S A T Z U N G LANDESVERBAND DER HÖRGESCHÄDIGTEN THÜRINGEN E.V. Landesverband der Hörgeschädigten Thüringen e.v.

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1 S A T Z U N G LANDESVERBAND DER HÖRGESCHÄDIGTEN THÜRINGEN E.V. 1 Name, Sitz und Geschäftstelle Der Verband führt den Namen Landesverband der Hörgeschädigten Thüringen e.v. mit dem Zusatz : Interessenverband der Schwerhörigen, Ertaubten, Tinnitusbetroffenen und CI-Träger und hat seinen Sitz in Weimar. Er ist im Vereinsregister unter Nr beim Amtsgericht Weimar eingetragen. 2 Zweck und Aufgaben des Landesverbandes Der Verband ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck und Aufgabe des Verbandes ist die Organisation und Betreuung der Schwerhörigen, Ertaubten, Tinnitusbetroffenen und CI-Träger in Thüringen durch: 1. Bildung von Ortsvereinen und Selbsthilfegruppen 2. Förderung bestehender Ortsvereine Seite 1 von 6

2 3. Aufklärung der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme der Schwerhörigen, Ertaubten, Tinnitusbetroffenen und CI-Träger aller Altersgruppen 4. Einflussnahme auf die Schulträger zugunsten schwerhöriger, ertaubter, tinnitusbetroffener und CI- Träger Kinder und Berufsschüler 5. Vertretung der Interessen der Schwerhörigen, Ertaubten, Tinnitusbetroffenen und CI-Träger gegenüber der Landesregierung, dem Landtag und dem Landeswohlfahrtsverband Thüringen 6. Hilfe bei der Durchführung von Rehabilitations-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen 7. Wahlfunktion von Ämtern im Landesverband sind ehrenamtlich 8. Antragstellung und Durchführung des Projektes Thüringer Hörmobil Landesberatungsstelle 3 Mitgliedschaft Mitglieder des Landesverbandes können die Ortsvereine der Schwerhörigen, Ertaubten, Tinnitusbetroffenen und CI-Träger und anderer Organisationen, die die Interessen der Schwerhörigen, Ertaubten, Tinnitusbetroffenen und CI-Träger sowie Einzelpersonen fördern wollen, in Thüringen werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er besteht aus dem ehrenamtlichen Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister. Bei der Ablehnung des Antragstellers kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung des Landesverbandes verlangt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung ist nur zum Jahresende möglich und muss in schriftlicher Form vorliegen. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Landesverbandes zuwider handelt oder dessen Ansehen schädigt. In dringenden Fällen kann der Landesverband den Ausschluss vorläufig verfügen. Seite 2 von 6

3 Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens ein Jahr nach dem Ausschluss die Wiederaufnahme beantragen. Entsprechend der Altersstruktur werden die Interessen der vertretenen Altersgruppen auf Wunsch einzelner Mitglieder berücksichtigt. Das schließt ein: 1. auf Wunsch der Mitglieder in Hörgeschädigtenheime 2. Arbeits- und Lehrstellenvermittlung 3. Unterstützung schwerhöriger Handwerker zur Vorbereitung der Qualifizierung 4. Belehrende und unterhaltende Vorträge und Filmvorführungen mit entsprechenden Kommunikationsanlagen 5. Errichtung eines Altersheimes für Hörgeschädigte in Thüringen 6. Hilfe bei der Beschaffung von Wohnraum 7. Förderung des Sports und der Jugendhilfe 4 Organe des Landesverbandes Organe des Landesverbandes sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Rechnungsprüfer Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall weitere Vereinsorgane mit entsprechenden Befugnissen bestimmen. 5 Mitgliederversammlung des Landesverbandes 1. Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes ist das oberste beschlussfassende Organ des Verbandes. Das Stimmrecht der Ortsvereine kann gebündelt oder durch Delegierte wahrgenommen werden. Der Mitgliederversammlung des Landesverbandes obliegt: 1. Die Wahl des Vorstandes Seite 3 von 6

4 2. Die Wahl der Rechnungsprüfer 3. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des geprüften Kassenabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes 4. Die Entscheidung über einen vom Vorstand abgelehnten Aufnahmeantrag sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes 5. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 6. Die Entscheidung über Satzungsänderungen, die Auflösung des Verbandes und andere grundsätzliche Verbandsfragen Mit der Wahl des Vorstandes werden 2 Rechnungsprüfer gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer sind Kontrollorgan der Mitglieder. Sie berichten schriftlich bei den Wahlversammlungen bzw. bei außerordentlichen Vorkommnissen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit. Mindestens einmal im Jahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Auf Verlangen von mindestens 2 Ortsvereinen muss zwischenzeitlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Landesverbandes einberufen werden. Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes ist vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 3 Monaten unter Mitteilung des Versammlungsortes und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist mit 75 % der Teilnehmer beschlussfähig. Über die Tagung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. 6 Vorstand Der Vorstand des Landesverbandes führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er vertritt den Verein im Rechtsund Geschäftsverkehr und verwaltet die inneren Angelegenheiten. Er besteht aus: 1. Dem Vorsitzenden 2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. Dem Schatzmeister Seite 4 von 6

5 Der Vorstand kann Beauftragte für Öffentlichkeits-, Jugendund Seniorenarbeit sowie Schriftführer und Beisitzer bestimmen. Der Vorstand wird von den Mitgliedern in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Seine Amtszeit beträgt 3 Jahre. Er bleibt jedoch im Amt bis der neue Vorstand gewählt ist und seine Vorstandstätigkeit aufnehmen kann. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten notwendige Auslagen ersetzt. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Vorsitzende, ggf. der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verband mit entsprechenden Vollmachten. 7 Mittel des Verbandes Der Landesverband erhält seine Mittel von allen eingetragenen und nicht eingetragenen Wohlfahrtsverbänden und Einzelpersonen in Form von Beiträgen und durch Zuwendungen jeglicher Art. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 8 Auflösung des Verbandes Der Verband gilt als aufgelöst, wenn dies in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens 75 % der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam, vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beauftragt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das dann vorhandene Vermögen den Schwerhörigen Verein Eisenach (Beratungsstelle) zu, um die Arbeit für Hörgeschädigte in Thüringen zu unterstützen, die es unmittelbar und Seite 5 von 6

6 ausschließlich für ihre satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden hat. Eine von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes etwa anderweitige Verwendung des Verbandsvermögens ist nur nach vorheriger Einwilligung des zuständigen Finanzamtes gestattet. 9 Haftungsnorm (Haftungsbeschränkung des Vorstandes) Der Vorstand wird von der Haftung im Rahmen seiner Verbandstätigkeit für einfache Fahrlässigkeit vom Verein von Schadensersatzforderungen, auch dritter Personen, freigestellt. 10 Gerichtsstand Gerichtsstand: Amtsgericht Weimar 11 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde am in der vorliegenden Fassung geändert und angenommen und tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. Weimar, den Seite 6 von 6

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