III. Herdebuchordnung vom 17. Dezember 2001 (geändert am 28. April 2011)der Suisse FM vom.

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1 Herdebuchordnung vom 17. Dezember 2001 (geändert am 28. April 2011)der Suisse FM vom. III. Der Schweizerische Freibergerzuchtverband (SFZV)Die Suisse FM beschliesst auf der Grundlage seines ihres Zuchtprogrammes (Titel II):beschlie Kapitel 1 Gliederung und Eintragung in das Herdebuch Sektion 1 Gliederung des Herdebuches Art. 1 Grafische Darstellung des Herdebuches 1. Die grafische Gliederung des Hherdebuches ist wie folgt dargestellt: Sektionen 1 Herdebuch 1 Sekt. FM Reinzucht 1 unter-sekt. FM >0% 1 unter-sekt. FM = 0% 1 Sekt. Kreuz. Es wird eine neue Klasse Excellence (abgekürzt AA) definiert. Sie ist offen für Stuten der Klasse A, die bezüglich der Zahl ihrer Nachkommen von ausgezeichneter Qualität exzellent sind (Langlebigkeit). Die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, um in der Klasse AA klassiert zu werden, sind in Art. 23 definiert. Kategorien Stud-Book Basis SBU FM Andere Klassen AA A B C BAS I II III 2. Diese Gliederung ist gültig für Stuten und Hengste. Art. 2 Sektionen 1. Das Herdebuch beinhaltet drei grundsätzliche Sektionen: Die Sektion FM Reinzucht >0%, die Sektion FM Reinzucht 0% und die Sektion Kreuzungen. 2. Zuchttiere anderer Rassen, die zu Kreuzungszwecken eingesetzt werden, und die Nachkommen aus diesen Kreuzungen, werden in die Sektion Kreuzungen eingetragen. Bei einer gezielten vom Verband gesteuerten Kreuzung, Dieser Absatz wurde aufgehoben, denn das Zuchtprogramm enthält diese Bestimmung bereits in Art. 1

2 Art. 3 Art. 4 müssen die Mindestbedingungen bezüglich genau definierter Kriterien erfüllt sein. Die Zuchtkommission ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen hierzu zu erlassen. Kategorien Die Pferde der zwei Sektionen FM Reinzucht können in einer der vier folgenden Kategorien eingegliedert werden: die Kategorie Stud-Book (SB), die Kategorie Basis (BAS), die Kategorie Stud-Book Urfreiberger (SBU) sowie die Kategorie FM Andere (FMAT). Kategorie Stud-Book (SB) Pferde mit mehr als 2% Fremdblutanteil und die von der Abstammung und Leistung her die Bedingungen erfüllen, gehören der Kategorie Stud-Book (SB) an. Art. 5 Kategorie Basis (BAS) 1. Pferde, die 2% oder weniger Fremdblutanteil ausweisen, werden in die Kategorie Basis (BAS) eingetragen. 2. Die Zuchtkommission ist verantwortlich für ddie Berechnung und die Veröffentlichung des Fremdblutanteils aller aktiven FM-Pferde. Es gelten erfolgt nach folgenden Grundsätzen: a) Alle vor dem 1. Januar 1950 geborenen FM-Pferde und ihre Vorfahren werden als FM-Pferde ohne Fremdblutanteil betrachtet. b) Alle nach dem 1. Januar 1950 geborenen FM-Pferde werden als FM mit Fremdblut betrachtet, wenn einer ihrer Vorfahren einer anderennicht der Rasse als FM (Definition nach a) angehört oder eine unbekannte Abstammung ausweist. Art. 6 Kategorie Stud-Book Urfreiberger 1. Alle vor dem 1. Januar 1950 geborenen FM Pferde werden 14. Dieser neue Artikel ergänzt die heutigen Bestimmungen und erklärt die Abgrenzung der Kategorie SB gegenüber der Kategorie BAS genauer. Er ändert nichts am Prinzip, dass ein Pferd aus der Kategorie BAS, falls es die Bedingungen für die Klassierung erfüllt, gleichzeitig in einer Klasse der Kategorie SB sein kann. Die Regel zur Berechnung des Fremdblutanteils ist klar und wird bei allen FM Pferde, die im Herdebuch eingetragen sind, angewendet. Es ist nun nicht mehr nötig, diese Kompetenz einer Kommission der Suisse FM, aktuell der Zuchtkommission, zu übertragen. 2

3 als Pferde ohne Fremdblutanteil betrachtet; alle iihre Nachkommen ohne Fremdblut können als Urfreiberger betrachtet werden. 2. Die Pferde müssen die vom RRFB definierten Kriterien erfüllen, um in die Kategorie Stud-Book Urfreiberger (SBU) eingetragen zu werden. Art. 7 Kategorie FM Andere (FMAT) Alle Pferde der Sektionen FM Reinzucht, welche die Kriterien zur Aufnahme in die Kategorien Stud-Book, Basis oder Stud- Book Urfreiberger nicht erfüllen, werden in der Kategorie FM Andere (FMAT) registriert. Art. 8 Klassen 1. Die Kategorie Stud-Book unterscheidet besteht aus drei vier verschiedenen Klassen: a) Klasse Excellence (AA) = ausgezeichnete Qualität aufgrund der Nachzucht und der Zuchtdauer b) Klasse A = ausgezeichnete Qualität aufgrund der Nachzucht c) Klasse B = überdurchschnittliche Qualität und Eignung a)d) Klasse C = gute Qualität und Eignung 2. Die Kategorie Stud-Book Urfreiberger (SBU) besteht aus den drei folgenden Klassen: a) Klasse I b) Klasse II c) Klasse III Sektion 2 Eintrag in das Herdebuch- Aallgemeine Bestimmungen Art. 9 Gründung der Sektion Reinzucht 1. Alle vor dem 1. Januar geborenen Pferde und Fohlen des Geburtsjahrganges 1998, welche einen Abstammungsschein FM oder einen Identitätsausweis FM erhalten habenbesitzen, wurden in der Sektion FM Reinzucht Die Kategorie Stud-Book umfasst eine neue Klasse Excellence (AA) für Pferde mit zahlreichen Nachkommen von ausgezeichneter Qualität (Langlebigkeit). Die Bedingungen für eine AA Klassierung sind in Art. 23 definiert. Die Schaffung einer Kategorie SBU wurde von der Delegiertenversammlung 2011 entschieden. Der wird durch die 3 Klassen gemäss Zuchtreglement RRFB vervollständigt. Es wird klar zwischen den vor dem 1. Januar 2009 (Abs.1) und den nach dem 1. Januar 2009 (Abs. 2) geborenen Pferden unterschieden. 3

4 eingetragen.diese Sektion wurde am 1. Januar 1998 geschlossen 2. Für den Eintrag in der Sektion FM Reinzucht müssen die nach 1. Januar 1999 geborenen Pferde, nach 1. Januar 1999 geboren, die in der HBO formulierten Bedingungen erfüllen. Art. 10 Bedingungen für den Eintrag 1. In die verschiedenen Abteilungen des Herdebuches werden nur Pferde eingetragen, die den jeweiligen Anforderungen, welche in der HBO formuliert sind, genügen und deren Identität nach Art. 5 x bzw. Art. 6 ykapitel 3 der HBO sichergestellt ist. 2. Damit Eein Pferd eingetragen werden kann, kann nur dann eingetragen werden, wenn muss sein Besitzer aktives Mitglied einer dem Verbandder Suisse FM angeschlossenen Organisation istsein, bzw. durch die Vorstellung seines Pferdes wirdwerden. Art. 11 Vermerk des Eintrages Die Eintragung in eine Sektion oder in eine Kategorie sowie die Zuordnung zu einer Klasse werden auf dem Abstammungsschein bzw. Identitätsausweis vermerkt. Art. 12 Streichung eines Eintrages 1. Die Eintragung in eine Sektion oder in eine Kategorie sowie die Zuordnung zu einer Klasse des Herdebuches ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt wurde. 2. Die Eintragung ist ebenfalls zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. 3. Sie kann widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. 4

5 Art. 13 Eintrag nach dem Tode 1. Die Pferde bleiben grundsätzlich in der letzten Unterteilung registriert, in welcher sie an ihrem Todestage registriert waren. 2. Auf Anfrage des letzten Besitzer können diese jedoch auf Vorweisung der entsprechenden Dokumente in posthum in eine andere Kategorie in posthum eingeteilt werden. Art. 14 Eintrag der im Ausland geborenen Pferde 1. Für Pferde, welche im Ausland geboren wurden, gelten zur Aufnahme die gleichen Bedingungen wie für die in der Schweiz geborenen. 2. Um in die entsprechende Kategorie eingeteilt werden zu können, muss das Tier entweder an schweizerischen Prüfungen teilnehmen, oder an ausländischen Prüfungen, welche vorgängig durch die ZuchtkommissionSuisse FM als gleichwertig anerkannt worden sind. Es ist der Zuchtkommission über die Gleichwertigkeit der Abstammung und der Leistungen der Pferde zu entscheiden, welche aus anderen Zuchtregionen stammen. Art. 15 Fester Beschluss Gegen den Entscheid für die Eintragung eines Pferdes in eine eine Kategorie oder eine Klasse des Herdebuchs ist keine Einsprache oder Rekurs möglich. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von anderen Prüfungen steht dem Vorstand zu, er kann diese Aufgabe an die Zuchtkommission übertragen, indem er sie in deren Pflichtenheft erfasst. Sektion 3 Eintrag in das Herdebuchbech bei der Geburt Art. 16 Abstammungsschein oder Identitätsausweis 1. Bei der Geburt erhält ein Fohlen einen Abstammungsschein (AS) oder einen Identitätsausweis (IA), in Abhängigkeit von der Abteilung des Herdebuches, in welcher seine beiden Eltern im zum Zeitpunkt der Belegung eingetragen sind, 5

6 gemäss nachstehendem Schema: Mutter SB BAS SBU FMAT CR Vater SB AS AS AS IA IA BAS AS AS AS IA IA SBU AS AS AS IA IA FMAT IA IA IA IA IA CR IA IA IA IA IA SB = Kategorie Stud-Book BAS = Kategorie Basis SBU = Kategorie Stud-Book Urfreiberger FMAT = Kategorie FM Andere CR = Sektion KreuzungenFohlen der Kategorie FM Andere mit Geburtsdatum ab dem 1. Januar 2003, werden nicht mehr nach Exterieur beurteilt, sondern lediglich identifizie 2. Das Identitätsdokument (AS oder IA) bleibt lebenslänglich beim Pferd.Genauere Angaben finden sich im Art 4 3. Die Zuchtkommission entscheidet in Fällen, in welchenfalls eines der Elterntiere die Richtlinien bei der Belegung nicht erfüllt, kann dies spätestens bis zur Geburt des Fohlens korrigiert werden.erst nach der Belegung erfüllt. Art. 17 Übergangsbestimmungen Fohlen, welche vor der Gründung der Kategorie SBU (2011) geboren sind und deren Eltern im 2011 in die Kategorie SBU eingetragen wurden, erhalten einen Abstammungsschein Die Zuchtkommission hat diesen Entscheid vor einigen Jahren gefällt und da er sich gut bewährt hat, wird er in einem Absatz festgehalten. Diese vom Bundesamt für Landwirtschaft beschlossene Übergangsbestimmung betrifft ungefähr 15 Fohlen. 6

7 SBU. Sektion 4 Eintrag der Stuten in das Herdebuch (Sektion FM Reinzucht) (Kategorisierung) Art. 18 Allgemeine Bestimmungen 1. Das Mindestalter einer Stute für die Eintragung Kategorisierung beträgt drei Jahre. 2. Die Stuten werden bei der Vorstellung zur Eintragungfür die Kategorisierung im Exterieur in den folgenden drei Punkten beurteilt: - Typ, - Körperbau, - Gangarten. Es gelten die Bestimmungen der Art. 7,8,9 und 18 gemässdes ZP.Art Die Stuten können in bezug Bezug auf ihr Exterieur ein zweites Mal im Alter von 4 Jahren beurteilt werden. Das zweite Resultat ist definitiv. Das Ihr Stockmass wird ein zweites Mal gemessen, wobei der Vergleichsmassstab für Dreijährige angewendet wird. 4. Für Stuten, die zur Eintragung in einer der Unterteilung der Sektionen FM Reinzucht vorgestellt werden, muss ein Abstammungs- oder Identitätsausweis vorliegen, welcher die Eintragung der Elterntiere in einer der Sektion FM Reinzucht nachweist. Stuten der Kategorie FM Andere mit Geburtsdatum ab dem 1. Januar 2003 können den Feldtest absolvieren, werden jedoch nicht im Exterieur beurteilt. Art. 19 Qualität und Langlebigkeit Die Stuten werden je nach Qualität (Abstammung, Exterieur, Leistung und Verhalten) und ihrer Langlebigkeit einer der folgenden Kategorien bzw. Klassen zugeordnet: Die Einstufung bei den 3-Jährigen bezieht sich auf ein Stockmass von 150 bis 160 cm. Wird eine 4-jährige Stute nochmals gemessen, darf ihr Stockmass auf keinen Fall 160 cm überschreiten. Mit der Einführung der neuen Klasse Excellence (AA) ist dieser Zusatz nötig. 7

8 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Kategorie Stud-Book Klasse C In der Klasse C werden Stuten kategorisiert, die folgende Bestimmungen erfüllen: a. Abstammungsschein mit vier ausgewiesenen Generationen, welche die Eintragung der Elterntiere in die Kategorien Stud-Book oder Basis bestätigen;. Die Stuten aus der Sektion FM Reinzucht mit einem Identitätsausweis können bis zum 31. Dezember 2005 zur Eintragung präsentiert werden b. Durchschnitt der drei Exterieurnoten 5; ohne Teilnote unter 3; c. Bestehen des Feldtests in den Disziplinen Fahren und Reiten, oder eine Klassierung in einer Prüfung Promotion CH Fahren, oder eines vergleichbaren Resultates in einer offiziellen Sportprüfung, die vom SFZV oder SVPS organisiert wird. Kategorie Stud-Book Klasse B In der Klasse B werden Stuten kategorisiert, die folgende Bestimmungen erfüllen: a. Abstammungsschein mit vier ausgewiesenen Generationen, welche die Eintragung der Elterntiere in die Kategorien Stud-Book oder Basis bestätigen; Stuten, welche die Anforderungen der Klasse C erfüllen b. Durchschnitt der ddrei Exterieurnoten 6 7; ohne Teilnote unter 5; c. Bestandener Feldtests mit Durchschnittsnoten von 6 7; ohne Teilnote < 5 in jeder Disziplin oder mindestens eine Qualifikation für den Schweizer Final Promotion CH Fahren, oder in einerr vergleichbaren offiziellen Sportprüfung, die vom SFZV oder SVPS organisiert wird. Kategorie Stud-Book Klasse A (Nachzucht geprüft) In der Klasse A werden Stuten der Klasse C und B Buchstabe b) : mit diesem Zusatz kann eine zu grosse (Stockmass höher als 160 cm) oder zu kleine Stute (unter 150 cm) nicht mehr kategorisiert und im Stud-Book klassiert werden. Tatsächlich würden solche Stuten, die eine Note 2 im Typ erhalten, die in Buchstabe b) definierten Bedingungen nicht mehr erfüllen. Buchstabe b) und c) : die Anforderungen im Exterieur und im Feldtest, um die Klasse B zu erreichen, werden erhöht ; dadurch sollte das jetzige Verhältnis von 2/3 der Stuten in der Klasse B gegenüber 1/3 in der Klasse C umkehren. 8

9 Art. 23 kategorisiert,welche eine der drei die folgenden Bestimmungen erfüllen: -a. wenn 2 ihrer direkten Nachkommen (Stuten oder Wallache mit vergleichbaren Leistungen) in die der Klasse C und ein direkter Nachkomme (Stute oder Wallach mit vergleichbarer Leistung) in die der Klasse B eingestuft worden sind sind, bzw. eingestuft werden könnten könnten oder -b. wenn ein direkter Nachkomme Hengst in die der Klasse C und ein direkter Nachkomme (Stute oder Wallach mit vergleichbaren Leistungen) in der Klasse B eingestuft worden sind oder a.c.wenn ein direkter Nachkomme Hengst in der Klasse B eingestuft worden ist. Kategorie Stud-Book Klasse Excellence (AA) (Nachzucht geprüft) In der Klasse Excellence (AA) werden Stuten kategorisiert, der Klasse C und B kategorisiert welche die KonditionenBedingungen der Klasse A und C erfüllen und eine der drei folgenden Bedingungen erfüllen: a) 6 ihrer direkten Nachkommen (Stuten oder Wallache mit vergleichbaren Leistungen) sind in die einer Klasse des Stud-Books eingestuft sind oder könnten eingestuft werden könnten, davon müssen mindestens. 23 in der Klasse B;C und ein direkter Nachkomme (Stute oder Wallach mit vergleichbarer Leistung) in die Klasse B eingestuft worden sind bzw. eingestuft werden könnten oder b) 2 derwenn ein direktern Nachkommen Hengst sinde in dieder Klasse C oder B und eindrei direkter Nachkommen (Stuten oder Wallache mit vergleichbaren Leistungen) sind in der Klasse B eingestuft worden sind Diese Anforderungen bezüglich Qualität und Langlebigkeit zeichnen die besten Stuten der Klasse A aus, die selber unverändert bleibt. 9

10 oder b)c) Drei3wenn ein direkter Nachkommen Hengste sind in der Klasse B oder C eingestuft worden istsin.d. Art. 24 Kategorie Basis Stuten aus der Sektion FM Reinzucht, welche nicht mehr als 2 % Fremdblutanteil haben, werden in der Kategorie Basis klassiert. Diese Stuten sind gleichzeitig in der Kategorie Stud-Book eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen für eine der Klassen der Kategorie Stud-Book erfüllen. Art.25 Kategorie Stud-Book FM Urfreiberger Die Stuten der Sektion FM Reinzucht, Untersektion FM=0%, welche die vom RRFB definierten Kriterien zur Aufnahme erfüllen, werden ind der Kategorie FM Urfreiberger (SBU) klassiert. Die Nachkommen dieser Stuten können nur in der Kategorie Stud-Book Urfreiberger registriert werden. Art. 26 Kategorie FM Andere Stuten, die eine der Voraussetzungen für die Kategorie Stud-Book Klasse C oder die Kategorie Stud-Book Urfreiberger Klasse III nicht erfüllen oder aus gesundheitlichen Gründen zurückgestuft wurden, werden in der Kategorie FM Andere (FMAT) eingetragen. Art. 27 Gesundheitliche Probleme 1. Stuten, die in die der Kategorie Stud-Book oder in die der Kategorie Basis eingetragen sind oder eingetragen werden sollen, müssen gesund sein. 2. Beim wiederholten Auftreten von gesundheitlichen Mängeln kann eine Stute in die Kategorie FM Andere zurückgestuft werden. Art. 28 Wechsel der Klasse Bei ausreichenden Leistungen für eine höhere Klasse wird kann eine Stute mit Information an den Besitzer auf Antrag Der Klassenwechsel wird dem Besitzer automatisch mitgeteilt, ohne dass er vorgängig eine Anfrage 10

11 ihres Besitzers neu eingestuft.werden Dieser reicht hierfür den Antrag zusammen mit den notwendigen, offiziell bestätigten Leistungsausweisen und dem Abstammungsschein der Stute bei der Geschäftsstelle des SFZV ein. Art. 29 Gleichwertige Sportprüfungen Die Zuchtkommission hat die Kompetenz, darüber zu bestimmen, welche Sportprüfungen gemäss Artikel 20 und 21 als vergleichbare Leistungen angesehen werden.die Zuchtkommission entscheidet über die Vergleichbarkeit von Leistungen. Sektion 5 Eintrag der Hengste in das Herdebuch (Sektion FM Reinzucht) Kategorisierung Art. 30 Bedingungen 1. Die Eintragung eines Hengstes in die Kategorie Stud-Book oder in die Kategorie Basis erfolgt, wenn der betreffende Hengst vom von Verband Suisse FM gekört wurde und er folgende die Anforderungen betreffend, Abstammung, Gesundheit, Exterieur, Leistung sowie Verhalten erfüllt. Abstammung Gesundheit Exterieur Leistungen sowie Verhalten 2. Je nach Qualität und Alter wird der Hengst einer Klasse der Kategorie Stud-Book oder der Kategorie Basis zugeordnet. 3. Ausführungsbestimmungen bezüglich Körung, Eintragung in die Kategorie Stud-Book oder in die Kategorie Basis sowie die Zuchtwertschätzung werden durch die Körungsordnung geregelt. 4. Die Eintragung eines Hengstes in die Kategorie Stud-Book Urfreiberger erfolgt gemäss Herdebuchordnung des RRFB. Art. 31 Jährliche Kategorisierung einreichen muss, wie dies heute gültig ist. Diese Kompetenz steht dem Vorstand zu, der diese Aufgabe der Zuchtkommission übertragen kann, indem er sie in deren Pflichtenheft einträgt. 11

12 1. Die Kategorisierung der Hengste wird jährlich vor Beginn der Decksaison durchgeführt. 2. Das Ergebnis der Kategorisierung wird In geeigneter Form publiziert. Art. 32 Kategorie Basis Die Zuchthengste der Kategorie Basis werden gleichzeitig in der Kategorie Stud-Book eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen für eine der Klassen erfüllen. Art. 33 Kategorie FM Andere Hengste, welche die Voraussetzungen für einen Eintrag in die Kategorie Stud-Book, in die Kategorie Stud-Book Urfreiberger oder in die Kategorie Basis nicht erfüllen, werden in der Kategorie FM Andere eingetragen. Sektion 6 Eintrag der nicht gekörten Hengste und der Wallachen in das Herdebuch (Sektion FM Reinzucht) Kategorisierung Art. 34 Ziele 1. Die nicht gekörten Hengste und die Wallache können kategorisiert werden, um die Kategorisierung ihrer Ahnen über die Nachkommen von Ihren Ahnen zu beinflussen. 2. Die nicht gekörten Hengste und die Wallache werden je nach Qualität (Abstammung, Exterieur, Leistung und Verhalten) einer der Kategorien bzw. Klassen zugeordnet. Art. 35 Bestimmungen 1. Die allgemeinen Bestimmungen des Art. 18 sind analog anzuwenden. 2. Falls ein nicht gekörter Hengst oder ein Wallach den Feldtest durchführtabsolviert, muss sein Stockmass muss gemessen werden, und dieses Mass giltist für die Kategorisierung massgebend. Art. 36 Kategorisierung Diese neue Sektion verleiht dem heute in der Praxis angewandten Kategorisierungssystem für nicht gekörte Hengste und Wallache Gültigkeit. 12

13 Die Art. 20, 21, 24, 25, 26, 27 und 29 sind für die nicht gekörten Hengste und die Wallache analog umsetzbar. Kapitel 2 Herdebuchführung Sektion 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 37 Verantwortung 1. Die Herdebuchführung ist wird durch die Züchterschaft Geschäftsstelle gewährleistet und liegt in der Verantwortung der dazu bestimmten Person.des Verbandes (SFZV). 2. Die Züchter sind verpflichtet, Suisse FM alle für die Führung des Herdebuches nötigen Informationen zu liefern. Art. 38 Richtlinien 1. Das Herdebuch wird gemäss den Richtlinien der Zuchtkommission erstellten Richtlinien geführt. 2. Die Dienstleistungen werden gemäss Richtlinien dem Empfänger in Rechnung gestellt. Sektion 2 Definition des Züchters /und Pflichten des Züchters Art. 39 Definition 1. Der Züchter istsind eine natürliche oder juristische Personen, deriedie Eigentümer von mindestens einem im Herdebuch des Verbandes (SFZV)der Suisse FM registrierten (Zucht)Ppferd ist. sind. 2. Auf dem Geburtsausweis gilt als Züchter der Besitzer der Stute zum Zeitpunkt der Geburt des Fohlens. Art. 40 Verantwortung des Züchters 1. Der Züchter hat folgende Pflichten zu erfüllen:er ist verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf dem Diese Kompetenz steht dem Vorstand zu, der diese Aufgabe der Zuchtkommission übertragen kann, indem er sie in deren Pflichtenheft einträgt. Durch das Streichen von «(Zucht) «definiert man den Züchter breiter, d.h. jede Person, die ein im Herdebuch der Suisse FM eingetragenes Pferd besitzt, gilt als Züchter. Mit dieser Definition muss nicht mehr zwischen Züchter und Besitzer des Pferdes unterschieden werden. Der Besitzer der Stute ist nicht für alle Angaben auf dem Beleg- und Geburtsausweis verantwortlich, sondern nur 13

14 Beleg- und Geburtsausweis sowie auf weiteren Bescheinigungen, die er auszufüllen, einzureichen bzw. aufzubewahren hat. 2. Er hat alle Herdebuchunterlagen und Formulare einschliesslich der Abstammungsscheine und Identitätsausweise, die ihm mit Eintragungen von der Herdebuchstelle Geschäftsstelle zugeschickt werden, auf die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. 3. Allfällige Fehler sind der Herdebuchstelle Geschäftsstelle unverzüglich zur Korrektur mitzuteilen. 4. Eine Korrektur durch den Züchter selbst ist nicht statthaft. Korrekturen müssen durch die Herdebuchstelle Geschäftsstelle schriftlich bestätigt werden. Art. 41 Andere Pflichten des Züchters 1. Der Züchter macht meldet dem der Verband Suisse FM unverzüglich Meldung über Tod, Standort- und Besitzerwechsel; bei nicht Ankündigungwerden diese Ereignisse nicht gemeldet, kann die Suisse FM bei Bedarf kann durch den SFZV eine jährliche Wiedereinschreibegebühr für alle registrierten und nicht als Abgang gemeldeten Zuchttiere, die älter als 3 Jahre sind, erhoben werdenerheben. Gebühr wird dem zuletzt erfassten Besitzer des Tieres in Rechnung gestellt.diese Gebühr wird dem zuletzt erfassten Besitzer des Tieres in Rechnung gestellt. 2. Der Züchter bezahlt die der Suisse FM geschuldeten Beträge fristgereicht.pünktlich die entsprechenden Gebühren an die Herdebuchstelle bzw. den SFZV. 3. Der Züchter gestattet die Veröffentlichung von allender zuchtrelevanten Daten aller Pferde, die in seinem Besitz stehen oder standen. 4. Der Züchter trifft die nötigen Vorkehrungen, ist dafür für die Angaben, welche seine Stute betreffen. Er kann so für etwaige Fehler des Hengsthalters nicht verantwortlich gemacht werden. Die Herdebuchstelle wird vollständig in die Geschäftsstelle der Suisse FM integriert. Es ist deshalb bei Suisse FM nicht mehr nötig, zwischen Geschäftsstelle und Herdebuchstelle zu unterscheiden. Siehe Kommentar Absatz 2. Siehe Kommentar Absatz 2. Die Herdebuchstelle gehört zur Suisse FM. Eine Unterscheidung ist nicht mehr nötig. 14

15 verantwortlich, dass die notwendigen Zuchtdokumente jeweils so an den SFZV oder an die Herdebuchstelle übermittelt werden, dass derenmit welchen der Verlust der Dokumente bei der Übermittlung an die Suisse FM vermieden werden kann. Sektion 3 Definition und Pflichten des Hengsthalters Art. 42 Definition 1. Der Hengsthalter sind ist eine natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer vonwelche mindestens einenm im Herdebuch des SFZVder Suisse FM registrierten Zuchthengst sindbesitzt. 2. Samenimporteure, Hengsthalter und andere Personen, die in irgendeiner anderen Form einen Zuchthengst zur Verfügung stellen, gelten ebenfalls als Hengsthalter. Art. 43 Verantwortung des Hengsthalters Der Hengsthalter ist verantwortlich für eine ordnungsgemässe Durchführung der Bedeckungen bzw. Besamungen und GenauigkeitRichtigkeit deren Registrierung. Art. 44 Pflichten des Hengsthalters 1. Die Pflichten des Hengsthalters sind folgende: a) er beantragt fristgerecht vor der Decksaison die Belegund Geburtsausweise vor der Decksaison bei Suisse FM;der Herdebuchstelle (Termin nach Weisung der Herdebuchstelle) a)b) er füllt die Belegausweise aus, und unterzeichnet sie dieausfüllen und Unterzeichnen der Belegausweise und reicht diese nach der Decksaison der Suisse FM fristgereicht ein;einreichen derselben an die Herdebuchstelle (Termin nach Weisung der Herdebuchstelle) Die Herdebuchstelle gehört zur Suisse FM. Eine Unterscheidung ist nicht mehr nötig. 15

16 Sektion 4 Art. 45 Art. 46 b)c) er trägt dieeintragung der notwendigen Daten auf den Geburtsausweisen ein und händigt diese dem Aushändigen derselben an denzüchter aus; c)d) Der Hengsthalter er führent eins Deck- bzw. Besamungsregisters; d)e) Der Hengsthalter er erteilt alle verlangten Auskünfte bezüglich des Jederzeitige Auskunftserteilung über das Deck- bzw. Besamungsregisters und hält dieses zur Verfüngung der Suisse FM;Offenlegung gegenüber der Herdebuchstelle e)f) Der Hengsthalter er informiert unverzügliche Suisse FMU über Tod, Standortwechsel und Besitzerwechsel der Hengste; f)g) Zulassen Der Hengsthalter er erlaubt die der Veröffentlichung von allen zuchtwertrelevanten der Daten aller Hengste, die in seinem Besitz stehen oder standen. Verantwortung und Pflichten von Suisse FM Verantwortung der Geschäftsstelle Die Herdebuchstelle Geschäftsstelle ist Verantwortlich verantwortlich für: a. die exakte genaue Eintragung der Pferde in das Herdebuch, das Erfassen der zucht- und leistungsrelevantern Daten; b. Ausstellung der Abstammungs- und Identitätsausweise, weiterer züchterisch relevanter Dokumente sowie und für die zentrale Herdebuchführung; c. Durchführung der regelmässigen Zuchtwertschätzung;, sie ist dafür besorgt, insbesondere derdie dafür notwendigen Daten zu diesem Zweck zu sammeln.datenerfassung und -Aufbereitung Andere Pflichten der Geschäftsstelle 16

17 1. Die Geschäftsstelle hält sich an die Richtlinien von Suisse FM. 2. Die GeschäftsstelleSie hält sich aneinhaltung der die Regeln des Datenschutzes. 3. Die GeschäftsstelleSie informiert und berät die Züchter. Sektion 5 Technische Verfahren für die Fortpflanzung Art. 47 Künstliche Besamung 1. Der Einsatz eines Hengstes in der künstlichen Besamung ist möglich, wenn der Hengst im Herdebuch des der SFZV Suisse FM eingetragen ist und die Tierseuchengesetzgebung aus zuchttechnischer Sicht nachweislich sichergestellt ist. 2. Der Einsatz eines Hengstes in der Besamung muss im Herdebuch des der SFZV Suisse FM registriert werden. 3. Im Auftrag des Vorstandes des der SFZV Suisse FM führt die Herdebuchstelle Geschäftsstelle ordnungsgemässe Kontrollen über die Exaktheit und Registrierung der künstlichen Besamungen durch. Die näheren AusführungsbestimmungenRichtlinien für die künstliche Besamung werden von der Zuchtkommission bestimmt. in den Richtlinien zur Durchführung der künstlichen Besamung festgelegt. Art. 48 Embryotransfer 1. Der Embryotransfer setzttellt voraus, dass ist jederzeit möglich, wenn die Einhaltung der TierseuchengesetzgebungdieTierseuchengesetzgebung genauestens eingehalten wird.aus zuchttechnischer Sicht sichergestellt ist 2. Embryotransfers müssen in der Herdebuchführungsind im Herdebuch von Suisse FM registriert.des SFZV registriert Die Herdebuchstelle wird vollständig in die Geschäftsstelle der Suisse FM integriert. Es ist deshalb bei Suisse FM nicht mehr nötig, zwischen Geschäftsstelle und Herdebuchstelle zu unterscheiden. Diese Richtlinie wird nicht mehr gebraucht; falls erforderlich, kann der Vorstand sie wieder aktualisieren, indem er der Zuchtkommission diese Aufgabe überträgt und sie in deren Pflichtenheft aufführt. 17

18 werden 3. Im Auftrag des Vorstandes des SFZVvon Suisse FM führt die Herdebuchstelle Geschäftsstelle ordnungsgemässe Kontrollen über Exaktheit und Registrierung des Embryotransfers durch. Die Richtlinien näheren Ausführungsbestimmungen für den Embryotransfer werden von der Zuchtkommission festgelegt. in den Richtlinien zur Durchführung des Embryotransfers festgelegt Art. 49 Andere zuchttechnische Verfahren Über den Einsatz von Zuchthengsten mittels anderer zuchttechnischer Verfahren entscheidet der Verbandsvorstand Vorstand von Suisse FM nach Absprache mit Fachleuten. Sektion 6 Inhalt und Führung des Herdebuchs Art. 50 Inhalt 1. Das Herdebuch muss beinhaltet für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers; b) Deckdatum der Mutter; c) Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe, AbzeichenSignalement; d) Identitätsnummer und, für die ab 2011 geborenen Fohlen, ab 2011 geboren, die Nummer des elektronischen Chips; e) Spezielle Kennzeichen; f) Eltern mit Farbe und Identitätsnummer; g) 4 Vorfahrengenerationen (soweit bekannt); h) Datum der Ausstellung des Abstammungs- bzw. Identitätsausweises (sowie eines eventuellen Duplikates); i) Alle Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen (Exterieurbeurteilung, Leistungsprüfungen und Die Herdebuchstelle wird vollständig in die Geschäftsstelle der Suisse FM integriert. Es ist deshalb bei Suisse FM nicht mehr nötig, zwischen Geschäftsstelle und Herdebuchstelle zu unterscheiden Diese Richtlinie wird nicht mehr gebraucht ; falls erforderlich, kann der Vorstand sie wieder aktualisieren, indem er der Zuchtkommission diese Aufgabe überträgt und sie in deren Pflichtenheft aufführt. Buchstabe d) : es handelt sich um eine Anpassung an eine neue gesetzliche Grundlage des Bundes. Buchstabe i) : die Zuchtwerte der Verhaltensprüfung können heute ebenfalls geschätzt werden. 18

19 Verhaltensprüfung); j) Ausstellungs- und Prämierungserfolge (soweit für das Zuchtprogramm von Bedeutung); k) Die Nachzucht; l) Entscheidungen über die Eintragung in eine Kategorie bzw. Klasse des Herdebuches sowie allfällige Änderungen; m) Entscheid über Besamungserlaubnis (nur für Hengste); n) Datum und wenn möglich Ursache des Abgangs; o) Registrierung des Ergebnisses der Identitätssicherung nach Art. 6Sektion 2 des Reglements; p) Angaben über Zwillingsgeburten. 2. Für die Altersangabe von im November und im Dezember geborenen Pferden gilt der 1. Januar des folgenden, bei allen anderen Pferden der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Jahrgangszugehörigkeit. Art. 51 Verwaltung Die Herdebuchführung wird mittels elektronischer Datenverarbeitung gewährleistet. Es werden alle Daten der einzelnen Pferde einschliesslich ihrer Nachkommen gespeichert. Sektion 7 Inhalt und Verwaltung der Dokumente Art. 52 Belegausweis resp. Geburtsmeldekarte 1. Der Teil Belegung derbelegausweis Geburtsmeldekarte beinhaltet muss mindestens folgende Angaben: enthalten a) Deckstelle; b) Angaben zum Hengst: - Name, - Identitätsnummer, - Besitzer mit Anschrift, - Farbe, - Rasse; Seit einigen Jahren können Belegung und Geburt auf demselben Formular, der Geburtsmeldekarte eingetragen werden. 19

20 c) Angaben zur Stute: - Name, - Identitätsnummer, - Vater und Mutter mit Identitätsnummer, - Besitzer mit Anschrift, - Farbe, - Rasse; d) Art der Bedeckung; e) Alle Belegdaten; f) Unterschrift des Hengsthalters. 2. Der Teil Geburt der Geburtmeldekarte sausweis muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Angaben zum Vater: Name und Identitätsnummer; b) Angaben zur Mutter: Name und Identitätsnummer; c) Belegdaten (einschliesslich des Belegjahres); d) Angaben zum Fohlen: - Name, - Farbe, - Abzeichen, - Geschlecht, - Geburtsdatum; e) Weitere Angaben zu Tot- bzw. Zwillingsgeburten, Nichtträchtigkeit der Stute; f) Name und Anschrift des Züchters; g) Unterschrift des Züchters. 3. Der BelegausweisDie Geburtsmeldekarten wird werden vor Beginn der Decksaison vom Hengsthalter bei der Geschäftsstelle der Suisse FM angefordert. 4. Der Hengsthalter füllt den Belegdie Geburtsmeldekarte nach erfolgter Belegung bzw. Besamung aus und sendethändigt diesen ihn unterschrieben dem Besitzer der Stute aus; der Züchter muss diese bis zur Geburt des Fohlens Seit einigen Jahren können Belegung und Geburt auf demselben Formular, der Geburtsmeldekarte eingetragen werden. Dies ist eine Anpassung des es an die heute üblichen Praktiken. 20

21 aufbewahren.nach der Decksaison an die Herdebuchstelle (Termin nach Weisung der Herdebuchstelle) 5. Der Züchter Besitzer der Stute ergänzt die Angaben Geburtsmeldekarte nach der Geburt des Fohlens und sendet den Ausweissie unterschrieben innerhalb von acht Tagen an die Herdebuchstelle (gemäss Richtlinien der Herdebuchstelle)Geschäftsstelle der Suisse FM; diese Verpflichtung wird beim Verkauf der Stute vom Käufer übernommen.nicht fristgerecht eingereichte Belegausweise werden nicht bearbeitet, das heisst die Geburt des entsprechenden Fohlens kann nicht registriert werden 6. Der Die Geburtsausweis Geburtsmeldekarte muss auch bei Nichtträchtigkeit der Stute an die Herdebuchstelle Geschäftsstelle der Suisse FM gesandt werden. Art. 53 Deck- bzw. Besamungsregister 1. Es muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Identitätsnummer der Stute; b) Besitzer der Stute; c) Belegdatum; d) Bedeckungsart. 2. Der Hengsthalter führt für jeden Hengst ein Deck- bzw. Besamungsregister, in das die Bedeckungen bzw. Besamungen in chronologischer Reihenfolge einzutragen sind. 3. Das Deck- bzw. Besamungsregister wird am Ende der Decksaison an die ist auf Verlangen der Herdebuchstelle Geschäftsstelle der Suisse FM vorzuzeigengesendet. Art. 54 Inhalt des Absstammungsscheins resp. der Identitätsausweiseeiser oder des Kreuzungsausweises Dies ist eine Anpassung des es an die heute üblichen Praktiken. Dies ist eine Anpassung des es an die heute üblichen Praktiken. Die Herdebuchstelle wird vollständig in die Geschäftsstelle der Suisse FM integriert. Es ist deshalb bei Suisse FM nicht mehr nötig, zwischen Geschäftsstelle und Herdebuchstelle zu unterscheiden. 21

22 1. Folgende Angaben sind im Abstammungsausweis enthalten: a) Name und Identitätsnummer, b) Geschlecht, c) Rasse, d) Geburtsdatum, e) Farbe und Abzeichen, f) Name und Anschrift des Züchters, g) Name und Anschrift des Besitzers, h) Angaben über Stockmass, Zuchtwertschätzungen, i) Abstammung über 4 Generationen mit Name, Identitätsnummer, Rasse, Farbe, Stockmass, Klassierung im Herdebuchabteilung sowie wichtige Angaben zum Zuchtwert der Vorfahren, j) Name und UnterschirftUnterschrift der ausstellenden Herdebuchstelle bzw. RassenvertretungStelle, k) AusstellungsdatumDatum der Ausstellung des Dokuments.Unterschrift des Verantwortlichen oder seines Vertreters. 2. Folgende Angaben müssen sind mindestens im Identitätsausweis enthalten sein: a) Name und Identitätsnummer, b) Geschlecht, c) Rasse, d) Geburtsdatum, e) Farbe und Abzeichen, f) Name und Anschrift des Züchters, g) Name und Anschrift des Besitzers, h) Wenn vorhanden, Stockmass, Zuchtwertschätzungen, i) Abstammung: Vater und Mutter mit Name, Identitätsnummer, Rasse, Farbe, Stockmass, Klassierung im Herdebuchabteilung, j) Name und Unterschirft der ausstellenden 22

23 HerdebuchstelleStelle, k) Datum der Ausstellung des Dokuments. Ausstellungsdatum.Unterschrift des Verantwortlichen oder seines Vertreters. 3. Der Kreuzungs-Identitätsausweis enthält verfügt über mindestens die unter b)auf dem (Identitätsausweis) genannten Angaben. Art. 55 Verwaltung des Abstammungsscheins, des Identitätsausweises und demdes Kreuzungs- Identitätsausweises 1. Abstammungs- und Identitätsausweise sind Urkunden über die Abstammung und Leistungen eines Pferdes. Sie sind als solchemüssen sorgfältig behandelt und aufbewahrt werden und müssen immer verfügbar sein.zu behandeln und aufzubewahren 2. Ein FohlenEin Identitätsausweis wird einem Pferd der Sektion FM Reinzucht vergeben erhält einen Identitätsausweis, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Abstammungsausweises nicht gegeben sind; Kreuzungs-Identitätsausweise sind für Pferde der Sektion Kreuzung vorgesehen. 3. Sie Diese Dokumente sind Eigentum von Suisse FM und gehören zum Pferd; und bleiben Eigentum des SFZV mit Auftrag an die Herdebuchstelle sie sind bei Besitzerwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an die Herdebuchstelle Suisse FM zurückzugeben. 4. Duplikate können auf Antrag nur bei Vorlage einer formelles formellen Erklärung mit notariell von der Gemeindeverwaltung beglaubigter Unterschrift über den Verlust des Originals ausgestellt werden; sie sind müssen als solche zu gekennzeichnetn und zu numerierennummeriert werden; die Kkosten für die Es ist nicht mehr nötig, eine notarielle Beglaubigung vorzulegen. Die Gemeindeverwaltung am Wohnort des Besitzers kann eine solche Beglaubigung ausstellen. 23

24 Erstellungen von Duplikateneines Duplikates gehen zu Lasten des Besitzers des PferdesPferdebesitzers. 5. Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung eines Abstammungsscheines bzw. Identitätsausweises oder Kreuzungs-Identitätsausweises gegeben sein: beide Elternteile sind im Jahr der Bedeckung registriert oder werden spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens registriert; der Geburtsausweis wurde fristgerecht an die Herdebuchstelle Suisse FM gesandt; die Identifizierung des das Fohlens wurde bei Fuss seiner Mutter ist durch eine von Suisse FM beauftragten Person oder von einer anderen dazu befugten Person identifiziert.den dafür Verantwortlichen oder eine andere hierfür bestimmte Person erfolgt 6. Der Züchter bzw. Besitzer des Pferdes ist dafür verantwortlich, dass alle im Abstammungs- bzw. Identitätsausweisin diesen Dokumenten angegebenen Daten zutreffend sind; Abweichungen oder Unrichtigkeiten sind unverzüglich der Herdebuchstelle Suisse FM zu melden. 7. Der Identitätsausweis mussdie Dokumente müssen sich im Äusseren Aussehen eindeutig vom Abstammungsausweis unterscheiden. Die heutigeaktuell benutzten Farben sind: a. Abstammungsschein: gemsfarbig b. Identitätsausweis: weiss c. Identitätsausweis Kreuzung: lachsrot 8. eine spätere EintragungDie Klassierung des Pferdes in eine Kategorie des dasins Herdebuch es kann nur vorgenommen werden kann, wenn ein gültiger Abstammungs- bzw. Identitätsausweis vorgelegt wird. Kapitel 3 Identifizierung Die Herdebuchstelle gehört zur Suisse FM. Eine Unterscheidung ist deshalb überflüssig. Die Herdebuchstelle gehört zur Suisse FM. Eine Unterscheidung ist deshalb überflüssig. Die heute gebräuchlichen Farben werden präzisiert. 24

25 Sektion 1 Methoden zur Identifizierung Art. 56 Elemente der Identifizierung Die Identifizierung der Pferde erfolgt durch folgende Methodenbesteht aus folgenden Elementen: a) Beschreibung von Farbe und Abzeichen; b) Vergabe einer Identitätsnummer; c) Vergabe eines Namens. Art. 57 Identitätsnummer 1. Jedes Pferd erhält zwei Identitätsnummern, welche lebenslänglich gültig sind. 2. Bei der Registrierung der Geburt des Fohlens vergibt Suisse FM eine Nummer (Herdebuchnummer SB). 3. Bei der Registrierung der Geburt des Fohlens wird eine Nummer (Unique Equine Life Number UELN) vergeben. Es handelt sich um eine Anpassung an die Gesetzesgrundlagen des Bundes. 4. Künftiges Ziel ist, nur die UELN beizubehalten. Das Ziel ist zwar klar, doch es ist schwierig abzuschätzen, wie lange es dauert, bis es erreicht wird. Dies hängt vom Funktionieren der TVD ab, von der Zahl der bei Agate registrierten Pferde und von der Möglichkeit, die Daten der TVD mit den Daten des Herdebuchs zu synchronisieren. Art. 58 Name 1. Jedes Fohlen erhält bei der Geburt einen Namen. 2. Dieser Name muss beibehalten werdennachträgliche Namensänderungen sind nicht möglich, ausser im Falle eines Fehlers bei der Eintragung. 3. Der Name eines für die Zucht anerkannten Hengstes muss mit dem gleichen Anfangsbuchstaben wie derjenige seines Vaters beginnen; Hengstnamen können nur einmal bei der Körung geändert werden; Zuchtbetriebsnamen können erhalten bleiben.erhalten. Sektion 2 Bestätigung der Identität Diese Sektion übernimmt den des heute geltenden 25

26 und vom Vorstand 2009 als Übergangslösung verabschiedeten Reglements über die Abstammungskontrolle. Es wurden nur einige formale Änderungen vorgenommen. 1. Mit Hilfe vondie Abstammungskontrollen beim Pferden erlauben eswerden die Richtigkeit der Deck- und Geburtsmeldungen auf ihre Richtigkeit hinzu überprüfen sowiet und fehlerhafte Abstammungen aufgedeckt aufzudecken und diese im Herdebuch zu korrigiertkorrigieren. 2. Auf diese Weise sollen für die Selektion, die bedeutend signifikant auf der Abstammung eines Tieres basiert, bessere Voraussetzungen geschaffen werdendie Voraussetzungen verbessert werden. 3. Weiter kann die Abstammungskontrolle direkt vomn Pferdebesitzer verlangt werden, um eventuelle Unsicherheiten auszuräumen. 4. In erster Linie werden wird die Abstammung der Jungpferde kontrolliert; vor Ihrem Einsatz in der Zucht auf ihre korrekte Abstammung hin überprüft. die Kontrollen Ausnahmsweise können auchvon älteren Tieren untersucht werdensind Ausnahmefälle. Art 60 Methode 1. Das DNA-Profil wird mit Mikrosatelliten (Erbsubstanzmarker) aufgrund von Blut- oder Haarproben bestimmt. 2. Die Abstammungskontrolle geschieht, indem das mittels Bestimmung desdna-profils eines JungtieresTieres und mit dem eines Elterntieres verglichen wird.und dessen Vergleich 3. Die Auswertung des Probematerials wird durch ein vom Schweizerischen Freibergerzuchtverband (SFZV)Suisse FM anerkanntesn Labor durchgeführt. Das Labor meldet teilt die Die Herdebuchstelle wird vollständig in die Geschäftsstelle der Suisse FM integriert. Es ist deshalb bei Suisse FM nicht mehr nötig, zwischen Geschäftsstelle 26

27 Ergebnisse der Auswertung der Herdebuchstelle Geschäftsstelle schriftlich mit. Art. 61 Durchführung 1. Der Vorstand des SFZVder Suisse FM beauftragt die Herdebuchstelle Geschäftsstelle mit der Organisation und Durchführung von Gesamtkontrollen bei der Abstammung der Abstammungskontrollen von in dasim Herdebuch eingetragenen Pferden.Die Herdebuchstelle ist verantwortlich für die korrekte Durchführung dieser Gesamtkontrollen 2. Für die Blutentnahme wird ein diplomierter Tierarzt beauftragt. Die Haarentnahme wird gemäss nach den Weisungen des Labors von einem Tierarzt oder einer dritten, von der Herdebuchstelle Geschäftsstelle beauftragten Person, durchgeführt; vor einer Entnahme muss die Identität des Pferdes überprüft werden. 3. Das Auswahlverfahren der zu kontrollierenden Pferde wird folgendermassen geregeltdie Pferde werden nach folgenden Regeln kontrolliert: a) Bei den jungen Stuten und Wallachen vor Ihrer Aufnahme in dasklassifizierung im Herdebuch wendet dieführt Herdebuchstelle die Geschäftsstelle in der Regel vor ihrer Klassifizierung im Herdebuch das Stichprobenverfahren anstichproben durch; b) Bei der Anmeldung der an die nationale Hengstselektion, die heute in Glovelier stattfindet, muss beweist der Besitzer den Beweis erbringen, dass die Abstammung seines Hengstanwärters in Ordnung ist; c) In Zweifelsfällen kann die Geschäftsstelle eine Abstammungsprüfung angeordnet anordnen;werden (siehe auch Art. 6 der Herdebuchordnung ein Zweifel besteht insbesondere bei folgeneden Umständen: und Herdebuchstelle zu unterscheiden. Die Herdebuchstelle wird vollständig in die Geschäftsstelle der Suisse FM integriert. Es ist deshalb bei Suisse FM nicht mehr nötig, zwischen Geschäftsstelle und Herdebuchstelle zu unterscheiden. Die Herdebuchstelle wird vollständig in die Geschäftsstelle der Suisse FM integriert. Es ist deshalb bei Suisse FM nicht mehr nötig, zwischen Geschäftsstelle und Herdebuchstelle zu unterscheiden. Buchstabe a): Die Herdebuchstelle wird vollständig in die Geschäftsstelle der Suisse FM integriert. Es ist deshalb bei Suisse FM nicht mehr nötig, zwischen Geschäftsstelle und Herdebuchstelle zu unterscheiden. 27

28 - Die Stute wurde während ihrer letzten und vorletzten Rosse von mehreren Hengsten belegt; - Die Tragzeit differiert um 30 Tage oder mehr mit von der durchschnittlichen Tragzeit der Rasse, um 30 Tage oder mehr; - Das Fohlen konnte nicht bei Fuss der Mutter identifiziert werden; - - Ein Das Fohlen geht, dass aus einem Embryonentransfert hervor.geht. 4. Bei den zum Stationstest zugelassenen Junghengsten wird die Abstammung sowohl auf der mütterlichen wie auf der väterlichen Seite überprüft; bei allen anderen Fällen wird im Prinzip nur die väterliche Abstammung überprüft; die mütterliche Abstammung kann auch überprüft werden, dies geschieht im Prinzip aber nur, wenn das DNA-Profil der Mutter schon bekannt ist. 5. Das zu untersuchende Probematerial wird den Tieren auf den Betrieben, auf Schauplätzen oder an Sportveranstaltungen entnommen. Art. 62 Pflichten des Pferdebesitzers Die Pferdebesitzer sind verpflichtet, Gesamtkontrollen zu akzeptieren und bei der Durchführung behilflich und kooperativ zu sein; die Verweigerung der Mithilfe gilt als Verweigerung der Gesamtkontrolle. Art. 63 Administrative Massnahmen 1. Behindert oder verunmöglicht ein Pferdebesitzer die Überprüfung der Abstammung von seinemseines Pferd, gilt dieses als Pferd mit unbekannter Abstammung und wird ist in der Sektion Kreuzungen eingetragen. Das Pferd erhält also einen Kreuzungsausweis. 2. Wird bei einem Pferd eine falsche Abstammung festgestellt, 28

29 hat die Herdebuchstelle Geschäftsstelle die betreffende Abstammung aus ihrer Datenbank zu streichen. Dieses Pferd mit unbekannter Abstammung wird in der Sektion Kreuzungen eingetragen und Das Pferd erhält einen Kreuzungsausweis. 3. Kommt bei einem untersuchten Tier der bei der Herdebuchstelleein im Herdebuch registrierter Hengst nicht als Vater in Frage, wird die Abstammung auf der Vaterseite gestrichen; kommt die registrierte Stute nicht als Mutter in Frage, wird die Abstammung auf der Mutterseite gestrichen; in diesem Fall wirdwerden Dieses dastier sowie allfällige Nachkommen werden als Kreuzungstiere mit unbekannter Abstammung registriert. 4. Der Pferdebesitzer hat die Möglichkeit, bei Tieren, bei denen eine falsche Abstammung festgestellt wurde, die Untersuchung Kontrolle zu wiederholen oder die entsprechende richtige Mutter oder Vater anhand einer Abstammungskontrolle festzustellen; die erneute Überprüfung muss über die Herdebuchstelle Geschäftsstelle durchgeführt werden; bestätigt das Labor die Richtigkeit der untersuchten Abstammungen, wird die Herdebuchstelle Geschäàftsstelle die entsprechenden Anpassungen in der Abstammung, auf den Papieren sowie im Herdebuchstatusder Klassifizierung im Herdebuch durchführen. Art. 64 Finanzierung der Kontrollkosten 1. Bei einer von der Herdebuchstelle Geschäftsstelle angeordneten Abstammungskontrolle werden die Kosten vom SFZVvon Suisse FM übernommen. 2. Die Kontrollkosten für bei derdie Anmeldung von Hengstanwärtern für an die Nationale Hengstselektion, die heute in Glovelier stattfindet, werden vom sind die Kosten Die Herdebuchstelle wird vollständig in die Geschäftsstelle der Suisse FM integriert. Es ist deshalb bei Suisse FM nicht mehr nötig, zwischen Geschäftsstelle und Herdebuchstelle zu unterscheiden. 29

30 vom Pferdebesitzer getragenzu tragen. 3. Die Kosten für die ErRecherche Nachforschungzum Nachweis des richtigen Vaters und/oder der richtigen Mutter werden vom betroffenen Besitzer getragen, ausser wenn die Kosten werden von derjenigen Person übernommen werden, der man die Verantwortlichkeit für die nicht konforme Abstammung nachweisen konnte (Art Abs. 2 des Reglements). 4. Wird die angegebene Abstammung bestätigt, so übernimmt der SFZV Suisse FM die Kosten für die Abstammungsüberprüfung, ansonsten werden die Kosten vom Besitzer getragen. Der Besitzer des betreffenden Pferdes trägt ebenfalls die Kosten, wenn: - eine Stute in der letzten oder vorletzten Rosse von zwei oder mehreren Hengsten bedeckt belegt oder besamt wurde; - das Fohlen nicht bei Fuss der Mutter identifiziert werden kann; - das Fohlen aus einem Embryotransfer stammt; - die Abstammung eines Hengstes vor seinem ersten Zuchteinsatz überprüft wird. Art. 65 Sanktionen 1. Bei falscher Abstammung kann die Zuchtkommission, zusätzlich zu den im Art des vorliegenden Reglements vorgesehenen Massnahmen, Sanktionen gegenüber den betroffenen Züchtern treffen. Die Sanktionen gehen von einer einfachen Warnung bis zum Ausschluss der Zucht. 2. Gemäss Art und 7 63 legt weist die Zuchtkommission die entstandenen Kosten für die Nachforschung, die Fehlerkorrektur und die Strafmassnahmen zu Lasten der Person zu, der man die Verantwortlichkeit für die nicht Es handelt sich um die Wiederaufnahme von Artikel 6.4 der aktuell geltenden Herdebuchordnung. 30

31 konforme Abstammung nachweisen konnte. Art. 66 Rechtsverfahren 1. Eine administrative Massnahme und/oder Sanktion im Zusammenhang mit einer falschen Abstammung muss den betroffenen Pferdebesitzern schriftlich mitgeteilt werden, mit Hinweis der auf die Möglichkeit einer Reklamationsmöglichkeit innerhalb von 10 Tagen bei der Entscheidungsinstanz (Recht auf Anhörung); gegen den Entscheid auf Reklamation kann Rekurs Einsprache erhoben werden. 2. Die RekursiInstanzen und Fristen sind: a) Erste Instanz (Einsprache): Vorstand des der SFZV Suisse FM (30 Tage nach Entscheid); b) Zweite Instanz (Rekurs) ist die Ober-Rekurskommission (10 Tage nach Entscheid). Die Fristen werden gemäss Art. 43 abs. 3 der Statuten berechnet. 3. Eine Einsprache oder Eein Rekurs kann ist nur schriftlich, und zusammen mit einer Begründung und an dieder Rekursinstanz kompetente Instanz gerichtet, gerichtet werdengültig. Für Einsprache und Rekurse beider Instanzen kann eine entsprechende Gebühr nach Aufwand erhoben werden. Art. 67 Schlussbestimmungen 1. Eine eventuelle Forderung auf Entschädigung in Zusammenhang mit falscher Abstammung hat auf zivilrechtlichem obligationenrechtlichem Weg zu erfolgen. 2. Die Herdebuchordnung wurde auf Französisch (Ursprungsfassung) geschrieben. Es lohnt sich, die Sprache, in welcher die Ursprungsfassung geschrieben wurde, zu präzisieren, falls sich die französische und die deutsche Fassung widersprechen. 31

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