Vollzugshandbuch der Abfallwirtschaft. Arbeitshilfe KrW-/AbfG

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1 Vollzugshandbuch der Abfallwirtschaft Arbeitshilfe KrW-/AbfG Nr. 6 Deponien

2 Nr. 6 Deponien Seite: 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung Übergreifende Regelungen Die Phasen einer Deponie und deren Übergänge Fragen zum Geltungsbereich sowie unmittelbare Geltung der DepV Begriffsbestimmungen / Begriffe / Erläuterungen Melde- und Registerpflichten der Überwachungsbehörde Generelle Ausnahmeregelungen bzw. Ausnahmemöglichkeiten Bestandsregelungen ( 25 und 26 DepV) Materialien und Elemente für Abdichtungssysteme Zulassungen von Abdichtungssystemen und deren Komponenten Zulassungen (oder Eignungsfeststellungen) der BAM Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder Zulassungen nach Bauprodukterichtlinie Auslegung der Fußnote 2 (und 3) zur Tabelle 2 Anhang 1 DepV Der Betrieb von Deponien Organisation und Personal sowie Information und Dokumentation Annahmeregelungen Das Annahmeverfahren Grundlegende Charakterisierung Schlüsselparameter Langlebige oder bioakkumulierbare toxischer Stoffe und persistente organische Schadstoffe (POP-Stoffe) Beprobung und Untersuchung von Abfällen Probenuntersuchungen nach Anhang 4 Nr. 1 DepV Übereinstimmungsuntersuchung Annahmekontrolle (Sichtkontrolle) Kontrollanalysen Zustimmungserfordernisse der Behörde Prüfung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit 26

3 Nr. 6 Deponien Seite: Nicht-Zulassungsfähige Abfälle seit Juni Deponierung von gefährlichen Abfällen Deponietechnische Verwertung Festlegung von Auslöseschwellen und Maßnahmeplänen Auslöseschwellen Anforderungen an die Auswahl der Messstellen Maßnahmenpläne Grundsätze für die Erstellung von Maßnahmenplänen Die Stilllegung von Deponien Der formale Ablauf der Stilllegungsphase Die Anforderungen und Maßnahmen der Stilllegungsphase Die Nachsorge von Deponien Die Anforderungen und Maßnahmen der Nachsorgephase Rechtliche Grundlagen und Rechtsbezüge Arbeitsgruppenmitglieder sowie Ansprechpartner Arbeitsgruppenmitglieder Ansprechpartner ANHÄNGE Anhang 1: Zusammenstellung technischer Regelwerke (zum Stand der Technik) 43 Anhang 2. Generelle Ausnahmereglungen bzw. Ausnahmemöglichkeiten 47 Anhang 3: Ablaufschema Abfall-Annahmeverfahren nach 8 DepV 51 Anhang 4. Tabelle nicht zugelassener Abfälle 52 Anhang 5: Ablaufschema zur Deponiestilllegung 56 Anhang 6: Anzeigeunterlagen zur Deponiestilllegung 57 Anhang 7: Muster eines Stilllegungs-Feststellungs-Bescheides 61

4 Nr. 6 Deponien Seite: 4 1. Einführung Mit der (Artikel-)Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom S. 900) und der Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung abfallrechtlicher Verwaltungsvorschriften vom 27. April 2009 (BAnz.: S. 1577) wurde das Deponierecht auf Bundesebene vollständig neu geordnet. Seit dem 16. Juli 2009 gilt alleine die mit Artikel 1 dieser Artikelverordnung eingeführte (neue) Deponieverordnung DepV - vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom S. 900). Soweit im Folgenden von der DepV die Rede ist, ist immer die neue Deponieverordnung gemeint. Mit Wirkung vom 16. Juli 2009 wurden die bis zu diesem Termin noch gültigen Regelungen: die Abfallablagerungsverordnung, die Deponieverordnung, die Deponieverwertungsverordnung, die erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz, die TA Abfall und die TA Siedlungsabfall aufgehoben. Die in Hessen im Zusammenhang mit dem alten Deponierecht erarbeiteten Arbeitshilfen aus dem Vollzugshandbuch der Abfallwirtschaft, dies sind die: AH Anlagenüberwachung Nr. 1 Abfallablagerungsverordnung AbfAblV, die AH Anlagenüberwachung Nr. 2 Stilllegung von Deponien und die AH Anlagenüberwachung Nr. 5 (Weiter-)Betrieb von Deponien, verlieren damit ihre Gültigkeit. Diese Arbeitshilfen werden jedoch weiterhin über die Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) in elektronischer Form zugänglich bleiben, da sie einerseits für das Verständnis der Entwicklungen im Bereich der Deponietechnik von Bedeutung sind. Andererseits gibt es auch eine Reihe von Deponien oder Deponieabschnitten, die auf Grundlage der 25 und 26 der DepV über bestandskräftige Regelungen der Deponiezulassung weitergeführt werden, die im alten Deponierecht verwurzelt sind. Weiterhin gültig und von den genannten Änderungen weitgehend unberührt bleiben die AH Anlagenüberwachung Nr. 4 - Zulassung und Anzeigeverfahren für Deponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die AH Abfallrechtliche Inspektionen Nr. 2 - Leitfaden für die Regelüberwachung von Abfallentsorgungsanlagen des Vollzugshandbuchs der Abfallwirtschaft. Die vorliegende Arbeitshilfe soll für oberirdische Deponien zu der Deponieverordnung Erläuterungen und Hilfestellung geben und zu einem einheitlichen Vollzug in Hessen beitragen. Soweit Teile oder Passagen der oben genannten alten Arbeitshilfen aus dem Deponiebereich noch bedeutsam und / oder aktuell waren, wurden diese bei der Erstellung dieser Arbeitshilfe berücksichtigt bzw. übernommen. Ziel dieser Arbeitshilfe ist es ausdrücklich nicht, zu allen Punkten, d.h. vollständig, die DepV zu kommentieren.

5 Nr. 6 Deponien Seite: 5 2. Übergreifende Regelungen 2.1. Die Phasen einer Deponie und deren Übergänge Seit dem Inkrafttreten der Deponieverordnung liegt eine allgemein gültige Definition der verschiedenen Phasen einer Deponie vor ( 2 DepV). Demnach ist zwischen der Ablagerungs-, der Stilllegungs- und der Nachsorgephase zu unterscheiden. In der nachfolgenden Abbildung sind die Phasen einer Deponie sowie die markanten Übergänge ihrer zeitlichen Abfolge dargestellt. Beginn und Ende der verschiedenen Phasen werden durch die Abnahme zur Inbetriebnahme, die Stilllegungsanzeige /Stilllegungsanordnung sowie dem Ende der Ablagerung, die Feststellung der endgültigen Stilllegung und die Feststellung des Abschlusses der Nachsorge markiert. Hierbei ist zu beachten, dass die Regelungen für die drei ersten Übergänge sowohl für eine Gesamtdeponie als auch für einzelne Deponieabschnitte gelten. Die Feststellung des Abschlusses der Nachsorge kann nur für eine Gesamtdeponie erfolgen.

6 Nr. 6 Deponien Seite: Fragen zum Geltungsbereich sowie unmittelbare Geltung der DepV Der Anwendungsbereich der DepV ist über den 1 DepV beschränkt. Von dem Anwendungsbereich sind und waren, d.h. auch nach dem alten Deponierecht, die privaten Haushaltungen ausgeschlossen. Die DepV erlegt nunmehr über die Regelungen des Annahmeverfahrens im 8 auch den Abfallerzeugern originäre Pflichten auf. Konkret ist dies die Verpflichtung, vor der ersten Anlieferung eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls, einschließlich eines Vorschlags für die Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit, vorzulegen ( 8 Abs. 1 DepV). Die Beschränkung des Anwendungsbereichs hat aber die Konsequenz, dass der private Anlieferer keine grundsätzliche Charakterisierung des Abfalls vorlegen muss. Der Deponiebetreiber muss aber die Einhaltung der Anforderungen der DepV sicherstellen. Dazu gehört, dass Abfälle nach 6 nur abgelagert werden dürfen, wenn die Einhaltung der Zuordnungskriterien gewährleistet und nachgewiesen ist. Dies ist durch die Annahmekontrolle zu garantieren. Eine Ablagerung von Abfällen aus privaten Haushaltungen ohne grundlegende Charakterisierung ist danach nur in den nach 8 Abs. 2 und Abs. 7 beschriebenen Fällen zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob der Abfall vom Erzeuger selbst oder von einem Transporteur angeliefert wird. Im Zweifelsfall muss der Abfall zurückgewiesen oder vom Deponiebetreiber analysiert werden. Während sich in der Vergangenheit die TASi und die TA Abfall als Verwaltungsvorschrift ausschließlich an die Behörden richteten, galten bereits die Vorschriften der AbfAblV, der DepV (alt) und der DepVerwV unmittelbar. Diese Rechtsposition wurde nach einigen Irritationen höchstrichterlich (siehe Urteile des Oberverwaltungsgerichtes NRW, OVG-Münster, vom 18. August und 23. Oktober 2003 (Az.: 20 B 233/03 und 20 D 116/01.AK)) bestätigt und gilt auch in Analogie für die neue, nunmehr seit dem 16. Juli 2009 geltende DepV. Die Deponiebetreiber haben grundsätzlich die Vorschriften sogar dann unmittelbar und sofort zu beachten, wenn bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen günstigere Regelungen enthalten. Nur zum 16. Juli 2009 bestandskräftige Festlegungen gemäß den Regelungen der 25, 26 und 28 DepV haben weiterhin Geltungskraft (siehe hierzu auch im Kapitel 2.3. Begriffsbestimmungen / Begriffe / Erläuterungen die entsprechenden Unterpunkte). Obgleich Planfeststellungsbeschlüsse und -genehmigungen durch die Verordnungen unmittelbar modifiziert werden - gestaltende Verwaltungsakte also nicht nötig sind - können zur Wahrung der Rechtssicherheit Feststellungsverwaltungsakte ergehen, die die Modifizierungen aufführen. Dies kann zur Wahrung der Rechtssicherheit insbesondere dann sinnvoll sein, wenn gemäß 25, 26 oder 28 DepV Teile einer Deponiezulassung fort gelten. Mit der DepV wurden die Festlegungen der Mindestanforderung an die Festigkeit der Abfälle, wie sie in der alten Deponieverordnung (Nr. 1 bis 1.03 der Tabelle im Anhang 3 der alten DepV) vorhanden waren, nicht fortgeschrieben. Es werden nunmehr in der DepV im Anhang 5 Nr. 4 unter Punkt 5 konkrete Vorgaben gemacht, wie der Einbau von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen erfolgen soll. Ausgeschlossen von der Deponierung sind nach 7 Abs. 1 Nr. 1 DepV in Verbindung mit 2 Nr. 17 DepV nur noch flüssige Abfälle (siehe hierzu auch im Kapitel 2.3. Begriffsbestimmungen / Begriffe / Erläuterungen die entsprechenden Unterpunkte).

7 Nr. 6 Deponien Seite: Begriffsbestimmungen / Begriffe / Erläuterungen Die DepV selbst enthält im 2 eine Reihe von Begriffsbestimmungen. Neben diesen werden im Verordnungstext, einschließlich der zugehörigen Anhänge, weiter Begriffe verwendet, die teilweise unbestimmt sind oder erscheinen. Für einen einheitlichen Vollzug ist ein Konsens über die Begrifflichkeiten wichtig. Im Nachstehenden werden einerseits Erläuterungen zu den Begriffsbestimmungen des 2 DepV gegeben, soweit dies notwendig erscheint. Andererseits werden im Verordnungstext bzw. in den Anhängen verwendete Begrifflichkeiten, die einer Klärung bzw. einem Verständniskonsens bedürfen, aufgegriffen. flüssige Abfälle Nach 2 Nr. 17 DepV sind flüssige Abfälle solche mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen. Ein definiertes Abgrenzungskriterium zwischen den verschiedenen Konsistenzen ist weder der DepV noch sonstigen Quellen zu entnehmen. Diesbezügliche kritische Stellungnahmen im Rahmen der Rechtssetzung wurden mit der Begründung abgelehnt, dass der Abfallerzeuger bereits im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung bzw. der Deklaration der Abfälle eine Konsistenzbeschreibung vornehmen muss. Diese ist alleinig für das weitere Verfahren ausschlaggebend und kann auch kaum angezweifelt werden, da hierzu auch im Rahmen der Nachweisführung keine klaren Abgrenzungskriterien existieren. pastöse, schlammige und breiige Abfälle Eine Definition hierzu enthalten weder die Deponieverordnung noch sonstige relevante Regelwerke. Damit ist eine klare Abgrenzung zu flüssigen und festen Abfällen nicht möglich. Die bisherigen Festigkeitskriterien wurden gegen den Widerstand einiger Länder im Rechtssetzungsverfahren nicht aufgenommen. Vielmehr enthält die Deponieverordnung in Anhang 5 Nr. 4 Regelungen, die eine Entwässerung und Konsolidierung oder Verfestigung von Abfällen nach deren Ablagerung auf Deponien zulassen. Die einzigen Beschränkungen bestehen darin, dass der Deponiebetreiber zu keinem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung der Stabilität des Deponiekörpers oder der Funktion des Basisentwässerungssystems befürchten muss. Alleiniges Kriterium der Konsistenzzuordnung sind auch hier die Angaben des Abfallerzeugers im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung bzw. der Nachweisführung ohne verbindliche Kriterien. Da eine Pflicht zur Vorbehandlung bzw. Entwässerung nicht besteht und der Wasseranteil bei angelieferten Abfällen zur Grundmasse zu rechnen ist, ist es möglich, das Schlämme, die bislang wegen der Überschreitung der Zuordnungskriterien von der Ablagerung ausgeschlossen waren, nun durch den höheren zulässigen Wassergehalt die Zuordnungskriterien einhalten und abgelagert werden dürfen. Entscheidend dürfte sein, in welchem Zustand die Abfälle anfallen und angeliefert werden. Die Stilllegung hat begonnen bzw. das Ende der Ablagerungsphase ist erreicht Diese beiden Ereignisse fallen zeitlich zusammen und bestimmen den Zeitpunkt, an dem die Ablagerungsphase endet und die Stilllegungsphase beginnt. Zusammenfassend kann man

8 Nr. 6 Deponien Seite: 8 feststellen, dass die Stilllegungsphase begonnen hat, wenn die letzte Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung auf der Deponie / dem Deponieabschnitt stattgefunden hat. Der Deponiebetreiber hat der Behörde gem. 36 Abs. 1 KrW-/AbfG seine beabsichtigte Stilllegung anzuzeigen. Die Regelungen des 19 Abs. 3 DepV, die den Mindestumfang der mit der Anzeige vorzulegenden Unterlagen benennen, sind zu beachten. Ist der zuständigen Behörde das Ablagerungsende nicht bekannt oder hat der Betreiber der Behörde keine Stilllegungsanzeige zugesandt, so ist der Betreiber verpflichtet nachzuweisen, dass die Deponie / der Deponieabschnitt wirklich zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt stillgelegt wurde. Dies kann z.b. durch die Vorlage der Betriebstagebücher, aus denen man die letzten Ablagerungstätigkeiten erkennen kann, oder einer öffentlichen Bekanntmachung mit Angabe des Zeitpunktes der Schließung der Deponie / des Deponieabschnitts oder offenkundige bauliche Aktivitäten (Abdeckung / Abdichtung oder andere Rekultivierungsmaßnahmen), die die Absicht der Stilllegung unterstreichen, erfolgen. Entscheidend hierbei ist, dass für die Behörde offensichtlich erkennbar sein muss, dass der Betreiber nicht nur eine temporäre Unterbrechung der Ablagerungstätigkeit vorgenommen hat. Endgültige Stilllegung Die endgültige Stilllegung ist der Zeitpunkt, an dem die Stilllegungsphase endet und die Nachsorgephase beginnt. Für die endgültige Stilllegung bedarf es der behördlichen Feststellung gemäß 36 Abs. 3 KrW-/AbfG. Für Deponien oder Deponieabschnitte, die unter den Anwendungsbereich der DepV fallen, hat der Betreiber diese behördliche Feststellung zu beantragen ( 10 Abs. 2 DepV). Die materiellen Anforderungen an eine Deponie oder einen Deponieabschnitt, die zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung erfüllt sein müssen, sind der DepV nicht abschließend zu entnehmen. Die unterschiedlichen Anforderungen bezüglich der Deponieklassen sind im Kapitel 5 dieser Arbeitshilfe dargestellt. Abschluss der Nachsorge Der Abschluss der Nachsorge ist der Zeitpunkt, an dem die Nachsorgephase endet. Dieser bedarf der behördlichen Feststellung ( 36 Abs. 5 KrW-/AbfG). Hierzu hat der Deponiebetreiber die Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und die behördliche Feststellung zu beantragen ( 11 Abs. 2 DepV). Die Feststellung des Abschlusses der Nachsorge kann nur für eine Gesamtdeponie erfolgen. Monodeponie Mit der DepV wurde nunmehr eine verbindliche Definition für den Begriff der Monodeponie eingeführt. Monodeponien können der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV angehören. Nach der Definition der DepV müssen folgende Kriterien erfüllt sein, damit bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt von einer Monodeponie gesprochen werden kann: Es müssen ausschließlich spezifische Massenabfälle abgelagert worden sein / abgelagert werden,

9 Nr. 6 Deponien Seite: 9 die Abfälle müssen nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich sein und die Abfälle müssen untereinander verträglich sein. Aus diesen Kriterien ergibt sich, dass Erdaushub- und Bauschuttdeponien in der Regel nicht als Monodeponien anzusehen sind. Nur in speziellen Fällen, wenn z.b. nur Abfälle einer bestimmten Baumaßnahme oder eng begrenzter Herkunftsbereiche abgelagert werden, kann bei Erdaushub- und / oder Bauschuttdeponien angenommen werden, dass alle vorgenannten Kriterien zutreffen. Soweit Abfälle unterschiedlicher, jedoch angrenzender Deponieklassen hinsichtlich ihres Schadstoffgehaltes ähnlich, d.h. eng zusammenliegend sind, kann im Einzelfall auch dann von einer Monodeponie ausgegangen werden. Auf keinen Fall kann von einer Monodeponie gesprochen werden, wenn dort sowohl Abfälle der Deponieklasse I als auch der Deponieklasse III abgelagert wurden / werden. Deponieabschnitt Gemäß Begriffsdefinition der DepV handelt es sich bei einem Deponieabschnitt um einen räumlich (= separater Deponiekörper) oder bautechnisch (= hydraulisch getrennten) abgegrenzten Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der separat betrieben werden kann. Durch bautechnische Maßnahmen zur hydraulischen Trennung verschiedener Ablagerungsbereiche, die ein Durchtreten von Sickerwasser von einem Ablagerungsbereich in einen anderen Ablagerungsbereich verhindern (= qualifiziertes Zwischenabdichtungssystem), können die vorgenannten Anforderungen der Abgrenzung von Deponieabschnitten, erfüllt werden. Zudem müssen die mit der übrigen Deponie funktional verknüpften Betriebssysteme (z.b. Gasfassung) ebenfalls separierbar sein. Stand der Technik Im 32 Abs. 1 Nr. 1 b) KrW-/AbfG wird gefordert, dass eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird. Gemäß 32 Abs. 4 KrW-/AbfG ist dieser Stand regelmäßig zu überprüfen (nach 22 DepV alle 4 Jahre). Unter 3 Abs. 12 der Begriffsbestimmungen des KrW-/AbfG i.v.m. dem Anhang III zum KrW-/AbfG wird allgemein dargelegt, was unter dem Stand der Technik zu verstehen ist, und es werden Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik benannt. Primär wird der Stand der Technik bei Deponien durch die DepV beschrieben. Die Einhaltung des Standes der Technik gilt folglich auch für Bestandschutzregelungen ( 25 und 26 DepV). Daneben sind andere gesetzliche und verwaltungsrechtliche Vorgaben zu beachten, die sich mit der Deponiethematik befassen (z.b.: Anhang 51 der Abwasserverordnung, Hessische Deponieeigenkontroll-Verordnung). Dies können auch Erlasse sein. Daneben existieren noch eine Reihe von technischen Regelwerken, die ebenfalls zur Bestimmung des Standes der Technik herangezogen werden können. Im Anhang 1 ist eine Zusammenstellung solcher Regelwerke zu finden.

10 Nr. 6 Deponien Seite: Melde- und Registerpflichten der Überwachungsbehörde Meldepflichten nach Nr. 2 im Anhang der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG Gemäß Artikel 15 der EU-Richtlinie 1999/31 vom 26. April 1999 haben die Mitgliedstaaten alle drei Jahre Berichte zur Umsetzung dieser Richtlinie der EU-Kommission vorzulegen. Nach Nr. 2 des Anhangs der Ratsentscheidung 2003/33 vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien ist hierbei auch über behördliche Entscheidungen zu Abweichungen von den dort aufgeführten Annahmekriterien für Abfälle auf Deponien (vergl. Nr. 2 des Anhangs 3 der DepV) zu berichten. Der deutsche Bericht wird vom BMU auf der Grundlage der Länderberichte gefertigt. Den hessischen Beitrag erstellt das HMUELV, auf der Grundlage der bei den Regierungspräsidien geführten Register. Um der Meldepflicht der EU-Ratsentscheidung nachkommen zu können, sind abweichende Entscheidungen von den Grenzwertvorgaben des Abschnitts 2 dieser EU-Ratsentscheidung zu dokumentieren. Mit der Registerpflicht der DepV (Nr. 2 Anhang 3 DepV) wurde diese Anforderung der EU umgesetzt, wobei die Registerführung nach der DepV weitreichender ist, als dies die EU-Ratsentscheidung fordert. Registerführung nach Nr. 2 im Anhang 3 der DepV Gemäß der Nr. 2 im Anhang 3 der DepV müssen die zuständigen Zulassungs- bzw. Überwachungsbehörden, d.h. die Regierungspräsidien, ein Register über getroffene Einzelfall- Zustimmungen zu Abweichungen von den Zuordnungswerten nach der Tabelle 2 im Anhang 3 der DepV führen. Konkrete Angaben, welche Daten in das Register aufzunehmen sind, können der DepV nicht entnommen werden. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs, sollten mindestens nachstehende Daten in diesem Register erfasst werden. Datum der Zustimmung Art der Zustimmung (formlos, Genehmigung, etc.) Betroffene Parameter (nach Tabelle 2 Anhang 3 DepV) Kennzeichnung, ob eine Überschreitung eines Grenzwertes der im Abschnitt 2 des Anhangs zur EU-Ratsentscheidung genannten Parameter vorliegt (siehe nachfolgender Gliederungspunkt) Betroffene Deponie Art, Herkunft und Menge der abzulagernden Abfälle Ggf. zeitliche Befristung der Zustimmung Nach der DepV können im Einzelfall Überschreitungen der Zuordnungswerte einzelner Parameter, soweit dies die Regelungen der Nr. 2 im Anhang 3 DepV sowie die Fußnoten zur Tabelle 2 im Anhang 3 DepV erlauben, zugelassen werden. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Zuordnungswerte aller Spalten, d.h. aller genannten Deponieklassen (Spalte 5 bis 8), sowie die Zuordnungswerte für die Materialien der geologischen Barriere und der Rekultivierungsschicht (Spalten 4 und 9) hiervon betroffen sein können. Weiterhin gehen in die Betrachtungen (zulässige Zuordnungswerte bzw. kriterien) die grundsätzlichen Überlegungen bzw. daraus abgeleiteten Festlegungen der Nr. 1 und der Tabelle 1 des Anhangs 3 der DepV bei dem Einsatz von

11 Nr. 6 Deponien Seite: 11 Deponieersatzbaustoffen mit ein. Dies bedeutet, dass beispielsweise auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt, die/der der DK II zuzuordnen ist, jedoch nicht alle Anforderungen an die geologische Barriere und an das Basisabdichtungssystem erfüllt, zunächst nur noch Materialien/Abfälle für deponiebautechnische Zwecke angenommen werden dürfen, die die Zuordnungswerte der DK 0 (d.h. Spalte 5 Tabelle 2 Anhang 3 DepV) einhalten. In der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG sind hingegen nur Regelungen (Grenzwerte) für Deponien für Inertabfälle (= DK 0 = Spalte 5), für Deponien für nicht gefährliche Abfälle (= DK II = Spalte 7) und für Deponien für gefährliche Abfälle (= DK III = Spalte 8) getroffen worden. Bei diesen Grenzwertfestlegungen wird davon ausgegangen, dass die jeweiligen Deponien, zumindest seit dem 16. Juli 2009, alle für den Deponiebetrieb notwendigen Anforderungen und Kriterien erfüllen. Fazit: Insoweit bezieht sich die Meldepflicht nur auf solche zugelassenen Überschreitungen der Zuordnungswerte, die die Spalten 5, 7 und 8 betreffen, und greifen in der Regel nur dann, wenn es sich jeweils auch tatsächlich um eine Deponie bzw. eine Deponieabschnitt dieser Deponieklassen handelt. Bei der Zulassung von Überschreitungen bei Deponien der Deponieklasse I führen diese Überlegungen bei einzelnen Parametern (Arsen, Cadmium, Zink, Chlorid, Sulfat, Barium, Antimon und Selen) bei Ausnutzung der Überschreitungsregelungen jedoch regelmäßig zu meldepflichtigen Überschreitungen nach der Nr. 2 der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG, da die Grenzwerte für eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle durch die zugelassene Überschreitung für die genannten Parameter sodann überschritten werden. Maßgebliche Bewertungsgrundlage für die Klärung der Meldepflicht einer Zulassung einer Überschreitung ist primär die grundsätzliche Zuordnung der Deponie bzw. des Deponieabschnittes zu einer Deponieklasse und nicht die sich aus der Tabelle 1 im Anhang 3 der DepV ergebenden Zulässigkeitskriterien im Rahmen des Einsatzes von Deponieersatzbaustoffen. Beispiele: Nach dem obigen Beispiel (DK II - Deponie, die aufgrund der Mängel der geologischen Barriere und der Basisabdichtung nur DK 0 Material zur deponietechnischen Verwertung annehmen darf) wäre im Einzelfall eine Zustimmung zu einer Überschreitung der Zuordnungswerte einzelner Parameter, soweit dies die Regelungen der Nr. 2 im Anhang 3 DepV sowie die Fußnoten zur Tabelle 2 im Anhang 3 DepV erlauben, möglich. Dies würde zu einer Eintragung in das Register gemäß der Nr. 2 im Anhang 3 der DepV führen, jedoch nicht zu einem meldepflichtigen Fall nach Nr. 2 der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG, da die Grenzwerte für eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle durch die zugelassene Überschreitung nicht einmal erreicht werden. Hingegen würde bei einer Deponie der DK 0 eine Zustimmung im Einzelfall zu einer Überschreitung der Zuordnungswerte einzelner Parameter, soweit dies die Regelungen der Nr. 2 im Anhang 3 DepV sowie die Fußnoten zur Tabelle 2 im Anhang 3 DepV erlauben, dazu führen, dass nicht nur eine Registrierungspflicht nach Nr. 2 im Anhang 3 der DepV sondern auch eine

12 Nr. 6 Deponien Seite: 12 Meldepflicht nach Nr. 2 der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG vorliegt, da die zugelassene Überschreitung auch eine Überschreitung der Grenzwerte für eine Deponie für Inertabfälle darstellt. Ob es sich hierbei um eine Beseitigung von Abfällen oder eine Verwertung von Deponieersatzbausoffen handelt, ist unerheblich. Sonderfall 6 Abs. 6 DepV: Einzelfallentscheidungen nach 6 Abs. 6 DepV (Schadensfälle, Rückbau von Deponien Altlastensanierungsfälle) werden von der Registerführung nach Nr. 2 Anhang 3 DepV primär nicht erfasst. Soweit sich durch eine solche Entscheidung jedoch eine Meldepflicht nach Nr. 2 im Anhang der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG ergibt, sollte diese Entscheidung sinnvollerweise in dem nach Nr. 2 im Anhang 3 der DepV zu führenden Register mit dokumentiert und gesondert gekennzeichnet werden Generelle Ausnahmeregelungen bzw. Ausnahmemöglichkeiten In der DepV sind auch eine Reihe von generellen Ausnahmemöglichkeiten von den Vorgaben der Verordnung enthalten. Im Anhang 2 sind diese Ausnahmemöglichkeiten in einer Tabelle aufgelistet. Grundsätzlich können für die Beurteilung von Ausnahmemöglichkeiten gutachterliche Ausarbeitungen bzw. Stellungnahmen eingefordert werden. Darüber hinaus kann im Einzelfall auch eine Überprüfung der begehrten Ausnahmemöglichkeit durch einen Sachverständigen, den die Behörde nach Anhörung des Trägers des Vorhabens bestimmt, veranlasst werden (vergl. 21 Abs. 4 DepV und 20 HAKA). 3. Bestandsregelungen ( 25 und 26 DepV) Nach 25 DepV können in der Ablagerungsphase befindliche Deponien - bis auf das Annahmeverfahren nach 8 DepV - entsprechend den für die Deponie festgelegten Regelungen weiterbetrieben werden. Hierbei ist davon auszugehen, dass auch wenn keine Planfeststellungen oder Plangenehmigungen unter Zugrundelegung der DepV (alt), der DepVerwV oder der AbfAblV getroffen wurden zumindest eine Anzeige nach 14 Abs. 1 DepV (alt) für den Weiterbetrieb der Deponie bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wurde. Bei Altdeponien, die nach dem weiterbetrieben werden, ist daher ein weitgehender Bestandsschutz gegeben. Darüber hinaus kann die Behörde abweichend vom 10 DepV (Stilllegung) bei Deponien mit organischem Inventar zulassen, dass am Ende der Ablagerungsphase bei erwarteten großen Setzungen temporäre Abdeckungen bis zum Abklingen der Setzungen eingebaut werden. Für in der Stilllegungsphase befindliche Deponien oder Deponieabschnitte ist dieses jedoch nicht so umfassend geregelt. Nach 26 DepV kann bei Deponien oder Deponieabschnitten, die sich am in Stilllegungsphase befanden, von den Anforderungen der 10 (Stilllegung), 11 (Nachsorge), 12 Abs. 1 (Auslöseschwellen und Maßnahmepläne) und Abs. 2

13 Nr. 6 Deponien Seite: 13 (Grundwassermessstellen), 13 Abs. 1 (Betriebsordnung und Betriebshandbuch) und Abs. 2 (Abfallkataster) und, 14 bis 16 (Verwertung von Deponiebauersatzstoffen) der DepV abgewichen werden, wenn hierfür Festlegungen nach den 12 (Stilllegung) und 14 (Altdeponien) der DepV (alt) bereits in Planfeststellungen, Plangenehmigungen oder Anordnungen bestandskräftig geworden sind. Die Stilllegung kann nach diesen Regelungen weitergeführt werden. Damit haben nur die Entscheidungen für stillgelegte Deponien oder Deponieabschnitte weiterhin Bestand, die auf der Grundlage der DepV (alt) oder der DepVerwV getroffen worden sind. Hierunter fallen auch Entscheidungen, die nach 14 Abs. 6 DepV (alt) getroffen wurden und am bestandskräftig waren. Für Deponien oder Deponieabschnitte, die sich jetzt in der Stilllegungsphase befinden und für die bisher keine Entscheidung hinsichtlich einer temporären Abdeckung ( 14 Abs. 7 DepV (alt)) getroffen wurde, sieht die DepV keine Möglichkeit vor, eine temporäre Abdeckung analog 25 Abs. 3 DepV aufzubringen. Für Deponien oder Deponieabschnitte, die sich in der Stilllegungsphase befinden, hat der Deponiebetreiber nach 10 Abs. 1 Nr. 1 DepV unmittelbar eine Oberflächenabdichtung aufzubringen, obwohl aus fachlichen Gründen hier eine Entscheidung analog zu 25 Abs. 3 DepV temporäre Abdeckung - geboten wäre. Unmittelbar nach Ende der Ablagerung bzw. nach Ende der Profilierung sind bei Deponien oder Deponieabschnitten, die die Voraussetzungen des 25 Abs. 3 DepV erfüllen (d.h. wenn große Setzungen erwartet werden), temporäre Abdeckungen aufzubringen, um den Grundsätzen des 10 Abs. 1 DepV zu genügen. Hierbei ist zu beachten, dass ein Aufbringen einer temporären Abdeckung immer einer behördlichen Zulassung als Abweichung von 10 Abs. 1 DepV bedarf. Da eine Zulassung der endgültigen Abdichtung auf Deponien, bei denen noch erhebliche Setzungen erwartet werden, fachlich nicht vertretbar ist und eine Forderung, den 10 Abs. 1 Nr. 1 DepV unmittelbar umzusetzen, unverhältnismäßig und fachlich nicht vertretbar wäre, muss bei diesen Deponien analog zu 25 Abs. 3 DepV eine temporäre Abdeckung zugelassen werden, obwohl der 26 dieses nicht vorsieht. Profilierungsarbeiten sind immer zu befristen, um zu vermeiden, dass das Aufbringen der Abdeckschicht zeitlich hinausgeschoben wird. Die Frist sollte möglichst kurz bemessen werden. Temporäre Abdeckungen sollen die Sickerwasserneubildung und die Deponiegasmigration minimieren. Obwohl diese Anforderungen sehr unbestimmt sind, sollte die Abdeckung Mindeststandards erfüllen. Die temporäre Abdeckung muss so beschaffen sein, dass im Rahmen der FID-Messungen (zwecks der Kontrolle hinsichtlich Deponiegasmigrationen und diffusen Gasaustritten) keine Methan-Emissionen größer 25 ppm auftreten und der Methanvolumenstrom kleiner 0,5 l Methan / (m 2 * h) ist. Die Möglichkeiten zur Auswahl und Bemessung der temporären Abdeckungssysteme sind sehr vielfältig und abhängig von den jeweiligen Standortbedingungen und den verwendeten Materialien. 4. Materialien und Elemente für Abdichtungssysteme Die neue Deponieverordnung verzichtet gegenüber den bisherigen Regelungen auf die Festlegung eines Standardabdichtungssystems, dass gleichzeitig bei der Zulassung anderer Systeme

14 Nr. 6 Deponien Seite: 14 als Vergleichsmaßstab dient. Festlegungen sind nunmehr nur für wenige Parameter vorgegeben. Weitere Festlegungen sind nur durch die Einhaltung bestimmter Zufassungsverfahren getroffen worden Zulassungen von Abdichtungssystemen und deren Komponenten Nach Anhang 1 Nr. 2.1 Ziffer 1 der DepV müssen Abdichtungssysteme und komponeten dem Stand der Technik nach Nr entsprechen und einen Qualitätsstandard erfüllen, der bundeseinheitlich geregelt ist. Dies und die Herstellbarkeit unter Baustellenbedingungen sind der Behörde vor der Errichtung nachzuweisen. Die Festlegung von Anforderungen zur Erfüllung eines einheitlichen Qualitätsstandards kann dabei nach verschiedenen Verfahren bzw. von verschiedenen Stellen erfolgen. Möglich sind: Zulassungen (oder Eignungsfeststellungen) der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - BAM - Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen der Länder und Zulassungen mit harmonisierten technischen Spezifikationen nach der europäischen Richtlinie über Bauprodukte 89/106/EWG (für den entsprechenden Einsatzzweck). Bestehende Zulassungen der BAM (z.b. für Kunststoffdichtungsbahnen) sowie Eignungsbeurteilungen der Länder (z.b. für Bentonitmatten) gelten fort, soweit sie nicht für ungültig erklärt worden sind. Nach 28 DepV gelten Eignungsgutachten (keine Eignungsfeststellungen oder Zulassungen) der BAM oder eines anderen geeigneten Gutachters für Geokunststoffe (mit Ausnahme von Kunststoffdichtungsbahnen und Schutzschichten), Polymere und Dichtungskontrollsysteme fort, soweit die jeweiligen Abdichtungssysteme oder komponenten bis zum 29. April 2010 eingebaut sind. D.h., vorgenannte Materialien, die ab dem 30. April 2010 eingesetzt werden, müssen zwingend eine Zulassung nach einem der drei oben genannten Verfahren besitzen. Bis dahin konnten auch bisher behördlich zugelassene Komponenten, die über anderweitige Anerkennungen verfügen, noch verwendet werden. Bei der Notifizierung der DepV durch die EU-Kommission hat diese die genannte Festlegung wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Warenverkehrsfreiheit beanstandet. Es müssen nach EU-Recht auch vergleichbare Zulassungen und Eignungsfeststellungen anderer Länder akzeptiert werden, jedoch kann verlangt werden, dass in diesen Fällen ein gleichwertiges Schutzniveau nachgewiesen wird. Aus diesem Grund wird eine Änderung der DepV vorbereitet, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, wobei jedoch die grundsätzlichen Festlegungen beibehalten werden sollen. In den folgenden Absätzen sind die geplanten Änderungen (Stand Dez. 2009) der DepV bereits berücksichtigt Zulassungen (oder Eignungsfeststellungen) der BAM Nach Anhang 1 Nr. 2.1 Ziffer 1 der DepV dürfen nur solche Geokunststoffe, Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme eingesetzt werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung - BAM - zugelassen (oder eignungsfestgestellt) wurden. Das Zulassungsverfahren ist in Anhang 1 Nr. 2.4 beschrieben. Unter Geokunststoffen sind

15 Nr. 6 Deponien Seite: 15 Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Dränelemente und Bewehrungsgitter aus Kunststoff zu verstehen. Mit den Dränelementen sind z.b. flächige Kunststoffwirrgitter oder Profile gemeint. Nach den Grundsätzen der BAM führt sie Beurteilungen nur für bestimmte Geokunststoffe und daraus hergestellte Elemente durch. Elemente, die aus unterschiedlichen Bestandteilen bestehen und in denen Kunststoffe nur Teilaufgaben übernehmen, wie z.b. Dichtungsmatten mit mineralischen Anteilen Bentonitmatten oder Mischungen mit mineralischen Anteilen Trisoplast, werden nicht beurteilt. Kunststoffformteile wie z.b. PEHD-Rohre und Rohrleitungsteile können dann beurteilt werden, wenn hierfür keine Bauproduktezulassung beantragt wurde. Hinsichtlich der Fortgeltung bzw. der Übergangsregelungen siehe Kapitel Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder Nach Anhang 1 Nr. 2.1 Ziffer 2 der DepV dürfen für das Abdichtungssystem auch sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme eingesetzt werden. Zur Festlegung von Qualitätsstandards, die bundesweit abgestimmt und garantiert sind, hat die UMK die LAGA mit der Schaffung einer geeigneten Stelle beauftragt. Die LAGA hat eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Länder und des Bundes eingerichtet, die diese Aufgabe wahrnehmen soll. Dabei wird auf die Erfahrungen der LAGA Ad-hoc-AG Deponietechnische Vollzugsfragen zurückgegriffen, die in den letzten Jahren allgemeine und spezielle Eignungsbeurteilungen erarbeitet hat. Diese Eignungsbeurteilungen der Länder gelten nach Nr. 2.1 Anhang 1 DepV fort. Sie sind über die Internetseite der Gewerbeaufsicht Niedersachsen herunterzuladen. (Link: unter der Rubrik Umweltschutz > Kreislauf- und Abfallwirtschaft > Deponietechnik > LAGA Ad-hoc- AG "Deponietechnische Vollzugsfragen"). Dort sind Beurteilungen zu Bentonitmatten verschiedener Hersteller, zur Kombikapillarsperre (Patent Dr. Sehrbrock), zu METHA-Material und zu TRISOPLAST zu finden. Darüber hinaus sind durch diese AG allgemeine Papiere zu den Themen Allgemeine Grundsätze für den Eignungsnachweis, Grundsätze der Eignungsbeurteilung von Abfalldichtungen und Bentonitmattengrundsätze erarbeitet worden. Um bis zur Einführung bundeseinheitlicher Qualitätsstandards einen möglichst einheitlichen Vollzug in Hessen zu gewährleisten, sollten darüber hinaus die Empfehlungen der LAGA-AG Infiltration von Wasser in den Deponiekörper und Oberflächenabdichtungen und - abdeckungen zu verschiedenen Baustoffen oder Dichtungskomponenten bei Entscheidungen der zuständigen Behörde berücksichtigt werden, sofern Materialien oder Systeme zum Einsatz kommen sollten, für die keine Eignungsbeurteilungen vorlagen: Asphaltabdichtung Bentokiesabdichtung Einsatz von Bentonitmatten Kapillarsperre Wasserglasvergütete Abdichtungen

16 Nr. 6 Deponien Seite: Zulassungen nach Bauprodukterichtlinie Als dritte Variante ist der Einsatz von standardisierten Bauprodukten zulässig, wenn diese den Anforderungen nach der europäischen Richtlinie über Bauprodukte (89/106/EWG) entsprechen oder in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraums eingesetzt werden dürfen. Die europäische Richtlinie wurde in Deutschland 1998 durch die Neufassung des Bauproduktegesetzes (BauPG) und die Bauordnungen der Länder umgesetzt. Produkte, die den Anforderungen der Bauprodukterichtlinie entsprechen, dürfen das CE-Kennzeichen tragen. Hierfür ist die Einhaltung europäischer harmonisierter technischer Produktspezifikationen / Normen oder das Vorliegen einer europäischen Bauproduktezulassung notwendig. Die Einhaltung der Produktnormen wird über die Bestätigung der Konformität vom Hersteller selbst oder einer unabhängigen Zertifizierungsstelle nachgewiesen. Europäische technische (Bauprodukte-) Zulassungen müssen bei einer Zulassungsstelle, in Deutschland dem Deutschen Institut für Bautechnik (DiBt), beantragt werden. Es ist auch der Einsatz von Materialien, Komponenten oder Systemen zulässig, wenn die Bauprodukte nicht über das CE Zeichen nach der Richtlinie 89/106/EWG verfügen, aber nach den in anderen Staaten (im Geltungsbereich der Richtlinie) geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden. Die im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen sind dann zu berücksichtigen. Unabhängig davon, nach welchem Verfahren die Einhaltung der Anforderungen der europäischen Bauprodukterichtlinie gewährleistet wird oder ob das Produkt über eine Anerkennung in einem anderen Staat verfügt, ist gegenüber der für die Bauausführung zuständigen Überwachungsbehörde der Nachweis zu führen, dass das Produkt für den geplanten Verwendungszweck im Einzelfall verwendbar ist. Die Verwendbarkeit ist dann gegeben, wenn das Produkt für den jeweiligen Verwendungszweck die Anforderungen an den Stand der Technik erfüllt, die beim Einsatz im Deponienbau in der DepV beschrieben sind. Insbesondere hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und der Beständigkeit unter Einsatzbedingungen werden diese Anforderungen häufig dann nicht erfüllt, wenn das Produkt nicht ausdrücklich für den Einsatz im Deponiebau entwickelt wurde. So werden z.b. teilweise in abfallrechtlichen Zulassungen und Ausschreibungen bei Deponiebaumaßnahmen PE-HD -Kunststoffrohre nach DIN 8074/8075 gefordert. Nach diesen Normen ist PE-HD keine eindeutige Werkstoff-Klassifizierung im Sinne von DIN EN ISO [2], sondern ein Werkstoffbegriff ohne Anforderung an die Mindestlangzeitfestigkeit. Selbst wenn die Produktnormen die Langzeitfestigkeit berücksichtigen, ist zu prüfen ob die für den Einsatz relevanten Zeiträume und Temperaturen verwendet wurden. Für PE-HD-Kunststoffrohre ist dies bislang nicht der Fall, doch kann angenommen werden, dass PE-Rohre der Klassifikation PE 80 oder 100 nach DIN EN ISO die Anforderungen an die Langezeitbeständigkeit, Schadensfreiheit und Betriebssicherheit der Entwässerungsleitungen in der Basis- und der Oberflächenabdichtung von Deponien erfüllen. Weitere Hinweise für die Verwendung als Entwässerungsleitungen in Deponien können den niedersächsischen AbfallwirtschaftsFakten Nr. 12.1, herausgegeben vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Zentrale Unterstützungsstelle Abfallwirtschaft und Gentechnik (ZUS AWG), und dem niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), entnommen werden.

17 Nr. 6 Deponien Seite: Auslegung der Fußnote 2 (und 3) zur Tabelle 2 Anhang 1 DepV Problemdarstellung: In Tabelle 2 des Anhangs 1 der DepV sind die wesentlichen Anforderungen an den Aufbau von Oberflächenandichtungssystemen bei Deponien beschrieben. Dabei wird auf die Festlegung konkreter Abdichtungskomponenten verzichtet und nur das Erfordernis verschiedener Abdichtungskomponenten in Abhängigkeit von der Deponieklasse bestimmt. Regelungen zur Gleichwertigkeit und Eignung der zulässigen Komponenten werden in den allgemeinen und besonderen Anforderungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 des Anhangs und den Fußnoten zur Tabelle getroffen. Die dazu in der amtlichen Fassung enthaltenen Fußnoten wurden im Bundesratsverfahren eingefügt bzw. verändert. Diese Fußnoten werden z.t. dahingehend ausgelegt, dass das Anforderungsniveau wesentlich unter dem der bis dahin geltenden Regelungen liegen würde. Lösungsvorschlag: Eine zutreffende Auslegung der Fußnoten leitet sich aus der Begründung der entsprechenden Änderungsanträge des Bundesratsverfahrens ab. Darin heißt es: Die Fußnoten 2 und 3 sollen für die mineralischen Abdichtungskomponenten eine einheitliche Mindestwirksamkeit sicherstellen. Dieses Regelungsziel wird allein durch die Vorgabe des Durchlässigkeitsbeiwertes als Materialkennwert nicht erreicht. Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird eine maßgebliche Überstauhöhe vorgegeben. Eine permanente Überstauhöhe von 30 cm spiegelt zwar nicht in jedem Einzelfall die Vorortverhältnisse wieder, wurde aber bereits von der LAGA Ad-hoc-AG "Deponie-technische Vollzugsfragen" analog dem Vorgehen des Deutschen Institutes für Bautechnik aus Gründen der Vergleichbarkeit als Konvention festgelegt und sollte aus Gründen der Kontinuität beibehalten werden. Zu betonen ist weiterhin, dass mit der Vorgabe der Laborbedingungen, unter denen der Durchlässigkeitsbeiwert bestimmt wird, keine reale Durchsickerung festgelegt (zugelassen) wird. Die Laborbedingungen werden bei Einhaltung der sonstigen Vorgaben zum Aufbau der darüberliegenden Schichten (Entwässerungs- und Rekuschicht) auch unter ungünstigsten Bedingungen nicht flächig erreicht, sodass die reale Durchsickerung wesentlich geringer sein wird. Deshalb wird im Fußnotentext auch nur von der rechnerischen Permeationsrate (Durchsickerung) gesprochen, die als Vergleichsmaßstab herangezogen werden soll. Die Sätze 2 der Fußnoten 2 und 3 wiederum legen eine maximal zulässige reale Durchsickerung fest, die aber ausdrücklich nur angewendet werden darf bei mineralischen Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrieben werden kann, wie z. B. bei Kapillarsperren. Andere Dichtungssysteme, auf die diese Beschreibung zutreffen würde, sind bislang nicht bekannt. Ein fester Zusammenhang zwischen der realen Durchsickerung und der rechnerischen Permeationsrate ist nicht gegeben und ein Vergleich deshalb auch nicht zulässig. Ein redaktioneller Fehler liegt bei der Fußnote nur insoweit vor, dass das nach dem Einschub "und einen permanenten Wasserüberstau von 0,30 m" stehende Wort einhalten nicht gestrichen wurde.

18 Nr. 6 Deponien Seite: Der Betrieb von Deponien 5.1. Organisation und Personal sowie Information und Dokumentation Organisation und Personal: Mit 4 DepV sind die Anforderungen an das Personal und die Organisation für die Deponiebetreiber unmittelbar verbindlich geregelt. Die Verpflichtungen des Deponiebetreibers gemäß 4 DepV können auch auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen durch Dritte erfüllt werden. Eine nach dem alten Deponierecht noch erforderliche Organisationseinheit Kontrolle ist nach der DepV nicht mehr vorgeschrieben. In der Verantwortung steht nunmehr ausschließlich der Deponiebetreiber, vertreten durch die entsprechende/en Person/en (z.b. Geschäftsführer). Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen weiterhin mindestens alle zwei Jahre Lehrgänge mit den im Anhang 5 Nummer 9 DepV genannten Inhalten besuchen. Die Lehrgänge bedürfen keiner gesonderten behördlichen Anerkennung. Information und Dokumentation: Der 13 DepV in Verbindung mit dem Anhang 5 zur DepV regelt weitestgehend die Anforderungen an die Information und Dokumentation, die vom Deponiebetreiber zu erfüllen sind. Einzelheiten der Messungen und Kontrollen, der Informationen, Meldungen an die Behörde und der Anforderungen, die an die Jahresberichte zu stellen sind, und über deren Vorlage, können von den Ländern geregelt werden. In Hessen geschieht dies mit der Hessischen Deponieeigenkontrollverordnung, die daher ergänzend zu beachten ist. Bei Monodeponien kann die zuständige Behörde den Deponiebetreiber von der Führung eines Abfallkatasters freistellen, soweit auf der Deponie oder dem betroffenen Deponieabschnitt nur eine Abfallart abgelagert wird ( 13 Abs. 2 DepV). Betriebs- und Ablagerungspläne müssen vor der Inbetriebnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnitts (auch bei Änderungen der Deponie), wie dies mit dem alten Deponierecht in der Regel noch vorgeschrieben war, aufgrund der Regelungen der DepV nicht mehr zwingend aufgestellt und fortgeschrieben werden Annahmeregelungen Das Annahmeverfahren Im 8 DepV werden die Anforderungen und das Verfahren für die Annahme von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen auf Deponien geregelt. Eine Übersichtsdarstellung der Abläufe befindet sich im Anhang Grundlegende Charakterisierung Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls bzw. Deponieersatzbaustoffs vorzulegen ( 8 Abs. 1 DepV).

19 Nr. 6 Deponien Seite: 19 Die Angaben, die für die grundlegende Charakterisierung des Abfalls bzw. Deponieersatzbaustoffs vom Abfallerzeuger bzw. Einsammler vorzulegen sind, werden im 8 Abs. 1 DepV im Einzelnen benannt. Soweit die v.g. Angaben gegenüber dem Deponiebetreiber nicht vom Abfallerzeuger / Einsammler selbst verantwortlich erklärt, sondern von sog. Maklern oder Gutachtern, ist dem Deponiebetreiber zusätzlich eine Bevollmächtigung vom Abfallerzeuger vorzulegen. Soweit der Abfall nicht von einem Abfalltransporteur angedient wird, sondern von einem Sammler, der auch Besitzer des Abfalls ist, muss dem Deponiebetreiber keine Bevollmächtigung vom Abfallerzeuger vorgelegt werden. In diesem Falle wurde zwischen dem Abfallerzeuger und dem Sammler ein entsprechender Beauftragungsvertrag geschlossen. Bei der Sammelanlieferung von Abfällen aus verschiedenen Anfallstellen muss dem Deponiebetreiber vom Sammler kein Nachweis für die einzelne Abfallstelle des Abfalls zur Einhaltung der Annahmekriterien nach 6 Abs. 1 Satz 2 DepV vorgelegt werden. Die Einhaltung der Grundsatzanforderung (Vermischungsverbot von unterschiedlich belasteten Abfällen) ist im Innenverhältnis zwischen Sammler und Abfallerzeuger eigenverantwortlich zu regeln und zu dokumentieren. Für den analytischen Nachweis der Einhaltung der Zuordnungskriterien sind dem Deponiebetreiber für die grundlegende Charakterisierung des Abfalls bzw. Deponieersatzbaustoffs die Probenahmeprotokolle, die Protokolle über die Probenvorbereitung und die Analysenberichte vorzulegen (vgl. 8 Abs. 1 Nrn. 6 8 und Anhang 4 DepV). Abfalluntersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung sind nicht für Abfälle bzw. Deponieersatzbaustoffe erforderlich, über die alle Informationen zum Auslaugverhalten und zur Zusammensetzung bekannt sind und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden ( 8 Abs. 2 DepV). Dies kann z.b. bei Produktionsabfällen der Fall sein. Also bei Abfällen aus feststehenden Produktionsabläufen, bei denen die Zusammensetzung der jeweiligen Erzeugnisse und der zur Produktion verwandten einzelnen Stoffe bekannt sind, und wenn der Abfall weitgehend einem durch Produktnormen genau bestimmten Erzeugnis oder einem weitgehend unveränderten Einsatzstoff entspricht. Der Verzicht auf die Durchführung von Untersuchungen zur grundlegenden Charaktersierung setzt jedoch die vorherige Abstimmung mit der zuständigen Behörde voraus. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens oder der Zusammensetzung des Abfalls, ist die v.g. Abstimmung mit der Behörde gemäß 8 Abs. 1 Satz 6 DepV erneut vorzunehmen. Bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, kann auf Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung dann verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle andere schädliche Verunreinigungen enthalten und die Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse erfüllt sind ( 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 DepV i.v.m. 8 Abs. 2 DepV). Desweiteren kann bei bestimmten Inertabfällen auf Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung verzichtet werden, wenn die in 8 Abs. 2 oder 7 DepV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Problematik der Gleichwertigkeitsregelungen bei den Fußnoten der Tabelle 2 des Anhangs 3 der DepV:

20 Nr. 6 Deponien Seite: 20 Fußnote 1 der Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV Gemäß Fußnote 1 der Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV kann die Nr der Tabelle 2 gleichwertig zu Nr angewandt werden. Das heißt, für die grundlegende Charakterisierung des Abfalls gemäß 8 Abs. 1 DepV, für Übereinstimmungsuntersuchungen gemäß 8 Abs. 3 DepV und für Kontrolluntersuchungen gemäß 8 Abs. 5 DepV genügt es für die Bestimmung des organischen Anteils des Trockenrückstandes der Orginalsubstanz, wenn entweder der Glühverlust (Nr der Tabelle 2) oder der TOC (Nr der Tabelle 2) analysiert wird. Fußnote 11 der Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV Nr der Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV kann gemäß Fußnote 11 der Tabelle 2 gleichwertig zu den Nrn und 3.12 angewandt werden. Bei den ggf. gemäß 8 Abs. 1, 3 und 5 DepV erforderlichen Abfallanalysen genügt es daher den wasserlöslichen Anteil des Trockenrückstandes der Orginalsubstanz (Nr der Tabelle 2) oder alternativ hierzu die Parameter Chlorid (Nr der Tabelle 2) und Sulfat (Nr der Tabelle 2) zu untersuchen Schlüsselparameter Im Annahmeverfahren sind für den jeweiligen Abfall bzw. Deponieersatzbaustoff die Parameter, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls von hoher Bedeutung sind, festzulegen. Im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung ist vom Abfallerzeuger oder Einsammler (bei Sammelentsorgung) ein Vorschlag für die Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit vorzulegen. Der Deponiebetreiber legt dann vor der ersten Annahme eines Abfalls einer bestimmten Herkunft die endgültig für die Kontrolluntersuchungen anzuwendenden Schlüsselparameter fest. Hierbei sind auch die Anforderungen gemäß 7 DepV (nicht zugelassene Abfälle) zu beachten Langlebige oder bioakkumulierbare toxischer Stoffe und persistente organische Schadstoffe (POP-Stoffe) Gemäß 7 Abs. 1 Nr. 7 DepV dürfen Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen [z.b.: Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), polychlorierte Biphenyle (PCB), Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate ( PFOS genannt)] eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden. Explizit geregelt ist dies für Stoffe, die in der EU-POP- Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe vom 29. April 2004 in der Fassung der Verordnungen (EU) Nr. 756/2010 und 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge I, III, IV und V] aufgeführt sind. Die Anforderungen nach 7 Abs. 1 Nr. 7 der DepV gelten jedoch auch für andere (= nicht in der POP-Verordnung genannte) langlebige oder bioakkumulierbare toxische Stoffe wie z.b.:

21 Nr. 6 Deponien Seite: 21 PentaBDE, Chlordecone (Kepone, Merex), OctaBDE, Hexachlorbutadien, Polychlorierte Naphthaline (PCN), kurzkettige chlorierte Paraffine, Endosulfan. (Quelle: Nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sind Abfälle, die aus in Anhang IV aufgelistete Stoffe enthalten, so zu beseitigen oder zu verwerten, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Stoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaft persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Ein Unterschreiten der durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 festgelegten Konzentrationsgrenzen wird als am besten geeignet gesehen, um im Hinblick auf die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung persistenter organischer Schadstoffe ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten (vgl. Abs. 2 der Begründung zu dieser VO). Unterschreiten die in einem Abfall enthaltenen POP- Verbindungen diese Konzentrationsgrenzen, darf der Abfall in anderer Weise, als durch die gemäß Artikel 7 Abs. 2 i.v.m. Anhang V Teil 1 vorgegebenen Verfahren, nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsorgt werden. Dieser Regelungsgehalt lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass die nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 festgelegten Konzentrationsgrenzen in jedem Fall auch als obere Grenze für die Zulässigkeit der Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I, II oder III herangezogen werden können (vgl. hierzu abfallrechtlichen Regelungen zu PCB: Konzentrationsgrenze der POP-Verordnung: 50 mg/kg = 10 mg/kg 6 PCB-Kongenere; Zuordnungswert der DepV und DepVerwV für DK 0 ist 1 mg/kg 6 PCB-Kongenere). Die Einhaltung der v.g. Anforderungen sind eigenverantwortlich durch die Deponiebetreiber sicherzustellen. Der Nachweis der Einhaltung der vorgenannten Anforderungen ist gegebenenfalls auch bei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Überschreitungen von Zuordnungswerten (z.b. TOC) nach Anhang 3 Nr. 2 DepV vom Deponiebetreiber gegenüber der Behörde zu führen. Der Anhang V Teil 2 der POP-Verordnung listet Abfallarten auf, die persistente organische Schadstoffe enthalten können. Liste der in der POP-Verordnung im Anhang V Teil 2 genannten Abfälle Abfallbezeichnung * Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten * Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Abfallschlüssel Abfallschlüssel Abfallbezeichnung * Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten * Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten * Schlacken aus der Erstschmelze * Anorganischer Anteil von Boden und Steinen, die gefährliche Stoffe enthalten * Salzschlacken aus der Zweitschmelze * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten * Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze * Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

22 Nr. 6 Deponien Seite: 22 Liste der in der POP-Verordnung im Anhang V Teil 2 genannten Abfälle Abfallbezeichnung Abfallschlüssel Abfallschlüssel Abfallbezeichnung * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung * Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten * Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen * Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält * Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) * Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält * Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) * Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung * Filterstaub * Nicht verglaste Festphase * Andere Teilchen und Staub * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung * Filterstaub * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung * Filterstaub * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung * Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Die hier genannten Herkunftsbereiche können als grundsätzlich relevant angesehen werden und daher dem Deponiebetreiber bei seiner Prüfung als Hilfestellung dienen. Insbesondere bei diesen Abfallarten und deren Spiegeleinträgen (soweit vorhanden) sollte vom Deponiebetreiberim Rahmen des Annahmeverfahrens hinsichtlich relevanter persistenter organischer Schadstoffe im Regelfall eine Untersuchung gefordert werden, falls ein herkunftsbezogener Verdacht besteht,. Beispielhafte Liste nicht gefährlichen Abfälle (Spiegeleinträgen) zu den in der POP- Verordnung im Anhang V Teil 2 genannten Abfälle Abfallbezeichnung Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter fällt Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfallschlüssel Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt

23 Nr. 6 Deponien Seite: 23 Die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des 7 Abs. 1 Nr. 7 DepV wird dadurch erschwert, dass Festlegungen für die Gehalte von langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen, die bei einer Ablagerung auf einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III bezogen auf die Einzelsubstanz das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, für die Deponieklassen 0, I und II fehlen. Soweit keine konkreten übergreifenden oder allgemeinen Vorgaben wie beispielsweise für PCB oder auch PAK`s vorhanden sind, sollte der Deponiebetreiber angehalten werden, in jedem Einzelfall eine Abstimmung mit der Behörde vorzunehmen Beprobung und Untersuchung von Abfällen Die zuständige Behörde (= Regierungspräsidium) kann zur Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie im eluierbaren Anteil abweichend von den im Anhang 4 DepV festgelegten Verfahren nach dem Stand der Technik gleichwertige Untersuchungsverfahren zulassen. In diesen Fällen muss die Bestimmungsgrenze eines gewählten Analyseverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein, als der Wert des entsprechenden Parameters (Nr. 3 Satz 4 Anhang 4 DepV). Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze ist nach DIN 32645, (Ausgabe November 2008) durchzuführen. Im Anhang 4 DepV wurden eine Vielzahl der bislang vorgegebenen Untersuchungsverfahren durch andere Verfahren ersetzt, ergänzt bzw. aktualisierte Fassungen aufgenommen. Diese Änderungen betreffen für die Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff die Parameter: Glühverlust, PCB, MKW, PAK und Brennwert. Für die Bestimmung der Gehalte im Eluat wurden bei der Eluatherstellung, der Perkolationsprüfung und bei folgenden Parametern Änderungen vorgenommen: ph-wert, DOC, Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Chlorid, Sulfat, Cyanide, Fluorid, Chrom, Antimon, Selen und wasserlöslicher Anteil Probenuntersuchungen nach Anhang 4 Nr. 1 DepV Nach Anhang 4 Nr. 1 Deponieverordnung ist die Probenahme durch fach- bzw. sachkundiges Personal vorzunehmen. Die anschließende Untersuchung der Abfallproben im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsuntersuchung ist von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen. Weitergehende Festlegungen zur Bestimmung der Fach- bzw. Sachkunde und zur Akkreditierung der Labors enthält die Deponieverordnung, ebenso wie die Vorläuferregelungen, nicht. Die Akkreditierung kann von verschiedenen privatwirtschaftlichen Stellen durchgeführt werden, die in Deutschland in der DGA -Deutsche Gesellschaft für Akkreditierung mbh zusammengeschlossen sind. Der Deutscher Akkreditierungsrat DAR führt im Auftrag der DGA eine Datenbank, in der die ausgesprochenen Akkreditierungen der verbundenen Akkreditierungsstellen geführt sind, doch lässt sich daraus nicht erkennen, ob die Akkreditierung die Festlegungen der DepV vom 19. April 2009 berücksichtigt. Insgesamt sind 289, in Hessen 19 Labors registriert, die im Prüfgebiet chemische und chemisch-physikalische Analytik für den Abfallbereich akkreditiert wurden. Zwar besitzen diese Labors eine Akkreditierung nach der DIN EN ISO/IEC 17025, jedoch muss der Auftraggeber überprüfen, ob die Akkreditierung den Parametern und den Verfahren der aktuellen Deponieverordnung entspricht. Davon kann nicht im Regelfall ausgegangen werden. Wenn die Akkreditierung auf dem Fachmodul Abfall des Kompetenznach-

24 Nr. 6 Deponien Seite: 24 weis von Prüflaboratorien der LAGA (Stand 1. August 2005) basiert, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die Anforderungen der damaligen Deponieverordnung eingehalten wurden. Die Einhaltung der Anforderungen des Fachmoduls Abfall kann formal auch nicht verlangt werden, da sie auf der Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 19./ basiert, die lediglich bei der Notifizierung von Labors Anwendung findet. Die Notifizierung ist zwar z.b. nach der Bioabfallverordnung, nicht aber nach der Deponieverordnung vorgeschrieben. Die Prüfung der Akkreditierungsunterlagen möglicher Laboratorien durch die Abfallerzeuger ist kaum zu leisten. Es sollte deshalb den Abfallerzeugern empfohlen werden, im Rahmen der Angebotsanfrage oder der Beauftragung zu verlangen, dass die Labors eine Erklärung abgeben, mit der sie versichern, dass sie für die Untersuchung von Parametern und den damit verbundenen Verfahren nach der aktuellen Deponieverordnung akkreditiert sind. Neben den akkreditierten Labors kann die zuständige Behörde auch Laboratorien widerruflich zulassen. Hierzu sind die weiteren Anforderungen des Anhangs 4 der DepV zu beachten. Die zuständigen Behörden führen keine Notifizierung der Laboratorien durch, da diese im Deponierecht nicht vorgeschrieben ist und haben dementsprechend keine weiteren Informationen zu akkreditierten Stellen. Fachkunde und Sachkunde (Anhang 4 Nr. 1 DepV - Durchführung der Probenahme / Entnahme von Proben) Nach Anhang 4 der DepV wird von Personen, die die Probennahme durchführen erwartet, dass sie über die erforderliche Fachkunde verfügen. Von Personen, die für die Entnahme von Proben bei der Anlieferung von Abfällen auf einer Deponie zuständig sind, wird hingegen nur erwartet, dass sie über die erforderliche Sachkunde verfügen. Dies bedeutet, dass nur sachkundige Personen auch nur mit der reinen Entnahme von Proben bei der Anlieferung von Abfällen auf einer Deponie betraut werden dürfen. Das weitere Personal, das mit der Probennahme betraut ist, muss jedoch fachkundig sein. Sachkundig Sachkundig ist, wer eine Schulung über die Arbeitstechniken der Probennahme im Sinne der LAGA PN 98 nachweisen kann und somit über entsprechende praktische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die Sachkunde ist in regelmäßigen Abständen durch Schulungen aufrecht zu erhalten. Fachkundig Fachkundig ist, wer eine technisch-naturwissenschaftliche Ausbildung hat, über praktische Erfahrungen in der Probennahme verfügt und spezifische abfallwirtschaftliche und umwelttechnische Kenntnisse erworben hat. Diese spezifischen abfallwirtschaftlichen und umwelttechnischen Kenntnisse können beispielsweise durch Lehrgänge gemäß 4 Nr. 2 DepV erworben werden. Die Fachkunde schließt die Sachkunde ein. Auch die Fachkunde ist in regelmäßigen Abständen durch Schulungen aufrecht zu erhalten; einschließlich notwendiger Schulungen für die Aufrechterhaltung der Sachkunde.

25 Nr. 6 Deponien Seite: Übereinstimmungsuntersuchung Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler hat gemäß 8 Abs. 3 DepV, unabhängig von der Masse, seinen Abfall bzw. den Deponieersatzbaustoff mindestens einmal jährlich durch eine Untersuchung überprüfen zu lassen, um die Übereinstimmung mit der ursprünglichen Deklaration festzustellen (= Übereinstimmungsuntersuchung). Bei regelmäßigen Anlieferungen ist stichprobenhaft je angefangene t Anlieferungsmenge eine Übereinstimmungsuntersuchung durchzuführen. Bei spezifischen Massenabfällen kann die Häufigkeit der Überprüfung mit Zustimmung der Behörde auf einmal alle 3 Monate reduziert werden. Die Übereinstimmungsuntersuchung umfasst die bei der grundlegenden Charakterisierung des Abfalls bzw. Deponieersatzbaustoffs festgelegten Schlüsselparameter. Die Überprüfung ist zu protokollieren. Bei der Anlieferung des Abfalls bzw. Deponieersatzbaustoffs sind dem Deponiebetreiber die Protokolle der Übereinstimmungsuntersuchung oder eine Übereinstimmungserklärung der akkreditierten Untersuchungsstelle vorzulegen. Die Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung des Abfalls bzw. Deponieersatzbaustoffs sind entsprechend den Vorgaben des Anhangs 4 DepV durchzuführen Annahmekontrolle (Sichtkontrolle) Die Anforderungen, die an die Durchführung der Annahmekontrolle zu stellen sind, wurden durch 8 Abs. 4 DepV i.v.m. 8 Abs. 1 und 3 DepV neu gefasst und teilweise erweitert (z.b.: Überprüfung des Vorliegens der Angaben zur grundlegenden Charakterisierung und der Unterlagen zur Übereinstimmungsuntersuchung des Abfallerzeugers, Kontrolle der Übereinstimmung der Angaben zur grundlegenden Charakterisierung mit den Ergebnissen der Sichtkontrolle und der Übereinstimmungsuntersuchung) Kontrollanalysen Kontrollanalysen können bei nicht gefährlichen Abfällen bzw. Deponieersatzbaustoffen mit einer Gesamtanlieferungsmenge von weniger als 500 t und bei gefährlichen Abfällen bzw. Deponieersatzbaustoffen von weniger als 50 t entfallen. Unabhängig hiervon sind aber weiterhin Kontrollanalysen durchzuführen, wenn bei der Annahmekontrolle Differenzen zwischen den Angaben der grundlegenden Charakterisierung, der Übereinstimmungsuntersuchung des Abfallerzeugers, den Begleitpapieren und dem angelieferten Abfall bzw. Deponieersatzbaustoff bestehen ( 8 Abs. 5 DepV). Bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, kann auf eine Kontrolluntersuchung verzichtet werden, wenn vom Abfallerzeuger eine verantwortliche Erklärung vorliegt, dass der angelieferte Abfall dem grundlegend charakterisierten Abfall entspricht und eine Überschreitung der Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse nicht zu erwarten ist ( 8 Abs. 5 Satz 5 Nr. 4 DepV). Des Weiteren kann bei Inertabfällen auf Kontrolluntersuchungen verzichtet werden, wenn die in 8 Abs. 7 DepV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit aus den vorgenannten Gründen nicht auf eine Kontrolluntersuchung verzichtet werden kann, ist diese bei den angelieferten Abfällen mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die

26 Nr. 6 Deponien Seite: 26 weiteren und speziellen Anforderungen an den Umfang und die Häufigkeit der Durchführung von Kontrolluntersuchungen werden im 8 Abs. 1 Satz 5-8 und Abs. 5 DepV geregelt Zustimmungserfordernisse der Behörde Mit Zustimmung der Behörde dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall auch bei Überschreitung der durch Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV festgelegten Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird (vgl. Nr. 2 Anhang 3 DepV und 6 Abs. 6 DepV). Die Zulassung der Überschreitung eines Zuordnungswertes für einen Abfall eines Erzeugers setzt eine behördliche herkunftsbezogene Einzelfallprüfung voraus. Damit kann keine generelle Zustimmung für Überschreitungsmöglichkeiten bezogen auf einen Abfallschlüssel zugelassen werden. Die Zustimmung der zuständigen Behörde kann formlos erteilt werden. Eine Überschreitung der Zuordnungswerte ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BETX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, ph-wert und DOC, soweit nicht durch Fußnoten der Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV Überschreitungen zugelassen werden. Bei mechanischbiologisch behandelten Abfällen sind - unter bestimmten Voraussetzungen Überschreitungsmöglichkeiten nur bei den Parametern TOC und DOC zulässig. Für die Änderung des Katalogs der für die Annahme zugelassenen Abfallarten (z.b.: Aufnahme weiterer Abfallschlüssel) ist ein formelles Verfahren notwendig (Anzeige- oder Plangenehmigungsverfahren) Prüfung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit Die DepV enthält Annahmevoraussetzungen ( 7 Abs. 1 Nr. 7 DepV) und Ausnahmebeschränkungen (Anhang 3 DepV), die eine Prüfung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfordern. Weder den Gesetzestexten noch den amtlichen Begründungen sind genauere Kriterien für die diesbezügliche Prüfung des Deponiebetreibers bzw. der Behörde zu entnehmen. Durch die im Anhang 3 DepV enthaltenen Ausnahmeregelungen sollen die vor der Novellierung der DepV vorhandenen inhaltlichen Unterschiede zwischen den Vorgaben der EU- Deponierichtlinie, den hierzu erlassenen Entscheidungen des Rates der EU und deren Umsetzung in deutsches Recht ausgeräumt werden. Die Ausnahmeregelungen wurden eingeführt, um eine grundsätzliche Beibehaltung der bisherigen deutschen Anforderungen zu ermöglichen. Daraus ergibt sich auch die Beschränkung der einzelnen Ausnahmen auf bestimmte maximale Abweichungen, die den Anforderungen des EU-Rechts entsprechen. So soll gewährleistet werden, dass bislang bestehende Entsorgungswege für bestimmte Abfälle erhalten bleiben können, wenn keine Notwendigkeit zur Verschärfung der Anforderungen gesehen wird. Da sich die Überschreitungen auf einen Rahmen beschränken, in dem bisher entsprechende Abfälle auf deutschen Deponien abgelagert wurden, ohne dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beobachtet werden konnte, ist im Regelfall auch künftig keine solche Beeinträchtigung zu erwarten. Ausnahmen können jedoch in den Fällen bestehen, wo sich bestehende Deponien der Umwelt mitteilen. Wenn z.b. ein betriebener Deponieabschnitt eine Schadstofffahne im Grundwasser verursacht, ist eine strenge Einhaltung der gesetzlichen Zuordnungskriterien geboten. In diesem Fall wäre eine Zustimmung zur Überschreitung der Parameter sowohl

27 Nr. 6 Deponien Seite: 27 bei der Beseitigung als auch bei der Verwertung von Abfällen auf den betreffenden Abschnitten zu versagen Nicht-Zulassungsfähige Abfälle seit Juni 2005 Auf Deponien dürfen nur noch Abfälle abgelagert werden, die die für die jeweilige Deponie geltenden Zulassungskriterien einhalten. Seit dem 01. Juni 2005 ist praktisch die Ablagerung von unvorbehandeltem Hausmüll verboten. Grundsätzlich können auch gefährliche Abfälle auf einer Deponie der Klasse I oder II abgelagert werden, wenn die Deponie über eine entsprechende generelle Zulassung zur Annahme verfügt (dies wurde z.b. für einen Teil der asbesthaltigen Abfälle bei vielen DK II - Deponien entsprechend geregelt) oder wenn im Einzellfall eine Einzelzulassung erteilt wurde. Die Regelungen des 6 DepV (Voraussetzungen für die Ablagerung) sind hierbei zu beachten. Der Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung hat gemäß 21 Abs. 1 Nr. 6 DepV eine Aufzählung der Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV - zu enthalten. Dies ist gegebenenfalls auch bei Planänderungsverfahren für eine Deponie ( 32 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG) erforderlich. Ausgehend von der Abfallherkunft und der Abfalleigenschaft kann für bestimmte Fragestellungen eine Klassifizierung der nicht gefährlichen Abfälle vorgenommen werden. Ein wesentliches Kriterium zur Klassifizierung stellt in diesem Zusammenhang der Gehalt an organischer Substanz dar. Nach der DepV wird dieser durch den Glühverlust und/oder den TOC, bezogen auf den Trockenrückstand der Originalsubstanz, beschrieben. Die nicht gefährlichen Abfälle, bei denen voraussichtlich die Zuordnungskriterien für den organischen Anteil nicht eingehalten werden können, sind in der Tabelle im Anhang 4 dieser Arbeitshilfe aufgelistet. Im Einzellfall kann ein spezifischer Abfall abweichend von der hier vorgenommenen Klassifizierung die Zuordnungskriterien erfüllen. Dies bedarf dann einer Einzelfallprüfung. Bevor eine Ablagerung (Beseitigung) auf einer Deponie stattfinden kann, ist stets deren Verwertungsmöglichkeit zu prüfen (siehe 4 Abs. 1 KrW-/AbfG - Grundsatz des Vorrangs der Verwertung vor der Beseitigung). Eine solche Prüfung muss zunächst einerseits durch den Abfallerzeuger selbst und andererseits durch die entsorgungspflichtige Körperschaft erfolgen. Eine Zulassung der so genannten 99er-Abfallschlüssel im Rahmen der Deponiezulassung sollte aufgrund deren unspezifischer Abfalleigenschaften zunächst unterbleiben. Nur Zulassungen für konkret anfallende Abfälle mit einem 99er-Abfallschlüssel, die der Behörde bekannt sind oder durch den Deponiebetreiber klar beschrieben werden, sollten Aufnahme in die Deponiezulassung finden.

28 Nr. 6 Deponien Seite: Deponierung von gefährlichen Abfällen Generell ist durch 6 Abs. 3 DepV geregelt, dass gefährliche Abfälle, die die geltenden Zuordnungskriterien des Anhangs 3 der DepV einhalten, nur auf Deponien oder Deponieabschnitten der Deponieklasse III abgelagert werden dürfen, die alle Anforderungen dieser Deponieklasse erfüllen. Mit 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 DepV werden von dieser generellen Regelung jedoch Abweichungen für die Ablagerung von gefährlichen Abfällen auf Deponien der Deponieklassen I und II zugelassen. Soweit es sich bei den gefährlichen Abfällen um solche handelt, die die jeweiligen Zuordnungskriterien nach dem Anhang 3 der DepV einhalten, ist dann auch eine Ablagerung auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Deponieklasse I oder II möglich. Für vollständig stabilisierte Abfälle sind darüber hinaus die Regelungen im Absatz 2 und 4 des 6 DepV zu beachten, es sei denn, die Abfälle halten die Annahmekriterien bereits vor der Stabilisierung ein. Die ausdrücklichen Forderungen des alten, bis zum 15. Juli 2009 geltenden Deponierechts, dass vollständig stabilisierte Abfälle auch nicht reaktiv und stabil sein mussten, besteht nicht mehr. Aus dem Kontext der Regelungen der Nr. 4, hier insbesondere der Ziffern 4, 5 und 7, des Anhangs 5 zur DepV ergibt sich jedoch ein inhaltlich ähnliches Anforderungsprofil Deponietechnische Verwertung Die Regelungen der seit dem 16. Juli 2009 nicht mehr gültigen Deponieverwertungsverordnung wurden im Wesentlichen in die DepV ( DepV - Teil 3 Verwertung von Deponieersatzbaustoffen) übernommen. Abfallspezifische Regelungen, die in Arbeitshilfen der UAG Verwertung enthalten sind, finden bei der Verwertung von Abfällen auf Deponien keine Anwendung mehr; es gelten primär die Regelungen der DepV, sodann die dieser Arbeitshilfe. Der Abfall muss zur Verwertung auf der jeweiligen Deponie zugelassen sein. Die Anforderungen bei der Verwertung von Abfällen entsprechen grundsätzlichen denen bei der Beseitigung entsprechender Abfälle. Insbesondere sind die Anforderungen nach 7 (nicht zugelassene Abfälle), 8 (Annahmeverfahren) sowie 13 DepV (Information und Dokumentation) analog zu beachten. Für die Verwertung von Abfällen bei der Herstellung der Rekultivierungsschicht sind die Anhänge 1 und 3 der DepV maßgeblich. Ergänzend für Hessen dürfen bei Deponien der DK II außerdem folgende Werte nicht überschritten werden: Mineralölkohlenwasserstoffe mg/kg (TS) Summe PAK (nach EPA) 150 mg/kg (TS) Summe BTEX 25 mg/kg (TS) Summe PCB (nach LAGA*) 5 mg/kg (TS) * bestimmt nach DIN , Summierung der sechs Einzelkongenere und Multiplikation der Summe mit fünf

29 Nr. 6 Deponien Seite: 29 Zusätzlich ist der Erlass des HMULF vom , IV 3A - 100b /03 bezüglich der Beurteilung der Schwermetallgehalte maßgeblich. Verknüpfung der LAGA-Mitteilung 20 mit dem Deponierecht (Bezug: Fußnoten 2 und 4 sowie 3 der Tabelle 1 im Anhang 3 der DepV): In bestimmten Fällen des Einsatzes von Deponiersatzbaustoffen ist nach den Fußnoten 2 und 4 zur Tabelle 1 des Anhangs 3 der DepV auch die Zulassung von Abfällen, die einzelne Zuordnungswerte nicht einhalten, möglich, wenn mindestens die Anforderungen eingehalten werden, unter denen die Verwertung außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken zulässig wäre. Damit sollte erreicht werden, dass bei vergleichbaren Anwendungen der Einsatz von Abfällen auf Deponien nicht schlechter gestellt wird als die Verwertung außerhalb von Deponien. Konkretisierende Festlegungen hierzu existieren in der Deponieverordnung, anders als in der bis zum 15. Juli 2009 geltenden DepVerwV und ihrer amtlichen Begründung, nicht. Da jedoch weder auf Bundes- noch auf Landesebene in der Zwischenzeit verbindliche Regelungen getroffen wurden, sind weiterhin die bisherigen Abwägungen zutreffend. Analoges gilt für die Fußnote 3 zur Tabelle 1 im Anhang 3 zur DepV. Bedingt durch die bundesweite Diskussion um die LAGA Mitteilung 20 und dessen Verbindlichkeit, vor dem Hintergrund der wasser- und bodenschutzrechtlichen Regelungen und des so genannten Tongrubenurteils II (BVerwG 7 C vom ), sind auch in Hessen verbindliche Vorgaben, mit denen eine Quantifizierung der Vorgaben im Deponierecht erreicht werden kann, derzeit nur schwer möglich. Durch das laufende Rechtssetzungsverfahren des Bundes werden landesspezifische Regelungen derzeit nicht erarbeitet oder angepasst. Da im Bereich von Deponien das Bodenschutzrecht formalrechtlich nicht greift und zum Grundwasserschutz eigenständige Regelungen für Deponien existieren, können übergangsweise, bis hierzu eine bundeseinheitliche Regelung vorliegt, die Regelungen der LAGA- Mitteilung 20 entsprechend den Vorgaben in der DepV orientierend herangezogen werden. Maßgeblich sind die Regelungen der LAGA-Mitteilung 20 mit dem Bearbeitungsstand 06. November 2003; d.h. einschließlich des Teils II: Technische Regeln für die Verwertung - 1. Bodenmaterial und sonstige mineralische Abfälle, Bearbeitungsstand 05. November 2004 (siehe Internetseite des Umweltministeriums Rheinland Pfalz). Empfohlen für die Heranziehung der LAGA-Mitteilung 20 werden die entsprechenden Festlegungen zu Bodenmaterialien. Die Prüfung und Entscheidung der sonstigen Vorgaben, die sich aus den jeweiligen Fußnoten und dem sonstigen Deponierecht ergeben, bleiben von dieser Regelung unberührt. Hiermit werden ausdrücklich keine Regelungen für die Anwendung der LAGA Mitteilung 20 außerhalb von Deponien getroffen. Außerhalb von Deponien, sind neben der LAGA-Mitteilung 20 die wasser- und bodenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach Vorliegen einer bundeseinheitlichen Regelung wird die hier getroffene Regelung (Bezug zur LAGA Mitteilung 20) gegenstandslos.

30 Nr. 6 Deponien Seite: Festlegung von Auslöseschwellen und Maßnahmeplänen Mit dem 12 Abs. 1 DepV wird der Behörde aufgegeben, für die jeweilige Deponie in der Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung einer oberirdischen Deponie Auslöseschwellen unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität im Grundwasseranstrom festzulegen. Die Regelungen beziehen sich grundsätzlich auf alle oberirdischen Deponien (Deponien der Klassen 0, I, II und III). Weiterhin sind vom Deponiebetreiber die Maßnahmen, die im Falle des Überschreitens der Auslöseschwellen zu treffen sind, in Maßnahmenplänen zu beschreiben ( 12 Abs. 4 DepV). Die Maßnahmenpläne sind der Behörde zur Zustimmung vorzulegen und in das Betriebshandbuch der Deponie aufzunehmen (Nr. 1.2 Anhang 5 DepV). Die Festlegung der Auslöseschwellen und die Maßnahmenpläne orientieren sich an dem Gefahrenabwehrprinzip. Die Eigenkontrolle der Deponie, wie sie über die DepV und die hessische Deponieeigenkontroll-Verordnung - DEKVO - sowie durch spezifische Festlegungen in der Deponiezulassung vorgegeben ist, ist von den Regelungen zu den Auslöseschwellen und Maßnahmenplänen unberührt, da sie dem Vorsorgeprinzip unterliegt. Auch die behördliche Prüfung der Eigenkontrollberichte bzw. der Erklärungen zum Deponieverhalten besteht unverändert fort. Hinzuweisen ist noch auf die Regelungen im 12 Abs. 1 DepV und im 12 Abs. 3 DepV, die Ausnahmen von den Anforderungen an die Festlegung der Auslöseschwellen und die Maßnahmenpläne für Deponien der Klasse 0 und für Monodeponien zulassen Auslöseschwellen Für die Festlegung der Auslöseschwellen sind abschließend die wasserrechtlichen Regelungen heranzuziehen. Dies ergibt sich aus der Begründung zur neuen Deponieverordnung ( Die Beurteilung von Grundwasserschäden ist Aufgabe des Wasserrechts. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Festlegung von Auslöseschwellen durch die zuständige Behörde auf der Grundlage des 34 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Zukünftig dürfte die Festlegung auf der Grundlage der geplanten Grundwasserverordnung zur Umsetzung der Grundwasserrichtlinie erfolgen. Begründung zur Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts (Stand Kabinettbeschluss am )). Konkrete Regelungen für die Festsetzung von Auslöseschwellen sind aktuell nicht vorhanden. Die Novellierung der Grundwasserverordnung zur Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie (Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. Nr. L 372 vom S. 19, ber. L 53 vom S. 30; ber. ABl. Nr. L 139 vom S. 39)) steht noch aus. Daher ist die EU-Grundwasserrichtlinie bei Zulassungen etc. seit dem 19. Januar 2009 zu beachten. Das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009, das im Wesentlichen am 01. März 2010 in Kraft getreten ist, bietet hinsichtlich des im Zusammenhang mit den Auslöseschwellen zu betrachtenden Grundwasserschutzes auch keine konkreten Regelungen.

31 Nr. 6 Deponien Seite: 31 Derzeit liegen noch wenige praktische Erfahrungen mit Auslöseschwellen vor. Die bisher auf der Grundlage des alten Deponierechts fest gelegten Werte für die Auslöseschwellen sind daher als Vorläufige anzusehen und sind zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die wasserrechtlichen Regelungen ausreichend Klarheit geben, zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Bei aktuell anstehenden Entscheidungen muss eine Einzelfallentscheidung erfolgen. Diese Auslöseschwellen gelten für geeignete und von der zuständigen Behörde festgelegte Grundwasser-Messstellen im Abstrom der Deponie. Dem entsprechend sind geeignete Messstellen im Bescheid festzulegen. Im Weiteren sind Kriterien für die Auswahl der Messstellen formuliert. Der Betreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich über ein Überschreiten der Auslöseschwellen zu unterrichten. An die Auslöseschwelle knüpft sich also zunächst eine Betreiberpflicht, die bisherige Grundwasserüberwachung durch die Behörde einschließlich Prüfung der Eigenkontrollberichte bleibt unberührt Anforderungen an die Auswahl der Messstellen Die Auslöseschwellen sind an geeigneten Messstellen im Grundwasserabstrom der Deponie festzulegen. In der Regel ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Eigenkontrolle der Deponie ein Messstellennetz existiert, aus dem die Grundwassermessstellen für die Auslöseschwellen ausgewählt werden. Nachfolgend werden Kriterien beschrieben, die für die Auswahl der geeigneten Messstellen herangezogen werden sollten: Kenntnisse der hydrogeologischen Rahmenbedingungen. Sollten diese noch nicht vorliegen, sind die Daten aus allen verfügbaren Unterlagen unter Einbeziehung des HLUG zusammenzustellen bzw. durch den Deponiebetreiber zusammenstellen zu lassen. Eindeutigkeit des Ausbaues bezüglich möglicher Grundwasserstockwerke. Ausbaupläne der Grundwassermesstellen müssen vorhanden sein und eine Grundwasserentnahme aus mehreren Stockwerken muss ausgeschlossen werden können. Erfassung des oberen Grundwasserleiters. Bei einer Grundwasserbeeinflussung durch Sickerwasser aus der Deponie ist in der Regel der obere Grundwasserleiter betroffen. Eindeutigkeit der Anstrom- und Abstrommessstellen in Bezug auf die Grundwasserfließrichtung. Eindeutigkeit der Anstrommessstellen in Bezug auf das anströmende Grundwasser. Die Grundwasserproben aus den Messstellen müssen die Zusammensetzung des anströmenden Grundwassers repräsentieren (Beeinflussungen durch die Deponie sind auszuschließen). Liegen im Anstrombereich lokal begrenzte Grundwasserkontaminationen vor, so sind die Ausdehnungen der Grundwasserbelastungen und die Auswirkungen auf den Grundwasserzustrom zu ermitteln, um die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Grundwasserabstrom beurteilen zu können. Keine Veränderung der hydrogeologischen Verhältnisse durch äußere Einflüsse. Die Messstellen sollten nicht in Bereichen liegen, in denen durch äußere Einflüsse Schwan-

32 Nr. 6 Deponien Seite: 32 kungen der hydrogeologischen Verhältnisse zu erwarten sind (z. B. Grundwasserentnahmen, Grundwasseranreicherung, Hochwasser).Wenn dieses nicht zu vermeiden ist, sind diese Einflüsse bei der Festlegung der Messstellen zu erfassen und die Auswirkungen der Beeinflussungen der hydrogeologischen Verhältnissen zu beurteilen. Geringer Abstand zwischen Deponie und Grundwassermessstelle (insbesondere im Grundwasserabstrom). Die Grundwasserfließzeiten von der Basis der Deponie zu den abstromigen Grundwassermessstellen sollten möglichst gering sein. Die Fließzeiten von der Basis der Deponie bis zur Messstelle sind - soweit möglich - zu berechnen oder abzuschätzen. Hierbei sind sowohl die vertikale Fließrichtung des Sickerwassers bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels als auch die anschließende horizontale Fließbewegung zu berücksichtigen. Die horizontale Fließzeit ist von der Deponiemitte (in Grundwasserfließrichtung) zu bestimmen. Während eine Berechnung der horizontalen Fließgeschwindigkeit über die Transmissivität möglich ist, kann die vertikale Fließzeit des Sickerwassers bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels aufgrund vieler in der Regel nicht bekannter Einflussfaktoren nur grob abgeschätzt werden. Werden für ausgewählte Messstellen Fließzeiten von der Basis der Deponie bis zur Messstelle von mehreren Jahren ermittelt, ist zu prüfen, ob eine neue Messstelle errichtet werden muss. Die Auswahl der Messstellen sollte in Zusammenarbeit mit dem Deponiebetreiber unter Beachtung der o. g. Kriterien erfolgen. Hierfür sind vorab die erforderlichen Unterlagen soweit diese nicht bei der Überwachungsbehörde vorliegen - von dem Betreiber der Deponie zusammenzustellen. Können die o. g. Kriterien von den vorhandenen Messstellen nicht eingehalten werden, ist zu prüfen, ob neue Messstellen gebaut werden können, an denen die Kriterien eingehalten werden. Die Anzahl der auszuwählenden Messstellen richtet sich nach der Größe der Deponie und dem Ausbauzustand einzelner Deponieabschnitte. Im Abstrom soll eine mögliche Beeinflussung des Grundwassers durch Deponiesickerwasser kontrolliert werden können. Es ist daher sinnvoll, an allen vorhandenen deponienahen Messstellen Auslöseschwellen festzulegen. Im Anstrombereich ist - wenn einheitliche hydrochemische und hydrogeologische Verhältnisse vorliegen - eine Grundwassermessstelle ausreichend Maßnahmenpläne Die Maßnahmenpläne führen die beim Erreichen der Auslöseschwellen zu ergreifenden Schritte auf. Hierbei geht es nicht in erster Linie um Maßnahmen zur Abhilfe, sondern um die notwendigen Maßnahmen zur Validierung der Beobachtungen und Erkundung der Ursachen. Vom Deponiebetreiber sind die Maßnahmen, die im Falle des Überschreitens der Auslöseschwellen zu treffen sind, in Maßnahmenplänen zu beschreiben ( 12 Abs. 4 DepV). Die Maßnahmenpläne sind der Behörde zur Zustimmung vorzulegen ( 12 Abs. 4 DepV) und in das Betriebshandbuch der Deponie aufzunehmen (Nr. 1.2 Anhang 5 DepV).

33 Nr. 6 Deponien Seite: 33 Wird eine Auslösschwelle erreicht und bestätigt, ist entsprechend dem Maßnahmeplan zu verfahren (siehe auch Anhang III Nr. 4 lit. B Fußnote 3 (zur Tabelle) der EU-Deponierichtlinie (Richtlinie 1999/31/EG) vom 26. April 1999 ( Wird eine Auslöseschwelle erreicht, so ist dies durch Wiederholung der Probennahme zu überprüfen. Wird der Wert bestätigt, so muss entsprechend einem (in der Zulassung festgelegten) Notfallplan verfahren werden. ) Grundsätze für die Erstellung von Maßnahmenplänen Die Maßnahmenpläne, die vom Deponiebetreiber aufzustellen sind, sollten folgendem inhaltlichen Aufbau folgen und Regelungen zu den jeweiligen Themenbereichen beinhalten. Die Maßnahmenpläne sollten die direkten Zuständigkeiten regeln bzw. zumindest angeben, wer was zu veranlassen oder zu beauftragen hat. Information der Überwachungsbehörde über die festgestellte Überschreitung der Auslöseschwelle Benennung eines zuständigen Ansprechpartners gegenüber der Überwachungsbehörde Validierung (Gütigkeit) der Beobachtung Verifizierung (Nachprüfbarkeit) des Analyseergebnisses unverzügliche Wiederholungsmessung Einbeziehung weiterer Messstellen Prüfung auf deponietypischen Einfluss Vergleich des Abstromwertes mit dem zeitlich korrespondierenden Anstromwert Vergleich mit Sickerwasseranalysen und Abfallinventar Ursachenanalyse / Sofortmaßnahmen Überprüfung der technischen Sicherungseinrichtungen Überprüfung der vorliegenden hydrogeologischen Informationen Gefahrenbeurteilung bezüglich betroffener Schutzgüter Vorschlag von technische Sofortmaßnahmen gegenüber Überwachungsbehörde Abstimmung von Sanierungsmaßnahmen mit der Überwachungs- und der Genehmigungsbehörde Aufstellung eines Zeitplans Sanierungsmaßnahmen Erfolgskontrolle Monitoring Wird eine Auslöseschwelle überschritten und aufgrund der durchgeführten Arbeitsschritte der Maßnahmenpläne bestätigt und ergibt weiterhin die Ursachenanalyse, dass eine Grundwasserbeeinträchtigung vorliegt und die Grundwasserbeeinträchtigung nicht durch die Deponie verur-

34 Nr. 6 Deponien Seite: 34 sacht wurde bzw. wird, sind die nach den wasserrechtlichen Grundlagen vorgesehenen Schritte einzuleiten, um den Verursacher zu ermitteln und zu entsprechenden weiteren Maßnahmen zu veranlassen. 6. Die Stilllegung von Deponien Je nach Betriebszustand und Alter einer Deponie oder eines Deponieabschnittes wurden und werden seitens des Gesetzgebers hinsichtlich der Anforderungen an die Maßnahmen, die im Rahmen der Stilllegung durchzuführen sind, unterschiedliche Anforderungen gestellt. Für Deponien oder Deponieabschnitte, für die die Maßnahmen zur Stilllegung schon abschließend geregelt und/oder ausgeführt sind, wird quasi ein Bestandsschutz eingeräumt. Diese Arbeitshilfe soll daher einerseits die formalen Erfordernisse systematisieren und veranschaulichen und andererseits eine Richtschnur für die technischen Anforderungen sein, die sich aus all diesen Vorschriften ergeben. Beschränkt wird der Regelungsinhalt dieser Arbeitshilfe auf die Deponien der Klassen 0, I, II und III gemäß Deponieverordnung. Der Grundsatz der nachsorgearmen Deponie muss bei allen Maßnahmen Berücksichtigung finden Der formale Ablauf der Stilllegungsphase Bei dem Durchlaufen der Stilllegungsphase sind verschiedene Aufgaben sowohl durch die Überwachungsbehörde als auch durch den Deponiebetreiber zu erledigen. Diese formalen Abläufe sind in der Abbildung im Anhang 5 in einem zusammenfassenden Ablaufschema dargestellt. Auf die inhaltlichen Anforderungen wird im Folgenden näher eingegangen. Am Anfang der Stilllegungsphase steht die Stilllegung per Anzeige durch den Deponiebetreiber ( 36 Abs. 1 KrW-/AbfG i.v.m. 19 Abs. 3 DepV). Der Deponiebetreiber hat der Behörde die v.g. Anzeige gemäß 19 Abs. 3 DepV mindestens 1 Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase schriftlich vorzulegen. Die Stilllegungsanzeige durch den Deponiebetreiber ist zwingend mit der Vorlage von Anzeigeunterlagen gemäß 36 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. 19 Abs. 3 DepV verbunden. Die vorgelegten Anzeigeunterlagen sind durch die Behörde zu prüfen und ggf. Anforderungen / Maßnahmen für die jeweilige Deponie oder den jeweiligen Deponieabschnitt in der Stilllegungsphase festzulegen. Sind die Unterlagen für eine solche Prüfung unzureichend oder unvollständig, sind entsprechende Nachforderungen an den Deponiebetreiber zu stellen. Die formalen Voraussetzungen für die erforderlichen Maßnahmen, die zu einer endgültigen Stilllegung der Deponie führen, sind dann zu schaffen. Folgende Varianten sind hierbei zu unterscheiden: Aufgrund der Darlegungen in den Anzeigeunterlagen sowie der bestehenden Genehmigungslage sind alle erforderlichen Maßnahmen schon durchgeführt oder können durchgeführt werden. Ein behördliches Handeln ist zunächst nicht notwendig.

35 Nr. 6 Deponien Seite: 35 Aufgrund der Darlegungen in den Anzeigeunterlagen sowie der bestehenden Genehmigungslage besteht ein Defizit hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen. Die Bereitschaft des Deponiebetreibers, die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für die noch ausstehenden Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung der Deponie oder des Deponieabschnittes zu schaffen, besteht nicht. Die notwendigen Maßnahmen sind behördlicherseits gemäß 36 Abs. 2 KrW-/AbfG anzuordnen. Aufgrund der Darlegungen in den Anzeigeunterlagen sowie der bestehenden Genehmigungslage besteht ein Defizit hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen. Die Bereitschaft des Deponiebetreibers, die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für die noch ausstehenden Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung der Deponie oder des Deponieabschnittes zu schaffen, besteht. Die hierfür notwendigen verwaltungsrechtlichen Verfahren: Anzeige gemäß 31 Abs.4 KrW-/AbfG und/oder Planfeststellung / -genehmigung gemäß 31 Abs.2 und 3 KrW-/AbfG, sind dann durchzuführen. Nachdem alle notwendigen Festlegungen und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung der notwendigen Stilllegungsmaßnahmen getroffen bzw. geschaffen wurden, sind die dann auszuführenden Maßnahmen zu überwachen und gegebenenfalls deren zeitnahe Umsetzung zu forcieren. In der Regel ist davon auszugehen, dass für die verschiedenen Maßnahmen nach deren Abschluss eine Abnahme nach 21 HAKA durchzuführen ist. Soweit sich während der Ausführung oder nach dem Abschluss der Maßnahmen zur Stilllegung der Deponie oder des Deponieabschnittes Sachverhalte ergeben, die weitere Maßnahmen erforderlich machen, sind diese dann wieder in gleicher Art und Weise, d.h. dem v.g. Schema folgend abzuarbeiten. Nach der Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Stilllegung einer Deponie muss der Deponiebetreiber die behördliche Feststellung der endgültigen Stilllegung gemäß 36 Abs. 3 KrW-/AbfG beantragen. Soweit die Deponie der DepV unterliegt sind diesem Antrag die im 10 Abs. 2 DepV genannten Unterlagen beizufügen. Bei der Prüfung sind mindestens folgende Unterlagen zu berücksichtigen: Ergebnis der Schlussabnahme Bewertende Zusammenfassung der Jahresberichte nach 13 Abs. 5 DepV Bestandspläne nach 13 Abs. 6 DepV Soweit die Prüfung der Antragsunterlagen und der Durchführung weitere Maßnahmen erforderlich machen sollte, sind diese dann wieder in gleicher Art und Weise, d.h. nach dem vorgenannten Schema abzuarbeiten. Wenn die Behörde bei der Prüfung endgültig zu dem Ergebnis kommt, dass keine weiteren Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung erforderlich sind, steht dann am Ende der Still-

36 Nr. 6 Deponien Seite: 36 legungsphase die behördliche Feststellung der endgültigen Stilllegung gemäß 36 Abs. 3 KrW-/AbfG. Ein Muster für einen Stilllegungs-Feststellungs-Bescheid ist im Anhang 7 abgedruckt. Bei der Verwendung des Musterbescheides ist zu beachten, dass die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden und die Rechtsbezüge dem jeweils aktuellen Stand entsprechen Die Anforderungen und Maßnahmen der Stilllegungsphase Stilllegungsanzeige und Anzeigeunterlagen Der Umfang der Stilllegungsunterlagen ergibt sich aus den Regelungen in dem 36 Abs. 1 KrW-/AbfG, 10 Abs. 2 DepV und dem 19 Abs. 3 DepV (siehe Anhang 5 der Arbeitshilfe). Im Anhang 6 der Arbeitshilfe sind die inhaltlichen Anforderungen im Einzelnen aufgeführt. Maßnahmen, die in der Stilllegungsphase durchzuführen sind Für die Prüfung und Festlegung, welche Maßnahmen zum Abschluss der Deponie oder eines Deponieabschnittes notwendig sind, bedarf es zunächst der Feststellung, welches Anforderungsprofil sich für die jeweilige Deponie oder den Deponieabschnitt aus den gültigen gesetzlichen Bestimmungen ableiten lässt. Die folgenden Anforderungsprofile sind grundsätzlich zu unterscheiden: Anforderungen an die Stilllegung von Deponien oder Deponieabschnitten entsprechend der Deponieverordnung ( 10 DepV): Es sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach dem Anhang 1 Nr. 2 durchzuführen. Weitere materielle Anforderungen, die zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung vorliegen sollten: die Bestätigung der Schlussabnahme durch die zuständige Behörde die Jahresberichte nach 13 Abs. 5 DepV mit - den Jahresauswertungen der Kontrollen - den Nachweisen der Funktionstüchtigkeit der Deponieabdichtungssysteme und den Überwachungseinrichtungen die Bestandspläne nach 13 Abs. 6 DepV Anforderungen an die Stilllegung von Deponien oder Deponieabschnitten, die hinsichtlich der Anforderungen an die Stilllegung nicht unter den Geltungsbereich der Deponieverordnung fallen:

37 Nr. 6 Deponien Seite: 37 Bei Deponien oder Deponieabschnitten nach 1 Nr. 3 b) DepV oder 1 Nr. 3 a) DepV, für die entsprechende Festlegungen beschieden wurden, ergibt sich das Anforderungsprofil aus der Bescheidslage der Deponie. Bei Deponien oder Deponieabschnitten nach 1 Nr. 3 a) DepV, für die entsprechende Festlegungen nicht beschieden wurden, ergibt sich das Anforderungsprofil aus 36 Abs. 2 KrW-/AbfG. Für die endgültige Stilllegung ist immer auch die Nachsorgephase zu berücksichtigen, da zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung bereits entsprechende Aussagen / Anforderungen getroffen werden müssen (siehe nachfolgendes Kapitel). Hinsichtlich der Anforderungen an die Stilllegung von Monodeponien sind zusätzlich zu den vorgenannten Anforderungsprofilen folgende Aspekte zu beachten: Gemäß Nr. 3 des Anhangs 1 DepV können unter bestimmten Voraussetzungen für Monodeponien Ausnahmen von den Anforderungen nach Nr. 1 und 2 des Anhangs 1 gemacht werden. Weitere Sonderregelungen für Monodeponien, die sich nicht auf die Stilllegung beziehen, finden sich in dem 12 Abs. 3 DepV und Nr. 2 des Anhangs 3. Bei Deponien oder Deponieabschnitten, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, kann die zuständige Behörde abweichend von 10 Absatz 1 DepV zulassen, dass bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporäre Abdeckung eingebaut wird, wenn große Setzungen erwartet werden. Diese temporäre Abdeckung soll Sickerwasserneubildung und Deponiegasfreisetzungen minimieren ( 25 Abs. 3 DepV). Die Zulassung einer temporären Abdeckung ist jedoch nur in bestimmten Fällen möglich (siehe Kapitel 3 Bestandsregelungen ). Ferner kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens ergänzend zu den Anforderungen nach den 6 und 9 DepV eine gezielte Befeuchtung durch lnfiltration von Wasser oder, abweichend von 7 Absatz 1 Nummer 1 DepV, von deponieeigenem Sickerwasser, eine Belüftung des Abfallkörpers oder eine Kombination der Verfahren zulassen ( 25 Abs. 4 DepV). In diesem Zusammenhang sei auf die Empfehlungen der LAGA-Arbeitsgruppe Infiltration von Wasser in den Deponiekörper und Oberflächenabdichtungen und -abdeckungen verwiesen. 7. Die Nachsorge von Deponien Einige Deponien bzw. Deponieabschnitte werden in den kommenden Jahren von der Stilllegungsphase in die Nachsorgephase übergehen. Dieser Übergang in die Nachsorge bedarf einer Reihe formaler Schritte. Weiterhin sind die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, die in der Nachsorgephase durchzuführen sind, festzuschreiben bzw. festzulegen. Zu betrachten sind weiterhin Nutzungen, die auf dem Deponiegelände stattfinden. Es kann immer nur eine vollständige Deponie in die Nachsorgephase überführt werden.

38 Nr. 6 Deponien Seite: 38 Je nach Deponie oder Deponieabschnitt wurden und werden seitens des Gesetzgebers hinsichtlich der Anforderungen an die Maßnahmen, die im Rahmen der Stilllegung und Nachsorge durchzuführen sind, unterschiedliche Anforderungen gestellt. Für Deponien oder Deponieabschnitte, für die die Maßnahmen zur Stilllegung schon abschließend geregelt und / oder ausgeführt sind, wird quasi ein Bestandsschutz eingeräumt. Inwieweit die DepV Anwendung findet, ergibt sich deponiespezifisch aus den Regularien des 1 DepV (Anwendungsbereich) und 26 DepV (In der Stilllegungsphase befindliche Altdeponien). Der Grundsatz der nachsorgearmen Deponie muss bei allen Maßnahmen Berücksichtigung finden. Im nachfolgenden sind die Anforderungen und Maßnahmen, wie sie die DepV nunmehr formuliert, erläutert Die Anforderungen und Maßnahmen der Nachsorgephase Die Anforderungen an die Nachsorge ergeben sich aus 11 DepV. Demnach hat der Deponiebetreiber alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach 12, durchzuführen, die zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind. Der Umfang der Messungen und Kontrollen richtet sich nach Anhang 5 Nr. 3.2 DepV. Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen und Kontrollen durchzuführen, wovon auf Antrag des Deponiebetreibers die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen kann: Deponieklasse 0: Maßnahmen, die in einer behördlichen Entscheidung nach 21 Abs. 1 oder Abs. 3 DepV festgelegt wurden Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen zur Grundwasserüberwachung Überwachung des Zustandes der Rekultivierungsschicht und des Bewuchses Überwachung des Entwässerungssystems Überwachung der Nutzungen auf der Deponie Deponieklasse I, II und III: Maßnahmen, die in einer behördlichen Entscheidung nach 21 Abs. 1 oder Abs. 3 DepV festgelegt wurden Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen zur Grundwasserüberwachung Setzungs- und Verformungsüberwachung Meteorologische Datenerfassung

39 Nr. 6 Deponien Seite: 39 Erfassung der Wassermengen / Wasserhaushaltsbilanzen Sickerwasserüberwachung Temperaturüberwachung der Deponiebasis Deponiegasüberwachung Prognoseüberprüfung für Sickerwasser und Gasemissionen Überwachung des Zustandes der Rekultivierungsschicht und des Bewuchses Überwachung des Entwässerungssystems Überwachung der Nutzungen auf der Deponie Bis zum Ende der Nachsorgephase ist der Anfall von Sickerwasser nach dem Stand der Technik zu minimieren; in der Entwässerungsschicht anfallende Sickerwässer sind zu fassen und zu kontrollieren; gefasstes Sickerwasser und eventuelle Rückstände aus einer Sickerwasserreinigung sind ordnungsgemäß zu entsorgen (Anhang 5 Nr. 6 DepV) die Deponiegasfassung, -behandlung und -verwertung nach dem Stand der Technik durchzuführen; sofern nur geringe Restgasemissionen von der Deponie ausgehen, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf deren Fassung verzichtet werden (Anhang 5 Nr. 7 DepV) sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Minimierung von Belästigungen und Gefährdungen ergriffen werden (Anhang 5 Nr. 8 DepV) jährlich eine Erklärung zum Deponieverhalten (Beurteilung des Zustandes der Deponie und Erklärung, dass sich die Deponie in einem plangemäßen Zustand befindet. Andernfalls die Darstellung, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind bzw. eingeleitet oder getroffen wurden) als Bestandteil des Jahresberichts vorzulegen (Anhang 5 Nr. 2 / Nr. 2.3 DepV) Auf Antrag des Deponiebetreibers nach 36 Abs. 5 KrW-/AbfG i. V. m. 11 Abs. 2 DepV hat die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die zuständige Behörde prüft unter Berücksichtigung der Prüfkriterien nach Anhang 5 Nummer 10 DepV den Sachverhalt. Kommt sie zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer oberirdischen Deponie zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie dem Antrag des Deponiebetreibers stattgeben und die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen aufheben und den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.

40 Nr. 6 Deponien Seite: Rechtliche Grundlagen und Rechtsbezüge EU-Vorschriften EU-Deponie- Richtlinie EU-Entscheidung 2003/33/EG EU-Grundwasser- Richtlinie EU-Bauprodukt- Richtlinie EU-POP- Verordnung EU-POP- Änderungsverordnung Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. Nr. L 182 vom S. 1; VO (EG) 1882/ ABl. Nr. L 284 vom S. 1; VO (EG) Nr. 1137/ ABl. Nr. L 311 vom S. 1) Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. Nr. L 11 vom S. 11) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. Nr. L 372 vom S. 19, ber. L 53 vom S. 30, ber. ABl. Nr. L 139 vom S. 39) Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte - Bauproduktenrichtlinie - (ABl. Nr. L 40 vom S. 12; 93/68/EWG - ABl. Nr. L 220 vom S. 1; VO (EG) 1882/ ABl. Nr. L 284 vom S. 1) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ber. ABl. Nr. L 229 vom S. 5; VO (EG) Nr. 1195/ ABl. Nr. L 217 vom S. 1; VO (EG) Nr. 172/ ABl. Nr. L 55 vom S. 55; VO (EG) Nr. 323/2007- ABl. Nr. L 85 vom S. 3; ber. ABl. Nr. L 204 vom S. 28; VO (EG) 219/ ABl. Nr. L 87 vom S. 109; VO (EG) Nr. 304/ ABl. Nr. L 96 vom S. 33; VO (EG) Nr. 756/ ABl. Nr. L 223 vom S. 20; VO (EU) Nr. 757/ ABl. Nr. L 223 vom S. 29)) Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates v. 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. Nr. L 217 v S. 1) Vorschriften des BUNDES KrW-/AbfG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch RGU - Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 11. August 2009 (BGBl. I Nr. 53 vom S. 2723) Deponievereinfachungsverordnung Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom S. 900) AVwV Deponierecht Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften zum Deponierecht vom 27. April 2009 (BAnz: S. 1577) DepV Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom S. 900) AVV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung, AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) WHG WHG Wasserhaushaltsgesetz - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 vom S. 2585) GrundwasserV Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung) vom 18 März 1997 (BGBl. I 1997 S. 542) Bauproduktengesetz BauPG Bauproduktengesetz - Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) zuletzt geändert durch Verordnung vom (BGBl. I S. 2407)

41 Nr. 6 Deponien Seite: 41 Hessische Vorschriften HAKA DEKVO HMULF-Erlass 2003 Sonstige Vorschriften und Regelwerke LAGA M20 LAGA PN98 (Zitierte) Aufgehobene Vorschriften AbfAblV DepV (alt) Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVB1. I S. 252) zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 24. März 2010 (GVBl Nr. 6 vom S. 121) DEKVO - Deponieeigenkontroll-Verordnung - Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien vom 3. März 2010 (GVBl. Nr. 5 vom S. 101) Erlass des HMULF vom , IV 3A - 100b /03 LAGA-Mitteilung 20 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen, Technische Regeln vom 01. März 1994 mit dem Bearbeitungsstand 05. November 2004; d.h. einschließlich des Teil II: Technische Regeln für die Verwertung - 1. Bodenmaterial und sonstige mineralische Abfälle (Quelle: Internetseite des Umweltministeriums Rheinland Pfalz: 0.html) Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen LAGA PN 98 - Grundregeln für die Entnahme von Proben aus festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien - Stand (eingeführt in Hessen (StAnz S gültig bis gem. Stanz 51/2008 S. 3422)) Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. Nr. 59 vom S. 2860) // Aufgehoben durch die Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom S. 900) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DeponieV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807) zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) // Aufgehoben durch die Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom S. 900) DepVerwV Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I Nr. 46 vom S. 2252) zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. Nr. 59 vom S. 2860) // Aufgehoben durch die Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom S. 900) TA Abfall Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall), Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch / physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, 469) // Aufgehoben durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften zum Deponierecht vom 27. April 2009 (BAnz :: S. 1577) TA Siedlungsabfall Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall); technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1993 (BAnz Nr. 99a) // Aufgehoben durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften zum Deponierecht vom 27. April 2009 (BAnz :: S. 1577) VwV Grundwasserschutz Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift über Anforderungen zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen vom 31. Januar 1990 (GMBl. S. 74) geändert durch Art. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der TA Abfall Teil 1 vom 17. Dezember 1990 (GMBl. S. 866) // Aufgehoben durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften zum Deponierecht vom 27. April 2009 (BAnz :: S. 1577)

42 Nr. 6 Deponien Seite: Arbeitsgruppenmitglieder sowie Ansprechpartner 9.1. Arbeitsgruppenmitglieder Namen Behörde Telefon Baake, Friedrich RP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt friedrich.baake@rpda.hessen.de / Hoppe, Andreas RP Kassel, Abteilung andreas.hoppe@rpks.hessen.de 0561 / Arbeitsschutz und Umwelt, Standort Kassel Kerchner, Irene RP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden irene.kerchner@rpda.hessen.de 0611 / Mägerlein, Maximilian RP Kassel, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Standort Bad Hersmaximilian.maegerlein@rpks.hessen.de / Stumpf, Heinz-Ludwig RP Gießen, Abteilung Umwelt heinz-ludwig.stumpf@rpgi.hessen.de 0641 / Verheyen, Markus HMUELV markus.verheyen@hmuelv.hessen.de 0611 / Vollmar, Johannes Wagner, Peter RP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt RP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden johannes.vollmar@rpda.hessen.de 069 / peter.wagner@rpda.hessen.de 0611 / Ansprechpartner Namen Behörde Telefon Wagner, Peter RP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden peter.wagner@rpda.hessen.de 0611 /

43 Nr. 6 Deponien Seite: 43 ANHANG 1 Zusammenstellung technischer Regelwerke (zum Stand der Technik) Neben den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorgaben (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlasse), die zu beachten sind, gibt es für den Bereich der Deponien noch eine Reihe von technischen Regelwerken, die von unterschiedlichsten Institutionen erarbeitet wurden. Diese Regelwerke sind teilweise verbindlich eingeführt und entsprechend zu beachten. Teilweise haben sie unverbindlichen Charakter und sind als Erkenntnisquelle heranzuziehen. In der nachstehenden Tabelle ist eine Zusammenstellung wichtiger Regelwerke zu finden. Diese Zusammenstellung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Aktualität der Regelwerke ist jeweils zu überprüfen. Bezeichnung des Regelwerkes Bemerkung Quelle DGGT - Deutsche Gesellschaft für Geotechnik e.v., Fachsektion 6, Deponien und Altlasten (so genannte GDA-Empfehlungen) Gesamter Bereich der Deponietechnik und Altlasten; Vielzahl von Empfehlungen. Eine Übersicht über die Empfehlungen und Publikationen findet sich auf der Homepage der Fachsektion der DGGT ne.de/ DWA bzw. ATV-DVWK (Anschrift: DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.v. Hinweisblatt ATV-H /93: Durchführung und Auswertung v. Vermessungsarbeiten auf Deponien DVWK-Merkblatt : Deponieabdichtungen in Asphaltbauweise DVWK - Mitteilungen 27: Erddruckmessungen in Staudämmen u. Deponiebauwerken Arbeitsbericht AK-6-05/02: Umlagerung und Rückbau von deponierten Abfällen Leitfaden zur Deponiestilllegung Merkblatt ATV-M /96: Teil 1: Richtlinie für die statische Berechnung von Entwässerungsleitungen Arbeitsbericht /99: Sicherheitstechnische Konzepte für Gasabsauge- und Gasverwertungsanlagen Forschungsbericht - 26/97: Bewertung von Eluaten und Sickerwässern BUK Bundesverband der Unfallkassen GUV-Regeln Deponien (GUV-R 127) Beispielsammlung Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit auf und in Deponien (GUV-I 842) Vormals GUV 17.4 Vormals GUV 17.4 A allkassen.de

44 Nr. 6 Deponien Seite: 44 Bezeichnung des Regelwerkes Bemerkung Quelle BWK - Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK) e.v. Temporäre Oberflächenabdeckung von Siedlungsabfalldeponien (Altdeponien) 01/98 BAM - Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung DIN bzw. CEN oder ISO Normen Richtlinien und Empfehlungen für die Zulassung, Qualitätssicherung und Kontrolle von Geokunststoffen im Deponiebau Für den Bereich des Deponiebaus wurden eine Reihe von Normen entwickelt. Schwerpunkte sind Normen insbesondere für den Bereich der Kunststofftechnik (PE-HD-Abdichtungen), Auch für den Bereich Deponieentwässerung und Entgasungstechnik liegen Normen vor. DIN , Ausgabe: Sickerrohre für Deponien aus PVC-U, PE-HD und PP; Anforderungen, Prüfungen und Überwachung DIN 19667, Ausgabe: Dränung von Deponien; Technische Regeln für die Bemessung, Bauausführung und Betrieb - (Norm-Entwurf) DIN EN 13493, Ausgabe: Anforderungen an die Eigenschaften von Geomembranen und geomembranverwandten Produkten für die Verwendung beim Bau von Lagerstätten für feste Abfälle von Mülldeponien VDI VDI 3790 Blatt 2 - Umweltmeteorologie - Emissionen von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus diffusen Quellen Deponien - Bundesärztekammer LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) VDI 3860 Blatt 1 - Messen von Deponiegas Grundlagen - Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer zur Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch Mülldeponien (Siedlungsabfall) [ ] Merkblatt über die Entsorgung von Abfällen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (M19) Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln (M20) Eine Übersicht findet sich auf der Homepage der BAM Die jeweils gültigen Normen können den einschlägigen Katalogen oder Online- Recherchesystemen entnommen werden aerztekammer.de/ (Dt. Ärztebl. 1995; 92: A )

45 Nr. 6 Deponien Seite: 45 Bezeichnung des Regelwerkes Bemerkung Quelle Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker-. und Oberflächenwasser sowie oberirdische Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen WÜ 98 Teil 1: Deponien (M28) Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (M23) LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/ Beseitigung von Abfällen (M32) LAGA-Arbeitsgruppe Infiltration von Wasser in den Deponiekörper und Oberflächenabdichtungen und abdeckungen Siehe (alte) hessische Arbeitshilfe Stilllegung von Deponien Universität Hamburg, Institut für Bodenkunde Hydrologic Evaluation of Landfill Performance (HELP) Modell zur Simulation des Wasserhaushalts von Deponieabdichtungssystemen HMUEB - Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten Richtlinie Brandschutz für Deponien (08/92) [Formell nicht mehr gültig] Heute: HMULEV Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Niedersächsisches Gewerbeaufsichtsamt und Niedersächsisches Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) AbfallwirtschaftsFakten Empfehlungen zu verschiedenen Deponiespezifischen Themen Eine Übersicht über die Empfehlungen und Publikationen findet sich auf der Homepage der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht eaufsicht.niedersac hsen.de/live/live.ph p?navigation_id=1 1417&_psmand=3 7 Ministerium für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz Leitfaden für den Abschluss und die Nachsorge von Hausmülldeponien [2002] Leitfaden für ein Mess- und Kontrollprogramm zur Durchführung von Eigenkontrollen auf oberirdischen Deponien ionen Umlagerung von Abfällen - Grabarbeiten an bestehenden Deponien und Altablagerungen für Fachleute Bayerisches Landesamt für Umwelt Merkblätter / Publikationen zur Abfallwirtschaft und insbesondere zu Deponien Eine Übersicht über die Empfehlungen und Publikationen findet sich auf der Homepage des LfU Bayern rn.de Oder: n.bayern.de

46 Nr. 6 Deponien Seite: 46 Bezeichnung des Regelwerkes Bemerkung Quelle UBA - Umweltbundesamt Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen (LANUV) GSTT German Society For Trenchless Technology e.v. (Deutsche Gesellschaft für grabenloses Bauen und Instandhalten von Leitungen e.v) Deponienachsorge - Handlungsoptionen, Dauer, Kosten und quantitative Kriterien für die Entlassung aus der Nachsorge ( FuE-Vorhaben, Förderkennzeichen , März 2006); Rainer Stegmann, Kai- Uwe Heyer, Karsten Hupe, Achim Willand Rechtliche, ökonomische und organisatorische Ansätze zur Schließung von Siedlungsabfalldeponieraum (Forschungsbericht , UBA-FB ); Heiko Doedens, Matthias Kühle- Weidemeier Arbeitshilfe Deponiegas Konkretisierung der Deponiegasüberwachung gemäß DepSüVO, einschließlich der Darstellung der eingesetzten Mess- und Auswertverfahren, inkl. der Fehler- und Grenzwertbetrachtungen Essen: LUA 2004, S. 151, Band 65 Langfristiges Emissionsverhalten von Altdeponien Essen: LUA 2001, S. 253, Band 61 Mineralische Deponieabdichtungen - Konkretisierende Anforderungen an zu verdichtende Deponieabdichtungskomponenten aus natürlichen, mineralischen Materialien - Gemeinsames Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV), Augsburg, Recklinghausen: LfU/LANUV 2009, 13 S. / LfU/LANUV Arbeitsblatt 6 Gezielte Infiltration von Wasser in einen Deponiekörper zur Reduzierung des Emissionspotentials; Essen: LUA 1999, S. 104 Band 54 GSTT Information Nr. 9 Instandhaltung von Entwässerungsleitungen in Deponien 1. Auflage August undesamt.de w.de ndex.cfm

47 Nr. 6 Deponien Seite: 47 ANHANG 2 Generelle Ausnahmereglungen bzw. Ausnahmemöglichkeiten Inhaltliche Regelung / Thematik Art der Entscheidung Deponie- klasse Rechtsbezug in der DepV 1. Errichtung der Deponie Ausnahme vom den Anforderungen an Eingangs- und Ablagerbereich sowie hinsichtlich des Zugangs zur Deponie Abminderung der Anforderungen an die Sickerwassersammlung und behandlung Reduzierung der Dicke einer technisch geschaffenen Barriere Verzicht auf den Bau eines Probefelds Abweichungen von den Anforderungen an die Stärke und Körnung der Entwässerungsschicht der Basisdichtung Abweichungen von der Anforderungen an die Feldkapazität der Wasserhaushaltsschicht Abweichungen von den Anforderungen an die Stärke und Körnung der Entwässerungsschicht der Oberflächenabdichtung Abweichungen von den Anforderungen an den Standort und geologische Barriere sowie das Oberflächen- oder Basisdichtungssystem 2. Ablagerung Ablagerung von gefährlichen Abfällen Überschreitung von Zuordnungswerten bei Abfälle aus Schadensfällen oder Rückbau einer Deponie Abweichungen von den Zuordnungswerten nach Nr. 3 der Tabelle 1 Anhang 3 bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld der Deponie Abweichungen von den Zuordnungswerten nach den Nrn. 3.2, 3.3 und 4.1 der Tabelle 1 Anhang 3 Abweichungen von den Zuordnungswerten nach Tabelle 2 Anhang 3 bis maximal zum dreifachen Wert Abweichungen von den Zuordnungswerten nach Tabelle 2 Anhang 3 bis maximal zum dreifachen Wert der DK II Behörde lässt Ausnahme zu Entscheidung der Behörde Entscheidung der Behörde Behörde lässt Ausnahme zu Zustimmung der Behörde Behörde lässt Ausnahme auf Antrag zu Behörde lässt Ausnahme auf Antrag zu Entscheidung der Behörde Entscheidung der Behörde Zustimmung der Behörde Entscheidung der Behörde Entscheidung der Behörde Zustimmung der Behörde Zustimmung der Behörde 0 & Mono 3 Abs. 3 Satz Abs. 4 0 bis III Nr. 1.2 Anhang 1 I bis III Nr. 2.1 Anhang 1 0 bis III Fußnote 3 zur Tabelle 1 Anhang 1 I bis III I bis III Nr Anhang 1 Fußnote 4 zur Tabelle 2 Anhang 1 Mono Nr. 3 Anhang 1 I & II 6 Abs. 3 Satz 2 u. 3 II & III 6 Abs. 6 0 bis III Fußnote 1 zur Tabelle 1 Anhang 3 I bis III Fußnote 2 zur Tabelle 1 Anhang 3 0 bis III Anhang 3 Nr. 2 Satz 2 Mono der DK I Anhang 3 Nr. 2 Satz 4

48 Nr. 6 Deponien Seite: 48 Inhaltliche Regelung / Thematik 2. Ablagerung (Fortsetzung) Zuordnungswert für Glühverlust kann gleichwertig zum TOC im Trockenrückstand der Orginalsubstanz angewandt werden Überschreitungen der Zuordnungswerte Glühverlust und TOC im Trockenrückstand der Orginalsubstanz Zuordnungswerte für Glühverlustes und TOC im Trockenrückstand der Orginalsubstanz gelten nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperatur-prozessen Zuordnungswert für extrahierbare lipophile Stoffe gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen ph-wert, aber bei einem ph-wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält Zuordnungswert für DOC gilt nicht für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis, sofern sie nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren oder gefährlichen Abfallen abgelagert oder eingesetzt werden Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfalle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden Überschreitungen des DOC bis 200 mg/l, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und bis max. 300 mg/l, wenn sie auf anorganisch gebundenem Kohlenstoff basieren Der Zuordnungswert für den wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) kann gleichwertig zu den Parametern Chlorid und Sulfat angewandt werden Zuordnungswert für Chlorid und Sulfat gelten nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C o-wert der Perkolationsprüfung den Wert von mg/l bei LS = 0,1 I/kg nicht überschreitet Art der Entscheidung Entscheidung durch Deponiebetreiber Zustimmung der Behörde Entscheidung durch Deponiebetreiber Entscheidung durch Deponiebetreiber Entscheidung durch Deponiebetreiber Entscheidung durch Deponiebetreiber Entscheidung durch Deponiebetreiber Zustimmung der Behörde Entscheidung durch Deponiebetreiber Entscheidung durch Deponiebetreiber Entscheidung durch Deponiebetreiber Deponie- klasse Rechtsbezug in der DepV 0 bis III Fußnote 1 zu Tabelle 2 Anhang 3 0 bis III Fußnote 2 zu Tabelle 2 Anhang 3 I bis III I bis III Fußnote 3 zu Tabelle 2 Anhang 3 Fußnote 5 zu Tabelle 2 Anhang 3 0 bis III Fußnote 7 zu Tabelle 2 Anhang 3 I und II II III Fußnote 8 zu Tabelle 2 Anhang 3 Fußnote 9 zu Tabelle 2 Anhang 3 Fußnote 10 zu Tabelle 2 Anhang 3 0 bis III Fußnote 11 zu Tabelle 2 Anhang 3 I und II Fußnote 12 zu Tabelle 2 Anhang 3 0 Fußnote 14 zu Tabelle 2 Anhang 3

49 Nr. 6 Deponien Seite: 49 Inhaltliche Regelung / Thematik 2. Ablagerung (Fortsetzung) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3 18a sind zulässig. wenn der C o-wert der Perkolationsprüfung nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird Zuordungswert für den wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen und gemäß Nummer 1 2 Spalte 2 Buchstabe a und Nummer 8 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, ausgenommen Zyklon- und Filteraschen 3. Annahmeverfahren Verzicht auf Abfalluntersuchungen im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung Reduzierung der Beprobungshäufigkeit bei spezifischen Massenabfällen Beprobung nur auf die Schlüsselparameter im begründeten Einzelfall Reduktion der Kontrolluntersuchungen bei spezifischen Massenabfällen auf einmal jährlich Verzicht auf Kontrolluntersuchungen bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen die gefährliche Mineralfasern enthalten Ausnahmen von der grundlegenden Charakterisierung, der Annahmekontrolle und den Kontrolluntersuchungen nach Absatz 5 bei Inertabfällen Abweichungen bei der Eingangsbestätigung 4. Beprobung Art der Entscheidung Entscheidung durch Deponiebetreiber Entscheidung durch Deponiebetreiber Nachweis gegenüber der Behörde Zustimmung der Behörde Entscheidung der Behörde Zustimmung der Behörde Entscheidung durch Deponiebetreiber Entscheidung durch Abfallerzeuger bzw. Deponiebetreiber Behörde lässt Ausnahme auf Antrag zu Deponie- klasse Rechtsbezug in der DepV 0 bis III Fußnote 15 zu Tabelle 2 Anhang 3 III Fußnote 16 zu Tabelle 2 Anhang 3 alle 8 Abs. 2 alle 8 Abs. 3 alle 8 Abs. 5 Satz 2 alle 8 Abs. 5 Satz 5 Nr. 4 I bis IV 8 Abs. 5 Satz 7 alle 8 Abs. 7 0 & Mono 8 Abs. 8 Satz 3 Zulassung von gleichwertigen Analyseverfahren Zulassung einer Untersuchungsstelle 5. Überwachung der Deponie Ausnahmen von Festlegung von Auslöseschwellen Ausnahmen von den Messungen und Kontrollen bzw. Pflichten nach Nr. 3.2, 6, 7 und 8 Anhang 5 DepV Keine Grundwassermessstellen bei reinen Bodendeponien für nicht verunreinigten Boden Zustimmung der Behörde Zulassung der Behörde Behörde lässt Ausnahme auf Antrag zu Behörde lässt Ausnahme auf Antrag zu 0 bis IV Anhang 4 Nr. 3 Satz 2 alle Anhang 4 Nr. 1 Satz Abs. 1 Satz 2 0 & Mono 12 Abs. 3 Satz 3 keine 0 Anhang 5 Nr )

50 Nr. 6 Deponien Seite: 50 Inhaltliche Regelung / Thematik 5. Überwachung der Deponie (Fortsetzung) Verzicht auf Mengenerfassung des Oberflächenwassers Abweichungen vom Umfang und der Häufigkeit von Kontrollen und Messungen nach der Tabelle des Anhangs 5 Verzicht auf Fassung von Deponierestgasemissionen 6. Dokumentation Freistellung von Führen eines Abfallkatasters 7. Sicherheitsleistung Absehen von der Stellung einer Sicherheit bei öffentlich rechtlichen Betreiber 8. Antragsunterlagen Antragstellung elektronisch oder in elektronischer Form 9. Altdeponien Art der Entscheidung Zustimmung der Behörde Zustimmung der Behörde Zustimmung der Behörde Entscheidung der Behörde Entscheidung der Behörde Zustimmung der Behörde Deponie- klasse Rechtsbezug in der DepV 0 bis III Anhang 5 Nr ) 0 bis IV Anhang 5 Nr. 3.2 Satz 3 I bis III Anhang 5 Nr. 7 Mono 13 Abs. 2 Satz 2 alle 18 Abs. 4 alle 19 Abs. 1 Satz 4 Abweichungen von 3 bis 6, 9, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2 sowie 14 bis 16 bei Altdeponien/-abschnitten in der Ablagerungsphase Eine vor dem anerkannte Sicherheit in Form einer handelsrechtlich gebildete betriebliche Rückstellungen gilt bei Altdeponien in der Ablagerungsphase weiter Aufbringung einer temporäre Abdeckung abweichend von 10 Abs. 1 bei Altdeponien/- abschnitten in der Ablagerungsphase Infiltration oder Belüftung bei Altdeponien/- abschnitten in der Ablagerungsphase Abweichungen von 10, 11, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2 sowie 14 bis 16 bei Altdeponien/-abschnitten in der Stilllegungsphase Infiltration oder Belüftung bei Altdeponien/- abschnitten in der Stilllegungsphase keine alle 25 Abs. 1 keine alle 25 Abs. 2 Entscheidung der Behörde Behörde lässt Ausnahme auf Antrag zu I bis III 25 Abs. 3 I bis III 25 Abs. 4 keine alle 26 Abs. 1 Behörde lässt Ausnahme auf Antrag zu I bis III 26 Abs Übergangsvorschrift Geokunststoffen (mit Ausnahme von Kunststoffdichtungsbahnen und Schutzschichten), Polymeren und Dichtungskontrollsystemen können auch mit andere Eignungsgutachten als von der BAM bis zum eingesetzt werden keine I bis III 28

51 Nr. 6 Deponien Seite: 51 ANHANG 3 Ablaufschema Abfall-Annahmeverfahren nach 8 DepV

52 Nr. 6 Deponien Seite: 52 Tabelle nicht zugelassener Abfälle ANHANG 4 Abfallschlüssel (gemäß AVV) Abfallbezeichnung (Abfallarten einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe) Abfälle aus tierischem Gewebe Abfälle aus pflanzlichem Gewebe Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt Abfälle aus der Forstwirtschaft Abfälle aus tierischem Gewebe für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle von Konservierungsstoffen Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle von Konservierungsstoffen Abfälle aus der Alkoholdestillation Abfälle aus der chemischen Behandlung für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Rinden und Korkabfälle Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Rinden- und Holzabfälle mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Fleischabschabungen und Häuteabfälle geäschertes Leimleder chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

53 Nr. 6 Deponien Seite: 53 Abfallschlüssel (gemäß AVV) Abfallbezeichnung (Abfallarten einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe) Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) organische Stoffe aus Naturstoffen (z.b. Fette, Wachse) Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern Kunststoffabfälle feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten Einwegkameras ohne Batterien Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Kunststoffspäne und drehspäne Verpackungen aus Papier und Pappe Verpackungen aus Kunststoff Verpackungen aus Holz Verbundverpackungen gemischte Verpackungen Verpackungen aus Textilien Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Altreifen Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten Kunststoffe gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter bis fallen organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Holz

54 Nr. 6 Deponien Seite: 54 Abfallschlüssel (gemäß AVV) Abfallbezeichnung (Abfallarten einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe) Kunststoff gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer ) Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.b. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen nicht spezifikationsgerechter Kompost Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen Sieb- und Rechenrückstände Sandfangrückstände Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten gebrauchte Aktivkohle gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Papier und Pappe Kunststoff und Gummi Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Textilien brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) Papier und Pappe

55 Nr. 6 Deponien Seite: 55 Abfallschlüssel (gemäß AVV) Abfallbezeichnung (Abfallarten einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe) biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle Bekleidung Textilien Speiseöle und fette Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Kunststoffe biologisch abbaubare Abfälle gemischte Siedlungsabfälle Marktabfälle Straßenkehricht Fäkalschlamm Abfälle aus der Kanalreinigung Sperrmüll Siedlungsabfälle anders nicht genannt

56 Nr. 6 Deponien Seite: 56 ANHANG 5 Ablaufschema zur Deponiestilllegung

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