WAHLRECHT RECHT DER DIREKTEN DEMOKRATIE. Mag. Michael Bergmüller Referat Wahlen und Sicherheit Amt der Salzburger Landesregierung

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1 WAHLRECHT RECHT DER DIREKTEN DEMOKRATIE Mag. Michael Bergmüller Referat Wahlen und Sicherheit Amt der Salzburger Landesregierung nach der Rechtslage am 1. Jänner 2010

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3 WAHLRECHT RECHT DER DIREKTEN DEMOKRATIE I. E I N L E I T U N G...5 II. GRUNDSÄTZE DES WAHLRECHTES...5 A) ALLGEMEINES WAHLRECHT...5 B) GLEICHES WAHLRECHT...6 C) UNMITTELBARES WAHLRECHT...6 D) PERSÖNLICHES WAHLRECHT...6 E) FREIES WAHLRECHT...6 F) GEHEIMES WAHLRECHT...7 G) VERHÄLTNISWAHL...7 III. WÄHLEREVIDENZ...8 A) FÜHRUNG DER WÄHLEREVIDENZ...8 B) AUSLANDSÖSTERREICHER...9 C) EINSICHTNAHME...10 D) EINSPRUCH...10 E) KOSTEN...11 IV. WAHL DES NATIONALRATES...12 A) WAHLKREISE...12 B) AUFTEILUNG DER MANDATE AUF DIE WAHLKREISE...13 C) WAHLBEHÖRDEN ) Zusammensetzung und Aufgaben ) Bestellung ) Besondere Wahlbehörden ) Beschlussfähigkeit der Wahlbehörden 16 5.) Wahlbeobachter.. 16 D) AKTIVES UND PASSIVES WAHLRECHT ) Aktives Wahlrecht ) Passives Wahlrecht...17 E) ERFASSUNG DER WAHLBERECHTIGTEN...17 F) WAHLKARTEN...19 G) WAHLVORSCHLÄGE...21 H) ABSTIMMUNGSVERFAHREN ) Wahlzeugen ) Wahlhandlung ) Wahlkartenwähler ) Vorgang bei der Briefwahl ) Amtlicher Stimmzettel ) Vorzugsstimmen...26 I) FESTSTELLUNG DES ÖRTLICHEN WAHLERGEBNISSES ) Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung ) Wahlkuverts von Wahlkartenwählern...27 J) ERMITTLUNGSVERFAHREN ) Vorläufiges Wahlergebnis

4 2.) Erstes Ermittlungsverfahren ) Zweites Ermittlungsverfahren ) Drittes Ermittlungsverfahren...29 K) EINSPRÜCHE GEGEN ZIFFERNMÄßIGE ERMITTLUNGEN UND WAHLANFECHTUNG...30 L) NICHT GEWÄHLTE BEWERBER...30 V. WAHL DES BUNDESPRÄSIDENTEN...31 VI. EUROPAWAHL...33 A) EUROPA-WÄHLEREVIDENZ...33 B) GRUNDSÄTZE...34 C) WAHLVORSCHLÄGE...34 D) MANDATSERMITTLUNG...35 VII. WAHL DES SALZBURGER LANDTAGES...36 A) AUFTEILUNG DER MANDATE...36 B) WAHLBEHÖRDEN...37 C) WAHLRECHT...37 D) WÄHLERVERZEICHNIS...38 E) WAHLKARTEN...38 F) WAHLWERBUNG...39 G) FESTSTELLUNG DES WAHLERGEBNISSES...40 H) ERSTES ERMITTLUNGSVERFAHREN...40 I) ZWEITES ERMITTLUNGSVERFAHREN...40 VIII. WAHL DER GEMEINDEVERTRETUNG UND DES BÜRGERMEISTERS...42 A) GEMEINDEVERTRETUNGSWAHL ) Wahlbehörden ) Wahlrecht ) Stimmabgabe ) Wahlzeugen ) Wahlhandlung ) Ermittlungsverfahren ) Zuteilung der Mandate...47 B) BÜRGERMEISTERWAHL ) Ermittlungsverfahren ) Sonderfälle bei der engeren Wahl...48 C) GETRENNTE WAHLEN...49 D) SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE STADT SALZBURG:...49 IX. MITTEL DER DIREKTEN DEMOKRATIE AUF BUNDESEBENE...50 A) DAS VOLKSBEGEHREN...50 B) DIE VOLKSABSTIMMUNG...51 C) DIE VOLKSBEFRAGUNG...52 X. MITTEL DER DIREKTEN DEMOKRATIE AUF LANDESEBENE...54 A) DIE VOLKSABSTIMMUNG...54 B) DAS VOLKSBEGEHREN...55 C) DIE VOLKSBEFRAGUNG...56 XI. MITTEL DER DIREKTEN DEMOKRATIE AUF GEMEINDEEBENE...58 A) DIE BÜRGERABSTIMMUNG...58 B) DIE BÜRGERBEFRAGUNG...58 C) DAS BÜRGERBEGEHREN

5 I. E I N L E I T U N G "Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus." Diese beiden Sätze stehen am Beginn unserer Verfassung. Sucht man in der Verfassung nach der konkreten Ausgestaltung des im Artikel 1 B-VG programmatisch verkündeten demokratischen Prinzips, so findet man neben Einrichtungen plebiszitär-demokratischen Charakters vor allem Normen, die die Bestellung gesetzgebender Körperschaften regeln, wie die Wahl des Nationalrates (Art. 26) und der Landtage (Art. 95). Darüber hinaus werden auch die Gemeindevertretungen (Art. 117) und der Bundespräsident als oberstes Vollzugsorgan (Art. 60) direkt vom Volk gewählt. Unmittelbare Demokratie Von unmittelbarer Demokratie spricht man, wenn das Volk direkt in die Rechtserzeugung eingebunden ist (z.b. Volksabstimmung). Mittelbare Demokratie Bei der mittelbaren Demokratie sind an der Rechtserzeugung vom Volk gewählte Personen (Repräsentanten) beteiligt. In Österreich besteht im Bereich der Gesetzgebung vornehmlich eine mittelbare Demokratie, da diese durch gewählte Organe ausgeübt wird. II. GRUNDSÄTZE DES WAHLRECHTES Die vom Volk zu wählenden allgemeinen Vertretungskörper werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien, geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt. A) ALLGEMEINES WAHLRECHT Alle österreichischen Staatsbürger haben ab einem bestimmten Alter das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht), sofern sie nicht durch gesetzlich genau bezeichnete Umstände vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Ein sachlich ungerechtfertigter Ausschluss einer bestimmten Personengruppe (z.b. alle Frauen, alle Beamten,...) würde dem Grundsatz des allgemeinen Wahlrechtes widersprechen. 5

6 B) GLEICHES WAHLRECHT Jede abgegebene Stimme ist gleich zu bewerten und hat denselben Einfluss auf das Wahlergebnis. Es dürfen demnach keinem Wähler (z.b. wegen seiner Bildung, Alters, mehrerer Wohnsitze) mehrere Stimmen oder eine höherwertige Stimme zuerkannt werden. Einschränkungen des gleiches Erfolgswertes der einzelnen Stimmen ergeben sich aus der Zuteilung der Mandatszahlen nach der Bürgerzahl (nicht nach der Zahl der Wahlberechtigten) und durch die Einteilung des Gebietes in Wahlkreise. Soweit dadurch ein unterschiedlicher Erfolgswert der Stimmen herbeigeführt wird, ist dies durch Bestimmungen der Verfassung gedeckt. C) UNMITTELBARES WAHLRECHT Unmittelbares (direktes) Wahlrecht bedeutet, dass die Wähler direkt die Abgeordneten wählen. Die Unmittelbarkeit ist auch verwirklicht, wenn der Wähler eine bekannt gemachte Liste von Bewerbern (Parteiliste) wählt. Überdies kann aus dieser Liste ein Bewerber durch Eintragung hervorgehoben werden (Vorzugsstimme). D) PERSÖNLICHES WAHLRECHT Der Wahlberechtigte hat seine Stimme vor der Wahlbehörde persönlich abzugeben. Die Wahl durch einen Stellvertreter oder eine Briefwahl ist dadurch ausgeschlossen. Sinnes- und körperbehinderte Wähler können sich bei der Wahlhandlung von einer Begleitperson helfen lassen. Artikel 26 Abs. 6 BV-G sieht vor, dass Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben können. E) FREIES WAHLRECHT Dadurch soll die Freiheit der Stimmabgabe und die Freiheit der Wahlwerbung gewährleistet werden. Der Wähler darf in seiner Wahlfreiheit in rechtlicher oder faktischer Weise nicht beeinträchtigt werden. Ebenso dürfen die Wahlwerber oder die wahlwerbenden Parteien bei ihrer Wahlwerbung nicht in einer Weise beschränkt werden, die dem demokratischen Gedanken und der Freiheit der politischen Willensbildung und Betätigung widerspricht. 6

7 F) GEHEIMES WAHLRECHT Die Entscheidung des Wählers (Stimmabgabe) darf für die Wahlbehörde und für die Öffentlichkeit nicht erkennbar sein. Das Wahlgeheimnis dient dem Schutz der Wahlfreiheit. Die Nationalratswahlordnung sichert die geheime Wahl durch entsprechende Einrichtungen, z.b. Wahlsprengel von bestimmter Mindestgröße, Wahlzelle, Wahlkuverts. G) VERHÄLTNISWAHL Allen wahlwerbenden Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung wird ein Mandat im Vertretungskörper nach Maßgabe ihrer Stimmenzahl gesichert. Gewisse Einschränkungen des reinen Verhältniswahlprinzipes durch die Einführung eines Grundmandates oder einer Prozentklausel sind zulässig. In Widerspruch zum Verhältniswahlrecht stünde ein Mehrheitswahlrecht, bei dem die Mehrheit der in einem Wahlkreis für eine Partei abgegebenen Stimmen dieser Partei alle zu vergebenden Mandate sichern würde. Aktives Wahlrecht Aktives Wahlrecht ist das Recht zu wählen und damit an der Willensbildung im Staat mitzuwirken. Aktiv wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die das Wahlalter erreicht haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Zum aktiven Wahlrecht gehört auch das subjektive Recht in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Passives Wahlrecht Das passive Wahlrecht ist das Recht in einen allgemeinen Vertretungskörper gewählt zu werden und diese Funktionen auch auszuüben. 7

8 III. WÄHLEREVIDENZ (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl.Nr. 601/1973 i.d.f. BGBl. II Nr. 147/2008) Jede Gemeinde hat im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches eine ständige Evidenz der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenz) zu führen. Die Wählerevidenz dient als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sowie als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten, des Europaparlaments oder des Nationalrates anzulegenden Wählerverzeichnisse. Kraft ausdrücklicher landesrechtlicher Normen und mangels eines eigenen Landeswählerevidenzgesetzes dient die Wählerevidenz auch als Grundlage für die vor der jeweiligen Wahl der Gemeindevertretungen des Gemeinderates der Stadt Salzburg und des Landtages anzulegenden Wählerverzeichnisse. Weiters wird die Wählerevidenz im Bundesland Salzburg den Verfahren betreffend Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung bzw. den Verfahren betreffend Bürgerabstimmung, Bürgerbegehren und Bürgerbefragung zugrunde gelegt. A) FÜHRUNG DER WÄHLEREVIDENZ Die Wählerevidenz kann elektronisch oder in Karteiform geführt werden. Jedenfalls sind aber Vor- und Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse anzuführen. In Gemeinden mit Wahlsprengel sind die Wahl- und Stimmberechtigten auch nach dem Wohnsitz (d.h. sprengelweise) zu erfassen. Es ist jedenfalls die Möglichkeit der Einsichtnahme durch jedermann zu gewährleisten. In der Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Der Hauptwohnsitz im Sinn des Art. 6 Abs.3 B-VG ist dort begründet, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. 8

9 Verlegt ein Wahl- oder Stimmberechtigter seinen Hauptwohnsitz von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde, dann ist er, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen (d.h. dass keine Wahlausschließungsgründe vorliegen und das Wahlalter erreicht ist) auf Grund der im ausgefüllten Meldezettel enthaltenen Angaben (Familien- und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse) in die Wählerevidenz der neuen Gemeinde einzutragen. Gleichzeitig hat die Gemeinde, in der die Person ihren bisherigen Hauptwohnsitz aufgegeben hat, den Namen in ihrer Wählerevidenz zu streichen. Um dies zu gewährleisten, hat die neue Gemeinde in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich unter Angabe der früheren Wohnadresse zu verständigen. Jeder Wahl- und Stimmberechtigte darf nämlich nur in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen sein. Eine Eintragung in die Wählerevidenz mehrerer Gemeinden ist demnach unzulässig. B) AUSLANDSÖSTERREICHER Seit der Wählerevidenzgesetznovelle 1990 sind Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen, für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch für 10 Jahre, weiter in der Wählerevidenz der Gemeinde zu führen. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes der Gemeinde schriftlich angezeigt wird. Vor Ablauf dieser Frist kann das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen erklärt werden. Andernfalls wird die Eintragung nach Ablauf der 10-jährigen Frist von amtswegen gestrichen. Bereits im Ausland lebende österreichische Staatsbürger, die noch nicht in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind, können im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde ihre Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde beantragen, in der sie ihren letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes ist der Auslandsösterreicher in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der zumindest ein Elternteil einen Hauptwohnsitz hat oder zuletzt hatte. Kann auch hienach keine Zuordnung vorgenommen werden, so sind folgende zum Inland bestehende Lebensbeziehungen in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen: Ort der Geburt Hauptwohnsitz des Ehegatten Hauptwohnsitz nächster Verwandter Sitz des Dienstgebers 9

10 Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen Vermögenswerte sonstige Lebensbeziehungen Dem Antrag sind die notwendigen Belege (z.b. Staatsbürgerschaftsnachweis) anzuschließen. Erfolgte eine Eintragung in die Wählerevidenz, so ist vor Ablauf von 10 Jahren das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen gegenüber der Gemeinde zu erklären, andernfalls wird der Auslandsösterreicher aus der Wählerevidenz gestrichen. Wahl- und Stimmberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen werden, bleiben in der Wählerevidenz ihrer Heimatgemeinde, es sei denn, dass sie während des Präsenzdienstes ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen. Wahlkarten werden Auslandsösterreichern auf Wunsch für die Dauer von 10 Jahren bei jeder Wahl automatisch zugesendet ""Zehn-Jahres-Abonnements". Sie werden weiters amtswegig von der bevorstehenden Streichung aus der Wählerevidenz nach 10 Jahren informiert. Sie sind auch über die Ausschreibung einer bevorstehenden in Kenntnis zu setzen. C) EINSICHTNAHME Um zu gewährleisten, dass die Wählerevidenz vollständig und richtig geführt wird, kann jedermann in diese Einsicht nehmen. Die für die Einsichtnahme bestimmten Zeiten und die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Wählerevidenz eingebracht werden können, hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können darüber hinaus aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann auf Verlangen einer Partei gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Fall hat die Gemeinde auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen eine Abschrift zu übergeben. D) EINSPRUCH Jeder Staatsbürger kann gegen die Wählerevidenz schriftlich, mündlich oder telegrafisch Einspruch erheben. Dabei kann der Einspruchswerber entweder die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten in die Wählerevidenz oder die Streichung eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten aus der Wählerevidenz begehren. Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird. Der Einspruch ist zu begründen. 10

11 Wird die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten begehrt, so sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Über den Einspruch entscheidet die Gemeindewahlbehörde. Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Zur Entscheidung über Einsprüche und Berufungen sind die Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörden von ihren Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch die Berufung bei der Gemeinde eingebracht werden. Von der Einbringung der Berufung ist der Berufungsgegner zu verständigen. Über die Berufung selbst entscheidet die Bezirkswahlbehörde. Im Übrigen haben die Gemeinden alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von amtswegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen. Umstände, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, sind dieser anderen Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Wahl- und Stimmberechtigter aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes gestrichen, so ist er hievon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen. Die nach dem Wählerevidenzgesetz einschreitenden Wahlbehörden (Gemeinde- Bezirkswahlbehörde) sind mit den nach der Nationalratswahlordnung jeweils bestellten Wahlbehörden ident. E) KOSTEN Die Kosten für die Führung der Wählerevidenz sind von der Gemeinde zu tragen. Der Bund hat jedoch eine Pauschalentschädigung in der Höhe von derzeit 0,40 pro verzeichneten Wahlberechtigten zu leisten (Indexklausel). 11

12 IV. WAHL DES NATIONALRATES Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) (BGBl.Nr. 471/1992 i.d.f. BGBl. II Nr. 147/2008) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Weiters ist in der Verordnung der Stichtag zu bestimmen. Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die Fristen für die Bestellung der Leiter der Wahlbehörden, für die Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Wahlbehörden, für die Konstituierung der Wahlbehörden und Angelobung der Mitglieder und für die Auflage der Wählerverzeichnisse. Weiters wird nach dem Stichtag beurteilt, ob die Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechtes (z.b. österreichische Staatsbürgerschaft, kein Wahlausschließungsgrund) vorliegen. Eine Wahlpflicht kann für die Nationalratswahl nicht mehr vorgesehen werden. Die Legislaturperiode des Nationalrates beträgt fünf Jahre. Der Nationalrat kann sich aber jederzeit vorher auflösen. A) WAHLKREISE Für die Wahl wird das Bundesgebiet in neun Landeswahlkreise eingeteilt. Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer. Der Landeswahlkreis Salzburg hat die Nummer 5. Die Stimmbezirke der Landeswahlkreise sind in Regionalwahlkreise zusammengefasst. Grundsätzlich bildet jeder politische Bezirk und jede Stadt mit eigenem Statut einen Stimmbezirk. Die Regionalwahlkreise führen die Nummer ihres Landeswahlkreises und werden zusätzlich mit Buchstaben bezeichnet. Es gibt 43 Regionalwahlkreise davon in Burgenland 2, in Kärnten 4, in Niederösterreich 7, in Oberösterreich 5, in Salzburg 3, in der Steiermark 8, in Tirol 5, in Vorarlberg 2 und in Wien 7. In Salzburg bestehen die Regionalwahlkreise 5 A Salzburg Stadt, (3 Mandate) 5 B Flachgau/Tennengau (4 Mandate) 5 C Lungau/Pinzgau/Pongau. (4 Mandate) 12

13 B) AUFTEILUNG DER MANDATE AUF DIE WAHLKREISE Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Gebiet der Republik ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Zähltag in der Wählerevidenz eingetragen waren, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Dieser Quotient bildet die Verhältniszahl. Jedem Landeswahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl in der Zahl der Staatsbürger enthalten ist. Dem Landeswahlkreis Salzburg sind derzeit 11 Mandate zugewiesen. Die dem Landeswahlkreis zugewiesenen Mandate werden auf die Regionalwahlkreise unter sinngemäßer Anwendung der vorher beschriebenen Berechnung aufgeteilt. (Staatsbürger geteilt durch die zu vergebenden Mandate im Land = Verhältniszahl. Jeder Regionalwahlkreis erhält so viele Mandate, wie die Verhältniszahl in der Zahl der Staatsbürger des Regionalwahlkreises enthalten ist.) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach der endgültigen Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Mandatsverteilung bleibt bis zur Verlautbarung einer neuen Mandatsaufteilung wirksam. 13

14 C) WAHLBEHÖRDEN Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. 1.) ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen. Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach der NRWO zukommen, die Sitzungen vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen. Den Aufwand der jeweiligen Wahlbehörde hat die Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat. Im Verfahren zur Wahl des Nationalrates gibt es folgende Wahlbehörden: Sprengelwahlbehörde: Ein vom Bürgermeister bestellter Vorsitzender und drei Beisitzer. Gemeindewahlbehörde: Bürgermeister oder ständiger Vertreter und neun Beisitzer. Bezirkswahlbehörde: Bezirkshauptmann oder ständiger Vertreter und neun Beisitzer. Landeswahlbehörde: Landeshauptmann oder ständiger Vertreter und neun Beisitzer. Bundeswahlbehörde: Bundesminister für Inneres oder Stellvertreter und 17 Beisitzer (davon zwei aus dem richterlichen Stand). Die Bundeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle Wahlbehörden und kann im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Hievon ausgenommen sind Entscheidungen der nachgeordneten Wahlbehörden im Einspruchsund Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse. 14

15 2.) BESTELLUNG Die Sprengelwahlleiter und die zu bestellenden ständigen Vertreter sind spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien ihre Vorschläge über die zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden einzubringen. Die Eingaben für die Bildung der Bundeswahlbehörde sind an den Bundesminister für Inneres, für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeshauptmann, für die Bildung der Bezirkswahlbehörde an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden für die Bundeswahlbehörde von der Bundesregierung, für die Landeswahlbehörden vom Bundeswahlleiter, für die Bezirkswahlbehörden vom Landeswahlleiter und für die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden vom Bezirkswahlleiter berufen. Die Beisitzer werden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'hondt schen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich des Wahlbezirkes, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. Wahlwerbende Parteien, die keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers haben, können in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertrauenspersonen entsenden. Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen. Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die bestellten Wahlleiter und (ständigen) Vertreter sowie die Mitglieder können von den entsendenden Stellen jederzeit durch neue ersetzt werden. Ändert sich durch die Wahl des Nationalrates die Parteienstärke, so sind nach der Wahl die Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden entsprechend durchzuführen. Hiefür gilt ein eigener Fristenlauf. Die vor jeder Wahl neu gebildeten und allenfalls nachträglich geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt. Für den Bereich öffentlicher und privater Heil- und Pflegeanstalten sowie für Haftanstalten können von der Gemeindewahlbehörde eine oder mehrere eigene Wahlsprengel eingerichtet werden. Die Wahlbehörde kann sich aber auch zu den bettlägerigen Pfleglingen begeben und so diesen die Wahl ermöglichen. 15

16 3.) BESONDERE WAHLBEHÖRDEN Die Gemeindewahlbehörde hat für Personen, die aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen bettlägerig sind oder für die sich in Haft befindlichen Personen eine oder mehrere besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen aufsuchen. Zur Ausübung ihres Wahlrechtes bedürfen diese Personen einer Wahlkarte. Die besonderen Wahlbehörden haben lediglich die Anzahl der abgegebenen Stimmen zu überprüfen und die ungeöffneten Wahlkuverts der von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben. Dadurch wird auch bei nur wenigen Wählern das Wahlgeheimnis gewahrt. 4.) BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER WAHLBEHÖRDEN Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Wenn eine Wahlbehörde ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zulässt, dann hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. Er hat jedoch in diesem Fall nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien Vertrauensleute heranzuziehen. 5.) WAHLBEOBACHTER Das Außenministerium kann die OSZE zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen. Diese sind befugt, bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein; den Wahlvorgang zu beobachten und in die Akten (auch Niederschriften) Einsicht zu nehmen; bei der Stimmzettelprüfung und bewertung anwesend zu sein. Die Wahlbehörden haben die Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Eine Einflussnahme auf den Wahlvorgang bzw. auf Entscheidungen der Wahlbehörde sind den Wahlbeobachtern untersagt. 16

17 D) AKTIVES UND PASSIVES WAHLRECHT 1.) AKTIVES WAHLRECHT Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind ( 21 NRWO). 2.) PASSIVES WAHLRECHT Zum Nationalrat können alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, gewählt werden ( 41 NRWO). Wahlausschließungsgründe Vom Wahlrecht sind Personen auszuschließen, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss vom Wahlrecht endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Hat eine Verurteilung keine Rechtsfolgen nach sich gezogen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Weiters tritt ein Ausschluss vom Wahlrecht nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. E) ERFASSUNG DER WAHLBERECHTIGTEN Die Wahlberechtigten zu einer konkreten Wahl sind in Wählerverzeichnisse einzutragen und auf diese Weise zu erfassen. Die Anlegung des Wählerverzeichnisses obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz anzulegen. Der Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. 17

18 Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz. Jeder Wahlberechtigte darf jedenfalls in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Das Wählerverzeichnis ist am 21. Tag nach dem Stichtag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch 10 Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Am Sonntag kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben. Die Auflage der Wählerverzeichnisse hat der Bürgermeister ortsüblich kundzumachen. In Gemeinden von mehr als Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle eine Kundmachung anzuschlagen. In Gemeinden, in denen Hauskundmachungen angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. Ab der Auflage dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten, Schreib- und EDV Fehler. Sinn der Auflage der Wählerverzeichnisse ist es, jedermann Einsicht zu gewähren und Einsprüche gegen die Aufnahme Nicht-Wahlberechtigter oder die Nichtaufnahme Wahlberechtigter zu ermöglichen. Dadurch soll eine genaue Erfassung aller Wahlberechtigten erfolgen. Einsprüche müssen innerhalb der Einsichtsfrist eingebracht werden. Über den Einspruch selbst hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb von sechs Tagen nach dem Ende der Einsichtsfrist zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich berufen werden. Über die Berufung hat die Bezirkswahlbehörde binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen zu entscheiden. Eine weitere Berufung ist unzulässig. Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, wobei jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat. In Gemeinden mit mehr als Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Information zuzustellen, der unter anderem der Familien- und Vorname, der Wahltag, die Wahlzeit, das Wahllokal und die laufende Zahl der Eintragung in das Wählerverzeichnis zu entnehmen sein muss. Grundsätzlich soll jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht an dem Ort ausüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 18

19 F) WAHLKARTEN Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort der Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Wahlkarte wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist. Befindet sich der Wahlberechtigte im Ausland, dann kann er die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) beantragen. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag (schriftlich), oder bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr (mündlich) zu beantragen. Gleichzeitig mit der Wahlkarte werden ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert ausgefolgt. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. Die Wahlkarte berechtigt zur Ausübung der Wahl auch außerhalb der Gemeinde des Hauptwohnsitzes vor einer Wahlbehörde in einer anderen Gemeinde, bei Bettlägerigen oder Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, vor einer besonderen Wahlbehörde und mittels Briefwahl von jedem beliebigen Ort aus. Die Wahlkarte ist ein verschließbarer Briefumschlag. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. 19

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21 G) WAHLVORSCHLÄGE Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Parteien bei der Landeswahlbehörde für das erste und zweite Ermittlungsverfahren (Landeswahlvorschlag) spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag bis Uhr vorzulegen. Der Landeswahlvorschlag muss entweder von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates oder von einer bestimmten Zahl wahlberechtigter Personen (Zwischen 100 und 500) - im Landeswahlkreis Salzburg von 200 Personen - unterstützt sein. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die betreffende Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint. Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten: Die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung aus höchstens fünf Buchstaben. Die Landesparteiliste, die höchstens doppelt so viele Bewerber aufweisen darf, wie im Landeswahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, die Regionalparteilisten von höchstens zwölf oder doppelt so vielen Bewerbern, wie in den Regionalwahlkreisen Abgeordnete zu wählen sind, und zwar jeweils in beantragter Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers (ein Bewerber darf nicht auf mehreren Regionalparteilisten aufscheinen). Die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Wahlwerber. Die Landeswahlbehörde hat die Wahlvorschläge zu überprüfen und spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag abzuschließen und anschließend zu veröffentlichen (Strasse und Hausnummer ist nicht anzuführen). Bei der Veröffentlichung hat sich die Reihenfolge der Parteien nach der Zahl der bundesweit erreichten Mandate im zuletzt gewählten Nationalrat zu richten. Im Anschluss daran sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. H) ABSTIMMUNGSVERFAHREN Die NRWO bestimmt, dass jede Gemeinde Wahlort ist. Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, ob und in wie viele Wahlsprengel das Gemeindegebiet eingeteilt wird. Hiebei sind diese so abzugrenzen, dass am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen. Die Gemeindewahlbehörde bestimmt auch die Wahllokale, setzt die Wahlzeit fest und bestimmt die Verbotszonen. Innerhalb der Verbotszonen ist am Wahltag jegliche Werbung und das Tragen von Waffen, 21

22 außer von Dienstwaffen der Sicherheitswachorgane, verboten. Vor jedem Wahllokal und in jeder Wahlzelle sind die veröffentlichten Wahlvorschläge sichtbar anzuschlagen In größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die Wahlkartenwähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Die Stimmabgabe erfolgt mit Ausnahme der Briefwahl - immer vor einer Wahlbehörde (Gemeinde-, Sprengelwahlbehörde oder besondere Wahlbehörde). 1.) WAHLZEUGEN Jede Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann zwei wahlberechtigte Wahlzeugen zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde entsenden. Der Wahlzeuge muss einen Eintrittsschein vorweisen, welcher vom Gemeindewahlleiter ausgestellt wurde. 2.) WAHLHANDLUNG Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Sinnes- und körperbehinderte Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie für die Einhaltung der Bestimmungen der Nationalratswahlordnung Sorge zu tragen. Vor Beginn der Wahlhandlung übergibt der Wahlleiter der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts, die amtlichen Stimmzettel. Die Anzahl der amtlichen Stimmzettel ist zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlbehörde hat sich vor Beginn der Abstimmung zu überzeugen, ob die Wahlurne leer ist. Der Wähler hat sich gegenüber der Wahlbehörde mit einer Urkunde (Personalausweis, Pass, Führerschein) auszuweisen. Ohne eine derartige Urkunde kann der Wähler nur zur Abstimmung zugelassen werden, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. 22

23 Ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält er vom Wahlleiter ein leeres Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel. Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt. Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird vom zweiten Beisitzer in der Rubrik "abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt. 3.) WAHLKARTENWÄHLER Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte dem Wahlleiter zu übergeben, der den Briefumschlag öffnet. Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen geben den amtlichen Stimmzettel in das von der Gemeinde bereits mit der Wahlkarte ausgehändigte verschließbare Wahlkuvert. Den Wahlkartenwählern aus dem eigenen Regionalwahlkreis hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen verschließbaren Wahlkuverts ein leeres nicht verschließbares Wahlkuvert zu übergeben. Für die Stimmabgabe haben die Wahlkartenwähler die von der Gemeinde ausgehändigten Stimmzettel zu verwenden. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufender Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. 4.) VORGANG BEI DER BRIEFWAHL Wer nicht im Wahllokal wählen kann oder will, kann dies auch auf dem Postweg tun, gleichgültig ob er sich in Österreich oder in einem anderen Staat aufhält. Bei der Konzipierung der Briefwahlregelung wurde auf eine einfache Administrierbarkeit geachtet. Mit dem einheitlichen Wahlkartenvordruck kann man entweder, wie bisher, im bewährten Wahlkartensystem vor einer Wahlbehörde oder mittels Briefwahl, also an jedem beliebigen Ort ohne Notwendigkeit eines Zeugen, seine Stimme abgeben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl erfolgt durch Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde. 23

24 Der Wähler hat den ausgefüllten Stimmzettel in das beige Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Der Wähler hat auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen und im Postweg (oder im Wege der österr. Vertretungsbehörden im Ausland oder im Wege einer österr. Einheit im Ausland) an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Die Wahlkarte muss dort spätestens am 8. Tag nach dem Wahltag, 14:00 Uhr einlangen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokales in Österreich ausgestellt worden sein. Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde, 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält, 3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält, 4. die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält, 5. das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck der Nummer des Landeswahlkreises, beschriftet ist, 6. die Prüfung auf Unversehrtheit ( 90 Abs. 3 und 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, 7. aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder 8. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist. 5.) AMTLICHER STIMMZETTEL Zur Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Die amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise haben für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Spalte vorzusehen. Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten: Die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung, jeweils darunter einen freien Raum zur Eintragung eines Bewerbers von der Landesparteiliste sowie die Bewerber der Regionalparteilisten. 24

25 Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden. Für bestimmte Fälle gibt es auch leere amtliche Stimmzettel. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn er eine Partei durch "Kennzeichnung" einer Spalte (Partei) eindeutig hervorgeht, dass er diese Partei wählen will. Es dürfen nur amtliche Stimmzettel, die im Auftrag der jeweiligen Wahlbehörde hergestellt werden, verwendet werden. 25

26 6.) VORZUGSSTIMMEN Der Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben. Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste kann durch Eintragung des Namens dieses Bewerbers in den vorgesehenen freien Raum des amtlichen Stimmzettels vergeben werden. Eine Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber kann durch Ankreuzen des Kreises neben dem Namen dieses Bewerbers vergeben werden. Die Bezeichnung eines Bewerbers gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bewerber einer anderen als der gewählten Partei bezeichnet wurde. I) FESTSTELLUNG DES ÖRTLICHEN WAHLERGEBNISSES 1.) STIMMZETTELPRÜFUNG UND STIMMENZÄHLUNG Die Wahlbehörde hat zunächst die Anzahl der ausgegebenen und der verbliebenen Stimmzettel festzustellen. Die Summe muss die Anzahl der übernommenen Stimmzettel ergeben. Sodann hat sie die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Anschließend hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und das Wahlergebnis festzustellen. Hiezu stellt sie die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler fest. Die Wahlbehörde entnimmt nun die Stimmzettel den Wahlkuverts, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen fest. Danach werden die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen festgestellt. Die getroffenen Feststellungen werden sodann in einer Niederschrift beurkundet und eine Sofortmeldung, die auch die Anzahl der Stimmen von Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen zu enthalten hat, an die Gemeindewahlbehörde erstattet. Die Sprengelwahlbehörden haben anschließend den Wahlvorgang und das ermittelte Wahlergebnis sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift samt Beilagen (Wahlakt) ist der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die Sprengelergebnisse zusammenzurechnen und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung). 26

27 Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden vorgenommenen Feststellungen rechnerisch zu überprüfen. Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind den Bezirkswahlbehörden zu übermitteln. Die Bezirkswahlbehörde wiederum hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde auf schnellstem Wege mitzuteilen (Sofortmeldung). Die Bezirkswahlbehörde überprüft die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer bei den zahlenmäßigen Feststellungen. Die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse werden zusammengerechnet und in einer Niederschrift festgehalten. Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der von den Bezirkswahlbehörden erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten. Diese Sofortmeldung umfasst die Summen der gültigen und ungültigen Stimmen sowie die auf die Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen). 2.) WAHLKUVERTS VON WAHLKARTENWÄHLERN Die Wahlkuverts, die die Sprengelwahlbehörden nicht auszählen konnten, weil sie von Wählern aus einem anderen Regionalwahlkreis stammen, sind im Wege der Bezirkswahlbehörden der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Die Landeswahlbehörde hat die Wahlkuverts aus den anderen Landeswahlkreisen an die entsprechenden Landeswahlbehörden weiterzuleiten. 3.) AUSWERTUNG DER BRIEFWAHLSTIMMEN Die Bezirkswahlbehörden haben die Wahlkarten der Briefwähler nach dem Einlangen hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen und am 2. Tag nach dem Wahltag, 12:00 Uhr, eine Ergebnisermittlung durchzuführen. Dieser Vorgang ist am 8. Tag nach dem Wahltag, 14:00 Uhr, für alle bis dahin noch nicht ausgezählten Wahlkarten zu wiederholen. J) ERMITTLUNGSVERFAHREN 1.) VORLÄUFIGES WAHLERGEBNIS Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden für jeden der 43 Regionalwahlkreise, der 9 Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet die Gesamtsummen der gültigen und ungültigen Stimmen und die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen festzustellen (vorläufiges Wahlergebnis). 27

28 Die Landeswahlbehörden haben nach Einlagen der Wahlakten von den Bezirkswahlbehörden die bisher gemeldeten Ergebnisse auf Irrtümer zu überprüfen und die vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekannt zu geben. Die Wahlkarten (von den Bezirkswahlbehörden, von den anderen Landeswahlbehörden und das Ergebnis der Auswertung der Briefwahlstimmen) sind in diese Feststellungen miteinzubeziehen. Ermittlung der Vorzugsstimmen Die Bezirkswahlbehörden haben für jede Gemeinde die Vorzugsstimmen für jeden Bewerber auf den Parteilisten zu ermitteln. Die Gesamtzahl der Vorzugsstimmen, wird getrennt nach Landesparteiliste und Regionalparteiliste, für den Bereich des Stimmbezirkes durch die Bezirkswahlbehörde und für die Bereiche des Landeswahlkreises und aller Regionalwahlkreise von der Landeswahlbehörde ermittelt. Wahlzahl Die Gesamtsumme der im Landeswahlkreis für die Parteien abgegebenen gültigen Stimmen wird durch die Anzahl der im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt. Die so gewonnene Zahl ist die Wahlzahl. 2.) ERSTES ERMITTLUNGSVERFAHREN Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis enthalten ist. Die zu vergebenden Mandate werden zunächst jenen Regionalbewerbern zugewiesen, die mindestens halb so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl beträgt, oder ein Sechstel so viele Vorzugstimmen erzielt haben, wie auf diese Partei im betreffenden Regionalwahlkreis gültige Stimmen entfallen sind. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hiebei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen. Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht vergeben werden können, sind in der Reihenfolge der Regionalparteiliste zuzuweisen. 3.) ZWEITES ERMITTLUNGSVERFAHREN Am zweiten Ermittlungsverfahren nehmen nur Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem Regionalwahlkreis ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Von den im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandaten erhält jede Partei so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Landeswahlkreis enthalten ist, abzüglich der im ersten Ermittlungsverfahren erzielten Mandate. 28

29 Diese Mandate werden zunächst an die Bewerber der Landesparteiliste zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Mandate, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge der Landesparteiliste zuzuweisen. Die Mandatszuweisungen im ersten und zweiten Ermittlungsverfahren erfolgen durch die Landeswahlbehörde. Die Ergebnisse der Ermittlungsverfahren sind der Bundeswahlbehörde bekannt zu geben und die Wahlakten sind an die Bundeswahlbehörde zu übermitteln. 4.) DRITTES ERMITTLUNGSVERFAHREN Für das dritte Ermittlungsverfahren haben die wahlwerbenden Parteien, die einen Landeswahlvorschlag eingebracht haben, spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einen Bundeswahlvorschlag einzubringen. Der Bundeswahlvorschlag ist am 16. Tag vor der Wahl von der Bundeswahlbehörde abzuschließen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Am dritten Ermittlungsverfahren nehmen nur Parteien teil, denen in einem Regionalwahlkreis ein Mandat zugewiesen wurde oder auf die im gesamten Bundesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen sind. Die Wahlzahl wird ermittelt indem die Summen der Parteistimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Bei z.b. 183 zu vergebenden Mandaten ist die hundertdreiundachtziggrößte Zahl die Wahlzahl. Im dritten Ermittlungsverfahren werden alle 183 Mandate, abzüglich der Mandate für Parteien die keinen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben, mittels der Wahlzahl verteilt. Jede Partei erhält so viele Mandate zugerechnet, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Unterschreitet die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten und zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, ist diese Partei so zu behandeln, als hätte sie keinen Bundeswahlvorschlag eingebracht. Die dieser Partei bereits zugewiesenen Mandate sind von den 183 zu vergebenden Mandaten abzuziehen, die Wahlzahl neu zu berechnen und die Mandatszuteilung entsprechend neu vorzunehmen. Übersteigt sodann die für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten und zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, so erhält sie so viele weitere Mandate zugewiesen, wie dieser Differenz entspricht. Die Mandate werden den Bewerbern in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen. 29

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