Entscheidungssammlung Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes
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- Melanie Vogt
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1 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - Stichwörter: Korrektur einer fehlerhaften Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs, Auslegung von Willenserklärungen, Auslegung von Verträgen, Rechtscharakter einer Mitteilung der Entgeltgruppe. Hinweis des Bearbeiters: Zur Korrektur einer fehlerhaft festgesetzten Stufe siehe BAG vom AZR 1008/12 Nr Hinweis des Bearbeiters: Bei dem vorliegenden handelt es sich um den Originaltext. Das wurde vom Bearbeiter in drei Spalten aufgeteilt. Die im Text gefetteten Stellen wurden durch den Bearbeiter hervorgehoben. Weiterhin stammen die kursiv gesetzten Anmerkungen, die Randnummern sowie die Hinweise auf die Entscheidungssammlungen und TAöD vom Bearbeiter. 1
2 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-1. Instanz: Arbeitsgericht Koblenz vom Ca 1445/12 - Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das des Arbeitsgerichts Koblenz vom Ca 1445/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: 1 Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung und Vergütung des Klägers ab dem Der 1964 geborene Kläger ist 1983 auf der Basis eines Arbeitsvertrages von 1983 (vgl. Blatt 6 d. A.) in die Dienste der beklagten Stadt eingetreten. 3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war zunächst der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und ist jetzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anwendbar. 4 Nach dem TVöD gilt soweit hier von Interesse das Folgende: 16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle (3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß 17 Abs. 2 nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu 16 (VKA) geregelt. 2
3 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - Anhang zu 16 (VKA) (3) Abweichend von 16 (VKA) Abs. 1 S. 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen: a) b) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe V b BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ohne Aufstieg nach IV b und der Vergütungsgruppe V b BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus V c erreicht. 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 5 Mit Wirkung zum hat die Beklagte den Kläger von der Vergütungsgruppe Vc BAT in die Entgeltgruppe 8 TVöD übergeleitet. 6 Mit von ihrem damaligen Oberbürgermeister, Herrn Dr. A., unterzeichnetem Schreiben vom (vgl. Blatt 8 d. A.) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger soweit hier von Interesse das Folgende erklärt: mit Wirkung vom werden Sie von Entgeltgruppe 8 TVöD nach Entgeltgruppe 9 TVöD höhergruppiert. Ihr monatliches Entgelt der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 beträgt ab dem vorgenannten Zeitpunkt 2.730,00 EUR. Die nächsthöhere Stufe erhalten Sie nach den zurzeit geltenden tariflichen Bestimmungen ab Als Anlage ist ein Änderungsvertrag mit der Bitte beigefügt, diesen unterschrieben in zweifacher Ausfertigung baldmöglichst dem Haupt- und Personalamt zurückzusenden. 7 In diesem Änderungsvertrag (vgl. Blatt 7 d. A.), der das Datum trägt, haben die Parteien soweit hier von Interesse das Folgende geregelt: 1 Ab erfolgt die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 TVöD. 3
4 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-8 Entsprechend ihrem Schreiben vom hat die Beklagte bis Mai 2009 auf der Verdienstabrechnung des Klägers das Erreichen der nächsten Stufe mit 6.11, also Juni 2011 ausgewiesen. Danach hat sie dieses mit 6.16, also Juni 2016 ausgewiesen. 9 Mit Schreiben vom (vgl. Blatt 10 d. A.) und Schreiben vom (vgl. Blatt 11 f. d. A.) hat der Kläger, nachdem die Beklagte ihn im Monat Juni 2011 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD und nicht nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD vergütet hatte, unter Bezugnahme auf das Schreiben vom gegen die Nichterhöhung der Stufe Einspruch eingelegt und seine Bezahlung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD verlangt. 10 Mit Schreiben vom (vgl. Blatt 13 f. d. A.) hat die Beklagte dieses Verlangen des Klägers abgelehnt. 11 Mit seiner am eingegangenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Differenz zwischen der nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD gezahlten Vergütung und der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD für die Monate Juni 2011 bis April 2012 geltend gemacht sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD jeweils nebst Zinsen begehrt. 12 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: 13 Die Beklagte habe ihm dem Kläger im Schreiben vom das Erreichen der nächsthöheren Stufe, also der Stufe 5 bereits zum zugesichert. Diese Verkürzung der Stufenlaufzeit sei von 17 Abs. 2 TVöD gedeckt und sei vom damaligen Oberbürgermeister der Beklagten, Herrn Dr. A., aufgrund seiner über dem Durchschnitt liegenden Leistungen der über dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Klägers auch gewollt gewesen. Soweit die Beklagte behauptet, von der Möglichkeit der Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 TVöD generell keinen Gebrauch zu machen, werde dies bestritten. 4
5 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-14 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 269,76 EUR brutto nebst Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, 269,76 EUR brutto nebst Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. nach der Fälligkeit der monatlichen Vergütung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 15 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. 5
6 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-16 Zur Begründung hat die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt: 17 Sie die Beklagte habe dem Kläger im Schreiben vom das Erreichen der nächsthöheren Stufe, also der Stufe 5 nicht bereits zum zugesichert. Das Schreiben beinhalte einen bloßen Hinweis auf das Erreichen der nächsthöheren Stufe und keine Zusicherung. Dabei sei die Angabe irrtümlich erfolgt. Insbesondere habe sie bzw. ihr Oberbürgermeister, Herr Dr. A., nicht von der Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 TVöD Gebrauch machen wollen. Hierfür ließen sich auch aus dem Schreiben vom keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Im Übrigen mache sie die Beklagte von der Möglichkeit der Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 TVöD generell keinen Gebrauch. 18 Mit vom Ca 1445/12 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und dies im Wesentlich wie folgt begründet: 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD. Dies ergebe sich nicht aus 17 Abs. 2 TVöD und insbesondere auch nicht aus dem Schreiben vom Dieses beinhalte keine Zusicherung des Oberbürgermeisters, den Kläger ab dem nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD zu vergüten. 20 Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche (Blatt 76 ff. d. A.) verwiesen. 21 Mit Schriftsatz vom , eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, hat der Kläger gegen das ihm am zugestellte des Arbeitsgerichts Koblenz vom Ca 1445/12 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom , eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, innerhalb der verlängerten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung begründet. 6
7 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-22 Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor: 23 Die Beklagte habe ihm dem Kläger im Schreiben vom das Erreichen der nächsthöheren Stufe, also der Stufe 5 bereits zum zugesichert. Die Angabe des im Schreiben vom sei nicht irrtümlich erfolgt. Vielmehr sei diesem Schreiben zwanglos eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 TVöD zu entnehmen. Dies sei vom damaligen Oberbürgermeister der Beklagten, Herrn Dr. A., aufgrund seiner über dem Durchschnitt liegenden Leistungen der über dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Klägers auch gewollt gewesen. Sollte sich dieser geirrt haben, hätte die Beklagte, was sie nicht getan hat, diese Erklärung anfechten müssen. 24 Der Kläger beantragt, das des Arbeitsgerichts Koblenz vom Ca 1445/12 abzuändern und nach den Schlussanträgen in der 1. Instanz zu entscheiden. 25 Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 26 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche, nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus: 27 Sie die Beklagte habe dem Kläger im Schreiben vom das Erreichen der nächsthöheren Stufe, also der Stufe 5 nicht bereits zum zugesichert. Sie die Beklagte habe dem Kläger die nächsthöhere Stufe nach den geltenden tariflichen Bestimmungen mitteilen wollen und habe irrtümlich nicht den , der sich aus der Ausnahmeregelung in Abs. 3 des Anhangs zu 16 TVöD ergibt, sondern den , der sich aus der Grundregelung in 16 Abs. 3 TVöD ergibt, zugrunde gelegt. Dem Schreiben vom ließen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 TVöD entnehmen. 7
8 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-28 Das Berufungsgericht hat über die Behauptung des Klägers, der ehemalige Oberbürgermeister der Beklagten, Herr Dr. A., habe die Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe wegen seiner erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen nach 17 Abs. 2 TVöD verkürzen wollen, Beweis durch Vernehmung des Zeugen Herrn Dr. A. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom (Blatt 145 ff. d. A.) verwiesen. Des Weiteren wird zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 29 A. Die Berufung des Klägers gegen das des Arbeitsgerichts Koblenz vom Ca 1445/12 ist zulässig. Sie ist insbesondere nach 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.v.m. 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. 30 B. Die Berufung des Klägers gegen das des Arbeitsgerichts Koblenz vom Ca 1445/12 ist jedoch unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Eingruppierung und eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem I. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem ergibt sich nicht aus 16 Abs. 3 TVöD. 32 Nach 16 Abs. 3 TVöD erreichen Beschäftigte die Stufe 5 einer Entgeltgruppe grundsätzlich nach vier Jahren in der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe. Danach hätte der Kläger, der seit dem in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD eingruppiert ist, die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 8
9 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - TVöD an sich mit Wirkung ab dem erreicht. Allerdings sind hierzu im Anhang zu 16 TVöD Abweichungen geregelt und gilt nach Abs. 3 des Anhangs zu 16 TVöD, dass bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT nach Aufstieg aus Vc die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD erst nach neun Jahren in der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD erreicht wird. Danach ist der Kläger, der seit dem in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD eingruppiert ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist, in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD (erst) mit Wirkung ab dem einzugruppieren. 33 II. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem ergibt sich nicht unmittelbar aus 17 Abs. 2 S. 1 TVöD. 34 Nach 17 Abs. 2 S. 1 TVöD kann bei Leistungen des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden Abs. 2 S. 1 TVöD gewährt den Beschäftigten und damit auch dem Kläger, da er Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null sofern überhaupt möglich nicht dargelegt hat, allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und gerade keinen unmittelbaren Anspruch auf Verkürzung der Stufenlaufzeit und damit auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem III. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom in Verbindung mit 17 Abs. 2 S. 1 TVöD. 37 Nach 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Nach 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haf- 9
10 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - ten. Auslegung von Willenserklärungen Auslegung von Verträgen Eingruppierungsmitteilung des Arbeitgebers Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, vom AZR 256/07 TAöD Nr. 4644; BAG, vom AZR 226/10 TAöD Nr. 5231) alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war. 39 Bei der Auslegung von Verträgen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG, vom AZR 536/09 TAöD Nr. 5232) der objektive Bedeutungsgehalt der Vertragsbestimmung zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dabei dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen. 40 Bei der Auslegung eines Arbeitsvertrags oder einer Eingruppierungsmitteilung ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, vom AZR 187/06 Nr. 955) nach 133, 157 BGB grundsätzlich nicht so zu verstehen, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe kann ein Arbeitnehmer ohne Hinzutreten weiterer Umstände der bloßen Bezeichnung einer Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, 10
11 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem Schreiben der Beklagten vom kein auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem gerichteter Wille der Beklagten bzw. ihres ehemaligen Oberbürgermeisters, Herrn Dr. A., entnehmen. 42 a. Ein fehlender, auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem gerichteter Wille ergibt sich nicht schon deshalb, weil es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom um eine Eingruppierungsmitteilung handelt. 43 Die Bezeichnung einer Vergütungsgruppe in einer Eingruppierungsmitteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.o.) zwar grundsätzlich nicht so zu verstehen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Diese Rechtsprechung hilft jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter. Denn der TVöD ermöglicht im vorliegenden Fall eine Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD zu unterschiedlichen Zeitpunkten. 44 Zum einen sieht Abs. 3 des Anhangs zu 16 TVöD, wie bereits oben unter I. dargelegt, einen Aufstieg in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD an sich (erst) mit Wirkung ab dem vor. Zum anderen sieht 17 Abs. 2 S. 1 TVöD bei Leistungen des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, gerade die Möglichkeit vor, die erforderliche Zeit unter anderem für das Erreichen der Stufe 5 zu verkürzen und ermöglicht damit einen Aufstieg in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD zu nahezu jedem beliebigen Zeitpunkt, somit auch zum b. Ein fehlender, auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem gerichteter Wille ergibt sich durch Auslegung des Schreibens der Beklagten vom und seiner Begleitumstände. 11
12 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-46 Das Schreiben der Beklagten vom endet mit dem Satz Als Anlage ist ein Änderungsvertrag mit der Bitte beigefügt, diesen unterschrieben in zweifacher Ausfertigung baldmöglichst dem Haupt- und Personalamt zurückzusenden.. Dies spricht eindeutig dafür, dass es sich bei den im Schreiben der Beklagten vom voranstehenden Ausführungen nicht um rechtsverbindliche Erklärungen, sondern lediglich um Erläuterungen zum Änderungsvertrag handeln soll und nicht das Schreiben der Beklagten vom , sondern der noch zu unterschreibende Änderungsvertrag die für das weitere Arbeitsverhältnis maßgeblichen Regelungen enthalten soll. Schließlich bedürfte es sonst des Änderungsvertrages nicht. 47 Nach dem Wortlaut des Änderungsvertrages, den der Kläger unter dem unterzeichnet hat, erfolgt ab die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 TVöD. Ein ausdrücklicher Hinweis auf einen Willen der Beklagten bzw. ihres Oberbürgermeister, den Kläger auch zum in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD höherstufen zu wollen, lässt sich dem Änderungsvertrag selbst nicht entnehmen. Denn es fehlt im Änderungsvertrag jeglicher Hinweis auf eine Stufenzuordnung. 48 Anhaltspunkte für einen Willen der Beklagten bzw. ihres Oberbürgermeister, den Kläger auch zum in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD höherstufen zu wollen, lassen sich allenfalls den Erläuterungen im Schreiben der Beklagten vom entnehmen. Denn nach dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom soll der Kläger die nächsthöhere Stufe nach den zurzeit geltenden tariflichen Bestimmungen ab dem erhalten. Anhaltspunkte für die rechtliche Grundlage gerade der Stufenzuordnung lassen sich dem Schreiben der Beklagten vom dagegen nicht entnehmen. Es findet sich weder ein Verweis auf 16 Abs. 3 TVöD noch auf Abs. 3 des Anhangs zu 16 TVöD noch auf 17 Abs. 2 S. 1 TVöD. Die Angabe kann daher sowohl auf einer Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 S. 1 TVöD oder auf einer fehlerhaften, die Ausnahmeregelung in Abs. 3 des Anhangs zu 16 TVöD unbeachtet lassende Anwen- 12
13 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - dung des 16 Abs. 3 TVöD beruhen. Für einen bloßen Anwendungsfehler und damit gegen einen Willen der Beklagten eine Verkürzung der Stufenlaufzeit vornehmen zu wollen spricht nach Überzeugung der Kammer die Wahl des Zeitpunkts für den vermeintlichen Stufenaufstieg. Der ist nämlich genau der Tag an dem der Kläger nach vier Jahren in der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD wäre er denn anwendbar gemäß 16 Abs. 3 TVöD in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD einzustufen wäre, während nach 17 Abs. 2 S. 1 TVöD ein Stufenaufstieg zu nahezu jedem beliebigen Zeitpunkt hätte erfolgen können. Gegen einen Willen der Beklagten eine Verkürzung der Stufenlaufzeit vornehmen zu wollen spricht nach Überzeugung der Kammer aber insbesondere, dass die für die Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 S. 1 TVöD erforderliche erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen nirgendwo Anklang gefunden haben. So erwähnt das Schreiben der Beklagten vom keinerlei Leistungen des Klägers und verweist auch nicht allgemein auf erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen. So hat es im Zuge des Schreibens der Beklagten vom soweit ersichtlich weder Gespräche noch Aktenvorgänge, geschweige denn eine Feier gegeben, in der die erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Klägers zum Ausdruck gekommen sind bzw. gewürdigt wurden. 49 c. Ein auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem gerichteter Wille ergibt sich entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht deshalb, weil der ehemalige Oberbürgermeister der Beklagten, Herr Dr. A., die Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe mit Schreiben vom hat verkürzen wollen. Denn der ehemalige Oberbürgermeister der Beklagten, Herr Dr. A., hat die Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe nicht verkürzen wollen. Dies steht nach Vernehmung des Herrn Dr. A. als Zeuge zur Überzeugung des Gerichts fest. 50 Nach 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche 13
14 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Erforderlich ist, dass das Gericht als Ergebnis seiner Wertungen von der Wahrheit einer Behauptung überzeugt ist (BGH, vom III 139/67 - BGHZ 53, 245). 51 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht für die Kammer nach Vernehmung des Zeugen Dr. S. aufgrund des Beweisbeschlusses vom fest, dass dieser mit Schreiben vom nicht die Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe wegen der erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Klägers nach 17 Abs. 2 TVöD hat verkürzen wollen. 52 Der Zeuge Dr. A. hat im Rahmen seiner Vernehmung am ausgesagt, an das Schreiben vom keine konkreten Erinnerungen mehr zu haben, dieses sicherlich überflogen zu haben, die sachlichen Vorfragen aber nicht hinterfragt zu haben, sich an ein Gespräch über irgendeine Abkürzung mit dem Kläger oder sonst jemandem nicht erinnern zu können und sich auch nicht an eine Verkürzung der Stufenlaufzeit erinnern zu können. 53 Ein auf die Verkürzung der Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe und damit auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem gerichteter Wille des Zeugen Herrn Dr. A. lässt sich dieser Aussage nicht entnehmen. 54 Ein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. A. und damit an der Richtigkeit seiner Aussage zu zweifeln, besteht nach Überzeugung der Kammer nicht. 55 IV. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten bis Mai 2009 erteilten Verdienstabrechnungen in Verbindung mit 17 Abs. 2 S. 1 TVöD. Ein dahingehender verbindlicher Wille lässt sich den Verdienstabrechnungen nicht entnehmen (vgl. in diesem Zusammenhang grundsätzlich BAG, vom AZR 610/84 zitiert nach juris). 14
15 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-56 Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem und war die Berufung zurückzuweisen. 57 C. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. 58 D. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen. 15
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