Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1); Vernehmlassung

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1 Der Regierungsrat des Kantons Bern Le Conseil-exécutif du canton de Berne Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundeshaus Ost 3003 Bern Mai 2010 ROM C Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1); Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS zur oben erwähnten Gesetzesrevision das Vernehmlassungsverfahren eröffnet, in dessen Rahmen die Kantone zur Stellungnahme eingeladen wurden. Wir danken Ihnen für diese Möglichkeit. Der Regierungsrat des Kantons Bern nimmt zur Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR ) gerne wie folgt Stellung: Einleitende Feststellungen Eine Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetztes scheint dem Kanton Bern notwendig und wird begrüsst. Sie ermöglicht es, aufgrund der seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2004 gemachten Erfahrungen Optimierungen vorzunehmen und auf inzwischen eingegangene parlamentarische Vorstösse zu reagieren. Der Kanton Bern nimmt daher mit Genugtuung zur Kenntnis, dass nach einem eher lange dauernden und teilweise schleppend verlaufenen Erarbeitungsprozess nun ein Vernehmlassungsentwurf des teilrevidierten Gesetzes vorliegt. Hauptanliegen des Kantons Bern an das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz ist eine klare und einfache Kompetenzregelung zwischen Bund und Kantonen. Deren Aufgaben sind klar festzulegen. Den Kantonen als Hauptträger des Bevölkerungsschutzes ist ferner eine gesetzliche Grundlage bereitzustellen, die deren Bedürfnissen entspricht und die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Ressourcen bereitstellt.

2 Ferner muss die gesetzliche Grundlage eine Basis bildet, auf der die Kantone ihr Verhältnis zu den Gemeinden regeln können. In diesem Zusammenhang nimmt der Kanton Bern grundsätzlich mit Befriedigung von den im Rahmen der Teilrevision ergriffenen Optimierungsmassnahmen im Bereich der Einsätze und der Ausbildung im Ziyilschutz Kenntnis. Die entsprechenden, zu einem grossen Teil mit den Kantonen erarbeiteten Änderungen im Gesetzestext erfüllen die Anliegen des Kantons Bern weitgehend. Erstaunt muss der Kanton Bern dagegen feststellen, dass in anderen Bereichen - namentlich in jenen der Schutzbauten und des Materials - nicht auf die Anliegen der Kantone eingegangen worden ist. Dies obwohl die entsprechenden, vom Regierungsrat des Kantons Bern nach wie vor geltend gemachten Bedürfnisse von den zuständigen Amtschefs mehrmals formuliert und anlässlich des Eidgenössischen Rapports vom 14./15. Mai 2009 teilweise auch bestätigt und protokollarisch festgehalten wurden. Eine allfällige Nichtberücksichtigung dieser Anliegen hat zur Folge, dass auch nach der vorgeschlagenen Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes für die Kantone keine optimale Grundlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten im Bereich des Zivil- und Bevölkerungsschutzes vorhanden ist. Die erwähnten Anliegen werden nachstehend im Rahmen der Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln erneut festgehalten. Der Kanton Bern erwartet, dass sie im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens berücksichtigt werden. Durch den vorliegenden Entwurf für eine Teilrevision des Bundesgesetzes erhält der Bevölkerungsschutz noch stärker als heute den Charakter einer Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Dennoch fehlt in mehreren Bereichen eine klare Definition der Aufgaben von Bund und Kantonen auf Gesetzesstufe. Diese, sowie ebenfalls viele den Rechtsunterworfenen obliegenden Pflichten sollen aufgrund einer Delegationsnorm vom Bundesrat erst auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Als nicht abschliessende Beispiele können hierbei die Artikel 5 Absatz 4, Artikel 46, Artikel 49 Absatz 2 oder Artikel 52 Absatz 3 erwähnt werden. Der Kanton Bern bedauert dieses Vorgehen. Einerseits ist es fraglich, ob viele dieser vorgesehenen Delegationen an den Bundesrat nicht in einer Intensität in die Autonomie der Bürgerinnen und Bürger, der Gemeinden und der Kantone eingreifen, die einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne bedarf. Andererseits kann der Kanton Bern dem Gesetzesentwurf auch nicht entnehmen, mit welchen Vorgaben und finanziellen sowie personellen Konsequenzen er in Zukunft rechnen muss. Er kann diese Konsequenzen somit nicht in die Würdigung des vorliegenden Entwurfes einbeziehen. Weiter vermisst der Kanton Bern eine Darstellung der Auswirkungen der Teilrevision auf den Bund und die Kantone sowie eine Erläuterung, mit welchen Auswirkungen die Gemeinden in personeller und finanzieller Hinsicht zur rechnen haben (z.b. Ersatzbeitragsfonds). Der erläuternde Bericht äussert sich hierzu nicht und muss daher entsprechend ergänzt werden. Vor diesem Hintergrund hätte es der Kanton Bern begrüsst, wenn ihm gemeinsam mit dem Gesetzesentwurf auch die Entwürfe der entsprechenden Verordnungen zur Kenntnis gebracht worden wären. Er erwartet daher, dass die Kantone eng und partnerschaftlich in die Ausarbeitung dieser Verordnungen eingebunden werden, dabei ihre Anliegen einbringen können und vom Bund laufend informiert werden. Weiter geht der Kanton Bern davon aus, dass die revidierten Verordnungen zeitgerecht bei ihm eintreffen werden, damit er die Anpassung seiner gesetzlichen Vorgaben auf Stufe Kanton noch vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in Angriff nehmen kann. Zu den einzelnen Bestimmungen Die zuständigen kantonalen Amtschefs haben bereits anlässlich des Eidgenössischen Rapports vom 14./15. Mai 2009 zu einem früheren Revisionsentwurf Stellung genommen. Der Regierungsrat des Kantons Bern unterstützt diese damalige Stellungnahme und wird daher im Folgenden nicht nur auf die tatsächlich revidierten Artikel sondern auf das teilrevidierte Gesetz im Gesamten eingehen. Gegenstand der Beurteilung bildet neben dem eigentlichen Gesetzestext auch der erläuternde Bericht. Auf aus der Sicht des Kantons Bern unbestrittene Artikel und Bestimmungen wird dabei nicht eingegangen.

3 Artikel 5 Aufgaben des Bundes Im Verbundsystem des Bevölkerungsschutzes kommt dem Bund eine für die Kantone zentrale Koordinationsfunktion zu. Durch eine klare Festlegung seiner Aufgaben und Pflichten muss ihm das Gesetz daher die Möglichkeit bieten, diese Rolle wahrnehmen zu können. Eine verbindliche Formulierung der Bundesaufgaben im Rahmen des Bevölkerungsschutzes signalisiert den Kantonen gleichzeitig, welche Leistungen sie vom Bund erwarten können. zu Abs. 2: Vor diesem Hintergrund beantragt der Kanton Bern, die unverbindliche kann"- Formulierung im Absatz 2 wie folgt abzuändern: 2 Er unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzmitteln. zu Abs. 4: Im erläuternden Bericht (Seite 11 ) wird festgehalten, dass die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen überprüft und allenfalls optimiert werden soll. Die Art und Weise insbesondere dieser Optimierung durch den Bund wird jedoch weder im Gesetz noch im erläuternden Bericht genauer umschrieben. Gerne hätte der Kanton Bern dazu weitere Informationen und würde es begrüssen, wenn die diesbezüglichen Kompetenzen des Bundesrates in ihren Grundzügen im Gesetz umschrieben würden. zu Abs. 5: Der Kanton Bern begrüsst, dass - wie dem erläuternden Bericht (Seite 11) entnommen werden kann - mit der neuen Formulierung dieses Absatzes die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass der Alarmierungsverordnung neu auf formellrechtlicher Stufe explizit verankert werden soll. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Absatz eine ausreichende Grundlage für die verschiedenen in der Alarmierungsverordnung geregelten Eingriffe und deren Finanzierung darstellt oder ob diese nicht in einem Gesetz im formellen Sinne geregelt werden müssten. Der Kanton Bern beantragt, als Delegationsnorm für den Erlass der Alarmierungsverordnung eine umfassendere und verbindlichere Formulierung zu wählen: 5 Er sorgt für die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung bei drohender Gefahr. Artikel 25a Dauer der Schutzdienstleistungen Der Kanton Bern begrüsst die Begrenzung der Einsatzdauer auf 40 Tage pro Jahr, wobei Schutzdienstleistungen bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten nach einer Katastrophe von dieser Diensttagebegrenzung ausgenommen sind. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass sich die bisherige Lösung ohne Obergrenze nicht bewährt hat. Artikel 27 Aufgebot für Einsätze Die neu im Absatz 2 eingeräumte Möglichkeit, Schutzdienstpflichtige auch bei Katastrophen und in Notlagen im grenznahen Ausland aufbieten zu können, entspricht einem klaren Bedürfnis der Grenzkantone und wird deshalb vom Kanton Bern ausdrücklich unterstützt. Artikel 27a Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft zu Abs. 1: Die Regelung der Aufgebote für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft in einem separaten Artikel macht aus der Sicht des Kantons Bern durchaus Sinn. Um eindeutige Verhältnisse und Vorgaben zu schaffen und um Missverständnisse (vgl. ARGUS) zu vermeiden, muss in der Verordnung zu diesem Gesetz jedoch klar definiert werden, was unter dem Begriff Einsätze zugunsten der Gemeinschaft" verstanden wird. Beschränken sich diese auf Festanlässe oder umfassen sie auch weitere Einsätze (z.b. Sanierungen von Wanderwegen etc.)?

4 Zudem ist eine klare und unmissverständliche Abgrenzung zu den Wiederholungskursen unabdingbar. Ferner würde es der Kanton Bern begrüssen, wenn im erläuternden Bericht darauf eingegangen würde, wie ein Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft durch den Bund praktisch vollzogen wird. Dies könnte den Kantonen wertvolle Informationen für die Handhabung der durch sie veranlassten Aufgebote liefern und somit Missverständnisse (vgl. ARGUS) zukünftig verhindern. Der Kanton Bern beantragt daher eine entsprechende Ergänzung des erläuternden Berichts (Seite 13 f.). zu Abs. 2: Die Beschränkung der Dauer von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf zwei Wochen kann im Kanton Bern zu Problemen führen. So finden in den kommenden Jahren im Kanton Bern zahlreiche nationale Anlässe (z.b. Eidgenössisches Turnfest) statt, die einen Zivilschutzeinsatz erfordern. Unverzichtbar ist die Unterstützung durch die Schutzdienstleistenden auch für die Organisatoren der Weltcuprennen in Wengen und Adelboden. Diese beiden Anlässe, die schweizweit jährlich einen Umsatz von jeweils mehr als zehn Millionen Franken generieren, könnten ohne Unterstützung des Zivilschutzes nicht mehr durchgeführt werden. Neben diesen Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene absolvieren die Schutzdienstleistenden auch Einsätze zugunsten der eigenen Gemeinden (z.b. Sanierungen von Wanderwegen) und zugunsten kantonaler oder regionaler/kommunaler Anlässe. Die maximale Dauer der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft muss ein Engagement zugunsten aller drei Ebenen ermöglichen und muss daher erhöht werden. Ansonsten steht zu befürchten, dass die Gemeinden als Träger der Zivilschutzorganisationen die Einsätze zu ihren Gunsten prioritär behandeln und Einsätze zugunsten kantonaler oder nationaler Anlässe kaum mehr bewilligen. Zudem muss den Kaderangehörigen und Spezialisten die Möglichkeit geboten werden, Einsätze zugunsten der Gemeinschaft entsprechend vorzubereiten. Der Kanton Bern beantragt daher folgende Formulierung: 2 Die gesamte Einsatzdauer beträgt längstens drei Wochen pro Jahr. Für Kader und Spezialisten beträgt sie vier Wochen pro Jahr. Die Verlängerung der Einsatzdauer auf drei Wochen ergibt eine Angleichung an die Regelung der Armee (drei WK-Wochen, eine KVK-Woche) und erleichtert die Koordination bei gemeinsamen Unterstützungsanlässen von Zivilschutz und Armee. Die dadurch erreichte Kontinuität liegt zudem vollkommen im Sinne der Truppe und der Auftraggeber. Da die maximale jährliche Einsatzdauer von 40 Tagen (Artikel 25a) nach wie vor Anwendung findet, ist nicht damit zu rechnen, dass eine Erhöhung der Einsatzdauer zugunsten der Gemeinschaft direkt zu mehr geleisteten Diensttagen führt. Der Kanton Bern geht weiter davon aus, dass der Begriff Woche" im Sinne dieses Gesetzes und der obigen Ausführungen sieben Tage umfasst (drei Wochen entsprechen folglich 21 Tagen). Um Verwirrungen und Unklarheiten zu vermeiden, beantragt der Kanton Bern, dass die Definition eine Woche = sieben Tage" Eingang in die Verordnung zu diesem Gesetz findet. Der erläuternde Bericht ist entsprechend anzupassen (Seiten 8 und 13 f.). Artikel 32 Inanspruchnahme von Eigentum bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte Der Kanton Bern empfiehlt zu prüfen, ob diese Bestimmung nach der Aufhebung der Verordnung über die Mobilmachung und der Verordnung über die Requisition nicht ersatzlos gestrichen werden kann.

5 Artikel 33 Grundausbildung Der Kanton Bern geht - wie oben zu Artikel 27a angemerkt - davon aus, dass der Begriff Woche" sieben Tage umfasst und die Grundausbildung somit 14 bis 21 Tage dauern kann. Grundsätzlich begrüsst der Kanton Bern, dass Schutzdienstpflichtige ihre Grundausbildung spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollendet haben, absolvieren müssen. Dies schafft eine insbesondere oft von Studierenden vermisste Flexibilität. Mit dieser neuen Regelung muss jedoch eine Lösung für Schutzdienstpflichtige, die nach dem 26. Altersjahr eingebürgert werden und Schutzdienst leisten möchten, gefunden werden. Der Kanton Bern beantragt daher, dass der Artikel um einen zweiten Absatz erweitert wird, der den Kantonen die Eingliederung von neu Eingebürgerten in den Zivilschutz ermöglicht, sie aber nicht dazu verpflichtet: 2 Im Jahr nach ihrer Einbürgerung können Personen vom Kanton für die Rekrutierung und Grundausbildung aufgeboten werden. Der Kanton Bern hält weiter fest, dass seitens der Zivilschutzorganisationen das klare Bedürfnis nach der Einführung einer neuen Aushebungsfunktion Logistiker" (Verpflegung, Transport, etc.) besteht. In diesem Zusammenhang wird beantragt, dass im Rahmen der Revision der Ausführungsverordnungen zu diesem Gesetz neben den drei bestehenden Grundfunktionen (Pionier, Betreuer und Stabsassistent) die vierte Grundfunktion des Logistikers geschaffen wird. Der erläuternde Bericht zu diesem Gesetz ist an geeigneter Stelle entsprechend anzupassen. Artikel 34 Kaderausbildung Für den Kanton Bern ist es zentral, dass er auf fachlich kompetente und gut ausgebildete Kader zurückgreifen kann, die den Transfer des Gelernten in die Praxis erfolgreich herstellen können. Dies bedingt, dass die zur Erlangung einer Funktion erforderlichen Ausbildungssequenzen und Kurse nicht nur absolviert, sondern auch bestanden werden müssen. Die Formulierungen im Gesetzestext sind entsprechend anzupassen. Weiter ist es dem Kanton Bern ein Anliegen, dass die zukünftigen Kommandanten in die kantonsspezifische Situation des Zivilschutzes eingeführt werden. Daher beantragt der Kanton Bern, dass ein Teil der vom Bund durchgeführten Kommandantenkurse hinsichtlich inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung den Kantonen obliegt. Dies im Sinne eines Praktikums für die Einführung in die neue Funktion. Ferner beantragt der Kanton Bern, die mögliche Dauer von Kaderkursen auf drei Wochen zu erhöhen. Die dadurch erreichte Flexibilität ist notwendig, um auf die spezifischen Bedürfnisse der Kantone (abgeleitet aus den jeweiligen Risikoanalysen) Rücksicht nehmen zu können. Somit wird beantragt, dass der Wortlaut dieses Artikels und entsprechend auch der erläuternde Bericht (Seiten 4 und 14) wie folgt angepasst werden: 1 Schutzdienstpflichtige, die für die Kommandantenfunktion vorgesehen sind, müssen für die Übernahme dieser Funktion einen Kommandantenkurs von drei bis vier Wochen bestehen, wovon zwei Wochen beim Bund und die restliche Zeit bei den Kantonen durchgeführt werden. 2 Schutzdienstpflichtige, die für eine andere Kaderfunktion vorgesehen sind, müssen für die Übernahme der Funktion einen Kaderkurs von ein bis drei Wochen bestehen. Weiter beantragt der Kanton Bern, dass in der Verordnung zu diesem Gesetz das Anforderungsprofil (hinsichtlich Persönlichkeit und fachlichem Hintergrund) der durch den Bund ausgebildeten Kader klar festgelegt wird (basierend auf den Empfehlungen für die Beurteilung und Kaderauswahl im Zivilschutz"). Dabei muss auf Quereinsteiger" Rücksicht genommen werden. Der erläuternde Bericht (Seiten 4 und 14) ist entsprechend anzupassen.

6 Artikel 35 Weiterbildung zu Abs. 2: In der Verordnung zu diesem Gesetz muss festgehalten werden, dass der Begriff Woche" sieben Tage umfasst. Artikel 36 Wiederholungskurse zu Abs. 4: Der Kanton Bern begrüsst die neu geschaffene Möglichkeit, Wiederholungskurse im grenznahen Ausland durchzuführen. Dies entspricht einem Bedürfnis insbesondere der Grenzkantone. Artikel 39 Unterstützung durch den Bund Bezug nehmend auf den Antrag zu Artikel 34 wird beantragt, in den erläuternden Bericht (Seiten 4 und 14) einen Hinweis aufzunehmen, wonach die bei den Kantonen stattfindenden Ausbildungssequenzen für angehende Kommandanten ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegen. Artikel 43 Bund Gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes kann der Bundesrat Schutzdienstpflichtige bei Katastrophen, in Notlagen, im Falle bewaffneter Konflikte und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene aufbieten. Es versteht sich von selbst, dass die Schutzdienstpflichtigen für solche Einsätze über eine einheitliche persönliche Ausrüstung und die Zivilschutzorganisationen über eine minimale Anzahl von gleichen Katastrophengerätschaften verfügen müssen. Andernfalls wird die Uniformität des schweizerischen Zivilschutzes sowie dessen Interventionskapazität weiterhin gefährdet bleiben. Um eine minimale Einheitlichkeit des Zivilschutzes in der Schweiz und dessen Interoperabilität auf nationaler Ebene sicher zu stellen, muss der Bund für die persönliche Einsatzausrüstung und das standardisierte Material der Zivilschutzorganisationen sorgen. Aufgrund der zentralen Bedeutung dieser Thematik für das zukünftige Funktionieren des Zivilschutzes in der Schweiz bedauert es der Kanton Bern sehr, dass die sich durch die Teilrevision des vorliegenden Gesetzes bietende Gelegenheit nicht ergriffen wurde, um die Rechtsetzung in dieser Frage zu klären und dem Bund damit die zur Erfüllung seiner Koordinationsfunktion erforderliche finanzielle Verantwortung und Kompetenz zuzuweisen. Bereits anlässlich des Eidgenössischen Rapports vom 14./15. Mai 2009 wiesen die anwesenden zuständigen kantonalen Amtschefs auf die Wichtigkeit einer neuen Regelung in diesem Bereich sowie auf die Notwendigkeit einer klaren Definition, was unter dem standardisierten Material" zu verstehen ist, hin. Daran hält der Kanton Bern fest und begrüsst, dass der Bundesrat neu im Gesetz dazu verpflichtet wird, Art und Umfang des standardisierten Materials festzulegen. Zur Gewährleistung der oben erläuterten Interoperabilität gehört dazu aber auch die persönliche Einsatzausrüstung. Im Sinne der Begrenzung der Eingriffe in die Autonomie der Kantone ist weiter zu prüfen, ob die Kriterien der Ausrüstungen und Geräte als Rahmen der Definition des standardisierten Materials durch den Bundesrat im formellen Gesetz festzuhalten sind. Der Kanton Bern beantragt daher folgende Änderungen des Wortlauts dieses Artikels: 1 Der Bund sorgt für: a. unverändert b. unverändert c. unverändert d. unverändert e. die komplette persönliche Einsatzausrüstung 2 Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials sowie der persönlichen Einsatzausrüstung fest. Für das standardisierte Material und die persönliche Einsatzausrüstung liegen die Zuständigkeiten und die Finanzierung beim Bund; der erläuternde Bericht (Seite 16) ist entsprechend anzupassen.

7 Artikel 43a Wasseralarmsystem zu Abs. 1 Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass eine präzise Definition, was unter einem Wasseralarmsystem" und den dazu gehörenden baulichen Einrichtungen verstanden wird, zu begrüssen ist. Der Kanton Bern beantragt demnach folgende Präzisierung des Wortlauts: 1 Die Werkeigentümer von Stauanlagen sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der werkeigenen technischen Wasseralarmsysteme zur Überwachung und Kontrolle der Stauwerke und zur Fehlerrückmeldung von diesen Systemen bis zu den Einsatzzentralen der Wasserkraftwerke. Artikel 44 Zollbefreiung Der Kanton Bern beantragt, im erläuternden Bericht (Seite 16) festzuhalten, dass die Zollbefreiung für aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial selbstredend auch für das von den Kantonen im Ausland beschaffte Zivilschutzmaterial gilt. Artikel 46 Baupflicht zu Abs. 1: Der Kanton Bern begrüsst das generelle Festhalten an der Schutzraumbaupflicht bei einem Schutzplatzdefizit und unterstützt daher auch die Formulierung im Gesetz, wobei zu prüfen ist, ob die im erläuternden Bericht (Seiten 5 f. und 16 f.) enthaltenen und zur Regelung auf Verordnungsstufe vorgesehenen Ausführungen angesichts ihrer Tragweite in ihren Grundzügen nicht zwingend im Gesetz statuiert werden müssen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich demnach ausschliesslich auf den erläuternden Bericht (Seiten 5 f. und 16 f.). Bereits anlässlich des Eidgenössischen Rapports vom 14./15. Mai 2009 wurde von den zuständigen Amtschefs mit Nachdruck betont und einstimmig beschlossen, dass die Schutzraumbaupflicht zukünftig für Schutzräume ab 25 Schutzplätzen (das heisst bei Wohnhäusern und Überbauungen ab 38 Zimmern) und nicht wie vorgesehen für Schutzräume ab 51 Schutzplätzen (bei Wohnhäusern und Überbauungen ab 77 Zimmern) gelten soll. Diese Stellungnahme wird vom Regierungsrat des Kantons Bern nach wie vor unterstützt. Da auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz dieser Änderung zustimmte, erstaunt es den Kanton Bern, dass im vorliegenden Vernehmlassungsentwurf nicht auf das unbestrittene und deutlich festgehaltene Anliegen der Kantone eingegangen worden ist. Wohnhäuser mit 77 und mehr Zimmern werden wohl auch in Zukunft vorwiegend in grösseren Städten und den Agglomerationen gebaut. In ländlichen Regionen werden somit kaum mehr Schutzbauten mit 51 oder mehr Schutzplätzen erstellt. Dies hat wiederum zur Folge, dass die noch vorhandenen Schutzplatzdefizite nicht behoben werden können und dass eine Mehrheit der Hauseigentümer eine Ersatzabgabe leisten muss, wodurch diese eher den Charakter einer Steuer erhält. Zudem erweist sich die Grössenangabe von 51 Schutzplätzen auch aus praktischer Sicht als äusserst unglücklich, da ab 50 Schutzplätzen beispielsweise eine zusätzliche Schleuse erstellt werden muss, die die Kosten pro Schutzplatz erhöht. Weiter würde die öffentliche Hand (gemäss Artikel 46 Absatz 3) verstärkt in die Pflicht genommen, öffentliche Schutzräume zu bauen. Erst durch eine Reduktion der Mindestanzahl der Schutzplätze auf 25 kann das Schutzraumdefizit verringert werden. Ferner sind die Kantone im erläuternden Bericht zu ermächtigen, bereits bei Gemeinden mit weniger als 1'500 Einwohnern Ausnahmen von dieser Regelung zu gewähren. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist die Bautätigkeit in ländlichen Regionen - was grosse Wohnbauten betrifft - stark rückläufig. Dies hat zur Folge, dass auch der Bau von Schutzräumen entsprechend abnimmt. Um diesem Umstand ausreichend Rechnung tragen zu können, muss den Kantonen mehr Spielraum bei der Gewährung von Ausnahmen eingeräumt werden. Die Kantone sind ohne Zweifel in der Lage, die Situation vor Ort zu beurteilen und die richtigen Entscheidungen zu treffen.

8 Der Kanton Bern hält mit Nachdruck an der bereits statuierten Forderung der Kantone fest und beantragt, den erläuternden Bericht (Seiten 5 f. und 16 f.) gemäss den oben stehenden Ausführungen abzuändern. Gleichzeitig ist die durch den Gesetzesentwurf angestrebte Gleichstellung der Bauherren, die entweder einen Schutzraum bauen oder die Ersatzabgabe entrichten, weiterhin zu gewährleisten. Die Höhe der Ersatzabgabe ist daher wie weiter unten vorgeschlagen anzupassen. zu Abs. 3: Gemäss Artikel 47 Absatz 1 steuern die Kantone und nicht die Gemeinde den Schutzraumbau. Daher muss den Kantonen auch die Möglichkeit gegeben werden, in Gebieten mit Schutzplatzdefiziten für öffentliche Schutzräume zu sorgen. Diese Pflicht können die Kantone in ihrer Rechtssetzung an die Gemeinden delegieren. Der Kanton Bern beantragt folgende Änderung des Wortlauts dieses Artikels: 3 Die Kantone (wo die Gemeinden zuständig sind die Gemeinden) sorgen in Gebieten, in denen zu wenig Schutzplätze vorhanden sind, für ausgerüstete öffentliche Schutzräume. Artikel 47 Steuerung, Ersatzbeiträge zu Abs. 2: Die Verwaltung und Administration der Ersatzbeiträge sowie der Vollzug der entsprechenden Bestimmungen bringt für die Kantone einen erheblichen Mehraufwand mit sich, der eine neue, den Kantonen vom Bund übertragene Kantonsaufgabe darstellt und nicht mit Steuermitteln gedeckt werden sollte. Daher ist den Kantonen die Möglichkeit einzuräumen, ihren Aufwand für die Administration der Ersatzbeiträge und die Realisation öffentlicher Schutzräume durch die Erstgenannten finanzieren zu können. Der Kanton Bern beantragt somit folgende Ergänzung des Gesetzestextes und sinngemäss auch des erläuternden Berichts (Seite 17): 2 Die Ersatzbeiträge nach Art. 46 Absätze 1 und 2 dienen in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und der Deckung des durch die Verwaltung der Ersatzbeiträge verursachten administrativen Aufwands des Kantons sowie der Erneuerung privater Schutzräume. Die nach Erfüllung dieser Aufgaben verbleibenden Ersatzbeiträge können für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden. Weiter ist klar zu definieren, was unter der Erneuerung privater Schutzräume" verstanden wird und welche Leistungen und Arbeiten dabei mit den Ersatzbeiträgen finanziert werden können. Um den dadurch verursachten administrativen und technischen Aufwand in Grenzen zu halten, ist dieser Katalog auf das Nötigste zu beschränken und alle weiteren Entscheidungen sind den Kantonen zu überlassen. Auf den Seiten 6 und 17 des erläuternden Berichts ist die Absicht festgehalten, den zukünftigen Ersatzbeitrag pro Schutzplatz auf 400 Franken festzulegen. Dies entspricht in keiner Weise den von den zuständigen Amtschefs anlässlich des Eidgenössischen Rapports vom 14./15. Mai 2009 postulierten und mit deutlicher Mehrheit überwiesenen sowie vom Kanton Bern nach wie vor unterstützten Anliegen. Unter Berücksichtigung der in den Ausführungen zu Artikel 46 Absatz 1 formulierten Anträge ist die Ersatzabgabe pro Schutzplatz entsprechend anzuheben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand mit der Ersatzabgabe nicht bloss das Schutzplatzdefizit zu beheben hat. Vielmehr muss sie damit auch noch die Werterhaltung der privaten und öffentlichen Schutzplätze sowie den ihr durch die Verwaltung der Ersatzabgaben anfallenden Aufwand finanzieren. Dies ist mit der vorgeschlagenen Regelung unmöglich.

9 Die öffentliche Hand müsste in diesem Falle zusätzliche Steuermittel für den Zivilschutz aufwenden. Um auf kantonsspezifische Gegebenheiten (Baukosten etc.) Rücksicht nehmen zu können, ist den Kantonen bei der Festlegung der Ersatzabgaben zudem der nötige Handlungsspielraum einzuräumen. Aufgrund dieser Ausführungen und Bezug nehmend auf den klaren Entscheid des Eidgenössischen Rapports vom 14./15. Mai 2009 beantragt der Kanton Bern mit Nachdruck, den Ersatzbeitrag im erläuternden Bericht (Seiten 6 und 17) und später in der Verordnung zu diesem Gesetz nicht auf 400 Franken festzusetzen, sondern eine Bandbreite von 400 bis 800 Franken zu definieren, innerhalb derer die Kantone die Ersatzbeiträge festlegen können. Weiter ist auch der Wortlaut des Artikels 47 Absatz 4 anzupassen (siehe unten). zu Abs. 3: Der erläuternde Bericht (Seite 18) sieht vor, dass die Kantone die Eigentumsverhältnisse und die Verwendung der vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision geleisteten Ersatzbeiträge, die sich derzeit im Eigentum der Gemeinden befinden, regeln. Der Kanton Bern bedauert es, dass der Bund im vorliegenden Revisionsentwurf den Kantonen zwar neue Aufgaben zuweist, deren politisch heikle Finanzierung jedoch nicht abschliessend regelt, sondern diese mitunter etwas unangenehme Aufgabe den Kantonen überlässt. Insbesondere werden eine klare Rechtsgrundlage und Übergangsbestimmungen sowie ausführliche Erläuterungen vermisst, wie sich der Bund die anfällige Übertragung der sich heute im Eigentum der Gemeinden befindlichen Ersatzbeiträge an die Kantone vorstellt. Denn ohne klare rechtlichen Grundlagen ist es im Kanton Bern aus politischen Gründen kaum denkbar, den Gemeinden - wie im Revisionsentwurf und im erläuternden Bericht skizziert - die bereits geleisteten Ersatzbeiträge zu entziehen, zumal diese in den meisten Fällen nur rein buchhalterisch vorhanden sind. Gleichzeitig kann der Kanton Bern die ihm gemäss dem Revisionsentwurf übertragenen Aufgaben - zumindest vorläufig - nicht ausschliesslich mit den zukünftigen Einnahmen der Ersatzbeiträge finanzieren, ohne dass er zusätzliche Steuermittel einsetzt. Letzteres kann jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein und würde auch nicht den Ausführungen im erläuternden Bericht entsprechen. Der Kanton Bern erwartet daher, dass im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision eine Grundlage geschaffen wird, die eine Finanzierung der den Kantonen zusätzlich übertragenen Aufgaben ermöglicht, ohne die bisherigen Ersatzbeiträge in das Eigentum des Kantons zu verschieben. So ist etwa die Möglichkeit explizit vorzusehen, dass während einer Übergangsfrist die derzeit bei den Gemeinden vorhandenen Ersatzbeiträge weiterhin analog den bisher geltenden Bestimmungen für die Finanzierung öffentlicher Schutzräume und der Erneuerung privater Schutzräume verwenden werden müssen, während die neuen Ersatzbeiträge zur Äufnuncj der entsprechenden Fonds bereits an die Kantone gehen. Erst nach dieser Ubergangsphase erfolgt die Finanzierung der Schutzräume durch die Fonds der Kantone. Entsprechende Übergangsbestimmungen müssen erlassen und vom Bund in die Gesetzesvorlage entsprechend vorgesehen werden. Darüber hinaus stellt der Vollzug der Neuerungen im Bereich der Schutzbauten für die Kantone eine grosse Herausforderung dar. Der Kanton Bern würde es daher begrüssen, wenn im erläuternden Bericht Anhaltspunkte dafür geliefert würden, wie sich der Bund den Vollzug dieser neuen Bestimmungen durch die Kantone in der Praxis vorstellt. zu Abs. 4: Der Kanton Bern verweist auf seine Ausführungen und Anträge zu Artikel 47 Absatz 2 und beantragt, den Wortlaut dieses Absatzes wie folgt zu ändern: 4 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Steuerung des Schutzraumbaus, die Verwendung der Ersatzbeiträge und deren Bandbreite fest.

10 zu Abs. 5: Dieser Absatz wird ohne Angabe einer Begründung im erläuternden Bericht ersatzlos gestrichen. Der Kanton Bern würde es begrüssen, wenn er stattdessen dahingehend umformuliert würde, dass die Kantone durch das Gesetz ermächtigt werden, die vor der Gesetzesrevision durch die Gemeinden eingezogenen Ersatzbeiträge auf Stufe Kanton zusammenzuführen. Artikel 49 Aufhebung Die Kantone müssen durch das Gesetz ermächtigt werden, für einen auf Antrag des Eigentümers aufgehobenen Schutzraum eine Ersatzabgabe im Bereich der vorgeschlagenen Bandbreite von 400 bis 800 Franken zu erheben. Für die öffentliche Hand ist es unerheblich, ob dem betreffenden Bauherrn zum Zeitpunkt der Errichtung Mehrkosten angefallen sind. Tatsache ist, dass durch die Aufhebung allenfalls ein Schutzplatzdefizit entsteht und die öffentliche Hand dadurch verpflichtet wird, zusätzliche Schutzplätze zu schaffen. Diese müssen auch vom Nutzniesser der Aufhebung finanziert werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Aufhebungen von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen nicht mehr genügen. Der Kanton Bern beantragt daher die Ergänzung dieses Artikels um einen dritten Absatz: 3 Wird ein privater, die Mindestanforderungen erfüllender Schutzraum auf Antrag seines Eigentümers aufgehoben, kann der Kanton eine Ersatzabgabe erheben. zu Abs. 2: Die dem Bundesrat übertragene Kompetenz bezüglich der Regelung der Rückerstattung empfangener Bundesbeiträge bei der Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen ist im erläuternden Bericht (Seite 18) dahingehend zu ergänzen, dass Bundesbeiträge an dem Zivilschutz dienende Investitionen innert 25 Jahren abgeschrieben sind. Der Kanton Bern beantragt eine entsprechende Ergänzung des erläuternden Berichts (Seite 18). Artikel 53 Spitalträgerschaften zu Abs. 2: Die Vorgaben des Bundes dürfen sich aus der Sicht des Kantons Bern nicht nur auf die technischen Anforderungen beschränken. Er beantragt daher, den Wortlaut des Absatzes 2 wie folgt zu ändern: 2 Der Bundesrat legt die Vorgaben für die Bedarfsplanung und die technischen Anforderungen fest. Artikel 55 Aufhebung Der Kanton Bern ist grundsätzlich mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext einverstanden. Die nachfolgenden Bemerkungen beziehen sich daher auf die Ausführungen im erläuternden Bericht (Seite 19): zu Abs. 3: Der Kanton Bern geht davon aus, dass der Bund trotz dieser Bestimmung weiterhin Beiträge leistet, wenn ein geschütztes Spital infolge höherer Gewalt (Naturereignis, Erdbebenschutz-Massnahmen etc.) aufgehoben werden muss. Der erläuternde Bericht (Seite 19) ist entsprechend zu ergänzen. zu Abs. 4: Weder im Gesetz noch im erläuternden Bericht ist erklärt, in welchem Beurteilungsraum für 0,6 Prozent der Bevölkerung Patientenplätze zur Verfügung stehen muss. Der Kanton Bern geht davon aus, dass jeweils der ganze Kanton einen Beurteilungsraum darstellt. Allenfalls muss der erläuternde Bericht (Seite 19) entsprechend ergänzt werden.

11 Artikel 66a Zuteilung zu einer Funktion In Entsprechung zu den Ausführungen im erläuternden Bericht (Seite 20) beantragt der Kanton Bern eine Präzisierung dieses Artikels: Gegen die Zuteilung einer Funktion im Zivilschutz an der Rekrutierung kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde geführt werden. Artikel 66b Beschwerderecht des VBS Die Behörden jedes Kantons erstellen eine Vielzahl letztinstanzlicher Verfügungen. Aus der Sicht des Kantons Bern ist es schon aufgrund der dadurch zu erwartenden Papierflut nicht praktikabel, wenn sämtliche dieser Verfügungen automatisch dem VBS zugestellt werden. Er beantragt daher, den zweiten Satz dieses Artikels ersatzlos zu streichen. Artikel 66c Dienstverschiebungsgesuche Der Kanton Bern beantragt, das Recht der Schutzdienstleistenden, gegen Entscheide über Dienstverschiebungsgesuche ein Wiedererwägungsgesuch bei der aufbietenden Stelle einreichen zu können, analog des Artikels 38 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung in Form eines neuen Artikels im vorliegenden Gesetz zu verankern. Es wird folgender Wortlaut vorgeschlagen: Gegen Entscheide über Dienstverschiebungen können die Schutzdienstpflichtigen ein Wiedererwägungsgesuch bei der aufbietenden Stelle einreichen. Diese entscheidet endgültig. Artikel 69 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse Aus dem vorgeschlagenen Wortlaut ist für den Gesetzgeber wie auch für den Rechtsunterworfenen nicht ersichtlich, gegen welche Normen letzterer verstossen könnte. Dies beurteilt der Kanton Bern vor allem in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und der Zivilschutzbauten als sehr problematisch und wünscht sich daher eine genauere Umschreibung der strafbaren Tatbestände im Gesetz. Artikel 71 zu Abs. 1 Der Kanton Bern beantragt die Ergänzung des Absatzes um einen weiteren Buchstaben: 1 Der Bund trägt die Kosten für: a. unverändert b. unverändert c. unverändert d. unverändert e. unverändert f. unverändert g. unverändert h. unverändert i. die Sicherstellung, Projektierungs-, Beschaffungs, Emeuerungs-, Anpassungsund Rückbaukosten der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.

12 Personensicherheitsüberprüfung für Angehörige des Zivilschutzes In Ihrem Schreiben vom 17. Februar 2010 bitten Sie die Kantone um eine ungefähre Angabe, für wie viele Angehörige des Zivilschutzes aufgrund der im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) neu vorgesehenen Bestimmung eine Personensicherheitsüberprüfung durchzuführen wäre. Abklärungen haben ergeben, dass es im Kanton Bern momentan keine Angehörige des Zivilschutzes gibt, die gemäss den neuen Bestimmungen einer Personensicherheitsüberprüfung unterzogen werden müssten. Wir danken für die Möglichkeit zur Vernehmlassung und hoffen auf eine angemessene Berücksichtigung unserer Bemerkungen. Mit freundlichen Grüssen Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Kopie geht an: - Bundesamt für Bevölkerungsschutz, Frau Valerie Schmocker (per Mail)

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