Wann findet die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik statt? ( 3 WahlG)

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1 Informationen für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten über die Bedingungen für die Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik Die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wird durch das Gesetz Nr. 62/2003 Slg., über die Wahl zum Europäischen Parlament und über die Änderung einiger Gesetze, (nachfolgend nur WahlG genannt) geregelt. Wann findet die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik statt? ( 3 WahlG) Die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik findet am 23. und 24. Mai 2014 statt. Am 23. Mai 2014 (Freitag) kann in der Zeit von Uhr bis Uhr und am 24. Mai 2014 (Samstag) kann in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr gewählt werden. Unter welchen Bedingungen hat ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedsstaates das Recht zur Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik? ( 5 WahlG) Ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedsstaates hat das Recht zur Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik unter der Voraussetzung, dass er spätestens am zweiten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, er für eine Zeit von mindestens 45 Tagen zum ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik registriert ist (d. h. mindestens seit dem 9. April 2014), bei ihm kein Hindernis in der Ausübung des Wahlrechts entstanden ist und er im Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament eingetragen ist. Ein Hindernis in der Ausübung des Wahlrechts, aufgrund dessen nicht gewählt werden kann, ist die gesetzlich festgelegte Einschränkung der persönlichen Freiheit aufgrund des Gesundheitsschutzes oder eine Einschränkung der Rechtsfähigkeit zur Ausübung des Wahlrechts. Wer führt das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik? ( 27 und 28 WahlG) Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament wird vom Gemeindeamt, Amt der Stadt, Amt der Kleinstadt, dem Magistrat einer nicht in Stadtbezirke gegliederten Stadt, dem Amt des Stadtbezirks oder des Stadtteils (nachfolgend nur Gemeindebehörde genannt) geführt. Dieses Verzeichnis wird von der Gemeindebehörde für jede Wahl zum Europäischen Parlament durch eine gesetzlich vorgegebene Prozedur erstellt. Ein Bürger eines anderen EU- Mitgliedstaates wird in dieses Verzeichnis eingetragen, wenn er

2 die Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik beantragt, die Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bereits bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik im Jahr 2009 oder 2004 beantragt hat und seitdem nicht die Streichung aus diesem Verzeichnis beantragt hat und weiterhin die Bedingungen zur Ausübung des Wahlrechts erfüllt, im Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis für die Zwecke der Wahlen zu den Gemeindevertretungen geführt wird und bei der Gemeindebehörde, bei der er im Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis geführt wird, einen Antrag auf Übertragung seiner Angaben aus dem Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament stellt. Wie und bis wann kann die Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament beantragt werden? ( 29 WahlG) 1. Ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, der zur Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wahlberechtigt ist, bekundet seinen Willen zur Teilnahme an dieser Wahl auf dem Gebiet der Tschechischen Republik dadurch, indem er bei der Gemeindebehörde, in deren Verwaltungsbezirk er zum ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik angemeldet ist, spätestens 40 Tage vor dem Wahltag, d. h. spätestens am 13. April 2014 bis Uhr einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament stellt; dies gilt nicht im Falle, wenn der Bürger des anderes EU-Mitgliedstaates die Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bereits bei den letzten Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2009 oder 2004 gestellt hat und seitdem nicht die Streichung aus diesem Verzeichnis beantragt hat und weiterhin die Bedingungen zur Ausübung des Wahlrechts zur Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erfüllt. 2. Ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, der im Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis für die Zwecke der Wahl der Gemeindevertretung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik geführt ist, stellt bei der Gemeindebehörde, bei der er im Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis geführt wird, einen Antrag auf Übertragung der Angaben aus dem Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament; dieser Antrag ist spätestens 40 Tage vor dem Wahltag, d. h. spätestens am 13. April 2014 bis Uhr zu stellen. Die Anträge gemäß den Absätzen 1) und 2) müssen persönlich gestellt werden. Bei der Antragstellung hat sich der Bürger des anderen EU-Mitgliedsstaats durch einen gültigen Identitätsausweis auszuweisen. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Antragsteller auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament spätestens 15 Tage vor dem Wahltag, d. h. bis zum 8. Mai 2014 darüber, wie sein Antrag erledigt wurde. Antragsformulare zum Download: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament (pdf, 115 kb)

3 Antrag auf Übertragung der Angaben aus dem Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament (pdf, 116 kb) Was muss dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament beigefügt werden? ( 29 WahlG) Dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament und dem Antrag auf Übertragung der Angaben aus dem Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis in das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament ist eine Erklärung an Eides statt beizufügen, in der vom Antragsteller Folgendes anzuführen ist: 1. seine Staatsangehörigkeit, 2. sein Aufenthaltsort, 3. die Anschrift des Wahlkreises, in dem er bisher zur Wahl zum Europäischen Parlament im Wählerregister geführt wurde, 4. dass er nur auf dem Gebiet der Tschechischen Republik an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen wird. Wo kann bei der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gewählt werden? ( 36 WahlG) 1. Der Wähler wählt in dem Wahllokal auf dem Gebiet der Gemeinde, bei deren Gemeindebehörde er im Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament eingetragen ist. Sofern es auf dem Gebiet der Gemeinde mehrere Wahlkreise gibt, wählt der Wähler im Wahllokal des Wahlkreises, dem er entsprechend seinem Wohnsitz angehört. Der Bürgermeister der Gemeinde veröffentlicht spätestens 15 Tage vor dem Wahltag, d. h. bis zum 8. Mai 2014, in ortsüblicher Form die Zuordnung der Wahlkreise zu den einzelnen Ortsteilen und die Anschriften der Wahllokale. 2. Der Wähler kann aus wichtigen, insbesondere gesundheitlichen Gründen die Gemeindebehörde und an den Wahltagen auch die Wahlkreiskommission ersuchen, außerhalb des Wahllokals wählen zu können, und zwar nur in dem Gebietsbezirk des Wahlkreises, für den die Wahlkreiskommission konstituiert wurde. In einem solchen Fall entsendet die Wahlkreiskommission zwei Mitglieder mit einer tragbaren Wahlurne, dem amtlichen Kuvert und den Stimmzetteln sowie mit einem Auszug aus dem Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament zum Wähler. Bei der Wahl gehen die Mitglieder der Wahlkreiskommission so vor, dass die geheime Abstimmung eingehalten wird. 3. Der Wähler kann in jedem beliebigen Wahllokal auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wählen, muss jedoch im Wahllokal außer dem Nachweis seiner Identität und der Staatsbürgerschaft des anderen EU-Mitgliedstaates bei der Wahlkreiskommission seinen Wahlschein abgeben. Wie kann der Wähler den Wahlschein bekommen? ( 30 WahlG) Für einen Wähler, der bei der Gemeindebehörde im Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament eingetragen ist und in dem Wahlkreis, für den dieses Verzeichnis

4 geführt wird, nicht wählen wird oder zu wählen beabsichtigt, wird von dieser Gemeindebehörde ein Wahlschein ausgestellt. Ein Wähler, der im Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament eingetragen ist, kann die Ausgabe des Wahlscheines frühestens ab dem Tag der Bekanntmachung der Wahl beantragen, und zwar durch einen schriftlichen, mit einer beglaubigten Unterschrift des Wählers versehenen Antrag, der der Gemeindebehörde spätestens 15 Tage vor dem Wahltag, d. h. bis zum 8. Mai 2014 zugestellt werden muss. Der Wahlschein wird dem Wähler persönlich oder einer Person, die sich durch eine Vollmacht mit einer beglaubigten Unterschrift des um Ausstellung des Wahlscheines ersuchenden Wählers ausweist, von der Gemeindebehörde frühestens 15 Tage vor dem Wahltag ausgehändigt oder dem Wähler zugesandt. Was tut der Wähler nach Betreten des Wahllokals? ( 36 WahlG) Die Stimmzettel werden allen Wählern spätestens 3 Tage vor dem Wahltag zugestellt. Der Wähler hat persönlich zu wählen, eine Vertretung ist nicht zulässig. Ein Wähler, der Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, hat nach dem Betreten des Wahllokals seine Identität und die Staatsbürgerschaft des anderen EU-Mitgliedstaates nachzuweisen. Wenn der Wähler diese Tatsachen nicht nachweist, wird ihm die Abstimmung nicht ermöglicht. Ein Wähler, der das Wahllokal mit einem Wahlschein betreten hat, muss diesen Wahlschein anschließend bei der Wahlkreiskommission abgeben. Nach der Eintragung im Auszug aus dem Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament erhält der Wähler von der Wahlkreiskommission ein leeres amtliches Kuvert. Auf Ersuchen des Wählers erhält er von der Wahlkreiskommission für fehlende, durchgestrichene oder anderweitig gekennzeichnete Stimmzettel andere. Ein Wähler, der nicht im Auszug aus dem Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament eingetragen ist, wird von der Wahlkreiskommission nicht zur Wahl zugelassen. Das gilt nicht, wenn der Wähler mit einem Wahlschein wählt. Wie wird gewählt? ( 37 WahlG) Bürger von EU-Mitgliedstaaten, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wählen, wählen die in der Tschechischen Republik registrierten Kandidaten für das Europäische Parlament. Nach Erhalt des amtlichen Kuverts, gegebenenfalls der Stimmzettel begibt sich der Wähler in den zur Kennzeichnung der Stimmzettel bestimmten Raum (Wahlkabine). In der Wahlkabine legt der Wähler 1 Stimmzettel in das amtliche Kuvert. Dabei kann er auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen der Ordnungszahl bei höchstens 2 auf demselben Stimmzettel

5 angegebenen Kandidaten kennzeichnen, welchen Kandidaten er bevorzugt. Andere auf dem Stimmzettel vorgenommene Vermerke haben auf dessen Beurteilung keinen Einfluss. In der Wahlkabine darf niemand zeitgleich mit dem Wähler anwesend sein, auch kein Mitglied der Wahlkreiskommission. Mit einem Wähler, der wegen einer körperlichen Behinderung oder deshalb, weil er des Lesens oder Schreibens nicht mächtig ist, nicht selbst den Stimmzettel kennzeichnen kann, kann ein anderer Wähler in der Wahlkabine anwesend sein, jedoch kein Mitglied der Wahlkreiskommission, und kann für ihn nach seinen Weisungen den Stimmzettel kennzeichnen und in das amtliche Kuvert stecken. Gewählt wird in der Art und Weise, dass der Wähler nach Verlassen der Wahlkabine das amtliche Kuvert mit dem Stimmzettel vor der Wahlkreiskommission in die Wahlurne einwirft. Für einen Wähler, der nicht in der Lage ist, das Wahlkuvert mit dem Stimmzettel in die Wahlurne einzuwerfen, kann das ein anderer Wähler tun, keinesfalls jedoch ein Mitglied der Wahlkreiskommission. Ein Wähler, der sich nicht in die Wahlkabine begeben, wird von der Wahlkreiskommission von der Wahl ausgeschlossen.

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