für die Stadt Fürstenwalde/Spree
|
|
- Emil Martin
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AMTS BLATT für die Stadt Fürstenwalde/Spree 6. Jahrgang Donnerstag, 05. Januar 2006 Nr. 01 Inhalt Amtlicher Teil 1.1. Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Fürstenwalde 1.2. Gebührensatzung der Stadtbibliothek Fürstenwalde 1.3. Anmeldung der Schulanfänger zum Schuljahr 2006/2007 Seite: 01 Seite: 03 Seite: 04 Amtlicher Teil 1.1. Benutzungssatzung der Stadtbibliothek Fürstenwalde Auf der Grundlage der 5 und 35 Abs. 2 Ziff. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBL.I/01 S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBL.I/04 S. 59, 66) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08. Dezember 2005 folgende Satzung beschlossen. 1 Allgemeines (1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Fürstenwalde, die der Allgemeinheit zur Benutzung offen steht. Die Benutzung erfolgt auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. (2) Die Stadtbibliothek hat die Aufgabe, Bücher und andere Druckerzeugnisse, sowie Bild-, Ton- und Datenträger zu Zwecken der Information, der allgemeinen, schulischen und beruflichen Bildung, zur Unterhaltung und Freizeitgestaltung bereitzustellen. 2 Anmeldung (1) Die Anmeldung erfolgt aufgrund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Benutzerausweises. Zur Feststellung der Person und der Wohnung ist ein gültiger Personalausweis oder ein gleichgestelltes Ausweisdokument mit amtlichem Adressennachweis vorzulegen. Zur Abwicklung der Nutzung von Medien werden die personenbezogenen Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet. (2) Kooperative Benutzer (Behörden, juristische Personen, Institute, Firmen, Vereine, Schulen, Horte, Kinder- und Jugendeinrichtungen u.ä.) melden sich durch schriftlichen Antrag der vertretungsberechtigten Person an. Es können bis zu zwei weitere Personen benannt werden, die die Bibliotheksbenutzung wahrnehmen. (3) Kinder können sich ab Vollendung des 7. Lebensjahres anmelden. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich die erziehungsberechtigte Person im Schadensfall zur Ersatzleistung bzw. zur Begleichung anfallender Gebühren. (4) Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und ist nicht übertragbar. Er gilt für die Dauer eines Jahres. Sein Verlust sowie Veränderungen des Namens oder der Anschrift sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist eine Gebühr zu zahlen. 3 Ausleihe, Benutzung (1) Die Benutzung von Büchern und anderen Medien kann in der Bibliothek und durch Ausleihe außer Seite 01
2 Haus erfolgen. Für die Ausleihe von Medien sind die nach der jeweils geltenden Gebührensatzung festgelegten Gebühren zu entrichten. Eine Rückzahlung bereits entrichteter Benutzungsgebühren ist ausgeschlossen. (2) Die Leihfrist beträgt in der Regel: 4 Wochen - für Bücher, Landkarten, Spiele, 2 Wochen- für Zeitungen, Zeitschriften, MC, CDs, CD- ROM, 1 Woche - für Videos, DVDs (3) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. (4) Medien, die zur Zeit entliehen sind, können gegen eine Gebühr vorbestellt werden. (5) Von der Ausleihe in der Regel ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Bibliothek benutzt werden dürfen. (6) Auf Antrag beschafft die Stadtbibliothek über den Leihverkehr Medien aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung sind die Bestimmungen der entsendenden Bibliothek verbindlich. Der Auftrag ist gebührenpflichtig. Kosten im Leihverkehr, wie umfangreiche Kopierleistungen, besondere Versicherungen, Telegramme, Telefaxgebühren u. ä. werden den Benutzer/n/innen in Rechnung gestellt, wenn sie mit ihrer Zustimmung entstanden sind. Im Internationalen Leihverkehr entstandene Kosten sind von dem/der Benutzer/in zu tragen. (7) Aufgestellte Kopiergeräte und Drucker können gegen eine Gebühr in Anspruch genommen werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachtet werden. Bei Verletzungen des Urheberrechts haftet die benutzende Person. (8) Die öffentlich zugänglichen Internet-Arbeitsplätze können bei Hinterlegung des Benutzerausweises gegen eine Gebühr genutzt werden. Es gelten die Regelungen zur Nutzung des Internets in der Stadtbibliothek Fürstenwalde. Bei Missbrauch insbesondere Verletzung geltender Rechtsvorschriften kann die Stadtbibliothek Personen von der Nutzung der Internet-Plätze ausschließen. (9) Bei der Überschreitung der Leihfristen sind Gebühren zu zahlen. Die Versäumnisgebühren entstehen unabhängig von einer schriftlichen Mahnung. In begründeten Ausnahmefällen können entstandene Gebühren gestundet, teilweise oder ganz erlassen werden. Die Voraussetzungen sind von der gebührenpflichtigen Person glaubhaft zu machen. (10) Bei Nichtrückgabe entliehener Medien oder Nichtzahlung fälliger Gebühren wird ein Verwaltungszwangsverfahren gem. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg ( VwVG Bbg) eingeleitet. (11) Videos sind in zurück gespultem Zustand abzugeben. Bei Rückgabe nicht zurück gespulter Videos ist eine Gebühr zu entrichten. 4 Behandlung der Medien, Beschädigung, Verlust (1) Im Interesse der Allgemeinheit sind empfangene Medien sorgsam und schonend zu behandeln und vor Verlust, Beschädigung und Verschmutzung zu bewahren. (2) Der Verlust oder die Beschädigung der Medien sind unverzüglich anzuzeigen. Für den Verlust und jede Beschädigung ist Schadensersatz nach der geltenden Gebührensatzung zu leisten. Für verlorengegangene, stark beschädigte oder unberechtigt aus der Bibliothek entfernte Medieneinheiten ist von den Benutzerinnen und Benutzern ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht, übernimmt die Bibliothek auf Kosten der Benutzerinnen und Benutzer die Ersatzbeschaffung. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, ist Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn den/die Benutzer/in kein Verschulden trifft. Der/ die Benutzer/in haftet auch für Schäden, die durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen. 5 Hausordnung (1) Mitgebrachte Taschen sind in den dafür vorgesehenen Schließfächern unterzubringen. (2) Essen und Trinken sind nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Das Rauchen ist in den Räumen der Stadtbibliothek nicht gestattet. (3) Lärm und Unruhe sowie Beeinträchtigungen anderer Personen sind zu vermeiden. (4) Das Mitbringen von Tieren in die Räume der Stadtbibliothek ist nicht gestattet. Seite 02
3 (5) Personen, die mehrfach und erheblich gegen die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung verstoßen haben, können aus den Räumen verwiesen und auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. 6 Haftung (1) Für abhanden gekommene Wertsachen oder andere Gegenstände seitens der Besucher übernimmt die Bibliothek keine Haftung. (2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer /der Benutzerin durch beschädigte Medien oder durch die Nutzung der Online-Dienste entstehen. Die Bibliothek ist nicht für Inhalte und Qualität der Online-Dienste verantwortlich. 7 Schlussbestimmungen (1) Die Stadtbibliothek darf von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, in der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzt werden. Es gelten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vom Inkrafttreten (1) Diese Benutzungssatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Fürstenwalde in der Fassung vom 01. März 2001 außer Kraft. Fürstenwalde, den 09. Dezember 2005 Reim Bürgermeister 1.2. Gebührensatzung der Stadtbibliothek Fürstenwalde Auf der Grundlage der 5 und 35 Abs. 2 Ziff. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBL.I/01 S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBL.I/04 S. 59, 66) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08. Dezember 2005 folgende Satzung beschlossen. 1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Von der Ausleihgebühr befreit sind Besucherinnen und Besucher, die keine Medien entleihen, Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Arbeitslosengeld II. 2 Gebührenschuldnerinnen / Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen/Benutzer der Bibliothek, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. 3 Höhe der Gebühren und Fälligkeit (1) Benutzungsgebühren Jahreskarte (gültig für 12 Monate) Familienkarte 13,00 Euro Erwachsene 9,00 Euro Ermäßigt (Auszubildende, Studenten, Wehr und Zivildienstleistende) 6,00 Euro Schüler, Schülerinnen (ab 16 Jahre unter Vorlage des Schülerausweises) 4,00 Euro Kooperative Benutzer 18,00 Euro Monatskarte 3,00 Euro (2) Gebühren für die Überschreitung der Leihfrist Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, CD-ROM, Tonbandkassetten CDs, Spiele, Landkarten pro Medium und Woche 0,50 Euro Videos/DVDs pro Medium und Ausleihtag 0,50 Euro (3) Gebühren für die Bearbeitung von Mahnungen schriftliche Mahnung 2,50 Euro Einschreiben 5,00 Euro (4) Bestellungen im auswärtigen Leihverkehr Bearbeitung pro Leihschein 0,50 Euro Verrechnung zwischen gebenden und nehmenden Bibliotheken 1,50 Euro (zuzüglich Kopierkosten, Versandkosten, Portokosten...) Seite 03
4 (5) Vorbestellung einer ausgeliehenen Medieneinheit 1,00 Euro (6) Erstellen einer Titelliste (je angefangene Stunde) 6,00 Euro (7) Kopierleistungen 1 Seite DIN A 4 0,10 Euro 1 Seite DIN A 3 0,20 Euro Ausdruck über Drucker 1 Seite DIN A 4 (schwarz/weiß) 0,10 Euro 1 Seite DIN A 4 (Farbdruck oder Graphik) 0,30 Euro 1 Seite DIN A 4 (Bilder) 0,60 Euro (8) Nutzung eines öffentlichen Internet- Arbeitsplatzes je 30 min 0,50 Euro (9) Erwerb einer Diskette 0,50 Euro (10) Ausstellung eines Ersatzausweises 1,50 Euro (11) Einarbeitungspauschale (zusätzliche Gebühr in Schadensfällen gem. 4 Abs. 2 der Benutzungssatzung) 3,00 Euro (12) Rückgabe eines nicht zurückgespulten Videofilms 0,50 Euro (13) Der/die Benutzer/in hat Auslagen, die für beantragte oder sonst verursachte Dienstleistungen und Aufwendungen der Stadtbibliothek entstehen, auf Anforderung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen. (14) Die Gebühren sind mit dem Entstehen der Gebührenschuld sofort fällig. Die Gebührenschuld entsteht durch das Erfüllen des Gebührentatbestandes. 4 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Fürstenwalde in der Fassung vom 01. März 2001 außer Kraft. Fürstenwalde, den 09. Dezember 2005 Reim Bürgermeister 1.3. Anmeldung der Schulanfänger zum Schuljahr 2006/2007 Auf der Grundlage der 37, 50, 51, 106 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl.I S.78), 5 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung-GV) vom (GVBl.II/01 S.292), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (GVBl. II/05 S.440 ) und der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Fürstenwalde vom erfolgt in der Woche vom bis die Anmeldung der Schulanfänger zum Schuljahr 2006/ 2007 zu folgenden Zeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Uhr Dienstag und Uhr Freitag Uhr Die Schulpflicht zum Schuljahr 2006/2007 beginnt für die Kinder, die bis zum 30. September 2006 das sechste Lebensjahr vollendet haben. Die Anmeldung erfolgt auf der Grundlage der in der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Fürstenwalde festgelegten Schulbezirke durch einen Erziehungsberechtigten an der örtlich zuständigen Grundschule. Fürstenwalde, Im Auftrag Politz Fachbereichsleiter Soziales und Bildung Grundschulbezirke der Stadt Fürstenwalde Schulbezirk 1 Grundschule Gerhard Gossmann Bahnhofstraße Fürstenwalde Akazienweg, Albert-Einstein-Straße, Albert-Genz-Straße, Alte Hafenstraße, Alte Langewahler Chaussee, Alte Seite 04
5 Petersdorfer Straße, Am Bahndamm, Am Waldemarplatz, An der Autobahn, An der Kohlenbahn, August-Bebel-Straße, Auto-Focus, Bahnhofstraße, Beerenweg, Beeskower Chaussee, Bettina-von-Arnim-Straße, Breite Straße, Buchenweg, Carl-Maria-von-Weber-Straße, Clara-Grunwald-Weg, Dr.-Semmelweis-Straße, Ebereschenstraße, Erich-Weinert-Straße, Erich-Weinert- Siedlung, Erlenweg, Feldweg, Fenchelweg, Ferdinand-Bauer-Straße, Fliederweg, Friedensstraße, Friedrich-Naumann-Platz, Gärtnerstraße, Gebrüder-Grimm-Straße, Gellertstraße, Gersdorffstraße, Grüner Grund, Grenzstraße (gerade Hausnummern), Goethestraße, Gutswiesenweg, Hauffstraße, Heideweg, Heuweg, Kabelwerkstraße, Kastanienweg, Kirchstraße, Kleiststraße, Körnerstraße, Krausestraße, Kurt-Wendt-Straße, Kurze Straße, Lange Straße, Langewahler Straße, Lessingstraße, Lise- Meitner-Straße, Lortzingstraße, Martha-Ulfert-Weg, Mitschurinstraße, Neu Golmer Weg Nr. 2,3,4,6,7, Neue Straße, Pappelweg, Paul-Frost-Ring, Petersdorfer Straße, Platz der Republik, Platz der Solidarität, Platz des Gedenkens, Poststraße, Puschkinplatz, Puschkinstraße, Querstraße, Rauener Kirchweg, Reifenwerkring, Reifenwerkstraße, Richard-Tauber-Straße, Ring der Freundschaft, Ringstraße, Robert-Koch-Straße, Robinienweg, Rosa-Luxemburg-Straße, Roteichenstraße, Rückertstraße, Saarower Chaussee, Schlehenweg, Schillerstraße, Smetanastraße, Splettstößerstraße, Spreestraße, Steinweg, Straße der Einheit, Szymanowskistraße, Tieckstraße, Tränkeweg, Uhlandstraße, Ulmenring, Wacholderstraße, Waldemarplatz, Waldemarstraße, Waldrandsiedlung, Weideweg, Wielandstraße, Wilhelm- Röntgen-Straße, Wilhelm-Stolze-Platz, Gemeinde Langewahl Gemeinde Rauen (Überschneidungsgebiet zum Schulbezirk 2) Schulbezirk 2 Grundschule 2 Theodor Fontane Windmühlenstraße Fürstenwalde Albert-Kleeberg-Straße, Alexisstraße, Alte Neuendorfer Straße, Alter Postweg, Altstadt, Altstädter Platz, Am Bahnhof, Am Goetheplatz, Am Markt, Am Niederlagetor, Am Rechenzentrum, Am Schloßturm, Am Stadtpark, Am Stern, Am Wasserturm, Artur-Becker-Straße, Bergstraße, Berkenbrücker Chaussee, Berliner Straße, Bischofstraße, Blumenstraße, Braunsdorfer Chaussee, Breitenbachstraße, Briesener Straße, Buckower Straße, Clausiusstraße, Domgasse, Domplatz, Domstraße, Dr.-Wilhelm-Külz- Straße, Eisenbahnstraße, Feldstraße, Fiete-Schulze-Straße, Fischerstraße, Frankfurter Straße, Friedhofstraße, Friedrich-Ebert-Straße, Friedrich-Engels-Straße, Fritz-Reuter-Straße, Fuchskörnung, Gartenstraße, Georg-Büchner-Straße, Gerhard-Hauptmann-Straße, Geschwister-Scholl-Straße, Gewerbeparkring, Goetheplatz, Gottfried-Bürger-Straße, Gottfried-Keller-Straße, Gröbenstraße, Grünstraße, Hans-Sachs-Straße, Hans-Thoma-Straße, Heinrich-Heine- Straße, Heinrich-Mann-Straße, Heinrich-Zille-Straße, Henry Hall, Herderstraße, Hinter der Stadtmauer, Holzstraße, Inspektorgasse, Industriestraße, James-Watt-Straße, Johannes-R.-Becher-Straße, Karl-Marx-Straße, Kehrwiederstraße, Kiesweg, Kirchhofstraße, Klaus-Groth-Straße, Kunstpfeifergasse, Laubenkolonie Gute Hoffnung, Lebuser Straße, Leistikowstraße, Lenaustraße, Liliencronweg, Lindenstraße, Lotichiusstraße, Luchweg, Luise-Hensel-Straße, Luisenstraße, Lützowring, Magazinstraße, Mandelstraße, Mittelstraße, Mühlenbrücken, Mühlenstraße, Neue Gartenstraße, Seite 05
6 Otto-Nuschke-Straße, Ottomar-Geschke-Platz, Parkallee, Rathausstraße, Rauener Straße, Reinheimer Straße, Reiterbahn, Robert-Havemann-Straße, Rosenstraße, Rudolf-Breitscheid-Straße, Schloßstraße, Schubertstraße, Schulstraße, Schweinemarkt, Seelower Straße, Seilerplatz, Seilerstraße, Sembritzkistraße, Spreenhagener Straße, Stadtgraben, Theodor-Storm-Straße, Thomas-Edison-Straße, Töpferstraße, Trianonstraße, Tuchmacherstraße, Turmstraße, Uferstraße, Ulanenring, Waldweg, Waldstraße, Wassergasse, Wilhelmstraße, Wilhelm-Busch-Straße, Windmühlenstraße, Wobringstraße, Ziegeleiweg, Gemeinde Rauen (Überschneidungsgebiet zum Schulbezirk1) Schulbezirk 4 Grundschule 4 Trebuser Straße 46 a Fürstenwalde Am Alten Sauerstoffwerk, Am Berghang, Am Heimkehrerlager, Am Heizwerk, Ampferweg, Amselweg, An der Bahn, Auf den Weinbergen, Ausbau West-Bahnhaus, Beerfelder Straße, Birkenweg, Brombeerweg, Buchholzer Straße, Clematisweg, Distelweg, Dr.-Cupei-Straße, Dr.-Golz-Straße, Dr.-Theodor- Neubauer-Straße, Drosselweg, Erikaweg, Ernst-Grube-Straße, Ernst-Thälmann-Straße, Ernst-Laas-Straße, Fabrikstraße, Fichtenwinkel, Fichtestraße, Fingerkrautweg, Finkenweg, Försterei Kleine Heide, Friedrich-Ludwig- Jahn-Ring, Friedrich-Friesen-Stadion, Friesenstraße, Fürstenwalder Straße, Ginsterweg, Große Tränke, Hangelsberger Weg, Hangelsberger Chaussee, Hegelstraße, Heidenelkenweg, Hölderlinstraße, Irisweg, Jahnstraße, Jänickendorfer Straße, Julius-Pintsch-Ring, Kantstraße, Karl-Cheret-Straße, Karl-Liebknecht-Straße, Kiefernweg, Kienbaumer Weg, Lina-Radtke-Weg, Magnus-Poser-Straße, Mannheimer Straße, Meisenweg, Molkenberg, Nachtigallenweg, Nikolaus-Otto-Straße, Onkel Toms Hütte, Otto-Ulinski-Straße, Palmnicken, Parkring, Parkstraße, Pipergestell, Privatweg, Rathenaustraße, Rebstockstraße, Richard-Soland-Ring, Richard-Strauss-Straße, Rotkehlchenweg, Rudolf-Diesel- Straße, Schäferweg, Schellingstraße, Siebweg, Trebuser Straße, Triftstraße, Verdistraße, Vogelsang, Vogelweg, Weinbergsgrund, Werner-Seelenbinder-Straße, Wiesenweg, Wilhelm-Busch-Straße, Wilhelm-Raabe-Straße, Gemeinde Steinhöfel (Ortsteile Jänickendorf, Schönfelde, Gölsdorf, Beerfelde) Schulbezirk 5 Grundschule 5 Siegmund Jähn Wladislaw-Wolkow-Straße Fürstenwalde An der Oderbruchbahn, Ausbau Ost, Beethovenstraße, Borodinstraße, Buchholzer Chaussee, Buggenhagenstraße, Buschgarten, Daheim, Ehrenfried-Jopp-Straße, Galileo-Galilei-Straße, Georgi-Dobrowolski-Straße, Große Freizeit, Haydnstraße, Johann-Sebastian-Bach-Straße, Johannes-Kepler-Straße, Julian-Marchlewski-Straße, Juri-Gagarin-Straße, Justus- Jonas-Straße, Käthe-Kollwitz-Straße, Konstantin-E.-Ziolkowski-Ring, Seite 06
7 Kupferlake, Küstriner Straße, Martin-Luther-Straße, Melanchthonstraße, Mozartstraße, Otto-Lilienthal-Straße, Rawitscher Straße, Richard-Wagner-Straße, Siedlerweg, Steinhöfeler Chaussee, Strausberger Straße, Tschaikowskistraße, Wladimir-Komarow-Straße, Wladislaw-Wolkow-Straße, Wriezener Straße, Gemeinde Buchholz, Gemeinde Neuendorf im Sande Ende des Amtsblattes Seite 07 Impressum Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree Herausgeber: Stadt Fürstenwalde/Spree, Bürgermeister, Am Markt 4-6, Fürstenwalde/Spree Redaktion, Satz, Druck und Vertrieb: Fachgruppe Service; Am Markt 4-6, Fürstenwalde/ Spree;Tel.: , Fax : amtsblatt@fuerstenwalde-spree.de Herstellung: Eigendruck Kostenlose Bezugsmöglichkeiten: Internet: Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf in der Regel alle 14 Tage und liegt zur Selbstabholung bereit: 1. Stadtverwaltung Fürstenwalde/Spree Bürgerbüro Am Markt Fürstenwalde/Spree 2. Stadtbibliothek Fürstenwalde/Spree In der Kulturfabrik Domplatz Fürstenwalde/Spree Einzelbestellung oder Abonnement: Einzelpreis 0,50 Euro (Porto); Jahresabonnement gegen Erstattung der Portokosten in Höhe von 12,00 Euro, zahlbar im Voraus nach Erhalt der Rechnung. Neu- und Abbestellungen richten Sie bitte an o.g. Adresse. Die Aufnahme eines Abonnements ist bei anteiligem Abonnementpreis jederzeit möglich. Kündigungen müssen schriftlich bis zum 25. des Monats für den kommenden Monat an o.g. Adresse erfolgen.
8 Seite 08
Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Fürstenwalde/Spree (Schulbezirkssatzung) 1 Gegenstand.
Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Fürstenwalde/Spree (Schulbezirkssatzung) Auf der Grundlage der 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrAmtsblatt. für die Stadt Fürstenwalde/Spree
Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree 17. Jahrgang Freitag, 18.08.2017 Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil 1. Bekanntmachung der Stadt Fürstenwalde/Spree über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
MehrB e n u t z u n g s o r d n u n g
GEMEINDE LICHTENSTEIN LANDKREIS REUTLINGEN B e n u t z u n g s o r d n u n g der Gemeindebücherei Lichtenstein Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000
MehrBenutzungssatzung für die Stadtbücherei Mössingen 3/10. Benutzungssatzung für die Stadtbücherei Mössingen in der Fassung vom
Benutzungssatzung für die Stadtbücherei Mössingen in der Fassung vom 03.12.2012 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v. mit den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetztes (KAG),
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Bibliothek der Stadt Garbsen
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bibliothek der Stadt Garbsen Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit gültigen Fassung und des 4 des Niedersächsischen
MehrBenutzungsordnung der Bücherei Oberstenfeld
Benutzungsordnung der Bücherei Oberstenfeld 1 Allgemeines (1) Die Bücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oberstenfeld. (2) Durch die Bereitstellung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften,
MehrSatzung über die Benutzung der Bücherei der Samtgemeinde Tostedt und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und - gebührensatzung)
Satzung über die Benutzung der Bücherei der Samtgemeinde Tostedt und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und - gebührensatzung) Aufgrund der 10, 13, 58, 98 und 111 der Niedersächsisches
MehrSTADT SALZKOTTEN. Benutzungsordnung. der Stadtbücherei Salzkotten Seite: 1. Benutzungsordnung der Stadtbücherei Salzkotten vom 21.
der Stadtbücherei Salzkotten Seite: 1 der Stadtbücherei Salzkotten vom 21. März 2002 Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Öffnungszeiten 3 Anmeldung 4 Ausleihe, Leihfrist 5 Ausleihbeschränkungen 6 Auswärtiger
MehrSatzung. über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung)
Satzung über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrBenutzungsordnung Der Katholischen öffentlichen Bücherei St. Matthias Langendernbach
Benutzungsordnung Der Katholischen öffentlichen Bücherei St. Matthias Langendernbach Anschrift: Katholische öffentliche Bücherei St. Matthias Kirchstr. 9 65599 Dornburg-Langendernbach Telefon: 06436 4320
MehrSatzung. für die Stadtbücherei Lauf a.d.pegnitz. Vom 30. April 2010
Satzung für die Stadtbücherei Lauf a.d.pegnitz Vom 30. April 2010 Die Stadt Lauf a.d.pegnitz erlässt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Laurenburg vom
Benutzungs- und Gebührensatzung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Laurenburg vom 20.07.2012 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 16.05.2012 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrBenutzungsordnung der Jugendbücherei Königsbronn
GEMEINDEVERWALTUNG KÖNIGSBRONN Benutzungsordnung der Jugendbücherei Königsbronn 1 Allgemeines (1) Die Jugendbücherei Königsbronn ist eine öffentliche, kulturelle Einrichtung der Gemeinde Königsbronn. (2)
MehrBenutzungsordnung für die Stadtbücherei Lünen vom
Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Lünen vom 13.12.2018 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 2 Benutzerkreis - Anmeldung 2 3 Entgelte 3 4 Büchereiausweis 3 5 Ausleihe - Leihfrist 3 6 Verlängerungen
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Bibliothek der Gemeinde Riederich
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bibliothek der Gemeinde Riederich Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 03.10.1983 (Ges.BI.S. 578) und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Leer (Ostfriesland) Stand: 1. Januar 2014 2 Inhalt 1 Allgemeines... 3 2 Benutzerkreis... 3 3 Anmeldung... 3 4 Benutzerausweis...
MehrSatzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom in der Fassung vom
Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom 03.05.1999 in der Fassung vom 30.05.2013 (Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 20/99; in Kraft seit 21.05.1999) (Änderung
MehrStadtbüchereiS 184. Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz
Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz StadtbüchereiS Vom 24.03.1997 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 4 vom 30.04.1997), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 21.12.2005 (Amtsblatt der
MehrSatzung für die Benutzung der Gemeindebücherei Forst
Satzung für die Benutzung der Gemeindebücherei Forst Satzung für die Benutzung der Gemeindebücherei Forst Aufgrund der 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde
MehrÄnderungen der Benutzungsordnung. Datum Beschluss SV Nachtrag (1), 7 (2, 3) 10
Änderungen der Benutzungsordnung Lfd. Nr. Ändernde Satzung Datum Beschluss SV Geänderte 1. 1. Nachtrag 30.06.2004 22.06.2004 4 (1), 7 (2, 3) 10 Art der Änderung Geändert (3) Hinzugefügt Benutzungsordnung
MehrStadtbibliothek. Benutzerordnung. für die. Anschrift: Schubertstraße Roding. Öffnungszeiten:
Benutzerordnung für die Stadtbibliothek Anschrift: Schubertstraße 2 93426 Roding Telefon: 09461 3762 Email: Buecherei@Roding.de Internet: www.roding.de Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch: Donnerstag:
MehrStadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn
Stadt Wasserburg am Inn Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Benutzerkreis... 3 3. Anmeldung... 3 4. Entleihung, Verlängerung, Vormerkung...
MehrBenutzungsordnung der Mediothek
1 Benutzungsordnung der Mediothek 1. Allgemeines Die Mediothek ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Wutöschingen. Sie dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus- und Weiterbildung,
MehrDie StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau.
BENUTZUNGSORDNUNG Allgemeines: Die StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau. Die Benutzung der StadtBücherei im Pfleghof ist grundsätzlich kostenlos.
MehrBenutzungsordnung für die Stadtbücherei Süßen
St 2/1 Stadt Süßen Kreis Göppingen Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Süßen Der Gemeinderat der Stadt Süßen hat am 13.11.2006 für die Bücherei im Amtshaus (Stadtbücherei) folgende privatrechtliche
MehrSatzung über die Benutzung der Stadtbücherei Datteln
Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Datteln Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Datteln vom 16.12.2002 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 20.12.2012 Der Rat der Stadt Datteln
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der öffentlichen Bücherei der Gemeinde Winsen (Aller)
Benutzungs- und Gebührensatzung der öffentlichen Bücherei der Gemeinde Winsen (Aller) (Fassung: 16.07.2015) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Artern
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Artern Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. Nr. 23, S. 501)
Mehr(1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei erfolgt aufgrund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Büchereiausweises.
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 (zuletzt geändert durch Satzung vom 05.04.2006) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.12.1993
MehrSeite 1 von 4. Benutzungsordnung. der Samtgemeindebücherei Emlichheim. Artikel 1 Allgemeines
Seite 1 von 4 Benutzungsordnung der Samtgemeindebücherei Emlichheim Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.f. vom 17.12.2010 (Nieders. GVBI. 2010, S.
MehrBenutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung)
Benutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung) Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382)
MehrORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn. Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen
ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen Benutzungsordnung der Gemeindebibliothek Glienicke/Nordbahn Bei Fragen und Hinweisen zuständiger Fachbereich der Gemeindeverwaltung:
MehrBenutzungsordnung der Gemeinde- und Schulbücherei Reichshof vom veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am
Benutzungsordnung Bücherei B/243-1- Benutzungsordnung der Gemeinde- und Schulbücherei Reichshof vom 09.11.2000 veröffentlicht im RHK am 29.03.2001, in Kraft getreten am 30.03.2001 Benutzungsordnung Bücherei
MehrKreis- und Stadt- Bibliothek
Kreis- und Stadt- Bibliothek Marienplatz 2 84130 Dingolfing Tel.: 08731 / 48 47 Fax: 08731 / 39 75 49 E-Mail: info@bibliothek-dingolfing.de www.bibliothek-dingolfing.de Öffnungszeiten: Dienstag Freitag
MehrAZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)
GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG) INHALTSVERZEICHNIS 1 Aufgabe der Bücherei 3 2 Benutzerkreis, Öffnungszeiten 3 3 Anmeldung, Leseausweis
MehrStadtbücherei. Wir bieten. weil ich gern lese... Schulstraße Bergen Tel /
Schulstraße 10 29303 Bergen Tel. 05051 / 5588 www.bergen-online.de stadtbuecherei@bergen-online.de Wir bieten Romane Sachbücher Stadt des Friedens und der Internationalität Kinder- und Jugendliteratur
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Colditz
Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Colditz 1 Allgemeines (1) Die Stadt Colditz ist Eigentümer der Stadtbibliothek. Durch den Stadtratsbeschluss (Nr.: SR 136/17/V/12 vom 24.05.2012 wird
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Olsberg vom in der Fassung vom
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Olsberg vom 16.12.1988 in der Fassung vom 08.11.2007 Ursprungsfassung: 16.12.1988 Nachtragssatzungen: 1. Nachtragssatzung vom 08.12.1994 2. Nachtragssatzung
MehrSatzung über die Benutzung und die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis
Satzung über die Benutzung und die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen vom 21.04.93 (in der Fassung vom 14. 06. 1999) in
MehrBenutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt
Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt 1 Allgemeines 1.1 Die Thomas-Valentin-Stadtbücherei (im Folgendem Stadtbücherei) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Lippstadt.
Mehrüber die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems)
ORL 1 über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems) in der Fassung vom 31.10.2013, zuletzt geändert am 15.10.2015 Inhalt Seite 1 Benutzungsberechtigung... 2 2 Benutzerausweis... 2 3 Leihfristen...
MehrBibliothek im Bürgerhaus. Benutzungsordnung. Gebührenordnung. vom
Bibliothek im Bürgerhaus Benutzungsordnung Gebührenordnung vom 01.03.2011 Bibliothek Schwieberdingen Bürgerhaus Bahnhofstr. 14 71701 Schwieberdingen Tel.: 07150-305250 Mail: bibliothek@schwieberdingen.de
MehrS t a d t P l e y s t e i n Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab. Benutzungsordnung. für die. Stadtbücherei Pleystein. vom 28.
S t a d t P l e y s t e i n Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Pleystein vom 28. Februar 2005 Anschrift: Neuenhammerstraße 1, 92714 Pleystein Telefon: 09654/9222-0
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Dorsten vom , zuletzt geändert am
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Dorsten vom 19.09.2013, zuletzt geändert am 18.12.2015 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
MehrSatzung über die Benutzung der Stadtbücherei Neuburg an der Donau
Aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung GO) erlässt die Stadt Neuburg an der Donau folgende Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei
MehrBenutzungsordnung für die Öffentliche Bücherei
Benutzungsordnung für die Öffentliche Bücherei 1 Allgemeines (1) Die Schul- und Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Großalmerode und der Valentin-Traudt-Schule, Gesamtschule Großalmerode.
MehrOrtsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 17. Satzung. über die Benutzung der Gemeindebibliothek der Gemeinde Weingarten (Baden) vom
Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 17 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Benutzung der Gemeindebibliothek der Gemeinde Weingarten (Baden) vom 06.06.2016 Beschluss dieser
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen. vom
1 STADT KITZINGEN Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen vom 03.05.2004 Inkrafttreten: 03.05.2004 1. Änderung der Gebührenordnung durch Stadtratsbeschluss vom 11.03.2010 Inkrafttreten:
MehrSatzung der Stadt Recklinghausen über die Benutzung der Stadtbibliothek und die Erhebung von Gebühren vom
Satzung der Stadt Recklinghausen über die Benutzung der Stadtbibliothek und die Erhebung von Gebühren vom 04.12.2018 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
MehrSatzung über die Benutzungsordnung der Bücherei Gemmingen (Büchereibenutzungsordnung) Vom 26. November 2015
Satzung über die Benutzungsordnung der Bücherei Gemmingen (Büchereibenutzungsordnung) Vom 26. November 2015 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den 2 und 13
Mehr(3) Für die Leistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben.
Bibliotheksbenutzungssatzung der Stadt Weißenfels vom 24.11.1994 (WSF-ABl. Nr. 13/1994, S. 2), geändert durch Satzung vom 13.12.2007 (WSF-ABl. Nr. 12/2007, S. 3), geändert durch Satzung vom 29.03.2012
MehrBenutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden
Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. 07. 2000 (GBl. S. 581) und der 2, 13 und 14 des
Mehr1 Zweck und Benutzungsanspruch 2. 2 Öffnungszeiten 2. 3 Anmeldung und Gebühren Ausleihe 3. 5 Mahnungen Behandlung der Medien, Haftung 4
Übersicht Ortsrecht der Stadt Karben Seite 1 Zweck und Benutzungsanspruch 2 2 Öffnungszeiten 2 3 Anmeldung und Gebühren 2-3 4 Ausleihe 3 5 Mahnungen 3-4 6 Behandlung der Medien, Haftung 4 7 Aufenthalt
MehrBenutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung)
Benutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung) Auf Grund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung des Amtes Burg (Spreewald) für die Spreewaldbibliothek Mina Witkojc
1 Benutzungs- und Gebührensatzung des Amtes Burg (Spreewald) für die Spreewaldbibliothek Mina Witkojc Das Amt Burg (Spreewald) erlässt auf der Grundlage des 140 Abs. 1 i. V. m. 28 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9
MehrBenutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg
Benutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg Aufgrund des 7 i.v. mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrAmtsblatt. für die Stadt Fürstenwalde/Spree. Inhaltsverzeichnis. 17. Jahrgang Nr. 39. Freitag, Amtlicher Teil
Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree 17. Jahrgang Freitag, 15.09.2017 Inhaltsverzeichnis 1. Wahlbekanntmachung Seite: 2 Bekanntmachungen anderer Stellen Seite 1 17. Jahrgang Freitag, 15.09.2017 1.
MehrSatzung ( Benutzungsordnung ) für die Stadtbücherei der Stadt Mölln
Satzung ( Benutzungsordnung ) für die Stadtbücherei der Stadt Mölln Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein (GO) und der 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
Mehrfür die Bücherei der Stadt Zweibrücken (Büchereisatzung) vom 19. Mai 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom
4.2-1 B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Bücherei der Stadt Zweibrücken (Büchereisatzung) vom 19. Mai 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.04.2013 Inhaltsverzeichnis 1 - Benutzungsrecht 2
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek in der Gemeinde Rangsdorf vom 09.Juni 2004
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek in der Gemeinde Rangsdorf vom 09.Juni 2004 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 06.
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sprockhövel vom (Gültig ab )
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sprockhövel vom 18.12.2015 (Gültig ab 01.01.2016) Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrStadt Gerlingen -Ortsrecht-
Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Satzung über die Benutzungsordnung der Stadtbücherei Gerlingen Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber.
MehrBenutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß
1 Benutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß 1. Allgemeines Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient der Bildung, der Fortbildung und Information sowie der Erholung und Freizeitgestaltung.
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Ortsbücherei Grafenberg
Gemeinde Grafenberg Landkreis Reutlingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 03.10.1983 in Verbindung mit den 2, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes vom 29.06.1983 hat der Gemeinderat
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung Stadtbibliothek Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek Dinslaken vom
Benutzungs- und Gebührensatzung Stadtbibliothek 402 1 Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek Dinslaken vom 01.09.1994 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Minden
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Minden Aufgrund des 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Mehr1 Allgemeines Die Bibliotheken sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Oschersleben (Bode).
beschlossen am: 26.01.2011/1.Änderung 04.12.2013 (Gebührenteil 2.1) 08.09.2016 (Gebührenteil 2.5) veröffentlicht am: 04.02.2011 im Amtsblatt der Stadt Oschersleben Nr. 2/2011 10.01.2014 im Amtsblatt der
MehrGemeinde Lehre. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeindebücherei../ 2
Gemeinde Lehre Benutzungs- und Gebührenordnung für die../ 2 Gemeinde Lehre - Seite 2 - Benutzungs- und Gebührenordnung Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 3 2 Benutzerkreis... 3 3 Anmeldung... 3 4 Benutzerausweis...
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung der Gemeindebücherei Rhauderfehn
Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeindebücherei Rhauderfehn Aufgrund der 10 Abs. 1 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576) und des
MehrWeimarer Ortsrecht 42.1 Seite 1 Benutzungssatzung Stadtbücherei
Seite 1 Benutzungssatzung der Stadtbücherei Weimar Aufgrund des 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501
MehrGEMEINDE DORNSTADT ALB-DONAU-KREIS. B E N U T Z U N G S - und G E B Ü H R E N O R D N U N G für die Gemeindebücherei Dornstadt
354.41 GEMEINDE DORNSTADT ALB-DONAU-KREIS B E N U T Z U N G S - und G E B Ü H R E N O R D N U N G für die Gemeindebücherei Dornstadt vom 04. Dezember 2003, zuletzt geändert am 15. November 2007 Der Gemeinderat
MehrBekanntmachung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg. S a t z u n g. über die Benutzung der Gemeindebücherei und -mediothek Henstedt-Ulzburg
Bekanntmachung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg S a t z u n g über die Benutzung der Gemeindebücherei und -mediothek Henstedt-Ulzburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der
MehrSatzung der Gemeinde Börnsen über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Einrichtung Gemeindebücherei
Satzung der Gemeinde Börnsen über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Einrichtung Gemeindebücherei Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl.
MehrS a t z u n g der Stadt Hachenburg über die Benutzung der Bücherei der Stadt Hachenburg (Stadtbücherei) vom
S a t z u n g der Stadt Hachenburg über die Benutzung der Bücherei der Stadt Hachenburg (Stadtbücherei) vom 11.12.2012 Der Stadtrat der Stadt Hachenburg hat in seiner Sitzung am 10.12.2012 gemäß 24 der
MehrBenutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim
Benutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim 1. Allgemeines Die Ortsbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kirchheim. Sie dient der Information, Unterhaltung, Aus- und Weiterbildung und
MehrS A T Z U N G. über die Benutzung der Stadtbibliothek Ladenburg
Stadt Ladenburg Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G über die Benutzung der Stadtbibliothek Ladenburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrAmtsblatt. für die Stadt Fürstenwalde/Spree. Freitag, Wahlbekanntmachung Seite: 2
Amtsblatt für die Stadt Fürstenwalde/Spree 16. Jahrgang Freitag, 11.11.2016 Inhaltsverzeichnis 1. Wahlbekanntmachung Seite: 2 2. Berufung zu Mitgliedern des Wahlvorstandesfür die Wahl zur Landrätin/zum
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G
B E N U T Z U N G S O R D N U N G DER STADTBÜCHEREIEN IN MÖRFELDEN-WALLDORF 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Allgemeines 2 - Anmeldung 3 - Benutzerausweis 4 - Ausleihe und Rückgabe 5 - Verhalten
MehrG e m e i n d e B e r n h a r d s w a l d Landkreis Regensburg. Benutzungsordnung. für die. Gemeindebücherei Bernhardswald. vom
51 G e m e i n d e B e r n h a r d s w a l d Landkreis Regensburg Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei Bernhardswald vom 09.08.2013 Anschrift: Rathausplatz 1, 93170 Bernhardswald Telefon: 09407/9406-21
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Büdelsdorf in der Fassung des I. Nachtrags
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Büdelsdorf in der Fassung des I. Nachtrags Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
MehrGEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis. Benutzungsordnung. für die Mediathek Urbach
GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis Benutzungsordnung für die Mediathek Urbach Der Gemeinderat der Gemeinde Urbach hat am 15. März 2005 aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung
MehrBenutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden
Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis der Stadtbücherei Winnenden Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 589/698), zuletzt geändert am 14.02.2006
MehrBenutzungsordnung für die Stadtbücherei Korntal-Münchingen
Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Korntal-Münchingen 1. Allgemeines 1.1 Die Stadtbücherei Korntal-Münchingen ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung der Stadt. Hierzu gehören die Büchereien in
MehrBenutzungsordnung. für die Stadtbibliothek Ettlingen. (Benutzungsordnung Stadtbibliothek) Inhaltsverzeichnis
Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Ettlingen () Inhaltsverzeichnis 1 Einrichtung der Stadtbibliothek... 2 2 Benutzerkreis... 2 3 Benutzerverhältnis... 2 4 Anmeldung... 2 5 Datenschutz... 2 6 Bibliotheksausweis...
MehrNummer: ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 1 Stand: Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Pinneberg
- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 1 Stand: 11.15 Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Pinneberg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO
Mehr1 Allgemeines. Die Benutzung der Bibliothek ist gegen eine Gebühr möglich.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbibliothek Gottfried-August-Bürger der Stadt Hettstedt (Bibliotheksgebührensatzung BibliothekGS) Aufgrund der 6 und 8 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrStadtrecht der Stadt Fellbach 3/2 Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Fellbach. Benutzungsordnung. für die. Stadtbücherei Fellbach *)
Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Fellbach *) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Dorsten vom
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Dorsten vom 19.09.2013 zuletzt geändert durch die Satzung zur 1. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der
MehrSatzung für die Stadtbibliothek Bad Liebenwerda
Satzung für die Stadtbibliothek Bad Liebenwerda Aufgrund der 3 und 28 Abs.2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I, S. 286), zuletzt geändert durch
MehrSTADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen SATZUNG. über die Benutzung der Stadtbibliothek. (Benutzungsordnung)
STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen SATZUNG über die Benutzung der Stadtbibliothek (Benutzungsordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den 2, 8,11 und
MehrBenutzungsordnung für die Stadtbibliothek Kempen vom 09. Dezember 2008 in der Fassung der 6. Änderung vom 03. Juli 2018
Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Kempen vom 09. Dezember 2008 in der Fassung der 6. Änderung vom 03. Juli 2018 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der
MehrAllgemeine Benutzungsbedingungen der Stadtbücherei Löhne
Allgemeine Benutzungsbedingungen der Stadtbücherei Löhne 1 Allgemeines 1. Die Stadtbücherei Löhne ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Löhne. Sie steht mit ihrem Angebot jedermann zur Verfügung und
MehrBenutzungsordnung für die Bücherei der Gemeinde Liederbach am Taunus. 1 Allgemeines
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786) der 1 bis 5a und 10 des
MehrSatzung zur Benutzung der Stadtbibliothek Frohburg
Satzung zur Benutzung der Stadtbibliothek Frohburg Aufgrund des 4 Abs.1 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO), 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) und
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der Gemeindebücherei Trappenkamp
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeindebücherei Trappenkamp Aufgrund 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) sowie der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) in der
Mehr