Leitlinie für die Förderung von öffentlichen Wertstoffzentren (WSZ)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitlinie für die Förderung von öffentlichen Wertstoffzentren (WSZ)"

Transkript

1 Leitlinie für die Förderung von öffentlichen Wertstoffzentren (WSZ) MÄRZ 2018 UMWELT- UND ENERGIEWIRTSCHAFT

2 Impressum Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abt. Umwelt und Energiewirtschaft (RU3) 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16 Tel / , Fax Version 1.0 Freigegeben Letzte Aktualisierung: März 2018 Redaktion: DI Michael Bartmann Überarbeitung auf Basis des Entwurfs von Ringhofer 2009 Erstellt mit fachlicher Unterstützung der NÖ Umweltverbände Seite 2 von 33

3 Inhalte 1. Einleitung Strategie für Wertstoffzentren Rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von WSZ Abfallrechtliche Anforderungen Weiterführende rechtliche Hinweise Ausgangspunkte für die Errichtung von Wertstoffzentren Verbandskonzept Auswahl von Standorten mit hoher Lagequalität (ERRAM) Gestaltung von Wertstoffzentren Flächenbedarf Außenanlagen Baulichkeiten für das Personal Barrierefreiheit Li-Batterien Lagerung Sammelfraktionen Sperrmüll Problemstoffe Baurestmassen Dämmstoffe Überblick Fraktionen und Gebinde Öffnungszeiten ezugang Förderung von Wertstoffzentren Grundsätze Vergabe von Fördermitteln Verbandskonzept Berechnung der möglichen Förderhöhe Punktevergabe Kriterium Öffnungszeiten Kriterium Gesammelte Fraktionen Mobile Sammelzentren Erforderliche Unterlagen (Förderung) Planungsbeispiel Quellenverzeichnis Seite 3 von 33

4 1. Einleitung Ausgehend von der zuletzt gültigen Leitlinie für die Errichtung und den Betrieb von öffentlichen Altstoffsammelzentren (Ringhofer 2009) erfolgte auf Wunsch der NÖ Umweltverbände eine Überarbeitung und Aktualisierung. Besonderes Augenmerk wurde hierbei auf die Integration der neuen Förderung von Wertstoffzentren nach 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 gelegt. Das nachstehende Dokument soll als Behelf für die Fördereinreichung - Wertstoffzentren dienen und allgemeine Informationen zu Planung und Betrieb solcher Sammelzentren geben. Weiters beschreibt es, welche Qualitätsstandards Wertstoffzentren erfüllen sollten und zeigt best-practice Beispiele auf. Nicht-Ziel dieses Dokuments ist es, verbindliche Planungsvorgaben für behördliche Genehmigungsverfahren darzustellen. Seite 4 von 33

5 2. Strategie für Wertstoffzentren Mit dem Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsplan wurde beschlossen, die Weiterentwicklung von Altstoffsammelzentren (ASZ) zu regionalen Wertstoffzentren (WSZ) und damit den Wandel hin zu einer nachhaltigen Ressourcenwirtschaft in NÖ voranzutreiben. Ebenso sollen unter dem Ziel kommunale Abfallwirtschaft optimieren Maßnahmen zur Unterstützung der interkommunalen Zusammenarbeit gesetzt werden. Derzeit gibt es in Niederösterreich rund 430 Altstoffsammelzentren, wobei davon etwa 140 über 20 Jahre alt sind. Es ist zu erwarten, dass in den nächsten Jahren ein erhöhter Bedarf an Neu- oder Umbauten von Sammelzentren bestehen wird. Aufgrund der daraus resultierenden Investitionskosten, neuer rechtlicher/technischer Anforderungen und einem gestiegenen Platzbedarf der Sammelzentren und ist es absehbar, dass nicht alle bisherigen Standorte erhalten bleiben werden. Mit der Errichtung von Wertstoffzentren sollen daher Sammeleinrichtungen geschaffen werden, welche hohe Qualitätskriterien - insbesondere hinsichtlich Lagequalität und Öffnungszeiten - erfüllen, damit der bisher hohe Level an Bürgerservice gehalten bzw. weiter gesteigert werden kann. Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, wurden nachfolgende Grundsätze erarbeitet, welche bei der Planung von Wertstoffzentren berücksichtig werden sollen: Verbandskonzepte Im Sinne der Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit sollen innerhalb der Verbände Konzepte für die zielgerichtete Entwicklung von Altstoffsammelzentren zu Wertstoffzentren erstellt werden. Diese sollen Aspekte der Planung der WSZ (z.b. Standortplanung, Lagequalität), der Kooperation und des Bürgerservice (z.b. Sammelzentren für alle Bürger des Verbandes zugänglich, Personalhoheit beim Verband) und einen Ausblick auf geplante zünftige Entwicklungen geben (langfristige Planungen). Standorte mit hoher Lagequalität Wertstoffzentren sollen idealerweise für eine möglichst große Anzahl an BürgerInnen innerhalb möglichst kurzer Zeit erreichbar sein bzw. soll der Weg zum WSZ in bestehende Wegeketten möglichste einfach integrierbar sein. Die Identifizierung von Standorten mit hohem Potential für die Errichtung eines Werstoffzentrums kann mit Unterstützung einer ERRAM-Potentialanalyse erfolgen. Seite 5 von 33

6 Optimierte Flächendeckung Alle BürgerInnen in NÖ sollen Zugang zu mindestens einem Wertstoffzentrum haben. Nach Maßgabe der Möglichkeiten wird empfohlen, je Einwohner ein WSZ zu errichten. Gleichzeitig sollen die Anfahrtswege für die angeschlossenen BürgerInnen nicht wesentlich über 7 km liegen - in begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen möglich (diese sind im Verbandskonzept zu vermerken). Qualitätsorientierte Sammelfraktionen Neben den bereits durch die NÖ Umweltverbände beschlossenen 10 Mindestfraktionen (Sperrmüll, Holz, Eisen, Altspeisefette, Elektroaltgeräte und Batterien, Problemstoffe, Grünu. Strauchschnitt, Kartonagen und Bauschutt) ist auf Wertstoffzentren ein möglichst breites Spektrum an Sammelfraktionen anzustreben. Serviceorientierte Öffnungszeiten Abfälle sollen dann entsorgt werden können, wenn der entsprechende Bedarf gegeben ist. Vor allem für Erwerbstätige - die durchschnittlich geleistete Arbeitszeit in Österreich liegt derzeit bei 42,9 Stunden pro Woche (Eurostat 2015) - sind Öffnungszeiten und Öffnungstage so zu gestalten, dass diese auch außerhalb der Normalarbeitszeiten zugänglich sind. Wirtschaftlichkeit Vorhandene Mittel für die Errichtung von WSZ sollen effizient und sparsam zum Einsatz kommen. Rechtskonformität Insbesondere neue abfallrechtliche Anforderungen (z.b. Lageranforderungen von Li- Batterien, EAG, Altholz, künstliche Mineralfasern) sollen bereits bei der Planung von WSZ berücksichtigt und optimal umgesetzt werden. Seite 6 von 33

7 3. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von WSZ 3.1. Abfallrechtliche Anforderungen Gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 102/2002) 28 haben die Gemeinden die getrennte Sammlung von Problemstoffen, d.s. gefährliche Abfälle aus den Haushalten, durchzuführen. Die Erfassung der Abfallarten Restmüll, Sperrmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe fällt in den Regelungsbereich des NÖ AWG 1992 (LGBl. 8240). Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des Abfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten. Von Seiten der Bundesgesetze sind insbesondere nachfolgende Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 für die Errichtung und den Betrieb von Sammelzentren zu beachten: Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen (AWG a): Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Wobei Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen, von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe (AWG 54): Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von: öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen ( 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht beeinträchtigt werden. Als zuständige Behörde tritt die Bezirksverwaltungsbehörde auf, die binnen drei Monaten eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb erteilt. Seite 7 von 33

8 Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung. Werden nachträglich die öffentlichen Interessen beeinträchtigt, hat die Behörde die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen. Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer (AWG ): Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Als Unterstützung zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten hat das Land NÖ eine Buchungstabelle NÖ Kommunale Abfallbilanz erstellt. Diese ist unter dem nachstehenden Link abrufbar: Weitere relevante abfallrechtliche Bestimmungen: Problemstoffsammlung (AWG ) Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und akkumulatoren (AWG a) Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (EAG-VO) Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (Batterienverordnung) Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV) Seite 8 von 33

9 3.2. Weiterführende rechtliche Hinweise Baurechtliche Genehmigung Die Errichtung eines Wertstoffzentrums wird gemäß NÖ Bauordnung 2014 (LGBl. Nr. 1/2015) einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen. Wasserrechtliche Genehmigung Für die Errichtung von Wertstoffsammelzentren wird in vielen Fällen keine wasserrechtliche Bewilligung benötigt. Unter bestimmten Umständen, wie z.b. bei möglichen Eingriffen in das Wasserrecht (Lage in einem Schutz- oder Schongebiet, Hochwasser-Abflussbereich oder für den Fall, dass anfallende Oberflächenwässer versickert oder in Gewässer eingeleitet werden sollen), kann jedoch eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sein. Dies muss im Einzelfall mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geklärt werden. Im Bedarfsfall sind Maßnahmen zum Löschwasserrückhalt vorzusehen. Bewilligungspflicht nach dem NÖ Naturschutzgesetz In Sonderfällen (Lage außerhalb von Ortsbereichen) ist eine Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz ( 7 Abs.1 Z6) erforderlich. Flächenwidmung Laut dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (LGBl. Nr. 3/2015) sind für vorgesehene Grundstücke folgende Flächenwidmungen und Nutzungsarten in Betracht zu ziehen: Standorte innerhalb eines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes: Bauland Industriegebiet Bauland Betriebsgebiet Bauland - Sondergebiet Standorte außerhalb eines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes: Grünland - Abfallbehandlungsanlage Nähere Informationen diesbezüglich erhalten Sie unter Seite 9 von 33

10 Brandschutz Hinsichtlich des Brandschutzes wird auf die Einhaltung der Vorgaben der NÖ Bauordnung 2014 (LGBl. Nr. 1/2015) und der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (LGBl. Nr. 4/2015) und insbesondere deren Anlagen zum Brandschutz hingewiesen. Ebenso seien hier erwähnt: TRVB 119 O Betriebsbrandschutz Organisation TRVB 124 O Erste und erweiterte Löschhilfe TRVB 121 O Brandschutzpläne für den Feuerwehreinsatz Für Wertstoffzentren sind generell Brandschutzpläne gem. TRVB 121 O zu erstellen. Seite 10 von 33

11 4. Ausgangspunkte für die Errichtung von Wertstoffzentren 4.1. Verbandskonzept Grundlage für die Planung von neuen WSZ sollte ein aktuelles Verbandskonzept sein. Ein solches sollte in Bezug auf Sammelzentren zumindest die nachfolgenden Bestandteile aufweisen: Beschreibung des IST-Zustandes: Auflistung aktueller Standorte von Sammelzentren mit Bezeichnung, Lagedarstellung, Betreiber, Sammelfraktionen und ggf. Besonderheiten Bestehende Kooperationen Angeschlossene Einwohner je Sammelzentrum (Haupt- und Nebenwohnsitz) Öffnungszeiten der Sammelzentren Informationen zur Personalhoheit und zum Personalbedarf Planung und Entwicklung: Darstellung des Verbandsgebiets mittels ERRAM-Potentialanalyse Konzept für Wertstoffzentren (Umsetzung der NÖ Strategie, genaue Projektbeschreibung, Sammelfraktionen, Nutzung, Betrieb, Verteilung über Verbandsgebiet, erwarteter Nutzen für Verband) Angeschlossene Einwohner je Wertstoffzentrum (Haupt- und Nebenwohnsitz) Konzept für die Öffnungszeiten der Sammelzentren (Öffnungsstunden, Öffnungsintervalle, Struktur im Verband, ggf. ezugang) Informationen zur Personalhoheit und zum Personalbedarf Kooperationen innerhalb des Verbandes (auf Ebene Gemeinden) Sonstige geplante Änderungen Abweichungen vom Verbandskonzept sind zu begründen. Für verbandsähnliche städtische Einheiten sind die dargestellten Anforderungen sinngemäß zu berücksichtigen. Seite 11 von 33

12 4.2. Auswahl von Standorten mit hoher Lagequalität (ERRAM) Wertstoffzentren sollen idealerweise für eine möglichst große Anzahl an BürgerInnen innerhalb möglichst kurzer Zeit erreichbar sein bzw. soll der Weg zum WSZ in bestehende Wegeketten möglichste einfach integrierbar sein. Die Identifizierung von Standorten mit hohem Potential für die Errichtung eines Wertstoffzentrums kann mit Unterstützung einer ERRAM-Potentialanalyse erfolgen. ERRAM (Erreichbarkeits-Raster-Raum-Analyse-Modell) ermöglicht die Erzeugung, Verwaltung und Weiterverarbeitung erreichbarkeitsbezogener, von Verwaltungsgrenzen unabhängiger, Rasterdaten. Darauf aufbauend können unterschiedlichste Raumanalysen mit Erreichbarkeitsbezug durchgeführt werden, wobei Erreichbarkeit durch die Fahrzeit von oder zu einem bestimmten Standort definiert wird. Die nachfolgende Karte zeigt eine solche Raumanalyse, welche für die Identifizierung von Standorten mit hohem Potential für die Errichtung von Wertstoffzentren in Niederösterreich mit weiteren fachrelevanten Indikatoren hinterlegt wurde. Abbildung 1: ERRAM Potentialanalyse für NÖ Seite 12 von 33

13 Wenn Sie Interesse an einer ERRAM-Potentialanalyse für Ihren Verband haben, setzten Sie sich bitte mit der Abteilung Umwelt- und Energiewirtschaft in Verbindung Eine solche Standortanalyse zeigt Rasterzellen mit hohem Potential für die Errichtung von WSZ und kann daher bei der Frage, in welchen Bereichen im Verband Sammelzentren errichtet werden soll, unterstützen. Eine parzellenscharfe Beurteilung ist jedoch nicht vorgesehen und zweckmäßig. Für die Auswahl von geeigneten Standorten innerhalb des ausgewählten Bereichs sollten unter anderem auch die nachfolgende Aspekte Berücksichtigung finden: Grundstücksverfügbarkeit, -größe, und form Erreichbarkeit mit dem Auto und mit öffentlichen Verkehrsmitteln Ausreichende Dimensionierung der Zufahrtsmöglichkeiten und Platzverhältnisse für Containerfahrzeuge Für die Errichtung geeignete Standorte befinden sich vor allem in Gewerbegebieten, da zumeist keine unmittelbaren Nachbarn sowie genügend Zufahrtsmöglichkeiten gegeben sind. Als Standort ungeeignet sind Schutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete. Strom- und Wasseranschluss sowie eine Abwasserentsorgung (z.b. Kanalanschluss, Sammelgrube) sind für den Betrieb eines Wertstoffzentrums zweckmäßig. Ebenso sollte das Grundstück vom Mobilfunknetz abgedeckt oder eine Breitbandinternetanbindung (Festnetz) verfügbar sein. Seite 13 von 33

14 5. Gestaltung von Wertstoffzentren 5.1. Flächenbedarf Nachstehend eine beispielhafte Flächenverteilung für ein WSZ für rund angeschlossene EinwohnerInnen dargestellt. Gesamt werden etwa m² Fläche für die Errichtung benötigt (siehe Tabelle 1). Die genannten Flächen basieren auf Erfahrungswerten bzw. wurden diese aktuellen Planungsvorhaben entnommen. Tabelle 1: Beispielhafte Flächenverteilung auf Wertstoffzentren für ca EW Wertstoffzentrum Überdachte befestigte Fläche ca m² Personalraum mit Sanitäranlagen ca. 40 m² Problemstoffsammellager ca. 70 m² Altspeisefette (NÖLI), Kartonagen (inkl. Presse), EAG- u. Batterien, sonstige Fraktionen ca. 500 m² Containeraufstellplatz (12 Großcontainer, inkl. Rampe) ca. 600 m² Verkehrs- und Manipulationsflächen ca. 850 m² Freie befestigte Fläche ca m² Verkehrs- und Manipulationsflächen ca m² Li-Batterien Sammlung (eingehaust) Grünschnittsammlung (2 Container mit Deckel) ca. 20 m² ca. 100 m² Baum- und Strauchschnittsammlung ca. 500 m² Sickerflächen Reserveflächen ca. 230 m² (entsprechend behördlicher Vorgaben auszuführen) nach Möglichkeit GESAMT 4000 m² Seite 14 von 33

15 Personalraum 40 m² Sickermulde ca. 50 m² LI-Batterien ca. 20 m² Die Ausführung einer Überdachung ist nur beispielhaft und kann je nach Bedarf gestaltet werden. Es sind jedoch die Anforderungen bei der Lagerung bestimmter Abfälle (z.b. EAG) zu berücksichtigen. Der tatsächliche Flächen- und Ausstattungsbedarf ist im Einzelfall zu beurteilen und unter anderem von den angeschlossenen EinwohnerInnen und den Strukturen des Verbandes/Gemeinde abhängig. Für die Dimensionierung der Sickerflächen können unter anderem das ÖWAV-Regelblatt 45 Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund oder das Regelblatt DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb zur Versickerung von Niederschlagswässern herangezogen werden. Die nachfolgende Grafik zeigt ein Schema für die beispielhafte Flächenverteilung auf einem Wertstoffzentrum, basierend auf Tabelle 1. Baum- und Strauchschnitt ca. 500 m² Sickermulde ca. 180 m² Grünschnitt ca. 100 m² Manipulations- und Verkehrsfläche gesamt ca m² Containeraufstellplatz inkl. Rampe ca. 600 m 2 Reserve Bauschutt Überdachte Fläche ca m² Altspeisefette, Kartonagen inkl. Presse, EAG- und Batterien, und Sonstige ca. 500 m² PS-Lager ca. 70 m² Abbildung 2: Schema Wertstoffzentrum für EW Seite 15 von 33

16 5.2. Außenanlagen Bei der Gestaltung der Außenanlage eines Wertstoffzentrums sollten die nachstehenden Punkte berücksichtigt werden: Umzäunung des Grundstückes mit einem versperrbaren Tor/ Schranken um wilde Ablagerungen hintanzuhalten. Im Falle eines elektronischen Zugangssystems (Zugang ohne Betreuungspersonal) werden zudem geeignete Kontrolleinrichtungen (z.b. Videoüberwachung) zweckmäßig sein. Ausreichend Parkplätze/ Halteflächen für Kunden und Personal. Verkehrsführung im WSZ so gestalten, dass sich Fahrzeuge nicht gegenseitig behindern (Einbahnsystem oder Kreisverkehr ist empfehlenswert). Für den An- und Abtransport der Container sollen ausreichend Rangierflächen für die LKW s vorhanden sein. Ein LKW benötigt für das Reversieren zu einem abgestellten Container mindestens 15 Meter Wendekreis. Dies ist ebenfalls für die Zufahrten zum Sammelzentrum zu beachten. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen entsprechende Schleppkurvenberechnung durchzuführen. Bei der Dimensionierung der Flugdächer sollte die Arbeitshöhe der LKW-Ladekräne mitberücksichtigt werden (die Maximalhöhe eines aufgezogenen Containers beträgt ca. 6,5 m), ansonsten muss der Container von seinem Standplatz vorgezogen werden. Der Bereich der Containerstandflächen sollte vor allem wegen der frühen Dämmerung im Winterhalbjahr über eine ausreichende Beleuchtung (Stromanschlüsse beachten) verfügen. Entwässerung der befestigen Flächen erfolgt nach geltenden Bestimmungen (Wasserrecht). Wasseranschlüsse für das Reinigen der gesamten befestigten Fläche werden empfohlen. Es ist zweckmäßig in der Nähe des WSZ, eine Altstoffsammelinsel zur Erfassung der wichtigsten Altstoffe aufzustellen. Seite 16 von 33

17 5.3. Baulichkeiten für das Personal Für WSZ ist es jedenfalls empfohlen dem Betriebspersonal ein Gebäude / Container mit einem Aufenthaltsraum inkl. Büro und sanitären Anlagen einzurichten. Hinweis: Gemäß 36, Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung ist für Arbeitnehmer, die pro Tag mehr als 2 Stunden im Freien arbeiten Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen (Betriebsgebäude oder Container) sofern nicht andere geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen Barrierefreiheit Barrierefreiheit bedeutet, dass Waren und Dienstleistungen, die öffentlich verkauft werden, barrierefrei zugänglich sein müssen, Geschäftsräume, Lokale etc. frei von baulichen Barrieren sind und alle Kundinnen und Kunden Zugang zu Informationen (z.b. Webauftritt oder Broschüren) haben müssen. Rechtliche Regelungen finden sich im Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (StF: BGBl. I Nr. 82/2005). Es wird diesbezüglich auch auf den Leitfaden der Wirtschaftskammer Österreich, welcher unter Broschuere-der-WKOe.pdf abrufbar ist, verwiesen. Weiters wird auf die OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit (März 2015) hingewiesen. Diese ist unter abrufbar Li-Batterien Lagerung Es wird empfohlen die Lagerung von Li-Batterien in einer geeigneten Einhausung (z.b. Gasflaschenschrank) auf befestigten Flächen im Außenbereich durchzuführen. Entsprechende Vorgaben für die Sammlung und Lagerung von Li-Batterien finden sich im Leitfaden Grundsätze der Lagerung von Li-Batterien auf WSZ in Niederösterreich. Dieser ist unter abrufbar. Seite 17 von 33

18 6. Sammelfraktionen Die Möglichkeit der Abgabe folgender Abfälle sollte in jedem Wertstoffzentrum gewährleistet sein: Sperrmüll Holz Altmetalle Altspeisefette (NÖLI) EAG und Batterien Problemstoffe Grünschnitt (alternative Sammeleinrichtungen möglich) Strauchschnitt (alternative Sammeleinrichtungen möglich) Karton Baurestmassen 6.1. Sperrmüll Gemäß 3 Z 2 lit. d NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 gelten als Sperrmüll nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die wegen ihrer äußeren Beschaffenheit (Größe oder Masse) nicht durch ein ortsübliches Müllerfassungssystem erfasst werden können (z.b. Möbel, Öfen, Fahrräder, Vorhangkarnischen, große Gartenwerkzeuge, großes Kinderspielzeug, Reisekoffer). Grundsätzlich ist Sperrmüll, bei Abholung gegen vorherige Anmeldung als auch auf Wertstoffzentren, uneingeschränkt und kostenlos zu übernehmen. Auf Sammelzentren wird es lediglich für zulässig erachtet, im Einzelfall eine Übernahme zu verweigern, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Sammelzentrums nicht mehr gewährleistet werden kann (z.b. durch eine außerordentlich große Menge an Sperrmüll oder dessen Ausmaße). Sperrmüll kann in die nachfolgenden Fraktionen unterteilt werden: Altholz (behandelt/unbehandelt) Eisenschrott Sonstiger Sperrmüll (Matratzen, Polstermöbel, etc.) Wiederverwendbare Sperrmüllanteile Für die Sammlung von Sperrmüll aus privaten Haushalten auf dem Wertstoffzentrum, als auch bei Abholung von Sperrmüll gegen vorherige Anmeldung (im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß), dürfen keine zusätzlichen Entgelte verlangt werden. Seite 18 von 33

19 6.2. Problemstoffe Gemäß 2 Abs. 4 Z4 AWG 2002 sind Problemstoffe gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden. Informationen zu weiterführenden gesetzlichen Grundlagen, Sicherheit, Gesundheit und Schutz der Umwelt als auch Durchführung der Sammlung und Lagerung von Problemstoffen werden im Handbuch für Altstoffsammelzentren in Niederösterreich näher beschrieben Baurestmassen Für eine Aufbereitung zu Recycling-Baustoffen bzw. zur besseren Vermarktbarkeit ist es sinnvoll, dass Abbruchmaterialien schon am Sammelzentrum bestmöglich getrennt werden. Reine Mischmulden können nur durch aufwändige Aufbereitungsprozesse (wie z. B. Nasstrennung) zu Recycling- Baustoffen verarbeitet werden. Auf WSZ kann die Aufteilung der Baurestmassen entsprechend der angelieferten Qualitäten in Recyclingware und Deponieware zweckmäßig sein. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung Baurestmassen am WSZ zu übernehmen im Sinne des Vorsorgeprinzips und insbesondere zur Vermeidung von illegalen Ablagerungen /Fehlwürfen wird die Übernahme von Kleinmengen jedenfalls empfohlen. Diese kann auch kostenpflichtig erfolgen. Bezüglich des richtigen Umgangs mit Bau- und Abbruchmaterialien sowie Recycling-baustoffen wird auf den Leitfaden des Landes NÖ, welcher unter verfügbar ist, verwiesen. Hinweis Recycling-Baustoffverordnung: gemäß 5 RBV hat der Bauherr bei Übergabe von mineralischen Abfällen und Holzabfällen aus Bauvorhaben, bei denen >750 t Bau- und Abbruchabfälle anfallen, eine Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall zu übergeben. Auf WSZ kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass nur Abfälle von Abbruch- oder Sanierungsvorhaben mit weniger als 750 t anfallender Bau- und Abbruchabfälle angeliefert werden. Es ist daher keine Übergabe der Dokumentation des Rückbaus bei Anlieferung erforderlich. Seite 19 von 33

20 6.4. Dämmstoffe Dämmstoffe wie Mineralwolle, XPS-Platten, EPS-Platten, usw. können bei Erfüllen eines Gefahrenmerkmals (HP-Kriterium) als gefährliche Abfälle gelten. Gefährliche Dämmstoffe sind einer Auskunft des BMLFUW zufolge (vgl. BMLFUW-UW.2.1.6/0253-V/2/2017) nicht den Problemstoffen zuzuordnen. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung Dämmstoffe (gefährliche und nicht gefährliche) am WSZ zu übernehmen. Im Sinne des Vorsorgeprinzips und insbesondere zur Vermeidung von illegalen Ablagerungen /Fehlwürfen wird die Übernahme von Kleinmengen empfohlen (auch kostenpflichtig möglich). Im Rahmen der Sammlung von Eternit/Asbestzement in einem Wertstoffzentrum ist die gemeinsame Sammlung von in Kleinmengen (aus Haushalten und haushaltsähnlichen Einrichtungen) angefallenen künstlichen Mineralfasern in untergeordneter Menge gemeinsam mit Eternit/Asbestzement zulässig. Die Deponierung hat in diesen Fällen unter der gefährlichen Abfallart SN Asbestzement zu erfolgen (vgl. BMNT-UW.2.1.6/0020-V/2/2018). Hinweis: Für die gemeinsame Sammlung von künstlichen Mineralfasern mit Eternit/Asbestzement ist die Erlaubnis zur die Sammlung und Behandlung ( 24a AWG 2002) für die SN Asbestzement erforderlich. Seite 20 von 33

21 6.5. Überblick Fraktionen und Gebinde Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die üblicherweise auf Wertstoffzentren gesammelten Fraktionen, üblicherweise verwendete Gebinde und allfällige besondere Merkmale. Tabelle 2: Sammelfraktionen und Gebinde am WSZ Fraktion Detail Gebinde / Anmerkung Altglas Altmetalle Altpapier, Kartonagen Weißglas Buntglas Altmetallverpackungen Mischpapier Kartonagen l Behälter, Bereitstellung auch außerhalb WSZ möglich l Behälter, Bereitstellung auch außerhalb WSZ möglich l Behälter, Bereitstellung auch außerhalb WSZ möglich 1.100l Behälter Presscontainer, Container Altreifen Altreifen und Felgen Palette, Container, lose Alttextilien - Altkleidercontainer Baurestmassen in Kleinmengen Biogene Abfälle EAG und Batterien Fliesen, Keramik, Heraklith, Beton, Ziegel, ( Deponieware ). Ziegel, Beton ( Recyclingware ) Gipskartonplatten Baum-, Strauchschnitt Gras, Laub Elektrogroßgeräte Kühl- und Klimageräte Elektrokleingeräte (inkl. IT&T-Geräte, aber keine Monitore) Bildschirmgeräte Leuchtstofflampen Gerätebatterien Fahrzeugbatterien EAG mit großen Li-Batterien Li-Batterien Container, Mulde Container, Mulde Container, Mulde Container, Mulde, Lageplatz Container, Mulde Container, Mulde,Palette Container, Palette Gitterbox, Container Gitterbox, Paletten 240l Behälter, Spezialgebinde Paletten Paloxe Gitterboxen Li-Sicherheitsfässer Seite 21 von 33

22 Fraktion Detail Gebinde / Anmerkung Getränke- Verbund-kartons Kunststoffe Getränkeverbundkartons HDPE /PP Hohlkörper, PET-Flaschen LDPE-Folien natur und unbedruckt PE-Folien Gemischt EPS (ohne Fleisch- und Gemüsetassen, keine Chips) Hartkunststoffe 1.100l Behälter, Big Bag Container, Big Bag, Gitterboxen Container, Big Bag, Gitterboxen Container, Big Bag, Gitterboxen Container, Big Bag, Gitterboxen Container, Big Bag, Gitterboxen Container, Mulde Problemstoffe siehe Handbuch Altstoffsammelzentren Problemstoffsammelraum Speiseöle und fette Speiseöle und fette NÖLI Sperrmüllfraktionen Sonstiger Sperrmüll (inkl. behandeltem Altholz) Unbehandeltes Altholz (Bauholz, Ziegellatten) Sperrige Altmetalle (Schrott) Container, Mulde Container, Mulde Container, Mulde Seite 22 von 33

23 7. Öffnungszeiten Abfälle sollen dann entsorgt werden können, wenn der entsprechende Bedarf gegeben ist. Vor allem für Erwerbstätige - die durchschnittlich geleistete Arbeitszeit in Österreich liegt derzeit bei 42,9 Stunden pro Woche (Eurostat 2015) - sind Öffnungszeiten und Öffnungstage so zu gestalten, dass diese auch außerhalb der Normalarbeitszeiten zugänglich sind. Für einen effizienten Wirkungsgrad in Bezug auf die zeitliche Verfügbarkeit von Wertstoffzentren sollten diese mindestens alle zwei Wochen geöffnet sein. Je nach Anzahl der angeschlossenen EinwohnerInnen sollte ein WSZ Öffnungszeiten im Ausmaß von 3 bis 22 Stunden pro Woche anbieten (rund 7 Minuten pro EinwohnerIn und Jahr). Zudem sollte 1 / 3 der Öffnungszeit außerhalb der Hauptarbeitszeiten zur Verfügung stehen (Deckelung bei 4h / Woche). Die nachstehende Tabelle zeigt Empfehlungen für Öffnungszeiten beim Betrieb von Wertstoffzentren entsprechend der angeschlossenen Einwohner. Seite 23 von 33

24 Tabelle 3: Empfohlene Öffnungszeiten beim Betrieb eines Wertstoffzentrums 1) Einwohner (angeschlossen inkl. Nebenwohnsitz) Gesamtöffnungszeit in Stunden pro Woche Öffnungsstunden während der Hauptarbeitszeit 2) in Stunden pro Woche Zusätzliche Öffnungsstunden außerhalb der Hauptarbeitszeit 2) in Stunden pro Woche ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ab ) Abweichungen können mit einer Reduktion der möglichen Förderung einhergehen. 2) Hauptarbeitszeit: Die Normalarbeitszeit in Österreich beträgt 8 Stunden pro Tag (40 Stunden pro Woche). Die durchschnittlich geleistete Arbeitszeit in Österreich liegt derzeit bei 42,9 Stunden pro Woche (Eurostat 2015). Es wird daher davon ausgegangen, dass die Hauptarbeitszeit von Mo-Fr bei 8.00 h bis h liegt. Seite 24 von 33

25 7.1. ezugang Ein elektronischer Zugang (ezugang) kann den BürgerInnen den Zutritt zum WSZ auch außerhalb der Betriebszeiten mit Personalanwesenheit ermöglichen. Technische Voraussetzung hierfür ist ein geeignetes Zutrittssystem z.b. ecard-zutritt mit Schrankenanlage und Videoüberwachung. Unbefugter Zutritt und illegale Ablagerungen sollen dadurch hintangehalten werden. Die Umsetzung eines elektronischen Zutrittssystems sollte Teil des behördlichen Genehmigungsverfahrens des Sammelzentrums sein. Die Übernahme von Problemstoffen darf nur unter Aufsicht von dafür geschultem Personal erfolgen. Dementsprechend ist die Problemstoffsammelstelle bei Abwesenheit des Personals abzusperren (gleiches gilt für die Sammlung von gefährlichen Abfällen). Entsprechende Information für die BenützerInnen wird empfohlen z.b. Hinweistafel. Die Freischaltung zum ezugang erfolgt über eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Betreiber (idr Verband) und BürgerIn. In der Praxis zeigt sich, dass für jeden Öffnungstag mittels ezugang auch entsprechend Personalstunden für die Nachbereitung und Sichtung des Videomaterials vorzusehen sind. Der ezugang und die damit einhergehende Ausweitung der Serviceleistungen wird auch für die Anerkennung von Öffnungszeiten im Zuge der Förderung von Wertstoffzentren berücksichtigt. Der Betrieb eines Sammelzentrums gänzlich ohne Personal ist nicht vorgesehen. Seite 25 von 33

26 8. Förderung von Wertstoffzentren 8.1. Grundsätze Für die Errichtung von Wertstoffzentren können, im Rahmen einer Förderung im Sinne des 7 NÖ AWG 1992, in Abhängigkeit der angeschlossenen Einwohner und erfüllten Kriterien, Fördermittel in Höhe von bis zu ,- bereitgestellt werden. Erfahrungsgemäß liegen die Errichtungskosten für ein WSZ, in der Größenordnung wie unter Punkt 4. beschrieben, bei rund ,- (exkl. Grundstück). Jedenfalls sind bei der Förderung von Wertstoffzentren die nachfolgenden Grundsätze zu berücksichtigen (siehe dazu auch Kapitel 2): Verbandskonzepte ERRAM-Potenzialanalyse für Sammelzentren Optimierte Flächendeckung Standorte mit guter Lagequalität Serviceorientierte Öffnungszeiten Qualitätsorientierte Sammelfraktionen Wirtschaftlichkeit Rechtskonformität 8.2. Vergabe von Fördermitteln Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen im Sinne des 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (genehmigt von der NÖ Landesregierung am 13. März 2007). Es können max. 25 % der angefallenen Investitionskosten gefördert werden. Die Förderung von Wertstoffzentren verpflichtet zur Anbringung der zur Verfügung gestellten Tafel mit dem Hinweis auf das Wertstoffzentrum und die Landesförderung. Die Einreichung zur Förderung muss vor Projektbeginn erfolgen. Ergänzend zu Punkt aus der oben genannten Richtlinie ist es für die Fördereinreichung erforderlich, dass das betreffende Förderprojekt bereits im jeweiligen Verbandskonzept dargestellt wird. Das Verbandskonzept ist gemeinsam mit den übrigen Einreichunterlagen zu übermitteln. Seite 26 von 33

27 8.3. Verbandskonzept Ein positiv bewertetes Verbandskonzept (Inhalte siehe Kapitel 4.1) ist eine verbindliche Voraussetzung für die Fördervergabe Berechnung der möglichen Förderhöhe Für die Errichtung von Wertstoffzentren wird eine Basis in Höhe von ,- berücksichtig. Ein Kooperationszuschlag in Höhe von ,- wird für eine Kooperation zur gemeinsamen Nutzung des Wertstoffzentrums zwischen zumindest 2 Gemeinden anerkannt. Je angeschlossener EinwohnerIn wird ein Förderbetrag in Höhe von 5,- berücksichtigt (maximal werden jedoch EinwohnerInnen berücksichtigt). Die mögliche Förderhöhe eines Projekts beträgt daher bis zu ,-.Die Fördervorhaben werden nach einem Punktesystem bewertet, wobei für nicht erreichte Punkte ein prozentueller Abzug von der maximal möglichen Förderhöhe erfolgt. 5/EW EW EW EW EW EW + + Kooperationszuschlag ,- Basis ,- Abbildung 3: Berechnungsschema Förderung WSZ Seite 27 von 33

28 8.5. Punktevergabe Die Punktevergabe erfolgt nach einem Punktesystem mit 100 Punkten. Jeder Punkt entspricht einem Prozent der möglichen Förderhöhe. So werden beim Erreichen von 100 Punkten auch 100% des möglichen Förderbetrags vergeben. Beispiel: Mögliche Förderhöhe ,- und 90 Punkte = ,- Förderbetrag. Die 100 verfügbaren Punkte teilen sich auf die beiden Beurteilungskriterien Öffnungszeiten (70 Punkte) und Gesammelte Fraktionen (30 Punkte) auf. Punktevergabe Verbandskonzept Kriterium erfüllt Öffnungszeiten 70 Punkte Übernommene Fraktionen 30 Punkte Möglichem Förderbetrag Erreichte Punkte in % x = Förderhöhe Abbildung 4: Schema Punktevergabe Förderung WSZ Seite 28 von 33

29 8.6. Kriterium Öffnungszeiten Für die Punktevergabe der Öffnungszeiten wird das nachfolgende Mindestkriterium definiert: Wertstoffzentrum ist mindestens in 14-tägigem Intervall geöffnet. Bei Nichterfüllung des Mindestkriteriums werden 0 Punkte für das Kriterium Öffnungszeiten vergeben. Grundsätzlich wird eine Mindestöffnungszeit von 7 Minuten je angeschlossener EinwohnerIn und Jahr angestrebt, wobei 1 / 3 der Öffnungszeit außerhalb der Hauptarbeitszeiten zur Verfügung stehen soll. Für eine bessere Handhabung in der Praxis werden der Ergebnisse einer solchen Berechnung kaufmännisch gerundet und in Schritten zu je 500 EW in Tabelle 3 dargestellt diese wird bei der Beurteilung des Kriteriums Öffnungszeiten herangezogen. Beispiel WSZ für EW: 9 h pro Woche (6 h während Hauptarbeitszeit/ 3 h außerhalb Hauptarbeitszeit) Werden außerhalb der Hauptarbeitszeiten mehr Öffnungsstunden geleistet als gemäß Tabelle 3 gefordert, so können diese den Öffnungsstunden während der Hauptarbeitszeit gegengerechnet werden (umgekehrt ist dies nicht möglich). Seite 29 von 33

30 8.7. Kriterium Gesammelte Fraktionen Für die Punktevergabe für gesammelte Fraktionen werden die nachfolgenden 10 Fraktionen als Mindestfraktionen für eine Sammlung am Wertstoffzentrum definiert (siehe dazu auch Kapitel 6): Sperrmüll Holz Eisen Altspeisefette (NÖLI) EAG und Batterien Problemstoffe Grünschnitt (alternative Sammeleinrichtungen möglich) Strauchschnitt (alternative Sammeleinrichtungen möglich) Karton Baurestmassen Bei Nichterfüllung des Mindestkriteriums werden 0 Punkte für das Kriterium Gesammelte Fraktionen vergeben Mobile Sammelzentren Werden mit 25 % der Investitionskosten gefördert, jedoch maximal ,-. Seite 30 von 33

31 8.9. Erforderliche Unterlagen (Förderung) Für eine Förderung im Sinne des 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 sind nachfolgende Unterlagen erforderlich: Name und Anschrift des Antragstellers Name und Anschrift des zur Vertretung befugten Organs und des für das Projekt Verantwortlichen genaue Beschreibung des Vorhabens Aufschlüsselung der Kosten (exkl. USt.) anhand einer tabellarischen Kostenaufstellung samt Kostenvoranschlägen, etc. Angaben über den zu erzielenden abfallwirtschaftlichen Effekt Alle zur Ausführung des Vorhabens erforderlichen rechtskräftigen behördlichen Bewilligungen (z.b. Baubewilligung, Wasserrechtsbewilligung, etc.) genehmigte Baupläne, Lagepläne und technische Unterlagen Bauzeit- und Finanzierungsplan über das gesamte Vorhaben nach Jahren gegliedert einschließlich Angaben über beantragte öffentliche Förderungen Bankverbindung (Kontobezeichnung, Bankleitzahl) Verbandskonzept und Bestätigung des Verbandes betreffend der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Verbandskonzept (bzw. Einarbeitung des Vorhabens ins Verbandskonzept) Das Förderansuchen ist jedenfalls vor Projektbeginn an das Amt der NÖ Landesregierung zu übermitteln. Seite 31 von 33

32 9. Planungsbeispiel Abbildung 5: GVA Tulln, WSZ Wagram Seite 32 von 33

33 10. Quellenverzeichnis EUROSTAT - EUROPÄISCHE KOMMISSION, DURCHSCHNITTLICHE ANZAHL DER NORMALERWEISE GELEISTETEN WOCHENARBEITSSTUNDEN IN DER HAUPTTÄTIGKEIT. URL: WEEKLY-HOURS-OF-WORK-IN-MAIN-JOB [ABGERUFEN AM ] STATISTIK AUSTRIA, ARBEITSZEIT. URL: EX.HTML [ABGERUFEN AM ] RINGHOFER, J., LEITLINIEN FÜR DIE ERRICHTUNG UND DEN BETRIEB VON ÖFFENTLICHEN ALTSTOFFSAMMELZENTREN. ST. PÖLTEN: AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG. GEMEINDEVERBAND FÜR ABFALLBESEITIGUNG IN DER REGION TULLN, GRUNDRISS WSZ WAGRAM HYDRO INGENIEURE KANALTECHNIK GMBH. TULLN: PLANUNGSUNTERLAGE. Seite 33 von 33

34

IM FOKUS: WERTSTOFFZENTREN

IM FOKUS: WERTSTOFFZENTREN IM FOKUS: WERTSTOFFZENTREN Konzept für eine nachhaltige, serviceorientierte Weiterentwicklung des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region Tulln 1. Ausgangslage Der Gemeindeverband für Abfallbeseitigung

Mehr

Ein Verband als erfolgreicher Dienstleister für die Gemeinden Gemeindekooperationen. GF Dir. Alois Hubmann

Ein Verband als erfolgreicher Dienstleister für die Gemeinden Gemeindekooperationen. GF Dir. Alois Hubmann Ein Verband als erfolgreicher Dienstleister für die Gemeinden Gemeindekooperationen GF Dir. Alois Hubmann Vorstellung des GVU Melk 40 Mitgliedsgemeinden 1.036,42 km² Fläche Ca. 36.000 Kunden 80.500 Einwohner

Mehr

Siedlungsabfall = Andienungszwang?!

Siedlungsabfall = Andienungszwang?! Siedlungsabfall = Andienungszwang?! Die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Andienungspflicht nach dem steiermärkischen rkischen Abfallwirtschaftsgesetz (StAWG 2004) Erich Gungl Amt der Steiermärkischen

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992)

Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992) Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992) Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, wird wie folgt geändert:

Mehr

A B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G

A B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G A B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G VERORDNUNG ÜBER DIE AUSSCHREIBUNG VON ABFALLWIRTSCHAFTSGEBÜHREN UND ABFALLWIRTSCHAFTSABGABEN Der Gemeinderat der Marktgemeinde Perchtoldsdorf hat in

Mehr

Grundlagen und aktuelle Fragen des österreichischen Abfallanlagenrechts

Grundlagen und aktuelle Fragen des österreichischen Abfallanlagenrechts Grundlagen und aktuelle Fragen des österreichischen Abfallanlagenrechts Dr. Christoph Faiman Abteilung Umwelt-und Energierecht des Amtes der NÖ Landesregierung Gliederung Problemaufriss Abfallwirtschaftsgesetz

Mehr

Neue Abfallarten S.AWG, Recyclingziele etc.

Neue Abfallarten S.AWG, Recyclingziele etc. Neue Abfallarten S.AWG, Recyclingziele etc. Abteilung 5 - Natur- und Umweltschutz, Gewerbe Referat Abfallwirtschaft und Umweltrecht Wilfried Mayr Dr. Andreas Kreuzeder Der Recyclinghof, das Gesicht der

Mehr

K U N D M A C H U N G

K U N D M A C H U N G Schulgasse 2, 2381 Laab im Walde Email.: gemeinde@laab-walde.gv.at Bürgerservice: +43 (2239) 2206 Bezirk Mödling, Land NÖ GZ: LIW-0164/16-7 Laab im Walde, am 12.10.2016 K U N D M A C H U N G 1 Der Gemeinderat

Mehr

FACHLICHE ANLEITUNG. Recycling-Baustoffverordnung: Registrierungs- und Aufzeichnungspflichten BESITZERIN: ERSTELL-DATUM: VERSION: V1.

FACHLICHE ANLEITUNG. Recycling-Baustoffverordnung: Registrierungs- und Aufzeichnungspflichten BESITZERIN: ERSTELL-DATUM: VERSION: V1. FACHLICHE ANLEITUNG Recycling-Baustoffverordnung: Registrierungs- und Aufzeichnungspflichten BESITZERIN: ERSTELL-DATUM: 16.12.2015 VERSION: V1.0 ABTEILUNG V/2, BMLFUW 2015 ZAReg/eBilanzen Seite 1 von 13

Mehr

Jahresbericht. Abfallwirtschaftsverband (AWV) Radkersburg Regionales Altstoffsammelzentrum (ASZ)

Jahresbericht. Abfallwirtschaftsverband (AWV) Radkersburg Regionales Altstoffsammelzentrum (ASZ) Abfallwirtschaftsverband (AWV) Radkersburg Regionales Altstoffsammelzentrum (ASZ) Ratschendorf 267, 8483 Deutsch Goritz www.awv-radkersburg.at Tel. 069918192021 Jahresbericht Altstoffsammelzentrum (ASZ)

Mehr

Produktbeschreibung Containerdienst

Produktbeschreibung Containerdienst Produktbeschreibung Containerdienst Wir stellen Ihnen Groß- und Presscontainer für die Entsorgung von größeren Abfallmengen und diversen Abfallfraktionen zur Verfügung. Wir liefern nicht nur Container

Mehr

Verordnung. des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon vom 1. Juli 2010 mit der eine Abfallordnung erlassen wird

Verordnung. des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon vom 1. Juli 2010 mit der eine Abfallordnung erlassen wird Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon vom 1. Juli 2010 mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009, wird

Mehr

18. Österreichischer Biomassetag Heizwerkbetreibertag 2014. Brennstoff Reststoff Müll? Ing. Martin Mayer

18. Österreichischer Biomassetag Heizwerkbetreibertag 2014. Brennstoff Reststoff Müll? Ing. Martin Mayer 18. Österreichischer Biomassetag Heizwerkbetreibertag 2014 Brennstoff Reststoff Müll? Ing. Martin Mayer Brennstoff Reststoff - Müll Inhalte: Grundsätzliche Betrachtung Energetische Verwertung von Holz

Mehr

ABFALLRECHTLICHE BESTIMMUNG ZUR ENTSORGUNG VON ASBESTZEMENT STAND: MÄRZ 2011 (unter Berücksichtigung der AWG-Novelle 2010)

ABFALLRECHTLICHE BESTIMMUNG ZUR ENTSORGUNG VON ASBESTZEMENT STAND: MÄRZ 2011 (unter Berücksichtigung der AWG-Novelle 2010) Asbestzement ABFALLRECHTLICHE BESTIMMUNG ZUR ENTSORGUNG VON ASBESTZEMENT STAND: MÄRZ 2011 (unter Berücksichtigung der AWG-Novelle 2010) EINLEITUNG Die entsprechende Bestimmung im 10 Deponieverordnung BGBl.

Mehr

Abfallrecht im täglichen Gebrauch. Verwertung Recycling Behandlung/Entsorgung

Abfallrecht im täglichen Gebrauch. Verwertung Recycling Behandlung/Entsorgung PANNONIA Unternehmensgruppe Abfallrecht im täglichen Gebrauch Verwertung Recycling Behandlung/Entsorgung Infoabend/Abfall/Wiener Gartengestalter/24.10.2016 Dr. Kurt Stefan in Zusammenarbeit mit Dipl.-Ing.

Mehr

Informationen zu Gebäudeabbrüchen

Informationen zu Gebäudeabbrüchen Informationen zu Gebäudeabbrüchen Das seit 1. August 2009 gültige Oö. Abfallwirtschaftsgesetz legt für anzeige- oder bewilligungspflichtige Abbruchvorhaben Meldepflichten fest: Die Gemeinde/Stadt muss

Mehr

Verordnung. des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom , mit der eine Abfallordnung erlassen wird

Verordnung. des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom , mit der eine Abfallordnung erlassen wird Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom 14.04.2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr.

Mehr

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14 Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 Datum: 15.12.2010 Zahl: 813/2010 Bearbeiter: Peter Strasser Telefon: 07724 81 10-11 Fax: 07724 81 10-14 DVR: 0499625

Mehr

Rechtliche Grundlagen zum ABFALLMANAGEMENT. Mag. Agnes Schmidhofer Abteilung 13 Anlagenreferat/Abfallrecht

Rechtliche Grundlagen zum ABFALLMANAGEMENT. Mag. Agnes Schmidhofer Abteilung 13 Anlagenreferat/Abfallrecht Rechtliche Grundlagen zum ABFALLMANAGEMENT Mag. Agnes Schmidhofer Abteilung 13 Anlagenreferat/Abfallrecht Gesetzliche Grundlagen Unionsrechtliche Vorgaben insb. Abfallrahmenrichtlinie, RL 2008/98/EG und

Mehr

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 11. Februar 2010, mit der eine Abfallordnung erlassen wird

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 11. Februar 2010, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 11. Februar 2010, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009,

Mehr

Abfallbilanz Aufzeichnen und Melden

Abfallbilanz Aufzeichnen und Melden Abfallbilanz Aufzeichnen und Melden Information für Baurestmassen-Leitfaden Günter Felsberger Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Folie Nr.: 1 vom 11. Juli 2013 Abfallbilanzverordnung BGBl. II Nr.

Mehr

Vortragstitel. Abteilung 14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit. Asche aus Biomasse- Heizwerken Abfall oder Dünger?

Vortragstitel. Abteilung 14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit. Asche aus Biomasse- Heizwerken Abfall oder Dünger? Asche aus Biomasse- Heizwerken Abfall oder Dünger? Ing. Barbara Schreiner Referat: Abfallwirtschaft und Nachhaltigkeit Steinhalle Lannach, 2. März 2013 Folie Nr.: 1 / 05. März 2013 Referat Abfallwirtschaft

Mehr

Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses, beschlossen am ; NÖ Bautechnikverordnung 2014 (1. Novelle)

Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses, beschlossen am ; NÖ Bautechnikverordnung 2014 (1. Novelle) Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses, beschlossen am 16.11.2015; NÖ Bautechnikverordnung 2014 (1. Novelle) Der NÖ Monitoringausschuss gibt gem. 4 Abs.1 Zif.2 NÖ Monitoringgesetz, LGBl 9291 folgende

Mehr

ABFALLRECHTLICHE BESTIMMUNG ZUR ENTSORGUNG VON ASBESTZEMENT STAND: MAI 2014 (unter Berücksichtigung der AWG- Novelle 2010)

ABFALLRECHTLICHE BESTIMMUNG ZUR ENTSORGUNG VON ASBESTZEMENT STAND: MAI 2014 (unter Berücksichtigung der AWG- Novelle 2010) Asbestzement ABFALLRECHTLICHE BESTIMMUNG ZUR ENTSORGUNG VON ASBESTZEMENT STAND: MAI 2014 (unter Berücksichtigung der AWG- Novelle 2010) EINLEITUNG Die entsprechende Bestimmung im 10 Deponieverordnung BGBl.

Mehr

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land Wertstoffsammelzentrums Ordnung (Tarifordnung) des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 06.

Mehr

Altstoffe Sammeln und Mülltrennung leicht gemacht alle Öffnungszeiten + Termine mit Sammel- & Trennhinweisen ALTSTOFF SERVICE ZENTRUM.

Altstoffe Sammeln und Mülltrennung leicht gemacht alle Öffnungszeiten + Termine mit Sammel- & Trennhinweisen ALTSTOFF SERVICE ZENTRUM. Öffnungstage 2016 1. Quartal Montag 04.01.2016 15 19 Donnerstag 07.01.2016 9 12 Montag 11.01.2016 15 19 Donnerstag 14.01.2016 9 12 Montag 18.01.2016 15 19 Donnerstag 21.01.2016 9 12 Montag 25.01.2016 15

Mehr

MERKBLATT GEFÄHRLICHE ABFÄLLE FÜR DEN STATIONÄREN ELEKTROHANDEL

MERKBLATT GEFÄHRLICHE ABFÄLLE FÜR DEN STATIONÄREN ELEKTROHANDEL MERKBLATT GEFÄHRLICHE ABFÄLLE FÜR DEN STATIONÄREN ELEKTROHANDEL In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Verpflichtungen der Händler/Händlerinnen im Zusammenhang mit der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten

Mehr

K U N D M A C H U N G

K U N D M A C H U N G ABFALLWIRTSCHAFT Magistrat der Stadt St. Pölten Datum: 13.10.2016 K U N D M A C H U N G betreffend die Abfallwirtschaftsverordnung 2017 der Landeshauptstadt St. Pölten Der Gemeinderat der Landeshauptstadt

Mehr

Technische Anforderungen und Sicherheit am Recyclinghof

Technische Anforderungen und Sicherheit am Recyclinghof Technische Anforderungen und Sicherheit am Recyclinghof Abteilung 5 - Natur- und Umweltschutz, Gewerbe Referat Abfallwirtschaft und Umweltrecht Dr. Andreas Kreuzeder Überblick 1. Informationen durch Abt.

Mehr

RHOMBERG RECYCLING GMBH. PREISLISTE 2019 gültig ab

RHOMBERG RECYCLING GMBH. PREISLISTE 2019 gültig ab RHOMBERG RECYCLING GMBH PREISLISTE 2019 gültig ab 01.01.2019 BAUSCHUTT BAURESTMASSEN Art. Nr. Bezeichnung Preis /to 8008 Beton 50 cm x 50 cm (brecherfertig) 2,00 8009 Beton größer 50 cm 7,00 8003 Straßenaufbruch

Mehr

RECYCLINGSYSTEME IN ÖSTERREICH. Ing. Werner Knausz Vorstand Altstoff Recycling Austria AG Wien,

RECYCLINGSYSTEME IN ÖSTERREICH. Ing. Werner Knausz Vorstand Altstoff Recycling Austria AG Wien, RECYCLINGSYSTEME IN ÖSTERREICH Ing. Werner Knausz Vorstand Altstoff Recycling Austria AG Wien, 27.09.2010 INHALT 1. Entwicklung der Abfälle in Österreich 2. Entwicklung der getrennten Verpackungssammlung

Mehr

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt-Land Wertstoffsammelzentrums- Ordnung (Tarifordnung) des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 05.

Mehr

Abfallratgeber in einfacher Sprache. Einfache Sprache

Abfallratgeber in einfacher Sprache. Einfache Sprache Abfallratgeber in einfacher Sprache Einfache Sprache 02 Restmüll Die schwarze Restmüll-Tonne ist für Restmüll. Restmüll kann nicht verwertet werden. Restmüll wird in einer Müllverbrennungs- anlage verbrannt.

Mehr

AbfallbilanzV Umsetzung für f r Baufirmen

AbfallbilanzV Umsetzung für f r Baufirmen AbfallbilanzV Umsetzung für f r Baufirmen Land Salzburg Stand: 2011-03 03-21 AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 5: UMWELTSCHUTZ AbfallbilanzV Allgemein Behandler Behandler mit einer Erlaubnis

Mehr

Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: EdDE Entsorgergemeinschaft der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.v. 1.2 Straße: Von-der-Wettern-Str. 25 1.3 Staat: DE Bundesland:

Mehr

18 (1a) - B a u a n s u c h e n gemäß 14 in Verbindung mit 18 (1a) NÖ Bauordnung 2014

18 (1a) - B a u a n s u c h e n gemäß 14 in Verbindung mit 18 (1a) NÖ Bauordnung 2014 BAUWERBER: Name Post-Anschrift PLZ Ort Telefon Mobil Email An die Stadtgemeinde Bad Vöslau Baubehörde Schloßplatz 1 Die Übermittlung ist unbedingt im Original erforderlich. 2540 Bad Vöslau Bad Vöslau,

Mehr

V e r o r d n u n g. des Gemeinderates der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vom 22.November 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird

V e r o r d n u n g. des Gemeinderates der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vom 22.November 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vom 22.November 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009),

Mehr

Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Novelle der Gewerbeabfallverordnung Novelle der Gewerbeabfallverordnung Seit dem 1. August 2017 gilt die neue Fassung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Die überarbeitete Verordnung legt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen

Mehr

Abfall- und Wertstoffaufkommen im Stadtgebiet Velbert

Abfall- und Wertstoffaufkommen im Stadtgebiet Velbert Abfall- und Wertstoffaufkommen im Stadtgebiet Velbert 2002-2016 Den Technischen Betrieben Velbert obliegt die Sammlung und der Transport der in Velbert anfallenden Restabfälle, Bioabfälle sowie des Altpapiers.

Mehr

Anlage 45 52a zum Zertifikat mit der Nummer 2018/005

Anlage 45 52a zum Zertifikat mit der Nummer 2018/005 Anlage 45 52a zum Zertifikat mit der Nummer 2018/005 Name des Entsorgungsfachbetriebs Veolia Umweltservice Nord GmbH 1. Standort (Bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen):

Mehr

Abfall- und Wertstoffaufkommen im Stadtgebiet Velbert

Abfall- und Wertstoffaufkommen im Stadtgebiet Velbert Abfall- und Wertstoffaufkommen im Stadtgebiet Velbert 2002-2015 Den Technischen Betrieben Velbert obliegt die Sammlung und der Transport der in Velbert anfallenden Restabfälle, Bioabfälle sowie des Altpapiers.

Mehr

Neue Gewerbeabfallverordnung

Neue Gewerbeabfallverordnung Neue Gewerbeabfallverordnung Ab dem 01.08.2017 tritt die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Die Novelle regelt die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen

Mehr

WAS IST VOM BAUHERRN ZU BEACHTEN insbesondere im Zusammenhang mit der Recycling-Baustoffverordnung?

WAS IST VOM BAUHERRN ZU BEACHTEN insbesondere im Zusammenhang mit der Recycling-Baustoffverordnung? WAS IST VOM BAUHERRN ZU BEACHTEN insbesondere im Zusammenhang mit der RecyclingBaustoffverordnung? Meldung des Abbruchvorhabens bei der Gemeinde/Stadt Der Abbruch eines Bauwerks hat als Rückbau (umgekehrte

Mehr

Richtlinien zur Gleichstellung mobilitäts- und sinnesbehinderter Bürgerinnen und Bürger -"Barrierefreies Würzburg"-

Richtlinien zur Gleichstellung mobilitäts- und sinnesbehinderter Bürgerinnen und Bürger -Barrierefreies Würzburg- Richtlinien zur Gleichstellung mobilitäts- und sinnesbehinderter Bürgerinnen und Bürger -"Barrierefreies Würzburg"- vom 5. Oktober 2000 geändert am 2. Juli 2002 geändert am 29. November 2007* Inhaltsverzeichnis

Mehr

Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsfachbetrieb 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: PÜG Prüf- und Überwachungsgesellschaft mbh 1.2 Straße: Frickestraße 2 1.3 Staat: Deutschland Bundesland: BW Postleitzahl: 04105 Ort: Leipzig

Mehr

Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014

Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014 Name des Anzeigelegers:... Anschrift:...... Hollabrunn, am... (Datum) An die Stadtgemeinde Hollabrunn Hauptplatz 1 2020 Hollabrunn Gebührenpflichtig! Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014 Betrifft: Liegenschaft,

Mehr

über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Lech (Abfuhrordnung) 2. Abschnitt: Abfuhr der Restabfälle, Bioabfälle, Altstoffe und Verpackungsabfälle

über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Lech (Abfuhrordnung) 2. Abschnitt: Abfuhr der Restabfälle, Bioabfälle, Altstoffe und Verpackungsabfälle Gemeinde Lech Gemeindeamt A-6764 Lech am Arlberg - Vorarlberg Telefon 05583/2213, Telefax 2213-41 Lech, am 21. Dezember 2006 Zahl 101 u. 813/2006-107123 kgr Auskunft Mag. Elmar Prantauer VERORDNUNG über

Mehr

A B F A L L O R D N U N G

A B F A L L O R D N U N G G E M E I N D E A M T S T. K O N R A D 4817 St. Konrad, Ort 10 Pol. Bez. Gmunden, O.Ö. Tel. 0 76 15 / 80 29 Bearb.: AL Klaus SCHACHHUBER Fax 0 76 15 / 80 29-16 Tel. 0 76 15 / 80 29 11 gemeinde@st-konrad.ooe.gv.at

Mehr

Dokumentation der betrieblichen Abfallerfassung nach der Gewerbeabfallverordnung 2017

Dokumentation der betrieblichen Abfallerfassung nach der Gewerbeabfallverordnung 2017 Dokumentation der betrieblichen Abfallerfassung nach der Gewerbeabfallverordnung 2017 Betriebsdaten Adresse Stammsitz Malerbetrieb NAME -STRASSE - PLZ ORT Datum: Weitere Betriebsstätte ( z.b. Werkstatt,

Mehr

Dokumentation der betrieblichen Abfallerfassung nach der Gewerbeabfallverordnung 2017

Dokumentation der betrieblichen Abfallerfassung nach der Gewerbeabfallverordnung 2017 Dokumentation der betrieblichen Abfallerfassung nach der Gewerbeabfallverordnung 017 Übersicht - Checkliste - Erfassung der Abfallströme (nicht gefährliche Abfälle) A Gewerbliche Siedlungsabfälle Stammsitz

Mehr

Abfall- und Wertstoffaufkommen im Stadtgebiet Velbert

Abfall- und Wertstoffaufkommen im Stadtgebiet Velbert Abfall- und Wertstoffaufkommen im Stadtgebiet Velbert 2002-2017 Den Technischen Betrieben Velbert obliegen die Sammlung und der Transport der in Velbert anfallenden Restabfälle, Bioabfälle sowie des Altpapiers.

Mehr

Kommunale Abfallwirtschaft in der neuen Gemeindestruktur Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung Anlagenrecht/Abfallrecht, Dr.

Kommunale Abfallwirtschaft in der neuen Gemeindestruktur Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung Anlagenrecht/Abfallrecht, Dr. Kommunale Abfallwirtschaft in der neuen Gemeindestruktur 2015 Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung Anlagenrecht/Abfallrecht, Dr. Günther Rupp Aufbau der Ausführungen wesentliche abfallrechtliche Bestimmungen

Mehr

R e c h t s v e r o r d n u n g. des Landkreises Neu-Ulm zur Übertragung einzelner. Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörigen Gemeinden

R e c h t s v e r o r d n u n g. des Landkreises Neu-Ulm zur Übertragung einzelner. Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörigen Gemeinden R e c h t s v e r o r d n u n g des Landkreises Neu-Ulm zur Übertragung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörigen Gemeinden in der Fassung vom 09.12.2016, in Kraft seit 01.01.2017 Der

Mehr

ABFALLWIRTSCHAFTSKONZEPT FÜR ALLE BRANCHEN

ABFALLWIRTSCHAFTSKONZEPT FÜR ALLE BRANCHEN Allgemeine Firmendaten ABFALLWIRTSCHAFTSKONZEPT FÜR ALLE BRANCHEN Firmenwortlaut Anschrift Telefon Fax Ansprechperson für die Behörde Angaben zur Betriebsanlage Branche Zweck der Betriebsanlage Anzahl

Mehr

ABFALLWIRTSCHAFT NIEDERÖSTERREICH

ABFALLWIRTSCHAFT NIEDERÖSTERREICH ABFALLWIRTSCHAFT NIEDERÖSTERREICH UMWELT- UND ENERGIEWIRTSCHAFT17 Daten 2017 ABFALLWIRTSCHAFT NIEDERÖSTERREICH Daten 2017 Amt der NÖ Landesregierung Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abt. Umwelt

Mehr

VERORDNUNG. über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Nüziders (Abfuhrverordnung 2018)

VERORDNUNG. über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Nüziders (Abfuhrverordnung 2018) VERORDNUNG über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Nüziders () Zl. nü003.30-1/2018-7 Nüziders, 11.12.2017 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüziders hat mit Beschluss vom 30.11.2017 aufgrund des

Mehr

7/2. B e n u t z u n g s o r d n u n g. für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe. vom

7/2. B e n u t z u n g s o r d n u n g. für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe. vom 7/2 B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe vom 16.07.2014 Aufgrund von 18 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn in der jeweils gültigen

Mehr

Aufzeichnungen und Meldungen für Kompostanlagen

Aufzeichnungen und Meldungen für Kompostanlagen Aufzeichnungen und Meldungen für Kompostanlagen 14.02.2019 Amt der Salzburger Landesregierung; Referat Abfallwirtschaft und Umweltrecht Dr. Andreas Kreuzeder Aufzeichnungspflichten 1. Aufzeichnungen gem.

Mehr

Gemeindeamt St. Marienkirchen a. H. V E R O R D N U N G

Gemeindeamt St. Marienkirchen a. H. V E R O R D N U N G Gemeindeamt St. Marienkirchen a. H. A-4926 St. Marienkirchen am Hausruck Nr. 11 Pol. Bezirk Ried i. I., OÖ V E R O R D N U N G Stand: Dezember 2011 des Gemeinderates der Gemeinde St. Marienkirchen/H. vom

Mehr

Hinsichtlich angefallener bzw. verbrachter Abfälle war eine lückenlose Dokumentation anzuregen.

Hinsichtlich angefallener bzw. verbrachter Abfälle war eine lückenlose Dokumentation anzuregen. KA V - TU-6/05 Die Entsorgung bzw. Verwertung von metallhaltigen Abfällen erfolgte durch die WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH (WG) im Wesentlichen im Wege von Direktvergaben. Das Kontrollamt empfahl, die Verwertung

Mehr

4. Entwicklung der Abfallwirtschaft

4. Entwicklung der Abfallwirtschaft 4. Entwicklung der Abfallwirtschaft 4.1. Allgemeines Die Gesamtmüllmenge, Haus- und Sperrmüll mit den getrennt erfassbaren Anteilen des Gesamtmülls, wie z.b. der Altstoffe, Problemstoffe, Biomüll und Elektronikschrott

Mehr

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Gudrun Tschauko Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at Abfallwirtschaftsgesetz

Mehr

Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb

Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 2. 1.1 Name: TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG 1.2 Straße: Große Bahnstraße 31 1.3 Staat: Deutschland Bundesland:

Mehr

Z E R T I F I K A T. "Entsorgungsfachbetrieb"

Z E R T I F I K A T. Entsorgungsfachbetrieb Z E R T I F I K A T 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: Entsorgergemeinschaft Regionaler Wirtschaftsverkehr (EGRW) e.v. 1.2 Straße: Breitenbachstraße 1 1.3 Staat: DE Bundesland:

Mehr

Gemeinde Himmelberg V E R O R D N U N G

Gemeinde Himmelberg V E R O R D N U N G Gemeinde Himmelberg Bezirk Feldkirchen in Kärnten A-9562 Himmelberg 55 Telefon 04276/2310-0, Fax 04276/2310-16, DVR.-Nr. 0025712 UID: ATU 59351926 www.himmelberg.at himmelberg@ktn.gde.at. Zahl: 852-0/2005-P

Mehr

Fachverband Entsorgungs- & Ressourcenmanagement

Fachverband Entsorgungs- & Ressourcenmanagement Fachverband Entsorgungs- & Ressourcenmanagement Wiedner Hauptstraße 63, A-1045 Wien T +43 (0)5 90 900-5531 F +43 (0)5 90 900-5535 E abfallwirtschaft@wko.at W www.dieabfallwirtschaft.at Handlungsanleitung

Mehr

Gemeinde Thüringerberg. über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Thüringerberg (Abfuhrverordnung)

Gemeinde Thüringerberg. über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Thüringerberg (Abfuhrverordnung) Gemeinde Thüringerberg 29.12.2006 Akt. Zl.:852/2/2006 VERORDNUNG über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Thüringerberg (Abfuhrverordnung) Auf Grund des 9 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes

Mehr

WEBA Wertstoffhandel & -erfassung GmbH Detmoldstr München

WEBA Wertstoffhandel & -erfassung GmbH Detmoldstr München Überwachungszertifikat-Nr.: 10432 Der Betrieb erfüllt die Anforderungen als Behandlungsanlage gemäß 21 Abs. 4. des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 für den in der Anlage

Mehr

Seite 29 von 186 zu ZZBE

Seite 29 von 186 zu ZZBE Anlage 10 zum Zertifikat mit der Nummer ZZBE002000116001 / 2018/013 Name des Entsorgungsfachbetriebs Veolia Umweltservice West GmbH 1. Standort (Bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage

Mehr

WEBA Wertstoffhandel & -erfassung GmbH Detmoldstr München

WEBA Wertstoffhandel & -erfassung GmbH Detmoldstr München Überwachungszertifikat-Nr.: 10432 Der Betrieb erfüllt die Anforderungen als Behandlungsanlage gemäß 21 Abs. 4. des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 für den in der Anlage

Mehr

Gemeinde Bodnegg Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Lebensmittelmarkt Eichelstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Gemeinde Bodnegg Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lebensmittelmarkt Eichelstraße und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Fassung vom 12.12.2017 Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Lebensmittelmarkt Eichelstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu 4 Durchführungsverpflichtung Der Vorhabenträger

Mehr

Martin Kneisel Referat 25 Kreislaufwirtschaft, Abfalltechnik

Martin Kneisel Referat 25 Kreislaufwirtschaft, Abfalltechnik Teil 2 Bau- und Abbruchabfälle Martin Kneisel Referat 25 Kreislaufwirtschaft, Abfalltechnik Definition der Bau- und Abbruchabfälle Mineralische und nicht mineralische Abfälle nach Kap. 17 AVV - 17 01 Beton,

Mehr

Internet: DVR: Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

Internet:   DVR: Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umwelt- und Energierecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Beilagen E-Mail: post.ru4@noel.gv.at - Telefax

Mehr

V E R O R D N U N G. 1 Müllabfuhr durch die Gemeinde Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll

V E R O R D N U N G. 1 Müllabfuhr durch die Gemeinde Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See vom 27. Juni 2018, Zahl: 8520/2018-Ba-MAO, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt

Mehr

Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 2. 1.1 Name: TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG 1.2 Straße: Große Bahnstraße 31 1.3 Staat: Deutschland Bundesland:

Mehr

INFORMATIONEN zu GEBÄUDEABBRÜCHEN

INFORMATIONEN zu GEBÄUDEABBRÜCHEN INFORMATIONEN zu GEBÄUDEABBRÜCHEN Das seit 1. August 2009 gültige Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 legt für anzeige- oder bewilligungspflichtige Abbruchvorhaben Meldepflichten fest: Die Gemeinde/Stadt

Mehr

Siehe Verteiler! Sehr geehrte Damen und Herren!

Siehe Verteiler! Sehr geehrte Damen und Herren! Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at AMT DER STEIERMÄRKISCHEN

Mehr

Elektroaltgeräte - Vorgaben und Herausforderungen für den österreichischen Versandhandel. 4. Branchentreff Versand- und Internethandel

Elektroaltgeräte - Vorgaben und Herausforderungen für den österreichischen Versandhandel. 4. Branchentreff Versand- und Internethandel Elektroaltgeräte - Vorgaben und Herausforderungen für den österreichischen Versandhandel 4. Branchentreff Versand- und Internethandel 15.11.2017 Über das UFH Wer wir sind Sammel- und Verwertungssystem

Mehr

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb. Entsorgungsfachbetrieb gemäß 56 und 57 KrWG. Renz Entsorgungs GmbH & Co. KG. gemäß 56 und 57 KrWG

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb. Entsorgungsfachbetrieb gemäß 56 und 57 KrWG. Renz Entsorgungs GmbH & Co. KG. gemäß 56 und 57 KrWG ZERTIFIKAT Das Unternehmen erfüllt am Standort Robert-Bosch-Str. 5, D-72793 Pfullingen die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 10.09.1996 für die genannten abfallwirtschaftlichen

Mehr

(5) Vorübergehende Unterbrechungen und Einschränkungen der Abfallabfuhr berühren die Gebührenpflicht nicht.

(5) Vorübergehende Unterbrechungen und Einschränkungen der Abfallabfuhr berühren die Gebührenpflicht nicht. Rechtlich nicht verbindliche konsolidierte Lesefassung Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Gelsenkirchen (Abfallentsorgungssatzung AES) vom 16.11.1993 zuletzt geändert durch

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: DEKRA Certification GmbH 1.2 Straße: Handwerkstraße 15 1.3 Staat: DE Bundesland: BW Postleitzahl: 70565 Ort: Stuttgart 3. Angaben

Mehr

Der Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille

Der Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille Der Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille Die Gewerbeabfallverordnung Was ist neu? Was ist zu beachten? Rostock 5. Oktober 2017 Übersicht A. Kurze Einführung aus

Mehr

Fragen aus der Praxis. einer/eines Abfallbeauftragten

Fragen aus der Praxis. einer/eines Abfallbeauftragten einer/eines Abfallbeauftragten Folie 1 Inhalt: Abfallwirtschaftskonzept Branche, Zweck und Anlagenteile Verfahrensbezogene Darstellung Abfallrelevante Darstellung Darstellung der organisatorischen Vorkehrungen

Mehr

Mag. Gernot Lorenz Abteilung VI/1 (Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und kontrolle) Telefon

Mag. Gernot Lorenz Abteilung VI/1 (Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und kontrolle) Telefon Mag. Gernot Lorenz Abteilung VI/1 (Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und kontrolle) Telefon 01-51522-3508 gernot.lorenz@lebensministerium.at Seite 1 11.04.2011 Auswirkungen und Bedeutung für

Mehr

Seite 2 von 188 zu ZZBE

Seite 2 von 188 zu ZZBE Anlage 1 zum Zertifikat mit der Nummer ZZBE002000116002 / 2018/013a Name des Entsorgungsfachbetriebs Veolia Umweltservice West GmbH 1. Standort (Bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage

Mehr

Rechtliche Aspekte beim Bau und Betrieb von Schwimmbädern. Mag. Gertraud Schützeneder Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht

Rechtliche Aspekte beim Bau und Betrieb von Schwimmbädern. Mag. Gertraud Schützeneder Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht Rechtliche Aspekte beim Bau und Betrieb von Schwimmbädern Mag. Gertraud Schützeneder Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht Maßgebliche Rechtsvorschriften: Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) Oö.

Mehr

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Überackern vom , mit der

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Überackern vom , mit der Abfallordnung Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Überackern vom 16.12.2010, mit der eine Abfallordnung für die Gemeinde Überackern erlassen wird. Aufgrund des 6 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes

Mehr

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb gemäß 56 und 57 KrWG. Renz Entsorgung GmbH & Co. KG. Sammeln, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb gemäß 56 und 57 KrWG. Renz Entsorgung GmbH & Co. KG. Sammeln, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen ZERTIFIKAT Das Unternehmen erfüllt am Standort die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 10.09.1996 für die genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (Einzelheiten siehe Anlage

Mehr

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR NEUEN GEWERBEABFALLVERORDNUNG

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR NEUEN GEWERBEABFALLVERORDNUNG FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR NEUEN GEWERBEABFALLVERORDNUNG 1) Wann bin ich Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen? Abfallerzeuger: Erzeuger von Abfällen ist jede natürliche oder juristische

Mehr

Anlage 38-51a zum Zertifikat mit der Nummer 2018/005

Anlage 38-51a zum Zertifikat mit der Nummer 2018/005 Anlage 38-51a zum Zertifikat mit der Nummer 2018/005 Name des Entsorgungsfachbetriebs Veolia Umweltservice Nord GmbH 1. Standort (Bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen):

Mehr

Rhomberg Recycling GmbH Preisliste gültig ab

Rhomberg Recycling GmbH Preisliste gültig ab Rhomberg Recycling GmbH Preisliste gültig ab 01.01.2017 Sorte Bezeichnung Preis Euro / to 8008 Beton 50 cm x 50 cm 0,00 8009 Beton größer 50 cm 9,00 8003 Straßenaufbruch / Asphalt 5,00 8001 Bauschutt rein

Mehr

Verordnung ABFALLORDNUNG

Verordnung ABFALLORDNUNG Az: B003/30-2012, 813/1-2012; Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen vom 04.12.2012, TOP. 1.1.) mit der eine erlassen wird. ABFALLORDNUNG Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz

Mehr

Müllabfuhrordnung. der Gemeinde Nassereith

Müllabfuhrordnung. der Gemeinde Nassereith Müllabfuhrordnung der Gemeinde Nassereith Der Gemeinderat der Gemeinde Nassereith hat mit Beschluss vom 30.03.2005, gemäß 15 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 idgf., nachstehende

Mehr

Magistratsabteilung 48 Die MA 48 Alles aus einer Hand!

Magistratsabteilung 48 Die MA 48 Alles aus einer Hand! Magistratsabteilung 48 Die MA 48 Alles aus einer Hand! Manfred Juri MA 48 - Service Rund 4.400 öffentliche Standorte für Altstoffe Die Altstoffinseln können auch von Betrieben genutzt werden, wobei sich

Mehr

Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: ZER-QMS Zertifizierungsstelle Qualitäts- und Umweltgutachter GmbH 1.2 Straße: Volksgartenstraße 48 1.3 Staat: DE Bundesland: NW

Mehr

Grundlagen für die Bemessung von Sicherstellungen von Bodenaushubdeponien

Grundlagen für die Bemessung von Sicherstellungen von Bodenaushubdeponien Grundlagen für die Bemessung von Sicherstellungen von Bodenaushubdeponien Unser Land. Abteilung Umweltschutz Referat Abfallwirtschaft Grundlagen für die Bemessung von Sicherstellungen von Bodenaushubdeponien

Mehr