Statuten der ÄrnerFleisch AG
|
|
- Elke Schulz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Statuten der ÄrnerFleisch AG I. Firma, Sitz und Zweck Artikel 1 Firma Unter der Firma ÄrnerFleisch AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in 6460 Altdorf UR gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts. Artikel 2 Zweck Der Zweck der Gesellschaft ist die Verarbeitung und die Vermarktung von in der Region produzierten landwirtschaftlichen Produkten. Die Gesellschaft kann insbesondere: - ein Schlachthaus mit RÄumen får die Fleischverarbeitung erstellen; - einen Schlachtbetrieb und einen Fleischverarbeitungsbetrieb vermieten oder betreiben sowie die Vermarktung von Fleischwaren betreiben oder fçrdern; - eine Kadaversammelstelle betreiben; - die Produktion und den Verkauf von regionalen Fleischprodukten durch geeignete Massnahmen fçrdern. Die Gesellschaft betreibt eine Notschlachtstelle. Die Gesellschaft kann jede TÄtigkeit auf weitere AktivitÄten im Zusammenhang mit der Fleischproduktion ausweiten. Die Gesellschaft kann im Inland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen im Inland beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, GrundstÅcke erwerben, verwalten und veräussern, sowie alle GeschÄfte eingehen und VertrÄge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fçrdern, oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen.
2 - 2 - II. Aktienkapital, Aktien, Vinkulierung Artikel 3 Aktienkapital Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 285'000. Es ist eingeteilt in 1140 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 250. (Stimmrechtsaktien), die voll liberiert sind. Artikel 4 Sacheinlage und SachÇbernahme Die Gesellschaft Åbernimmt bei der GrÅndung von der Urner Genossenschaft får Viehabsatz, in Altdorf, die Liegenschaft D Altdorf gemäss Vertrag vom zum Preis von CHF 165'000.. HierfÅr erhält der Sacheinleger 660 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF Artikel 5 Aktien, Zertifikate Die Gesellschaft kann anstelle von einzelnen Namenaktien Aktienzertifikate Åber mehrere Namenaktien ausstellen. Zur Ñbertragung der Aktien oder Aktienzertifikaten bedarf es der Zession und der Anzeige an die Gesellschaft. Artikel 6 Aktienbuch Der Verwaltungsrat fåhrt Åber die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die EigentÅmer und die Nutzniesser mit Namen und Adressen eingetragen werden. Der Verwaltungsrat kann diese Aufgabe delegieren. Der veräussernde AktionÄr oder der Erwerber haben jede Ñbertragung von Aktien dem Verwaltungsrat zur Eintragung ins Aktienbuch anzumelden.
3 - 3 - Die Gesellschaft anerkennt nur die im Aktienbuch eingetragenen Personen als AktionÄre beziehungsweise Nutzniesser. Alle Rechte (Mitgliedschaft und VermÇgensrechte) aus den Namenaktien kçnnen gegenåber der Gesellschaft nur von den eingetragenen Personen geltend gemacht werden. Der Verwaltungsrat kann nach AnhÇrung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss Åber die Streichung sofort informiert werden. Artikel 7 Vinkulierung der Namenaktien Zur rechtsgåltigen Ñbertragung von Namenaktien und aller daraus fliessenden Rechte an einen AktionÄr oder einen Dritten sowie zur EinrÄumung einer Nutzniessung an Namenaktien bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Zustimmung kann in folgenden FÄllen verweigert werden: a. Sofern einer der folgenden wichtigen GrÅnde vorliegt: - Wenn der Erwerber direkt oder indirekt in einem KonkurrenzverhÄltnis zur Gesellschaft steht. - Wenn durch die VerÄusserung der Aktien die Gesellschaft ihre wirtschaftliche SelbstÄndigkeit verlieren wårde, indem sie in einen Konzern eingeordnet wårde oder sich zumindest die MÇglichkeit einer späteren oder unmittelbaren Einordnung in einen Konzern konkret abzeichnet. b. Wenn der Erwerber auf Verlangen nicht ausdråcklich erklärt, dass er die Aktien auf eigenen Namen und eigene Rechnung erwirbt. c. Ohne Angabe von GrÅnden, wenn der Verwaltungsrat dem VerÄusserer anbietet, die Aktien auf Rechnung der Gesellschaft, får Rechnung anderer AktionÄre oder får Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu Åbernehmen (Escape-clause). Artikel 8 Anwendung der Escape-clause a. bei rechtsgeschéftlicher Äbertragung Will der Verwaltungsrat die Zustimmung zur Ñbertragung von Namenaktien aufgrund von Art. 7 lit. c hievor verweigern, so hat er wie folgt vorzugehen:
4 Der Verwaltungsrat orientiert unverzåglich die im Aktienbuch eingetragenen AktionÄre Åber die Anzahl der veräusserten Aktien, die Person des Erwerbers sowie den voraussichtlichen wirklichen Wert der Aktien und lädt sie ein, innert 30 Tagen verbindliche, schriftliche Angebote zur Ñbernahme aller oder eines Teils der veräusserten Aktien zu machen. Dabei måssen sich die AktionÄre bedingungslos verpflichten, die zu Åbernehmenden Aktien zu einem vereinbarten Preis oder in strittigen FÄllen zum wirklichen Wert zu erwerben. Die AktionÄre haben den Kaufpreis gemäss voraussichtlichen wirklichen Wert auf Begehren des Verwaltungsrates zu Gunsten der Gesellschaft sicherzustellen. 2. Werden von den AktionÄren får alle veräusserten Aktien Angebote eingereicht, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, die Aktien auf Rechnung der offerierenden AktionÄre zu erwerben und den AktionÄren zum bezahlten Kaufpreis weiterzuveräussern. Ñbersteigen die Angebote die Anzahl der veräusserten Aktien, so nimmt der Verwaltungsrat eine gekårzte Zuteilung im VerhÄltnis des bisherigen Aktienbesitzes der offerierenden AktionÄre vor. 3. Werden von den AktionÄren nicht får alle oder får keine der veräusserten Aktien Angebote eingereicht, kann der Verwaltungsrat frei entscheiden, ob er die (restlichen) Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder auf Rechnung Dritter Åbernehmen will, oder ob er die Zustimmung zur Ñbertragung erteilen will. 4. Gehen von den AktionÄren innert 30 Tagen genågend Angebote zur Ñbernahme aller veräusserten Aktien ein oder Åbernimmt die Gesellschaft die (restlichen) Aktien får eigene oder fremde Rechnung, so teilt der Verwaltungsrat dem VerÄusserer unverzåglich, spätestens innert drei Monaten seit der Einreichung des Gesuches um Eintragung ins Aktienbuch mit, dass er die Zustimmung zur AktienÅbertragung verweigere und unterbreitet ihm das Ñbernahmeangebot der Gesellschaft. 5. KÇnnen sich der Verwaltungsrat und der VerÄusserer Åber den Preis der Aktien nicht einigen, so ist der wirkliche Wert im Zeitpunkt des Eintragungsgesuches durch den Richter bestimmen zu lassen. Die Kosten der Bestimmung des wirklichen Wertes trägt die Gesellschaft; vorbehalten bleibt eine abweichende Kostenregelung durch den Richter. Lehnt der Verwaltungsrat das Gesuch um Zustimmung (Eintragungsgesuch) innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt. Lehnt der VerÄusserer das Ñbernahmeangebot nicht innert eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.
5 - 5 - Artikel 9 b. bei besonderen Erwerbsarten Sind Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches GÅterrecht, Zwangsvollstreckung oder Fusion erworben worden, so kann der Verwaltungsrat das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch nur ablehnen, wenn er dem Erwerber die Ñbernahme der Aktie durch die Gesellschaft auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer AktionÄre oder Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Eintragungsgesuchs anbietet. Will der Verwaltungsrat ablehnen, so hat er wie folgt vorzugehen: Der Verwaltungsrat teilt dem Erwerber unverzåglich, spätestens innert drei Monaten seit der Einreichung des Gesuches um Eintragung ins Aktienbuch mit, dass er die Zustimmung zum AktienÅbergang verweigere und unterbreitet ihm das Ñbernahmeangebot der Gesellschaft. Der Erwerber wie auch der Verwaltungsrat kçnnen verlangen, dass der Richter am Sitz der Gesellschaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft. Lehnt der Verwaltungsrat das Gesuch um Zustimmung (Eintragungsgesuch) innert drei Monaten nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt. Lehnt der Erwerber das Ñbernahmeangebot nicht innert eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen. Artikel 10 Bezugsrecht Bei Ausgabe neuer Aktien hat jeder AktionÄr ein Bezugsrecht nach Massgabe seines bisherigen Aktienbesitzes. Die Generalversammlung kann jedoch das Bezugsrecht aus wichtigen GrÅnden ausschliessen, insbesondere um die Ñbernahme von Unternehmungen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Gesellschaft zu ermçglichen. VerÄussert der Verwaltungsrat Aktien aus dem eigenen Bestand der Gesellschaft an einen AktionÄr oder einen Dritten, so steht den AktionÄren ein Bezugsrecht zu. In diesem Fall ist das Verfahren gemäss Art. 8 hievor sinngemäss anzuwenden. Das Bezugsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsrat die Aktien aus einem wichtigen Grund gemäss Art. 10 Abs. 1 hievor veräussert.
6 - 6 - III. Organe der Gesellschaft Artikel 11 Organe Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Generalversammlung; 2. der Verwaltungsrat; 3. die Revisionsstelle, sofern eine bestellt wird; 4. die statutarische Kontrollstelle, sofern eine bestellt wird. Artikel 12 Generalversammlung Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des GeschÄftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach BedÅrfnis einberufen. Das Einberufungsrecht steht dem Verwaltungsrat, der allfälligen Revisionsstelle und den Liquidatoren zu. Die Einberufung kann auch von einem oder mehreren AktionÄren, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, schriftlich verlangt werden, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der AntrÄge. In diesem Fall hat der Verwaltungsrat die Generalversammlung innert angemessener Frist, in der Regel innert zwei Monaten, einzuberufen. Artikel 13 Einberufung Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nçtigenfalls durch die allfällige Revisionsstelle, einberufen unter gleichzeitiger Bekanntmachung der VerhandlungsgegenstÄnde und, im Wortlaut, der AntrÄge des Verwaltungsrates sowie der AntrÄge von AktionÄren, die die Einberufung der Generalversammlung verlangt haben. Die Einladung an die AktionÄre erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich an die im Aktienbuch eingetragenen AktionÄre. Die Einladungen zur ordentlichen Generalversammlung haben den Hinweis zu enthalten, dass der GeschÄftsbericht und sofern eine Revisionsstelle bestellt ist der Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft den AktionÄren während der Einberufungsfrist zur Einsicht aufliegen
7 - 7 - und dass jedem AktionÄr auf Verlangen unverzåglich eine Kopie dieser Unterlagen zugestellt wird. Ñber VerhandlungsgegenstÄnde, die nicht in der Einladung angekåndigt worden sind, kçnnen keine BeschlÅsse gefasst werden, ausser Åber AntrÄge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf DurchfÅhrung einer SonderprÅfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines AktionÄrs. Artikel 14 Universalversammlung Die EigentÅmer oder Vertreter sämtlicher Aktien kçnnen, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der får die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. Solange die EigentÅmer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind, kann Åber alle in den GeschÄftskreis der Generalversammlung fallenden GegenstÄnde gåltig verhandelt und Beschluss gefasst werden. Artikel 15 Stimmrecht, Vertretung Jede Aktie gibt Anrecht auf eine Stimme. Ein AktionÄr kann sich geståtzt auf eine schriftliche Vollmacht durch einen anderen AktionÄr vertreten lassen. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Vertretung. Ñber die Anerkennung der Vollmachten entscheiden die anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates. Artikel 16 Konstituierung, Protokoll Der Verwaltungsrat ist befugt, den Versammlungsort zu bestimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung fåhrt der PrÄsident oder, bei dessen Verhinderung, ein anderes vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte bezeichnetes Mitglied. Der Vorsitzende bezeichnet die erforderlichen StimmenzÄhler und den ProtokollfÅhrer. Das Protokoll hat folgendes festzuhalten: 1. Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den AktionÄren, von den Organen, von unabhängigen Stimmrechtsvertretern und von Depotvertretern vertreten werden;
8 die BeschlÅsse und die Wahlergebnisse; 3. die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten; 4. die von den AktionÄren zu Protokoll gegebenen ErklÄrungen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom ProtokollfÅhrer zu unterzeichnen. Artikel 17 Beschlussfassung Die Generalversammlung fasst ihre BeschlÅsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der Vorsitzende mit einem Stichentscheid, bei Wahlen das Los. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern die Generalversammlung nicht etwas anderes beschliesst. Folgende, Çffentlich zu beurkundende BeschlÅsse der Generalversammlung bedårfen zu ihrer GÅltigkeit mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte: 1. die Ünderung des Gesellschaftszweckes; 2. die EinfÅhrung von Stimmrechtsaktien; 3. die BeschrÄnkung der Ñbertragbarkeit von Namenaktien; 4. eine genehmigte oder eine bedingte KapitalerhÇhung; 5. die KapitalerhÇhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks SachÅbernahme und die GewÄhrung von besonderen Vorteilen; 6. die EinschrÄnkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes; 7. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; 8. die AuflÇsung der Gesellschaft. Artikel 18 Befugnisse Der Generalversammlung stehen folgende unåbertragbare Befugnisse zu: 1. Festsetzung und Ünderung der Statuten; 2. Wahl und Abberufung des PrÄsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates; 3. Wahl und Abberufung der allfälligen Revisionsstelle;
9 Wahl und Abberufung einer allfälligen statutarischen Kontrollstelle; 5. Genehmigung des Jahresberichtes; 6. Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung Åber die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; 7. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; 8. Beschlussfassung Åber die GegenstÄnde, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Artikel 19 Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis fånf Mitgliedern, welche von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden und wiederwählbar sind. Die Amtsdauer endigt mit dem Tage der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung. Werden während einer Amtsdauer ErgÄnzungswahlen getroffen, so vollenden die NeugewÄhlten die laufende Amtsperiode. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar; dagegen kçnnen ihre Vertreter gewählt werden. Die StimmrechtsaktionÄre und die StammaktionÄre haben Anspruch auf wenigstens je einen Vertreter im Verwaltungsrat, wobei sie die gleiche Person bestimmen kçnnen. Artikel 20 Konstituierung Der PrÄsident des Verwaltungsrates wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Ñbrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. Als SekretÄr kann auch eine Person bezeichnet werden, die nicht dem Verwaltungsrat angehçrt und nicht AktionÄr ist. Artikel 21 Organisation Die Sitzungsordnung, BeschlussfÄhigkeit und Beschlussfassung des Verwaltungsrates legt dieser im Organisationsreglement oder in anderer geeigneter Form fest. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
10 Artikel 22 Befugnisse Der Verwaltungsrat hat folgende unåbertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nçtigen Weisungen; 2. die Festlegung der Organisation; 3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese får die FÅhrung der Gesellschaft notwendig ist; 4. die Ernennung und Abberufung der mit der GeschÄftsfÅhrung und Vertretung betrauten Personen; 5. die Oberaufsicht Åber die mit der GeschÄftsfÅhrung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; 6. die Erstellung des GeschÄftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die AusfÅhrung ihrer BeschlÅsse; 7. die Benachrichtigung des Richters im Falle der Ñberschuldung. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die AusfÅhrung seiner BeschlÅsse oder die Ñberwachung von GeschÄften AusschÅssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat får eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Im Ñbrigen ist der Verwaltungsrat befugt, Åber alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. Artikel 23 GeschÉftsfÇhrung Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die GeschÄftsfÅhrung ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu Åbertragen. Er hat in diesem Fall ein Organisationsreglement zu erlassen, in welchem zumindest die mit der GeschÄftsfÅhrung betraute Stellen, die Aufgaben und Kompetenzen dieser Stellen und die Berichterstattung an den Verwaltungsrat geregelt sind. Artikel 24 Vertretung Der Verwaltungsrat bestimmt die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen und die Art ihrer Zeichnung.
11 Artikel 25 Revisionsstelle Sofern eine ordentliche oder eine eingeschränkte Revision durchzufåhren ist, wählt die Generalversammlung får jeweils ein GeschÄftsjahr eine Revisionsstelle. Mit Zustimmung aller AktionÄre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Ein solcher Verzicht gilt auch får die nachfolgenden Jahre. Jeder AktionÄr hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls eine Revisionsstelle wählen. Artikel 26 Statutarische Kontrollstelle Die Generalversammlung kann als statutarische Kontrollstelle einen oder mehrere Revisoren wählen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die statutarische Kontrollstelle hat der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. IV. BuchfÇhrung, GeschÉftsbericht, Gewinnverwendung und Reserven Artikel 27 Gesetzliche Grundlage FÅr die BuchfÅhrung sind die Vorschriften der Art. 957 ff OR, får den GeschÄftsbericht, die Gewinnverwendung und die Reserven die Vorschriften der Art. 662 ff. OR anwendbar. Artikel 28 GeschÉftsjahr Das GeschÄftsjahr wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
12 Artikel 29 Verwendung des Reingewinns Vom Jahresgewinn sind zunächst fånf Prozent der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese die HÇhe von 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht hat. Diese Reserve ist gemäss Art. 671 Abs. 3 OR zu verwenden. Der verbleibende Jahresgewinn steht zur freien VerfÅgung der Generalversammlung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Art. 671 bis 677 OR. Die Generalversammlung kann neben den gesetzlichen Reserven die Anlegung freier Reserven beschliessen. V. Beendigung Artikel 30 AuflÑsung und Liquidation Die Generalversammlung kann jederzeit die AuflÇsung und Liquidation der Gesellschaft nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschliessen. Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat durchgefåhrt, sofern sie nicht durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen Åbertragen wird. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften der Art. 742 ff. OR. Die Liquidatoren sind insbesondere befugt, Aktiven (inkl. GrundstÅcke) freihändig zu verkaufen. Nach erfolgter Tilgung der Schulden wird das VermÇgen unter die AktionÄre nach Massgabe der einbezahlten BetrÄge verteilt. VI. Bekanntmachungen und Mitteilungen Artikel 31 Bekanntmachungen Einziges Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Der Verwaltungsrat ist ermçchtigt, weiter Publikationsorgane zu bezeichnen.
13 Artikel 32 Mitteilung an die AktionÉre Mitteilungen der Gesellschaft sind den im Aktienbuch eingetragenen AktionÄren schriftlich, mit Telefax oder mit elektronischer Post zuzustellen. Vorbehalten bleibt Art. 13 Abs. 2 hievor. Die vorliegenden Statuten sind an der GrÅndung der Gesellschaft am 23. Februar 2010 festgesetzt worden. Altdorf, Die GrÅnder: Walter Muheim-Schuler Paul Furger
Statuten. Niederhornbahn AG
(Statuten nach VR vom 19. Juni 2014) (vormals Beatenbergbahn AG) Statuten der Firma Niederhornbahn AG mit Sitz in 3803 Beatenberg NHB Statuten 2014-2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. FIRMA, SITZ UND ZWECK
MehrHeizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck II. Aktienkapital und Aktien
Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Art. 1 Unter der Firma Heizwerk Oberdiessbach AG besteht mit Sitz in Oberdiessbach (BE) eine Aktiengesellschaft gemäss den vorliegenden
MehrStatuten der GeoGR AG
GeoGR AG GEODATENDREHSCHEIBE GRAUBÜNDEN AG Statuten Seite 1 / 5 Statuten der GeoGR AG I. Firma, Sitz, Zweck, Dauer Unter der Firma GeoGR AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Chur. 1. 2. Zweck
MehrSTATUTEN. der [ AG. mit Sitz in [ ]
STATUTEN der [ AG mit Sitz in [ ] I. Grundlage Artikel 1 Firma und Sitz Unter der Firma [ AG besteht mit Sitz in [politische Gemeinde, Kanton] auf unbestimmte Dauer eine Aktiengesellschaft gemäss Art.
MehrS T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.
S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der
MehrUnter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in.
Seite 1 von 6 Statuten XY Netz AG 2008 Statuten der XY Netz AG Vorbemerkung: In diesen Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für alle Funktionen die männliche Form verwendet. Personen weiblichen
MehrSTATUTEN. der BiEAG. mit Sitz in Hünenberg ZG. Artikel 1 Firma und Sitz. BiEAG. Biomasse Energie AG
STATUTEN der BiEAG Biomasse Energie AG mit Sitz in Hünenberg ZG I. Grundlage Unter der Firma Artikel 1 Firma und Sitz BiEAG Biomasse Energie AG besteht mit Sitz in Hünenberg ZG auf unbestimmte Dauer eine
MehrSTATUTEN. Eurex Global Derivatives AG (Eurex Global Derivatives SA) (Eurex Global Derivatives Ltd)
STATUTEN der Eurex Global Derivatives AG (Eurex Global Derivatives SA) (Eurex Global Derivatives Ltd) mit Sitz in Zürich I Grundlage Artikel 1 Firma und Sitz Unter der Firma Eurex Global Derivatives AG
MehrStatuten Ethos Services AG
Ethos Services Place Cornavin 2 Postfach CH-1211 Genf 1 T +41 (0)22 716 15 55 F +41 (0)22 716 15 56 www.ethosfund.ch Statuten Ethos Services AG I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Artikel
MehrS T A T U T E N. der. Radio Berner Oberland AG. Aktiengesellschaft mit Sitz in Interlaken
S T A T U T E N der Radio Berner Oberland AG Aktiengesellschaft mit Sitz in Interlaken I. Firma, Sitz und Zweck Firma, Sitz Art. 1 Unter der Firma Radio Berner Oberland AG besteht mit Sitz in Interlaken
MehrSTATUTEN. der [ AG. mit Sitz in [ ]
STATUTEN der [ AG mit Sitz in [ ] I. Grundlage Artikel 1 Firma und Sitz Unter der Firma [ AG besteht mit Sitz in [politische Gemeinde, Kanton] auf unbestimmte Dauer eine Aktiengesellschaft gemäss Art.
MehrS T A T U T E N D E R S W I S S D R G A G ( S W I S S D R G S A )
S T A T U T E N D E R S W I S S D R G A G ( S W I S S D R G S A ) I. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft Art. 1 Unter der Firma SwissDRG AG (SwissDRG SA) besteht mit Sitz in Bern eine Aktiengesellschaft
MehrStatuten Rieter Holding AG
Statuten Rieter Holding AG Statuten Rieter Holding AG I. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft 1 Unter der Firma Rieter Holding AG (Rieter Holding SA Rieter Holding Ltd.) besteht eine Aktiengesellschaft
MehrStatuten der Aktiengesellschaft Conzzeta AG in Zürich
Statuten der Aktiengesellschaft Conzzeta AG in Zürich I. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft Art. 1 Unter der Firma Conzzeta AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Art. 2 Zweck der Gesellschaft
Mehrtarifsuisse ag Statuten l. Firma, Sitz, Zweck ll. Aktienkap ta, Aktien und Vinkulierung
tarifsuisse ag Statuten der tarifsuisse ag l. Firma, Sitz, Zweck Firma, Sitz Art. 1 Unter der Firma tarifsuisse ag (tarifsuisse sa) besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Solothurn gemäss den vorliegenden
MehrSTATUTEN. der. Nordostmilch AG
STATUTEN der Nordostmilch AG Version Gründungsversammlung, 17. März 2005 I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER Art. 1 Firma, Sitz und Dauer Unter dem Namen Nordostmilch AG besteht mit Sitz in Winterthur eine
MehrWWZ AG. Aktiengesellschaft. Statuten. Ausgabe 2016. Gründungsstatuten: 17.11.1891 mit Aktienkapital Fr. 1 080 000.--
WWZ AG Aktiengesellschaft Statuten Ausgabe 06 Gründungsstatuten: 7..89 mit Aktienkapital Fr. 080 000.-- Revidiert: 9.0.999 5.0.00.0.00 9.0.00 8.0.005 7.0.006 0.0.009 8.0.06 I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck
MehrSTATUTEN. der. Warteck Invest AG. in Basel
STATUTEN der Warteck Invest AG in Basel Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft 1 Unter der Firma Warteck Invest AG Warteck Invest SA Warteck Invest Ltd. Besteht aufgrund dieser Statuten eine Aktiengesellschaft,
MehrStatuten. der ... mit Sitz in ... Art. 1
Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin
MehrSTATUTEN. der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung
STATUTEN der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung 9. April 2011 INHALTSVERZEICHNIS * I. ZWECK UND GRUNDLAGE DES UNTERNEHMENS 1 Firma / Sitz / Zweck 5 2 Höhe des Aktienkapitals / Nennwert der
MehrSTATUTEN. der Repower AG. mit Sitz in Brusio. vom 29. Juni 1994. angepasst. an der ordentlichen Generalversammlung vom 29.
STATUTEN der Repower AG mit Sitz in Brusio vom 29. Juni 1994 angepasst vom 29. März 2000 an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Oktober 2000 vom 4. April 2001 vom 2. Mai 2002 vom 2. Mai 2003
MehrSTATUTEN. der. Lenzerheide Bergbahnen AG
STATUTEN der Lenzerheide Bergbahnen AG 2 I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Art. 1 Firma, Sitz, Dauer Unter der Firma Lenzerheide Bergbahnen AG besteht mit Sitz in der Lenzerheide (Gemeinde
MehrAnhang: Statutenänderungen der ALSO Holding AG, Emmen, Schweiz, anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 13. März 2014
Anhang: Statutenänderungen der, Emmen, Schweiz, anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 13. März 2014 Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 9, Art. 11, Art. 12, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art.
MehrS t a t u t e n. der [ ] AG. mit Sitz in Zürich. [ ] AG [ ] SA [ ] Ltd. besteht für unbeschränkte Dauer eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich.
Muster für Anwalts-Aktiengesellschaft Basis = Version, die von der Aufsichtskommission Zürich geprüft und mit Vorbehalten "genehmigt" wurde. Überarbeitet, um den Auflagen der Aufsichtskommission Zürich
MehrS T A T U T E N. der. mit Sitz in
S T A T U T E N der AG mit Sitz in 1. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft 1 Unter der Firma AG besteht für unbeschränkte Dauer eine Aktiengesellschaft mit Sitz in. 2 Zweck der Gesellschaft ist
MehrStatuten der Datacolor AG I. Firma, Sitz, Zweck. II. Aktienkapital
Statuten der Datacolor AG I. Firma, Sitz, Zweck Art. 1 Unter der Firma Datacolor AG (Datacolor SA) (Datacolor Ltd.) (CHE-103.432.684) besteht eine Aktiengesellschaft gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen
MehrWasserwerke Zug. Aktiengesellschaft. Statuten. Ausgabe 2006. Gründungsstatuten: 17.11.1891 mit Aktienkapital Fr. 1 080 000.--
Wasserwerke Zug Aktiengesellschaft Statuten Ausgabe 006 Gründungsstatuten: 7..89 mit Aktienkapital Fr. 080 000.-- Revidiert: 9.0.999 5.0.00.0.00 9.0.00 8.0.005 7.0.006 I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Art.
MehrStatuten Ausgabe Mai 2010
Statuten Ausgabe Mai 2010 Dätwyler Holding AG Statuten der Dätwyler Holding AG Dätwyler Holding SA Dätwyler Holding Inc. Dätwyler Holding S.p.A. mit Sitz in Altdorf UR Wo diese Statuten die männliche
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrStatuten der Firma Muster AG
Statuten der Firma Muster AG I. Firma, Sitz, Zweck und Dauer 1. Unter der Firma Muster AG besteht auf unbestimmte Zeit eine Aktiengesellschaft mit Sitz in... 2. Die Gesellschaft bezweckt die Durchführung
MehrStatuten. ADEV Wasserkraftwerk AG
Statuten ADEV Wasserkraftwerk AG ADEV Wasserkraftwerk AG Kasernenstrasse 63 Postfach 550 CH-4410 Liestal Tel. 061 927 20 30 Fax 061 927 20 49 2 INHALT I. Firma, Sitz und Zweck Seite 4 II. Aktienkapital,
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrS T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg
S T A T U T E N der Genossenschaft FC Sternenberg I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft FC Sternenberg besteht mit Sitz in Köniz eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten
MehrStatuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau
Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,
MehrS T A T U T E N. der. Alterssitz Neuhaus Aaretal AG. mit Sitz in Münsingen BE. I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft
S T A T U T E N der Alterssitz Neuhaus Aaretal AG mit Sitz in Münsingen BE I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Art. 1 Firma, Sitz, Dauer Unter der Firma Alterssitz Neuhaus Aaretal AG besteht
MehrSTATUTEN RECHTSANWALTS-AG. Art. 1 Firma. Rechtsanwälte AG
STATUTEN RECHTSANWALTS-AG I. Firma, Sitz und Dauer Art. 1 Firma Unter der Firma Rechtsanwälte AG besteht eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts nach Massgabe dieser Statuten und der Bestimmungen
MehrStatuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld
Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld I. FIRMA/SITZ/ZWECK 1. Firma, Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Bioladen Frauenfeld, besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Frauenfeld im Sinne von Art.
MehrAnhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG
Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat
MehrStatuten LANDI Oberrheintal Genossenschaft
Statuten LANDI Oberrheintal Genossenschaft I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Firma, Sitz Unter dem Namen LANDI Oberrheintal Genossenschaft besteht auf unbestimmte Zeit mit Sitz in Altstätten eine Genossenschaft
MehrStatuten. Centralschweizerische Kraftwerke AG
Statuten Centralschweizerische Kraftwerke AG 2 Statuten Inhaltsverzeichnis l. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft 4 Art. 1 Firma, Sitz, Dauer Art. 2 Zweck ll. Aktienkapital, Aktien, Übertragung
MehrSTATUTEN. der. Generali (Schweiz) Holding AG Generali (Suisse) Holding SA Generali (Svizzera) Holding SA Generali (Switzerland) Holding Ltd. Art.
STATUTEN der Generali (Schweiz) Holding AG Generali (Suisse) Holding SA Generali (Svizzera) Holding SA Generali (Switzerland) Holding Ltd. I. FIRMA, SITZ, DAUER, ZWECK DER GESELLSCHAFT Art. 1 Firma, Sitz,
MehrDie Abhaltung einer Universalversammlung gemäss Art. 701 OR ist ohne Einhaltung der vorerwähnten Einberufungsvorschriften zulässig.
Statuten Golf Engadin St.Moritz AG I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Art. I Unter der Firma GOLF ENGADIN St. Moritz AG in Samedan besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Samedan, deren Dauer unbestimmt
Mehr935.121.41 Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)
Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) (SGH-Statuten) vom 18. Juni 2015 (Stand am 1. August 2015) Vom Bundesrat genehmigt am 18. Februar 2015 Die Generalversammlung der SGH, gestützt
MehrS T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi
- 1 - S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi - 2 - Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft Curling-Halle Küssnacht am Rigi besteht mit
MehrSTATUTEN DER WEMF AG für Werbemedienforschung
STATUTEN DER WEMF AG für Werbemedienforschung WEMF AG für Werbemedienforschung Bachmattstrasse 53 CH-8048 Zürich Telefon +41 43 311 76 76 Fax +41 43 311 76 77 wemf@wemf.ch www.wemf.ch INHALTSVERZEICHNIS
MehrStatuten der «Genossenschaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden», mit Sitz in Herisau
Statuten der «Genossenschaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden», mit Sitz in Herisau I Firma, Sitz und Zweck 1 Firma und Sitz Unter der Firma «Genossensctiaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden»
MehrArt. 1 Unter der Firma Stadtcasino Baden AG besteht im Sinne von Art. 620 ff. OR eine Aktiengesellschaft
S T A T U T E N der Stadtcasino Baden AG mit Sitz in Baden. Firma, Sitz, Zweck und Dauer Art. 1 Unter der Firma Stadtcasino Baden AG besteht im Sinne von Art. 620 ff. OR eine Aktiengesellschaft mit Sitz
MehrVEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)
VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrSTATUTEN DER GENOSSENSCHAFT JUGEND- UND FERIENHAUS STOCKHÜTTE
STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT JUGEND- UND FERIENHAUS STOCKHÜTTE INHALTSVERZEICHNIS I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art. 1 Name, Sitz... 2 Art. 2 Zweck... 2 II. Mitgliedschaft... 2 Art. 3 Mitgliedschaft... 2
MehrStatuten der Genossenschaft Märit-Laden Wabern
Statuten der Genossenschaft Märit-Laden Wabern Wo in diesen Statuten die männliche Sprachform verwendet wird, gilt diese sinngemäss auch für weibliche Personen. I Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrStatuten der. Valorlife Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Statuten der Valorlife Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft I. Rechtsform, Zweck, Dauer, Sitz Art. 1 Unter der Firma Valorlife Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft Valorlife Compagnie d Assurances
MehrSIX Group AG SIX Group SA SIX Group Ltd
Statuten der SIX Group AG SIX Group SA SIX Group Ltd 2 I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Artikel 1 Unter der Firma SIX Group AG (SIX Group SA) (SIX Group Ltd) besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Art.
MehrSatzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.
Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrStatuten. der. Genossenschaft Betreutes Wohnen. Appenzell
Statuten der Genossenschaft Betreutes Wohnen Appenzell vom 31. Oktober 2005/30. Mai 2012 Statuten / Genossenschaft Betreutes Wohnen Appenzell Seite 2 A. Name, Sitz, Dauer und Zweck der Genossenschaft Art.
MehrGenossenschaft Kellertheater Thun. Statuten
Genossenschaft Kellertheater Thun Statuten revidiert 09.05.2011 ersetzt Version vom 27.10.1982 - 1 - STATUTEN der GENOSSENSCHAFT KELLER-THEATER THUN I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem
MehrSwiNOG Federation Statuten. Index
SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5
MehrFME Förderverein Museum ENTER
FME Förderverein Museum ENTER S T A T U T E N I. N A M E und Z W E C K des V E R E I N S Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen FME Förderverein Museum ENTER besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von
MehrGönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung
MehrStatuten der Solargenossenschaft Aadorf
Statuten der Solargenossenschaft Aadorf I. Name, Sitz, Zweck, Mitgliedschaft 1. Name, Sitz, Dauer Art. 1 1 Unter dem Namen Solargenossenschaft Aadorf besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff
MehrStatuten der Alumni Nuolen
Statuten der Alumni Nuolen I. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni Nuolen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen-Nuolen. Art.
MehrGenossenschaft umweltbildner.ch
Genossenschaft umweltbildner.ch soziale und ökologische Bildung Inhaltsverzeichnis I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 - Sitz Art. 2 - Zweck II. Mitgliedschaft Art. 3 - Erwerb Art. 4 - Verlust Art. 5 - Austritt
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
Mehr17. Dezember 2001 Schweizerische Südostbahn AG. Bahnhofplatz 1a CH-9001 St. Gallen. Tel 071 228 23 23 Fax 071 228 23 33. Statuten
7. Dezember 00 Schweizerische Südostbahn AG Bahnhofplatz a CH-900 St. Gallen Tel 07 8 Fax 07 8 Statuten Inhaltsverzeichnis Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft Kapital, Aktien, Aktionäre 5 Orange der
MehrSTATUTEN DER. BB Biotech AG. (BB Biotech S.A.) (BB Biotech Inc.) I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft. Art. 1
STATUTEN DER BB Biotech AG (BB Biotech S.A.) (BB Biotech Inc.) I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Art. 1 Unter der Firma BB Biotech AG (BB Biotech S.A., BB Biotech Inc.) besteht mit Sitz
MehrStatuten der Trefinanz AG
Statuten der Trefinanz AG I. Firma, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter der Firma Trefinanz AG besteht mit Sitz in Wichtrach eine Aktiengesellschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der
Mehrnach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines Firma, Rechtsform und Sitz Unter der
MehrStatuten Genossenschaft Kino Wildenmann Männedorf 1. NAME, SITZ, ZWECK. Art. 1. Name und Sitz
Statuten Genossenschaft Kino Wildenmann Männedorf 1. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Kino Wildenmann Männedorf besteht mit Sitz in Männedorf eine Genossenschaft auf
MehrDie rechtlichen Grundlagen eines Vereins
Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt
MehrOPERNHAUS ZÜRICH AG. Statuten vom 20. April 2012
OPERNHAUS ZÜRICH AG Statuten vom 20. April 2012 Wo im folgenden Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie sowohl für männliche als auch für weibliche Funktionsinhaber. I. Grundlage Art. 1 Firma,
MehrS t a t u t e n. der. Schweizer Baumuster-Centrale Genossenschaft in Zürich. Genehmigt durch. die Generalversammlung vom 11.
S t a t u t e n der Schweizer Baumuster-Centrale Genossenschaft in Zürich Genehmigt durch die Generalversammlung vom 11. August 2011 (Statutenrevision) S t a t u t e n der Schweizer Baumuster-Centrale
MehrS T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden
S T A T U T E N des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrS T A T U T E N. der KEYSTONE-SDA-ATS AG KEYSTONE-SDA-ATS SA I. FIRMA, SITZ UND ZWECK DER GESELLSCHAFT
S T A T U T E N der KEYSTONE-SDA-ATS AG KEYSTONE-SDA-ATS SA I. FIRMA, SITZ UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Art. 1 Firma, Sitz Unter der Firma KEYSTONE-SDA-ATS AG KEYSTONE-SDA-ATS SA besteht mit Sitz in Bern
MehrSTATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"
STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)" Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft 3 3.1 Aktivmitglied 3 3.2 Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 3 4.1 Eintritte 3
Mehr2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll
MehrVerein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule
Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule Statuten Genehmigt an der Vereinsversammlung vom 13. Mai 2009 in Bern 1 Statuten
MehrStatuten der BLS AG Stand: 13. Mai 2014
Statuten der BLS AG Stand: 13. Mai 2014 Statuten der BLS AG Seite 2 Inhaltsverzeichnis Artikel Marginalie Seite FIRMA, DAUER, SITZ UND ZWECK 1 Firma, Dauer, Sitz 3 2 Zweck 3 AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3
MehrGenossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten
Statuten der Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Revidiert und in Kraft gesetzt durch die GenossenschafterInnen-Versammlung vom 18. Mai 2006 Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Neufassung,
MehrPostfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN
Postfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN Wo im folgenden männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen
MehrStatuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern
Statuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern 1 I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Frauenverein und Elternclub Thierachern besteht ein parteipolitisch unabhängiger
MehrPro duale Berufsbildung Schweiz
Pro duale Berufsbildung Schweiz Statuten I. Name, Sitz und Zweck 1. Name und Sitz Unter der Bezeichnung Pro duale Berufsbildung Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz wird durch
MehrFassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015
Statuten SRG Aargau Solothurn Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015 I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Name und Sitz, Vertretung 1 Unter dem Namen «SRG Aargau Solothurn» (SRG
MehrStatuten Verein CommunityRack.org - Stand 2014-12-01
Statuten Verein CommunityRack.org - Stand 2014-12-01 1 Name und Sitz Unter dem Namen CommunityRack.org besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell
MehrSTATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof
STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...
MehrSatzung für den Pferdezuchtverein Uelzen
Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.
MehrSTATUTEN. HolzPOWER Wärmeverbund GmbH
STATUTEN der HolzPOWER Wärmeverbund GmbH mit Sitz in Hohentannen TG I. Firma, Sitz und Zweck Artikel Firma Unter der Firma HolzPOWER Wärmeverbund GmbH besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
MehrSTATUTEN. Gewerbeverein Stäfa
STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66
MehrVerein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7
Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder
MehrStatuten der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung
Statuten der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung Inhaltsverzeichnis X I. Zweck und Grundlage des Unternehmens 1 Firma/Sitz/Zweck 5 2 Höhe des Aktienkapitals / Nennwert der Aktien 5 3 Namenaktien/Stimmrecht
MehrEnBAG Bortel AG Statuten. Energie Brig-Aletsch-Goms
EnBAG Bortel AG Statuten Energie Brig-Aletsch-Goms Statuten EnBAG Bortel AG I. Grundlagen 0 Art. Firma und Sitz Unter der Firma EnBAG Bortel AG besteht eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht
MehrSatzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.
Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater
MehrSchwarzhorn Eischoll AG
ENTWURF STATUTEN DER Schwarzhorn Eischoll AG mit Sitz in Eischoll I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER DER GESELLSCHAFT Artikel 1 FIRMA, SITZ Unter der Firma Schwarzhorn Eischoll AG besteht aufgrund dieser
MehrKantonsspital Baden AG mit Sitz in Baden
der Kantonsspital Baden AG mit Sitz in Baden - - I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT (Firma) Unter der Firma Kantonsspital Baden AG besteht für unbestimmte Zeit eine Aktiengesellschaft gemäss
MehrSTATUTEN. der. ggs netz ag. in Oensingen. Art. 1
STATUTEN der ggs netz ag in Oensingen I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Art. 1 Unter der Firma ggs netz ag besteht mit Sitz in Oensingen, Kanton Solothurn, auf unbestimmte Zeit eine Aktiengesellschaft gemäss
MehrStatuten des Badminton Club Arbon
Statuten des Badminton Club Arbon I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Badminton Club Arbon, auch BCA oder BC Arbon, besteht mit Sitz in Arbon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrSatzung. der. NATURSTROM Aktiengesellschaft
Satzung der NATURSTROM Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz 1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma NATURSTROM Aktiengesellschaft. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf.
Mehr