DER VVT BEWEGT TIROL... 2 I TARIFBESTIMMUNGEN... 5 II VVT TICKETS... 50

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1 Stand: Juni 2017 Herausgegeben von Verkehrsverbund Tirol GesmbH. Sterzinger Straße 3, 6020 Innsbruck T (0512) , F (0512) Gültig ab: Weitere Informationen KundInnenCenter Verkehrsverbund Tirol Sterzinger Straße 3, 6020 Innsbruck T (0512) , F (0512) info@vvt.at, Veröffentlichungen Nr Stand Februar 2014 Februar 2015 September 2015 Februar 2016 Juni 2017 Neuauflage Aktualisierung Aktualisierung Aktualisierung Neuauflage Alle Angaben ohne Gewähr. Vorbehaltlich Änderungen, Satz- und Druckfehler. DER VVT BEWEGT TIROL... 2 I TARIFBESTIMMUNGEN... 5 II VVT TICKETS Stand: 06/2017 1

2 DER VVT BEWEGT TIROL Der Verkehrsverbund Tirol (VVT) ist die Koordinationsstelle für Tarif-, Fahrplan- und Infrastrukturgestaltung im Tiroler Nahverkehr. Unser Ziel ist es, ein bedarfsgerechtes und qualitativ hochwertiges Angebot im öffentlichen Nahverkehr in Tirol sicher zu stellen. VERBUNDRAUM Der Verbundraum des Verkehrsverbundes Tirol umfasst alle politischen Bezirke des Bundeslandes Tirol, einschließlich der Landeshauptstadt Innsbruck sowie Orts- und Stadtverkehre. Im Verbundgebiet leben derzeit ca EinwohnerInnen. Das Angebot der Verkehrsunternehmen umfasst ca. 240 Verbundlinien. Der VVT-Tarif findet auf allen Fahrten Anwendung, die auf Verbundlinien beginnen, enden und ausschließlich auf Verbundlinien durchgeführt werden. Stand: 06/2017 2

3 VERBUNDUNTERNEHMEN (ALPHABETISCH) Wötzer GmbH Achensee Autoreisen Betriebs GmbH Auderer Busreisen GmbH & Co KG Autoreisen Taxi Lois Bergland Tirol Reisebüro Oberreiter GmbH & Co KG Busreisen Heiss GmbH Busreisen Tirol GmbH Busreisen Wipptal Mair GmbH Christophorus Busbetriebs GmbH DB Regio AG Deutschmann Reisen GmbH Dietrich Touristik GmbH Dödlinger Touristik GmbH Feuerstein GmbH Innbus GmbH Innbus Regionalverkehr GmbH Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH Inntaler Omnibus Betriebs GmbH Landecker Verkehrsbetriebe Kienzl Reisen GmbH Lanzinger Busreisen GmbH Ledermair Verkehrsbetriebs GmbH Mair Bus ÖBB Personenverkehr AG ÖBB Postbus GmbH Ötztaler Verkehrsgesellschaft mbh Paznauntaler Verkehrsunternehmen Wilhelm Siegele GmbH Regionalverkehr Oberbayern GmbH Rofan Reisen Rumer Funktaxi Schöpf Roland Schmidhofer Autounternehmen GmbH Taxi - Mietwagen Grießer Franz Josef Taxi Gebhart Taxi und Mietwagen Gruber Taxi Willi Tiroler Zugspitzbahn GmbH Verkehrsbetriebe Achhorner KG Wegscheider Helga Zillertaler Verkehrsbetriebe AG Je nach Vertragslage kann die Anzahl der Verkehrsunternehmen variieren. Stand: 06/2017 3

4 ZONEN + ZEIT = FAHRPREIS Die räumliche Unterteilung des Verbundraumes in Tarifzonen (dargestellt in Form von Waben) ist im Tarifzonenplan farbig dargestellt. Man unterscheidet zwischen der Kernzone Innsbruck und den Regionalzonen (alle übrigen Zonen). Kraftfahrlinien, die in einer Regionalzone beginnen oder enden, werden als Regionallinien bezeichnet. Solche, die in der Kernzone Innsbruck verkehren, werden als Stadtverkehrslinien bezeichnet. Die Stadtverkehre in den übrigen Orten (z.b. Kufstein, Kitzbühel, Telfs, Landeck) werden tariflich wie Regionallinien behandelt. Beispiel: Sind Sie von Ort A nach B unterwegs, so befahren Sie eine oder mehrere Zonen. Der Fahrpreis richtet sich nach der Zahl dieser befahrenen Zonen. Der Fahrgast bestimmt, für welchen Zeitraum er das Verkehrsangebot in diesen Zonen erwerben will. Die Zeitspanne reicht von einem Einzel- bis zu einem Jahres-Ticket. Sobald Zonenanzahl und Gültigkeitsdauer bekannt sind, genügt ein Blick in die Fahrpreistabelle, um den Fahrpreis zu ermitteln. Beginnt eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Zonengrenze liegt, so zählt diese Haltestelle zu der Zone, die als nächste befahren wird. Endet die Fahrt an einer Haltestelle, die im Tarifzonenplan an einer Zonengrenze liegt, so gehört die jeweilige Haltestelle noch zu der Zone, die gerade befahren wurde. Nähere Erläuterungen finden Sie unter Pkt. 4 der Tarifbestimmungen. Stand: 06/2017 4

5 I TARIFBESTIMMUNGEN 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Ausgleichszulagenbezieher Behinderte Familien Gebiete Hochschüler Jugendliche Kernzone Lehre Kinder Lehrjahr Lehrling Ortslinienverkehr P+R-Anlage Parkberechtigung für P+R-Anlagen Region Regionallinien Schule Regionalzonen Schüler Schuljahr Schultage Schwerkriegsbeschädigte Semester Senioren Sommerferien Stadtverkehrslinien Tariftabelle Tarifzonenplan Umsteigen Unterrichtsjahr Verbundlinien Verbundliniennetz Verbundraum VVT VTG VVT Tickets Zivilblinde Zone Zone mit besonderem Tarif GELTUNGSBEREICH Verbundtarif Verbundliniennetz Berechtigung Wagenklasse VVT TICKETS Einzel-Ticket Tages-Ticket Wochen-Ticket Monats-Ticket Jahres-Ticket Land Bestellung Bezahlung Stand: 06/2017 5

6 3.5.3 Ausfolgung Verlängerung der Gültigkeit Änderungen des Ticketinhabers Umschreiben Stornierung Verlust Jahres-Ticket Region Bestellung und Ausfolgung Bezahlung Ausfolgung Verlängerung der Gültigkeit Umschreiben Stornierung Verlust Semester-Ticket Bestellung Bezahlung Ausfolgung Verlängerung der Gültigkeit Umschreiben Stornierung Verlust SL-Tickets für Schüler Schul-Ticket (Schülerfreifahrt gem. FLAG) SchulPlus-Ticket Antragstellung und Ausfolgung Bezahlung Ablauf bzw. Verlängerung der Gültigkeit Änderung des Geltungsbereiches Stornierung bzw. Rückgabe Verlust Strafbestimmungen SL-Tickets für Lehrlinge Lehr-Ticket (Freifahrt für Lehrlinge gem. FLAG) LehrPlus-Ticket Antragstellung und Ausfolgung Bezahlung Ablauf bzw. Verlängerung der Gültigkeit Änderung des Geltungsbereiches Stornierung bzw. Rückgabe Verlust Strafbestimmungen PREISBERECHNUNG Zonenanzahl Fahrpreisberechnung Fahrten in den Regionalzonen Fahrten ausschließlich in der Kernzone Fahrten in die bzw. aus der Kernzone (KERNZONENREGELUNG) Fahrten ohne Kernzonenaufpreis und ohne Umsteigen Fahrten mit Kernzonenaufpreis und mit Umsteigen Fahrten durch die Kernzone (mit und ohne Kernzonenaufpreis) Fahrten aus der Kernzone und wieder in die Kernzone Alternativfahrten Aufpreisfahrten Linienbedingte Stichfahrten Anschlussfahrten Zukauf von Zonen Mautregelung Technische Defekte Fahrradbeförderung Stand: 06/2017 6

7 4.14 Gepäck Parkberechtigungen für P+R-Anlagen FAHRPREISE, GEBÜHREN, ZAHLUNGSMITTEL Fahrpreis Fahrpreiserstattung Rückgabe noch nicht gültiger Tickets Einzel-, Tages-, Wochen- und Monats-Tickets Jahres-Tickets Semester-Tickets SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge Rückgabe bereits gültiger Tickets Einzel-, Tages-Tickets Wochen-Tickets Monats-Tickets Jahres-Tickets Semester-Tickets SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge Rückgabe von VVT-Tickets aus dem online-verkauf (ticketshop) Entgelte Ausgabezuschlag Erstattungsentgelt Ersatzleistungsentgelt Zusätzliches Beförderungsentgelt Zahlungsmittel ERMÄSSIGUNGEN Kinder Kinder bis 6 Jahre Kinder bis 15 Jahre Jugendliche bis 20 Jahre Familien Senioren Behinderte Schwerkriegsbeschädigte Ausgleichszulagenbezieher Zivilblinde Tiere Kleintiere Hunde ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN BEI TARIFERHÖHUNGEN Einzel- und Tages-Tickets Wochen-, Monats-, Jahres- und Semester-Tickets SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge Stand: 06/2017 7

8 II VVT TICKETS 1 ARTEN VON VVT TICKETS VVT Tickets zum Normalpreis VVT Tickets zum ermäßigten Preis AUSGABE VON VVT TICKETS Vorverkauf von VVT Tickets Ausgabestellen für VVT Tickets ENTWERTUNG VON VVT TICKETS Welche Tickets müssen entwertet werden? Wer entwertet und wo wird entwertet? Bahn Bus und Straßenbahn LAYOUT VON VVT TICKETS MUSTER VON VVT TICKETS Einzel-Ticket Tages-Ticket Wochen-Ticket Monats-Tickets Jahres-Ticket Spezielle VVT Tickets SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge Semester-Ticket LAND Stand: 06/2017 8

9 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN In den Tarifbestimmungen werden folgende Begriffe verwendet, wobei alle personenbezogenen Begriffe geschlechtsneutral zu verstehen sind: 1.1 AUSGLEICHSZULAGENBEZIEHER Ausgleichszulagenbezieher sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß 292ff ASVG, 149ff GSVG und 140ff BSVG erfüllen. 1.2 BEHINDERTE Behinderte sind: Personen, die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß 8, Abs. 4 und 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde; Personen, die Bezieher eines Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung aufgrund bundesoder landesgesetzlicher Vorschriften sind; Bezieher einer Versehrtenrente nach einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 %; Versorgungsberechtigte nach dem Heeresversorgungsgesetz ab einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 %; begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes ab einem Grad der Behinderung von 70 %. 1.3 FAMILIEN Das sind derselben Familie angehörende Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern) oder Elternteile sowie deren Kinder. 1.4 GEBIETE Gebiete sind Zusammenfassungen mehrerer Tarifzonen. 1.5 HOCHSCHÜLER Hochschüler sind ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, ordentliche Studierende an Universitäten der Künste, Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung, ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen, ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen, ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen ( 5 Abs. 2), Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, Stand: 06/2017 9

10 Hochschüler einer in Österreich gelegenen Bildungseinrichtung, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversität akkreditiert ist, sofern sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Hochschule am Standort Tirol liegt. 1.6 JUGENDLICHE Das sind Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. 1.7 KERNZONE Die Kernzone ist die Zone Innsbruck. Die Kernzone sowie deren Abgrenzung zu den Regionalzonen ist im Tarifzonenplan eigens gekennzeichnet (siehe Anhang 1). 1.8 LEHRE Das ist eine Ausbildung in einer betrieblichen Ausbildungsstätte gemäß 30 j des FLAG in der jeweils geltenden Fassung. 1.9 KINDER Das sind Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr LEHRJAHR Das Lehrjahr dauert längstens 12 Kalendermonate ab Ausstellung des SL-Tickets bzw. reicht längstens bis zum Ende des Lehrverhältnisses LEHRLING Das sind Personen gemäß 30 j des FLAG in der jeweils geltenden Fassung ORTSLINIENVERKEHR Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ausund Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen, sowie weitere Teilstrecken von regionalen Kraftfahrlinien (siehe Anhang 2) P+R-ANLAGE Bei Park+Ride-Anlagen haben Autofahrer die Möglichkeit, ihre Fahrzeuge auf ausgewiesenen Parkplätzen in unmittelbarer Nähe von Bahnhöfen bzw. Busterminals zu parken und mit Linien des VVT-Verbundlinien-netzes weiterzufahren. Eine Auflistung der P+R-Anlagen ist im Anhang 10 ersichtlich PARKBERECHTIGUNG FÜR P+R-ANLAGEN Berechtigt zum Parken sind nur Autofahrer, die nach Abstellen ihres Fahrzeuges eine Linie des VVT- Verbundliniennetzes mit gültigen VVT Tickets (ausgenommen Einzel-Ticket) benutzen. Stand: 06/

11 1.15 REGION Eine Region besteht aus zwei benachbarten Gebieten, die über eine Verbundlinie verbunden sind REGIONALLINIEN Alle Linien, die außerhalb der Kernzone Innsbruck beginnen bzw. enden SCHULE Das sind Bildungseinrichtungen gemäß 30 des FLAG in der jeweils geltenden Fassung REGIONALZONEN Alle Zonen, die außerhalb der Kernzone Innsbruck liegen SCHÜLER Das sind Personen gem. 30 des FLAG in der jeweils geltenden Fassung SCHULJAHR Das Schuljahr ist das im Antrag bestätigte Unterrichtsjahr einschließlich der Sommerferien gemäß 2 Schulzeitgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung SCHULTAGE Schultage sind Tage gemäß 2 Schulzeitgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung SCHWERKRIEGSBESCHÄDIGTE Das sind Personen, die als Schwerkriegsbeschädigte im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) als Schwerkriegsbeschädigte anzusehen sind und deren Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes um mindestens 70 % gemindert ist SEMESTER Ein Hochschuljahr setzt sich zusammen aus einem Winter- und einem Sommersemester, die jeweils aus sechs Monaten bestehen. Das Wintersemester dauert vom 1. September bis zum Monatsletzten des darauffolgenden Februars. Das Sommersemester beginnt am 1. März und endet am darauffolgenden 31. August SENIOREN Das sind zum Tag des Reiseantritts Frauen und Männer ab dem vollendeten 62. Lebensjahr (von ) 63. Lebensjahr (von ) 64. Lebensjahr (von ) Stand: 06/

12 65. Lebensjahr (ab dem ) 1.25 SOMMERFERIEN Sommerferien sind die schulfreie Zeit (Hauptferien) im Sommer, entsprechend des offiziellen Ferienkalenders des BM für Unterricht, Kunst und Kultur für öffentliche mittlere und höhere Schulen sowie private mittlere und höhere Schulen mit öffentlichem Recht STADTVERKEHRSLINIEN Alle Linien, die innerhalb der Kernzone Innsbruck beginnen und enden TARIFTABELLE Die tabellarische Auflistung der Fahrpreise im Verkehrsverbund Tirol (siehe Anhang 4). Tariftabelle A Normalpreis Tariftabelle B D ermäßigte Preise Tariftabelle E Semester-Ticket 1.28 TARIFZONENPLAN Die graphische Darstellung der Tarifzoneneinteilung und der Verbundlinien im Verbundraum UMSTEIGEN Der Fahrgast muss nach Verlassen des Fahrzeuges in das nächstmögliche Fahrzeug des öffentlichen Verkehres, das in Richtung des vom Fahrgast gewünschten Zieles verkehrt, einsteigen und weiterfahren UNTERRICHTSJAHR Das Unterrichtsjahr ist der im Antrag bestätigte Zeitraum gem. 2 Schulzeitgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung VERBUNDLINIEN Alle Linien und Strecken von Verkehrsunternehmen soweit sie sich durch Abschluss eines Verkehrsdienstvertrages dem Verkehrsverbund Tirol anschließen im Verbundraum, sind Verbundlinien. Erweitert werden die Verbundlinien durch die im Pkt. 2.2 dieser Bestimmungen angeführten grenzüberschreitenden Verbundlinien. Nicht zu den Verbundlinien zählen beispielsweise die Zahnradbahnstrecke Jenbach Achensee der Achenseebahn AG und die Dampfzüge der Zillertaler Verkehrsbetriebe AG sowie touristische Verkehrsmittel, wie Seilbahnen oder Schifffahrtslinien usw VERBUNDLINIENNETZ Die Summe aller Verbundlinien wird als Verbundliniennetz bezeichnet. Stand: 06/

13 1.33 VERBUNDRAUM Der Verbundraum umfasst das Gebiet des Bundeslandes Tirol VVT Die Abkürzung VVT steht für Verkehrsverbund Tirol VTG Die Abkürzung VTG steht für Verkehrsverbund Tirol GesmbH. Die VTG ist die landeseigene Gesellschaft zur Koordination des öffentlichen Verkehrs im Bundesland Tirol VVT TICKETS Das sind die auf den Verbundlinien angebotenen Fahrausweise, die zur Benützung des gesamten, fahrplanmäßigen Angebotes auf Verbundlinien berechtigen. Jeder Verbundfahrausweis ist ein Beförderungsvertrag, auf Grund dessen Personen entsprechend des jeweiligen Tarifes befördert werden ZIVILBLINDE Das sind Personen, die völlig blind sind oder auf keinem Auge mehr als 1/25 der normalen Sehschärfe besitzen. Diese Personen beziehen aufgrund ihrer Blindheit ein Pflegegeld der Stufe 3 oder ZONE Das ist die kleinste Einheit des in bestimmte Bereiche unterteilten Tarifgebietes. Alle Haltestellen sowie die entsprechende Zugehörigkeit zur jeweiligen Zone, die Zone selbst und die dazugehörigen Zonennummern sind in einem Verzeichnis angeführt, das bei den Verkehrsunternehmen zur Einsichtnahme aufliegt ZONE MIT BESONDEREM TARIF Innerhalb dieser Zonen (Stadtverkehr) gelten zusätzliche VVT Tickets und/oder gesonderte Fahrpreise. Siehe Anhang 4 Zonen mit besonderem Tarif. Stand: 06/

14 2 GELTUNGSBEREICH 2.1 VERBUNDTARIF VVT-Tickets gelten für Fahrten, die auf Verbundlinien im Verbundraum Tirol beginnen und enden und ausschließlich auf Verbundlinien durchgeführt werden. VVT-Tickets gelten auch sofern die Fahrt im Verbundraum Tirol beginnt oder endet auf den grenzüberschreitenden Verbundlinien gemäß Pkt. 2.2 in folgenden Zonen, die nicht im Verbundraum Tirol liegen: Zonen-Nr. Zonenname Zonen-Nr. Zonenname Reit im Winkl St. Lorenzen i. L Paß Thurn Ursprungpass Spielbichl Pfronten Mittersill Martina Hintersee Abzw Füssen Voralpe Oberjoch Felbertauern Nordportal Fallmühle Lofer Oberdrauburg Samnaun Maria Luggau Grießen Winklern Hütten b. Leogang Glashütte Leogang Wildbad-Kreuth Saalfelden Kreuth Kopsalpe Rottach-Eggern Bieler Höhe Tegernsee Lech Vierschach Warth Innichen Auf Verbundlinien mit Start und Ziel im Verbundraum werden ausschließlich VVT Tickets gemäß diesen Bestimmungen ausgegeben. Ausgenommen davon sind: Tarifangebote im Schienenverkehr (DB, ÖBB, STB und ZVB), für die kein vergleichbares Tarifangebot im VVT vorhanden ist, wie z.b. VorteilsCard Classic. Weitere VVT Tickets in der Kernzone Innsbruck und in den Zonen mit besonderem Tarif. Stand: 06/

15 Start oder Ziel im deutschen Korridor: Für Fahrten auf Verbundlinien im deutschen Korridor, die auf einer der angeführten Zonen beginnen und im Verbundraum Tirol enden oder im Verbundraum Tirol beginnen und auf einer der angeführten Zonen enden, kommt der grenzüberschreitende Tarif der Tarifebene 8 gemäß Anhang 4 zur Anwendung. Zonen-Nr. Zonenname Mittenwald Klais Kaltenbrunn Garmisch Grainau Grießen 2.2 VERBUNDLINIENNETZ Das Verbundliniennetz umfasst - alle im Verbundraum gelegenen Eisenbahnlinien einschließlich der - den Verbundraum überschreitenden Streckenteilen bis Oberdrauburg, Brennero/Brenner und von Sillian bis San Candido/Innichen. - Streckenteile Scharnitz Grenze Ehrwald Grenze der Deutschen Bahn, bei Fahrtantritt und Fahrtziel im Verbundraum. - auf italienischem Staatsgebiet liegenden Strecke Brennero/Brenner Sillian bei Fahrten zwischen Nord- und Osttirol mit unmittelbarem Anschluss und Umstieg in Fortezza/Franzensfeste. - die im Verbundraum gelegenen Kraftfahrlinien von Verkehrsunternehmen einschließlich der nachfolgend angeführten, die Landesgrenzen überschreitenden Strecken, soweit sie sich durch Abschluss eines Verkehrsdienstvertrages dem Verkehrsverbund Tirol anschließen. Grenzhaltestellen der Kraftfahrlinienabschnitte gemäß Pkt. 2.2 im Regionalverkehr: Fpl.-Nr. Strecke 4000 Kitzbühel St. Johann i. T. Schwendt Kössen - Reit i. Winkl 4010 Kitzbühel Jochberg Pass Thurn Mittersill 4012 Kitzbühel St. Johann i. T. Waidring Pass Strub Lofer 4048 Kufstein Bayrischzell Bäckeralm 4186 Innsbruck Zirl Seefeld i. T. Ober/Unter Leutasch bzw. Scharnitz Mittenwald 4216 Pfunds Spiss Samnaun 4220 Landeck Prutz Ried Tösens Pfunds Nauders Martina cunfin - Scuol Stand: 06/

16 4240 Landeck See i. P. Kappl Ischgl Galtür Bielerhöhe 4254 Nesselwängle-Tannheim-Pfronten 4256/58 Reutte Pinswang ZA Füssen Bf Reutte Weißenbach Tannheim Oberjoch (Oberstdorf) 4268 Reutte Warth Lech a. A Sillian Obertilliach - Maria Luggau Kötschach - Mauthen 5002 Lienz Defreggerhof Winklern - Heiligenblut 5021 Lienz Oberdrauburg Irschen Greifenburg Spittal a. d. Drau 950X Lienz Felbertauern Südportal Mittersill Pass Thurn - Kitzbühel 9550 Tegernsee Achenwald - Achenkirch Maurach/Eben Pertisau 9603 Mittenwald Leutasch Seefeld SVV690 St. Johann i. T. Fieberbrunn Hochfilzen Leogang Saalfelden Der nicht mehr im Verbundraum gelegene Streckenabschnitt ist kursiv dargestellt. Der Grenzüberschreitungspunkt ist jeweils unterstrichen. Schul- und Lehr-Tickets sind gültig für die Fahrt zwischen dem Wohnort, von dem aus die Schule bzw. Ausbildungsstätte besucht wird, und der Schule bzw. Ausbildungsstätte. Zusätzlich zu den vorne angeführten Verbundlinien werden Schul- und Lehr-Tickets im grenzüberschreitenden Verkehr von und nach Salzburg bis zu bzw. von folgenden Zonen ausgestellt: Zonen-Nr. Zonenname Unken Lofer Weißbach b. Lofer Diesbach Grießen Hütten b. Leogang Leogang Saalfelden Maishofen Zell am See Paß Thurn Stand: 06/

17 52413 Spielbichl Mittersill Hintersee Abzw Voralpe Felbertauern Nordportal Für Fahrverbindungen, die über den definierten grenzüberschreitenden Bereich hinausreichen, ist für den jeweils betroffenen Verkehrsverbund ein gesonderter Antrag bis und ab der Verbundgrenze zu beantragen, wobei die Verbundgrenze des Verkehrsverbundes Tirol jene Zone darstellt, die in Fahrtrichtung ins benachbarte Bundesland die letzte Zone mit der Anfangsziffer 6 ist. Zonen-Nr. Zonenname Strub Hochfilzen Alte Wacht Tauernhaus Winklern Oberdrauburg Maria Luggau 2.3 BERECHTIGUNG VVT Tickets berechtigen innerhalb ihrer konkreten zeitlichen und räumlichen Gültigkeit zu beliebigen Fahrten im VVT-Verbundliniennetz bzw. zum Erhalt einer Parkberechtigung für P+R-Anlagen (sofern vorhanden). 2.4 WAGENKLASSE In Zügen gelten VVT Tickets grundsätzlich nur in der 2. Wagenklasse. Ein Aufzahlen auf die 1. Wagenklasse ist nur nach den Tarifbestimmungen des jeweiligen Eisenbahnunternehmens möglich. Stand: 06/

18 3 VVT TICKETS Grundsätzlich sind alle VVT Tickets vor Fahrtantritt zu erwerben bzw. bei Tickets im Vorverkauf vor Fahrtantritt zu entwerten (siehe 2.2. Ausgabestellen für VVT Tickets). VVT-Tickets können übertragbar sein oder nicht übertragbar (personengebunden). Nicht übertragbare Tickets sind nur gültig in Kombination mit einem amtlichen Lichtbildausweis zur Bestätigung der Identität. 3.1 EINZEL-TICKET Einzel-Tickets werden zum Normalpreis oder ermäßigt ausgegeben. Einzel-Tickets berechtigen zu einer Fahrt ohne Fahrtunterbrechung (ausgenommen Umstieg) in sinngemäß vorwärtsstrebender Richtung innerhalb der erworbenen Zonen, ab Ausgabe zum sofortigen Fahrtantritt. Im Vorverkauf sind Einzel-Tickets am aufgedruckten Gültigkeitstag gültig bzw. gültig ab deren Entwertung. Die maximale Geltungsdauer von Einzel-Tickets für eine Zone bzw. für die Kernzone Innsbruck beträgt 1/2 Stunde. Einzel-Tickets, die in einem online-ticketshop gelöst werden, sind nicht übertragbar. 3.2 TAGES-TICKET Tages-Tickets sind übertragbar, außer sie werden in einem online-ticketshop gelöst. Tages-Tickets werden zum Normalpreis oder ermäßigt ausgegeben. Tages-Tickets gelten einen Tag vom Ausgabe- oder Entwertungszeitpunkt bis Uhr und darüber hinaus bis zum Erreichen des planmäßigen Fahrzieles. Tages-Tickets berechtigen zu beliebig vielen Einzelfahrten innerhalb der erworbenen Zonen. Tages-Tickets können auch für die Kernzone Innsbruck und für Zonen mit besonderem Tarif ausgegeben werden. Im Vorverkauf sind Tages-Tickets gültig am aufgedruckten Gültigkeitstag bzw. gültig ab Entwertung. Tages-Tickets berechtigen zum Bezug einer kostenlosen Parkberechtigung in P+R-Anlagen. 3.3 WOCHEN-TICKET Wochen-Tickets sind übertragbar, außer sie werden in einem online-ticketshop gelöst. Wochen-Tickets werden zum Normalpreis ausgegeben. Wochen-Tickets werden mit Fließdatum ausgegeben. Sie gelten sieben Tage beginnend vom Ausgabe- oder Entwertungszeitpunkt bis Uhr des letzten Geltungstages (z.b. von Dienstag bis einschließlich Montag der darauffolgenden Woche) und darüber hinaus bis zum Erreichen des planmäßigen Fahrzieles. Wochen-Tickets berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der erworbenen Zonen. Wochen-Tickets können auch für die Kernzone Innsbruck oder für Zonen mit besonderem Tarif ausgegeben werden. Im Vorverkauf gelten Wochen-Tickets im aufgedruckten Gültigkeitszeitraum. Wochen-Tickets berechtigen zum Bezug einer kostenlosen Parkberechtigung in P+R-Anlagen für sieben Tage ab dem Ausgabedatum des Wochen-Tickets. 3.4 MONATS-TICKET Monats-Tickets sind übertragbar, außer sie werden in einem online-ticketshop gelöst. Monats-Tickets werden zum Normalpreis ausgegeben. Stand: 06/

19 Monats-Tickets werden mit Fließdatum ausgegeben. Sie gelten einen Monat beginnend vom Ausgabe- oder Entwertungszeitpunkt bis Uhr des letzten Geltungstages (z.b. vom 8. August bis einschließlich 7. September) und darüber hinaus bis zum Erreichen des planmäßigen Fahrzieles. Monats-Tickets berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der erworbenen Zonen. Monats-Tickets können auch für die Kernzone Innsbruck oder für Zonen mit besonderem Tarif ausgegeben werden. Im Vorverkauf gelten Monats-Tickets im aufgedruckten Gültigkeitszeitraum. Monats-Tickets berechtigen zum Bezug einer kostenlosen Parkberechtigung in P+R-Anlagen für einen Monat ab dem Ausgabedatum des Monats-Tickets. 3.5 JAHRES-TICKET LAND Das Jahres-Ticket Land ist nicht übertragbar und nur gültig mit einem amtlichen Lichtbildausweis zur Bestätigung der Identität. Das Jahres-Ticket Land ist in den Preisstufen A und B erhältlich (siehe 6. Ermäßigungen bzw. Anhang 4). Das Jahres-Ticket Land gilt 12 Monate jeweils beginnend mit Monatsersten bis Uhr des letzten Geltungstages und darüber hinaus bis zum Erreichen des planmäßigen Fahrzieles. Das Jahres-Ticket Land berechtigt streckenunabhängig zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Verbundraumes Tirols. Das Jahres-Ticket Land berechtigt zum Bezug einer kostenlosen Parkberechtigung in P+R-Anlagen für denselben Zeitraum Bestellung Für die erstmalige Ausstellung des Jahres-Tickets Land muss das Formular Bestellung für ein Jahres-Ticket ausgefüllt werden. Das Bestellformular ist im VVT-KundInnencenter und online unter erhältlich. Die Bestellung kann mittels Bestellformular - schriftlich auf dem Postweg bis zum 10. des Monats vor dem ersten Gültigkeitsmonat erfolgen - schriftlich und persönlich im KundInnencenter des VVT Die Bestellung eines Jahres-Tickets Land hat zu enthalten: - Name und Anschrift des Fahrgastes - Geburtsdatum des Fahrgastes - Gültigkeitsbeginn - Unterschrift des Fahrgastes Bei Bezahlung durch Einzugsermächtigung mittels SEPA-Lastschrift muss die Bestellung für Jahres-Tickets zusätzlich Informationen zur Bankverbindung enthalten: - Name und Anschrift des Kontoinhabers - Kreditinstitut - IBAN - Einzugsermächtigung durch Unterschrift des Zeichnungsberechtigten Stand: 06/

20 Die Bestellung für Parkberechtigungen für P+R-Anlagen muss zusätzlich enthalten: - KFZ-Kennzeichen des Fahrgastes Alle Änderungen, der bei der Bestellung angegebenen Daten, sind umgehend schriftlich der VTG (VVT- KundInnencenter) bekannt zu geben Bezahlung Der Preis für ein Jahres-Ticket Land kann bar oder mittels Zahlschein gesamt im Voraus bezahlt werden. Das Jahres-Ticket Land kann auch mittels Teilzahlung mit Einzugsermächtigung für SEPA-Lastschriften zugunsten der VTG bezahlt werden. Bei einem Jahres-Ticket Land mit Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung von 10 Teilbeträgen jeweils am 5. eines Monats im Voraus. Es wird jeweils 1/10 des Preises für ein Jahres-Ticket Land der jeweiligen Preisstufe abgebucht. Ein Widerruf des Einziehungsauftrages sowie die Auflassung des Kontos ohne vorhergehende Kündigung des Jahres-Tickets Land, berechtigen die VTG, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Sollte der aushaftende Betrag nicht innerhalb einer von der VTG festgelegten Frist einlangen, wird das Ticket sofort zurückgefordert. Offene Beträge werden von der VTG gerichtlich eingefordert. Gerichtsstand ist ausschließlich Innsbruck Ausfolgung Jahres-Tickets Land sowie die Parkberechtigungen für P+R-Anlagen werden grundsätzlich auf dem Postweg zugestellt. Wird das Ticket im VVT-KundInnencenter direkt bestellt und bar bezahlt, werden dieses Ticket sowie die Parkberechtigung für P+R-Anlagen dem Fahrgast sofort ausgefolgt. Eine sofortige Ausstellung ist bei Bezahlung mittels Zahlschein nicht möglich. In diesem Fall werden das Jahres- Ticket und die Parkberechtigung für P+R-Anlagen erst nach Eingang der Zahlung ausgestellt und dem Kunden auf den Postweg zugesandt Verlängerung der Gültigkeit Jahres-Ticket bei Barzahlung - Um die Gültigkeit eines Jahres-Tickets sowie einer Parkberechtigung für P+R-Anlagen zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Verlängerungsformular (wird vor Ablauf des Tickets vom VVT- KundInnencenter an den Kunden geschickt) sowie Bezahlung des Fahrpreises in bar im VVT- KundInnencenter oder mittels Zahlschein erforderlich. - Wünscht der Kunde ein geändertes Jahres-Ticket, so muss dies schriftlich auf dem Verlängerungsformular bis spätestens 4 Wochen vor Gültigkeitsbeginn der VTG (VVT-KundInnencenter) mitgeteilt werden. - Der Zahlschein wird dem Fahrgast nach Einlagen des Bestellformulars vom VVT-KundInnencenter zugesandt. Das neue Jahres-Ticket sowie die Parkberechtigung für P+R-Anlagen werden dem Fahrgast nach Eingang der Zahlung auf dem Postweg zugestellt. Jahres-Ticket mit Abbuchungsauftrag - Um die Gültigkeit eines Jahres-Tickets sowie der Parkberechtigung für P+R-Anlagen zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Unterschrift am Verlängerungsformular (wird vor Ablauf des Tickets vom VVT-KundInnencenter an den Kunden geschickt) erforderlich. - Wünscht der Kunde ein geändertes Jahres-Ticket, so muss dies schriftlich auf dem Verlängerungsformular bis spätestens 4 Wochen vor Gültigkeitsbeginn der VTG (VVT-KundInnencenter) mitgeteilt werden. Stand: 06/

21 - Das neue Jahres-Ticket sowie die Parkberechtigung für P+R-Anlagen werden dem Fahrgast auf dem Postweg zugestellt Änderungen des Ticketinhabers Bei Namensänderungen (z.b. Heirat usw.) wird die Zeitspanne der Gültigkeit des Jahres-Tickets Land nicht verändert, wodurch auch der Erhalt der Bonusmonate gewährleistet ist. Für die Abänderung wird ein Entgelt (laut Anhang 5) in Rechnung gestellt. Bei Kennzeichenänderungen der Parkberechtigungen für P+R-Anlagen wird die Zeitspanne der Gültigkeit ebenfalls nicht geändert. Für die Abänderung wird ein Entgelt (laut Anhang 5) in Rechnung gestellt Umschreiben Das Jahres-Ticket Land kann nicht auf eine andere Person umgeschrieben werden Stornierung Jahres-Tickets Land und Parkberechtigungen für P+R-Anlagen können zum Monatsletzten ohne Angabe von Gründen schriftlich mit Unterschrift vom Fahrgast storniert werden. Voraussetzung ist die Rückgabe des Tickets sowie der Parkberechtigung für P+R-Anlagen an die VTG (VVT- KundInnencenter) bis spätestens 7. des Folgemonats. Erfolgt die Rückgabe des Tickets nicht termingerecht, so wird das Ticket frühestens im darauffolgenden Monat storniert. Dies bedeutet, dass dieser volle Kalendermonat zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Für die Stornierung des Jahres-Tickets Land wird ein Entgelt (laut Anhang 5) eingehoben. Bei Stornierung und gleichzeitiger Rückgabe des Jahres-Tickets Land und der Parkberechtigung für P+R- Anlagen, wird dem Kunden der nicht konsumierte Anteil abzüglich Entgelt (laut Anhang 5) auf ein, von ihm bekannt gegebenes Konto, zurück überwiesen. In Anspruch genommene Monate werden mit jeweils einem Fünftel des Gesamtpreises verrechnet Verlust Jahres-Tickets Land und die Parkberechtigung für P+R-Anlagen werden gegen Vorlage einer behördlichen Verlustmeldung (Gemeinde oder Polizei) gegen ein Entgelt (laut Anhang 5) einmalig ersetzt. Diese Regelung gilt auch bei Diebstahl des Jahres-Tickets Land bzw. der Parkberechtigung für P+R-Anlagen. 3.6 JAHRES-TICKET REGION Das Jahres-Ticket Region ist nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis zur Bestätigung der Identität. Das Jahres-Ticket Region gilt 12 Monate jeweils beginnend mit Monatsersten bis Uhr des letzten Geltungstages und darüber hinaus bis zum Erreichen des planmäßigen Fahrzieles. Das Jahres-Ticket Region kann für eine beliebige Region gewählt werden (siehe Anhang 1). Das Jahres-Ticket Region berechtigt streckenunabhängig zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der gewählten Region. Das Jahres-Ticket Region berechtigt zum Bezug einer kostenlosen Parkberechtigung in P+R-Anlagen für denselben Zeitraum. Stand: 06/

22 3.6.1 Bestellung und Ausfolgung Für die erstmalige Ausstellung des Jahres-Tickets Region muss das Formular Bestellung Jahres-Ticket ausgefüllt werden. Das Bestellformular ist im VVT-KundInnencenter und online unter erhältlich. Die Bestellung kann mittels Bestellformular - schriftlich auf dem Postweg bis zum 10. des Monats vor dem ersten Gültigkeitsmonat erfolgen - schriftlich und persönlich im KundInnencenter des VVT Die Bestellung eines Jahres-Tickets Region hat zu enthalten: - Name und Anschrift des Fahrgastes - Geburtsdatum des Fahrgastes - Gültigkeitsbeginn - Auswahl des Gültigkeitsbereiches (Region) - Unterschrift des Fahrgastes Bei Bezahlung durch Einzugsermächtigung mittels SEPA-Lastschrift muss die Bestellung für Jahres-Tickets zusätzlich Informationen zur inländischen Bankverbindung enthalten: - Name und Anschrift des Kontoinhabers - Kreditinstitut - IBAN - Einzugsermächtigung durch Unterschrift des Zeichnungsberechtigten Die Bestellung für Parkberechtigungen für P+R-Anlagen muss zusätzlich enthalten: - KFZ-Kennzeichen des Fahrgastes Alle Änderungen, der bei der Bestellung angegebenen Daten, sind umgehend schriftlich der VTG (VVT- KundInnencenter) bekannt zu geben Bezahlung Der Preis für ein Jahres-Ticket Region kann bar oder mittels Zahlschein gesamt im Voraus bezahlt werden. Das Jahres-Ticket Region kann auch mittels Teilzahlung mit Einzugsermächtigung für SEPA-Lastschriften zugunsten der VTG bezahlt werden. Bei einem Jahres-Ticket Region mit Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung von 10 Teilbeträgen jeweils am 5. eines Monats im Voraus. Es wird jeweils 1/10 des Preises für ein Jahres-Ticket Region der jeweiligen Preisstufe abgebucht. Ein Widerruf des Einziehungsauftrages sowie die Auflassung des Kontos ohne vorhergehende Kündigung des Jahres-Tickets Region, berechtigen die VTG, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Sollte der aushaftende Betrag nicht innerhalb einer von der VTG festgelegten Frist einlangen, wird das Ticket sofort zurückgefordert. Offene Beträge werden von der VTG gerichtlich eingefordert. Gerichtsstand ist ausschließlich Innsbruck. Stand: 06/

23 3.6.3 Ausfolgung Jahres-Tickets Region sowie die Parkberechtigungen für P+R-Anlagen werden grundsätzlich auf dem Postweg zugestellt. Wird das Ticket im VVT-KundInnencenter direkt bestellt und bar bezahlt, werden dieses Ticket sowie die Parkberechtigung für P+R-Anlagen dem Fahrgast sofort ausgefolgt. Eine sofortige Ausstellung ist bei Bezahlung mittels Zahlschein nicht möglich. In diesem Fall werden das Jahres- Ticket und die Parkberechtigung für P+R-Anlagen erst nach Eingang der Zahlung ausgestellt und dem Kunden auf den Postweg zugesandt Verlängerung der Gültigkeit Jahres-Ticket Region bei Barzahlung - Um die Gültigkeit eines Jahres-Tickets Region sowie der Parkberechtigung für P+R-Anlagen zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Verlängerungsformular (wird vor Ablauf des Tickets vom VVT-KundInnencenter an den Kunden geschickt), sowie Bezahlung des Fahrpreises in bar im VVT- KundInnencenter bzw. mittels Zahlschein erforderlich. - Der Zahlschein wird dem Fahrgast nach Einlagen des Bestellformulars vom VVT-KundInnencenter zugesandt. Das neue Jahres-Ticket Region sowie die Parkberechtigung für P+R-Anlagen werden dem Fahrgast nach Eingang der Zahlung auf dem Postweg zugestellt. Jahres-Ticket Region mit Einziehungsauftrag - Um die Gültigkeit eines Jahres-Tickets Region sowie einer Parkberechtigung für P+R-Anlagen zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Unterschrift am Verlängerungsformular (wird vor Ablauf des Tickets vom VVT-KundInnencenter an den Kunden geschickt) erforderlich. - - Das neue Jahres-Ticket Region sowie die Parkberechtigung für P+R-Anlagen werden dem Fahrgast auf dem Postweg zugestellt Umschreiben Das Jahres-Ticket Region kann weder auf eine andere Person noch auf eine andere Region umgeschrieben werden Stornierung Jahres-Tickets Region und Parkberechtigungen für P+R-Anlagen können zum Monatsletzten ohne Angabe von Gründen schriftlich mit Unterschrift vom Fahrgast storniert werden. Voraussetzung ist die Rückgabe des Tickets sowie der Parkberechtigung für P+R-Anlagen an die VTG (VVT- KundInnencenter) bis spätestens 7. des Folgemonats. Erfolgt die Rückgabe des Tickets nicht termingerecht, so wird das Ticket frühestens im darauffolgenden Monat storniert. Dies bedeutet, dass dieser volle Kalendermonat zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Für die Stornierung des Jahres-Tickets Region wird ein Entgelt (laut Anhang 5) eingehoben. Bei Stornierung und gleichzeitiger Rückgabe des Jahres-Tickets Region und der Parkberechtigung für P+R- Anlagen, wird dem Kunden der nicht konsumierte Anteil abzüglich Entgelt (laut Anhang 5) auf ein, von ihm bekannt gegebenes Konto, zurück überwiesen. In Anspruch genommene Monate werden dabei mit jeweils einem Fünftel des Gesamtpreises verrechnet. Wird das Ticket storniert um es auf eine andere Region oder auf ein Jahres-Ticket LAND abzuändern, so fällt für jeden in Anspruch genommenen Monat ein Zehntel des Gesamtpreises an zuzüglich Entgelt (laut Anhang 5) an. Stand: 06/

24 3.6.7 Verlust Jahres-Tickets Region und die Parkberechtigung für P+R-Anlagen werden gegen Vorlage einer behördlichen Verlustmeldung (Gemeinde oder Polizei) gegen ein Entgelt (laut Anhang 5) einmalig ersetzt. Diese Regelung gilt auch bei Diebstahl des Jahres-Tickets Region bzw. der Parkberechtigung für P+R-Anlagen. 3.7 SEMESTER-TICKET Hochschüler haben die Möglichkeit, ein Semester-Ticket für jedes Semester zu erwerben, für das sie nachweislich eingeschrieben sind. Semester-Tickets berechtigen zum Bezug einer kostenlosen Parkberechtigung in P+R-Anlagen während des Gültigkeitszeitraumes des jeweiligen Semester-Tickets. Als Berechtigungsnachweis dient die Inskriptionsbestätigung einer Hochschule mit Standort in Tirol für das jeweilige Semester. Berechtigt zum Erwerb des Semester-Tickets sind Hochschüler, die zu Beginn der Gültigkeit des Tickets das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wird das 27. Lebensjahr im Laufe der Gültigkeit des Semester-Tickets vollendet, bleibt die ursprüngliche Gültigkeit aufrecht. Semester-Tickets sind als Netzticket für ganz Tirol inkl. Kernzone Innsbruck oder nur für die Kernzone Innsbruck erwerbbar. Semester-Tickets sind nicht übertragbar. Semester-Tickets sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Für Semester-Tickets gilt der eigens dafür ausgewiesene Tarif (Anhang 4). Semester-Tickets Land berechtigen streckenunabhängig zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Verbundraumes Tirols Bestellung Die Bestellung des Semester-Tickets kann erfolgen: - Schriftlich auf dem Postweg beim VVT-KundInnencenter oder beim IVB-KundInnencenter. - Schriftlich und persönlich im VVT-KundInnencenter oder im IVB-KundInnencenter Bestellformulare sind bei Verkaufs- und Informationsstellen der Verbundunternehmen, dem VVT- KundInnencenter, dem IVB-KundInnencenter sowie bei den Hochschulen erhältlich. Weiters kann das Bestellformular auch über das Internet unter ausgedruckt werden. Die Bestellung eines Semester-Tickets hat zu enthalten: - Name und Anschrift des Fahrgastes - Geburtsdatum des Fahrgastes - Geltungsbereich (Einstiegs- und Ausstiegshaltestelle sowie die für Umwegfahrten notwendigen zusätzlich zu erwerbenden Zonen;) - Angaben zur Hochschule (Bezeichnung, z.b.: Universität Innsbruck) - Immatrikulationsnummer des Fahrgastes - Semester (= Gültigkeitszeitraum) - Unterschrift des Fahrgastes Darüber hinaus muss der Bestellung eine gültige Inskriptionsbestätigung beigelegt werden, aus der hervorgeht, dass der Fahrgast als ordentlicher Hörer im Gültigkeitszeitraum (= Semester) eingeschrieben ist. Wenn auf der Stand: 06/

25 Inskriptionsbestätigung kein Geburtsdatum angeführt wird, ist zusätzlich ein Altersnachweis zu erbringen (z.b. Ausweis in Kopie) Bezahlung Als Preis für das Semester-Ticket gilt der entsprechende Semester-Ticket-Tarif (Anhang 4). Der Preis für ein Semester-Ticket muss in bar oder mittels Zahlschein vorab bezahlt werden Ausfolgung Semester-Tickets werden auf dem Postweg zugestellt. Wird das Ticket im VVT-KundInnencenter oder IVB-KundInnencenter direkt bestellt und bar bezahlt, wird dieses dem Fahrgast sofort ausgestellt. Eine sofortige Ausstellung ist bei Bezahlung mittels Zahlschein nicht möglich. In diesem Fall wird das Ticket erst nach Eingang der Zahlung ausgestellt und dem Kunden auf dem Postweg zugesandt Verlängerung der Gültigkeit Um die Gültigkeit des Semester-Tickets für ein weiteres Semester zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Bestellformular sowie die Bezahlung des Fahrpreises in bar oder mittels Zahlschein erforderlich Umschreiben Semester-Tickets können nicht auf andere Personen umgeschrieben werden Stornierung Semester-Tickets können zum Monatsletzten ohne Angabe von Gründen schriftlich mit Unterschrift des Kunden storniert werden. Voraussetzung ist die Rückgabe des Tickets an die VTG (VVT-KundInnencenter) bis spätestens 7. des Folgemonats. Erfolgt die Rückgabe des Tickets nicht termingerecht, so wird das Ticket erst im darauffolgenden Monat storniert. Dies bedeutet, dass dieser volle Kalendermonat zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Für die Stornierung des Semester-Tickets wird ein Entgelt entsprechend dem Jahres-Ticket (laut Anhang 5) eingehoben. Bei Stornierung und gleichzeitiger Rückgabe des Semester-Tickets und der Parkberechtigung für P+R-Anlagen, wird dem Kunden der nicht konsumierte Anteil abzüglich Entgelt (laut Anhang 5) auf ein, von ihm bekannt gegebenes Konto, zurück überwiesen. In Anspruch genommene Monate werden mit jeweils einem Drittel des Gesamtpreises verrechnet Verlust Semester-Tickets werden gegen Vorlage einer behördlichen Verlustmeldung (Gemeinde oder Polizei) gegen ein Entgelt (laut Anhang 5) einmalig ersetzt. Diese Regelung gilt auch bei Diebstahl. 3.8 SL-TICKETS FÜR SCHÜLER SL-Tickets sind nicht übertragbar. Bei berechtigten Zweifeln hinsichtlich der Person kann ein Ausweis, aus dem das Geburtsdatum und der Name der Person hervorgehen, verlangt werden. Für SL-Tickets gelten die Tarife gem. Anhang 4. Stand: 06/

26 SL-Tickets für Schüler können als Schul- und als SchulPlus-Tickets beantragt werden. Um ein SchulPlus-Ticket beantragen zu können, müssen zumindest entweder Wohn- oder Schulort im Bundesland Tirol liegen Schul-Ticket (Schülerfreifahrt gem. FLAG) Das Schul-Ticket gilt an Schultagen und wird jeweils für ein Unterrichtsjahr ausgestellt. Das Schul-Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten auf der kürzesten Strecke zwischen dem Wohnort im Inland (eingetragene Einstiegshaltestelle), von dem aus die Schule an mindestens 4 Tagen pro Woche besucht wird (ausgenommen Berufsschüler mit tageweisem Unterricht), und der Schule (eingetragene Ausstiegshaltestelle) SchulPlus-Ticket Das SchulPlus-Ticket berechtigt auf allen Verbundlinien im Verbundraum Tirol zu beliebig vielen Fahrten, die im Verbundraum beginnen und enden. Die Gültigkeit des SchulPlus-Tickets beginnt jeweils am 1. September und endet nach 12 Monaten Antragstellung und Ausfolgung Die Beantragung/Bestellung eines SL-Tickets muss über das Formular Antrag auf Ausstellung eines Schul- Ticket erfolgen. Das Antragsformular ist bei den Schulen und Ausgabestellen erhältlich. Für die Fahrt im Bereich des Verkehrsverbundes ist nur ein einziger Antrag erforderlich. Die Antragsstellung eines SL-Tickets hat zu enthalten: - Angabe der Zahlungsnummer für den Nachweis der Einzahlung des jeweiligen Ticketpreises - Name und Geburtsdatum des Schülers - Hauptwohnort (Familienwohnsitz) - Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird - Name und Anschrift des Erziehungsberechtigten - Auswahl ob Schul-Ticket oder SchulPlus-Ticket - Nur bei Schul-Ticket: Geltungszeitraum - Nur bei Schul-Ticket: Geltungsbereich (Einstiegs- und Ausstiegshaltestelle/-zone für Regional- und Stadtverkehr, Kernzonenberechtigung) - Unterschrift des volljährigen Schülers bzw. des Erziehungsberechtigten Bei Fehlen einer dieser Angaben hat das Verkehrsunternehmen die Verpflichtung, den Antrag zurückzuweisen. Schul-Tickets und SchulPlus-Tickets werden grundsätzlich gegen Nachweis des bezahlten Ticketpreises vom Verkehrsunternehmen für die betreffende Fahrstrecke gemäß Tarif ausgestellt, wenn der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt, unterschrieben und von der Schule entsprechend bestätigt ist Bezahlung Der jeweilige Ticketpreis (gemäß Anhang 4) muss vorab bezahlt werden und die Zahlungsbestätigung mit dem Antragsformular eingereicht werden. Stand: 06/

27 3.8.5 Ablauf bzw. Verlängerung der Gültigkeit Das SL-Ticket verliert seine Gültigkeit mit Ablauf des aufgedruckten Datums. Um die Gültigkeit eines SL-Tickets zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Antragsformular sowie Bezahlung des Ticketbetrages mittels Zahlschein, bar oder unbar erforderlich Änderung des Geltungsbereiches Berichtigungen der Angaben am Antrag über den Schüler können nur vom Antragsteller selbst oder von der Schulleitung vorgenommen werden. Für Änderungen des Wohnortes, der Schule, der Fahrtstrecke, des Geltungszeitraumes bzw. der Geltungstage muss dem Verkehrsunternehmen bzw. der VTG ein neuer Antrag vorgelegt werden. Nur das Verkehrsunternehmen bzw. die VTG kann die Daten auf dem SL-Ticket berichtigen. Für Änderungen auf Grund eines Wohnortwechsels wird ein Bearbeitungsentgelt (laut Anhang 5) in Rechnung gestellt Stornierung bzw. Rückgabe Erweist sich der Nachweis über die Leistung des Ticketpreises nach Ausstellung des SL-Tickets als unrichtig, gilt das SL-Ticket ab Geltungsbeginn bis zur nachweislichen Rückgabe des Tickets an das Verkehrsunternehmen bzw. die VTG (längstens jedoch bis zum Ende des Geltungszeitraumes) als zu Unrecht in Anspruch genommen. Der Fahrpreis hierfür ist zu ersetzen. Die mit einer zwangsweisen Einziehung des SL-Tickets verbundenen Kosten und Gebühren sowie Ersatzleistungen trägt der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Für die Stornierung des SL-Tickets wird ein Entgelt (laut Anhang 5) eingehoben. Das SchulPlus-Ticket kann bei berechtigten Gründen zum Monatsletzten storniert werden. In Anspruch genommene Monate werden mit jeweils einem Fünftel des Gesamtpreises verrechnet. Der nicht konsumierte Anteil abzüglich Entgelt (laut Anhang 5) wird zurück überwiesen Verlust SL-Tickets werden gegen Vorlage einer behördlichen Verlustmeldung (Gemeinde oder Polizei) bzw. eines vom Antragsteller unterfertigten Schriftstückes und gegen ein Ersatzleistungsentgelt (laut Anhang 5) neu ausgestellt. Diese Regelung gilt auch bei Diebstahl des SL-Tickets Strafbestimmungen Wer durch unwahre Angaben ein SL-Ticket zu Unrecht erlangt hat oder weiterhin in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung bzw. eine Verwirklichung von Straftatbeständen gemäß dem Österreichischen Strafgesetzbuch und kann hierfür mit einer Verwaltungsstrafe bzw. einer Strafe gemäß Strafgesetzbuch belegt werden. Auch der Versuch ist strafbar. 3.9 SL-TICKETS FÜR LEHRLINGE SL-Tickets sind nicht übertragbar. Bei berechtigten Zweifeln hinsichtlich der Person kann ein Ausweis, aus dem das Geburtsdatum und der Name der Person hervorgehen, verlangt werden. Für SL-Tickets gelten die Tarife gem. Anhang 4. SL-Tickets für Lehrlinge können als Lehr- und LehrPlus-Tickets beantragt werden. Um ein LehrPlus-Ticket beantragen zu können, müssen zumindest entweder Wohn- oder Ausbildungsort im Bundesland Tirol liegen. Stand: 06/

28 3.9.1 Lehr-Ticket (Freifahrt für Lehrlinge gem. FLAG) Das Lehr-Ticket gilt an allen Arbeitstagen und wird jeweils für ein Lehrjahr ausgestellt. Das Lehr-Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten auf der kürzesten Strecke zwischen dem Wohnort im Inland (eingetragene Einstiegshaltestelle), von dem aus an mindestens 3 Tagen pro Woche zur Arbeitsstelle gefahren wird, und der Ausbildungsstätte (eingetragene Ausstiegshaltestelle). Das Lehr-Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten auf der kürzesten Strecke zwischen der eingetragenen Ein- und Ausstiegshaltestelle LehrPlus-Ticket Das LehrPlus-Ticket berechtigt auf allen Verbundlinien im Verbundraum Tirol zu beliebig vielen Fahrten, die im Verbundraum beginnen und enden. Die Gültigkeit des LehrPlus-Ticket beginnt jeweils am Monatsersten jenes Monats, ab welchem dem Lehrling ein Lehr-Ticket zusteht und endet nach 12 Monaten Antragstellung und Ausfolgung Die Beantragung/Bestellung eines SL-Tickets muss über das Formular Antrag auf Ausstellung eines Lehr-Ticket erfolgen. Das Antragsformular ist bei der Lehrstätte und den Ausgabestellen erhältlich. Für die Fahrt im Bereich des Verkehrsverbundes ist nur ein einziger Antrag erforderlich. Die Antragsstellung eines SL-Tickets hat zu enthalten: - Angabe der Zahlungsnummer für den Nachweis der Einzahlung des Ticketpreises - Name und Geburtsdatum des Lehrlings - Hauptwohnort (Familienwohnsitz) - Wohnort, von dem aus die betriebliche Ausbildungsstätte besucht wird - Name und Anschrift des Erziehungsberechtigten - Lehrvertrags-Nr. - Auswahl ob Lehr-Ticket oder LehrPlus-Ticket - Nur bei Lehr-Ticket: Geltungszeitraum - Nur bei Lehr-Ticket: Geltungsbereich (Einstiegs- und Ausstiegshaltestelle/-zone für Regional- und Stadtverkehr, Kernzonenberechtigung) - Unterschrift des volljährigen Lehrlings bzw. des Erziehungsberechtigten - Bei Fehlen einer dieser Angaben hat das Verkehrsunternehmen die Verpflichtung, den Antrag zurückzuweisen. Lehr-Tickets und LehrPlus-Tickets werden grundsätzlich gegen Nachweis des bezahlten Ticketpreises vom Verkehrsunternehmen für die betreffende Fahrstrecke ausgestellt, wenn der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben sowie vom Arbeitgeber (Lehrberechtigten) bestätigt ist. Die Zustellung erfolgt durch das Verkehrsunternehmen Bezahlung Der jeweilige Ticketpreis (gemäß Anhang 4) muss vorab bezahlt werden und die Zahlungsbestätigung mit dem Ticketantrag eingereicht werden. Stand: 06/

29 3.9.5 Ablauf bzw. Verlängerung der Gültigkeit Das SL-Ticket verliert seine Gültigkeit mit Ablauf des aufgedruckten Datums. Um die Gültigkeit eines SL-Tickets zu verlängern, ist die neuerliche Bestellung mittels Antragsformular sowie Bezahlung des Selbstbehaltes bzw. der Aufzahlung mittels Zahlschein, bar oder unbar erforderlich Änderung des Geltungsbereiches Berichtigungen der Angaben am Antrag über den Lehrling können nur vom Antragsteller selbst oder vom Lehrberechtigten vorgenommen werden. Für Änderungen des Wohnortes, der Ausbildungsstätte, der Fahrstrecke, des Geltungszeitraumes bzw. der Geltungstage muss dem Verkehrsunternehmen bzw. der VTG ein neuer Antrag vorgelegt werden. Nur das Verkehrsunternehmen bzw. die VTG kann die Daten auf dem SL-Ticket berichtigen. Für Änderungen auf Grund eines Wohnortwechsels wird ein Bearbeitungsentgelt (laut Anhang 5) in Rechnung gestellt Stornierung bzw. Rückgabe Erweist sich der Nachweis über die Leistung des Ticketbetrages nach Ausstellung des SL-Tickets als unrichtig, gilt das SL-Ticket ab Geltungsbeginn bis zur nachweislichen Rückgabe des Tickets an das Verkehrsunternehmen oder die VTG (längstens jedoch bis zum Ende des Geltungszeitraumes) als zu Unrecht in Anspruch genommen. Der Fahrpreis hierfür ist zu ersetzen. Für die Stornierung des SL-Tickets wird ein Entgelt (laut Anhang 5) eingehoben. Die mit einer zwangsweisen Einziehung des SL-Tickets verbundenen Kosten und Gebühren sowie Ersatzleistungen trägt der Erziehungsberechtigte, wenn der Lehrling noch minderjährig ist. Das LehrPlus-Ticket kann bei berechtigten Gründen zum Monatsletzten storniert werden. In Anspruch genommene Monate werden mit jeweils einem Fünftel des Gesamtpreises verrechnet. Der nicht konsumierte Anteil abzüglich Entgelt (laut Anhang 5) wird zurück überwiesen Verlust SL-Tickets werden gegen Vorlage einer behördlichen Verlustmeldung (Gemeinde oder Polizei) bzw. eines vom Antragsteller unterfertigten Schriftstückes und gegen ein Ersatzleistungsentgelt (laut Anhang 5) neu ausgestellt. Diese Regelung gilt auch bei Diebstahl des SL-Tickets Strafbestimmungen Wer durch unwahre Angaben ein SL-Ticket zu Unrecht erlangt hat oder weiterhin in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung bzw. eine Verwirklichung von Straftatbeständen gemäß dem Österreichischen Strafgesetzbuch und kann hierfür mit einer Verwaltungsstrafe bzw. einer Strafe gemäß Strafgesetzbuch belegt werden. Auch der Versuch ist strafbar. Stand: 06/

30 4 PREISBERECHNUNG 4.1 ZONENANZAHL Jede befahrene Zone wird so oft gerechnet, wie sie innerhalb eines Fahrweges benützt wird. 4.2 FAHRPREISBERECHNUNG Für die Fahrpreisberechnung ist die Anzahl der befahrenen Zonen gemäß Tarifzonenplan (in der jeweils gültigen Fassung) und die Tariftabelle (Anhang 4) maßgebend. Die Fahrt ist in vorwärtsstrebender Richtung und auf dem verkehrsüblichen Weg durchzuführen. Alternativfahrten (Abweichungen vom verkehrsüblichen Weg) sind vom Fahrgast beim Kauf des Fahrausweises bekannt zu geben dementsprechend berechnet sich ein anderer Fahrpreis. Eine nachträgliche Änderung des Beförderungsweges ist nur unter besonderen Bedingungen (Pkt. 4.7 Aufpreisfahrten) zugelassen. Gewünschte Parkberechtigungen für P+R-Anlagen sind vom Fahrgast beim Kauf des Fahrausweises bekannt zu geben. Ein nachträgliches Ausstellen ist bei Tages-, Wochen- und Monats-Tickets nicht möglich (siehe Pkt Parkberechtigungen für P+R-Anlagen). Für die Benützung der Kernzone in Kombination mit einer Regionalzone gelten Sonderbestimmungen (Pkt. 4.4 und 4.5) bzw. Sonderpreise laut Tariftabelle (laut Anhang4). Stand: 06/

31 4.3 FAHRTEN IN DEN REGIONALZONEN Beispiel 1 Es werden 4 Zonen befahren. Beispiel 2 Es wird nur 1 Zone befahren. Beispiel 3 Es werden 5 Zonen befahren. Da in diesem Beispiel die Fahrtstrecke 2-mal dieselbe Zone passiert, muss diese Zone 2-mal berechnet werden. Beispiel 4 Es werden 2 Zonen befahren. Der End- bzw. Anfangspunkt liegt auf einer Zonengrenze. Liegt dieser Punkt am Fahrtbeginn, so zählt er als in der nächsten Zone gelegen. Liegt dieser Punkt jedoch am Fahrtende, so gilt er als in der bereits befahrenen Zone gelegen. Stand: 06/

32 4.4 FAHRTEN AUSSCHLIESSLICH IN DER KERNZONE Durch das umfangreiche Verkehrsangebot (Bahnen und Busse) und die Größe der Kernzone gelten für die Kernzone spezielle Fahrpreise, die über den Preisen in der Region liegen. Beispiel 1 4 Es handelt sich dabei immer nur um Fahrten innerhalb der Kernzone, auch wenn dabei an die Zonengrenze gefahren wird. Es darf dabei umgestiegen werden. Stand: 06/

33 4.5 FAHRTEN IN DIE BZW. AUS DER KERNZONE (KERNZONENREGELUNG) Bei Fahrten von Regionalzonen in die bzw. aus der Kernzone Innsbruck wird für die Kernzone 1 Zone gerechnet, falls innerhalb der Kernzone nicht umgestiegen und nur bis zum jeweiligen Linienende gefahren wird. Der Fahrgast kann die Regionallinie, mit der er die Kernzonengrenze überfährt und für die er einen gültigen Fahrausweis besitzt, auch im Stadtverkehr benützen. Wird innerhalb der Kernzone umgestiegen, so ist der entsprechende Aufpreis für die Kernzone auf das jeweilige Ticket zu bezahlen Fahrten ohne Kernzonenaufpreis und ohne Umsteigen Von einer Regionalzone kommend wird in die Kernzone bis zum Linienende gefahren. Da innerhalb der Kernzone nicht umgestiegen wird, ist für die Kernzone nur 1 Zone zu berechnen. Stand: 06/

34 4.5.2 Fahrten mit Kernzonenaufpreis und mit Umsteigen Von einer Regionalzone kommend wird mit Regionallinie in die Kernzone gefahren und auf eine andere Linie umgestiegen. Da innerhalb der Kernzone umgestiegen wird, ist für die Mitbenützung des Stadtverkehrsnetzes der Kernzonenaufpreis für das entsprechende Ticket zu lösen. Ausgenommen davon sind Fahrten mit der ÖBB-Schiene zwischen Innsbruck Hauptbahnhof und Innsbruck Westbahnhof. Der Fahrscheindrucker berechnet für die Kernzone immer nur eine Zone. Deshalb muss berücksichtigt werden, dass bei Umsteigefahrten innerhalb der Kernzone, zusätzlich der Kernzonenaufpreis eingegeben werden muss. Stadtbonus Innsbruck: Die in den Verkehrsmitteln der IVB/Innbus zur Ausgabe gelangenden Einzel-Tickets für den Stadtverkehr Innsbruck werden bei der Ausgabe von Einzel-Tickets für Fahrten aus der Kernzone Innsbruck in den übrigen Verbundraum anerkannt. Die Anerkennung erfolgt im regionalen Verkehrsmittel (Buslenker bzw. Personenkassa am Hauptbahnhof Innsbruck) mit Hilfe des Stadtbonus, d.h. vom Gesamtfahrpreis (Strecke + Kernzonenaufpreis) wird der bereits bezahlte Einzel-Ticketfahrpreis für den Stadtverkehr Innsbruck abgezogen. Diese Fahrkarte ist dem Verkaufs- und Kontrollpersonal unaufgefordert vorzuweisen. Stand: 06/

35 4.5.3 Fahrten durch die Kernzone (mit und ohne Kernzonenaufpreis) Bei einer Durchfahrt durch die Kernzone wird die Kernzone bei der Fahrpreisberechnung grundsätzlich zwei Zonen gleichgesetzt. Für die Benützung von innerstädtischen Verkehrsmitteln in der Kernzone Innsbruck muss zusätzlich der Kernzonenaufpreis bezahlt werden. In diesem Falle muss, aufgrund softwaretechnischer Vorgaben, dem Kunden ein Ticket von oder nach Innsbruck (inkl. Kernzonenaufpreis) plus Zusatzzonen ausgestellt werden. Wenn mehr als 5 Zusatzzonen gewünscht werden, müssen zwei getrennte Tickets ausgestellt werden. Von einer Regionalzone kommend wird die Kernzone durchfahren und in eine Regionalzone weitergefahren. Die Kernzone zählt dabei für 2 Zonen. Wird eine Fahrt durch die Kernzone gelöst, berechnet das Fahrscheinausgabegerät automatisch 2 Zonen für die Kernzone. Stand: 06/

36 4.5.4 Fahrten aus der Kernzone und wieder in die Kernzone Von der Kernzone aus wird in eine Regionalzone gefahren und danach wieder in die Kernzone zurückgefahren. Da die Kernzone 2 Mal befahren wird, rechnet man sie mit 2 Zonen, wenn der Linienendpunkt des regionalen Verkehrsmittels nicht überfahren wird. Sonst ist zusätzlich der entsprechende Kernzonenaufpreis zu bezahlen. Stand: 06/

37 4.6 ALTERNATIVFAHRTEN Befahrung entlang der durchgehenden Linie: Es werden 3 Zonen befahren. Gewünschte zusätzliche Alternativfahrten entlang der unterbrochenen Linie: Damit der Weg in die Zone 2 alternativ auch über die Zonen 3 und 4 befahren werden kann, müssen die Zonen 3 und 4 mit gekauft werden (siehe 4.10). Es werden somit insgesamt 5 Zonen befahren. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter Anhang 3 angeführten Strecken. Stand: 06/

38 4.7 AUFPREISFAHRTEN Der Fahrgast ist im Besitz eines gültigen Einzel- oder Tages-Tickets für die durchgehend gezeichnete Strecke von A nach B. Auf Grund besonderer Umstände hat der Fahrgast die Fahrt von Punkt A nach Punkt B (oder umgekehrt) über den strichliert gezeichneten Weg angetreten. Damit der Fahrgast in diesem Fall kein ungültiges Ticket hat, muss er eine Einzelfahrt lösen wobei folgendes zu beachten ist: Die Anfangshaltestelle des Einzel-Tickets muss ident mit Anfangs- oder Endzone des gültigen Einzel- oder Tages-Tickets sein. Die zu bezahlende Zonenanzahl für die Umwegfahrt errechnet sich aus folgender Differenz: Zonenanzahl der strichliert gezeichneten Strecke minus Zonenanzahl der durchgehend gezeichneten Strecke; Im dargestellten Beispiel: 5 Zonen minus 3 Zonen = 2 Zonen; Die Fahrstrecke für die Umweg-/Aufpreiskarte beginnt am Anfangs- oder Endpunkt des bereits gültigen Tickets und endet nach der o.a. berechneten Zahl von Zonen entlang des neuen Weges (mit Pfeil gekennzeichnet). Im dargestellten Beispiel: Je nach gewünschter Fahrtstrecke in der mit Pfeil gekennzeichneten Relation; Stand: 06/

39 4.8 LINIENBEDINGTE STICHFAHRTEN Bei einer Fahrt von Punkt A nach Punkt B ist die Zone 3 in beiden Fällen nicht zusätzlich zu bezahlen. Im linken Beispiel sind somit 3 Zonen und im rechten Beispiel 4 Zonen zu bezahlen. Stand: 06/

40 4.9 ANSCHLUSSFAHRTEN Für die durchgängige Fahrt mit einem Ticket von A über B nach C sind 4 Zonen zu bezahlen. Wird die Fahrt von A nach C bei B unterbrochen und/oder mit unterschiedlichen Tickets bestritten, müssen zuerst 3 Zonen für den Streckenabschnitt von A nach B und anschließend 2 Zonen für den Streckenabschnitt von B nach C bezahlt werden ZUKAUF VON ZONEN Beim Kauf von Tages-, Wochen-, Monats-, Jahres- und Semester-Tickets (ausgenommen Regio- und Tirol- Tickets) können maximal 5 an die gelöste Strecke angrenzende Zonen zusätzlich erworben werden. Ein nachträglicher Zukauf von Zonen ist nicht möglich MAUTREGELUNG Für Mauten gelten besondere Regelungen zwischen Straßenerhalter und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen. Mauten sind zusätzlich zum Fahrpreis zu entrichten TECHNISCHE DEFEKTE Wenn die Ausgabe von Tickets auf Grund technischer Defekte nicht möglich ist, werden Fahrgäste bis zur nächsten Fahrschein-Ausgabemöglichkeit ohne Ticket befördert. Ab der nächsten Ausgabemöglichkeit ist der Fahrpreis für die gesamte in Anspruch genommene Fahrtstrecke zu entrichten. Stand: 06/

41 4.13 FAHRRADBEFÖRDERUNG Fahrräder werden auf Kraftfahrlinien unter der Voraussetzung, dass dies technisch möglich ist (z.b. Aufnahmevorrichtung, Kofferraum, Fahrradanhänger) und ein ausreichendes Platzangebot vorhanden ist, unentgeltlich befördert. Über die Aufnahmefähigkeit von Fahrrädern in den Bussen entscheidet der Fahrzeuglenker. Fahrräder werden auf Eisenbahnlinien entsprechend der jeweils gültigen Beförderungsbedingungen befördert GEPÄCK Reisegepäck wird gemäß der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Kraftfahrlinienverkehr (laut Anhang 6) unentgeltlich befördert. Reisegepäck wird auf Eisenbahnlinien entsprechend der jeweils gültigen Beförderungsbedingungen befördert PARKBERECHTIGUNGEN FÜR P+R-ANLAGEN Beim Kauf von VVT-Zonentickets (ausgenommen Einzel-Tickets) kann, wenn sich in der Startzone des Tickets eine P+R-Anlage gemäß Anhang 10 befindet, eine kostenlose Parkberechtigung für eine P+R-Anlage ausgestellt werden. Dies gilt ebenso für VVT-Regio- oder VVT Tirol-Tickets wenn sich die P+R-Anlage in der betroffenen Region befindet. Ein nachträgliches Ausstellen dieser Parkberechtigung für eine P+R-Anlage ist bei Tages-, Wochen- und Monats- Tickets nicht möglich. Bei Jahres- und Semester-Tickets ist ein nachträgliches Ausstellen einer Parkberechtigung für eine P+R-Anlage möglich. Die Gültigkeit ist an die Laufzeit des jeweiligen Tickets gebunden. Parkberechtigungen für P+R-Anlagen sind nicht übertragbar und an das beim Ausstellen angegebene Kennzeichen gebunden. Ausgenommen sind Jahres-Tickets hier ist eine Änderung des Kennzeichens möglich (siehe Punkt 3.5.5). Unabhängig von der Ausstellung einer Parkberechtigung für P+R-Anlagen, besteht kein Rechtsanspruch auf die Verfügbarkeit eines freien Abstellplatzes in der jeweiligen P+R-Anlage. Es gelten zusätzlich zu den gegenständlichen Tarif- und Beförderungsbedingungen die Nutzungs-bedingungen des jeweiligen Betreibers der P+R-Anlage in der geltenden Fassung. Die Verkehrsverbund Tirol GmbH haftet nicht für Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit der Benützung der P+R-Anlage, insbesondere wird keine Haftung für Schäden an Fahrzeugen oder Schäden aufgrund mangelnder Instandhaltung der P+R-Anlage durch den Betreiber übernommen. Stand: 06/

42 5 FAHRPREISE, GEBÜHREN, ZAHLUNGSMITTEL 5.1 FAHRPREIS Der Fahrpreis ist das Beförderungsentgelt für Personen. 5.2 FAHRPREISERSTATTUNG Rückgabe noch nicht gültiger Tickets Einzel-, Tages-, Wochen- und Monats-Tickets Einzel-, Tages-, Wochen- und Monats-Tickets werden vor dem 1. Geltungstag zum vollen Preis ohne Erstattungsentgelt zurückgenommen. Die Erstattung erfolgt ausschließlich durch das ausgebende Verkehrsunternehmen Jahres-Tickets Siehe Stornierung von Jahres-Tickets Semester-Tickets Siehe Stornierung von Semester-Tickets SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge Siehe Punkt und Punkt Stornierung bzw. Rückgabe von SL-Tickets Rückgabe bereits gültiger Tickets Einzel-, Tages-Tickets Eine Erstattung von Einzel- und Tages-Tickets erfolgt nicht Wochen-Tickets Bei Rückgabe von Wochen-Tickets, deren Gültigkeit bereits begonnen hat, wird der Preis für jeden bereits gültigen Tag auf Grundlage des Tages-Ticketpreises vom Gesamtpreis abgezogen. Die Erstattung des Differenzbetrages abzüglich Erstattungsentgelt (laut Anhang 5) erfolgt ausschließlich durch das ausgebende Verkehrsunternehmen Monats-Tickets Bei Rückgabe von Monats-Tickets, deren Gültigkeit bereits begonnen hat, wird der Preis für jede bereits gültige angefangene Woche auf Grundlage des Wochen-Ticketpreises vom Gesamtpreis abgezogen. Die Erstattung des Differenzbetrages abzüglich Erstattungsentgelt (laut Anhang 5) erfolgt ausschließlich durch das ausgebende Verkehrsunternehmen Jahres-Tickets Siehe Punkt 0 bzw Stornierung von Jahres-Tickets Stand: 06/

43 Semester-Tickets Siehe Punkt Stornierung von Semester-Tickets SL-Tickets für Schüler und Lehrlinge Siehe Punkt und Punkt Stornierung bzw. Rückgabe von SL-Tickets Rückgabe von VVT-Tickets aus dem online-verkauf (Ticketshop) Für VVT-Tickets, die in einem online-ticketshop bzw. mobile-ticketshop gelöst werden, gelten die gesonderten Bestimmungen und AGB s des jeweiligen Ticketshops. 5.3 ENTGELTE Ausgabezuschlag Bei Ausgabe eines VVT Tickets im Zug trotz vorhandener Ticketkaufmöglichkeit im Zustiegsbahnhof, wird ein Entgelt gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens eingehoben. Dies gilt auch bei nicht durchgeführter Entwertung trotz vorhandener Entwertungsmöglichkeit im Zustiegsbahnhof Erstattungsentgelt Das Fahrpreiserstattungsentgelt laut Anhang 5 wird vom Erstattungsbetrag je gültigem, zurückgegebenem Ticket lt. Punkt einbehalten Ersatzleistungsentgelt Das Ersatzleistungsentgelt laut Anhang 5 wird für die Ersatzausstellung einbehalten Zusätzliches Beförderungsentgelt Wird ein Fahrgast bei einer Fahrausweiskontrolle ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, wird unabhängig von der Einleitung eines zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahrens, ergänzend zum Fahrpreis, das zusätzliche Beförderungsentgelt laut Anhang 5 eingehoben. Daneben gelten für Fahrten auf Eisenbahnstrecken die Bestimmungen des jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmens Zahlungsmittel Für die Entgegennahme von Bargeld sowie Kunden- und Kreditkarten gelten die Zahlungsbestimmungen des betreffenden Verkehrsunternehmens bzw. der VTG. Stand: 06/

44 6 ERMÄSSIGUNGEN Folgende Ermäßigungen gelten gegen Vorweis des jeweils angeführten Berechtigungsnachweises, der bei Kontrollen unaufgefordert vorzuweisen ist. Jede beförderte Person kann nur eine der folgenden Ermäßigungen in Anspruch nehmen. 6.1 KINDER Kinder bis 6 Jahre Maximal 2 Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden in Begleitung einer Aufsichtsperson gratis befördert. Begleiter können Personen ab dem 6. Lebensjahr sein. Bei berechtigten Zweifeln hinsichtlich des Alters kann ein Ausweis, aus dem das Geburtsdatum des Kindes hervorgeht, verlangt werden Kinder bis 15 Jahre Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr zahlen für Einzel- und Tages- Tickets den ermäßigten Fahrpreis gemäß Tariftabelle B. Bei berechtigten Zweifeln hinsichtlich des Alters kann ein Ausweis, aus dem das Geburtsdatum des Kindes hervorgeht, verlangt werden. 6.2 JUGENDLICHE BIS 20 JAHRE Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zahlen für Einzel- und Tages-Tickets den ermäßigten Fahrpreis gemäß Tariftabelle C. Als Berechtigungsausweis wird ein amtlicher Lichtbildausweis anerkannt, aus dem das Geburtsdatum des Jugendlichen hervorgeht. 6.3 FAMILIEN Family-Ticket Familien zahlen gegen Vorlage eines Berechtigungsausweises bei Einzel- und Tages-Tickets einen Normalpreis, das heißt, ein mitreisender zweiter Elternteil und beliebig viele Kinder unter 15 Jahren derselben Familie werden gratis befördert. Family Light-Ticket Wenn nur ein Elternteil zusammen mit beliebig vielen Kindern derselben Familie unter 15 Jahren reist, zahlt der Elternteil bei Einzel- und Tages-Tickets einen ermäßigten Preis gemäß Tariftabelle C. Anspruch auf Familienermäßigung besteht, wenn zumindest ein Elternteil und ein Kind über denselben Beförderungsweg reisen. Mitreisende Kinder müssen jünger als 15 Jahre alt sein. Die Ermäßigung wird Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeltern, wobei SOS Kinderdorfmütter Pflegeeltern gleichzuhalten sind) sowie deren Kindern gewährt, wenn diese nach den Bestimmungen des Österreichischen Familienlastenausgleichsfonds 1967 Familienbeihilfe beziehen oder eine dieser gleichzuhaltenden Beihilfen im Ausland gezahlt wird (österreichische Staatsbürgerschaft, ordentlicher Wohnsitz in Österreich sowie unselbstständiges Erwerbsverhältnis im Ausland sind die dafür notwendigen Voraussetzungen). Als Berechtigungsausweis werden die ÖBB Österreichcard für Familien sowie der Tiroler Familienpass anerkannt: Stand: 06/

45 ÖBB Österreichcard Familie Tiroler Familienpass 6.4 SENIOREN Senioren erhalten gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzel- und Tages-Tickets zum Preis gemäß der Tariftabelle D sowie das Jahres-Ticket LAND der Preisstufe B. Als Berechtigungsnachweis wird die ÖBB-Vorteilscard Senior bzw. die Österreichcard Senior anerkannt: ÖBB Vorteilscard Senior ÖBB Österreichcard Senior Stand: 06/

46 6.5 BEHINDERTE Behinderte erhalten gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzel- und Tages-Tickets zum ermäßigten Preis gemäß Tariftabelle C. Bei Vorweis eines Berechtigungsnachweises wird eine Begleitperson unentgeltlich befördert, wenn die zu begleitende Person im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. Als Berechtigungsnachweis werden anerkannt: - der Österreichische Behindertenpass, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mind. 70% vermerkt ist oder der Vermerk Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen als Text bzw. als Symbol angebracht ist. - die ÖBB-Vorteilscard Spezial bzw. die Österreichcard Spezial und Blind anerkannt: ÖBB Österreichcard Spezial Österreichcard Blind Österreichischer Behindertenpass (alt) Österreichischer Behindertenpass (Scheckkarte) Stand: 06/

47 6.6 SCHWERKRIEGSBESCHÄDIGTE Schwerkriegsbeschädigte erhalten gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzel- und Tages-Tickets gemäß Tariftabelle C. Als Berechtigungsnachweis wird ausschließlich der vom Landesinvaliden Amt (Bundessozialamt) ausgegebene Schwerkriegsbeschädigtenausweis anerkannt, wenn er mit gültiger Berechtigungsmarke für Schwerkriegsbeschädigte versehen ist. Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert, wenn der Schwerkriegsbeschädigtenausweis mit einer entsprechenden Begleitmarke versehen ist. Schwerkriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 70% gemindert ist, werden gegen Vorweis des Schwerkriegsbeschädigtenausweises im Stadtverkehr und im Ortslinienverkehr (siehe Anhang 2) einschließlich Begleiter unentgeltlich befördert. Den Schwerkriegsbeschädigten sind Inhaber von Amtsbescheinigungen nach dem Opferfürsorgegesetz, die eine entsprechende Opferrente beziehen und Schwerkriegsbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt. 6.7 AUSGLEICHSZULAGENBEZIEHER Ausgleichszulagenbezieher mit ordentlichem Wohnsitz in Tirol erhalten das Jahres-Ticket Tirol der Preisstufe B. Als Berechtigungsnachweis muss bei der Beantragung ein aktueller Bescheid (Kopie) eines Pensionsversicherungsträgers über die Anerkennung des Anspruches auf Ausgleichszulage vorgelegt werden. 6.8 ZIVILBLINDE Zivilblinde erhalten gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzel- und Tages-Tickets zum ermäßigten Tarif gemäß Tariftabelle C. Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert. Als Blinde zur Inanspruchnahme dieser Fahrpreisermäßigung gelten sehbehinderte Personen, welche mindestens das Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3 beziehen. Als Berechtigungsnachweis werden anerkannt: - der Österreichische Behindertenpass, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mind. 70% vermerkt ist oder der Vermerk Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen als Text bzw. als Symbol angebracht ist. - Die ÖBB Vorteilscard Blind Stand: 06/

48 Österreichischer Behindertenpass ÖBB-Vorteilscard Blind Behindertenpass (Scheckkarte) Rückseite 6.9 TIERE Kleintiere Kleine, ungefährliche und in geeigneten Behältnissen untergebrachte Tiere werden unentgeltlich mitbefördert Hunde Hunde werden im Zuge von Fahrten zum VVT-Tarif unentgeltlich mitbefördert. Dabei gelten die Beförderungsbestimmungen des benützten Verkehrsunternehmens (z.b. Maulkorbpflicht, wobei Assistenzhunde davon ausgenommen sind). Stand: 06/

49 7 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN BEI TARIFERHÖHUNGEN 7.1 EINZEL- UND TAGES-TICKETS Im Vorverkauf gelöste Einzel- und Tages-Tickets können bis längstens 3 Monate nach dem Ausgabetag benützt werden. 7.2 WOCHEN-, MONATS-, JAHRES- UND SEMESTER-TICKETS Wochen-, Monats-, Jahres- und Semester-Tickets gelten bis zum Ablauf der Gültigkeit ohne Aufzahlung weiter. 7.3 SL-TICKETS FÜR SCHÜLER UND LEHRLINGE SL-Tickets (Aufzahlung), die vor der Tariferhöhung gültig werden, gelten zum alten Preis bis zum Geltungszeitraum des Schul- bzw. Lehr-Tickets unverändert weiter, sofern die Aufzahlung pauschal geleistet wurde. Für die Verrechnung des Schul- bzw. Lehr-Tickets mit dem zuständigen Finanzamt gelten besondere Regelungen. Stand: 06/

50 II VVT TICKETS 1 ARTEN VON VVT TICKETS 1.1 VVT TICKETS ZUM NORMALPREIS Einzel-Tickets Einzel-Ticket Family Tages-Tickets Tages-Ticket Family Wochen-Tickets Monats-Tickets Jahres-Tickets 1.2 VVT TICKETS ZUM ERMÄßIGTEN PREIS Einzel-Tickets Einzel-Ticket Kind Einzel-Ticket Jugend Einzel-Ticket Senior Einzel-Ticket Spar (für Behinderte, Blinde, Schwerkriegsbeschädigte) Einzel-Ticket Family Light Tages-Tickets Tages-Ticket Kind Tages-Ticket Jugend Tages-Ticket Senior Tages-Ticket Spezial (für Behinderte, Blinde, Schwerkriegsbeschädigte) Tages-Ticket Family Light Semester-Tickets Jahres-Ticket Land, Preisstufe B Stand: 06/

51 2 AUSGABE VON VVT TICKETS 2.1 VORVERKAUF VON VVT TICKETS Der Erwerb von Einzel-, Tages-, Wochen- und Monats-Tickets ist maximal 3 Monate vor dem gewünschten ersten Gültigkeitstag möglich. Im online-ticketshop können Einzel-Tickets bereits 6 Monate vor Gültigkeitsstart erworben werden. 2.2 AUSGABESTELLEN FÜR VVT TICKETS Personenkassen und Bahnhöfe Einzel-Ticket Tages-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen Wochen-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen Monats-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen Jahres-Ticket Land Preisstufe B inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen Zugbegleiter und Bus-Lenker Einzel-Ticket Tages-Ticket Wochen-Ticket Monats-Ticket IVB/Innbus Busse und Straßenbahnen Einzel-Ticket (siehe Stadtbonus Pkt ) IVB und VTG-Vorverkaufsstellen Einzel-Ticket Tages-Ticket Wochen-Ticket Monats-Ticket ÖBB-Automaten Einzel-Ticket Tages-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen Wochen-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen Monats-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen SL-Ausgabestellen der Verkehrsunternehmen SL-Tickets Jahres-Ticket Land Preisstufe B Stand: 06/

52 IVB KundInnencenter Einzel-Ticket Tages-Ticket Wochen-Ticket Monats-Ticket Jahres-Ticket Innsbruck, Land und Region Semester-Ticket SL-Ticket IVB Ticketshop Tages-Ticket (ausschließlich für Kernzone Innsbruck) Wochen-Ticket (ausschließlich für Kernzone Innsbruck) Monats-Ticket (ausschließlich für Kernzone Innsbruck) Semester-Ticket (ausschließlich für Kernzone Innsbruck) ÖBB Ticketshop Einzel-Ticket (Regionalverkehr) VVT KundInnencenter Jahres-Ticket Land inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen Jahres-Ticket Region inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen Semester-Ticket inkl. Parkberechtigung für P+R-Anlagen SL-Ticket Stand: 06/

53 3 ENTWERTUNG VON VVT TICKETS Der Fahrgast hat Sorge zu tragen, dass alle im Vorverkauf erworbenen Einzel- und Tages-Tickets mit dem Aufdruck Gültig ab Entwertung vor dem Fahrtantritt entwertet werden. 3.1 WELCHE TICKETS MÜSSEN ENTWERTET WERDEN? Die im Vorverkauf oder an Automaten erhältlichen Einzel- und Tages-Tickets mit dem Aufdruck Gültig ab Entwertung. 3.2 WER ENTWERTET UND WO WIRD ENTWERTET? Bahn Durch den Zugbegleiter mittels Prägezange bzw. mit Kugelschreiber Durch den Fahrgast an den bei Bahnhöfen/Bahnhaltestellen oder in den Zügen installierten Entwertern Ist kein Entwerter vorhanden, muss der Fahrschein vor Fahrtantritt mittels Eintrag von Datum und Zeit entwertet werden Bus und Straßenbahn Durch den Fahrgast bei allfälligen Entwertern im Fahrzeug Ist kein Entwerter vorhanden, muss der Fahrschein vom Fahrer mittels Eintrag von Datum und Zeit entwertet werden. Stand: 06/

54 4 LAYOUT VON VVT TICKETS TICKETART AUSGABEDATUM UND ZEIT BEI ZEITKARTEN: GÜLTIGKEIT UNTERNEHMENS- BEZEICHNUNG ANZAHL PERSONEN & ZONEN MODULNUMMER LINIENNUMMER KERNZONEN- ZUSCHLAG GERÄTENUMMER FORTLAUFENDE FAHRSCHEINNR. AUSGABEDATUM UND UHRZEIT Stand: 06/

55 5 MUSTER VON VVT TICKETS 5.1 EINZEL-TICKET Zonen-Ticket im Vorverkauf 5.2 TAGES-TICKET Zonen-Ticket im Vorverkauf 5.3 WOCHEN-TICKET Zonen-Ticket Stand: 06/

56 5.4 MONATS-TICKETS Zonen-Ticket 5.5 JAHRES-TICKET LAND REGION Stand: 06/

57 5.6 SPEZIELLE VVT TICKETS Spezielle VVT Tickets in der Zone Kufstein Jahreskarte/KufsteinCard Spezielle VVT Tickets in der Kernzone Innsbruck 8-Fahrten-Ticket Stand: 06/

58 IVB Ticketshop-Tickets (Auswahl) Ticketausdruck Display-Darstellung Stand: 06/

59 ÖBB Ticketshop-Tickets (Auswahl) Ticketausdruck Display-Darstellung Stand: 06/

60 5.7 SL-TICKETS FÜR SCHÜLER UND LEHRLINGE Schul- bzw. Lehr-Ticket SchulPlus-Ticket LehrPlus-Ticket Stand: 06/

61 5.8 SEMESTER-TICKET LAND - Noch kein Muster vorhanden Stand: 06/

62 ANHANG-VERZEICHNIS ANHANG 1 Grenzhaltestellen für Kernzone Innsbruck Zonenzuteilung für Regio-Tickets (Gebiete) ANHANG 2 Ortslinienverkehr im Rahmen der Schwerkriegsbeschädigten Ermäßigung ANHANG 3 Sonderregelung für Alternativfahrten ANHANG 4 VVT-Tarife ANHANG 5 Entgelte ANHANG 6 Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr ANHANG 7 Beförderungsbedingungen auf Verbundlinien ANHANG 8 Haltestellenliste ANHANG 9 Zonenliste (alphabetisch geordnet) ANHANG 10 P+R-Anlagen B0_Tarifbestimmungen _anhang0-verzeichnis.docx 1

63 ANHANG 1 GRENZHALTESTELLEN FÜR KERNZONE INNSBRUCK in Richtung Richtung Rum, Hall Haltestelle Innsbruck Hauptbahnhof [ÖBB-Schiene] Innsbruck Neu Arzl Innsbruck Arzl Ost Siemensstrasse Richung Hall über Autobahn Innsbruck DEZ (Südring) Richtung Aldrans Innsbruck Schloss Ambras Innsbruck Igls Romedihof Innsbruck Abzw Peerhöfe Richtung Natters Innsbruck Bergisel/Bas. Wilten Innsbruck Sonnenburgerhof [Stubaitalbahn] Richung Völs, Zirl Innsbruck Westbahnhof [ÖBB-Schiene] Innsbruck Ziegelei/Haftanstalt Innsbruck Technik Innsbruck Technik West Kranebitten Standschützenk. Gasthaus Kranebitten Richtung Telfs über Autobahn Innsbruck Vögelebichl Richtung Seefeld Kranebitten Bahnhof [ÖBB-Schiene] Stand 06/ Anhang 1 1

64 ZONENZUTEILUNG FÜR REGIO-TICKETS (GEBIETE) Nachstehend sind die Gebiete mit ihren Zonen definiert. In den jeweils gewählten zwei aneinandergrenzenden Gebieten ist das Jahres-Ticket Region auf allen im Verbund integrierten Orts- und Stadtverkehre gültig. Alle Haltestellen können mittels Anhang 8 den jeweiligen Zonen und damit den jeweiligen Regionen zugeordnet werden. Gebiet 1: Paznaun-/Stanzertal Zone Nr. Zone Nr. Verwall Holdernach St.Anton Kappl Pettneu Vergröss Flirsch Ischgl Strengen Galtür Perflör Wirl See Gebiet 2: Landeck Zone Nr. Zone Nr. Pians Stanz Landeck Kronburg Tobadill Urgen Grins Gebiet 3: Oberes Gericht Zone Nr. Zone Nr. Nauders Fliess Rauth Gachenblick Spiss Platz Pfunds Feichten Tösens Seewiesen Ried Gepatsch Speicher Stand 06/ Anhang 1 2

65 Fiss Fernergries Serfaus Schnapsloch Prutz Weisssee Kaunerberg Gebiet 4: Lech-/Tannheimertal Zone Nr. Zone Nr. Bockbach Hahntennjoch Steeg Stanzach Kaisers Hinterhornbach Holzgau Weissenbach Elbigenalp Nesselwängle Häselgehr Tannheim Gramais Vilsalpsee Elmen Schattwald Bschlabs Gebiet 5: Reutte Zone Nr. Zone Nr. Vils Höfen Pflach Heiterwang Reutte Plansee Gebiet 6: Zwischentoren Zone Nr. Zone Nr. Bichlbach Blindsee Berwang Fernpass Brand Schanz Lähn Zugspitzbahn Ehrwald Almbahn Stand 06/ Anhang 1 3

66 Gebiet 7: Imst Zone Nr. Zone Nr. Imst Karrösten Imsterberg Karres Schönwies Ötztal Tarrenz Gebiet 8: Mieming / Stams Zone Nr. Zone Nr. Fernstein Affenhausen Nassereith Rietz Dormitz Stams Obsteig Haiming Mieming Ötztal Gebiet 9: Pitztal Zone Nr. Zone Nr. Mittelberg Zaunhof Gletscherbahn Jerzens Plangeross Wenns Trenkwald Piller St. Leonhard Arzl Gebiet 10: Ötztal Zone Nr. Zone Nr. Timmelsjoch Au i. Ötztal Wietenbach Umhausen Obergurgl Niederthai Untergurgl Tumpen Stand 06/ Anhang 1 4

67 Sölden Oetz Bodenegg Oetzerau Winterstall Ochsengarten Vent Issalm Aschbach Kühtai Längenfeld Ötztal Gebiet 11: Seefelder Plateau Zone Nr. Zone Nr. Scharnitz Mundelift Giessenbach Kelle Seefeld Leutasch Reith b. Seefeld Gaistal Mösern Unterkirchen Buchen Gebiet 12: Telfs / Sellraintal Zone Nr. Zone Nr. Telfs Sellrain Flaurling Gries Inzing St. Sigmund Ranggen Praxmar Gebiet 13: Innsbruck Stadt Zone Nr. Zone Nr. Innsbruck Gebiet 14: Innsbruck Land West Zone Nr. Zone Nr. Stand 06/ Anhang 1 5

68 Zirl Natters Völs Adelshof Kematen Lizum Axams Schönberg Götzens Gebiet 15: Innsbruck Land Ost Zone Nr. Zone Nr. Aldrans Glungezer Patsch Hall Ellbögen Speckbacher Sistrans Gnadenwald Rum Gebiet 16: Stubaital Zone Nr. Zone Nr. Schönberg Krössbach Mieders Ranalt Fulpmes Sulzenau Neustift Gebiet 17: Wipptal Zone Nr. Zone Nr. Gschleirs Pfons Matrei a. B St. Kathrein Steinach Navis Brenner Fiedlerhof Trins Schmirn Gschnitz Kasern Stand 06/ Anhang 1 6

69 Gurns Vals Nösslach Schönberg Obernberg Gebiet 18: Wattens Zone Nr. Zone Nr. Wattens Weerberg Weer Berghof Kolsassberg Pillberg Gebiet 19: Schwaz / Jenbach Zone Nr. Zone Nr. Schwaz Münster Jenbach Fischl Gallzein Gebiet 20: Achensee Zone Nr. Zone Nr. Maurach Berlgries Seespitz Achenkirch Pertisau Achenwald Gramai Guffert Buchau Steinberg a. R Gebiet 21: Zillertal Zone Nr. Zone Nr. Strass Hainzenberg Fügen Marteck Pankrazberg Gmünd Stand 06/ Anhang 1 7

70 Schellenberg Gerlos Hochfügen Finkenberg Uderns Innerberg Kaltenbach Lanersbach Stummerberg Tux Emberg Karlsteg Zell a. Ziller Ginzling Gerlosberg Kaserleralm Mayrhofen Zemmgrund Bruch Schlegeis Perler Brandberg Mösl Hechenberg Melchboden Bärenbad Gebiet 22: Wörgl Zone Nr. Zone Nr. Brixlegg Kramsach Maut Reith i. A Niederau Alpbach Oberau Wildsch Inneralpbach Melkstatt Auffach Mariathal Moosen Brandenberg Breitenbach Pinegg Schönau Kaiserklamm Kirchbichl Maukenbach Bad Häring Kundl Langkampfen Wörgl Stand 06/ Anhang 1 8

71 Gebiet 23: Kufstein Zone Nr. Zone Nr. Kufstein Oberstegen Marbling Hechtsee Thiersee Ebbs Landl Niederndorf Grub Erl Schwoich Wildbichl Egernbach Gebiet 24: Kaiserwinkl Zone Nr. Zone Nr. Durchholzen Peterhof Walchsee Schwendt Kössen Gebiet 25: Hohe Salve Zone Nr. Zone Nr. Itter Hörbrunn Hopfgarten Kelchsau Westendorf Söll Brixen i.t Scheffau Ellmau Gebiet 26: St. Johann i.t. Zone Nr. Zone Nr. Ellmau Altmühle Achen Schwendt Bacherwirt Erpfendorf Stand 06/ Anhang 1 9

72 St. Johann Waidring Grieswirt Strub Fieberbrunn St. Ulrich Hochfilzen St. Jakob i.h Kirchdorf Gebiet 27: Kitzbühel Zone Nr. Zone Nr. Oberndorf Jochberg Kitzbühel Alte Wacht Reith b. Kitzbühel Obwiesen Kirchberg Aschau Aurach Gebiet 28: Iseltal Zone Nr. Zone Nr. Tauernhaus Taurer Taxeralm Fritz Gruben Lucknerhaus Matrei i. O Hopfgarten i.d Virgen Mellitz Walo Bobojach St. Veit i. D Prägraten St. Jakob i. D Ströden Erlsbach Huben Staller Sattel Arnig St. Johann i. W Kals Gebiet 29: Lienz Stand 06/ Anhang 1 10

73 Zone Nr. Zone Nr. Wairer Ainet Schlaiten Lienz Leisach Tristacher See Debant Lavant Iselsberg Winklern Görtschach Oberdrauburg Gebiet 30: Pustertal Zone Nr. Zone Nr. Thal Innervillgraten Mittewald Kalkstein Abfaltersbach Kartitsch Strassen Leiten Sillian Tilliach Ausservillgraten Maria Luggau Vierschach Innichen Stand 06/ Anhang 1 11

74 ANHANG 2 ORTSLINIENVERKEHR IM RAHMEN DER SCHWERKRIEGSBESCHÄDIGTEN ERMÄSSIGUNG Teilstrecken von regionalen Kraftfahrlinien, welche im Rahmen der Schwerkriegsbeschädigten-Ermäßigung als Ortslinienverkehr gelten. Kfl.-Nr. Linie Teilstrecke Verkehrsunternehmen A Innsbruck Rum gesamter Streckenverlauf Innbus GmbH 501/502 Innsbruck Absam/Eichat gesamter Streckenverlauf Innbus GmbH 505 Innsbruck Hall gesamter Streckenverlauf Innbus GmbH 504 Innsbruck Hall gesamter Streckenverlauf Innbus GmbH 4002 Stadtverkehr Kitzbühel gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH 4004 Kitzbühel Aschau gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH 4006 Kitzbühel Ellmau Kitzbühel Reith b. K. ÖBB-Postbus GmbH 4026 Wörgl Bad Häring-Kufstein Wörgl Bad Häring Inntaler Omnibus BetriebsgmbH 4902 Kufstein St. Johann Kufstein Söll Inntaler Omnibus BetriebsgmbH 4046 Kufstein Landl/ Hinterthiersee gesamter Streckenverlauf Inntaler Omnibus BetriebsgmbH 4055 Wörgl Kufstein gesamter Streckenverlauf Inntaler Omnibus BetriebsgmbH 4064 Wörgl Auffach gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH 4100 Mayrhofen Brandberg gesamter Streckenverlauf Christophorus BusbetriebsgmbH 4102 Mayrhofen Schlegeis gesamter Streckenverlauf Christophorus BusbetriebsgmbH 4130 Innsbruck Ampass gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH 4134 Innsbruck Tulfes Hall Innsbruck Igls ÖBB-Postbus GmbH 4141 Innsbruck Pfons Steinach Innsbruck Marxen ÖBB-Postbus GmbH 4144 Steinach a. Br. Schmirn gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH 4144 Steinach a. Br. Vals gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH Stand 06/ Anhang 2 1

75 4165 Innsbruck Ranggen Oberperfuss gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH 4166 Innsbruck Kühtai Innsbruck Kematen ÖBB-Postbus GmbH 4176 Innsbruck Schattwald Innsbruck Zirl Nassereith ÖBB-Postbus GmbH Kfl.-Nr. Linie Teilstrecke Verkehrsunternehmen 4186 Leithen Seefeld Leutasch Mittenwald Seefeld Seefeld Oberleutasch/ Unterleutasch ÖBB-Postbus GmbH 4200 Imst Imst/Pitztal Bhf. gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH 4200 Imst Imsterberg gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH 4230 Landeck Fließ gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH 4240 Landeck - Galtür Holdernach Lochau ÖBB-Postbus GmbH 4244 Landeck Grins gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH 4246 Landeck Stanz gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH 4248 St. Anton Lech gesamter Streckenverlauf ÖBB-Postbus GmbH 4404 Lienz Nußdorf Lavant Lienz Nußdorf ÖBB-Postbus GmbH 8370 Innsbruck Hall Gnadenwald Hall Gnadenwald BR Heiss GmbH 8376 Dorfbus Vomp gesamter Streckenverlauf Leo Ledermair GmbH & Co KG Stand 06/ Anhang 2 2

76 ANHANG 3 SONDERREGELUNG FÜR ALTERNATIVFAHRTEN Wie unter Pkt Alternativfahrten geregelt müssen für Umwegfahrten zusätzliche Zonen erworben werden. Ausgenommen davon sind Zeitkartenbesitzer (Tages-, Wochen-, oder Monats- Tickets) folgender Relationen: Wörgl Itter Hopfgarten Westendorf Brixen i. T. Kirchberg Kitzbühel Oberndorf St.Johann (9 Zonen) können auch folgende Strecke alternativ befahren: Wörgl Itter Söll Scheffau Ellmau Bacherwirt St. Johann (7 Zonen) Wörgl Itter Söll Obstegen Egerbach Kufstein (6 Zonen) können auch folgende Strecken alternativ befahren: Wörgl Kirchbichl (Tatschbach ) Langkampfen Kufstein (4 bzw. 5 Zonen) und Wörgl Kirchbichl Bad Häring Schwoich Kufstein (5 Zonen) Nassereith Tarrenz Imst Karres Ötztal Haiming Stams Rietz Telfs Flaurling Inzing Kematen Völs Innsbruck (14 Zonen) können auch folgende Strecken alternativ befahren: Nassereith Dormitz Obsteig Mieming Affenhausen Telfs Flaurling Inzing Kematen Völs Innsbruck (11 Zonen) und Nassereith Dormitz Obsteig Mieming Affenhausen Telfs Flaurling Inzing Zirl Völs Innsbruck (11 Zonen) Pfons - Innsbruck via Matrei Br. Gschleirs Schönberg - Natters (6 Zonen) können auch folgende Strecken alternativ befahren: Pfons Ellbögen Patsch Igls Innsbruck (5 Zonen) Stand 06/2017 Anhang 3

77 ANHANG 4 VVT-TARIFE Auflistung aller Tarife im aktuellen Tariffolder, abrufbar auf Stand 06/2017 Anhang 4 1

78 ANHANG 5 ENTGELTE Preise gültig ab FAHRPREIS-ERSTATTUNGS-ENTGELT: Das Entgelt für die Fahrpreisrückerstattung beträgt je Fahrausweis Es wird vom Erstattungsbetrag abgezogen. ERSATZLEISTUNGS-ENTGELT: für die Ersatzausstellung von Jahrestickets und Parkberechtigungen für P + R-Anlagen beträgt ERSATZLEISTUNGS-ENTGELT: für die Ersatz- bzw. Änderungsausstellung von SL-Tickets beträgt 7,00 10,00 10,00 STORNIERUNGS-ENTGELT für Jahresticket 10,00 STORNIERUNGS-ENTGELT für SL-Tickets 10,00 Zusätzliches BEFÖRDERUNGS-ENTGELT: bei sofortiger Bezahlung durch den Fahrgast (gelten nach den jeweiligen Bestimmungen des benutzten Verkehrsuntern.) 80,00 70,00 Bei einem nachträglichen Nachweis, dass ein gültiger und nicht übertragbarer Fahrausweis vorhanden ist, wird das zusätzliche Beförderungsentgelt auf maximal 10% reduziert. Die o.a. Entgelte werden von jeweils ausstellenden/bearbeitenden Stelle (Verkehrsunter-nehmen oder VTG) vereinnahmt. Stand 06/2017 Anhang 5 1

79 ANHANG 6 BUNDESRECHT KONSOLIDIERT: GESAMTE RECHTSVORSCHRIFT FÜR ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN KRAFTFAHRLINIENVERKEHR BGBl. II Nr. 47/2001 (Kfl-Bef Bed) Fassung vom ABSCHNITT I Allgemeines 1. Die Beförderungsbedingungen gelten für alle der Personenbeförderung dienenden Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz. Darunter sind nicht nur die in den Fahrplänen vorgesehenen Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die bei fallweise auftretendem zusätzlichen Bedarf zur Verstärkung dieser Kursfahrten durchgeführt werden. 2. Jeder Fahrgast, der eine Fahrt im Kraftfahrlinienverkehr in Anspruch nimmt, unterwirft sich damit diesen Beförderungsbedingungen. 3. Die Beförderung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Plätze auf Grund der in der Konzession festgelegten Bestimmungen. Sofern diese kein Bedienungs- oder Halteverbot vorsehen oder es sich um den Betrieb auf Teilstrecken oder um Schnellkurse handelt, besteht Beförderungspflicht auf der gesamten Strecke zwischen allen aus dem Fahrplan ersichtlichen Haltestellen. Während der Fahrt sind die Fahrgäste über die nächste Haltestelle akustisch oder optisch zu informieren. 4. Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan wird im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise im Verbundkursbuch veröffentlicht, ist an den Haltestellen wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Fahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. 5. Mit Kursfahrten, die einen Anschluss an ein anderes Verkehrsmittel herstellen, ist bei Verspätung des anderen Verkehrsmittels mit der Abfahrt nur so lange zuzuwarten, als dies ohne Gefährdung allenfalls weiterer herzustellender Anschlüsse und ohne Beeinträchtigung des weiteren fahrplanmäßigen Wagenumlaufes geschehen kann. Stand 06/2017 Anhang 6 1

80 ABSCHNITT II Verhalten der Fahrgäste 6. Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die Linienfahrzeuge schonend zu benützen und ein die Sicherheit beziehungsweise die Ordnung des Betriebes beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen. 7. Es sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind, die Bediensteten der Verkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu behindern. 8. Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt: 1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen, 2. den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern, 3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, 4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen, 5. in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte, 6. das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten, 7. in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen ( 106 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung). 9. In allen die Benützung der Fahrzeuge betreffenden Angelegenheiten sind die Fahrgäste verpflichtet, den Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmen zu entsprechen. 10. (1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Fahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen einbeziehungsweise ausgestiegen werden. (2) Das Ein- und Aussteigen hat - außer im Falle einer Betriebsstörung - nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen. 11. Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme eintreten, hat der Fahrgast zu tragen. 12. (1) Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmens verunreinigen, eine festgesetzte Reinigungsgebühr einzuheben. (2) Weiters ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmes schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten einzuheben. 13. Anlagen und Fahrzeuge der Verkehrsunternehmen dürfen für Ankündigungen, insbesondere zum Anbringen und Verteilen von Werbematerial, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkehrsunternehmens benützt werden; es ist auch verboten, ohne eine entsprechende Genehmigung darin Waren und Dienstleistungen anzubieten beziehungsweise zu verkaufen sowie Mitgliedschaften oder Spenden zu aquirieren beziehungsweise zu erbetteln. Stand 06/2017 Anhang 6 2

81 ABSCHNITT III Ausschluss von der Beförderung 14. Ausgeschlossen von der Beförderung sind: 1. Personen ohne gültige Fahrkarte, 2. Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs ausgeschlossen sind, 3. Personen, die durch unangebrachtes Benehmen oder Ähnliches den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten, 4. Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet, 5. Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der öffentlichen Sicherheit, 6. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge leisten. 15. Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der betreffende Fahrgast über Aufforderung des Lenkers oder eines zum Einschreiten Befugten das Linienfahrzeug zu verlassen. ABSCHNITT IV Beförderungspreise 16. Die Regelbeförderungspreise werden im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise im Verbundkursbuch veröffentlicht. 17. Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. 18. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, höchstens jedoch zwei solcher Kinder je Begleitperson, werden unentgeltlich befördert, wenn für sie keine Sitzplätze beansprucht werden. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs Jahren unentgeltlich eingenommen werden. 19. Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr werden zum halben Regelbeförderungspreis befördert. 20. Die Fahrpreisermäßigungen, deren Umfang und die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst. Stand 06/2017 Anhang 6 3

82 ABSCHNITT V Fahrkarten 21. (1) Fahrkarten sind unaufgefordert beim Lenker oder beim Fahrscheinautomaten zu lösen. Wurden sie bereits im Vorverkauf besorgt, sind sie dem Lenker unaufgefordert vorzuweisen oder mittels Fahrscheinentwerter zu markieren. (2) Jeder Fahrgast muss im Besitz einer für die jeweilige Fahrt gültigen, laufend nummerierten Fahrkarte sein, aus der der Fahrpreis, der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen beziehungsweise deren Anzahl und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Die Fahrkarte ist bis zum Ende der Fahrt aufzubewahren und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. 22. Ausweise, die zur Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung berechtigen, sind beim Lösen sowie bei der Kontrolle der Fahrkarten unaufgefordert vorzuweisen. 23. Zur Richtigstellung etwaiger Irrtümer hat der Fahrgast die Übereinstimmung des aus der Fahrkarte ersichtlichen Fahrpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen. 24. Das Unternehmen kann Vorausbestellungen auf Sitzplätze entgegennehmen und dafür ein angemessenes Entgelt einheben. Dieses Entgelt verfällt, wenn der Fahrgast die Fahrt, für die er den Platz vorausbestellt hat, nicht antritt. 25. (1) Jeder Fahrgast, der ohne gültige Fahrkarte angetroffen wird, oder der das Linienfahrzeug vor Bezahlung des Beförderungspreises verlässt oder zu verlassen versucht, oder der nach Zurücklegung eines Teiles seiner Fahrt der Aufforderung des Lenkers oder des Kontrollorgans, die Fahrkarte vorzuweisen, nicht nachkommt, hat zusätzlich zum normalen Beförderungspreis eine Mehrgebühr zu bezahlen, die gemeinsam mit den Beförderungspreisen festzusetzen ist. (2) Verweigert der Fahrgast die sofortige Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen. 26. Bei stärkerem Andrang können die Inhaber von Zeitkarten, Hin- und Rückfahrkarten sowie Schüler- und Lehrlingsfahrkarten vor allen anderen Fahrgästen zur Mitfahrt zugelassen und Fahrgäste mit entfernteren Fahrzielen vor Fahrgästen mit näheren Fahrzielen berücksichtigt werden. 27. Mit dem Erwerb einer Fahrkarte ist kein Anspruch auf einen Sitzplatz und auf Beförderung in einem bestimmten Fahrzeug verbunden. 28. Besonders gekennzeichnete Sitze sind hilfsbedürftigen Fahrgästen wie körperbehinderten oder gebrechlichen Personen sowie werdenden Müttern und Personen mit Kleinkindern zu überlassen. ABSCHNITT VI Beförderung von Gepäck und Tieren 29. Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des Fahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden. 30. Darüber hinaus kann jeder Fahrgast auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung des festgelegten Entgeltes Reisegepäck zur Beförderung aufgeben. 31. Die Lenker können die Übernahme von Gepäck ablehnen, wenn für die ordnungsgemäße Unterbringung nicht genügend Platz vorhanden ist. 32. (1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände: 1. im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm, 2. die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können, Stand 06/2017 Anhang 6 4

83 3. deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der geltenden Fassung, oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, besteht. (2) Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt. 33. Für Verluste oder Beschädigungen, die auf mangelhafte Verpackung oder auf die besondere Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer keine Haftung. 34. Für die Aufgabe von Reisegepäck wird ein Gepäckschein ausgestellt und das Reisegepäck gegen dessen Rückgabe nach Beendigung der Fahrt ausgefolgt. Kann der Gepäckschein nicht vorgewiesen werden, wird das Gepäckstück nur ausgefolgt, wenn die Übernahmeberechtigung glaubhaft gemacht werden kann. Die Ausfolgung kann in diesem Fall auch von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden. 35. Kann Reisegepäck mit der Fahrt, für die der Fahrgast eine Fahrkarte gelöst hat, nicht mitbefördert werden, so steht ihm das Recht zu, von der Fahrt zurückzutreten und den entrichteten Beförderungspreis zurückzuverlangen. 36. (1) Das Unternehmen hat in Gemeinden bis zu Einwohnern Gegenstände des täglichen Bedarfes, das sind Lebensmittel, Arzneimittel, Datenverarbeitungsmaterial und dergleichen, bis zu einem Einzelgewicht von 25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Fahrgastes, zur Beförderung zu übernehmen, sofern diese Beförderung mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Linienfahrzeugen vorgenommen werden kann. Auf diesen Gütern sind Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers anzugeben. Sie müssen so verpackt sein, dass sie vor Verlust und Beschädigung genügend geschützt sind und weder die Fahrgäste belästigen oder gefährden, noch andere mitbeförderte Sendungen beschädigen können. (2) Für die aufgegebenen Gegenstände des täglichen Bedarfes wird dem Absender eine Aufgabebescheinigung ausgefolgt. Der Absender hat Vorsorge zu treffen, dass der Empfänger die Sendung sofort nach Ankunft des Fahrzeuges an der betreffenden Haltestelle übernimmt. Der Lenker ist nicht verpflichtet die Übernahmeberechtigung zu prüfen. 37. Nicht abgeholte Reisegepäckstücke oder Gegenstände des täglichen Bedarfes werden beim Unternehmen hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen den Gepäckschein, die Aufgabebescheinigung oder den Nachweis der Übernahmeberechtigung und gegen Entrichtung einer Gepäckaufbewahrungsgebühr in der im Fahrplan angeführten Dienststelle des Unternehmens ausgefolgt. Wenn sie nicht behoben werden, verfährt das Unternehmen nach den Bestimmungen des ABGB über Fundsachen. 38. Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden. Blindenführhunde sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen. 39. Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden 1. der Führhund eines blinden Fahrgastes und 2. kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden, unentgeltlich befördert. 40. Sonstige kleine ungefährliche Tiere dürfen in geeigneten Behältern mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung der Fahrgäste befördert werden können. Die Beförderung erfolgt unentgeltlich, soweit die Bestimmungen über die Beförderung von Handgepäck Anwendung finden. Ansonsten gelten die Beförderungspreise für Reisegepäck. Für die Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften ist der Fahrgast verantwortlich. Stand 06/2017 Anhang 6 5

84 ABSCHNITT VII Rückerstattung der Beförderungspreise 41. Beförderungspreise können auf Verlangen unter nachfolgenden Voraussetzungen rückerstattet werden: 1. Wenn eine Fahrt entfällt beziehungsweise vorzeitig durch das Verkehrsunternehmen abgebrochen wird, oder ein Fahrgast in ein von einem Bediensteten des Verkehrsunternehmens als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, wird ihm der bereits entrichtete Beförderungspreis beziehungsweise der auf die nicht zurückgelegte Strecke entfallende Betrag rückerstattet. 2. Falls ein Fahrgast von der Fahrt zurücktritt, kann der Beförderungspreis nach Abzug einer Stornogebühr rückerstattet werden. 3. Bei der Rückerstattung des Beförderungspreises für ermäßigte Fahrkarten werden die bereits zurückgelegten Fahrten zum vollen Fahrpreis angerechnet. 4. Im Falle der Unmöglichkeit der Mitbeförderung von Reisegepäck bei einer Fahrt, für die der Fahrgast bereits eine Fahrkarte gelöst hat ( 35). 42. Die Rückerstattungsanträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unter Rückgabe der Fahrkarte zu stellen. ABSCHNITT VIII Verlorene und zurückgelassene Gegenstände 43. In den Fahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen des Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker oder der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens zu übergeben. Das Unternehmen behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen. ABSCHNITT IX Haftung 44. Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der geltenden Fassung. 45. Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck haftet das Unternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, jedoch bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nur bis zum Höchstbetrag von 200 Euro (2 752 S) je Ereignis. 46. Für ordnungsgemäß aufgegebenes Reisegepäck haftet das Unternehmen bei leicht fahrlässig verursachten Schäden, unbeschadet des letzten Satzes, je Gepäckstück ohne Rücksicht auf dessen Gewicht bis zum Höchstbetrag von 200 Euro (2 752 S). Ersetzt wird bis zu diesem Höchstbetrag für Verlust, Minderung oder Beschädigung der gemeine Wert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, der erlittene Schaden. 47. Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen. Stand 06/2017 Anhang 6 6

85 Anlage 1 zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr 1. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr Je Begleitperson werden zwei Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr unentgeltlich befördert, wenn für sie keine Sitzplätze beansprucht werden. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen sie diese jedoch unentgeltlich einnehmen. 2. Kinder vom sechsten bis zum fünfzehnten Lebensjahr Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr oder jüngere Kinder werden, wenn für sie Sitzplätze beansprucht werden, zum halben Fahrpreis befördert. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs Jahren unentgeltlich eingenommen werden. 3. Schüler, Lehrlinge bzw. Berufsschüler a) Ordentliche Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule oder - bei Vorliegen einer schulbehördlichen Genehmigung - einer gleichartigen Schule im grenznahen Gebiet des Auslandes, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, sowie Schüler, die Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, die Kinderund Jugendlichenpflege oder die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege besuchen, werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort auf Inlandstrecken zum halben Fahrpreis befördert. b) Lehrlinge werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Berufsschuljahres, in welchem sie das 22. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort oder der betrieblichen Ausbildungsstätte einerseits und der Berufsschule andererseits zum halben Fahrpreis befördert. Weiters werden Lehrlinge bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Lehrjahres, in welchem sie das 22. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und der betrieblichen Ausbildungsstätte zum halben Fahrpreis befördert. Beim Lösen einer Lehrlingswochenkarte (sechstägig) beträgt die Fahrpreisermäßigung 75%. c) Die unter Punkt 3a) genannten Schüler sowie Berufsschüler bis zum Ablauf des Berufsschuljahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, werden gemäß 30f Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnort und Schulort befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und - für diese Schüler Familienbeihilfe gewährt oder ausbezahlt wird und - sie einen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises sowie eine Schulbestätigung vorlegen. Für Schüler, die keine österreichischen Staatsbürger und auch keine Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen Freifahrausweise nur ausgestellt werden, wenn das zuständige Finanzamt auf dem Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises bestätigt, dass für den betreffenden Schüler Familienbeihilfe bezogen wird. d) Lehrlinge in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des 26. Lebensjahres gemäß 30j Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und Stand 06/2017 Anhang 6 7

86 - für diese Lehrlinge Familienbeihilfe bezogen wird und - sie einen mit der Bestätigung ihres Lehrberechtigten versehenen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises vorlegen. Für die Geltungsdauer der in der FLAG-Novelle, BGBl. I Nr. 23/1999, enthaltenen Bestimmungen werden den Lehrlingen Personen gleichgestellt, welche Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) sind beziehungsweise welche nach der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998 im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden. Für Lehrlinge, die keine österreichischen Staatsbürger und auch keine Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen Freifahrausweise nur ausgestellt werden, wenn das zuständige Finanzamt auf dem Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises bestätigt, dass für den betreffenden Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird. e) Schüler von Privatschulen werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort zum halben Fahrpreis befördert. f) Ordentlichen Hörern einer inländischen Universität kann bis zum Ablauf des Studienjahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Universitätsort eine Fahrpreisermäßigung von 50% gewährt werden. g) Behinderte Jugendliche, die zur Erlernung einer Fähigkeit in einer von Trägern der örtlichen Sozialhilfe geführten Institution ausgebildet werden, können für Fahrten zwischen diesen Ausbildungsstätten und ihrem Wohnort Lehrlingen hinsichtlich deren Fahrten zwischen Wohnort und der Lehrstelle gleichgestellt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrpreisbegünstigung ist das Vorlegen einer Bestätigung des Trägers der örtlichen Sozialhilfe, dass sich der Jugendliche in einem zeitlich (ein halbes Jahr bis drei Jahre) befristeten Ausbildungsverhältnis befindet und nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses über die Aneignung einer Fertigkeit eine Bescheinigung erhalten wird. 4. Fünf-Tage-Wochenkarte und Wochensichtkarte a) Fünf-Tage-Wochenkarten sind zum fünffachen Einzelfahrpreis an jedermann auszugeben und berechtigen im gewählten Streckenbereich zu zwei Fahrten täglich von Montag bis Freitag. b) Wochensichtkarten sind zum sechsfachen Einzelfahrpreis an jedermann auszugeben und berechtigen im gewählten Streckenbereich zu beliebig vielen Fahrten innerhalb einer Kalenderwoche. 5. Ermäßigte Hin- und Rückfahrkarte In bestimmten Verkehrsverbindungen können Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt mit einem Ermäßigungsausmaß bis zu 25% des doppelten Fahrpreises ausgegeben werden. 6. Fahrpreisermäßigung für Touristen In bestimmten Verkehrsverbindungen kann an Mitglieder alpiner Vereine, die dem Verband Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) angehören, gegen Vorweis des gültigen Mitgliedsausweises (bzw. der Mitgliedskarte) eine Fahrpreisermäßigung bis zu 25% gewährt werden. 7. Mehrfahrtenkarte (Fahrscheinblock) Mehrfahrtenkarten können für zwölf oder für sechs Fahrten zum zehnfachen bzw. fünffachen Fahrpreis ausgegeben werden; diese berechtigen auf der gewählten Strecke zu zwölf bzw. sechs Fahrten innerhalb der Geltungsstrecke. Die Mehrfahrtenkarte ist übertragbar und kann auch von mehreren Personen gleichzeitig benützt werden. Hiebei gelten zwei gemeinsam reisende Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr als eine Person. Stand 06/2017 Anhang 6 8

87 8. Fahrpreisermäßigung für Familien Diese Fahrpreisermäßigung kann Eltern oder Elternteilen auf Grund eines von einem Kraftfahrlinienunternehmen ausgestellten Berechtigungsausweises gewährt werden, wenn der Familie mindestens zwei Kinder angehören, für die nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der geltenden Fassung Familienbeihilfe gezahlt wird, und mindestens drei dieser Familienmitglieder, unter denen sich zumindest ein Kind befinden muss, gemeinsam reisen. Den Eltern sind Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern, den Kindern Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt. 9. Fahrpreisermäßigung für Senioren Entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2011) 10. Fahrpreisermäßigung für Präsenzdiener Wehrpflichtigen, die gemäß 27 Wehrgesetz WG, BGBl. Nr. 305, einen Präsenzdienst leisten, kann eine 50%ige Fahrpreisermäßigung für eine Hin- und Rückfahrt gewährt werden. Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung ist bei Verwendung der Wehrdienstausweiskarte mit der Aufschrift Wehrdienstausweis bis zu dem auf der Karte ersichtlichen Abrüstungsdatum, bei Verwendung des Wehrdienstbuches durch die Eintragung des jeweiligen Präsenzdienstes gegeben. 11. Schwerkriegsbeschädigte Schwerkriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 70% gemindert ist, werden gegen Vorweis des Schwerkriegsbeschädigtenausweises im Ortslinienverkehr einschließlich Begleiter oder Führhund unentgeltlich befördert. Den Schwerkriegsbeschädigten sind Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt. Unternehmen mit nicht mehr als durchschnittlich zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit. Stand 06/2017 Anhang 6 9

88 ANHANG 7 BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN AUF VERBUNDLINIEN 1. Für den Kraftfahrlinienverkehr auf Verbundlinien Für alle Beförderungsfälle auf Verbundlinien gelten a) die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Verordnung BGBl. II Nr. 47/2001 idf. BGBl. II Nr. 374/2004) Anhang 6. Abweichend von 18, 19, 20 (Anhang 1 - Fahrpreisermäßigungen) und 41 Abschnitt VII (Rückerstattung der Beförderungspreise) komplett sollen stattdessen die entsprechenden Regelungen der gegenständlichen Tarifbestimmungen des VVT gelten. b) Wenn Kindergarten- oder Schülergruppen von mindestens 10 zu begleitenden Personen im Rahmen von Kindergarten- oder Schulveranstaltungen gemeinsam ein Verkehrsmittel auf der gleichen Strecke in Anspruch nehmen, werden maximal 2 Begleitpersonen unentgeltlich befördert. Im Rahmen von Schulveranstaltungen können SchülerInnen im Linienverkehr mit Schul- und SchulPlus- Tickets bzw. Lehr- und LehrPlus-Tickets nur im Ausmaß der vorhandenen Kapazitäten befördert werden. c) In verschiedenen Verkehrsbereichen können Sichtausweise nach Vereinbarung zur Mitnahme berechtigen. d) Fahrräder dürfen in der Regel in Niederflur- Dieselbussen und Bahnfahrzeugen der IVB bzw. Innbus GmbH sowie unter nachstehenden Bedingungen befördert werden: - Fahrräder dürfen außerhalb der verkehrsstarken Zeiten befördert werden. - Sofern ein Linienbus über eine Aufnahmevorrichtung am Heck verfügt, sind die Fahrräder an dieser zu befestigen. Die Anzahl der Fahrräder richtet sich nach den technischen Gegebenheiten dieser Aufnahmevorrichtung. Der Lenker des Linienbusses hat sich von der ordnungsgemäßen Befestigung des Fahrrades zu überzeugen. - Die Fahrräder sind auf den gesicherten und durch ein Piktogramm gekennzeichneten Abstellplätzen aufzustellen und mit den hierfür vorgesehenen Befestigungen zu sichern. - Der Fahrgast muss in der Lage sein, das Fahrrad selbstständig gegen Umfallen zu sichern. Kinder unter dem vollendeten 14. Lebensjahr haben zwecks sicherer Befestigung des Fahrrades im Bus bzw. an der Aufnahmevorrichtung am Heck des Busses in Begleitung einer Person zu sein, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat. - Pro Bus sind zwei Fahrradabstellplätze und pro Bahnfahrzeug 4 Fahrradabstellplätze verfügbar. - Ein Rollstuhlfahrer oder eine Person mit Kinderwagen darf in jedem Fall den hierfür vorhergesehenen Platz beanspruchen, d.h. der Fahrradbesitzer muss sein Fahrrad entweder an einem anderen Platz deponieren oder, falls das nicht möglich ist, aussteigen. Das Verkehrsunternehmen wird in solchen Fällen bezüglich entrichteter Fahrpreise eine Kulanzregelung finden. - Über die Aufnahmefähigkeit von Fahrrädern in den Fahrzeugen bzw. über die Beförderung mittels Aufhängevorrichtung entscheiden die Fahrzeuglenker. Ihren Anweisungen ist ausnahmslos Folge zu leisten. Stand 06/2017 Anhang 7 1

89 2. Für den Eisenbahnverkehr auf Verbundlinien Hier gelten die jeweiligen Tarif- und Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens. Entschädigungsleistungen entsprechend der gesetzlichen Regelung erfolgen gemäß den Tarifbestimmungen der jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Passagiere, die mit der Entscheidung des Unternehmens im Zuge eines Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden sind, können sich in Österreich an die Unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) wenden. Ihre Unterlagen reichen Sie bitte mittels Beschwerdeformular unter ein. Sollte die elektronische Übermittlung für Sie nicht möglich sein senden Sie die Unterlagen per Post an: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Fachbereich Bahn/Bus, Linke Wienzeile 4/1/6, A-1060 Wien. Stand 06/2017 Anhang 7 2

90 ANHANG 8 HALTESTELLENLISTE Liste aller Haltestellen und Zonenzuordnung auf Anfrage erhältlich unter: info@vvt.at Stand 06/2017 Anhang 8 1

91 ANHANG 9 ZONENLISTE (ALPHABETISCH GEORDNET) Zonenname Zonennr. Tarifzone Abfaltersbach Achen Achenkirch Achenkirch M-Preis Achenwald Adelshof Affenhausen Ainet Aldrans Almbahn Alpbach Alpe Rauz Alte Wacht Altmühle Ammerwald Arnig Arzl Arzl ip Gewerbegebiet Aschau Aschbach Au i. Ötztal Aurach Außervillgraten Axams Bacherwirt Bad Häring Bad Wiessee Bärenbad Bayrisch Zell Berghof Berlgries Berwang Bichlbach Bieler Höhe Blindsee Bobojach Bockbach Bodenegg Bramberg Brand Brandberg Brandberg Brandbg Südportal Brandenberg Stand 06/2017 Anhang 9 1

92 Breitenbach Brenner Brennerbad Brixen i. T Brixlegg Krams Bruch Bruckhäusl Bruneck Bschlabs Buchau Buchen Debant Diesbach Dormitz Durchholzen Ebbs Egerbach Eggerwerk Ehrenburg Ehrwald Elbigenalp Ellbögen Ellmau Going Elmen Emberg Erl Erlsbach Erpfendorf Ettenhausen Fallerschein Alm Fallmühle Feichten Felbertauern Nordp Fernergries Fernpass Fernstein Fieberbrunn Fiedlerhof Finkenberg Fischbachau Fischl Fiss Flaggerbach Flaurling Flexen Fließ Flirsch Franzensfeste Freienfeld Fritz Fügen Fulpmes Stand 06/2017 Anhang 9 2

93 Füssen Gacher Blick Gaistal Gallzein Galtür Garmisch Gerlos Gerlosberg Gießenbach Ginzling Glashütte Gletscherbahn Glungezer Gmund Gmünd Gnadenwald Going Stangl Görtschach Gossensass Götzens Grainau Gramai Gramais Grasstein Gries i. S Griesen Grießen Grieswirt Grins Grub Gruben Gschleirs Gschnitz Guffert Gurns Hahntennjoch Haiming Hainzenberg Hall Hart Häselgehr Hausham Hechenberg Hechtsee Heiterwang Hindelang Hinterhornbach Hintersee Abzw Hippach Hochfilzen Hochfügen Hochkrimml Stand 06/2017 Anhang 9 3

94 Höfen Holdernach Hollersbach Holzgau Hopfgarten Hopfgarten i. O Hörbrunn Huben Hütten b. Leogang Igls Ilstern Imst Imsterberg Imsterberg Bhf Inneralpbach Innerberg Innervillgraten Innichen Innsbr. Kernz Innsbruck Inzing Ischgl Iselsberg Isslalm Itter Jenbach Jerzens Jochberg Kaiserklamm Kaisers Kalkstein Kals Kaltenbach Kaltenbrunn Kappl Karlsteg Karres Karrösten Kartitsch Kaserleralm Kasern Kaunerberg Kelchsau Kelle Kematen Kirchberg Kirchbichl Kirchdorf Kitzbühel Klais Kolsaßberg Königsleiten Stand 06/2017 Anhang 9 4

95 Kopsalpe Kössen Kramsach Mosen Kreuth Krimml Kronburg Krössbach Kufstein Kühtai Kundl Lähn Landeck Landl Lanersbach Längenfeld Langkampfen Lavant Lech Leisach Leiten Leogang Leutasch Lienz Lizum Lofer Lucknerhaus Maishofen Maishofen Ab Maishofen La Marbling Maria Luggau Maria Thal Mariastein Marteck Martinsbruck Matrei a. B Matrei i. O Mauckenbach Maurach Maurach Seeblick Maut Mayrhofen Melchboden MelkstattAuffach Mellitzwald Mieders Mittelberg Mittenwald Mittersill Mittewald Moos i. Passeier Mosen Stand 06/2017 Anhang 9 5

96 Mösern Mösl Mühlbach Mundelift Münster Namlos Nassereith Natters Nauders Navis Nesselwängle Neuhaus Neukirchen am Grv Neustift Niederau Niederdorf Niederndorf Niederthai Nößlach Oberau Wildschönau Oberdrauburg Obergurgl Oberjoch Obermieming Obernberg Oberndorf Oberstegen Obsteig Obwiesen Ochsengarten Olang Ost Ost Ost Ost Ost Ost Ötz Ötzerau Ötztal Pankrazberg Paß Thurn Patsch Patsch Goldbühel Perflör Perler Pertisau Peternhof Pettneu Pflach Pflerschtal Pfons Stand 06/2017 Anhang 9 6

97 Pfronten Pfunds Pians Pillberg Piller Pinegg Plangeross Plansee Platz Prägraten Praxmar Prutz R. Bergbahn Rabenstein i. Passeier Ramosch Ranalt Ranggen Rauth Reit i.w. Zollhaus Reit im Winkl Reith b. Kitzbühel Reith b. S Reith i. A Reutte Ried Rietz Rottach-Egern Rum Saalfelden Salla Samnaun Schanz Scharnitz Schattwald Scheffau Schellenberg Schlaiten Schlegeis Schliersee Schloss Linderhof Schmirn Schnapsloch Schönau Schönau i. Passeier Schönberg Schönwies Schwangau Schwaz Schwendt Schwoich Schwoich Brücke Scuol Stand 06/2017 Anhang 9 7

98 See Seefeld Seespitz Seewiesen Sellrain Sent Serfaus Sillian Sistrans Sölden Söll Söll Bering Sonthofen Speckbacher Spielbichl Spiss St. Anton St. Christoph St. Jakob i. H St. Jakob i.o St. Johann St. Johann i. W St. Kathrein St. Leonhard St. Lorenzen St. Lorenzen i. L St. Sigmund St. Ulrich St. Veit Innerstan St. Veit. i. Def Staller Sattel Stams Stanz Stanzach Staudamm Gepatsch Steeg Steinach Steinberg Sterzing Strada Straß Strassen Strengen Ströden Strub Stummerberg Süd Süd Süd Süd Süd Süd Stand 06/2017 Anhang 9 8

99 Süd Sulzenau Tannheim Tarrenz Tatschbach Tauernhaus Taurer Taxeralm Tegernsee Telfs Thal Thiersee Tilliach Timmelsjoch Tobadill Toblach Tösens Trenkwald Trins Tristacher See Tristacher Seehotel Tristacher Seewies Tumpen Tux Uderns Umhausen Unken Untergurgl Unterkirchen Urgen Ursprungpaß Vals Vent Vergröß Verwall Via Häusern Vils Vilsalpsee Vintl Virgen Völs Voralpe Waidring Wairer Walchsee Wald Wald im Pinzgau Warth Wattens Weer Weerberg Weißbach b. Lofer Stand 06/2017 Anhang 9 9

100 Weißenbach Weißensee Welsberg Wenns Wenns-Wald West West West West West West Westendorf Wietenbach Wildbad-Kreuth Wildbichl Winklern Winnebach Winterstall Wirl Wörgl Zaunhof Zell am See Zell am Ziller Zellberg Zemmgrund Zillergrund Zirl Zugspitzbahn Stand 06/2017 Anhang 9 10

101 ANHANG 10 P+R-ANLAGEN Anlage Betreiber Start-Zone 1. Jenbach ÖBB Jenbach 2. Ötztal ÖBB Ötztal 3. Schwaz ÖBB Schwaz 4. Imst Pitztal ÖBB Imst 5. Landeck Zams ÖBB Landeck 6. St. Anton ÖBB St. Anton 7. Steinach a. B. ÖBB Steinach 8. Matrei a. B. ÖBB Matrei a. B. 9. Hall i. T. ÖBB Hall 10. Fritzens Wattens ÖBB Wattens 11. Kufstein ÖBB Kufstein 12. Kitzbühel ÖBB Kitzbühel 13. St. Johann i. T. ÖBB St. Johann 14. Lienz ÖBB Lienz 15. Seefeld in Tirol ÖBB Seefeld 16. Pill Vomperbach ÖBB Weer 17. Fieberbrunn ÖBB Fieberbrunn 18. Brixlegg ÖBB Brixlegg-Kr. 19. Rattenberg-Kramsach ÖBB Brixlegg-Kr. Zuweisung P+R-Anlagen zu P+R-Gebiet P+R-Gebiet Oberland Wipptal / Stubai Unterland Drautal P+R-Anlage Imst Pitztal Landeck Zams St. Anton Ötztal Seefeld in Tirol Steinach a. B. Matrei a. B. Jenbach Schwaz Hall i. T. Fritzens - Wattens Kufstein Kitzbühel Pill Vomperbach St. Johann i. T. Fieberbrunn Brixlegg Rattenberg-Kramsach Lienz Stand 06/2017 Anhang 10 1

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