Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer Ordnungsnummer

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1 Kanton Zürich Staatsarchiv Zürcher Gesetzessammlung seit 1803 online Signatur StAZH OS 54 (S ) Titel Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer Ordnungsnummer Datum [S. 673] A. Subjektive Steuerpflicht Nach der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer 1 vom 2. Februar 1994 (Quellensteuerverordnung I) unterliegen ausländische Staatsangehörige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, sich jedoch im Kanton aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, der Quellensteuer. Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind ausländische Arbeitnehmer, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, 2 die hier für kurze Dauer als Wochenaufenthalter oder Grenzgänger in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit der Quellensteuer. In Deutschland wohnhafte leitende Angestellte eines Arbeitgebers mit Sitz oder 3 Betriebsstätte im Kanton (ausgenommen Grenzgänger) unterliegen auch dann der Quellensteuer, wenn die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ausserhalb der Schweiz ausgeübt wird. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, 4 die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit der Quellensteuer. Voraussetzung für den Quellensteuerabzug auf dem Erwerbseinkommen ist eine 5 unselbständige Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag). Der Arbeitsvertrag kann auch mündlich abgeschlossen sein. Handelt es sich um eine Nebenerwerbstätigkeit, so ist zu vermuten, dass es sich dabei um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. // [S. 674] Die Quellensteuerpflicht beginnt (auch für Unmündige) stets mit Aufnahme der 6 Erwerbstätigkeit. by Staatsarchiv des Kantons Zürich 2016

2 Seite 2/14 B. Objektive Steuerpflicht I. Erwerbseinkommen Steuerbar sind alle dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem 7 Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Monatssalär, Stunden- bzw. Taglohn, Akkordentschädigungen, Lohn für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), sämtliche Lohnzulagen (Familien- und Kinderzulagen, Orts- und Teuerungszulagen etc.), Provisionen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Naturalleistungen (Kost und Logis, Dienstwohnung, Geschäftsauto etc.), Trinkgelder, Pauschalspesen und Abgangsentschädigungen. Bonuszahlungen, Provisionen etc., die ein Arbeitnehmer nach einer Wohnsitzverlegung ins Ausland erhält, sind ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit in dem Umfang steuerbar, in dem die Leistungen für in der Schweiz erbrachte Arbeitstätigkeit ausbezahlt werden. Leistungen des Arbeitgebers an Prämien für Kranken-, Unfall-, Vorsorge- und 8 Hinterlassenenversicherung etc. sowie die Bezahlung der Quellensteuer (Nettolohnvereinbarung), die dieser an Stelle des Arbeitnehmers erbringt, sind Bestandteil des steuerbaren Arbeitslohnes. Leistungen des Arbeitgebers für den Arbeitsweg (Wegentschädigungen) sowie 9 Verpflegung sind Bestandteil des steuerbaren Arbeitslohnes. Leistungen des Arbeitgebers für Ersatz von Reisespesen und von anderen 10 besonderen Berufsauslagen sind nur insoweit nicht Bestandteil des steuerbaren Arbeitslohnes, als ihnen echte Aufwendungen gegenüberstehen. Die Aufwendungen sind zu belegen. Für die Bewertung von Naturalleistungen gelten die Pauschalansätze der 11 eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Steuerbar sind die Bruttoeinkünfte ohne jeden Abzug. Dies gilt insbesondere 12 auch für Beiträge an die eidgenössische AHV/IV, ALV sowie für UVG- und BVG- Prämien. // [S. 675] II. Ersatzeinkommen Steuerbar sind alle Ersatzeinkünfte, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen unselbständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (IV, UV, ALV, KUVG etc.), Invaliditätsrenten (IV, UV, berufliche Vorsorge etc.) und Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter. An der Quelle zu erfassende Ersatzeinkünfte sind zum Beispiel: Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit darstellen (z. B. Abgangsentschädigungen, Konkurrenzverbotsabfindungen etc.); IV-Taggelder, IV-Renten und IV-Kapitalleistungen aus IV und beruflicher Vorsorge sowie gleichgestellter ändern Vorsorgeformen; 13

3 Seite 3/14 Leistungen der Arbeitslosenversicherung; UVG-Taggelder und UVG-Teilrenten sowie an deren Stelle tretende Kapitalleistungen; Taggelder der Krankenkassen sowie Leistungen haftpflichtiger Dritter für Erwerbsausfall. Keine Ersatzeinkünfte und damit nicht im Quellensteuerverfahren, sondern im ordentlichen Einschätzungsverfahren zu besteuern, sind insbesondere: Renten der AHV; Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG; Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule a; Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule a. 14 C. Steuerberechnung I. Tarife Die Quellensteuern auf dem Erwerbs- und Ersatzeinkommen werden aufgrund folgender Monatstarife erhoben: für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, tatsächlich oder rechtlich Tarif A getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige). für verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Tarif B Alleinverdiener sowie verwitwete, tatsächlich oder rechtlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern Zusammenleben. // [S. 676] für verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Tarif C Ehegatten, die beide hauptberuflich erwerbstätig sind. 15 Tarif D für im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige. Tarif G für Grenzgänger. II. Anwendung der Tarife 1. Allgemeines Für die Quellensteuerpflichtigen gilt die Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife analog. Grundsätzlich gelangen folgende Tarife zur Anwendung: 16

4 Seite 4/14 Steuerpflichtige Ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige sowie verheiratete Doppelverdiener mit einem im Ausland wohnhaften Ehegatten Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdiener Ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben Steuertarif A B C D A 0* ** + Kinderalimente bzw. Stufen für volljährige Kinder B 0* ** + Stufen für Kinder B 0* ** + Stufen für minderjährige Kinder Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Doppelverdiener: Ehemann C 0* ** + Stufen für Kinder Ehefrau C* ** * sofern es sich um eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit handelt sowie (im allgemeinen) für Ersatzeinkünfte. ** sofern es sich um einen Nebenerwerb handelt sowie für gewisse Ersatzeinkünfte (vgl. RZ 31). // [S. 677] Der anwendbare Tarif wird vom zuständigen Gemeindesteueramt mitgeteilt. 17 Zuständig ist die Gemeinde, in welcher der Arbeitnehmer Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Bei Arbeitnehmern ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist die Gemeinde zuständig, in welcher der Arbeitgeber bzw. Versicherer Sitz oder Betriebsstätte hat. Die Tarifmitteilung erfolgt grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Kinderabzüge 18 (ausgenommen Tarifmitteilungen an die Arbeitslosenkassen), enthält jedoch den Hinweis, dass diese vom Arbeitgeber gemäss Kinderzulageordnung zu berücksichtigen sind. Vorbehalten bleiben Pflichtige, die Abzüge für ihre volljährigen Kinder oder von 19 ihnen unterstützte Personen geltend machen. In diesen Fällen ist in der Mitteilung des zuständigen Gemeindesteueramtes auf die Anzahl der bewilligten Abzüge speziell hinzuweisen. Fehlt eine Mitteilung des Gemeindesteueramtes zum Zeitpunkt der ersten 20 Lohnzahlung, bestimmt der Arbeitgeber bzw. Versicherer den anwendbaren Tarif aufgrund der von ihm kontrollierten Angaben des Arbeitnehmers und die

5 Seite 5/14 anwendbare Tarifstufe aufgrund der ausbezahlten Kinderzulagen. Weist sich der Arbeitnehmer über seine persönlichen Verhältnisse nicht 21 zuverlässig aus, wendet der Arbeitgeber bzw. Versicherer nachstehende Tarife an: für ledige sowie für Arbeitnehmer mit unbestimmtem Zivilstand den Tarif A 0; für verheiratete weibliche Arbeitnehmer den Tarif C; für verheiratete männliche Arbeitnehmer den Tarif C 0. Kann aufgrund der Umstände davon ausgegangen werden, dass ein 22 verheirateter Arbeitnehmer allein für den Unterhalt der Familie aufkommt, wird er nach Tarif B besteuert. Dies gilt auch, wenn der andere Ehegatte eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt. Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der 23 Auszahlung bzw. allenfalls Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung. Änderungen des Zivilstandes, der Anzahl Kinder- oder Unterstützungsabzüge sowie Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten (vgl. RZ 28 und 48) werden ab Beginn des folgenden Monats berücksichtigt. Bei Heirat zweier quellensteuerpflichtiger Ehegatten erfolgt die Tarifänderung ab 24 Beginn des auf die Heirat folgenden Monats. // [S. 678] Streitigkeiten über den anwendbaren Tarif oder die anwendbare Tarifstufe sind 25 durch den Arbeitgeber bzw. Versicherer oder den Arbeitnehmer umgehend, spätestens aber bis Ende März des Folgejahres, dem zuständigen Gemeindesteueramt zur Überprüfung zu unterbreiten. 2. Doppelverdienertarif (Tarif C) Der Doppelverdienertarif (Tarif C) gelangt zur Anwendung, wenn beide Ehegatten in der Schweiz hauptberuflich erwerbstätig sind. Dabei ist die Ehefrau stets nach Tarifstufe C und der Ehemann nach Tarifstufe C 0 (zuzüglich weiterer Tarifstufen) zu besteuern. Alleine beim Ehemann werden Tarifstufen für Unterhalts- und Unterstützungsleistungen berücksichtigt. Der Tarif C gelangt auch zur Anwendung, wenn das Erwerbseinkommen eines Ehegatten der Quellensteuer unterliegt, während das hauptberufliche Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten (u. a. infolge Salarierung aus dem Ausland) im ordentlichen Verfahren besteuert wird. Der Tarif C entfällt auf Begehren eines Arbeitnehmers bei einem Unterbruch in der Erwerbstätigkeit eines der Ehegatten von mindestens vier Monaten. Voraussetzung für die Anwendung oder den Wegfall des Tarifes C ist in jedem Fall eine Mitteilung des Steueramtes der zuständigen Gemeinde Nebenerwerbstarif (Tarif D) Der Nebenerwerbstarif von 10 % (inkl. Bundessteuer) gelangt bei Erwerbseinkünften zur Anwendung, sofern die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und (kumulativ) das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr betragen. 30

6 Seite 6/14 Der Nebenerwerbstarif von 10 % (inkl. Bundessteuer) gelangt bei Ersatzeinkünften zur Anwendung, wenn der Versicherer diese nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes an den Versicherten ausrichtet oder diese neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten können. // [S. 679] Grenzgängertarif (Tarif G) Der Grenzgängertarif gelangt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit zur 32 Anwendung für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, ihren Arbeitsort im Kanton Zürich haben und regelmässig an ihren deutschen Wohnort zurückkehren. Er ist auf maximal 4,5 % der steuerbaren Jahreseinkünfte begrenzt. Bedingung für die Anwendung des (reduzierten) Grenzgängertarifes ist, dass dem Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzbehörden auf dem amtlichen Formular (Gre-1) vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht eingereicht, ist der ordentliche Quellensteuertarif (Tarif A oder B) anzuwenden. Grenzgänger, die während mehr als 60 Tagen im Jahr aus beruflichen Gründen 33 verhindert sind, an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückzukehren, werden nach dem ordentlichen Quellensteuertarif (Tarif A oder B) besteuert. Bedingung für eine ausschliessliche Besteuerung des gesamten Erwerbseinkommens im Kanton ist die Bescheinigung des Arbeitgebers auf dem offiziellen Formular (Gre-3) über die Anzahl der Tage, an denen der Grenzgänger aus beruflichen Gründen verhindert ist, an seinen deutschen Wohnsitz zurückzukehren. Dieses Formular ist zusammen mit einer Aufstellung über die Tage der Nichtrückkehr vom Arbeitgeber dem kantonalen Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, Beckenhofstrasse 23, 8090 Zürich, einzureichen. III. Berechnung des Quellensteuerabzuges 1. Erwerbseinkommen Für die Berechnung des Steuerabzuges ist der monatliche Bruttolohn massgebend. Zulagen und Nebenbezüge, wie Akkord-, Überzeit-, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Teuerungszulagen, Kranken- und Unfallgelder, Kinderzulagen und Trinkgelder sind in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem die Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung erfolgt. Gratifikationen, Treueprämien, 13. Monatslohn und ähnliche Leistungen sind für die Berechnung des Quellensteuerabzuges im Zeitpunkt der effektiven Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung mit dem Bruttolohn des entsprechenden Monats zusammenzuzählen. // [S. 680] Zahlungen, die erst nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet werden, z. B. Bonuszahlungen, sind mit dem Bruttolohn des letzten Arbeitsmonats zusammenzuzählen und es ist auf diesem Total der Quellensteuerabzug zu berechnen

7 Seite 7/14 Bei Ein- und Austritt aus dem Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monats bzw. bei vom Monatslohn abweichenden Lohnperioden ist die Quellensteuer anteilsmässig vom Bruttolohn eines vollen Monats zu berechnen. Bei Stundenlohn ist bei Ein- und Austritt aus dem Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monats der Stundenansatz mit der massgebenden Monatsstundenzahl (180) zu multiplizieren, um den vollen Monatslohn zu ermitteln. Bei Zweiwochenlohn ist der massgebende Prozentsatz der Tariftabelle zu entnehmen, indem das Zweiwochen-Bruttoeinkommen durch die Anzahl Tage der Lohnperiode (14) dividiert und mit der für den Monatstarif massgebenden Anzahl Tage (30) multipliziert wird Ersatzeinkommen Auf Ersatzeinkommen (Taggelder etc.), welches der Arbeitgeber ausbezahlt, 41 wird der Quellensteuerabzug berechnet, indem die Ersatzeinkünfte und allfälliges übriges Erwerbseinkommen zusammengezählt und der massgebende Tarif in Anwendung gebracht wird. Wird das Ersatzeinkommen rückwirkend für mehrere Monate ausbezahlt, ist zur Berechnung des Quellensteuerabzuges dieser Betrag auf die Anzahl Monate anteilsmässig aufzuteilen. Auf Ersatzeinkommen (v. a. Arbeitslosentaggelder), welches der Versicherer 42 direkt dem Versicherten ausrichtet, ist der Quellensteuerabzug gemäss dem für die Besteuerung des Arbeitseinkommens massgebenden Quellensteuertarif vorzunehmen. Vorbehalten bleibt die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkommen, welches der 43 Versicherer nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder das neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten kann; dieses wird nach dem Tarif für Nebenerwerb (Tarif D) besteuert (vgl. RZ 31). // [S. 681] Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen werden unter 44 Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Quellensteuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Die Berechnung obliegt dem kantonalen Steueramt, Abteilung für Quellensteuer. IV. Tarifkorrekturen Werden Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen für Kinder, welche das Altersjahr zurückgelegt haben und sich noch in der beruflichen Ausbildung befinden, oder für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen geltend gemacht, hat der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bzw. Versicherer eine Mitteilung des Steueramtes der zuständigen Gemeinde über die anwendbare Tarifstufe bis spätestens Ende März des Folgejahres einzuholen. Die Tarifeinstufung kann auch direkt durch das kantonale Steueramt verfügt werden. Tarifeinstufungen für Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen sind vom 46 zuständigen Gemeindesteueramt für höchstens zwei Jahre mitzuteilen. Bedingung für die Gewährung einer zusätzlichen Tarifstufe ist der Nachweis über Leistungen in der Höhe eines Kinderabzuges gemäss den Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens. Nach Ablauf dieser Dauer ist erneut zu prüfen, ob die

8 Seite 8/14 notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt sind. Weist ein Arbeitnehmer Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen gegenüber 47 mehr als fünf bzw. vier (C-Tarif) Personen nach, können beim kantonalen Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, entsprechende Zusatztariftabellen bestellt werden. Begehren um Mitteilung eines anderen Tarifs oder einer anderen Tarifstufe, 48 insbesondere bei Arbeitsaufgabe oder vorübergehendem Unterbruch von mehr als vier Monaten Dauer in der Erwerbstätigkeit eines der beiden Ehegatten, sowie Tarifkorrekturen sind vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bzw. Versicherer beim Steueramt der zuständigen Gemeinde bis Ende März des Folgejahres einzureichen. Im Säumnisfall geht der Arbeitnehmer eines allfälligen Anspruches auf Rückerstattung verlustig. // [S. 682] Werden Kinderbetreuungskosten, Schuldzinsen oder Beiträge an anerkannte 49 Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) geltend gemacht, kann der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bzw. Versicherer unter Beilage der entsprechenden Unterlagen (z. B. Zinsbescheinigung der Bank etc.) bis spätestens Ende März des Folgejahres einen Entscheid des kantonalen Steueramtes, Abteilung für Quellensteuer, Beckenhofstrasse 23, 8090 Zürich, über die Rückerstattung allfällig zuviel bezahlter Quellensteuern verlangen. Werden Alimente an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bzw. 50 Kinderalimente oder besondere, durch Krankheit, Unfall oder Invalidität verursachte Aufwendungen für den Arbeitnehmer, dessen Ehefrau oder Kinder geltend gemacht, kann der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bzw. Versicherer, soweit der Pflichtige diese Kosten selber trägt, unter Beilage der entsprechenden Unterlagen (Scheidungsurteil etc.) bis spätestens Ende März des Folgejahres vom kantonalen Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, Beckenhofstrasse 23, 8090 Zürich, einen Entscheid über die anwendbare Tarifstufe bzw. über die Rückerstattung allfällig zuviel bezahlter Quellensteuern verlangen. D. Vorbehalt der Besteuerung im ordentlichen Verfahren Verfügt der Steuerpflichtige über weiteres steuerbares Einkommen, insbesondere aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, aus Alimenten für sich oder für unter seiner elterlichen Gewalt stehende Kinder, aus Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten und Patenten, aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen sowie Wettbewerben, aus Nutzniessung, Stiftungen, Renten, Pensionen oder erhält er eine Kapitalleistung aus Vorsorge, so wird er für diese Einkünfte nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuergesetzes ergänzend veranlagt. Gleiches gilt für Steuerpflichtige mit steuerbarem Vermögen. In Fällen zeitlicher Dringlichkeit, insbesondere infolge definitiven Verlassens der Schweiz durch den Steuerpflichtigen, kann darauf verzichtet werden, Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen ergänzend zu veranlagen. Das Gemeindesteueramt kann den Steuerbetrag berechnen und dem Pflichtigen direkt in Rechnung stellen. // [S. 683] 51 52

9 Seite 9/14 Erhält ein Arbeitnehmer die Niederlassungsbewilligung oder geht er die Ehe mit 53 einem Ehegatten ein, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, wird er vom Beginn des folgenden Monats an nach den Bestimmungen des Steuergesetzes im ordentlichen Verfahren eingeschätzt. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte nicht erwerbstätig ist sowie wenn in einer bereits bestehenden Ehe der eine Ehegatte die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht erhält. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung oder Scheidung von einem 54 Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, ab Beginn des folgenden Monats dem Steuerabzug an der Quelle. Der ausländische Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Steuererklärung gemäss den Bestimmungen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens einzureichen. Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte 55 eines Steuerpflichtigen (ausgenommen Grenzgänger, Kurz- und Wochenaufenthalter) in einem Kalenderjahr mehr als Fr , wird, wenn Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton im Sinne des Steuergesetzes besteht, für dieses und die nachfolgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche Veranlagung im ordentlichen Verfahren für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn in den Folgejahren die Limite von Fr vorübergehend oder dauernd unterschritten wird. Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, sind für die 56 Berechnung gemäss RZ 55 die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend. Die Quellensteuer wird an die im ordentlichen Veranlagungsverfahren 57 berechneten Steuern zinslos angerechnet. Unterliegt ein Arbeitnehmer ohnehin der nachträglichen Veranlagung, kann er 58 auf Gesuch hin vom kantonalen Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, von der Quellensteuerpflicht befreit werden, wenn der Arbeitgeber hinreichende Sicherheit für die Bezahlung der Steuern leistet. Als hinreichende Sicherheit gelten Bankbürgschaften und Garantieerklärungen von Banken mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton. // [S. 684] E. Pflichten I. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt ein Arbeitgeber oder Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Zürich. Ausserkantonale Betriebsstätten unterliegen dem Recht ihres (Betriebsstätte-) Kantons. Bei Restaurants können Schuldner der steuerbaren Leistung sowohl der Inhaber, Pächter als auch der Gerant sein. Der Arbeitgeber bzw. Versicherer ist verpflichtet, vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif 59 60

10 Seite 10/14 abzuklären. Der Quellensteuerabzug hat für sämtliche quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung der steuerbaren Leistung zu erfolgen. Der Steuerabzug ist ungeachtet allfälliger Lohnpfändungen oder Einsprachen 61 etc. vorzunehmen. Über die in Abzug gebrachten Quellensteuern ist eine Abrechnung auf dem 62 kantonalen Abrechnungsformular zu erstellen. Verwendet der Schuldner der steuerbaren Leistung ein eigenes Abrechnungsformular, müssen sämtliche auf dem offiziellen Abrechnungsformular enthaltenen Angaben aufgeführt sein, namentlich: AHV-Nummer des Steuerpflichtigen (11-stellig); Name, Vorname des Steuerpflichtigen; steueranspruchsberechtigte Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde; Wohnsitzkanton; Datum des Ein- und Austritts bzw. Tarifwechsels; Bruttosalär (Total der Monatssaläre bei mehrmonatigen Abrechnungsperioden); Tarif; Anzahl Kinder bzw. unterstützte Personen; in Abzug gebrachte Quellensteuern (Total der Quellensteuern bei mehrmonatigen Abrechnungsperioden). Versicherer, die Ersatzeinkünfte an quellensteuerpflichtige Personen entrichten, 63 sind verpflichtet, über diese Empfänger von Ersatzeinkünften eine separate Abrechnung zu erstellen. // [S. 685] Das kantonale Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, verfügt den Zeitraum, 64 über den der Schuldner der steuerbaren Leistung abzurechnen hat (Abrechnungsperiode). Fehlt eine solche Verfügung, sind die Abrechnungen monatlich oder, wenn während des ganzen Jahres weniger als zehn Steuerpflichtige dem Steuerabzug unterworfen sind, vierteljährlich zu erstellen (monatliche bzw. vierteljährliche Abrechnungsperiode). Die vierteljährlichen Abrechnungsperioden enden jeweils per 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember. Das kantonale Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, kann in Abweichung von 65 RZ 64 in Einzelfällen kürzere sowie für Arbeitgeber bzw. Versicherer, die nur über geringe Steuerbetreffnisse abzurechnen haben, auf Gesuch hin längere, höchstens jedoch jährliche Abrechnungsperioden verfügen. Die Verfügung des kantonalen Steueramtes, Abteilung für Quellensteuer, über 66 die massgebende Abrechnungsperiode gilt bis zum Zeitpunkt einer neuerlichen Verfügung, auch wenn sich die Anzahl der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zwischenzeitlich verändert hat. Das kantonale Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, kann dem Arbeitgeber 67 bzw. Versicherer auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, unter Aufschub der Abrechnung auf das Ende des Kalenderjahres monatliche oder vierteljährliche

11 Seite 11/14 Akontozahlungen zu leisten. Die Akontozahlungen haben 95 % der effektiv geschuldeten Quellensteuern zu entsprechen. Korrekturen eines bereits abgerechneten Quellensteuerabzuges sind durch den 68 Arbeitgeber bzw. Versicherer vorzunehmen und mit einem entsprechenden Hinweis auf der nächsten Abrechnung zu verrechnen. Die Abrechnungen sind innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode 69 dem kantonalen Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, Beckenhofstrasse 23, 8090 Zürich, einzureichen (Abrechnungsfrist). Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Quellensteuern werden mit dem 70 Ablauf der Abrechnungsfrist fällig und sind innert 30 Tagen mittels Rechnung (ESR) zu bezahlen (Zahlungsfrist). // [S. 686] Ist der Arbeitgeber bzw. der Versicherer mit der Bezahlung der Quellensteuer im 71 Verzug, wird er vom kantonalen Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, gemahnt. Zusammen mit der Mahnung ergeht eine Verfügung über die geschuldeten Quellensteuern. Diese Verfügung entspricht einem Entscheid im Sinne von 139 StG. Liefert der Arbeitgeber bzw. Versicherer die Quellensteuern nach Ablauf der 72 Abrechnungs- und ordentlichen Zahlungsfrist (45 Tage nach Ablauf der verfügten Abrechnungsperiode) ab, ist bis zum Eingangstag der Quellensteuern ein Verzugszins zu entrichten. Ist der Arbeitgeber bzw. Versicherer mit der Ablieferung der Quellensteuern über 73 mehrere Abrechnungsperioden im Verzug, berechnet sich der Verzugszins aufgrund der durchschnittlich pro Abrechnungsperiode geschuldeten Quellensteuerbeträge. Der Arbeitgeber bzw. Versicherer haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für 74 die Entrichtung der Quellensteuer. Der Arbeitgeber bzw. Versicherer hat dem Arbeitnehmer unaufgefordert die für 75 diesen bestimmten Unterlagen (v. a. Kopie der Tarifeinstufung) weiterzuleiten sowie per Ende Jahr oder Austritt eine Bescheinigung über die Höhe des Quellensteuerabzuges in Form eines Lohnausweises auszustellen. Der Arbeitgeber bzw. Versicherer hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen 76 bei jedem Quellensteuerabzug die notwendigen Grundlagen zu liefern, damit dieser die Richtigkeit des Quellensteuerabzuges überprüfen kann. Der Arbeitgeber bzw. Versicherer meldet dem kantonalen Steueramt, Abteilung 77 für Quellensteuer, Beckenhofstrasse 23, 8090 Zürich: mit den monatlichen bzw. vierteljährlichen Quellensteuerabrechnungen oder, wenn besondere Abrechnungsperioden bewilligt wurden, laufend die Ein- und Austritte der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer; umgehend die Übernahme bzw. Aufgabe eines Betriebes, eine allfällige Verlegung des Geschäftssitzes, Änderungen der Geschäftsbezeichnung, Geschäftsumwandlungen, Pächter-/Inhaberwechsel sowie Betriebsaufgaben. // [S. 687] Der Arbeitgeber bzw. Versicherer ist verpflichtet, die für die Überprüfung der 78 Quellenbesteuerung notwendigen Unterlagen während zehn Jahren

12 Seite 12/14 aufzubewahren und diese bei einer allfälligen Kontrolle dem Revisor vorzulegen. Auf Gesuch hin entbindet das kantonale Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, 79 den Arbeitgeber bzw. Versicherer von der Pflicht zum Quellensteuerabzug, wenn ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Vergütungen aus dem Ausland erhält. Arbeitgeber bzw. Versicherer, die amtlichen Anordnungen absichtlich oder 80 fahrlässig zuwiderhandeln, können mit einer Ordnungsbusse bestraft werden. Arbeitgeber bzw. Versicherer, die vorsätzlich oder fahrlässig einen 81 Quellensteuerabzug nicht oder nicht richtig vornehmen, können mit Busse bestraft werden (vollendete Steuerhinterziehung). Arbeitgeber bzw. Versicherer, die abgezogene Quellensteuern zum eigenen oder 82 eines Dritten Nutzen verwenden, können mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr bestraft werden (Veruntreuung). II. Pflichten der Gemeinden Die Gemeindesteuerämter nehmen die in ihren Gemeinden 83 quellensteuerpflichtigen Personen in ein besonderes Register auf und melden ihren Steueranspruch dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Versicherer (Formular Q 312 mit einer Kopie für den Steuerpflichtigen und das kantonale Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, Beckenhofstrasse 23, 8090 Zürich) innert eines Monats nach Kenntnisnahme der Quellensteuerpflicht. Auf dem gleichen Formular teilen sie dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Versicherer die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen für eine richtige Tarifeinstufung mit. Handelt es sich um einen ausserkantonalen Arbeitgeber bzw. Versicherer, ist zusätzlich eine Kopie dieser Meldung dem ausserkantonalen Steueramt des Arbeitgebers bzw. Versicherers zuzustellen. Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in eine andere 84 zürcherische Gemeinde verlegt, bleibt er für den Rest des laufenden Steuerjahres in der bisherigen Gemeinde steuerpflichtig. // [S. 688] In das Quellensteuerregister sind aufzunehmen: 85 unabhängig vom Arbeitsort alle ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung im Kanton nicht besitzen. alle Personen (Ausländer oder Schweizer) ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die vorübergehend oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die registrierten Personen sind mit Familienname, Vorname (allenfalls mit 86 Familienname und Vorname beider Ehegatten), Beruf, AHV-Nummer, ZAR- Nummer, Tarifeinstufung, Zivilstand, Konfession, genauer Adresse und genauer Angabe des Arbeitgebers aufzuführen. Die erfassten Angaben bilden die Grundlage für eine korrekte Tarifeinstufung. Die Konfession ist gemäss den Weisungen des Kreisschreibens über die 87 Kirchensteuerpflicht einzutragen.

13 Seite 13/14 Das Register wird in Form von Blättern (Formular Q 300) oder mittels 88 Datenträger geführt. Die Verwendung eigener Formulare sowie von EDV- Lösungen bedarf der Genehmigung des kantonalen Steueramtes, Abteilung für Quellensteuer, Beckenhofstrasse 23, 8090 Zürich. Die Gemeindesteuerämter melden umgehend die ausländischen 89 Staatsangehörigen, welchen die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung erteilt wird, oder welche die Ehe mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, eingehen, dem kantonalen Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, Beckenhofstrasse 23, 8090 Zürich, und dem jeweiligen Arbeitgeber und machen sie auf die Veranlagung des Steuerpflichtigen im ordentlichen Verfahren aufmerksam. Handelt es sich um einen ausserkantonalen Arbeitgeber bzw. Versicherer, ist zusätzlich eine Kopie dieser Meldung dem ausserkantonalen Steueramt des Arbeitgebers bzw. Versicherers zuzustellen. Die Gemeindesteuerämter überprüfen Begehren von Arbeitgebern bzw. 90 Versicherern und Steuerpflichtigen, welche den Tarif sowie die anwendbare Tarifstufe für Unterhalts- und Unterstützungsabzüge betreffen, und entscheiden über Erlassgesuche Quellensteuerpflichtiger. // [S. 689] Die Tarifmitteilungen sind dem Arbeitgeber bzw. Versicherer mit einer Kopie für 91 den Steuerpflichtigen schriftlich zuzustellen. Für die Steuererlassgesuche von Steuerpflichtigen sind die Bestimmungen des Steuergesetzes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern sinngemäss anwendbar. Die Gemeindesteuerämter stellen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die 92 gemäss ihren Informationen der nachträglichen Veranlagung unterliegen, jedes Jahr die Steuererklärungsformulare zu. Zieht ein solcher Arbeitnehmer in eine andere Gemeinde, informieren sie die neue Wohnsitzgemeinde über diese Pflicht zum Versand der Steuererklärungsformulare. Die Gemeindesteuerämter geben den Steuerpflichtigen sowie den Arbeitgebern 93 bzw. Versicherern die für die korrekte Quellenbesteuerung notwendigen Auskünfte. F. Steuerrückerstattung und Steuernachforderung I. Im innerkantonalen Verhältnis 1. Steuerrückerstattung Hat der Arbeitgeber bzw. Versicherer einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und an das kantonale Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, überwiesen, wird ihm von diesem die Differenz zurückerstattet oder gutgeschrieben, sofern fristgerecht ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist. Der Arbeitgeber bzw. Versicherer hat die zuviel abgezogenen Quellensteuern dem Steuerpflichtigen zurückzuerstatten. 94

14 Seite 14/14 Erscheint eine Rückerstattung an den Steuerpflichtigen durch den Arbeitgeber bzw. Versicherer als schwierig (z. B. bei Arbeitgeberwechsel), kann sie durch das kantonale Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, vorgenommen werden. Unterliegt der Steuerpflichtige der ordentlichen Veranlagung, kann das kantonale Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, die zuviel bezogenen Quellensteuern zwecks Anrechnung an die im ordentlichen Verfahren geschuldeten Steuern an das zuständige Gemeindesteueramt überweisen. // [S. 690] Steuernachforderung Hat der Arbeitgeber bzw. Versicherer den Quellensteuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das kantonale Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Arbeitgebers bzw. Versicherers auf den Arbeitnehmer bleibt vorbehalten. II. Im interkantonalen Verhältnis Im interkantonalen Verhältnis werden dem Steuerpflichtigen zuviel bezogene Quellensteuern vom kantonalen Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, zinslos zurückerstattet; zuwenig bezogene Steuern werden von ihm zinslos nachgefordert. Auf einen Nachbezug kann verzichtet werden, sofern der Betrag die Limite von Fr. 200 pro Jahr nicht erreicht. G. Aufteilung des Steuerertrages Das kantonale Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, erteilt den politischen Gemeinden zuhanden der berechtigten einzelnen Gemeinden vierteljährliche Gutschriften im Umfang der provisorischen Anteile am jeweiligen Steuerertrag, der sich aufgrund der eingereichten Abrechnungen ergibt. Die definitive Abrechnung über das Steuerjahr erfolgt im 2. oder 3. Quartal des Folgejahres. Das kantonale Steueramt, Abteilung für Quellensteuer, erstellt jährlich eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden. H. Schlussbestimmungen Diese Weisung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt die Weisung vom 30. September 1994 (ZStB IB Nr. 40/20). Sie ist in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen Zürich, den 1. Juli 1998 Finanzdirektion Honegger [Transkript: OCR (Überarbeitung: sef)/ ]

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