45. (1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von

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1 Vorgang bei der Briefwahl 45, 46 EuWO (5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. 1) Die 44 und 45 wurden inhaltlich unverändert von der NRWO übernommen. (RV) Verbotszonen 1 ) 45. (1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. (2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen. (3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, 2 ) im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. IdF BGBl I 2001/98 1) Siehe Anm 1 zu 44. 2) Siehe Anm 3 zu 16. Vorgang bei der Briefwahl 1 ) 46. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den 26 und 27 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen. (2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene 2 ) Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann 85

2 EuWO 46 Vorgang bei der Briefwahl hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst 3 ) ausgefüllt hat. 4 ) Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder im Postweg so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, Uhr, einlangt, 5 ) oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis Uhr abzugeben. 5a ) Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. 5b ) Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen. (3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, 6 ) wenn 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde, 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält, 3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält, 4. die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält, 5. das Wahlkuvert beschriftet ist, 86

3 Vorgang bei der Briefwahl 46 EuWO 6. die Prüfung auf Unversehrtheit ( 72 Abs. 1) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, 7. aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder 8. die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist. 7 ) (4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde sind die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung ( 72 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren. (5) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde jeweils von 8.00 bis Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen. 8 ) IdF BGBl I 2014/9 1) In dieser Bestimmung ist das Prozedere bei der Stimmabgabe mittels Briefwahl im Ausland und im Inland geregelt. Die Bestimmung tritt an die Stelle jener Bestimmung, in der die Stimmabgabe im Ausland geregelt war. Anstelle der seinerzeit geltenden Zeugenregelung tritt nun das Erfordernis einer eidesstattlichen Erklärung, indem der Wähler durch Unterschrift bestätigt, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Mit dem WRÄG 2007 wurde die Möglichkeit zur Stimmabgabe mittels Briefwahl bei allen bundesweit abzuhaltenden Wahlen ermöglicht. Mit der Einführung der Briefwahl sollte bewirkt werden, dass keine Wählergruppe mehr von vornherein wegen ihrer Abwesenheit am Wahltag von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, weiters konnte das komplizierte Prozedere bei der Stimmabgabe im Ausland entfallen. Wähler, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sind, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Aus- 87

4 EuWO 46 Vorgang bei der Briefwahl land, haben demnach Anspruch auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. (RV 07) Wie schon bei der Stammfassung der EuWO wurde die Möglichkeit der Stimmabgabe im Ausland von der NRWO ( 60) übernommen. Seinerzeit war es allerdings möglich, dass die Stimmabgabe auch von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, durch Eintragung der Reisepassdaten beurkundet wurde. Es erschien dem Gesetzgeber unbillig, dass ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaß und am Wahltag im Ausland war, als Zeugen österreichische Staatsbürger suchen musste und somit seine Familie von der Beurkundung der Stimmabgabe ausgeschlossen war. Durch den Wegfall des Erfordernisses einer Beurkundung gibt es nunmehr zwischen den Regelungen betreffend die Briefwahl in der NRWO und in der EuWO keinerlei Unterschiede mehr. 2) Bis zum Inkrafttreten des WRÄG 2007 war noch ein chamoisfarbenes Kuvert vorgesehen, wobei die Farbe des Kuverts allerdings ausschließlich in 54 verankert war. Die scheinbar doch veraltete Formulierung hat immer wieder für Heiterkeit gesorgt, so dass der Gesetzgeber das Wort beige-farben normiert hat, ohne dass sich an der Farbe der Kuverts etwas geändert hätte. 3) Das unbeeinflusste und unbeobachtete Ausfüllen des Stimmzettels ist unbedingtes Erfordernis für ein geheimes Wahlrecht (VfSlg /1985). 4) Mit der im Gesetzesentwurf vorgesehenen eidesstattlichen Erklärung soll sichergestellt werden, dass das Wahlrecht tatsächlich persönlich und geheim ausgeübt wird. (RV 07) Beim Briefwahlmodell hat sich der Gesetzgeber in groben Zügen, insb was die eidesstattliche Erklärung betrifft, an dem seit 1957 bewährten Briefwahlmodell der Bundesrepublik Deutschland orientiert (vgl Stein/Wenda, SIAK-Jounal 4/2007, 61). Das österreichische Modell unterschied sich vom deutschen Modell jedoch insb dadurch, dass das Porto vom Wähler zu entrichten war, dass die Wahlkarte nicht dezentral bei der jeweiligen Gemeinde ausgewertet wurde und dass die Wahlkarte nicht bereits am Sonntag bei der Wahlbehörde einlangen musste. Durch die Nov 09 wurde nunmehr festgelegt, dass der Bund für die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarten durch den Wähler an die zuständige Wahlbehörde (nicht jedoch die Kosten für eine allfällige postalische Übermittlung der Wahlkarte an den Wähler durch die Gemeinde) aufkommt, und zwar auch dann, wenn die Wahlkarte im Ausland aufgegeben wird. In Anlehnung an den 88

5 Vorgang bei der Briefwahl 46 EuWO Wahlkarten-Vordruck, der bereits bei der Tiroler Landtagswahl erfolgreich eingesetzt wurde, hat der Gesetzgeber in enger Abstimmung mit der Post AG ein Layout gewählt, mit dem sichergestellt sein sollte, dass die Wahlkarte aus dem Ausland auch tatsächlich die zuständige Wahlbehörde erreicht. Um einen bürokratischen Aufwand, wie er bei der Refundierung der Wahlkosten durch das BM.I an die Gemeinden bis zur Schaffung der Pauschalierungsregelung im Jahr 2003 (vgl Anm 2 zu 85) zu verzeichnen war, zu vermeiden, wurde seitens des BM.I schon vor Schaffung der Regelung klargestellt, dass die Portokosten im Ausmaß von nunmehr 1,86 pro Wahlkarte (das reguläre Porto für die Versendung einer Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde würde 1,45 betragen) nicht im Weg der Bezirkswahlbehörden, sondern zentral zwischen der Post AG und dem BM.I verrechnet werden. Vor allem mit Blick auf die in Österreich für Auslandsösterreicher geltenden Zeitspannen, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Österreich anders als in Deutschland an Samstagen keine Postzustellung stattfindet, hat der Gesetzgeber bei Schaffung der Möglichkeit der Briefwahl normiert, dass Wahlkarten erst am 8. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen müssen. Der bei der Nationalratswahl 2008 laut gewordenen Kritik, dass wenn auch unter Begehung einer Straftat eine Stimmabgabe nach Bekanntgabe des Ergebnisses möglich wäre, wurde längere Zeit entgegengehalten, dass eine solche Möglichkeit einer illegalen Stimmabgabe nach dem Wahltag vom Inland wie vom Ausland aus grundsätzlich bereits seit 1990 unverändert bestanden habe, weil die damals zuständigen Landeswahlbehörden keine Möglichkeit gehabt hätten, die Unterschrift und die Passdaten eines Zeugen zu überprüfen. Mit dem WRÄG 11 ist die Acht-Tage-Frist abgeschafft und damit festgelegt worden, dass bei allen Wahlereignissen, also auch bei Europawahlen, Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sich schon am Wahltag, zum Zeitpunkt der Schließung des letzten Wahllokals, im Gewahrsam einer Wahlbehörde (Näheres siehe Anm 5 a) befinden müssen, um in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden zu können (ausführlich siehe Stein/Vogl/Wenda, NRWO 4 1 Anm 3 u 4 sowie 60 Anm 11). 5) Da eine Auszählung der Briefwahlstimmen wegen der Wahrung des Wahlgeheimnisses und auch aus logistischen Gründen in der örtlichen Wahlbehörde nicht in Betracht kommt, müssen die Briefwahlstimmen zentral ausgewertet werden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass gemessen an den seinerzeit im Ausland abgegebenen Wahlkartenstimmen sowie den regionalwahlkreisfremden Wahlkarten- 89

6 EuWO 46 Vorgang bei der Briefwahl stimmen wesentlich mehr Briefwahlstimmen anfallen werden. Mit Blick auf die Bundesrepublik Deutschland könnte mittelfristig mit 15 bis 20 Prozent an Briefwahlstimmen zu rechnen sein, was etwa bis Stimmen gleichkäme. Gegenüber der früheren Rechtsgrundlage musste daher in der neuen Rechtslage eine Entflechtung der Auswertung der Briefwahlstimmen auf Ebene der Bezirkswahlbehörden vorgenommen werden, weil es sonst wohl zu tagelangen Verzögerungen bei der Auswertung der Briefwahlstimmen gekommen wäre. (RV 07) Mit der Nov 09 entfällt auch das bislang mit Nichtigkeit bedrohte Erfordernis, den Postweg zur Übermittlung der Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu benützen. Es soll den Wählern in Zukunft möglich sein, auch auf anderem Weg für eine Übermittlung ihrer per Briefwahl abgegebenen Stimme an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu sorgen, etwa durch eine persönliche Abgabe. Dies entspricht nicht zuletzt jenen Regelungen, die im Rahmen des Auslandswahlkartenwesens von 1990 bis 2006 in Geltung standen und sich in der Praxis gut bewährt hatten. 5a) Ohne dass die Regelungen des WRÄG 11 betreffend die Briefahl für Europawahlen je zum Tragen gekommen sind, wurden diese, mit der Nov 14 gerade noch rechtzeitig für die Europawahl 2014 mit Blick auf die im Jahr 2013 bei der Volksbefragung und bei der Nationalratswahl gemachten Erfahrungen neuerlich überarbeitet. Bei Europawahlen und bis zu allfälligen weiteren Gesetzesänderungen nur bei diesen wird es in Hinkunft möglich sein, dass Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, durch Wähler, aber auch durch von diesen beauftragte Überbringer, nicht notwendigerweise bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde oder in einem Wahllokal, das in den Zuständigkeitsbereich dieser Bezirkswahlbehörde fällt, hinterlegt werden müssen, sondern am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal in Österreich und auch bei einer beliebigen Bezirkswahlbehörde abgegeben werden können. (AÄA 14) 5b) Materiell-rechtlich hat sich bezüglich der Möglichkeit, einen Überbringer mit der Beförderung einer Wahlkarte zu beauftragen, gegenüber der früheren Rechtslage nichts geändert. Der Gesetzgeber hat aber mit Blick auf eine mögliche Fehlinterpretation des Ausdrucks persönlich eine Klarstellung vorgenommen. 6) Das Briefwahlmodell ist im Frühjahr 2007 unter erheblichem Zeitdruck entwickelt worden. Der Gesetzgeber hat daher auf das bereits im Jahr 2000 entwickelte Modell zurückgegriffen, das ohne vom Parlament beschlossen worden zu sein in die parlamen- 90

7 Vorgang bei der Briefwahl 46 EuWO tarischen Materialien eingeflossen ist (IA 457/A 21. GP). Von dort wurden auch die Nichtigkeitsgründe übernommen. In Zusammenschau mit 90 NRWO (die korrespondierende Bestimmung der Eu- WO ist 73) haben die Nichtigkeitsgründe bei der Nationalratswahl zu gewissen Problemen geführt. Einerseits trat zutage, dass auch Wahlkarten nicht in die Ergebnisübermittlung miteinbezogen werden konnten, obwohl kein Nichtigkeitsgrund des Abs 3 festgestellt werden konnte (zb weil die Wahlkarte nicht unversehrt war oder zwei Wahlkuverts enthalten hat). Andererseits blieb den Wahlbehörden unter Beachtung der für die Auslegung wahlrechtlicher Normen durch den VfGH gebotenen strikten Wortinterpretation (vgl zb Stein/Wenda, SIAK-Journal 4/2008, 62) keine andere Wahl, als jene Wahlkarten auszusondern, bei denen kein Datum eingetragen war, selbst dann, wenn die Wahlkarte vor dem Wahltag, also offenkundig rechtzeitig, bei der Wahlbehörde eingelangt war. Nach dem von 1990 bis 2006 in Geltung gestandenen Wahlkartensystem waren zunächst fast 25 Prozent der aus dem Ausland einlangenden Wahlkarten nicht miteinzubeziehen. Trotz mehrerer Gesetzesänderungen, insb was das Layout der Wahlkarte betraf, und trotz mannigfaltiger administrativer Bemühungen (zb Ausfüllhilfen) ist es bis 2006 nicht gelungen, diesen Wert auf unter 10 Prozent herunterzuschrauben. Bei der Nationalratswahl 2008 betrug dieser Wert knapp 7 Prozent, von denen rund die Hälfte auf das Konto eines fehlenden Datums ging. Mit der Nov 09 wurde die Systematik der Nichtigkeitsgründe in Zusammenschau mit 72 EuWO überarbeitet und präzisiert. Zudem wurden bislang zu wenig deutlich erfasste Fallkonstellationen aufgrund des Erfordernisses der strikten Wortinterpretation im Wahlrecht in den Katalog der Nichtigkeitsgründe mit aufgenommen. Durch die erfolgten Klarstellungen wird auch die Kongruenz zwischen einer nicht miteinzubeziehenden Wahlkarte und einer mit einem Nichtigkeitsgrund behafteten Wahlkarte noch stärker ersichtlich. Die Präzisierung hat aber nicht zur Folge, dass nur eine einzige Wahlkarte in Hinkunft nicht in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehen wäre, die de facto nicht schon bei der Nationalratswahl 2008 entsprechend behandelt worden wäre. 7) Die Z 8 wurde mit der Nov 14 angepasst. Näheres siehe Anm 5 a. 8) Nach dem WRÄG 11 waren die Bezirkswahlbehörden noch verpflichtet, am Samstag vor dem Wahltag zum Zweck der Entgegennahme von zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks von 8.00 bis Uhr offen zu hal- 91

8 EuWO 47 Wahlzeugen ten und hierbei gegebenenfalls auch die Entgegennahme von Wahlkarten aus anderen Stimmbezirken zu verweigern. Die Akzeptanz dieser Möglichkeit bei den Wahlkartenwählern war bei den Wahlereignissen im Jahr 2013 sehr gering und wurde mit Blick auf die in Abs 3 mit der Nov 14 vorgenommenen Anpassungen fallengelassen. Die Bezirkswahlbehörden haben aber weiterhin die Verpflichtung, für eine Entgegennahme von allenfalls im Postweg am Samstag vor der Wahl zugestellten Wahlkarten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Wahlzeugen 1 ) 47. (1) Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Wien vom Leiter der Bezirkswahlbehörde, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist. 2 ) (2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt. IdF BGBl I 2010/13 1) Die 47 bis 51 wurden seinerzeit inhaltlich unverändert von der NRWO übernommen. (RV) 2) Die Bestimmung betreffend den Wahlzeugen hat in der Vergangenheit in mehrerer Hinsicht Unzukömmlichkeiten ausgelöst. Zum einen war nicht klargestellt, dass es sich beim Wahlzeugen um eine wahlberechtigte Person handeln muss; zum anderen musste der Eintrittsschein vom Bezirkswahlleiter ausgestellt werden, was einen beträchtlichen administrativen Aufwand nach sich zog. (RV 07). Durch das WRÄG 2007 wurden diese Unzukömmlichkeiten bereinigt. 92

9 Beginn der Wahlhandlung 48, 49 EuWO Mit dem WRÄG 10 wurde der erste Satz dieser Bestimmung präzisiert, damit Wahlzeugen nicht in jedes Wahllokal, sondern zu jeder örtlichen bzw besonderen Wahlbehörde entsendet werden können. (vgl IA 10) Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters 1 ) 48. (1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet des 46 der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu. (2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung 1a ) der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen. (3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, 2 ) im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. IdF BGBl I 2010/13 1) Die 47 bis 51 wurden inhaltlich unverändert von der NRWO übernommen. (RV) 1a) Der sprachlich veraltet erscheinende Ausdruck Beobachtung wurde mit dem WRÄG 10 durch das Wort Beachtung ersetzt. (IA 10) 2) Siehe Anm 4 zu 16. Beginn der Wahlhandlung 1 ) 49. (1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) 2 ) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis ( 54 Abs. 6) 3 ), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel ( 61) übergibt und ihr die Bestimmungen der 7 und 8 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter 93

10 EuWO 50, 51 Betreten des Wahllokals hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung ( 61 Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten. (2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist. (3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler die 54 und 56. IdF BGBl I 2013/115 1) Siehe Anm 1 zu 47. 2) Abgedruckt S ) Siehe Anm 3 zu 54. Wahlkuverts 1 ) 50. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. (2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, 2 ) im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. IdF BGBl I 2001/98 1) Siehe Anm 1 zu 47. 2) Siehe Anm 3 zu 16. Betreten des Wahllokals 1 ) 51. (1) Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, die allenfalls zur Aufrechterhal- 94

11 Persönliche Ausübung des Wahlrechts 52 EuWO tung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß 9 a Abs. 3 zugelassen werden. 2 ) Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen. (2) Akkreditierte Personen gemäß 9 a Abs. 3 haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß 9 a Abs. 3 übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten. 2 ) (3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. IdF BGBl I 2007/28 1) Siehe Anm 1 zu 47. 2) Siehe Anm 1 zu 9 a. Persönliche Ausübung des Wahlrechts 52. (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. 1 ) Körperoder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. 2 ) Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. (2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. (3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. (4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 95

12 EuWO 53 Identitätsfeststellung zu 218 Euro 3 ), im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der 58 die näheren Bestimmungen. IdF BGBl I 2001/98 1) Zur Stimmzettel-Schablone s Anm 3 zu 61. 2) Die Bestimmung wurde seinerzeit im Wesentlichen unverändert aus der NRWO übernommen. Das Wort Geleitperson wurde jedoch durch das Wort Begleitperson ersetzt. (RV) Auf den Aufgabenbereich dieser Personen haben die Änderungen keinen Einfluss. Mit der Nov 98 im Gleichklang mit der NRWO, wenn auch mit separatem Gesetzesbeschluss wurden umfangreiche Verbesserungen für behinderte Menschen, sowohl die Terminologie als auch das Prozedere bei der Wahl betreffend, vorgenommen. Bei dieser Novelle wurde die Formel in der Rechtsordnung verankert, wonach unabhängig davon, ob eine Person zb unter Sachwalterschaft steht das Mindesterfordernis für eine Stimmabgabe ist, dass die betreffende Person in der Lage sein muss, gegenüber dem Wahlleiter mit Worten oder auch konkludent zu bestätigen, dass sie sich von einer bestimmten Person bei der Wahlhandlung helfen lassen will. Diese wegen der Wahrung des Prinzips des persönlichen Wahlrechts in den Grenzbereich der Verfassungskonformität reichende Rechtsfrage stellt wohl einen wesentlichen Grund dar, warum der Gesetzgeber bei Verankerung des Briefwahlmodells parallel das bestehende Wahlkartensystem aufrecht erhalten hat. Andernfalls könnte nämlich mangels der Möglichkeit einer Kontrolle durch eine Wahlbehörde nicht sichergestellt werden, dass eine behinderte Person ihr Wahlrecht tatsächlich persönlich ausübt oder sich hierbei durch eine andere Person verfassungswidrig vertreten lässt. 3) Siehe Anm 4 zu 16. Identitätsfeststellung 1 ) 53. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist. (2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: 96

13 Stimmabgabe 54 EuWO Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise. (3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß 57 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken. 1) Die Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert von der NRWO übernommen. (RV) Stimmabgabe 54. (1) Für die Stimmabgabe hat sich der Wähler zunächst entsprechend auszuweisen. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. (2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter anstelle des aus der Wahlkarte entnommenen verschließbaren beigefarbenen 1 ) Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert sowie den der Wahlkarte entnommenen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. 2 ) Einem Wahlberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte amtliche Stimmzettel nicht zur Verfügung steht, hat er einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen. (3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. (4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. (5) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. 97

14 EuWO 54 Stimmabgabe (6) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig 3 ): 1. Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 4 zu entsprechen. 2. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist. 3. Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen. 4. Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis. 5. Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß 9 a Abs. 3 ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren. 6. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen. IdF BGBl I 2013/115 1) Siehe Anm 2 zu 46. 2) Diese Bestimmung wurde gegenüber der NRWO seinerzeit dahingehend verändert, dass der Weg von Wahlkarten dem Weg der Wahlkarten bei Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen entspricht. Da es bei Europawahlen nur einen Wahlkreis gibt und alle Stimmen vor der Mandatsermittlung zusammengerechnet werden, erschien jegliche aufwendige Zurechnung der Wahlkarten zu einem bestimmten Regionalwahlkreis entbehrlich. Lediglich die Wahlkarten aus dem Ausland wurden wie auch bei Bundespräsidentenwahlen und Volksabstimmungen zu Vergleichszwe- 98

15 Vorgang bei Wahlkartenwählern 55, 56 EuWO cken im Interesse der wahlwerbenden Parteien regionalwahlkreisweise ausgezählt. (RV) Aufgrund des WRÄG 2007 werden alle mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten bei den Bezirkswahlbehörden ausgezählt; anders als bei Nationalratswahlen kommt den Landeswahlbehörden bei Europawahlen (wie auch bei Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen) keine Zuständigkeit als ermittelnde Wahlbehörde mehr zu. 3) Mit der Nov 13 wurde im Gleichklang mit der NRWO die Möglichkeit der Verwendung von elektronischen Abstimmungsverzeichnissen auch in der EuWO verankert. Näheres siehe Stein/Vogl/ Wenda, NRWO 4 68 Anm 5. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde 55. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, 1 ) wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis 2 ) erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen. (2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik Abgegebene Stimme des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt. IdF BGBl I 2013/115 1) Mit dem WRÄG 2007 trat das Wort abgibt anstelle des Worts abgegeben hat, finden doch die Formalitäten (korrespondierende Eintragungen im Wählerverzeichnis und im Abstimmungsverzeichnis) vor oder allenfalls während der Stimmabgabe, jedenfalls aber nach dem Zeitpunkt, zu dem der Name des Wählers im Wählerverzeichnis aufgefunden worden ist, statt. 2) Siehe Anm 3 zu 54. Vorgang bei Wahlkartenwählern 56. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der 99

16 EuWO 57 Zweifel über die Wähler-Identität Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken. (2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. (3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde ( 67 Abs. 3 Z 10) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß 58 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß 59 Abs. 1 eingerichtet sind. 1 ) IdF BGBl I 2014/9 1) Mit dem WRÄG 2011 wurde dieser Abs analog zu 70 Abs 3 NRWO als korrespondierende Bestimmung zu 43 Abs 2 und 3 Z 8 eingefügt (siehe Stein/Vogl/Wenda, NRWO 4 70 Anm 2). Aufgrund der Schaffung der Möglichkeit, zur Briefwahl verwendete Wahlkarten am Wahltag in jedem Wahllokal und bei jeder Bezirkswahlbehörde abgeben zu können, war es notwendig, die Regelung mit der Nov 14 neuerlich anzupassen (siehe auch Anm 7 zu 46). Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers 1 ) 57. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den 100

17 Wahlrecht in Heilanstalten 58 EuWO Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. (2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen. Sie ist endgültig. 1) Die 57 bis 60 wurden inhaltlich unverändert von der NRWO übernommen. (RV) Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten 1 ) 58. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heilund Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die 39 bis 41 sind hierbei zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig. 2 ) (2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben. (3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirms und dergleichen) vorzusorgen, dass der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen amtlichen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann. (4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der 27 und 28 sowie 54 und 101

18 EuWO 59 Bettlägerige 56 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten. IdF BGBl I 2007/28 1) Siehe Anm 1 zu 57. 2) Auf vielfach an das BM.I herangetragenen Wunsch soll es in Zukunft Begleitpersonen von bettlägerigen Personen ebenfalls gestattet sein, ihre Stimme vor einer fliegenden Wahlbehörde oder in einem Anstaltssprengel abzugeben. Desgleichen soll zb Anstaltspersonal diese Möglichkeit eingeräumt werden. (RV 07) Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler 1 ) 59. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß 26 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeinden der Wahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß 9 a Abs. 3 ist zulässig. 2 ) Die Bestimmungen der 39 bis 41 sind sinngemäß zu beachten. (2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist 58 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig. 3 ) (3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im 66 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist 67 Abs. 2 Z 1 bis 9, Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwenden. (4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses un- 102

19 Amtlicher Stimmzettel 60, 61 EuWO unterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes. IdF BGBl I 2007/28 1) Siehe Anm 1 zu 57. 2) Siehe Anm 1 zu 9 a. Anders als bei örtlichen Wahlbehörden wurde allerdings für die tätig werdenden Wahlbeobachter eine Höchstzahl festgelegt, damit erkrankte oder ältere Personen bei der Stimmabgabe nicht von einer zu großen Zahl an Personen aufgesucht werden. Gleichzeitig wurde erstmals klargestellt, dass Wahlzeugen die fliegende Wahlkommission ebenfalls begleiten dürfen. 3) Siehe Anm 2 zu 58. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten 1 ) 60. Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten ( 58) zu beachten. 1) Siehe Anm 1 zu 57. Amtlicher Stimmzettel 61. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel übergeben werden. (2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß 36 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 1 ) ersichtlichen Angaben zu enthalten 2 ). Der amtliche 103

20 EuWO 61 Amtlicher Stimmzettel Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden. (3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 3 ) zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort Liste ist klein zu drucken. Für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden. (4) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinde, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 Prozent zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 Prozent ist der Bezirksverwaltungsbehörde für den allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine in zweifacher Ausfertigung herzustellende Empfangsbestätigung auszufolgen. Hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt. 4 ) (5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro 5 ), im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die einem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. 104

21 Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels 62 EuWO (6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet. IdF BGBl I 2013/115 1) Abgedruckt S ) Der Entwurf des amtlichen Stimmzettels entspricht jenem der Nationalrats-Wahlordnung Da es bei Europawahlen nur ein Ermittlungsverfahren gibt und da die Vorzugsstimmen ebenfalls durch Eintragen vergeben werden, war es naheliegend, die zu wählenden Parteien nicht spaltenweise, sondern wieder zeilenweise anzuordnen. (RV) Mit der Nov 13 wurde im Gleichklang mit der NRWO auch das Layout des amtlichen Stimmzettels für Europawahlen dahingehend geändert, dass auf die Möglichkeit hingewiesen wird, bei der Vergabe einer Vorzugsstimme anstelle des Namens eines Bewerbers auch die Reihungsnummer auf dem Wahlvorschlag in die entsprechende Rubrik einzutragen. Überdies wurde der Wortlaut auf dem Stimmzettel gegendert. 3) Im Hinblick auf das schon bei der Bundespräsidentenwahl 1992 und bei der EU-Volksabstimmung angestrebte Ziel, den Stimmzettel auch für sehbehinderte Wähler gut lesbar zu machen, wurde die Mindestgröße des amtlichen Stimmzettels mit dem Format DIN A 4 festgesetzt. (RV) Das Format ermöglicht auch die Verwendung von Stimmzettel-Schablonen, wie sie das BM.I für blinde und stark sehbehinderte Wahlberechtigte bei der Bundespräsidentenwahl 1992 sowie bei der EU-Volksabstimmung als Service zur Verfügung gestellt hat und wie sie seit der Nov 98 für Europawahlen (s 52 Abs 1) und seit der Novellierung der NRWO durch BGBl I 1999/90 für Nationalratswahlen, und damit indirekt auch für Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, gesetzlich verankert sind. 4) Was die Herstellung und Verteilung des amtlichen Stimmzettels betrifft, orientiert sich die EuWO am Bundespräsidentenwahlgesetz (RV) 5) Siehe Anm 4 zu 16. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels 62. (1) Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler 105

22 EuWO 63 Vergabe von Vorzugsstimmen in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. (2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste eindeutig zu erkennen ist. Vergabe von Vorzugsstimmen 1 ) 63. (1) Der Wähler kann eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Parteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben. (2) Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen 2 ) des Bewerbers oder die Reihungsnummer 3 ) der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer 3 ) enthält. (3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt hat. IdF BGBl I 2013/115 1) Die Vergabe der Vorzugsstimmen orientiert sich inhaltlich an der Nationalrats-Wahlordnung (RV) 2) Siehe Anm 2 a zu 14. 3) Siehe Anm 2 zu

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