IV. Körungsordnung für Hengste vom 17. Dezember 2001 (geändert am 28. April 2011)

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1 IV. Körungsordnung für Hengste vom 17. Dezember 2001 (geändert am 28. April 2011) Der Schweizerische Freibergerzuchtverband (SFZV)Suisse FM, auf der Grundlage seines Zuchtprogramms (Titel II) und seiner Herdebuchordnung (Titel III) beschliesst: Sektion 1 Einleitung, Verfahren Art. 1 Definition 1. Die Körung ist die Entscheidung des der SFZV Suisse FM betreffend des Einsatzes eines Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms, und entspricht der Eintragung in die Kategorie Stud-Book (SB) oder in die Kategorie Basis (BAS). 2. Die Körung der Hengste der Kategorie Stud-Book Urfreiberger (SBU) erfolgt gemäss vom RRFB bestimmten Körungsregelungen. Art. 2 Zuständiges Organ 1. Die ZuchtkommissionSuisse FM ist verantwortlich für die Durchführung der Körung. 2. Der Vorstand kann auf Antrag der Zuchtkommission Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. 3. Nach Bedarf zieht sie Spezialisten bei, vor allem für den Bereich Veterinärmedizin. Art. 3 Körungsentscheidung 1. Die Körentscheidung lautet: a) gekört : bedeutet = Eintrag in die Kategorien Stud- Book (SB), Basis (BAS) oder Stud-Book Urfreiberger (SBU); Diese Kompetenz steht dem Vorstand zu, der diese Aufgabe der Zuchtkommission übertragen kann, indem er sie in deren Pflichtenheft einträgt. Ein nicht «nicht gekörter» Hengst kann in einer Klasse des Stud-Books kategorisiert werden, wenn er den Feldtest absolviert, weshalb der «= der Hengst wird in die Kategorie Andere FM (FMAT)» gestrichen wird. 1

2 a)b) nicht gekört.= Eintrag in die Kategorie FM Andere (FMAT). 2. Erfüllt ein Hengst die seinem Alter entsprechenden Anforderungen der Kategorie SB, BAS oder SBU nicht mehr, so wird er in die Kategorie FMAT eingetragen. Art. 4 Meldung und Eintrag Alle Entscheidungen betreffend den Zuchteinsatz eines Hengstes sind dem Besitzer des Hengstes schriftlich mitzuteilen und auf dem Identifikationspapier zu vermerken. Art. 5 Identitätsprüfung Vor dem ersten Zuchteinsatz eines Hengstes ist dessen Identität Art. 6gemäss Kapitel 3 der HBO zu überprüfen. Art. 6 Ausschluss aus der Zucht Wenn Suisse FM einen Hengst wegen gesundheitlichen Problemen (Krankheiten oder Erbfehler) von der Zucht zurückzieht, beschliesst diesesie auch, ob der Samen noch verwendet werden darf und ob Fohlen welche aus dereiner künstlichen Besamung, die nach dem Ausschluss aus der Zucht gemacht wurdeerfolgte, hervorgehen einen Abstammungsschein oder einen Identitätsausweis erhalten. Art. 7 Kosten Die mit den verschiedenen Bestandteilen Elementen des Körungsverfahrens verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Hengstbesitzer. Wird der Hengst «nicht gekört», muss sein Abstammungsausweis (AS) den Vermerk «nicht zur Zucht zugelassen» erhalten; absolviert der Hengst anschliessend den Feldtest, erhält der AS den Stempel mit der Kategorisierung. Absolviert das kastrierte Pferd anschliessend den Feldtest, kann der Besitzer einen neuen AS anfordern, ohne den Vermerk «nicht zur Zucht zugelassen» und mit dem Stempel der Kategorisierung Dieser neue regelt die Konsequenzen, wenn ein Hengst von der Zucht zurückgezogen wird, insbesondere wenn Samen verfügbar ist. Diese Kompetenz steht dem Vorstand zu, der diese Aufgabe der Zuchtkommission übertragen kann, indem er sie in deren Pflichtenheft einträgt. 2

3 Sektion 2 Zulassungsbedingungen und Ablauf der zur Selektion Art. 8 Zulassung 1. Zugelassen zu allen Selektionsstufen sind nur Hengste, welche in den Kategorien SB oder BAS eingetragen sind oder eingetragen werden können. 2. Diese müssen die ihrem Alter entsprechenden Selektionsstufen bestehen. 3. Hengste, welche Erbkrankheiten haben oder Träger einer solchen sind, werden von der Selektion ausgeschlossen; andereweitere Kriterien für die Nichtzulassung an derzur Selektion können definiert werden. Art. 9 Abstammung 1. Ein gekörter Hengst muss über 4 Generationen lückenloser Abstammung verfügen. 2. Der Vater und die Mutter eines gekörten Hengstes müssen in der Kategorie SB oder BAS eingetragen sein oder eingetragen werden können. 3. Bei Bedarf kann die ZuchtkommissionSuisse FM eine Untersuchung der Mütter der Hengstanwärter oder die Vorlagedas Vorweisen von entsprechenden Leistungsausweisen dieser Stuten anordnenverlangen.. 4. Die Abstammungskontrolle der Hengste erfolgt gemäss der Herdebuchordnung (Sektion 2). Art. 10 Ablauf der Körung Die zentralisierte Körung der Hengste umfasst folgende EBestandteilelemente: a) Exterieurbeurteilung; an einem vom SFZV bestimmten Die Forderung bezüglich Erbkrankheit basiert auf der Gesetzgebung des Bundes, nämlich der Verordnung über die Tierzucht, sie verlangt, dass männliche Erbfehlerträger wie beispielsweise der CLF aus der Zucht genommen werden müssen. Weitere Kriterien für einen Ausschluss können definiert werden, wie beispielsweise übermässige weisse Abzeichen oder spezielle Leistungsmerkmale der Mütter der Hengstanwärter. Der Bezug auf die Sektion 2 der HBO ist nützlich, denn mehrere Bestimmungen dieser Sektion betreffen die Hengste. Früher war die Nachzuchtbeurteilung ein zusätzliches Element der Hengstkörung, sie spielt heute aber keine Rolle mehr und soll auch nicht wieder eingeführt werden. 3

4 Ort b) Gesundheitsuntersuchung; c) Stationstest (ST) und Verhaltenstest (VT). d) Nachzuchtbeurteilung Sektion 3 Exterieurbeurteilung (Art. 4, lit. a) Art. 11 Bedingungen und Kriterien 1. Zulassungsbedingung:Zugelassen werden Hengste im Alter von mindestens 3 Jahren. 2. Die Körkommission Selektionsjury beurteilt jedes Pferd in den drei Selektionsmerkmalen Typ, Exterieur und Gangarten. 3. Das Pferd wird auf der Dreieckbahn vorgeführt: zuerst im Stand, anschliessend an der Hand im Schritt und im Trab. 4. Die Richter erstellen eine lineare Beschreibung undvergeben Noten von 1 bis 9 für jedes der drei Selektionsmerkmale, gemäss Art. 6 ZP. 5. Kandidaten mit den Farben Braun, Fuchs und Schwarz werden bevorzugt. Art. 12 Anforderungen 1. Selektiert für den Eintrag in die Kategorie SB werden Kandidaten mit einer Gesamtnote von mindestens 1821, ohne Teilnote unter 56 und mit einem Stockmass zwischen 152 und 160 cm (Widerristhöhe). 2. Selektiert für den Eintrag in die Kategorie BAS werden Kandidaten mit einer Gesamtnote von mindestens 1821, ohne Teilnote unter 56 und mit einem Stockmass zwischen 152 und 160 cm (Widerristhöhe). Deshalb wurde Buchstabe d) gestrichen. Die Beurteilung wird weiterhin durch ein Richtergremium gemacht, welches, um eine Verwechslung mit der Selektions- und Schaukommission, also den Rasserichtern der Suisse FM, zu vermeiden, sich in Zukunft Jury nennt. Der gestrichene wird in Art. 15 wieder aufgenommen. Die Änderungen bei den Anforderungen für die Selektion sollen die Diskrepanz zwischen den Noten, die ein Hengstanwärter in Glovelier erhält und den Noten, die das gleiche Pferd später an Feldtest erhält, abschwächen. Das im Zuchtprogramm festgesetzte Zuchtziel von (150 bis 160 cm) wird beibehalten, für einen Hengst wird aber ein minimales Stockmass von 152 cm verlangt. Dies entspricht auch den Praktiken der letzten Jahre an der Selektion von Glovelier. Siehe Absatz 1. 4

5 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Kategorisierungspunkte Der Hengst erhält 1 Punkt, wenn die Summe der drei Teilnoten für die Selektionsmerkmale von 1821 bis 23 beträgt, er erhält 2 Punkte, wenn die Summe 24 und mehr beträgt. Erforderliche Dokumente Einzureichende Dokumente für dieses n ersten Element Bestandteil des Körungsverfahrens sind: a) Abstammungsausweis; b) Impfausweis (gemäss Reglement des SVPS); c) Leistungsausweis (gemäss Richtlinien der ZuchtkommissionSuisse FM);, und d) Gesundheitsausweis (gemäss Richtlinien der ZuchtkommissionSuisse FM). Linearer Beschreibungieb Der amtierende Präsident der Selektionsjury erstellt während dem ST denie linearen Beschriebeibung von jedem Hengst. Art. 16 Beanstandung, Rekurs 1. Bei Eine Beanstandung der vergebenen Noten kann der Besitzer des Hengstes am gleichen Tag einen Rekurs bei der Körkommission Selektionsjury auf dem Platz am gleichen Tag vorbringen. 2. Gegebenenfalls wird der Hengst wird ein zweites Mal vorgeführt. 3. Anschliessend besteht ein weiteres Rekursrecht gemässgelten die Bestimmungen der Statuten des vonder SFZVSuisse FM (Kapitel 4). Sektion 4 Klinische Untersuchung Art. 17 Bedingungen Zulassungsbedingung:Zugelassen werden Hengste im Alter In Folge der Änderung von Art. 12 werden die minimalen Punkte für die Kategorisierung angepasst. Um 2 Kategorisierungspunkte zu erhalten, muss weiterhin die Summe 24 erreicht werden. Die Lineare Beschreibung erfolgt nicht mehr an der Hengstselektion von Glovelier, sondern am Stationstest in Avenches. Sie ist Aufgabe des Präsidenten der Selektionsjury von Glovelier. 5

6 von mindestens 3 Jahren, welche mindestens 1 Kategorisierungspunkt für Exterieur und Gangarten gemäss Art. 5Sektion 3 erhalten haben. Art. 18 Ablauf 1. Die klinische Untersuchung wird vor dem ST durchgeführt, in einer durch die ZuchtkommissionSuisse FM bezeichneten Klinik vor dem ST durchgeführt. 2. Ausnahmsweise kann sie zu einem andern Zeitpunkt von einem durch die ZuchtkommissionSuisse FM bestätigten Tierarzt vorgenommen werden. 3. Die Röntgenbilder der Strahlbeine (von vorne, von der Seite und tangential) müssen dem SFZVSuisse FM ausgehändigt werden. 4. Die Zuchtkommission Suisse FM entscheidet beschliesst über die Zulassung Fähigkeit zur Zucht, auf Grund des Protokolls der klinischen Untersuchung (Beilage I zur vorliegenden Körungsordnung) über die Fähigkeit zur Zucht. 5. Je nach Ergebnissen der klinischen Untersuchung kann die Art. 19 Sektion 5 Art. 20 ZuchtkommissionSuisse FM weitere Unterlagen anfordern. Beanstandung, Rekurs Bei Nicht-Anerkennung zur Zucht nach der klinischen Untersuchung kann der Hengst ein zweites Mal präsentiert werden, aber spätestens im Alter von 4 Jahren. Bei Anfechtung des Urteils nach der zweiten Vorführung besteht ein weiteres Rekursrecht gemässgelten die Bestimmungen der Statuten des SFZVvonder Suisse FM (Kapitel 4). Stationstest (ST) und Verhaltenstest (VT) Bedingungen Zulassungsbedingung:Zugelassen werden: a) Hengste; b) im Alter von 3 oder 4 Jahren; c) welche mindestens 1 Kategorisierungspunkt für Exterieur und Gangarten gemäss Sektion 3 Art. 5 Diese Kompetenz steht dem Vorstand zu, der diese Aufgabe der Zuchtkommission übertragen kann, indem er sie in deren Pflichtenheft einträgt. Siehe Absatz 1 Siehe Absatz 1 Siehe Absatz 1 6

7 erhalten haben; d) zur Zucht zugelassen wordenfähig sind gemäss Art. 6.Sektion 4. Art. 21 Dauer Diese Kompetenz steht dem Vorstand zu, der diese Aufgabe der Zuchtkommission übertragen kann, indem er sie in deren Pflichtenheft einträgt. 1. Der ST dauert 40 Tage und wird auf einem Platz durchgeführt, welchen welchenr der Vorstand auf Vorschlag der Zuchtkommission der Suisse FM ausgewählt hat. 2. Er setzt sich aus einer Trainingsperiode und einer Abschlussprüfung zusammen. Art. 22 Trainingsleitung 1. Die ZuchtkommissionSuisse FM bezeichnet die Trainingsleitung (TL), die Richter für die Abschlussprüfung und den verantwortlichen Tierarzt. 2. Die TL erstellt, im Einvernehmen mit der Suisse FM, einen für die jungen Hengste geeigneten Trainingsplan,. im Einvernehmen mit der ZuchtkommissionSuisse FM. Am ersten Tag des STT wird jeder Hengst auf den Stand seiner Ausbildung geprüft. Art. 23 Trainingsplan Das Training verläuft nach Trainingsplan, unter Berücksichtigung der körperlichen Form und des Ausbildungsstandes des Pferdes. Art. 24 Kontrollen, Behandlungen 1. Während des ST werden tierärztliche Kontrollen durchgeführt. 2. Vor dem Test erfolgte Behandlungen müssen der TL und dem verantwortlichen Tierarzt gemeldet werden. Art. 25 Disqualifizierung 1. Während des ST kann ein Hengst disqualifiziert (aus dem Diese Kompetenz steht dem Vorstand zu, er kann von der Zuchtkommission einen Vorschlag verlangen. Diese Kompetenz steht dem Vorstand zu, der diese Aufgabe der Zuchtkommission übertragen kann, indem er sie in deren Pflichtenheft einträgt. Siehe Absatz 1 23 sieht bereits vor, dass der Stand der Ausbildung des Pferdes beachtet werden muss. Da überflüssig wird dieser gestrichen. 7

8 ST genommen) werden im Fall von Gesundheitsproblemen, wenn Erbfehler oder andere unvorhergesehene Komplikationen auftreten, disqualifiziert (aus dem ST genommen) werden. 2. Der Entscheid obliegt nach Konsultation der Suisse FM der TL und dem verantwortlichen Tierarzt., nach Konsultation der ZuchtkommissionSuisse FM. Diese Kompetenz steht dem Vorstand zu, der diese Aufgabe der Zuchtkommission übertragen kann, indem er sie in deren Pflichtenheft einträgt. Art. 26 Dopingkontrolle 1. Während des ST können Es können DopingtestsDopingkontrollen während des ST durchgeführt werden. 2. Dopingkontrollen werden von Suisse FM angeordnet. Suisse FM kann nicht ein eigenes Dopingkontrollsystem aufbauen. Sie beauftragt deshalb den SVPS einen zugelassenen Tierarzt anzustellen, um am FT Blutproben zu nehmen. 3. Sie müssen den Anforderungen des SVPS entsprechen. 4. Bei positivem Befund wird der Hengst disqualifiziert (aus dem ST genommen oder Resultat des ST nicht gültig) und der Hengstbesitzer zum Zeitpunkt des ST hat die entstandenen Kosten zu tragen. Art. 27 Abschlussprüfung Die ZuchtkommissionSuisse FM organisiert, in Absprache mit der TL, den Ablauf des Abschlusstestes. Art. 28 Beurteilung 1. Die Selektionsmerkmale werden durch die TL, die Fahrer und die Reiter während der Trainingsperiode bewertet; während des Abschlusstestes werden diese Merkmale unabhängig durch die beauftragten Richter beurteilt. 2. Die Skala der gewichteten Noten geht von 1 bis 9. Während des STT werden die Noten auf Verlangen dem Besitzer des Hengstes mitgeteilt Analog zu den geltenden Bestimmungen für den Feldtest, wird ein positiver getesteter Hengst vom ST ausgeschlossen, oder sein ST Resultat ist ungültig, wenn das Resultat erst nach dem ST bekannt wird. Der letzte Satz wurde gestrichen, um für die Kommunikation der Noten an die Hengstbesitzer einen grösseren Spielraum zu haben. 8

9 Art. 29 Gewichtungskoeffizient Folgende Gewichtungskoeffizienten werden bei den Noten angewandt: Gewichtungskoeffizienten bewertete Selektionsmerkmale Training Verhalten 5 5 Lernbereitschaft 5 5 Leistungsfähigkeit 5 5 Abschlusstest Fahren Reiten Fahren Reiten Schritt beim Fahren 8 8 Trab beim Fahren 8 8 Schritt beim Reiten 7 7 Trab beim Reiten 7 7 Galopp beim Reiten Eignung zum Fahren Lenksamkeit 7 7 Willen zum Fahren 7 7 Eignung zum Reiten Total Art. 30 Berechnung des Indexes 1. Am Ende des Abschlusstests werden die gewichteten Noten zu Indices zusammengefasst, auf der Basis des arithmetischen Durchschnittes, standardisiert auf 100 Punkte, und einer auf 20 Punkte standarisierten Standardabweichung. 2. Der Gesamtindex ist das arithmetische Mittel aus dem Teilindex Fahren und dem Teilindex Reiten. 9

10 Art. 31 Erfolgsbedingungen 1. Der ST ist bestanden, wenn ein Hengst einen Gesamtindex von mindestens 90 Punkten erreicht hat, wobei keiner der beiden Teilindices Teilindexe unter 75 Punkten betragen darf. 2. Das Bestehen des ST setzt voraus, dass der VT bestanden ist. 3. Die vierjährigen Hengste werden penalisiert durch einen Abzug von je 10 Punkten von jedem der beiden TeilindicesTeilindexe penalisiert. 4. Basishengste müssen am ST teilnehmen und müssen den VT sowie die klinische Untersuchung bestehen. 5. Wenn ein Hengst einen Gesamtindex von mindestens 90 Punkten erreicht, aber mit einem Index Reiten unter 75 Punkten, so kann es er den ST im Alter von 4 Jahren wiederholen; wenn er im Alter von 4 Jahren einen Gesamtindex von mindestens 90 Punkten erreicht, aber mit einem Index Reiten unter 75 Punkten liegt, so kann oderer sich im gleichen Jahr für den im Final Freizeit und Sport Dressur «Rücken» klassieren,,um diesen wettnachzuholenzumachen.oder mit vier Jahren im Final Freizeit und Sport «Dressur» 6. Wenn ein Pferd einen Gesamtindex von mindestens 90 Punkten erreicht, aber mit einem Index Fahren unter 75 Punkten, so kann es den ST im Alter von 4 Jahren wiederholen; wenn es im Alter von 4 Jahren einen Gesamtindex von mindestens 90 Punkten erreicht, aber der Index Fahren unter 75 Punkten liegt so kann es, oder sich im gleichen Jahr im Final Promotion CH «Fahren» Aktuell muss das Pferd im Mittel über alle am ST erhaltenen Noten mindestens eine 5 erreichen, um den VT zu bestehen. Diese Regel gilt sowohl für Hengste, die den ST wiederholen wie solche, die den ST als Vierjährige erstmals absolvieren. Mit diesem neuen Absatz werden die Anforderungen für das Erlangen der Körung für Basishengste erhöht ; ein BAS Hengst muss nicht nur in Glovelier selektioniert werden, er muss auch die klinische Untersuchung und den VT bestehen, dies bedeutet, er muss am ST teilnehmen. Ist ein Teilindex ungenügend (unter 75 Punkten), kann der Hengst mit 4 Jahren den ST wiederholen. Bleibt der Index weiterhin ungenügend, hat er die Möglichkeit, dies aufzuholen, indem er sich im gleichen Jahr für den Dressurfinal klassiert. Ist ein Teilindex ungenügend (unter 75 Punkten), kann der Hengst mit 4 Jahren den ST wiederholen. Bleibt der Index weiterhin ungenügend, hat er die Möglichkeit, dies aufzuholen, indem er sich im gleichen Jahr für den Final Promotion CH Fahren klassiert. 10

11 Art. 32 Art. 33 Art. 34 klassieren, um diesen nachzuholenwettzumachen. Kategorisierungspunkte Kategorisierungspunkte:Ein Hengst erhält 1 KategorisierungsPpunkt bei bestandenem ST mit einem Gesamtindex von 90 bis 119 Punkten. Er erhält, 2 Punkte bei bestandenem ST mit einem Gesamtindex von 120 Punkten oder mehr. Erforderliche Dokumente Erforderliche Dokumente für diese dritte Phase des Körungsverfahrens sind: a) Abstammungsausweis; b) Impfausweis; c) CEM-Zeugnis gemäss Richtlinien der Zuchtkommission, sowie und weitere sanitarische Zeugnisse gemäss Richtlinien der ZuchtkommissionSuisse FM. Rekurs Beim ST und beim VT ist jegliche Art von Einsprache oder Rekurs ausgeschlossen. Kombinierte Prüfung FM Gekörte Hengste im Alter von 5 bis 7 Jahren, welche mindestens einen Kategorisierungspunkt erhalten haben für Exterieur gemäss Art. 5, zur Zucht zugelassen worden sind gemäss Art. 6, und mindestens einen Kategorisierungspunkt erhalten haben gemäss Art. 7. Die kombinierte Prüfung FM wird gemäss dem entsprechenden Reglement durchgeführt. Sie ist fakultativ, aber erforderlich für das Verbleiben in einer Klasse oder den Aufstieg in eine höhere Klasse. Buchstabe b) : Mit der Einführung des obligatorischen Passes können die Impfnachweise direkt im Pass eingetragen werden und müssen nicht mehr unbedingt in Impfausweis stehen. Buchstabe c) : Diese Kompetenz steht dem Vorstand zu, der diese Aufgabe der Zuchtkommission übertragen kann, indem er sie in deren Pflichtenheft einträgt. Die kombinierte Prüfung FM existiert nicht mehr und es ist auch nicht vorgesehen, sie wieder einzuführen, deshalb wurde dieser gestrichen. 11

12 An dieser Prüfung können Hengste im Alter von 5 bis 7 Jahren teilnehmen, welche ein Total von mindestens 18 Punkten bei der Beurteilung von Exterieur erhalten haben nach Art. 5, anlässlich der klinischen Untersuchung nach Art. 6 zur Zucht zugelassen worden sind, und im STT einen Gesamtindex von mindestens 90 Punkten erreicht haben, gemäss Art. 7. Die kombinierte Prüfung FM dient zur Selektion von Pferden auf Grund ihrer Eignungen zum Fahren und Reiten. Ein Hengst erhält einen Kategorisierungspunkt, wenn er im Final der kombinierten Prüfungen FM klassiert wird Das Rekursrecht besteht gemäss den Statuten des SFZV und den Reglementen des SVPS Das Rekursrecht besteht gemäss den Statuten des SFZV und den Reglementen des SVPS Sektion 6 Sport (Promotion CH oder offizielle Prüfung SFZV / SVPS) Gekörte Hengste im Alter von 3 bis 7 Jahren, Art. 5, Art. 6, Art. 7.zur Zucht zugelassen worden sind Art. 35 Ziel 1. Die Prüfung (Promotion CH oder offizielle Prüfung SFZV / SVPS) verläuft gemäss den entsprechenden Reglementierungen. 2. Sie ist fakultativ, aber erforderlich für das Verbleiben in einer Klasse oder den Aufstieg in eine höhere Klasse. 3. Die Sportprüfungen dienen zur Selektion von Pferden auf Grund ihrer Eignungen zum Fahren oder Reiten. Art. 36 Zulassungsbedingungen 1. An dieser Prüfung können Hengste: a) im Alter von 3 bis 7 Jahren teilnehmen; b) welche ein Total von mindestens Punkten bei der Beurteilung von Exterieur und Gangarten erhalten haben Dieser wird in Art. 36 Abs. 1 wieder aufgenommen. 12

13 nach Art. 5(Sektion 3), c) anlässlich der klinischen Untersuchung nach Art. 6(Sektion 4) zur Zucht zugelassen wordenfähig sind; d) im ST einen Gesamtindex von mindestens 90 Punkten erreicht haben, gemäss Art. 7 (Sektion 5). 2. Den Organisatoren der PrüfungBei der Anmeldung muss das Originaleine Kopie des Abstammungsausweises ausgehändigt werden. Art. 37 Kategorisierungspunkte 1. Ein Hengst erhält einen Kategorisierungspunkt, wenn er sich für den schweizerischen Final klassiert. 2. Er erhält zwei Kategorisierungspunkte, wenn er im schweizerischen Final klassiert wird. Art. 38 Rekurs Das Rekursrecht besteht gemäss den Reglementen des SVPS. oder der Suisse FM. Nachzuchtbeurteilung der Hengste (Art. 4, lit. d) Die Nachzuchtbeurteilung wird auf Antrag des Besitzers des Hengstes durchgeführt. Sie beruht auf den Angaben im Herdebuch. Die Nachzuchtbeurteilung ist empfohlen für Hengste vom siebenten Altersjahr an. Sie ist obligatorisch vom zehnten Altersjahr an. Die Nachzuchtbeurteilung liegt in der Kompetenz der Zuchtkommission. Sie muss den Vorschriften in Art. 11 des vorliegenden Reglements entsprechen. Das Rekursrecht besteht gemäss den Statuten des SVPS. Der Zuchtkommission muss das Original des Abstammungsausweises ausgehändigt werden. Für die Einschreibung genügt eine Kopie des Abstammungsausweises. Früher war die Nachzuchtbeurteilung ein zusätzliches Element der Hengstkörung, sie spielt heute aber keine Rolle mehr und soll auch nicht wieder eingeführt werden. Deshalb wurde dieser gestrichen (siehe auch Art. 10). 13

14 Sektion 7 Eintragung der Zuchthengste in die Klassen der Kategorie Stud-Book Art. 39 Bedingungen 1. Es können nur diejenigendamit ein Hengste in eine Klasse des Herdebuches eingetragen wird, welche muss er: a) ein Total von mindestens 2118 Punkten bei der Beurteilung von Exterieur und Gangarten erhalten haben nach Art. 5,(Sektion 3); b) anlässlich der klinischen Untersuchung nach Art. 6 zur Zucht zugelassen fähig worden sindsein (Sektion 4); c) im ST einen Gesamtindex von mindestens 90 Punkten erreicht haben, gemäss Art. 7. (Sektion 5). 2. Bis ein Hengst mindestens zwanzig im Herdebuch eingetragene direkte Nachkommen aufweist, wird er in Klasse B oder C eingetragen, in Abhängigkeit von seinem Alter und der Anzahl erhaltenern Kategorisierungspunkte, gemäss nachstehender Tabelle: Alter in Klasse Klasse Klasse Jahren C B A und mehr Wenn ein Hengst mindestens zwanzig im Herdebuch eingetragene direkte Nachkommen aufweist, wird er in eine Klasse eingetragen in Abhängigkeit vom Anteil seiner direkten Nachkommen, welche in die Klasse B aufgenommen worden sind, gemäss nachstehender 14

15 Tabelle: Alter in Jahren 7 und mehr Klasse C Klasse B Klasse A weniger als 50 % Nachkomm en in Klasse B 50 % bis 60 % der Nachkom men in Klasse B 60 % oder mehr der Nachkomme n in Klasse B Wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren der geforderte Anteil an Nachkommen in der Klasse B nicht erreicht wird, wird der Hengst in die jeweils niedrigere Klasse zurückgestuft 4. Die ZuchtkommissionSuisse FM ist befugt, in Einzelfällen einen Zuchthengst aus der Klasse B in die Klasse A einstufen, wenn mindestens zwanzig seiner direkten Nachkommen in Klasse B oder A eingestuft sind, und der Anteil seiner Töchter in Klasse A und / oder der Anteil seiner Hengst-Söhne in Klasse B oder A deutlich höher sind als die entsprechenden Durchschnitte bei den andern Hengsten. Art. 40 Verfahren 1. Am Ende des Jahres, nach dem Final Promotion CH, bestimmt die Zuchtkommission Geschäftsstelle der Suisse FM die Klassierung aller aktiven oder in der Zucht eingesetzten Hengste. 2. Sie berücksichtigt dabei das Alter jedes Hengstes im zum Zeitpunkt der Klassierung. 3. Die Klassierung aller Hengste wird vor der Decksaison publiziert. Die Hengstbesitzer reichen bis zum 1. November des der Decksaison vorangehenden Jahres die Klassierungsanträge an den SFZV ein, unter Beilage sämtlicher notwendigen Analog zu den Stuten können die Hengste von jetzt an nicht mehr in eine niedrigere Stufe zurückgestuft werden. Andere Kriterien wie die Zuchtwerte sind nun verfügbar, um die Qualität des Hengstes zu beurteilen. Diese Kompetenz steht dem Vorstand zu, der diese Aufgabe der Zuchtkommission übertragen kann, indem er sie in deren Pflichtenheft einträgt. Die Klassierung wird nach den geltenden Regeln für die Klassierung automatisch von der Geschäftsstelle berechnet. Die Klassierung wird nach den geltenden Regeln für die Klassierung automatisch von der Geschäftsstelle berechnet. Die Besitzer müssen deshalb keinen Antrag 15

16 Unterlagen, insbesondere Leistungsausweise und Original des Abstammungsscheines. 4. Die zur Klassierung notwendigen Daten werden den Antragstellern durch die Herdebuchstelle Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. 5. Nach Ablauf der Frist nimmt die Geschäftsstelle der Suisse FM Zuchtkommission die Klassierung vor auf Grund der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Daten vor. Art. 41 Rekurs Das RRekursrecht besteht gemäss Statuten der von Suisse FM (Kapitel 4). Sektion 8 Beurteilung der Hengstanwärter Art. 42 Verfahren 1. Hengstanwärter im Alter von eineinhalb und zweieinhalb Jahren können einmal jährlich auf zentralen, durch den SFZVSuisse FM bezeichneten Plätzen vorgestellt werden. 2. Die Beurteilung erfolgt durch Mitglieder der Schaukommission. 3. Die Beurteilung kann in Form einer Rangierung erfolgen und hat nur beratende Form. 4. Im Prinzip werden keine Noten vergeben. Sektion 9 Kosten, Versicherung, Sprache, Inkrafttreten Art. 43 Kosten 1. Die Kosten für die Körung werden vom SFZVvon Suisse FM festgelegt. Art. 44 Versicherung 1. Der SFZVSuisse FM schliesst für die in seinem ihrem Auftrag tätigen Richter eine Kollektivunfallversicherung sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. 2. Die Versicherung der Pferde bezüglich Krankheit, Lahmheit und Unfall ist ausschliesslich Sache der Besitzer. mehr stellen. Die Herdebuchstelle wird vollständig in die Geschäftsstelle der Suisse FM integriert. Es ist deshalb bei Suisse FM nicht mehr nötig, zwischen Geschäftsstelle und Herdebuchstelle zu unterscheiden. Die Klassierung wird nach den geltenden Regeln für die Klassierung automatisch von der Geschäftsstelle berechnet. 16

17 Art. 45 Art. 46 Art. 47 Sprache Die Körungsordnung für Hengste wurde auf französisch (Ursprungsfassung) geschrieben. Inkrafttreten Aufhebung der zur Zeit gültigen Reglementierung Dieses Reglement tritt am 1. Januar Januar 2013 in Kraft und ersetzt alle vorhergehende Reglemente. Die Richtlinien betreffend die Durchführung der Beurteilung in der Freiberger Rasse vom 23. Dezember 1994 sind aufgehoben Übergangsregelung Hengste, welche bisher gemäss den früheren Richtlinien in den Klassen C oder B eingestuft waren gemäss den früheren Richtlinien, bleiben in ihren Klassen, bis sie die nötige Anzahl Nachkommen aufweisen, um neu eingestuft werden zu können. Es lohnt sich, die Sprache, in welcher die Ursprungsfassung geschrieben wurde, zu präzisieren, falls sich die französische und die deutsche Fassung widersprechen. 17

18 Anhang I KLINISCHE UNTERSUCHUNG Nr.: Name: Besitzer: i.o. Allg. Zustand / Schlh. LK / Kieferstellung Rücken / Gliedmassen Hoden Zirkulationsapparat Atmungsapparat Ganganalyse Beugeproben vo / hi Brettproben Auge / ZNS Laryngoskopie Röntgen Spermauntersuchung (fakultativ) Untersuchung auf EVA Kontrolluntersuchung Bemerkungen Diagnose Ja Nein Zuchtzulassung: Datum: Unterschrift: 18

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