Merkblatt über die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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1 Merkblatt über die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gemäß Gesetz über Landwirtschaftskammern in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 09. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 474) A. Allgemeine Voraussetzungen 1. Teil Wahlberechtigung I. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag (letzter Tag der Wahlzeit) ( 7 Abs. 2 LwKG) 1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt. 2. das 18. Lebensjahr vollendet hat, 3. seine Wohnung und bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung seit sechs Monaten im Land Niedersachsen hat und 4. seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen in der Landwirtschaft tätig ist. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die als Ehegattinnen und Ehegatten wahlberechtigten Personen; jedoch muss die dort genannte Voraussetzung in der Person des anderen Ehegatten erfüllt sein. Wählen kann nur eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Sie oder er kann nur in dem Wahlkreis wählen, zu dem die das Wählerverzeichnis führende Gemeinde gehört ( 12 a Abs. 3 LwKG). Die Eintragung erfolgt auf Antrag nach vorgeschriebenem Muster. Jeder Wahlberechtigte hat einen eigenen Antrag zu stellen. Antragsformulare können bei der Gemeindeverwaltung angefordert oder abgeholt werden. Wegen der Antragsfrist ist die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde zu beachten.

2 I Vom Wahlrecht ausgeschlossen gem. 8 LwKG sind Personen, die vom Wahlrecht zum Niedersächsischen Landtag ausgeschlossen sind ( 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes). Das sind Personen, a) die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, b) denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt wurde; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in 1896 Abs. 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. c) die sich aufgrund einer Anordnung nach 63 in Verbindung mit 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. B. Berufsständische Voraussetzungen I. In der Wahlgruppe 1 sind wahlberechtigt ( 7 Abs. 1 Nr. 1 LwKG): 1. Natürliche Personen, die als Eigentümerin oder Eigentümer, als Nutznießerin oder Nutznießer oder als Pächterin oder Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb 1 bewirtschaften, wenn der Betrieb gegenüber der Landwirtschaftskammer beitragspflichtig ist oder wenn die bewirtschafteten Flächen mindestens 2 Hektar, im Falle der forstwirtschaftlichen Nutzung mindestens 20 Hektar und im Falle der gartenbaulichen Nutzung mindestens 0,5 Hektar groß sind. Ausgenommen sind diejenigen Betriebsinhaber, die hauptberuflich als Arbeitnehmer in einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind. 2. Hauptberuflich tätige leitende Angestellte 2 in landwirtschaftlichen Betrieben. Hauptberuflich ist tätig, wer regelmäßig mindestens ¾ der für den Beruf gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit oder regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden für die Ausübung des Berufs aufwendet. 1 I. Landwirtschaft i. S. d. Gesetzes über Landwirtschaftskammern ist 1. die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Bodennutzung zum Zwecke der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse und zum Zwecke der Tierhaltung, 2. die Forstwirtschaft 3. der Gartenbau, soweit er nicht in Haus- oder Kleingärten ausgeübt wird. Der Landwirtschaft steht gleich 1. die Fischerei in Binnen- und Küstengewässern 2. die kleine Hochseefischerei 3. die Imkerei. I Landwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit nach I oder II ausgeübt wird. Landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind Betriebe, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem landwirtschaftlichen Betrieb durch denselben Unternehmer betrieben werden 2 Leitende Angestellte sind Personen, denen die Leitung des Gesamtbetriebes für den Betriebsinhaber obliegt (z. B. Güterdirektoren, Inspektoren, Verwalter).

3 3. Ehegattinnen und Ehegatten der unter I.1 und I.2 wahlberechtigten Personen, wenn sie nicht außerhalb des von ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten bewirtschafteten oder geleiteten landwirtschaftlichen Betriebes hauptberuflich tätig sind. 4. Voll mitarbeitende 3 Familienangehörige von Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern, wenn sie am Wahltag das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch juristische Personen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben und am Wahltag seit mindestens 6 Monaten als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter gegenüber der Landwirtschaftskammer beitragspflichtigen Betrieb auf eigene Rechnung bewirtschaften, sind in der Wahlgruppe 1 wahlberechtigt. Sie üben das Wahlrecht durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten aus. ( 7 Abs. 3 LwKG) I In der Wahlgruppe 2 sind wahlberechtigt ( 7 Abs. 1 Nr. 2 LwKG): 1. Hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 4, wenn sie nicht als leitende Angestellte, Ehegattinnen oder Ehegatten oder voll mitarbeitende Familienangehörige der Wahlgruppe 1 angehören. Hauptberuflich ist tätig, wer seinen Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreitet und regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich oder ¾ der gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit für die Ausübung des Berufs aufwendet. Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hauptberuflich in mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig, so ist das unschädlich, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis steht. 2. Ehegattinnen und Ehegatten der hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie nicht als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, leitende Angestellte oder voll mitarbeitende Familienangehörige der Wahlgruppe 1 angehören oder in einem anderen als dem landwirtschaftlichen Beruf hauptberuflich tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Personen, die mit der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder waren. 3 Eine volle Mitarbeit liegt vor, wenn ein Familienangehöriger regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden im landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist 4 Angestellte und Arbeiter, nicht aber die im Dienste einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts stehenden Beamten (z. B. Beamte Landesforstverwaltung).

4 2. Teil Wählbarkeit Es kann gewählt werden ( 11 LwKG): Jede im Wahlkreis gemäß 7 LwKG wahlberechtigte natürliche Person, die am Wahltag 1. zum Niedersächsischen Landtag wählbar ist ( 6 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes); das ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage a) das 18. Lebensjahr vollendet hat, b) seit 6 Monaten im Lande Niedersachsen seinen Wohnsitz hat, c) Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, d) nicht nach 3 des Landeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, e) nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat und 2. nicht Beamter, Angestellter oder Arbeiter der Landwirtschaftskammer oder der Aufsichtsbehörde ist. 3. Teil Wahlvorschläge Wahlvorschläge können von jeder wahlberechtigten Person und von jeder Organisation, die die Berufsinteressen der in der niedersächsischen Landwirtschaft tätigen Personen vertritt, bis zum 80. Tag Uhr vor dem Beginn der Wahlzeit für die Wahlgruppe, der sie angehört bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter eingereicht werden ( 14 Abs. 1 Wahlordnung). Auf dem Wahlvorschlag sind eine Bewerberin oder ein Bewerber (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnung zu benennen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden ( 14 Abs. 2 Wahlordnung). In der Wahlgruppe 1 muss der Wahlvorschlag in den Wahlkreisen 1, 3 bis 6, und 9 bis 11 von mindestens 50 und in den übrigen Wahlkreisen von mindestens 30, in der Wahlgruppe 2 in den Wahlkreisen 1, 3 bis 6 und 9 bis 11 von mindestens 25 und in den übrigen Wahlkreisen von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlkreises und der Wahlgruppe persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Niemand darf mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen ( 14 Abs. 1 Wahlordnung).

5 Die Unterschriften nach 14 Abs. WO sind nicht erforderlich 1. für den Wahlvorschlag einer Organisation, wenn bei der letzten Wahl aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Organisation in einem Wahlkreis, der Teil des jetzigen Wahlkreises ist, ein Mitglied in die Kammerversammlung gewählt worden ist und 2. für den Wahlvorschlag, auf dem eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber vorgeschlagen wird, wenn sie oder er am Tag der Einreichung des Wahlvorschlags der Kammerversammlung angehört ( 14 Abs. 3 WO).

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