4150 Rohrbach Aktenzeichen: Wa Bahnhofstraße 7-9 Telefon: (07289) Telefax: (07289)

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1 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ROHRBACH 4150 Rohrbach Aktenzeichen: Wa Bahnhofstraße 7-9 Telefon: (07289) Telefax: (07289) VERHANDLUNGSSCHRIFT Ort der Amtshandlung: Anwesen Saxinger, Innerhötzendorf 11 Datum und Beginn: Leiter der Amtshandlung: weitere amtliche Organe: vom Amt der Oö. Landesregierung Abt. Wasserwirtschaft, Abwasserwirtschaft von der Marktgemeinde Sarleinsbach Montag, 21. Mai 2007, 13:15 Uhr Dr. Erhard Petz Manuela Hofer als Schriftführerin Ing. Johann Brendli als Amtssachverständiger für Abwassertechnik Amtsleiter Franz Ecker sonstige Anwesende: als Projektant als Antragsteller Aqua Sys Umwelttechnik GesmbH, Gumpling 11, 4925 Pramet, vertreten durch Josef Aicher Johann und Agnes Saxinger, Innerhötzendorf 11, 4152 Sarleinsbach GEGENSTAND der mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom , Wa , auf den heutigen Tag anberaumten mündlichen Verhandlung bildet das Ansuchen der Ehegatten Johann und Agnes Saxinger, Innerhötzendorf 11, 4152 Sarleinsbach, um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage (vollbiologische Kleinkläranlage Typ AQUA KOMP 12 SBR mit Schlammentwässerung, Bemessung bis zu 12 EW) zur Reinigung der anfallenden häuslichen Abwässer der Wohnhäuser Innerhötzendorf 11 und 14. Die Zuleitung der häuslichen Abwässer zur Kläranlage auf dem Grundstück 3239, KG St. Leonhard, Marktgemeinde Sarleinsbach, erfolgt über eine neu zu errichtende PVC-Rohrleitung, DN 150, ca. 23 lfm. Die gereinigten Abwässer sollen über eine neu zu errichtende Polokalrohrleitung, DN 100, Länge ca. 58 lfm. über die Parzelle 3239, KG St. Leonhard, Marktgemeinde Sarleinsbach, in den Kielesreitherbach eingeleitet werden. DVR

2 Der Leiter der Amtshandlung - prüft die Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse und legt den Gegenstand der Verhandlung dar; - stellt fest, dass zur Verhandlung rechtzeitig geladen wurde durch persönliche Ladung Anschlag in der Gemeinde - gibt bekannt, dass bis zur mündlichen Verhandlung keine Einwendungen folgende Einwendungen vorgebracht wurden. Stellungnahme des Vertreters der Marktgemeinde Sarleinsbach Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage wird bei projekts- und befundgemäßer Ausführung kein Einwand erhoben. Sonstige zur Verhandlung geladene Parteien bzw. Beteiligte sind nicht erschienen. Der Amtsleiter der Marktgemeinde Sarleinsbach hat sich nach Abgabe der Stellungnahme von der mündlichen Verhandlung entfernt. Parteien und Beteiligte, die trotz ordnungsgemäßer Ladung zur heutigen Verhandlung nicht erschienen sind, bzw. diejenigen, die zwar erschienen sind, jedoch keine gesonderte Stellungnahme abgegeben haben, verlieren gemäß 42 AVG die Parteistellung im Bewilligungsverfahren. Dies wird hiermit bestätigt: Dr. Erhard Petz Der Lokalaugenschein ergab folgenden BEFUND Die Ehegatten Johann und Agnes Saxinger haben unter Vorlage eines von der Fa. Aqua Sys Umwelttechnik GmbH, Pramet, ausgearbeiteten Projekts um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Einzelabwasserbeseitigungsanlage für die Wohnhäuser Innerhötzendorf 11 und 14 angesucht. Bei den beiden Wohnobjekten Innerhötzendorf 11 und 14 handelt es sich um alleinstehende Objekte an der Kollerschläger Bezirksstraße. Im Abwasserentsorgungskonzept und der Gelben Linie der Marktgemeinde Sarleinsbach ist für diesen Bereich keine systematische Entsorgung geplant. Die Variantenuntersuchung des Projektes weist für die beiden zusammengehörigen Wohnhäuser einen eindeutigen Kostenvorteil gegenüber einer großräumigeren Entsorgung mit Anschluss an die Ortskanalisation Sarleinsbach (Länge einer Anschlussdruckleitung rund 1100 m) und einer Senkgrubenentsorgung aus. Der Abwasseranfall wurde im Projekt mit zukünftig 12 EW (derzeit werden die beiden Wohnhäuser von 6 Personen bewohnt, 6 EW wurden im Hinblick auf die Gebäudegrößen als Reserve ge- Seite 2

3 wählt) und einem spezifischen Abwasseranfall von 150 l/ew.d mit 1800 l/d ermittelt. Die Abflussspitze (Q/10) ergibt sich mit 180 l/h bzw. 0,05 l/s. Die Schmutzfracht wurde mit dem üblichen Bemessungswert von 60 g BSB 5 mit 0,72 kg BSB 5 /d ermittelt. Die Zuleitung der häuslichen Abwässer zur Kläranlage wird über eine neu zu errichtenden PVC- Rohrleitung DN 150 in einer Länge von ca. 23 lfm erfolgen. Als Abwasserreinigungsanlage ist eine Systemkläranlage Type AQUA KOMP 12 als Einbeckenkläranlage geplant. Die Anlage stellt ein Fertigteilbecken aus glasfaserverstärktem Kunststoff mit einem Durchmesser von 1,8 m und einem Nutzvolumen von 4,83 bis 5,6 m³ dar. Als Schlammentwässerung ist ein Kontrollschacht mit einer Filtersackentwässerung mit einem Volumen von 60 l geplant. Das Trübwasser aus der Filtersackentwässerung wird in den Kläranlagenzulauf zurückgeleitet. Für den Sauerstoffeintrag ist ein Gebläse der Fa. Becker DT 4.10 mit einer Luftleistung von 168 l/min. bzw. 10 m³/h geplant. Bei einer Belüftungszeit von 8 h/d beträgt der Lufteintrag rund 80 m³ und liegt über dem Minimalwert gemäß Bemessung von 75 m³/d. Die Anlage ist auf 4 Reinigungszyklen pro Tag mit einer Zyklusdauer von 6 h ausgelegt. Die Ableitung der gereinigten Abwässer erfolgt über eine neu zu errichtende PVC-Rohrleitung DN 100 mit einer Länge von rund 58 lfm zum Kielesreitherbach. Hinsichtlich des Vorfluters wird auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Biologie vom , W-GS /1-2007, hingewiesen. Durch die Anlage wird nur das Eigengrundstück der Konsenswerber, das Grundstück 3239, KG St. Leonhard, Marktgemeinde Sarleinsbach, berührt. In der Folge erstellt der Amtssachverständige für Wasserbautechnik folgendes GUTACHTEN I. Allgemeines Im gegenständlichen nördlichen Bereich des Gemeindegebietes der Marktgemeinde Sarleinsbach bestehen keine Festlegungen hinsichtlich der Errichtung einer systematischen Ortskanalisation. Nach den Darstellungen des Projektes stellt die geplante Einzelabwasserbeseitigungsanlage für die Objekte Innerhötzendorf 11 und 14 die wirtschaftlichste Lösung dar. Auf Grund des ausreichenden Vorfluters (siehe auch Stellungnahme der Amtssachverständigen für Biologie) ist eine Einleitung der gereinigten Abwässer möglich, wobei darauf zu achten ist, dass die Dekanterpumpe der Einbeckenkläranlage entsprechend der Forderung der Amtssachverständigen für Biologie eine Förderleistung von max. 0,5 l/s aufweisen darf. Auflagenpunkte, die im Gutachten der Amtssachverständigen für Biologie vom , W-GS /1-2007, bereits ausreichend abgedeckt sind, werden im abwassertechnischen Gutachten nicht wiederholt. Ort der Anlage: Marktgemeinde Sarleinsbach, Ortschaft Innerhötzendorf Streusiedlung Parz.Nr.: 3239 KG.: St. Leonhard Seite 3

4 II. Maß der Wasserbenutzung 1. Das Maß zur Einleitung der gereinigten Abwässer in den Vorfluter wird wie folgt festgelegt: Häusliche Abwässer (Fäkal-, Spül-, Wasch- und Badewässer) und unvermeidliche Fremdwässer in einer Menge von max. 1,8 m³/d, entsprechend 12 EW, begrenzt durch die Förderleistung der Klarwasserabzugspumpe mit max. 0,5 l/s. 2. Der Kläranlage dürfen maximal 180 l/h bzw. 0,72 kg BSB 5 /d bzw. 1,2 kg CSB/d zugeleitet werden. 3. Für jede Erhöhung der Abwassermenge oder Änderung der Zusammensetzung der Abwässer ist neuerlich um eine wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde anzusuchen. 4. Nach entsprechender Einarbeitungszeit der Anlage, spätestens jedoch 6 Monate nach Inbetriebnahme und sodann einmal jährlich ist ein entsprechender Untersuchungsbericht einer befugten und amtlich anerkannten Stelle oder Person über die Einhaltung der Ablaufgrenzwerte unter Anschluss einer Kopie des Wartungsbuches und von Kopien über die Fremdwartung des letzten Betriebsjahres der Abteilung Wasserwirtschaft, Aufgabengruppe Gewässerschutz, beim Amt der o.ö. Landesregierung, vorzulegen. Die Vorlage hat bis längstens 30. September jeden Jahres zu erfolgen. III. Fristen und wr. Überprüfung: 5. Die Bewilligung wird befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Kanalisation mit zentraler Kläranlage längstens jedoch bis zum erteilt. 6. Mit dem Bau der Anlage darf erst nach Rechtskraft des wr. Bewilligungsbescheides begonnen werden. Für die Bauvollendung wird eine Frist bis zum eingeräumt, wobei auf die Rechtsfolgen des 27 Abs. 1 lit. f WRG (Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung bei nicht fristgerechter Fertigstellung) hingewiesen wird. 7. Die Fertigstellung der gesamten Anlage ist binnen Monatsfrist der Wasserrechtsbehörde unter Angabe des Fertigstellungszeitpunktes schriftlich anzuzeigen. 8. Die Kollaudierungsunterlagen sind innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungszeitpunkt der Wasserrechtsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Unterlagen haben zumindest zu enthalten: - Bericht über die projekt- und bescheidgemäße Ausführung im Sinne der Vorschreibungspunkte sowie eine verbale Darstellung der gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid im Zuge der Bauausführung vorgenommenen Änderungen - Erstuntersuchungsbefund des Kläranlagenablaufes - Aktueller Wartungsvertrag - Lageplan - Detailpläne der Kläranlage - Datenblätter der tatsächlich eingebauten wesentlichsten Aggregate (Dekanterpumpe der Kläranlage) - Attest hinsichtlich Dichtheit der Kanäle und Schächte und der Kläranlage Seite 4

5 IV. Auflagen 9. Sämtliche Anlagenteile sind unter Einhaltung und Beachtung der zum Zeitpunkt ihrer Errichtung gültigen Normen und einschlägigen technischen Richtlinien auszuführen. Abweichungen sind in den Kollaudierungsunterlagen zu begründen. 10. Die Abwasserbeseitigungsanlage ist, soweit im Folgenden nicht Änderungen oder Ergänzungen verlangt werden, projekt- bzw. befundgemäß zu errichten, zu betreiben und in Stand zu halten. 11. Dränagewässer, Brunnen- und Quellwässer und Niederschlagswässer dürfen nicht in den Schmutzwasserkanal bzw. die biologische Kleinkläranlage eingeleitet werden. Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser ist soweit wie möglich dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu überlassen und darf keinesfalls in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. Eine Einleitung in den Ableitungsstrang der Kläranlage darf nur im nicht vermeidbaren Ausmaß erfolgen. 12. In die Kanalisation dürfen nur Abwässer eingeleitet werden, - die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören, - die das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht gefährden, und - die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen Keinesfalls dürfen häusliche Abfälle (zb. zerkleinerte Küchenabfälle), tierische Abfälle (zb. Katzenstreu), landwirtschaftliche Abfälle (Jauche, Gülle, Stallmist) sowie Benzin, Benzol, Öle und Fette in die Kanalisation bzw. Kleinkläranlage eingebracht werden. 13. Häusliche Abwässer von den einzelnen Anschlüssen sind in frischem Zustand, also ohne Zwischenschaltung von Senkgruben oder Faulanlagen in die Kanalisation bzw. Kleinkläranlage zu übernehmen. 14. Für eine ausreichende Belüftung der Schmutzwasserkanalisation ist zu sorgen. Bei Schmutzwasserkanälen soll diese in erster Linie durch die Hausanschlussstränge erfolgen, Schachtdeckel mit Lüftungsöffnungen sollen hier jedenfalls nur dort zur Ausführung gelangen, wo ein Eindringen von Niederschlagswässern weitgehend ausgeschlossen werden kann. 15. Alle Anlageteile (Behälter) der Kläranlage sind durch mindestens je eine, erforderlichenfalls mehrere Kontrollöffnungen so zugänglich zu halten, dass jede Kammer sowie Zu- und Ablauf von oben eingesehen werden können. Die Einstiegsöffnungen sind nach den zu erwartenden Verkehrslasten zu bemessen, müssen stets zugänglich sein und dürfen nicht überschüttet werden. 16. Im Ablauf der Kläranlage ist eine geeignete Möglichkeit zur Entnahme von Abwasserproben in Form eines jederzeit frei zugänglichen Probenahmeschachtes vorzusehen. 17. Rohrkanäle (Mindestdurchmesser der Zuleitungen zur Abwasserreinigungsanlage und der Verbindungsleitungen 150 mm) sind fachgemäß und insbesondere flüssigkeitsdicht und frostsicher zu verlegen und müssen aus beständigem und abriebfestem Material bestehen. In Knickpunkten sind Kontrollschächte anzuordnen. Diese sind mit durchlaufenden Sohlrinnen, die bis zum Scheitel des abgehenden Rohres reichen, auszuführen. Die Kontrollschächte sind tragsicher abzudecken und dürfen nicht überschüttet werden. Die zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen ÖNORMEN EN 1610, B 2503, B 2504 und B 5110 sind zu beachten. Seite 5

6 18. Die elektrotechnische Ausrüstung hat den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie den darauf basierenden gültigen Verordnungen zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist im Rahmen der wr. Überprüfung durch einen Befugten schriftlich zu bestätigen. Alle elektrischen Aggregate sind mit einem Betriebsstundenzähler und mit Kontrollleuchten für Betrieb und Störung zu versehen. Störungen an der Anlage sind an geeigneter Stelle durch eine optische und eine quittierbare akustische Warneinrichtung anzuzeigen. 19. Sämtliche Schmutzwasserkanäle, Schächte und die Behälter der Kläranlage sind dicht herzustellen. Die Dichtheit für alle Behälter und Becken der Kläranlage sowie für alle Kanäle und Schächte ist gemäß den ÖNORMEN EN 1610, EN 805, B 2503, B 2504 und B 2538 nachzuweisen. Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung sind in Protokollen festzuhalten. Die Dichtheitsprüfung hat durch eine hiezu befugte von der Bau- und Lieferfirma unabhängige Stelle oder Firma zu erfolgen. Die abschließend festgestellte Dichtheit ist sodann von dem Fachkundigen in einem Attest zu bestätigen. Die Dichtheitsprotokolle sind bis zur wasserrechtlichen Überprüfung zur Einsicht aufzubewahren, die Atteste gemeinsam mit den Kollaudierungsunterlagen vorzulegen. 20. Die Ausmündung des Ableitungskanales in den Kielesreitherbach hat mit der Profilböschung bündig abzuschließen und ist gegen Erosion bzw. Auswaschung zu sichern (zb. Bruchsteine, etc.) Die Rohrsohle ist in Höhe des mittleren Niederwasserspiegels des Einleitungsgerinnes anzuordnen. Die Kanalachse ist in Fließrichtung des Gerinnes zu verschwenken. 21. Die Klarwasserabzugseinrichtung ist jedenfalls so auszubilden, dass die Absaugung immer von der Wasserspiegeloberfläche her erfolgt. 22. Dem Abpumpvorgang muss eine zumindest 1-stündige Dekantierphase (Absetzphase) vorangehen und er ist außerdem so zu steuern, dass er verlässlich zumindest 0,5 m über dem sedimentierten Schlammstand gestoppt wird. Die Mindestdauer für die Entnahme der gesamten Tagesabwassermenge muss zwei Stunden betragen. 23. Sämtliche Anlagen und Anlagenteile sind stets ordnungsgemäß zu warten, in Stand zuhalten und zu betreiben. Da die Funktion der Kläranlage in hohem Maße von einer sorgfältigen und fachgemäßen Wartung abhängig ist, hat auf die Dauer der wr. Bewilligung ein entsprechender Wartungsvertrag mit einer hiezu qualifizierten Stelle oder der Lieferfirma der Anlage zu bestehen. Diese Wartung der Anlage ist entsprechend Pkt der ÖNORM B mindestens viermal jährlich durchführen zu lassen und ein entsprechender Wartungsbericht darüber ist zu verfassen. Die Wartungsberichte sind zumindest 2 Jahre aufzubewahren. Besucht der mit der Eigenwartung Betraute nachweislich einen "ÖWAV - Ausbildungskurs für Betreiber von Kleinkläranlagen", so kann die Fremdwartung nach Vorlage des Nachweises über den Besuch des "ÖWAV - Ausbildungskurs für Betreiber von Kleinkläranlagen" bei der Wasserrechtsbehörde von viermal auf einmal jährlich reduziert werden. 24. Die Wartung der Kläranlage hat sich neben der Fremdüberwachung auch auf eine Eigenüberwachung zu erstrecken. Diese ist gemäß der Bedienungs- und Wartungsvorschrift der Lieferfirma der Kläranlage durchzuführen und hat sich zumindest auf folgende Arbeiten zu erstre- Seite 6

7 cken: täglich: Prüfung ob Anlage in Betrieb ist wöchentlich: Ablesen der Zählerstände und Eintragung in das Betriebs- bzw. Wartungsbuch sowie Prüfung des Lufteintrages in den SBR-Reaktor, Kontrolle der Schlammhöhe nach einer Absetzphase und Schlammabzug in die Schlammentwässerung spätestens dann wenn der sedimentierte Schlammstand nur mehr 0,5 m unter dem niedrigsten Wasserstand nach der Abpump- bzw. Abzugsphase liegt, Sichtkontrolle der Klarwasserabzugseinrichtung während der Entnahme- bzw. Abpumpphase monatlich: Überprüfung des Grobfanges und gegebenenfalls Entsorgung der abgeschiedenen Grobstoffe, Bestimmung des Schlammvolumens im SBR-Reaktor und des NH 4 -N- Ablaufwertes mittels Teststreifen und Eintragung dieser Werte in das Betriebs- bzw. Wartungsbuch. Die Bedienungs- und Wartungsvorschrift ist gemeinsam mit einem anzulegenden Wartungsbuch aufzubewahren. In dieses Wartungsbuch sind festgestellte Mängel, Zeitpunkt und Art der Wartung sowie die Menge und die Art der Beseitigung des anfallenden Räumgutes (Schlamm aus der Vorklärung und Überschussschlamm aus dem Schlammspeicher) einzutragen. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des OÖ. Bodenschutzgesetzes hingewiesen. Der zuständigen Wasserrechtsbehörde ist ein mit der Eigenwartung der Anlage Betrauter namentlich bekannt zugeben. Außerdem ist der Behörde ein Vertreter namhaft zu machen. Stellungnahme des Antragstellers gemeinsam mit dem Projektanten Das Verhandlungsergebnis wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Zur Sache wird nichts weiter vorgebracht. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird einvernehmlich verzichtet. Somit wird die gemäß den Bestimmungen des AVG geführte Verhandlung für geschlossen erklärt. Ende der Verhandlung: Dauer der Amtshandlung: 14:15 Uhr 2 begonnene halbe Stunden (3 Amtsorgane) Unterschriften: Dr. Erhard Petz Manuela Hofer Ing. Johann Brendli Johann Saxinger Agnes Saxinger Josef Aicher Seite 7

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