffnung, Lebuser Straße, Leistikowstraße, Lenaustraße, Liliencronweg, Lindenstraße, Lotichiusstraße, Luchweg, Luise-Hensel-Straße, Luisenstraße, Lützowring, Magazinstraße, Mandelstraße, Mittelstraße, Mühlenbrücken, Mühlenstraße, Neue Gartenstraße, Seite 05

6 Otto-Nuschke-Straße, Ottomar-Geschke-Platz, Parkallee, Rathausstraße, Rauener Straße, Reinheimer Straße, Reiterbahn, Robert-Havemann-Straße, Rosenstraße, Rudolf-Breitscheid-Straße, Schloßstraße, Schubertstraße, Schulstraße, Schweinemarkt, Seelower Straße, Seilerplatz, Seilerstraße, Sembritzkistraße, Spreenhagener Straße, Stadtgraben, Theodor-Storm-Straße, Thomas-Edison-Straße, Töpferstraße, Trianonstraße, Tuchmacherstraße, Turmstraße, Uferstraße, Ulanenring, Waldweg, Waldstraße, Wassergasse, Wilhelmstraße, Wilhelm-Busch-Straße, Windmühlenstraße, Wobringstraße, Ziegeleiweg, Gemeinde Rauen (Überschneidungsgebiet zum Schulbezirk1) Schulbezirk 4 Grundschule 4 Trebuser Straße 46 a Fürstenwalde Am Alten Sauerstoffwerk, Am Berghang, Am Heimkehrerlager, Am Heizwerk, Ampferweg, Amselweg, An der Bahn, Auf den Weinbergen, Ausbau West-Bahnhaus, Beerfelder Straße, Birkenweg, Brombeerweg, Buchholzer Straße, Clematisweg, Distelweg, Dr.-Cupei-Straße, Dr.-Golz-Straße, Dr.-Theodor- Neubauer-Straße, Drosselweg, Erikaweg, Ernst-Grube-Straße, Ernst-Thälmann-Straße, Ernst-Laas-Straße, Fabrikstraße, Fichtenwinkel, Fichtestraße, Fingerkrautweg, Finkenweg, Försterei Kleine Heide, Friedrich-Ludwig- Jahn-Ring, Friedrich-Friesen-Stadion, Friesenstraße, Fürstenwalder Straße, Ginsterweg, Große Tränke, Hangelsberger Weg, Hangelsberger Chaussee, Hegelstraße, Heidenelkenweg, Hölderlinstraße, Irisweg, Jahnstraße, Jänickendorfer Straße, Julius-Pintsch-Ring, Kantstraße, Karl-Cheret-Straße, Karl-Liebknecht-Straße, Kiefernweg, Kienbaumer Weg, Lina-Radtke-Weg, Magnus-Poser-Straße, Mannheimer Straße, Meisenweg, Molkenberg, Nachtigallenweg, Nikolaus-Otto-Straße, Onkel Toms Hütte, Otto-Ulinski-Straße, Palmnicken, Parkring, Parkstraße, Pipergestell, Privatweg, Rathenaustraße, Rebstockstraße, Richard-Soland-Ring, Richard-Strauss-Straße, Rotkehlchenweg, Rudolf-Diesel- Straße, Schäferweg, Schellingstraße, Siebweg, Trebuser Straße, Triftstraße, Verdistraße, Vogelsang, Vogelweg, Weinbergsgrund, Werner-Seelenbinder-Straße, Wiesenweg, Wilhelm-Busch-Straße, Wilhelm-Raabe-Straße, Gemeinde Steinhöfel (Ortsteile Jänickendorf, Schönfelde, Gölsdorf, Beerfelde) Schulbezirk 5 Grundschule 5 Siegmund Jähn Wladislaw-Wolkow-Straße Fürstenwalde An der Oderbruchbahn, Ausbau Ost, Beethovenstraße, Borodinstraße, Buchholzer Chaussee, Buggenhagenstraße, Buschgarten, Daheim, Ehrenfried-Jopp-Straße, Galileo-Galilei-Straße, Georgi-Dobrowolski-Straße, Große Freizeit, Haydnstraße, Johann-Sebastian-Bach-Straße, Johannes-Kepler-Straße, Julian-Marchlewski-Straße, Juri-Gagarin-Straße, Justus- Jonas-Straße, Käthe-Kollwitz-Straße, Konstantin-E.-Ziolkowski-Ring, Seite 06

7 Kupferlake, Küstriner Straße, Martin-Luther-Straße, Melanchthonstraße, Mozartstraße, Otto-Lilienthal-Straße, Rawitscher Straße, Richard-Wagner-Straße, Siedlerweg, Steinhöfeler Chaussee, Strausberger Straße, Tschaikowskistraße, Wladimir-Komarow-Straße, Wladislaw-Wolkow-Straße, Wriezener Straße, Gemeinde Buchholz, Gemeinde Neuendorf im Sande Ende des Amtsblattes Seite 07 Impressum Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree Herausgeber: Stadt Fürstenwalde/Spree, Bürgermeister, Am Markt 4-6, Fürstenwalde/Spree Redaktion, Satz, Druck und Vertrieb: Fachgruppe Service; Am Markt 4-6, Fürstenwalde/ Spree;Tel.: , Fax : amtsblatt@fuerstenwalde-spree.de Herstellung: Eigendruck Kostenlose Bezugsmöglichkeiten: Internet: Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf in der Regel alle 14 Tage und liegt zur Selbstabholung bereit: 1. Stadtverwaltung Fürstenwalde/Spree Bürgerbüro Am Markt Fürstenwalde/Spree 2. Stadtbibliothek Fürstenwalde/Spree In der Kulturfabrik Domplatz Fürstenwalde/Spree Einzelbestellung oder Abonnement: Einzelpreis 0,50 Euro (Porto); Jahresabonnement gegen Erstattung der Portokosten in Höhe von 12,00 Euro, zahlbar im Voraus nach Erhalt der Rechnung. Neu- und Abbestellungen richten Sie bitte an o.g. Adresse. Die Aufnahme eines Abonnements ist bei anteiligem Abonnementpreis jederzeit möglich. Kündigungen müssen schriftlich bis zum 25. des Monats für den kommenden Monat an o.g. Adresse erfolgen.

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