Entscheidungssammlung Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entscheidungssammlung Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes"

Transkript

1 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - Stichwörter: Korrektur einer fehlerhaften Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs, Auslegung von Willenserklärungen, Auslegung von Verträgen, Rechtscharakter einer Mitteilung der Entgeltgruppe. Hinweis des Bearbeiters: Zur Korrektur einer fehlerhaft festgesetzten Stufe siehe BAG vom AZR 1008/12 Nr Hinweis des Bearbeiters: Bei dem vorliegenden handelt es sich um den Originaltext. Das wurde vom Bearbeiter in drei Spalten aufgeteilt. Die im Text gefetteten Stellen wurden durch den Bearbeiter hervorgehoben. Weiterhin stammen die kursiv gesetzten Anmerkungen, die Randnummern sowie die Hinweise auf die Entscheidungssammlungen und TAöD vom Bearbeiter. 1

2 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-1. Instanz: Arbeitsgericht Koblenz vom Ca 1445/12 - Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das des Arbeitsgerichts Koblenz vom Ca 1445/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: 1 Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung und Vergütung des Klägers ab dem Der 1964 geborene Kläger ist 1983 auf der Basis eines Arbeitsvertrages von 1983 (vgl. Blatt 6 d. A.) in die Dienste der beklagten Stadt eingetreten. 3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war zunächst der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und ist jetzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anwendbar. 4 Nach dem TVöD gilt soweit hier von Interesse das Folgende: 16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle (3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß 17 Abs. 2 nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu 16 (VKA) geregelt. 2

3 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - Anhang zu 16 (VKA) (3) Abweichend von 16 (VKA) Abs. 1 S. 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen: a) b) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe V b BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ohne Aufstieg nach IV b und der Vergütungsgruppe V b BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus V c erreicht. 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 5 Mit Wirkung zum hat die Beklagte den Kläger von der Vergütungsgruppe Vc BAT in die Entgeltgruppe 8 TVöD übergeleitet. 6 Mit von ihrem damaligen Oberbürgermeister, Herrn Dr. A., unterzeichnetem Schreiben vom (vgl. Blatt 8 d. A.) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger soweit hier von Interesse das Folgende erklärt: mit Wirkung vom werden Sie von Entgeltgruppe 8 TVöD nach Entgeltgruppe 9 TVöD höhergruppiert. Ihr monatliches Entgelt der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 beträgt ab dem vorgenannten Zeitpunkt 2.730,00 EUR. Die nächsthöhere Stufe erhalten Sie nach den zurzeit geltenden tariflichen Bestimmungen ab Als Anlage ist ein Änderungsvertrag mit der Bitte beigefügt, diesen unterschrieben in zweifacher Ausfertigung baldmöglichst dem Haupt- und Personalamt zurückzusenden. 7 In diesem Änderungsvertrag (vgl. Blatt 7 d. A.), der das Datum trägt, haben die Parteien soweit hier von Interesse das Folgende geregelt: 1 Ab erfolgt die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 TVöD. 3

4 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-8 Entsprechend ihrem Schreiben vom hat die Beklagte bis Mai 2009 auf der Verdienstabrechnung des Klägers das Erreichen der nächsten Stufe mit 6.11, also Juni 2011 ausgewiesen. Danach hat sie dieses mit 6.16, also Juni 2016 ausgewiesen. 9 Mit Schreiben vom (vgl. Blatt 10 d. A.) und Schreiben vom (vgl. Blatt 11 f. d. A.) hat der Kläger, nachdem die Beklagte ihn im Monat Juni 2011 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD und nicht nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD vergütet hatte, unter Bezugnahme auf das Schreiben vom gegen die Nichterhöhung der Stufe Einspruch eingelegt und seine Bezahlung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD verlangt. 10 Mit Schreiben vom (vgl. Blatt 13 f. d. A.) hat die Beklagte dieses Verlangen des Klägers abgelehnt. 11 Mit seiner am eingegangenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Differenz zwischen der nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD gezahlten Vergütung und der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD für die Monate Juni 2011 bis April 2012 geltend gemacht sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD jeweils nebst Zinsen begehrt. 12 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: 13 Die Beklagte habe ihm dem Kläger im Schreiben vom das Erreichen der nächsthöheren Stufe, also der Stufe 5 bereits zum zugesichert. Diese Verkürzung der Stufenlaufzeit sei von 17 Abs. 2 TVöD gedeckt und sei vom damaligen Oberbürgermeister der Beklagten, Herrn Dr. A., aufgrund seiner über dem Durchschnitt liegenden Leistungen der über dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Klägers auch gewollt gewesen. Soweit die Beklagte behauptet, von der Möglichkeit der Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 TVöD generell keinen Gebrauch zu machen, werde dies bestritten. 4

5 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-14 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 269,76 EUR brutto nebst Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, 269,76 EUR brutto nebst Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; Basiszinssatz seit dem an ihn zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. nach der Fälligkeit der monatlichen Vergütung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 15 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. 5

6 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-16 Zur Begründung hat die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt: 17 Sie die Beklagte habe dem Kläger im Schreiben vom das Erreichen der nächsthöheren Stufe, also der Stufe 5 nicht bereits zum zugesichert. Das Schreiben beinhalte einen bloßen Hinweis auf das Erreichen der nächsthöheren Stufe und keine Zusicherung. Dabei sei die Angabe irrtümlich erfolgt. Insbesondere habe sie bzw. ihr Oberbürgermeister, Herr Dr. A., nicht von der Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 TVöD Gebrauch machen wollen. Hierfür ließen sich auch aus dem Schreiben vom keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Im Übrigen mache sie die Beklagte von der Möglichkeit der Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 TVöD generell keinen Gebrauch. 18 Mit vom Ca 1445/12 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und dies im Wesentlich wie folgt begründet: 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD. Dies ergebe sich nicht aus 17 Abs. 2 TVöD und insbesondere auch nicht aus dem Schreiben vom Dieses beinhalte keine Zusicherung des Oberbürgermeisters, den Kläger ab dem nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD zu vergüten. 20 Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche (Blatt 76 ff. d. A.) verwiesen. 21 Mit Schriftsatz vom , eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, hat der Kläger gegen das ihm am zugestellte des Arbeitsgerichts Koblenz vom Ca 1445/12 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom , eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, innerhalb der verlängerten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung begründet. 6

7 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-22 Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor: 23 Die Beklagte habe ihm dem Kläger im Schreiben vom das Erreichen der nächsthöheren Stufe, also der Stufe 5 bereits zum zugesichert. Die Angabe des im Schreiben vom sei nicht irrtümlich erfolgt. Vielmehr sei diesem Schreiben zwanglos eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 TVöD zu entnehmen. Dies sei vom damaligen Oberbürgermeister der Beklagten, Herrn Dr. A., aufgrund seiner über dem Durchschnitt liegenden Leistungen der über dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Klägers auch gewollt gewesen. Sollte sich dieser geirrt haben, hätte die Beklagte, was sie nicht getan hat, diese Erklärung anfechten müssen. 24 Der Kläger beantragt, das des Arbeitsgerichts Koblenz vom Ca 1445/12 abzuändern und nach den Schlussanträgen in der 1. Instanz zu entscheiden. 25 Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 26 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche, nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus: 27 Sie die Beklagte habe dem Kläger im Schreiben vom das Erreichen der nächsthöheren Stufe, also der Stufe 5 nicht bereits zum zugesichert. Sie die Beklagte habe dem Kläger die nächsthöhere Stufe nach den geltenden tariflichen Bestimmungen mitteilen wollen und habe irrtümlich nicht den , der sich aus der Ausnahmeregelung in Abs. 3 des Anhangs zu 16 TVöD ergibt, sondern den , der sich aus der Grundregelung in 16 Abs. 3 TVöD ergibt, zugrunde gelegt. Dem Schreiben vom ließen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 TVöD entnehmen. 7

8 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-28 Das Berufungsgericht hat über die Behauptung des Klägers, der ehemalige Oberbürgermeister der Beklagten, Herr Dr. A., habe die Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe wegen seiner erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen nach 17 Abs. 2 TVöD verkürzen wollen, Beweis durch Vernehmung des Zeugen Herrn Dr. A. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom (Blatt 145 ff. d. A.) verwiesen. Des Weiteren wird zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 29 A. Die Berufung des Klägers gegen das des Arbeitsgerichts Koblenz vom Ca 1445/12 ist zulässig. Sie ist insbesondere nach 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.v.m. 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. 30 B. Die Berufung des Klägers gegen das des Arbeitsgerichts Koblenz vom Ca 1445/12 ist jedoch unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Eingruppierung und eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem I. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem ergibt sich nicht aus 16 Abs. 3 TVöD. 32 Nach 16 Abs. 3 TVöD erreichen Beschäftigte die Stufe 5 einer Entgeltgruppe grundsätzlich nach vier Jahren in der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe. Danach hätte der Kläger, der seit dem in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD eingruppiert ist, die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 8

9 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - TVöD an sich mit Wirkung ab dem erreicht. Allerdings sind hierzu im Anhang zu 16 TVöD Abweichungen geregelt und gilt nach Abs. 3 des Anhangs zu 16 TVöD, dass bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT nach Aufstieg aus Vc die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD erst nach neun Jahren in der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD erreicht wird. Danach ist der Kläger, der seit dem in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD eingruppiert ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist, in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD (erst) mit Wirkung ab dem einzugruppieren. 33 II. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem ergibt sich nicht unmittelbar aus 17 Abs. 2 S. 1 TVöD. 34 Nach 17 Abs. 2 S. 1 TVöD kann bei Leistungen des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden Abs. 2 S. 1 TVöD gewährt den Beschäftigten und damit auch dem Kläger, da er Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null sofern überhaupt möglich nicht dargelegt hat, allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und gerade keinen unmittelbaren Anspruch auf Verkürzung der Stufenlaufzeit und damit auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem III. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom in Verbindung mit 17 Abs. 2 S. 1 TVöD. 37 Nach 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Nach 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haf- 9

10 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - ten. Auslegung von Willenserklärungen Auslegung von Verträgen Eingruppierungsmitteilung des Arbeitgebers Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, vom AZR 256/07 TAöD Nr. 4644; BAG, vom AZR 226/10 TAöD Nr. 5231) alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war. 39 Bei der Auslegung von Verträgen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG, vom AZR 536/09 TAöD Nr. 5232) der objektive Bedeutungsgehalt der Vertragsbestimmung zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dabei dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen. 40 Bei der Auslegung eines Arbeitsvertrags oder einer Eingruppierungsmitteilung ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, vom AZR 187/06 Nr. 955) nach 133, 157 BGB grundsätzlich nicht so zu verstehen, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe kann ein Arbeitnehmer ohne Hinzutreten weiterer Umstände der bloßen Bezeichnung einer Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, 10

11 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem Schreiben der Beklagten vom kein auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem gerichteter Wille der Beklagten bzw. ihres ehemaligen Oberbürgermeisters, Herrn Dr. A., entnehmen. 42 a. Ein fehlender, auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem gerichteter Wille ergibt sich nicht schon deshalb, weil es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom um eine Eingruppierungsmitteilung handelt. 43 Die Bezeichnung einer Vergütungsgruppe in einer Eingruppierungsmitteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.o.) zwar grundsätzlich nicht so zu verstehen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Diese Rechtsprechung hilft jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter. Denn der TVöD ermöglicht im vorliegenden Fall eine Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD zu unterschiedlichen Zeitpunkten. 44 Zum einen sieht Abs. 3 des Anhangs zu 16 TVöD, wie bereits oben unter I. dargelegt, einen Aufstieg in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD an sich (erst) mit Wirkung ab dem vor. Zum anderen sieht 17 Abs. 2 S. 1 TVöD bei Leistungen des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, gerade die Möglichkeit vor, die erforderliche Zeit unter anderem für das Erreichen der Stufe 5 zu verkürzen und ermöglicht damit einen Aufstieg in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD zu nahezu jedem beliebigen Zeitpunkt, somit auch zum b. Ein fehlender, auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem gerichteter Wille ergibt sich durch Auslegung des Schreibens der Beklagten vom und seiner Begleitumstände. 11

12 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-46 Das Schreiben der Beklagten vom endet mit dem Satz Als Anlage ist ein Änderungsvertrag mit der Bitte beigefügt, diesen unterschrieben in zweifacher Ausfertigung baldmöglichst dem Haupt- und Personalamt zurückzusenden.. Dies spricht eindeutig dafür, dass es sich bei den im Schreiben der Beklagten vom voranstehenden Ausführungen nicht um rechtsverbindliche Erklärungen, sondern lediglich um Erläuterungen zum Änderungsvertrag handeln soll und nicht das Schreiben der Beklagten vom , sondern der noch zu unterschreibende Änderungsvertrag die für das weitere Arbeitsverhältnis maßgeblichen Regelungen enthalten soll. Schließlich bedürfte es sonst des Änderungsvertrages nicht. 47 Nach dem Wortlaut des Änderungsvertrages, den der Kläger unter dem unterzeichnet hat, erfolgt ab die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 TVöD. Ein ausdrücklicher Hinweis auf einen Willen der Beklagten bzw. ihres Oberbürgermeister, den Kläger auch zum in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD höherstufen zu wollen, lässt sich dem Änderungsvertrag selbst nicht entnehmen. Denn es fehlt im Änderungsvertrag jeglicher Hinweis auf eine Stufenzuordnung. 48 Anhaltspunkte für einen Willen der Beklagten bzw. ihres Oberbürgermeister, den Kläger auch zum in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD höherstufen zu wollen, lassen sich allenfalls den Erläuterungen im Schreiben der Beklagten vom entnehmen. Denn nach dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom soll der Kläger die nächsthöhere Stufe nach den zurzeit geltenden tariflichen Bestimmungen ab dem erhalten. Anhaltspunkte für die rechtliche Grundlage gerade der Stufenzuordnung lassen sich dem Schreiben der Beklagten vom dagegen nicht entnehmen. Es findet sich weder ein Verweis auf 16 Abs. 3 TVöD noch auf Abs. 3 des Anhangs zu 16 TVöD noch auf 17 Abs. 2 S. 1 TVöD. Die Angabe kann daher sowohl auf einer Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 S. 1 TVöD oder auf einer fehlerhaften, die Ausnahmeregelung in Abs. 3 des Anhangs zu 16 TVöD unbeachtet lassende Anwen- 12

13 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - dung des 16 Abs. 3 TVöD beruhen. Für einen bloßen Anwendungsfehler und damit gegen einen Willen der Beklagten eine Verkürzung der Stufenlaufzeit vornehmen zu wollen spricht nach Überzeugung der Kammer die Wahl des Zeitpunkts für den vermeintlichen Stufenaufstieg. Der ist nämlich genau der Tag an dem der Kläger nach vier Jahren in der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD wäre er denn anwendbar gemäß 16 Abs. 3 TVöD in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD einzustufen wäre, während nach 17 Abs. 2 S. 1 TVöD ein Stufenaufstieg zu nahezu jedem beliebigen Zeitpunkt hätte erfolgen können. Gegen einen Willen der Beklagten eine Verkürzung der Stufenlaufzeit vornehmen zu wollen spricht nach Überzeugung der Kammer aber insbesondere, dass die für die Verkürzung der Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 2 S. 1 TVöD erforderliche erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen nirgendwo Anklang gefunden haben. So erwähnt das Schreiben der Beklagten vom keinerlei Leistungen des Klägers und verweist auch nicht allgemein auf erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen. So hat es im Zuge des Schreibens der Beklagten vom soweit ersichtlich weder Gespräche noch Aktenvorgänge, geschweige denn eine Feier gegeben, in der die erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Klägers zum Ausdruck gekommen sind bzw. gewürdigt wurden. 49 c. Ein auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem gerichteter Wille ergibt sich entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht deshalb, weil der ehemalige Oberbürgermeister der Beklagten, Herr Dr. A., die Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe mit Schreiben vom hat verkürzen wollen. Denn der ehemalige Oberbürgermeister der Beklagten, Herr Dr. A., hat die Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe nicht verkürzen wollen. Dies steht nach Vernehmung des Herrn Dr. A. als Zeuge zur Überzeugung des Gerichts fest. 50 Nach 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche 13

14 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12 - Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Erforderlich ist, dass das Gericht als Ergebnis seiner Wertungen von der Wahrheit einer Behauptung überzeugt ist (BGH, vom III 139/67 - BGHZ 53, 245). 51 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht für die Kammer nach Vernehmung des Zeugen Dr. S. aufgrund des Beweisbeschlusses vom fest, dass dieser mit Schreiben vom nicht die Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe wegen der erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Klägers nach 17 Abs. 2 TVöD hat verkürzen wollen. 52 Der Zeuge Dr. A. hat im Rahmen seiner Vernehmung am ausgesagt, an das Schreiben vom keine konkreten Erinnerungen mehr zu haben, dieses sicherlich überflogen zu haben, die sachlichen Vorfragen aber nicht hinterfragt zu haben, sich an ein Gespräch über irgendeine Abkürzung mit dem Kläger oder sonst jemandem nicht erinnern zu können und sich auch nicht an eine Verkürzung der Stufenlaufzeit erinnern zu können. 53 Ein auf die Verkürzung der Zeit für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe und damit auf die Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem gerichteter Wille des Zeugen Herrn Dr. A. lässt sich dieser Aussage nicht entnehmen. 54 Ein Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. A. und damit an der Richtigkeit seiner Aussage zu zweifeln, besteht nach Überzeugung der Kammer nicht. 55 IV. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten bis Mai 2009 erteilten Verdienstabrechnungen in Verbindung mit 17 Abs. 2 S. 1 TVöD. Ein dahingehender verbindlicher Wille lässt sich den Verdienstabrechnungen nicht entnehmen (vgl. in diesem Zusammenhang grundsätzlich BAG, vom AZR 610/84 zitiert nach juris). 14

15 des LAG Rheinland-Pfalz vom Sa 548/12-56 Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD mit Wirkung ab dem und war die Berufung zurückzuweisen. 57 C. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. 58 D. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen. 15

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.5.2009, 10 AZR 389/08 Zum Anspruch auf Zahlung einer Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 5 Abs 3 TV-N Berlin Tenor 1. Die Revision

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

RD 1/16 RECHTS Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 02. November 2015 Aktenzeichen: 2 Sa 603/15 Entscheidungsstichworte: Stufenlaufzeit beginnt

RD 1/16 RECHTS Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 02. November 2015 Aktenzeichen: 2 Sa 603/15 Entscheidungsstichworte: Stufenlaufzeit beginnt RD 1/16 RECHTSDIENST Entscheidungsstichworte: Stufenlaufzeit beginnt bei Herabgruppierung neu zu laufen Keine Anrechnung von bisher zurückgelegten Stufenlaufzeiten in der niedrigeren Entgeltgruppe Urteil

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 511/10 14/17 Sa 1177/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. September 2012 Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 5 Sa 366/07 3 Ca 61/07 E ArbG Halberstadt Verkündet am: 06.02.2008 Schwabe, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt. -2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0 Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2015-12 Ca 3968/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 543/11 3 Sa 1867/10 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 19. Februar 2013 Rücker, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015-14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:... 8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidung: URTEIL Sachgebiet(e) Gerichtstyp Gerichtsort LArbG Mainz Datum 26.11.2014 Aktenzeichen 4 Sa 398/14 Titel Text Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Aktenzeichen: 4 Sa 398/14 7

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 744/13 8 Sa 192/13, 8 Sa 310/13 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Verkündet am 19. März 2014 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 53/09 8 Sa 319/08 Landesarbeitsgericht München Verkündet am 20. Januar 2010 Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungskläger

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 319/16 6 Ca 3148/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 06.02.2017 Rechtsvorschriften: 34 TVöD, 14 TVÜ-VKA Orientierungshilfe: Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen

Mehr

Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag

Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag Kann im Zeitpunkt eines Vertragsschlusses die im Arbeitsvertrag angegebene Entgeltgruppe für die vereinbarte Tätigkeit nicht anhand der dort in Bezug genommenen

Mehr

In Namen des Volkes. Endurteil:

In Namen des Volkes. Endurteil: Arbeitsgericht Weiden 1 Ca 1002/03 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit A... gegen B... wegen Urlaub, Urlaubsentgelt erlässt das Arbeitsgericht Weiden durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Weißenfels

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 33/07 9 Ca 2221/06 (Augsburg) Verkündet am: 18. Juli 2007 Souli, RHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin und

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 9 Ca 1912/06 S (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 15. Oktober 2008 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 258/12 6 Sa 403/11 Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Verkündet am 25. September 2013 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Entscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes

Entscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes Stichwörter: Befristung - Vertretung - ergänzende Vertragsauslegung - verbleibender Vertretungsbedarf Hinweis des Bearbeiters: Bei dem vorliegenden handelt es sich um den Originaltext. Das wurde vom Bearbeiter

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 14 Ca 13434/13 (ArbG München) Verkündet am: 12.11.2014 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, B-Stadt - Kläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter - 10 Sa 696/04 1 Ca 10159/03 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 19. Juli 2004 gez. Willms Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen des Herrn

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR266.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 29. August 2014-10 Ca 3715/13 - II. Sächsisches

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 10. November 2015-5 Ca 207/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April Sa 177/04 - wird zurückgewiesen.

1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April Sa 177/04 - wird zurückgewiesen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.3.2005, 6 AZR 217/04 Überzahltes Gehalt - Verfall des Rückzahlungsanspruchs Tenor Tatbestand 1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts

Mehr

Im Namen des Volkes! Urteil

Im Namen des Volkes! Urteil Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 8 Sa 1592/07 15 Ca 320/07 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Verkündet laut Protokoll am 25. Juni 2008 Angestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR95.17.0 I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 27. Januar 2016-4 Ca 644/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten

Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten LArbG München, Urteil v. 19.04.2018 3 Sa 52/18 Titel: Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten Normenketten: ArbGG 11 Abs. 2, Abs. 3, 59, 64 Abs. 6 ZPO 338, 340,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 5. Februar 2016-6 Ca 3148/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 16 Sa 925/00 5 Ca 512/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.09.2000 gez. Severin Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Entscheidungssammlung Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes

Entscheidungssammlung Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes LAG Köln vom 06.08.2014 5 Sa 877/13 - Stichwörter: Zuweisung einer höher bewerteten Tätigkeit durch einen unzuständigen Vorgesetzten - Vertrauensschutz des betroffenen Beschäftigten, Hinweis des Bearbeiters:

Mehr

Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 11. Dezember AZR 1018/12 -

Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 11. Dezember AZR 1018/12 - Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 11. Dezember 2013-10 AZR 1018/12 - I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 25. Januar 2012-6 Ca 3354/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 8.

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 264/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 264/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 264/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR264.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. August 2014-10 Ca 3692/13 - II. Sächsisches

Mehr

Entscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes

Entscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes des BAG vom 05.08.2014 9 AZR 878/12 Stichwörter: Bezahlte Freistellung - Pflege erkrankter Kinder - TVöD Anmerkung des Bearbeiters: Das vorliegende wirkt sich nur auf Beschäftigte aus, die nicht Mitglied

Mehr

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LArbG Nürnberg, Urteil v. 21.07.2015 7 Sa 131/15 Titel: LAG Nürnberg: Raucherpause, Rauchen, Betriebsanweisung, Raucher, ArbStättV, Toilette, Lohnabzug, Nichtraucherschutzgesetz, Stechuhr, Nichtraucher,

Mehr

Datum: Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB

Datum: Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Ca 6466/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 09.04.2014 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB Leitsatz: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N., 5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. B.-L.-Straße 4, L.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. B.-L.-Straße 4, L., 8 Sa 381/17 8 Ca 6862/16 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 14.09.2017 Lauff Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N., 9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 6 Ca 268/17 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 19.04.2018 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 5 Ca 4412/07 (ArbG Augsburg) Verkündet am: 18.12.2008 Hömberg, Reg.Obersekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit G. - Kläger

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 317/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 317/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 317/16 - ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR317.16.0 I. Arbeitsgericht Herford Urteil vom 11. September 2015-1 Ca 551/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 21 Ca 4666/10 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren B. B-Straße, B-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte C. C-Straße,

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Leitsätze. 2. Dies gilt auch dann, wenn der übergeleitete Arbeitnehmer im September 2005 tatsächlich den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hatte.

Leitsätze. 2. Dies gilt auch dann, wenn der übergeleitete Arbeitnehmer im September 2005 tatsächlich den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hatte. LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 3.3.2008, 11 Sa 76/07 Kinderbezogener Ortszuschlag - Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes - Überleitung des Ehegatten in

Mehr

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

:16, A,;?.90A'l am: os:ua. ChAC, 32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 8 Ca 752/07 ArbG Leipzig Verkündet am 08. August 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 530/11 6 Sa 90/10 Landesarbeitsgericht Nürnberg Verkündet am 27. Juni 2012 Im Namen des Volkes! URTEIL Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil Abschrift Az.: 4C158/16 Amtsgericht Zossen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hauptstraße 117, 10827 Berlin - Klägerin- Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 30. Mai 2016-15 Ca 569/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 622/11 4 Sa 1147/10 Landesarbeitsgericht München Verkündet am 20. März 2013 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungskläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.

Mehr

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte -

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte - 13 Ca 8310/07 3 Verkündet am 06. Mai 2008 Leidheuser als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 1 Ca 998/06 Verkündet am: 01.02.2007, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1006/08 Verkündet am 07.01.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Urteil Az. 7 Sa 454/12

Urteil Az. 7 Sa 454/12 Urteil Az. 7 Sa 454/12 LAG Köln 18. Oktober 2012 Leitsätze 1.) Wendet der Arbeitgeber gegenüber einem Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers ein, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine sog. Fortsetzungserkrankung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 2 (14) (18) Sa 1296/97 5 ( 1) Ca 331/97 ArbG Duisburg Verkündet am : 02.04.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 5 (3) Sa 45/01 1 Ca 2160/00 ArbG Krefeld Verkündet am: 17.05.2001 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 16~ Abs. 3 ZPO) 112 C 12/18 Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführerin 117, 10827

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.5AZR1.15.0

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.5AZR1.15.0 Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR1.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 26. März 2014-43 Ca 4729/13 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 225/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. April 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1174/06 4 Ca 773/06 E (Passau) Verkündet am: 13. November 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B. - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 330/11 10 Sa 1376/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 26. September 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

Orientierungsatz: Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen.

Orientierungsatz: Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. LArbG Nürnberg, Urteil v. 28.09.2017 5 Sa 133/17 Titel: Schadensersatzanspruch, Arbeitnehmer, Berufung, Arbeitgeber, Urlaubsabgeltung, Annahmeverzug, Urlaubsanspruch, Arbeitsvertrag, Ablehnung, Erholungsurlaub,

Mehr

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 09.04.2014, I MAVO 02/14 L e i t s a t z 1. Im Rahmen ihres Überwachungsrechtes aus 26 Abs. 3 Nr. 7 MAVO, 27 Abs. 1 MAVO hat die Mitarbeitervertretung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit 7 Sa 353/07 23 Ca 6560/06 (München) Verkündet am: 26.09.2007 LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit H. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen 117 C 222/10 Verkündet sm 29.09.2010 Moseberg Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der GeschäftssteUe Amtsgericht Sieg burg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Klägers, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 17.01.2017 6 Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 711/11 5 Sa 188/11 Landesarbeitsgericht München Verkündet am 25. April 2013 Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit 5 Sa 597/03 28 Ca 18834/01 (München) Verkündet am: 26. November 2003 Steckenbiller, Reg.Sekr.in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr